{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_195-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-04-23","aktenzeichen":"XII ZR 195/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 23. April 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EWG-VO Nr. 3950/92 Art. 7 Abs. 3; ZusatzabgabenVO a.F. § 12 Abs. 2 Die Rückübertragung einer verpachteten flächenlosen Milchreferenzmenge an den Verpächter nach Beendigung eines Pachtverhältnisses, das vor dem 1. April 2004 geschlossen worden ist, ist auch dann möglich, wenn er selbst zwar kein Milcherzeuger ist, aber die Milchreferenzmenge in kürzester Frist über die staatliche Verkaufsstelle an einen Dritten überträgt, der Milcherzeuger ist (im Anschluss an EuGH Urteil vom 7. Juni 2007 Otten C-278/06 Slg. 2007, I-4513 und Aufgabe von Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 - XII ZR 165/01 - Rdl. 2005, 82).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 195/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n23. April 2008 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEWG-VO Nr. 3950/92 Art. 7 Abs. 3; ZusatzabgabenVO a.F. § 12 Abs. 2 \n\nDie Rückübertragung einer verpachteten flächenlosen Milchreferenzmenge an \n\nden Verpächter nach Beendigung eines Pachtverhältnisses, das vor dem \n\n1. April 2004 geschlossen worden ist, ist auch dann möglich, wenn er selbst \n\nzwar kein Milcherzeuger ist, aber die Milchreferenzmenge in kürzester Frist \n\nüber die staatliche Verkaufsstelle an einen Dritten überträgt, der Milcherzeuger \n\nist (im Anschluss an EuGH Urteil vom 7. Juni 2007 Otten C-278/06 Slg. 2007, \n\nI-4513 und Aufgabe von Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 - XII ZR 165/01 - \n\nRdl. 2005, 82). \n\nBGH, Urteil vom 23. April 2008 - XII ZR 195/06 - OLG Zweibrücken \nLG Zweibrücken \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nFuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats \n\ndes Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. Novem-\n\nber 2006 insoweit aufgehoben, als es in Ziffer 2 des Entschei-\n\ndungssatzes feststellt, der Beklagte befinde sich seit 1. April 2000 \n\nmit der Verpflichtung zur Zurückübertragung der ihm überlassenen \n\nMilch-Referenzmenge in Verzug; in diesem Umfang wird die Beru-\n\nfung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken \n\nzurückgewiesen. \n\nIm Übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten der Revision. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche aus der Übertragung \n\neiner flächenlosen Milch-Referenzmenge geltend. \n\nMit Vertrag vom 23. September 1998 übertrug der Kläger, der die Milch-\n\nproduktion aufgegeben hatte, dem Beklagten, der Milcherzeuger ist, eine flä-\n\nchenlose Milch-Referenzmenge (Milchquote) in Höhe von 73.717 kg mit einem \n\nFettgehalt von 3,81 %. Die Parteien haben hierzu ein Vertragsformular verwen-\n\ndet, das von der Ehefrau des Klägers, der Zeugin A. ausgefüllt wurde. § 2 \n\nAbs. 2 des Formulars sieht als Alternativen die Übertragung der Referenzmen-\n\ngen auf Dauer oder auf Zeit vor. Angekreuzt und ausgefüllt ist die erste Alterna-\n\ntive, so dass es im Vertrag heißt: \"Die Menge wird dem Erwerber auf Dauer ab \n\ndem 1.10.98 … überlassen.\" Die zweite Alternative \"für den Zeitraum vom \n\n_______ bis einschließlich zum _______\" ist weder angekreuzt noch ausgefüllt. \n\nIn § 3 haben die Parteien ein jährliches Entgelt von 13.269 DM vereinbart, was \n\neinem Preis von 0,18 DM pro Kilo entspricht (73.717 x 0,18). Außerdem heißt \n\nes dort handschriftlich, dass die Zahlung für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis \n\n1. April 1999 sofort erfolgen solle und für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis 1. April \n\n2000 monatlich in Höhe von 1.105,75 DM. \n\n3 \n\n Die zuständige Landwirtschaftskammer stellte auf Antrag des Klägers \n\nmit Bescheinigung vom 8. Januar 1999 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 \n\nAbs. 2 a MGV fest, dass die Vereinbarung der Parteien zulässig sei. Weiter \n\nheißt es im Bescheid, dass die genannte Referenzmenge mit Wirkung vom \n\n1. Oktober 1998 auf Dauer auf den Beklagten übergehe. Der genannte Be-\n\nscheid ist bestandskräftig. \n\n4 \n\nDer Kläger macht geltend, er habe die Referenzmenge dem Beklagten \n\nnicht verkauft, sondern lediglich verpachtet. Dieser sei somit zur Rückübertra-\n\ngung verpflichtet. Das Landgericht hatte seine Klage auf Nutzungsentschädi-\n\ngung über den 1. April 2000 hinaus, auf Feststellung der Schadensersatzpflicht \n\nwegen fehlender Rückübertragung der Referenzmenge und auf Feststellung, \n\ndass der Beklagte mit der Rückübertragung seit 1. April 2000 in Verzug sei, als \n\nunbegründet abgewiesen. \n\n5 \n\nAuf die Berufung des Klägers hatte das Oberlandesgericht mit Urteil vom \n\n15. Januar 2002 den Beklagten verurteilt, zusammen mit dem Kläger bei der \n\nzuständigen Behörde einen Antrag auf Rückübertragung der Referenzmenge \n\nzu stellen, und an den Kläger für die Zeit vom 1. April 2000 bis 30. Juni 2001 \n\neine Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.485,53 € (= 16.596,25 DM) nebst \n\nZinsen zu bezahlen. Weiter hatte es festgestellt, dass der Beklagte ab 1. Juli \n\n2001 bis zur Rückübertragung der Referenzmenge monatlich 565,36 € an den \n\nKläger zu zahlen habe, und dass der Beklagte mit der Rückübertragung der \n\nReferenzmenge ab 1. April 2000 in Verzug sei. \n\n6 \n\nDieses Urteil hat der Senat, nachdem er die Revision des Beklagten an-\n\ngenommen hatte, mit Entscheidung vom 2. März 2005 aufgehoben, weil es kei-\n\nnen Tatbestand enthielt, und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. Dieses hat mit Urteil vom 14. November 2006 den Beklagten verur-\n\nteilt, zusammen mit dem Kläger bei der zuständigen Behörde einen gleich lau-\n\ntenden Antrag auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Referenzmenge \n\nzu stellen. Es hat weiter festgestellt, dass der Beklagte seit dem 1. April 2000 \n\nmit der Verpflichtung zur Rückübertragung der Referenzmenge in Verzug sei \n\nund dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen entstandenen und noch \n\nentstehenden Schaden zu ersetzen, der aus der nicht fristgerechten Erfüllung \n\nder Verpflichtung zur Rückübertragung der Referenzmenge resultiere. Die wei-\n\ntergehende Klage hat es abgewiesen und die Berufung des Klägers im Übrigen \n\nzurückgewiesen. \n\n7 \n\nGegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene \n\nRevision des Beklagten, mit der dieser die Wiederherstellung des landgerichtli-\n\nchen Urteils erstrebt. \n\n \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat nur in geringem Umfang Erfolg. \n\nI. \n\nDas Oberlandesgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund des \n\nErgebnisses der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Parteien bei der Ver-\n\ntragsunterzeichnung am 23. September 1998 darüber einig gewesen seien, \n\ndass der Kläger dem Beklagten die Referenzmenge lediglich bis zum 31. März \n\n2000 verpachte, nicht aber verkaufe und sie somit dem Beklagten nicht auf \n\nDauer überlasse. Eindeutig für Pacht und gegen Kauf spreche vor allem die \n\nHöhe des vereinbarten und gezahlten Entgelts. Es sei zwischen den Parteien \n\nunstreitig und überdies gerichtsbekannt, dass sich seinerzeit der Pachtzins pro \n\nKilo Referenzmenge für ein Jahr auf ca. 16 bis 20 Pfennig belaufen habe, wäh-\n\nrend der Kaufpreis pro Kilogramm etwa 1,50 bis 1,60 DM betragen habe. Dass \n\ndie Parteien einen Pachtvertrag hätten schließen wollen, folge weiter aus den in \n\njeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben des Klägers \n\nanlässlich seiner ausführlichen Anhörung. Die Zeugin A. habe die Angaben \n\ndes Klägers in allen wesentlichen Punkten glaubhaft bestätigt. An ihrer Glaub-\n\nwürdigkeit habe das Berufungsgericht keine Zweifel. Vielmehr sei es davon \n\nüberzeugt, dass der Kläger dem Beklagten die Milchreferenzmenge nur für die \n\nDauer von zwei Jahren verpachtet habe. Angesichts dieses eindeutigen Be-\n\nweisergebnisses komme eine Parteivernehmung des Beklagten gemäß § 448 \n\nZPO nicht in Betracht. Da der Kläger eine Rückübertragung der Milchreferenz-\n\nmenge an sich nicht ohne Mitwirkung des Beklagten erreichen könne, dieser \n\naufgrund des Pachtvertrages hierzu jedoch verpflichtet sei, habe der Beklagte \n\nden Kläger bei der Durchsetzung seiner Rechte gegenüber den zuständigen \n\nöffentlichen Stellen zu unterstützen. Mit dieser Pflicht befinde sich der Beklagte \n\nseit Ende des Pachtverhältnisses am 31. März 2000 in Verzug. Der Beklagte \n\nhabe demgemäß dem Kläger den durch den Verzug entstandenen und noch \n\nentstehenden Schaden zu ersetzen. Der Kläger sei so zu stellen, als hätte der \n\nBeklagte spätestens auf die Aufforderung vom 8. März 2000 die vom Kläger \n\ngepachtete Milch-Referenzmenge mit Wirkung zum 1. April 2000 an den Kläger \n\nzurück übertragen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Bescheid der zu-\n\nständigen Landwirtschaftskammer, wonach die streitgegenständliche Refe-\n\nrenzmenge auf Dauer auf den Beklagten übergegangen sei, bestandskräftig \n\ngeworden sei, denn dieser öffentlich-rechtlichen Bescheinigung sei keine privat-\n\nrechtlich gestaltende Wirkung beizulegen. Die Rückübertragung der Referenz-\n\nmenge sei auch bei Beendigung des Pachtvertrages am 1. April 2000 möglich \n\ngewesen, obwohl der Kläger keine Milch erzeugte und dies auch nicht beab-\n\nsichtigte. Eine vom Berufungsgericht eingeholte Auskunft des Ministeriums für \n\nWirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau habe ergeben, dass auch un-\n\nter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein \n\nVerpächter, der kein Milcherzeuger sei, die zurückerhaltene Referenzmenge \n\nüber die Milchquotenbörse verkaufen könne. Diese dem Kläger zustehende \n\nMöglichkeit habe der Beklagte hier schuldhaft dadurch vereitelt, dass er sich zu \n\nUnrecht und vorwerfbar auf den Standpunkt gestellt habe, er habe 1998 die \n\nMilchquote endgültig durch Kauf übernommen, weshalb er auch die Zustim-\n\nmung zur Rückübertragung verweigere. Der Schaden bestehe in der Differenz \n\ndes Preises, den der Kläger bei rechtzeitiger Mitwirkung des Beklagten an der \n\nRückübertragung zum 1. April 2000 bei der damals als nächstes anstehenden \n\nMilchbörse erzielt hätte und demjenigen (evtl. niedrigeren) Preis, den er errei-\n\nche, sobald der Beklagte seine Mitwirkungsverpflichtung erfülle und der Kläger \n\ndanach seine Referenzmenge an der Milchbörse verkaufe. Weiter schulde der \n\nBeklagte auch Verzugszinsen. \n\n10 \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung im Wesent-\n\nlichen stand. \n\n11 \n\n1. Die Revision ist allerdings begründet, soweit sich der Beklagte gegen \n\nII. \n\ndie auf Antrag des Klägers getroffene Feststellung des Berufungsgerichts wen-\n\ndet, er sei seit dem 1. April 2000, 0.00 Uhr, mit der Verpflichtung zur Rücküber-\n\ntragung der mit Vereinbarung vom 23. September 1998 überlassenen Milch-\n\nReferenzmenge in Verzug. Vielmehr ist die Klage insoweit unzulässig. Gegens-\n\ntand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO kann - abgesehen von der Echt-\n\nheit einer Urkunde - nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsver-\n\nhältnisses sein. Der Verzug des Schuldners ist jedoch kein Rechtsverhältnis \n\n(Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97 - NJW 2000, 2280). Auf die \n\nRevision des Beklagten ist daher das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und \n\nin diesem Umfang die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende \n\nUrteil des Landgerichts zurückzuweisen. \n\n12 \n\n2. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte die Verein-\n\nbarung der Parteien vom 23. September 1998 nicht dahingehend auslegen dür-\n\nfen, dass der Kläger das Milchkontingent dem Beklagten nur pachtweise bis \n\nzum Ablauf des Milchwirtschaftsjahres am 31. März 2000, also befristet und \n\nnicht auf Dauer, übertragen habe. \n\n13 \n\nDas Berufungsgericht ist ausgehend vom Wortlaut des Vertrags und un-\n\nter Berücksichtigung der Angaben des Klägers sowie der Bekundungen der \n\nZeugin A. zu der Überzeugung gelangt, zwischen den Parteien sei ein be-\n\nfristeter Pachtvertrag über die Milch-Referenzmenge zustande gekommen. Re-\n\nvisionsrechtlich relevante Fehler sind dem Berufungsgericht dabei nicht unter-\n\nlaufen. Insbesondere war es entgegen der Rüge der Revision nicht verpflichtet, \n\nden Beklagten als Partei zu vernehmen oder anzuhören (§§ 448, 141 ZPO, § 6 \n\nAbs. 1 EMRK). Zwar kann bei entscheidungserheblichen Gesprächen unter vier \n\nAugen zwischen dem Zeugen einer Partei und der anderen Partei persönlich \n\nohne Vorhandensein anderer Beweismittel der Grundsatz der Waffengleichheit \n\ngebieten, beide Gesprächspartner zu vernehmen oder zumindest gemäß § 141 \n\nZPO persönlich anzuhören (EGMR NJW 1995, 1413; BGH Urteil vom 16. Juli \n\n1998 - I ZR 32/96 - NJW 1999, 363). Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor. \n\nVielmehr handelt es sich um ein Gespräch zwischen den Parteien, das von ei-\n\nnem Zeugen, der allerdings einer Partei nahe steht, bekundet werden kann. Bei \n\nder Vernehmung der Zeugin war der Beklagte anwesend und hätte die aus sei-\n\nner Sicht gebotenen Fragen und Vorhalte an die Zeugin stellen können (vgl. \n\nBVerfG Beschluss vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 2588/06 -). Hinzu kommt, \n\ndass das Berufungsgericht seine Überzeugung nicht allein aus der Aussage der \n\nZeugin und der Anhörung des Klägers gewonnen, sondern entscheidend auch \n\nauf den Vertragstext und die Höhe des vereinbarten Entgelts abgestellt hat. \n\nDamit war es nicht verpflichtet, auch noch den Beklagten anzuhören (vgl. BGH \n\nBeschluss vom 25. September 2003 - III ZR 384/02 - NJW 2003, 3636). \n\n14 \n\n3. Der Beklagte war daher gemäß § 581 Abs. 1, § 556 Abs. 1 BGB a.F. \n\nverpflichtet, die Referenzmenge dem Kläger bei Beendigung des Pachtverhält-\n\nnisses am 31. März 2000 zurückzugewähren. Da er dies trotz Aufforderung \n\nnicht getan hat, sondern sich darauf berufen hat, er habe die Referenzmenge \n\ndurch Kauf erworben, haftet er dem Kläger nach § 286 Abs. 1 BGB a.F. auf \n\nSchadensersatz. \n\n15 \n\nIm Gegensatz zur Auffassung der Revision ändert der bestandskräftige \n\nBescheid vom 8. Januar 1999 hieran nichts. Zwar ist das Landwirtschaftsamt \n\ndabei davon ausgegangen, dass der Beklagte die Referenzmenge auf Dauer \n\nerwerbe. Wie sich jedoch aus § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 a MGV ergibt, wird \n\nmit dem Bescheid der Zweck verfolgt, die (öffentlich-rechtliche) Zulässigkeit der \n\nVereinbarung zwischen den Parteien festzustellen. Hingegen regelt er nicht die \n\nvertraglichen Beziehungen, sondern gibt die Vereinbarung der Parteien - hier \n\nallerdings unzutreffend - lediglich wieder. \n\n16 \n\nDer Senat hat allerdings im Urteil vom 27. Oktober 2004 - XII ZR \n\n165/01 - RdL 2005, 82 angenommen, dass einem Verpächter eine flächenlose \n\nMilch-Referenzmenge nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück \n\nübertragen werden kann, wenn er - wie hier - kein Milcherzeuger ist, sondern \n\ndie Referenzmenge an der Milchquotenbörse veräußern will. Der Senat hat die-\n\nses Ergebnis aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 und dem \n\ndazu ergangenen Urteil des EuGH vom 20. Juni 2002, Thomsen (C 401/99 Slg. \n\n2002, I 5775 Rdn. 41 ff.) abgeleitet. Danach ist die genannte Vorschrift dahin-\n\ngehend auszulegen, dass bei Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtver-\n\ntrags die vollständige oder teilweise Rückübertragung der Referenzmenge auf \n\nden Verpächter nur dann möglich ist, wenn dieser selbst aktiver Milcherzeuger \n\ni.S. von Art. 9 Buchst. c VO (EWG) Nr. 3950/92 ist oder wenn er im Zeitpunkt \n\nder Übertragung nachweisen kann, dass er konkrete Vorbereitungen trifft, in \n\nkürzester Zeit die Tätigkeit eines Milcherzeugers auszuüben oder wenn er im \n\nselben Zeitpunkt die Referenzmenge auf einen Dritten überträgt, der aktiver \n\nMilcherzeuger ist. \n\n17 \n\nZwischenzeitlich hat jedoch der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des \n\nBundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 18. Mai 2006 - 3 C 32/05 - RdL \n\n2006, 246) entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 \n\ndahin auszulegen ist, dass bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverhältnis-\n\nse über einen Milcherzeugungsbetrieb daran gebundene Referenzmengen an \n\nden Verpächter zurückfallen können, auch soweit dieser nicht Erzeuger ist oder \n\nzu werden beabsichtigt, sie aber in kürzester Frist über eine staatliche Ver-\n\nkaufsstelle (Milchbörse) an einen Dritten überträgt, der diese Eigenschaft be-\n\nsitzt (EuGH Urteil vom 7. Juni 2007, Otten, C - 278/06, Slg. 2007, I-4513). Die-\n\nse Voraussetzungen lagen hier vor. Der Kläger wollte die Referenzmenge an \n\nder Milchbörse verkaufen. Dabei kann auch davon ausgegangen werden, dass \n\ner dies in kürzester Frist, also zum nächst möglichen Termin beabsichtigte. Der \n\nBeklagte war daher nicht aus Gründen des Europäischen Gemeinschaftsrechts \n\ngehindert, die Referenzmenge am Ende der Pachtzeit auf den Kläger zurück zu \n\nübertragen. Es besteht daher auch kein Anlass, die deutschen Durchführungs-\n\nbestimmungen (§ 12 Abs. 2 ZAbgVO; jetzt § 48 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 9 \n\nMilchQuotV) einschränkend auszulegen. \n\n18 \n\n4. Unter diesen Voraussetzungen ist das Berufungsgericht zu Recht und \n\nmit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass der Beklagte vertrag-\n\nlich verpflichtet ist, daran mitzuwirken, dass der Kläger eine amtliche Beschei-\n\nnigung über den Rückfall der Referenzmenge erhält (vgl. \n\njetzt § 52 \n\nMilchQuotV). \n\nHahne \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Zweibrücken, Entscheidung vom 23.04.2001 - 1 O 501/00 - \n\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 14.11.2006 - 8 U 43/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_195-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-23/xii-zr-195-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":2},{"jurabk":"MilchQuotV","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"MilchQuotV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_195-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_195-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-23/xii-zr-195-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_195-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:12.825663+00:00"}}