{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_190-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-12-06","aktenzeichen":"XII ZR 190/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. Dezember 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO §§ 145 Abs. 1, 260, 640 c Abs. 1 Satz 1 a) Zur Unzulässigkeit einer bedingten Klage (Hilfsantrag) nach Prozesstrennung in der Revisionsinstanz, wenn Haupt- und Hilfsantrag wegen eines gesetzli- chen Verbindungsverbots nicht hätten verbunden werden dürfen. b) Auch dann, wenn das Berufungsgericht über den Hilfsantrag in der Sache entschieden hat, kann dieser in der Revisionsinstanz nicht mehr zum Haupt- antrag erhoben werden (Fortführung von BGHZ 28, 136, 137).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 190/06 \n\nURTEIL \n\nin der Kindschaftssache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n6. Dezember 2006 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZPO §§ 145 Abs. 1, 260, 640 c Abs. 1 Satz 1 \n\na) Zur Unzulässigkeit einer bedingten Klage (Hilfsantrag) nach Prozesstrennung \n\nin der Revisionsinstanz, wenn Haupt- und Hilfsantrag wegen eines gesetzli-\n\nchen Verbindungsverbots nicht hätten verbunden werden dürfen. \n\nb) Auch dann, wenn das Berufungsgericht über den Hilfsantrag in der Sache \n\nentschieden hat, kann dieser in der Revisionsinstanz nicht mehr zum Haupt-\n\nantrag erhoben werden (Fortführung von BGHZ 28, 136, 137). \n\nBGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 190/06 - OLG Köln \nAG Köln \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats - Familiensenat - \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 6. Mai 2004 wird, soweit sie \n\nGegenstand dieses Revisionsverfahrens ist (Hilfsantrag), auf Kos-\n\nten des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage \n\ninsoweit unzulässig ist. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger hatte mit Jugendamtsurkunde vom 16. Januar 1984 aner-\n\nkannt, Vater des am 12. September 1983 geborenen Beklagten (vormals: Be-\n\nklagter zu 2) zu sein. Mit dessen Mutter (vormals: Beklagte zu 1), war er zu kei-\n\nnem Zeitpunkt verheiratet. \n\nInzwischen bezweifelt der Kläger seine biologische Vaterschaft und be-\n\ngehrte mit seiner am 28. August 2003 zugestellten Klage in erster Linie, den \n\nBeklagten und seine Mutter entsprechend einer von ihnen widerrufenen Einver-\n\nständniserklärung vom 29. November 2001 zu verurteilen, \"einen Vaterschafts-\n\ntest nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst durchzuführen, welcher \n\ndarstellt, ob der Kläger der Vater des Beklagten ist oder nicht\". Hilfsweise be-\n\ngehrt er mit seiner insoweit nur gegen den Beklagten erhobenen Klage, festzu-\n\nstellen, dass er nicht dessen Vater sei. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht, \n\ndessen Entscheidung in FamRZ 2004, 1987 veröffentlicht ist, hat die Berufung \n\ndes Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision \n\ndes Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. \n\nDer Senat hat das vorliegende Revisionsverfahren von dem Verfahren \n\nüber den Hauptantrag (XII ZR 97/04) gemäß § 145 Abs. 1 ZPO abgetrennt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision, deren Gegenstand nach Prozesstrennung hier nur noch \n\nder Hilfsantrag ist, hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\n6 \n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere konnte der Kläger \n\nsie zum Oberlandesgericht einlegen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob für \n\ndie Entscheidung über den Hauptantrag die allgemeine Zivilabteilung des \n\nAmtsgerichts zuständig gewesen wäre, gegen dessen Entscheidung dann Be-\n\nrufung zum Landgericht hätte eingelegt werden müssen (vgl. LG Berlin FamRZ \n\n1978, 835, 836). Denn weil hier im ersten Rechtszug das Familiengericht ent-\n\nschieden hat, ergibt sich die Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesgerichts \n\naus § 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG (formelle Anknüpfung). Zur Entscheidung über \n\ndas Rechtsmittel war folglich auch der Familiensenat des Oberlandesgerichts \n\nberufen (vgl. Musielak/Wittschier aaO § 119 GVG Rdn. 9 f.). \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDer Hauptantrag des Klägers ist erfolglos geblieben. Der Senat hat die \n\nRevision insoweit mit Urteil vom heutigen Tage (XII ZR 97/04) zurückgewiesen. \n\nDie hilfsweise erhobene Klage ist unzulässig. \n\nDie Klage ist als verfahrenseinleitender Akt streng bedingungsfeindlich, \n\nweil die Existenz eines Prozessrechtsverhältnisses zwischen den Parteien nicht \n\nungewiss sein darf (vgl. Stein/Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl. § 253 Rdn. 3). \n\nDeshalb ist es unzulässig, eine Klage unter einer Bedingung zu erheben, insbe-\n\nsondere der, dass ein anderes selbständiges Verfahren auf eine bestimmte \n\nWeise entschieden wird (MünchKomm/Lüke ZPO 2. Aufl. § 260 Rdn. 13). Sie \n\nwird auch nicht dadurch zulässig, dass diese Bedingung später eintritt. \n\n10 \n\nDies gilt auch dann, wenn die Bedingung zunächst nur als innerprozes-\n\nsuale Bedingung gewollt war, die im allgemeinen als zulässig anzusehen ist \n\nund erst durch eine erforderliche Prozesstrennung zu einer außerhalb des Ver-\n\nfahrens liegenden Bedingung wird. Ein Kläger, der eine Klage unzulässigerwei-\n\nse davon abhängig machen will, dass ein anderes Begehren erfolglos bleibt, \n\nkann die Zulässigkeit dieser Klage nicht dadurch erzwingen, dass er ein weite-\n\nres unzulässiges Ansinnen stellt, nämlich diese Bedingung dadurch zu einer \n\ninnerprozessualen werden zu lassen, dass beide Begehren entgegen einem \n\ngesetzlichen Verbindungsverbot zu einem und demselben Verfahren verbunden \n\nwerden. Hier besteht ein solches Verbindungsverbot nach § 640 c Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO. Zur näheren Begründung wird auf den Trennungsbeschluss des Senats \n\nvom 6. Dezember 2006 (- XII ZR 97/04 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorge-\n\nsehen) verwiesen. \n\n11 \n\n1. Der Hilfsantrag des Klägers kann hier nicht schon für das Berufungs-\n\nverfahren in eine unbedingte Prozesshandlung und damit in einen Hauptantrag \n\numgedeutet werden, wie die Revision zu erwägen gibt. Der anwaltlich vertrete-\n\nne Kläger hat seinen Antrag im Schriftsatz vom 30. Juli 2003, \"hilfsweise\" fest-\n\nzustellen, dass er nicht der Vater des Beklagten sei, in einem weiteren Schrift-\n\nsatz vom selben Tage als Hilfsantrag bezeichnet und in der mündlichen Ver-\n\nhandlung vor dem Familiengericht zunächst den \"Hauptantrag\" und sodann \n\n\"hilfsweise\" den Antrag aus seinem Schriftsatz vom 30. Juli 2003 gestellt. Das \n\nFamiliengericht hat darüber als Haupt- und Hilfsantrag entschieden. In seiner \n\nBerufungsbegründung hat er diese Anträge unverändert im Verhältnis von \n\nHaupt- und Hilfsantrag wiederholt. Schon deshalb liegt eine dem Wortlaut zuwi-\n\nderlaufende Auslegung fern. \n\n12 \n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Argument der Revision, \n\nfür die Auslegung des Hilfsantrages als (weiteren) Hauptantrag spreche, dass \n\nder Kläger ja ohnehin Vaterschaftsanfechtungsklage habe erheben müssen, \n\nweil dies unabdingbare Voraussetzung für sein Anliegen sei, keine Unterhalts-\n\nleistungen für den Beklagten mehr erbringen zu müssen. \n\n13 \n\nDieses Argument überzeugt nicht. Weil der Kläger seine Vaterschaft \n\n1983 anerkannt hatte und seine jetzigen Zweifel nur auf anonyme Anrufe aus \n\ndem Jahre 2000 und das ihm daraufhin 2003 bewusst gewordene Fehlen einer \n\näußerlichen Ähnlichkeit gründet, musste er auch mit der Möglichkeit rechnen, \n\ndie von ihm in erster Linie gewünschte außergerichtliche Abstammungsbegut-\n\nachtung könne seine Vaterschaft bestätigen. Dann liegt es aber nahe, dass er \n\nsich nur hilfsweise in einem gerichtlichen Kindschaftsverfahren Gewissheit ver-\n\nschaffen wollte, vorrangig aber diese Gewissheit durch ein außergerichtliches \n\nAbstammungsgutachten zu erlangen erstrebte. Wenn dieses seine Vaterschaft \n\nzweifelsfrei erwiesen hätte, hätte er vermutlich davon Abstand genommen, an-\n\nschließend doch noch eine kaum erfolgversprechende Anfechtungsklage anzu-\n\nstrengen, und sich mit seiner Unterhaltspflicht abgefunden. Hingegen hätte er \n\nbei einem Ausschluss seiner Vaterschaft oder bei durch das Gutachten beleg-\n\nten erheblichen Zweifeln daran eine solche Klage immer noch innerhalb der \n\nAnfechtungsfrist des § 1600 b Abs. 1 BGB erheben können. Denn anonyme \n\nAnrufe, deren Inhalt nach seinem eigenen Vortrag in der Mitteilung bestand, \n\ndass er nicht der Vater des Beklagten sei, sind nach der Rechtsprechung des \n\nSenats ersichtlich keine Umstände, die bei sachlicher Beurteilung geeignet wa-\n\nren, Zweifel an seiner Vaterschaft zu erwecken und die nicht ganz fern liegende \n\nMöglichkeit seiner Nichtvaterschaft zu begründen (vgl. BGHZ 61, 195, 197). Die \n\nFrist des § 1600 b Abs. 1 BGB konnte somit nicht schon im Jahre 2000 zu lau-\n\nfen begonnen haben. \n\n14 \n\n2. Die Klage ist auch nicht dadurch zulässig geworden, dass der Kläger \n\nseinen bisherigen Hilfsantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \n\nnunmehr ausdrücklich als Hauptantrag gestellt hat. \n\n15 \n\nDie von Stein/Jonas/Schumann (ZPO 21. Aufl. § 260 Rdn. 53) aufgezeig-\n\nte Möglichkeit, einer Abweisung als unzulässig durch Fallenlassen der Bedin-\n\ngung zu entgehen, besteht in der Revisionsinstanz nicht mehr. Dort kann ein \n\nHilfsantrag nicht mehr zum Hauptantrag erhoben werden, weil darin eine Kla-\n\ngeänderung liegt, die in der Revision nicht mehr statthaft ist (BGHZ 28, 136, \n\n137 m. zust. Anm. Fischer LM § 561 ZPO Nr. 20 in einem Fall, in dem das Be-\n\nrufungsgericht über den Hilfsantrag sachlich nicht entschieden hatte; \n\nBFHE 137, 478 in einem Fall, in dem das Berufungsgericht - wie hier - auch den \n\nHilfsantrag als unbegründet abgewiesen hatte; Wieczorek/Schütze/Prütting \n\nZPO 3. Aufl. § 559 Rdn. 34; Gottwald, Die Revisionsinstanz als Tatsachenin-\n\nstanz S. 371; a.A. Schiller, Die Klageänderung in der Revisionsinstanz in Zivil-\n\nsachen S. 60, 180 f.). Insoweit handelt es sich nämlich um eine Klageänderung \n\nim Sinne einer Klageerweiterung, weil die zuvor nur alternativ geltend gemach-\n\nten Klagebegehren nunmehr kumulativ verfolgt werden. Das übersieht Schiller \n\n(aaO. S. 180) bei seiner Argumentation, der Beklagte habe sich bereits in den \n\nTatsacheninstanzen gegen den Hilfsantrag verteidigen können und mit einem \n\nrechtskräftigen Urteil darüber rechnen müssen. Mit einer Verurteilung sowohl \n\nauf den Haupt- als auch auf den Hilfsantrag hin brauchte er nicht zu rechnen. \n\n16 \n\nDas Revisionsgericht kann einer Partei nicht mehr zusprechen, als sie in \n\nder Berufungsinstanz zuletzt beantragt hatte. Das begehrt der Kläger aber hier, \n\nwenn er seinen bisherigen Hilfsantrag zum (weiteren) Hauptantrag erhebt. Die \n\nZulässigkeit eines solchen Begehrens kann auch nicht davon abhängen, in wel-\n\nchem Umfang es begründet wäre. Daraus folgt zugleich, dass das Revisionsge-\n\nricht bei seiner Entscheidung über die nach § 145 Abs. 1 ZPO getrennten An-\n\nsprüche keine bestimmte Reihenfolge zu beachten hat. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \nAG Köln, Entscheidung vom 28.10.2003 - 307 F 177/03 - \nOLG Köln, Entscheidung vom 06.05.2004 - 14 UF 235/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_190-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-06/xii-zr-190-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600b","ref_norm":"1600b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_190-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_190-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-06/xii-zr-190-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_190-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:13:43.504927+00:00"}}