{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__13-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-12-19","aktenzeichen":"XII ZR 13/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. Dezember 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 537 Abs. 2, 242 Cd Der Mieter eines Messestandes, der sich grundlos weigert, den Mietvertrag zu erfüllen, verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er sich gegenüber dem Miet- zinsanspruch des Vermieters, der den Messestand wegen dieser vertragswidri- gen Weigerung des Mieters weitervermietet hat, auf § 537 Abs. 2 BGB beruft (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 122, 163).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 13/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n19. Dezember 2007 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 537 Abs. 2, 242 Cd \n\nDer Mieter eines Messestandes, der sich grundlos weigert, den Mietvertrag zu \n\nerfüllen, verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er sich gegenüber dem Miet-\n\nzinsanspruch des Vermieters, der den Messestand wegen dieser vertragswidri-\n\ngen Weigerung des Mieters weitervermietet hat, auf § 537 Abs. 2 BGB beruft \n\n(im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 122, 163). \n\nBGH, Urteil vom 19. Dezember 2007 - XII ZR 13/06 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. Dezember 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter \n\nFuchs und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 2005 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Miete für einen Messestand. \n\nDie Beklagte meldete sich am 18. Februar 2003 auf einem Anmeldefor-\n\nmular der Klägerin für die von dieser organisierte Fachmesse E. an, die in der \n\nZeit vom 6. bis 8. Oktober 2003 stattfinden sollte. Das Anmeldeformular nimmt \n\nBezug auf die Teilnahmebedingungen der Klägerin. Nach A 2 und 3 dieser Be-\n\ndingungen sollte die Klägerin dem Aussteller auf seine Anmeldung hin einen \n\nPlatzierungsvorschlag (Standangebot) unterbreiten, dessen Bestätigung durch \n\nden Aussteller das Vertragsangebot darstellte. Die Annahme dieses Angebots \n\nsollte durch die Zulassung der Klägerin erfolgen, die bis zu Beginn der Veran-\n\nstaltung erfolgen konnte. In dem der Beklagten übermittelten Terminplan hatte \n\ndie Klägerin darauf hingewiesen, dass sie die Zulassungserklärungen erst ab \n\ndem 23. Juni 2003 abgebe. \n\n3 \n\nNach A 21 der Teilnahmebedingungen verpflichtete sich der Aussteller, \n\nan der Messe teilzunehmen und den Stand während der gesamten Messedauer \n\nzu betreiben. Für den Fall, dass er den Stand auch am letzten Aufbautag (hier: \n\n5. Oktober 2003) nicht bezogen haben sollte, war es der Klägerin gestattet, ü-\n\nber den Stand anderweitig zu verfügen. Nach A 5 der Bedingungen sollte sich \n\nder Aussteller, wenn er den Standplatz nicht bezieht, nicht auf § 537 Abs. 2 \n\nBGB berufen können. \n\n4 \n\nDie Klägerin unterbreitete der Beklagten am 7. Mai 2003 ein Standange-\n\nbot über einen 150 m² großen Stand, welches diese mit Schreiben vom 16. Mai \n\n2003 bestätigte. Am 25. Juni 2003 erklärte die Beklagte der Klägerin jedoch \n\nzunächst telefonisch und einen Tag später schriftlich, dass sie von dem Ange-\n\nbot zurücktrete, weil sie den für die Messe geplanten Ausstellerpool nicht habe \n\nrealisieren können und damit für sie die Grundlage für eine Teilnahme an der \n\nMesse entfallen sei. \n\n5 \n\nMit Schreiben vom 26. Juni 2003, das am 2. Juli 2003 bei der Beklagten \n\neinging, übersandte die Klägerin die Zulassungserklärung in Form einer Rech-\n\nnung. Sie wies die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 30. Juni 2003 darauf \n\nhin, dass die Voraussetzungen für eine Vertragsauflösung nicht vorlägen und \n\neiner solchen auch nicht zugestimmt werden könne. Die Beklagte erwiderte mit \n\nAnwaltsschreiben vom 18. Juli 2003, ein Vertrag zwischen den Parteien sei \n\nnicht zustande gekommen, weil die Klägerin das Angebot der Beklagten vom \n\n16. Mai 2003 erst am 2. Juli 2003 und damit nicht mehr rechtzeitig i.S. von \n\n§ 147 Abs. 2 BGB angenommen habe. Auf dieses Schreiben erwiderte die Klä-\n\ngerin mit Anwaltsschreiben vom 25. September 2003, ein Vertrag sei wirksam \n\nzustande gekommen; eine anderweitige Vermietung der Ausstellungsfläche sei \n\nbislang nicht möglich gewesen und in Anbetracht der Größe des angemieteten \n\nStandplatzes auch höchst unwahrscheinlich. \n\n Die Klägerin überließ den streitigen Messestand unentgeltlich vier Aus-\n\nstellern, die sich verpflichtet hatten, auf eigene Kosten den Überbau des Stan-\n\ndes - mit Ausnahme des Teppichbodens, der von der Klägerin zur Verfügung \n\ngestellt wurde - durchzuführen. \n\nDie Beklagte nahm an der Messe als Mitausstellerin an dem Stand der \n\nLandeshauptstadt Düsseldorf teil. \n\nDas Landgericht hat die auf Zahlung der vereinbarten Miete von 73.080 € \n\ngerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klä-\n\ngerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revi-\n\nsion der Klägerin. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei zweifelhaft, ob die Annah-\n\nmeerklärung der Klägerin, wie das Landgericht meine, verspätet erfolgt und ein \n\nwirksamer Mietvertrag schon deshalb nicht zustande gekommen sei. Zwar sei \n\ndas Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klausel A 2 der Teil-\n\nnahmebedingungen, wonach die Beklagte \"bis zu Beginn der Veranstaltung\" an \n\ndas Vertragsangebot gebunden sei, die Beklagte unangemessen i.S. von § 307 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB benachteilige und deshalb nichtig sei. Es sei jedoch zweifel-\n\nhaft, ob hier nach § 147 Abs. 2 BGB aufgrund der besonderen Umstände von \n\neiner Verspätung der Annahmeerklärung ausgegangen werden könne. Bei der \n\nBemessung des Zeitraums, in welchem die Beklagte den Eingang der Antwort \n\nder Klägerin unter regelmäßigen Umständen habe erwarten dürfen, sei nämlich \n\nzu berücksichtigen, dass für die Beklagte aus ihrer früheren Messeteilnahme \n\nals Hauptausstellerin die umfangreichen und zeitaufwändigen, einer verbindli-\n\nchen Zusage vorausgehenden Planungsarbeiten der Klägerin erkennbar gewe-\n\nsen seien, und dass die Beklagte aus dem ihr unstreitig zugegangenen Termin-\n\nplan der Klägerin vom 20. Februar 2003 ohne weiteres habe entnehmen kön-\n\nnen, dass diese die Zulassungserklärungen erst ab dem 23. Juni 2003 versen-\n\nden würde. \n\n11 \n\nLetztlich bedürfe die Frage, ob ein wirksamer Mietvertrag zustande ge-\n\nkommen sei, aber keiner endgültigen Entscheidung, weil ein Anspruch der Klä-\n\ngerin auf Mietzahlung bereits nach § 537 Abs. 2 BGB nicht bestehe. Die Kläge-\n\nrin sei nämlich infolge der Überlassung des Gebrauchs des Messestands an \n\nDritte während der vereinbarten Mietzeit außerstande gewesen, der Beklagten \n\nden Gebrauch zu gewähren. § 537 Abs. 2 BGB sei durch A 5 der Teilnahmebe-\n\ndingungen der Klägerin nicht wirksam abbedungen. Der allgemeine Ausschluss \n\ndieser Bestimmung sei auch im kaufmännischen Bereich nicht möglich, da es \n\nsich um einen wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung i.S. von \n\n§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB handele. \n\n12 \n\nDer Beklagten sei es auch nicht nach den Grundsätzen über den Ein-\n\nwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf § 537 \n\nAbs. 2 BGB zu berufen. Dieser Einwand sei nur berechtigt, wenn die Beklagte \n\ndurch einen groben Vertragsbruch die Überlassung des Messestands an Dritte \n\nherbeigeführt habe. Selbst wenn ihr ein grober Vertragsbruch vorzuwerfen sei, \n\nkönne sie sich nur dann nicht auf § 537 Abs. 2 BGB berufen, wenn die Klägerin \n\nsich redlich bemüht habe, durch die Weitervermietung aus der von der Beklag-\n\nten rechtswidrig geschaffenen Situation in beiderseitigem Interesse das Beste \n\nzu machen. \n\n13 \n\nHier fehle es bereits an einem groben Vertragsbruch der Beklagten. Für \n\nsie habe es nämlich keineswegs auf der Hand gelegen, dass die von ihr vertre-\n\ntene Rechtsauffassung, ein Mietvertrag sei wegen verspäteter Annahmeerklä-\n\nrung der Klägerin nicht zustande gekommen, unhaltbar sei. Dies ergebe sich \n\nschon daraus, dass das Landgericht ebenfalls diese Auffassung vertreten habe, \n\nund weiter daraus, dass § 147 Abs. 2 BGB keine festen Fristen beinhalte, son-\n\ndern eine Gesamtwürdigung erfordere, die verschiedene Wertungsmöglichkei-\n\nten zulasse. Zu berücksichtigen sei insoweit auch, dass eine Unsicherheit über \n\nden Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages durch die Klägerin selbst \n\ngesetzt worden sei, indem sie eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedin-\n\ngung benutzt habe, die es ihr habe gestatten sollen, Vertragsangebote noch bis \n\nzum Beginn der Messe anzunehmen. \n\n14 \n\nDarüber hinaus sei die unentgeltliche Überlassung des Messestands an \n\nandere Aussteller auch nicht überwiegend im Interesse der Beklagten oder zu-\n\nmindest beider Parteien erfolgt, sondern im Interesse der Klägerin daran, Leer-\n\nstände während der Messe zu vermeiden und Messestände so anzuordnen, \n\ndass ein geschlossenes Bild entstehe. Der vorliegende Fall unterscheide sich \n\ndaher von den Fällen, in denen der Vermieter eine Weitervermietung der Miet-\n\nsache vornehme und es eindeutig im Interesse des Mieters liege, statt der ge-\n\nsamten Miete, lediglich die Mietdifferenz gemäß § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB zah-\n\nlen zu müssen. Hier habe die Beklagte durch die unentgeltliche Überlassung \n\ndes Messestandes an Dritte keine Mietzahlungen erspart. \n\n15 \n\nEtwas anderes ergebe sich auch nicht aus der in A 21 der Teilnahmebe-\n\ndingungen vorgesehenen Betriebspflicht der Aussteller. Eine solche verstoße \n\nzwar nicht gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Es sei auch nicht ausgeschlossen, \n\ndass ein Verstoß gegen die Betriebspflicht Schadensersatzansprüche der Klä-\n\ngerin auslösen könne. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Schadens-\n\nersatzforderungen auf die Beklagte wegen Nichtbetreibens ihres Messestandes \n\nzugekommen wären, habe die Klägerin jedoch in keiner Weise dargetan. Es sei \n\ndaher nicht ersichtlich, dass die unentgeltliche Überlassung des Messestandes \n\nan Dritte aus diesem Grund zumindest auch erheblichen wirtschaftlichen Inte-\n\nressen der Beklagten gedient habe. \n\nII. \n\n16 \n\n17 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-\n\nchen Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. \n\n1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, \n\ndass die Klägerin die Annahme des Vertragsangebots der Beklagten an das \n\ndiese nach § 145 BGB gebunden war, nicht, wie in A 2 ihrer Teilnahmebedin-\n\ngungen vorgesehen, bis zu Beginn der Messe, sondern gemäß § 147 Abs. 2 \n\nBGB nur bis zu dem Zeitpunkt erklären konnte, in welchem die Beklagte den \n\nEingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte. \n\n18 \n\na) Die Regelung in A 2 der Teilnahmebedingungen, wonach die Klägerin \n\ndie Annahme des Vertragsangebots bis zum Veranstaltungsbeginn erklären \n\nkann, hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 BGB nicht stand. Im \n\nRahmen dieser Inhaltskontrolle kommt dem im Geschäftsverkehr mit Unter-\n\nnehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB nicht unmittelbar geltenden Klauselverbot \n\ndes § 308 Nr. 1 BGB, wonach eine Bestimmung, durch die sich der Verwender \n\nu. a. unangemessen lange Fristen für die Annahme eines Angebots vorbehält, \n\nIndizwirkung für eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners zu \n\n(Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht 10. Aufl. § 308 Nr. 1 BGB Rdn. 10; § 310 \n\nBGB Rdn. 27, 31). \n\n19 \n\nRechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Ausstel-\n\nler dadurch, dass er bis zu Beginn der Messe darüber im Unklaren gelassen \n\nwird, ob er ausstellen kann oder nicht, unangemessen benachteiligt wird. Denn \n\nder Aussteller muss rechtzeitig vor der Messe vorbereitende in der Regel Kos-\n\nten verursachende Maßnahmen und Dispositionen treffen, die für den Fall der \n\nNichtannahme des Angebots durch die Klägerin vergeblich sind. Gegen dieses \n\nschutzwürdige Interesse des Ausstellers an einer ausreichenden Vorberei-\n\ntungszeit und Planungssicherheit verstößt die Klausel, ohne dass dies durch ein \n\nentsprechendes Interesse der Klägerin gerechtfertigt wäre. \n\n20 \n\nb) Anstelle der unwirksamen Annahmefrist in A 2 der Teilnahmebedin-\n\ngungen tritt somit gemäß § 306 Abs. 2 BGB die gesetzliche Regelung des \n\n§ 147 Abs. 2 BGB. \n\n21 \n\nDa das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin die Annahmefrist des \n\n§ 147 Abs. 2 BGB gewahrt hat, offen gelassen hat und hierzu keine weiteren \n\nFeststellungen erforderlich sind, kann der Senat die Frage selbst entscheiden. \n\nDabei ist zu berücksichtigen, dass zu den regelmäßigen Umständen im Sinne \n\ndes § 147 Abs. 2 BGB solche verzögernden Umstände gehören, die der Antra-\n\ngende kannte oder kennen musste (RGZ 142, 404; BGH Urteil vom 24. No-\n\nvember 1951 - II ZR 63/51 - LM § 147 Nr. 1). \n\n22 \n\nIm vorliegenden Fall musste die Beklagte aufgrund des ihr unstreitig von \n\nder Klägerin mit der Anmeldebestätigung vom 20. Februar 2003 übersandten \n\nTerminplans wissen, dass die Klägerin die Zulassungserklärungen erst ab dem \n\n23. Juni 2003 versenden würde. Da der Beklagten aufgrund ihrer früheren Teil-\n\nnahme an der Fachmesse deren Größe bekannt war musste die Beklagte auch \n\ndamit rechnen, dass sich die Versendung der Zulassungserklärungen über \n\nmehrere Tage erstrecken und deren Zugang bis zu der dem Versendungsbe-\n\nginn folgenden Woche dauern würde. Die Zeitspanne von drei Monaten bis zum \n\nMessebeginn Anfang Oktober 2003 war auch hinreichend lang, um der Beklag-\n\nten eine angemessene Vorbereitung zu ermöglichen. \n\n23 \n\nDurch die am 2. Juli 2003 der Beklagten zugegangene Zulassungserklä-\n\nrung vom 26. Juni 2003 hat die Klägerin somit die Annahmefrist gemäß § 147 \n\nAbs. 2 BGB gewahrt. Damit ist zwischen den Parteien ein wirksamer Mietver-\n\ntrag zustande gekommen. \n\n24 \n\n25 \n\n2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Vorausset-\n\nzungen des § 537 Abs. 2 BGB vorliegen. \n\na) Zutreffend nimmt es zunächst an, dass § 537 Abs. 2 BGB durch A 5 \n\nder Teilnahmebedingungen der Klägerin nicht wirksam abbedungen worden ist. \n\nDenn die formularmäßige Abweichung von der Regelung, dass der Mieter zur \n\nEntrichtung der Miete nicht verpflichtet ist, solange der Vermieter den Gebrauch \n\nder Mietsache nicht gewähren kann, widerspricht wesentlichen Grundgedanken \n\nder gesetzlichen Regelung und hält deshalb einer Inhaltskontrolle nach § 307 \n\nBGB nicht stand (Bub/Treier/Brunn Handbuch der Geschäfts- und Wohnraum-\n\nmiete 3. Aufl. Kap. III A Rdn. 130; Staudinger/Emmerich [2006] § 537 BGB \n\nRdn. 38; Erman/Jendrek 11. Aufl. § 537 BGB Rdn. 1; MünchKomm/Schilling \n\n4. Aufl. § 537 BGB Rdn. 20). Zweck des § 537 Abs. 2 BGB ist es, das Gleich-\n\ngewicht zwischen den gegenseitigen Hauptleistungspflichten, nämlich der \n\nGebrauchsüberlassung durch den Vermieter (§ 535 Abs. 1 BGB) und der Zah-\n\nlung der Miete durch den Mieter (§ 535 Abs. 2 BGB), zu wahren. Der Mieter soll \n\nnach § 537 Abs. 2 BGB das ihm gemäß § 537 Abs. 1 BGB auferlegte Verwen-\n\ndungsrisiko dann nicht tragen, wenn der Vermieter nicht in der Lage ist, ihm den \n\nGebrauch der Mietsache zu gewähren. Durch den Ausschluss von § 537 Abs. 2 \n\nBGB wird die gesetzlich geregelte Rechtsstellung der Vertragsparteien und an-\n\ngemessene Verteilung des Vertragsrisikos unangemessen zum Nachteil des \n\nMieters verändert. Entgegen der Ansicht der Revision gebietet die zwischen \n\nden Parteien vereinbarte Betriebspflicht keine andere Bewertung. Zwar kann \n\ndie Betriebspflicht zusammen mit weiteren Umständen des Einzelfalls dazu füh-\n\nren, dass der Mieter rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er sich auf eine Be-\n\nfreiung von der Mietzinszahlung nach § 537 Abs. 2 BGB beruft. Die Betriebs-\n\npflicht allein rechtfertigt jedoch keinen generellen Ausschluss von § 537 Abs. 2 \n\nBGB. \n\n26 \n\nb) Nicht zu beanstanden ist weiter die Annahme des Berufungsgerichts, \n\ndie Klägerin sei infolge der Überlassung des von der Beklagten gemieteten \n\nMessestandes an andere Aussteller nicht erfüllungsbereit gewesen, weshalb \n\ndie Beklagte grundsätzlich gemäß § 537 Abs. 2 BGB nicht zur Zahlung der Mie-\n\nte verpflichtet gewesen sei. \n\n27 \n\n3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verstößt die Beklagte je-\n\ndoch gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf § 537 Abs. 2 BGB beruft. \n\n28 \n\na) In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass es dem vertrags-\n\nbrüchigen Mieter, der die Mieträume nicht übernimmt oder vorzeitig räumt, ge-\n\nmäß § 242 BGB versagt sein kann, sich auf § 537 Abs. 2 BGB (§ 552 Satz 3 \n\nBGB a.F.) zu berufen (Senatsurteile BGHZ 122, 163, 169 und vom \n\n22. Dezember 1999 - XII ZR 239/97 - NJW 2000, 1105; MünchKomm/Schilling \n\n4. Aufl. § 537 BGB Rdn. 11; Staudinger/Emmerich [2006] § 537 BGB Rdn. 36; \n\nSchmidt-Futterer/Langenberg Mietrecht 9. Aufl. § 537 BGB Rdn. 24). \n\n29 \n\nEine im Rahmen der Mietrechtsreform vom Bundesrat vorgeschlagene \n\nergänzende Regelung in § 537 Abs. 2 BGB dahin, dass der Mieter bei man-\n\ngelnder Erfüllungsbereitschaft des Vermieters von der Entrichtung der Miete \n\ndann nicht frei werden solle, wenn er die Mietzahlung einstelle und den \n\nGebrauch aufgegeben habe und der Vermieter ihm die Gebrauchsüberlassung \n\nan einen Dritten angezeigt habe, hat der Gesetzgeber nicht für erforderlich \n\ngehalten. Da es von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhänge, ob \n\nder Vermieter bei Gebrauchsaufgabe durch den Mieter weiterhin einen An-\n\nspruch gegen diesen auf Zahlung der Miete habe, sei die bestehende Regelung \n\n(§ 552 Satz 3 BGB a.F./§ 537 Abs. 2 BGB), die im Einzelfall durch § 242 BGB \n\neine der Billigkeit entsprechende Korrektur erfahren könne, sachgerecht \n\n(BT-Drucks. 14/4553, 83, 98). \n\n30 \n\nb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Berufen \n\ndes Mieters auf die fehlende Erfüllungsbereitschaft des Vermieters regelmäßig \n\nrechtsmissbräuchlich, wenn er eine grobe Vertragsverletzung begangen hat, \n\nindem er ohne Rücksicht auf den weiter bestehenden Mietvertrag endgültig \n\nausgezogen ist und keine Miete mehr gezahlt hat und er auf diese Weise den \n\nVermieter zu einer Weitervermietung der Mietsache veranlasst hat (Senatsurteil \n\nBGHZ 122, 163, 168 f.). Das gilt auch dann, wenn ein Mieter, der die Mieträume \n\nnoch nicht bezogen hat, sich trotz des bestehenden Mietvertrages grundlos \n\nweigert, diesen zu erfüllen, und der Vermieter nur wegen dieser vertragswidri-\n\ngen Weigerung des Mieters eine Weitervermietung vorgenommen hat (Senats-\n\nurteil vom 22. Dezember 1999 - XII ZR 339/97 - NJW 2000, 1105, 1106). Dabei \n\nist entscheidend, dass es unbillig ist, wenn der Mieter aus einem Verhalten sei-\n\nnes sonst vertragstreuen Vertragspartners, das er selbst durch einen groben \n\nVertragsbruch herbeigeführt hat, Rechte herleitet. Von einem groben Vertrags-\n\nbruch kann allerdings dann nicht ohne weiteres ausgegangen werden, wenn \n\nder Mieter aus nachvollziehbaren Gründen davon ausgeht, das Mietverhältnis \n\nsei beendet (Senatsurteil BGHZ 122, 163, 169). \n\n31 \n\nEin rechtsmissbräuchliches Verhalten des Mieters liegt schließlich selbst \n\nbei grobem Vertragsbruch des Mieters dann nicht vor, wenn sich der Vermieter \n\nim Vertrauen auf die Verpflichtung des Mieters zur Fortzahlung der Miete nicht \n\nredlich bemüht hat, durch die Gebrauchsüberlassung an Dritte aus der von dem \n\nMieter vertragswidrig geschaffenen Situation in beiderseitigem Interesse das \n\nBeste zu machen (Senatsurteil BGHZ 122, 163, 169). \n\n32 \n\n33 \n\nc) Im vorliegenden Fall ist eine Korrektur nach den Grundsätzen über \n\nden Einwand der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) geboten. \n\naa) Die Beklagte hat eine grobe Vertragsverletzung begangen, indem sie \n\ndie vor Messebeginn fällig gewordene Miete nicht bezahlt und trotz wirksam \n\nvereinbarter Betriebspflicht den Messestand nicht aufgebaut und bezogen hat. \n\n34 \n\nSie musste auch davon ausgehen, dass der Mietvertrag wirksam zustan-\n\nde gekommen ist. Das Berufungsgericht hat bei seiner gegenteiligen Annahme \n\nwesentliche Tatumstände außer Acht gelassen (zur Revisibilität: BGH Urteil \n\nvom 16. März 1993 - XI ZR 103/92 - NJW 1993, 1583, 1584). Nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts konnte die Beklagte dem ihr unstreitig zuge-\n\ngangenen Terminplan der Klägerin ohne weiteres entnehmen, dass der Ver-\n\nsand der Zulassungen erst ab dem 23. Juni 2003 erfolgen würde. Auch wusste \n\nsie aufgrund ihrer früheren Messeteilnahme, dass die der verbindlichen Zusage \n\nder Klägerin vorausgehenden Planungsarbeiten umfangreich und zeitaufwändig \n\nwaren. Diese Umstände hat das Berufungsgericht bei seiner Annahme, die Be-\n\nklagte habe davon ausgehen können, dass der Mietvertrag nicht zustande ge-\n\nkommen sei, nicht berücksichtigt. Es hat vielmehr im Wesentlichen darauf ab-\n\ngestellt, dass das Landgericht ebenso wie die Beklagte die Auffassung vertre-\n\nten habe, ein Mietvertrag sei nicht zustande gekommen, weil die Annahmeer-\n\nklärung durch die Klägerin verspätet gewesen sei. Dabei hat es außer Acht ge-\n\nlassen, dass das Landgericht den Terminplan, auf den die Parteien in erster \n\nInstanz nicht abgestellt hatten, in seine Überlegungen nicht einbezogen hatte. \n\nAuch der Umstand, dass die Parteien über das Zustandekommen des Mietver-\n\ntrages gestritten haben, konnte die Beklagte nicht in ihrer Rechtsansicht bestä-\n\ntigen. Denn die Klägerin hat stets darauf hingewiesen, dass der Vertrag wirk-\n\nsam zustande gekommen sei. Schließlich war auch die unwirksame Klausel A 2 \n\nder Allgemeinen Teilnahmebedingungen der Klägerin nicht geeignet, die Be-\n\nklagte in ihrer Rechtsansicht zu bestärken. Nach dieser Klausel wäre eine Ver-\n\ntragsannahme durch die Klägerin sogar bis zu Beginn der Messe möglich ge-\n\nwesen. Die Unwirksamkeit der Klausel hat zur Folge, dass gemäß § 147 Abs. 2 \n\nBGB die Klägerin den Antrag bis zu dem Zeitpunkt annehmen konnte, in wel-\n\nchem die Beklagte mit dem Eingang unter regelmäßigen Umständen rechnen \n\ndurfte. Diese Annahmefrist hat die Klägerin - für die Beklagte ohne weiteres \n\nerkennbar - gewahrt (siehe oben zu 1 b). \n\n35 \n\nbb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin die \n\nStandfläche nicht lediglich im eigenen, sondern auch im Interesse der Beklag-\n\nten unentgeltlich anderen Ausstellern überlassen. Denn die Beklagte hatte sich \n\ngemäß A 21 der Teilnahmebedingungen wirksam zum Betrieb des Messe-\n\nstands verpflichtet. Durch die Vereinbarung der Betriebspflicht haben die Par-\n\nteien dem berechtigten Interesse der Klägerin Rechnung getragen, einen Leer-\n\nstand zu vermeiden, der sich auf das Gesamtbild der Messe nachteilig ausge-\n\nwirkt hätte. Nachdem die Beklagte die Erfüllung des Vertrages und damit auch \n\nihrer Betriebspflicht abgelehnt hatte, war die Klägerin berechtigt, Maßnahmen \n\nzu ergreifen, um den drohenden Leerstand zu verhindern. Dadurch, dass die \n\nKlägerin Aussteller gefunden hat, die die freie Fläche auf ihre Kosten überbaut \n\nhaben, hat die Klägerin Kosten erspart, die durch ein andernfalls erforderlich \n\ngewordenes Kaschieren der leeren Fläche, z.B. durch Einrichten einer Ruhezo-\n\nne, zusätzlich angefallen wären und deren Ersatz sie von der Beklagten wegen \n\nVerletzung der Betriebspflicht hätte verlangen können. \n\n36 \n\n3. Das Berufungsgericht hat, aus seiner Sicht folgerichtig, keine Feststel-\n\nlung dazu getroffen, ob sich die Klägerin bei der unentgeltlichen Überlassung \n\nan die anderen Aussteller um die bestmögliche anderweitige Verwertung der \n\nSache gekümmert hat (§ 242 BGB). Während die Klägerin behauptet, es sei ihr \n\nnicht möglich gewesen, zahlende Mieter für die von der Beklagten gemietete \n\nFläche zu akquirieren, behauptet die Beklagte, die Klägerin habe den vier Aus-\n\nstellern den Standplatz unentgeltlich überlassen, obwohl diese bereit gewesen \n\nseien, hierfür Miete zu zahlen. Dann könnte die Klägerin sich insoweit wegen \n\nihres eigenen treuwidrigen Verhaltens nicht auf ein rechtsmissbräuliches Ver-\n\nhalten der Beklagten berufen. Die Sache war deshalb an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen, um die erforderlichen Feststellungen zu treffen. \n\nHahne \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 01.08.2005 - 14 HKO 8300/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 22.12.2005 - 23 U 4194/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__13-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-19/xii-zr-13-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":26},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__13-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__13-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-19/xii-zr-13-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR__13-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:08:24.407858+00:00"}}