{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_177-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-07-30","aktenzeichen":"XII ZR 177/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. Juli 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1578 Abs. 1, 1609 Nr. 2 und 3 a) Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) zu bemessende Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten im We- ge der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln. b) Ausnahmen von dieser Dreiteilung ergeben sich bei unterschiedlicher Rangfolge der Ansprüche (§ 1609 Nr. 2, 3 BGB) nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit, wenn ein Mangelfall vorliegt (§ 1581 BGB). c) Ist der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten durch den hinzu gekom- menen Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten herabgesetzt, ist im Rahmen der dann gebotenen Dreiteilung das Gesamteinkommen einschließlich des Splitting- vorteils aus der neuen Ehe zugrunde zu legen (Aufgabe der Senatsrechtspre- chung BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819). d) Das gilt ebenso für einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG (Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGHZ 171, 206, 223 f. = FamRZ 2007, 793, 797 f.). e) Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach geschiedener Ehe ist nur dann mit dem Anspruch eines neuen Ehegatten auf Betreuungsunterhalt gleichrangig, wenn nach langer Ehedauer auch ehebedingte Nachteile i.S. des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB vorliegen (§ 1609 Nr. 2 BGB). Auch insoweit ist darauf abzustellen, in- wieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 177/06 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n30. Juli 2008 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 1578 Abs. 1, 1609 Nr. 2 und 3 \n\na) Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem \n\nneuen Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen \n\n(§ 1578 Abs. 1 BGB) zu bemessende Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten im We-\n\nge der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider \n\nUnterhaltsberechtigter zu ermitteln. \n\nb) Ausnahmen von dieser Dreiteilung ergeben sich bei unterschiedlicher Rangfolge \n\nder Ansprüche (§ 1609 Nr. 2, 3 BGB) nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit, wenn \n\nein Mangelfall vorliegt (§ 1581 BGB). \n\nc) Ist der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten durch den hinzu gekom-\n\nmenen Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten herabgesetzt, ist im Rahmen der \n\ndann gebotenen Dreiteilung das Gesamteinkommen einschließlich des Splitting-\n\nvorteils aus der neuen Ehe zugrunde zu legen (Aufgabe der Senatsrechtspre-\n\nchung BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819). \n\nd) Das gilt ebenso für einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG \n\n(Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGHZ 171, 206, 223 f. = FamRZ 2007, 793, \n\n797 f.). \n\ne) Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach geschiedener Ehe ist nur dann mit \n\ndem Anspruch eines neuen Ehegatten auf Betreuungsunterhalt gleichrangig, wenn \n\nnach langer Ehedauer auch ehebedingte Nachteile i.S. des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 \n\nund 3 BGB vorliegen (§ 1609 Nr. 2 BGB). Auch insoweit ist darauf abzustellen, in-\n\nwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, \n\nfür den eigenen Unterhalt zu sorgen. \n\nBGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - OLG Oldenburg \n\nAG Meppen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. Juli 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter \n\nProf. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und \n\nDr. Klinkhammer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats \n\n- 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg \n\nvom 26. September 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden wurde. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer 1949 geborene Kläger und die 1948 geborene Beklagte hatten 1978 \n\ndie Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Nachdem die \n\nParteien sich im Mai 2002 getrennt hatten, wurde die Ehe mit Urteil vom \n\n12. April 2005 rechtskräftig geschieden. \n\nZuvor hatten die Parteien im Verbundverfahren einen Vergleich ge-\n\nschlossen, in dem sich der Kläger verpflichtet hatte, an die Beklagte nacheheli-\n\nchen Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 600 € zu zahlen. Dabei gingen \n\ndie Parteien von einem Einkommen des Klägers aus, das sich nach Abzug sei-\n\nner Krankenversicherungsbeiträge und berufsbedingter Ausgaben auf 2.583 € \n\nmonatlich belief. Ein Wohnvorteil in Höhe von 450 € monatlich wurde durch \n\nZinsbelastungen in gleicher Höhe neutralisiert. Hinsichtlich der Beklagten gin-\n\ngen die Parteien von Einkünften aus, die sich abzüglich berufsbedingter Kosten \n\nauf 1.075 € beliefen. Zuzüglich einer erzielbaren Miete für eine Eigentumswoh-\n\nnung in Polen in Höhe von 100 € ergaben sich anrechenbare Einkünfte in Höhe \n\nvon 1.175 € monatlich. Daraus ergab sich eine Einkommensdifferenz in Höhe \n\nvon 1.408 € und der im Wege der Differenzmethode (3/7) errechnete Unter-\n\nhaltsbetrag in Höhe von ca. 600 €. \n\nDer Kläger ist nach wie vor als Lehrer berufstätig und erzielt Bezüge \n\nnach der Besoldungsgruppe A 12. Auch die Einkünfte der Beklagten, die seit \n\n1992 durchgehend vollschichtig als Verkäuferin tätig ist, belaufen sich nach Ab-\n\nzug berufsbedingter Aufwendungen nach wie vor auf 1.075 € monatlich. \n\nDer Kläger hat am 15. Oktober 2005 erneut geheiratet. Außerdem er-\n\nbringt er seit dem Einzug in die Ehewohnung am 17. Oktober 2005 auch Unter-\n\nhaltsleistungen für die bereits am 1. Dezember 2003 in Polen geborene Tochter \n\nS. Auf diese zusätzlichen Unterhaltspflichten stützt der Kläger nunmehr seinen \n\nAntrag auf Wegfall der Unterhaltspflicht für die Zeit ab Oktober 2005 und auf \n\nRückzahlung der seit Rechtshängigkeit der Abänderungsklage gezahlten Un-\n\nterhaltsbeträge. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers hat das Oberlandesgericht der Klage teilweise stattgegeben; es hat die \n\nUnterhaltsverpflichtung des Klägers auf zuletzt 200 € monatlich herabgesetzt \n\nund die Beklagte verurteilt, an den Kläger insgesamt 2.800 € überzahlten Un-\n\nterhalt zurückzuzahlen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zuge-\n\nlassene - Revision der Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n7 \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung \n\nin \n\nFamRZ 2006, 1842 veröffentlicht ist, ist die Abänderungsklage ohne die Zeit-\n\nschranke des § 323 Abs. 3 ZPO auch rückwirkend zulässig. Die Klage sei teil-\n\nweise begründet, weil nach Abschluss des Vergleichs weitere vor- oder gleich-\n\nrangige Unterhaltsberechtigte hinzugekommen seien. Der Vergleich sei deswe-\n\ngen nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage an die verän-\n\nderten Umstände anzupassen. \n\n8 \n\n9 \n\nDie Frage nach einer Befristung oder Kürzung des Unterhaltsanspruchs \n\ngemäß den §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. stelle sich nicht. \n\nDenn die Parteien hätten sich in Kenntnis aller Umstände auf eine unbefristete \n\nUnterhaltszahlung geeinigt, was unverändert Bestand habe. \n\nAllerdings seien nunmehr die hinzu gekommenen Unterhaltspflichten des \n\nBeklagten gegenüber seinem Kind und seiner neuen Ehefrau zu berücksichti-\n\ngen. Weil das Unterhaltsrecht keine dauernde Lebensstandardgarantie gewähr-\n\nleiste, wirke sich ein sinkendes Einkommen des Unterhaltspflichtigen unmittel-\n\nbar auf den Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus. Das \n\nsei auf alle sonstigen Veränderungen übertragbar, die das Einkommen des Un-\n\nterhaltsschuldners beeinflussten, wie das Hinzutreten weiterer vor- oder gleich-\n\nrangiger Unterhaltsberechtigter. Weil solche weiteren Ansprüche das Einkom-\n\nmen in gleicher Weise beeinflussten wie andere unumgängliche Verbindlichkei-\n\nten, berührten sie nicht nur die Leistungsfähigkeit, sondern wirkten sich direkt \n\nauf den Unterhaltsbedarf der Beklagten aus. \n\n10 \n\nDies treffe zweifelsfrei auf den nunmehr zu zahlenden Kindesunterhalt \n\nzu, weil die Tochter S. ausweislich der Geburtsurkunde vom Kläger abstamme. \n\nUnerheblich sei, dass das Kind bereits vor Abschluss des Vergleichs geboren \n\nsei und damals schon ein materiell-rechtlicher Anspruch bestanden habe. Ent-\n\nscheidend sei vielmehr die unstreitige Tatsache, dass der Kläger zum Zeitpunkt \n\ndes Vergleichsschlusses noch nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen wor-\n\nden sei und auch keine Leistungen erbracht habe. Nach ständiger Rechtspre-\n\nchung bleibe ein bestehender Anspruch so lange unberücksichtigt, wie er nicht \n\ngeltend gemacht werde. Es sei dem Kläger nicht anzulasten, wenn er einen nur \n\npotentiellen Anspruch nicht in das ursprüngliche Verfahren eingeführt habe. \n\nDadurch sei er nicht gehindert, diesen Anspruch dem Unterhaltsanspruch der \n\nBeklagten noch nachträglich entgegenzuhalten. \n\n11 \n\nDies gelte im Ergebnis auch für den Unterhaltsanspruch der neuen Ehe-\n\nfrau des Klägers. Deren Unterhaltsbedarf trete gleichrangig neben den An-\n\nspruch der Beklagten aus § 1573 Abs. 2 BGB. Im Hinblick auf das Alter des \n\nKindes von weniger als drei Jahren bestehe kein Zweifel, dass der Mutter ein \n\nAnspruch aus § 1570 BGB zustünde. Der sich aus § 1582 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\na.F. ergebende Gleichrang der Ansprüche werde nicht dadurch beseitigt, dass \n\ndie bis zur Zustellung des Scheidungsantrags mehr als 24 Jahre andauernde \n\nEhe als lang im Sinne des § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. zu beurteilen sei. Ein \n\nsolches Normenverständnis würde dem auf Art. 6 GG beruhenden Schutz von \n\nEhe und Familie nicht gerecht und hätte die Verfassungswidrigkeit der Norm zur \n\nFolge. Es sei nicht gerechtfertigt, jedem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt \n\nallein aufgrund des Zeitablaufs und unabhängig von dessen Stellenwert den \n\nVorrang vor jedem nachfolgenden Anspruch zuzubilligen. Mit dem durch Art. 6 \n\nGG gewährleisteten Schutz der neuen Familie sei es unvereinbar, wenn § 1582 \n\nAbs. 1 BGB a.F. in dem Sinne anzuwenden wäre, dass bei einer nur nach dem \n\nZeitablauf langen Ehe jeder Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten \n\neinen auf Kinderbetreuung gestützten Anspruch verdränge. Dies entspreche \n\nnicht dem Stellenwert, der dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus § 1570 \n\nBGB sachlich zukomme. Dieser Unterhaltsanspruch eines Kinder betreuenden \n\nElternteils werde in erster Linie von dem Bedarf des Kindes auf Pflege und Er-\n\nziehung getragen und sei aus diesem Grunde in jeder Hinsicht privilegiert. Nach \n\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung gehöre dieser Anspruch in den Kernbereich \n\ndes unverzichtbaren Scheidungsfolgenrechts. Demgegenüber komme einem \n\nAnspruch auf Aufstockungsunterhalt der geringste Stellenwert zu. Er solle dem \n\nEhegatten den sogenannten vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensver-\n\nhältnissen sichern. Eine daraus folgende Lebensstandardgarantie stehe aller-\n\ndings im Gegensatz zu dem sonst das Unterhaltsrecht beherrschenden Prinzip \n\nder Eigenverantwortung. Um diesem Grundsatz ein stärkeres Gewicht zu ver-\n\nleihen, habe der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Befristung dieses An-\n\nspruchs eingeführt, was auch nach mehr als 20-jähriger Ehe möglich sei. Auch \n\ndies zeige, dass es sich bei dem Anspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB um ein ge-\n\ngenüber allen anderen Anspruchsgrundlagen deutlich schwächer ausgestalte-\n\ntes Recht handele. Die Ehedauer allein könne kein schützenswertes Vertrauen \n\nauf den unveränderten Bestand dieses Anspruchs begründen und sei deswe-\n\ngen kein geeignetes Kriterium, um den Stellenwert des Betreuungsunterhalts in \n\nZweifel zu ziehen. Der Stellenwert der verschiedenen Unterhaltsansprüche \n\nspreche auch dagegen, dass der Ehegatte aus einer nachfolgenden Ehe eher \n\nals der frühere Ehegatte auf die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen verwiesen \n\nwerden könne. Im Falle des Aufstockungsunterhalts laufe dies sonst darauf \n\nhinaus, dem geschiedenen Ehegatten dauerhaft ein zusätzliches Einkommen \n\nzur Verfügung zu stellen, das ihm eine bessere Lebensstellung sichere, als er \n\naus eigener Kraft je hätte erreichen können, während der Betreuungsunterhalt \n\ndeutlich stärkeres Gewicht habe. \n\n12 \n\nDem stehe auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n\nnicht entgegen, weil sie sich mit zwei konkurrierenden Ansprüchen auf Betreu-\n\nungsunterhalt befasst habe. Auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsge-\n\nricht sei nicht geboten, weil das Gesetz eine Möglichkeit zur verfassungskon-\n\nformen Auslegung des § 1582 BGB a.F. eröffne. Eine verfassungsgemäße Aus-\n\nlegung sei in der Weise möglich, dass die lange Ehedauer im Sinne des § 1582 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB a.F. nicht im Sinne einer absoluten Zeitgrenze verstanden \n\nwerde, sondern auch die durch die Ehe entstandenen wirtschaftlichen Abhän-\n\ngigkeiten und Verflechtungen einzubeziehen seien. Zwar habe der Bundesge-\n\nrichtshof in ständiger Rechtsprechung bereits mit Ablauf von 15 Jahren eine \n\nden Vorrang sichernde lange Ehedauer angenommen. Seitdem habe sich das \n\nVerständnis vom Stellenwert verschiedener Unterhaltsansprüche und des der \n\nbestehenden Ehe zukommenden Schutzes aber erheblich gewandelt. Die ge-\n\nschiedene und die bestehende Ehe seien grundsätzlich gleichwertig. Der den \n\nAnspruch auf Betreuungsunterhalt aus § 1570 BGB rechtfertigende Betreu-\n\nungsbedarf minderjähriger Kinder sei nicht geringer zu bewerten, als das Ver-\n\ntrauen eines geschiedenen Ehegatten in die Sicherung seines Lebensbedarfs. \n\nDanach sei im vorliegenden Fall nicht von einer langen Ehedauer im Sinne des \n\n§ 1582 BGB a.F. auszugehen. Weil die Ehe der Parteien kinderlos geblieben \n\nund die Beklagte seit 1992 durchgehend vollschichtig erwerbstätig gewesen sei, \n\nsei es der bei Zustellung des Scheidungsantrags knapp 55 Jahre alten Beklag-\n\nten zumutbar, sich in ihrer Lebensstellung an den ohne Eheschließung erreich-\n\nten Lebensstandard anzupassen. Im Verhältnis dazu habe der Anspruch der \n\nneuen Ehefrau auf Betreuungsunterhalt ein so erhebliches Gewicht, dass bei-\n\nden Ansprüchen derselbe Rang zukomme. \n\n13 \n\nDie Höhe des Unterhaltsanspruchs der neuen Ehefrau des Klägers be-\n\nmesse sich nach denselben Grundsätzen wie für einen geschiedenen Ehegat-\n\nten. Es sei nur konsequent, wenn der Bundesgerichtshof den Anspruch eines \n\nim gleichen Rang hinzutretenden Unterhaltsberechtigten als bedarfsprägend \n\nansehe. Das Verhältnis mehrerer Ansprüche untereinander folge ausschließlich \n\naus dem ihnen zugewiesenen Rang. Da die Unterhaltsansprüche der Beklagten \n\nund der neuen Ehefrau bedarfsprägend seien, beeinflussten sie sich wechsel-\n\nseitig in ihrer Höhe. Allerdings lasse sich die Höhe des Bedarfs nicht im Wege \n\nder Dreiteilung ermitteln. Denn dadurch würden die beiderseitigen Unterhaltsin-\n\nteressen dann nicht ausreichend gewährleistet, wenn das Einkommen eines \n\nBerechtigten mehr als die Hälfte des unterhaltsrelevanten Einkommens betra-\n\nge. Es sei deswegen geboten, die Ansprüche beider Unterhaltsberechtigter zu-\n\nnächst gesondert festzustellen. Auch dabei sei trotz des Gleichrangs beider \n\nAnsprüche der Splittingvorteil nur für Unterhaltsansprüche in der neuen Ehe zu \n\nberücksichtigen. Zur Wahrung eines angemessenen Verhältnisses sei auch im \n\nRahmen des Familienunterhalts von einer fiktiven Trennung auszugehen und \n\nein monetärer Unterhaltsanspruch nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus zu \n\nerrechnen. \n\n14 \n\nBei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten für das Jahr \n\n2005 sei von dem Einkommen des Klägers einschließlich seines Verheirateten-\n\nzuschlags auszugehen. Daraus errechne sich ein unterhaltsrelevantes Netto-\n\neinkommen, das sich nach Abzug des Kindesunterhalts und des Erwerbstäti-\n\ngenbonus auf 1.975 € monatlich belaufe. Ein Vorteil mietfreien Wohnens sei \n\ndem nicht hinzuzurechnen, weil der Nutzungsvorteil mit jedenfalls gleich hohen \n\nBelastungen verbunden sei. Auf Seiten der Beklagten sei nach wie vor von ei-\n\nnem Erwerbseinkommen (nach Abzug berufsbedingter Kosten) in Höhe von \n\n1.075 € und einem zusätzlichen fiktiven Mietertrag in Höhe von 100 € auszuge-\n\nhen. Daraus errechne sich ein Unterhaltsbedarf der Beklagten von 480 € mo-\n\nnatlich. Der Bedarf der neuen Ehefrau des Klägers belaufe sich unter Berück-\n\nsichtigung der zusätzlichen Krankenversicherungskosten auf rund 900 € monat-\n\nlich. Bei einem Gesamtbedarf von (480 € + 900 € =) 1.380 € entfalle auf den \n\nBedarf der Beklagten ein Anteil von (480 € x 100 : 1380 € =) 34 %, so dass sie \n\n(480 € x 34 % =) rund 165 € als Unterhalt beanspruchen könne. Dieses Ergeb-\n\nnis führe in einer Gesamtschau zu einer angemessenen Verteilung des verfüg-\n\nbaren Einkommens, zumal der Beklagten - zusammen mit ihrem eigenen Ein-\n\nkommen - 1.340 € zur Verfügung stünden, während der neuen Familie 1.930 € \n\nverblieben. \n\n15 \n\nAb dem Jahr 2006 sei das Einkommen des Klägers wegen des Kinder-\n\nzuschlags und der Sonderzahlung angestiegen und belaufe sich abzüglich be-\n\nrufsbedingter Kosten auf monatlich rund 2.480 € netto. Bei unverändertem Ein-\n\nkommen der Beklagten errechne sich daraus ein Bedarf in Höhe von 550 € und \n\nim Verhältnis zum Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau von monatlich 960 € \n\nein Prozentsatz von 36 %, der einen angemessenen Unterhaltsanspruch von \n\n200 € monatlich ergebe. \n\n16 \n\nSoweit der Kläger in der Vergangenheit einen höheren Unterhalt gezahlt \n\nhabe, als er der Beklagten schulde, stehe ihm gemäß § 812 BGB ein Anspruch \n\nauf Rückzahlung zu. Infolge der monatlichen Zahlungen von 600 € und der Un-\n\nterhaltsschuld von lediglich 200 € ergebe sich für die Zeit von März bis Septem-\n\nber 2006 ein Rückzahlungsanspruch von (7 x 400 € =) 2.800 €. \n\n17 \n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten in wesentlichen Punk-\n\nten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n18 \n\nDie Revision der Beklagten ist zulässig und begründet und führt zur Auf-\n\nhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits \n\nan das Berufungsgericht. \n\n19 \n\n20 \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Abänderungsklage allerdings \n\nfür zulässig erachtet. \n\na) Der Kläger hat mit dem Hinzutreten der Unterhaltspflicht für seine \n\nneue Ehefrau und für sein Kind wesentliche Änderungen der dem Prozessver-\n\ngleich zugrunde liegenden Geschäftsgrundlage vorgetragen (§ 323 Abs. 1 und \n\n4 ZPO). Seine neue Ehefrau hat der Kläger am 15. Oktober 2005, also nach \n\nAbschluss des abzuändernden Vergleichs, geheiratet. Auch die Unterhaltsleis-\n\ntungen für sein Kind hat er erst nach diesem Zeitpunkt aufgenommen. Zwar war \n\ndie Tochter bereits am 1. Dezember 2003 geboren. Sie hielt sich zunächst aber \n\nnoch mit ihrer Mutter in Polen auf und hatte nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts noch keine Unterhaltsansprüche geltend gemacht. Weil die Klage \n\ndamit auf Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse nach Abschluss des Pro-\n\nzessvergleichs und somit auf eine geänderte Geschäftsgrundlage im Sinne des \n\n§ 313 BGB gestützt ist, hat das Berufungsgericht sie zu Recht als zulässig er-\n\nachtet. \n\n21 \n\nb) In zulässiger Weise hat das Berufungsgericht den Prozessvergleich \n\nauch rückwirkend für die Zeit ab Änderung der maßgeblichen Umstände abge-\n\nändert. \n\n22 \n\nBei dem Prozessvergleich vom 22. März 2005 handelt es sich um eine \n\nUrkunde im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, in der Leistungen der in § 323 \n\nAbs. 1 ZPO bezeichneten Art übernommen worden sind. Der Schuldner, der \n\neine Herabsetzung seiner in einem Prozessvergleich vereinbarten Unterhalts-\n\npflicht begehrt, ist an die Beschränkungen des § 323 Abs. 3 ZPO nicht gebun-\n\nden (vgl. Senatsurteil vom 11. April 1990 - XII ZR 42/89 - FamRZ 1990, 989 \n\nm.w.N.). Denn der Abänderung steht insoweit - im Unterschied zur Abänderung \n\neines Urteils - keine Rechtskraft entgegen, die den Bestand der Entscheidung \n\nbis zur Erhebung einer Abänderungsklage oder jedenfalls bis zum Verzugsein-\n\ntritt gewährleistet. \n\n23 \n\nEine rückwirkende Abänderung des Prozessvergleichs ist - entgegen der \n\nRechtsauffassung der Beklagten - auch nicht aus Gründen eines Vertrauens-\n\nschutzes ausgeschlossen. Denn einem schutzwürdigen Vertrauen des Titel-\n\ngläubigers wird durch die Regelung des § 818 Abs. 3 BGB hinreichend Rech-\n\nnung getragen (vgl. Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-\n\nchen Praxis 7. Aufl. § 10 Rdn. 165d). Danach kann er gegenüber einem An-\n\nspruch auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts die Einrede des Wegfalls der \n\nBereicherung erheben. Weil diese Einrede nach § 818 Abs. 4 BGB erst für die \n\nZeit ab Rechtshängigkeit der Rückforderungsklage entfällt, kann der Unter-\n\nhaltsschuldner regelmäßig nur den in der Folgezeit überzahlten Unterhalt er-\n\nstattet verlangen. Einer darüber hinausgehenden Einschränkung in dem Sinne, \n\ndass auch die Abänderung des Prozessvergleichs erst ab Rechtshängigkeit der \n\nKlage oder ab Verzug geltend gemacht werden kann, bedarf es nicht. Denn \n\nselbst wenn nach Erfolg einer Abänderungsklage schon für die Zeit vor Rechts-\n\nhängigkeit der Rückforderungsklage Unterhalt ohne Rechtsgrund gezahlt wor-\n\nden wäre, bliebe es dabei, dass der überzahlte Unterhalt regelmäßig erst für die \n\nZeit ab Rechtshängigkeit zurückverlangt werden kann (Senatsurteil vom \n\n11. April 1990 - XII ZR 42/89 - FamRZ 1990, 989, 990). \n\n24 \n\n2. Unzulässig ist allerdings der Gegenantrag des Klägers im Revisions-\n\nverfahren, das Berufungsurteil in analoger Anwendung des § 36 Nr. 5 und 6 \n\nEGZPO aufzuheben und die Sache unter Wiedereröffnung der mündlichen Ver-\n\nhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n25 \n\nDer Kläger hatte gegen das ihm am 11. Oktober 2006 zugestellte Beru-\n\nfungsurteil innerhalb der Revisionsfrist kein Rechtsmittel eingelegt. Auch nach \n\nZustellung der Revisionsbegründung der Beklagten am 7. März 2007 hat er sich \n\nnicht innerhalb der Monatsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO dem Rechtsmittel \n\nangeschlossen. Damit ist der Kläger im Revisionsverfahren darauf verwiesen, \n\ndie Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels zu beantragen. \n\n26 \n\nDem steht auch die Übergangsregelung zu dem am 1. Januar 2008 in \n\nKraft getretenen Unterhaltsrechtsänderungsgesetz in § 36 EGZPO nicht entge-\n\ngen. Nach § 36 Nr. 1 EGZPO können Umstände, die in einem Titel vor dem \n\n1. Januar 2008 nicht berücksichtigt worden sind, später nur berücksichtigt wer-\n\nden, wenn sie durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich \n\ngeworden sind, zu einer wesentlichen Änderung der Unterhaltspflicht führen \n\nund die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens \n\nin die getroffene Regelung zumutbar ist. Entsprechend können solche Umstän-\n\nde nach § 36 Nr. 5 EGZPO noch in der Revisionsinstanz vorgetragen werden \n\nund bei Erheblichkeit zu einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Be-\n\nrufungsgericht führen. Eine vor dem 1. Januar 2008 geschlossene mündliche \n\nVerhandlung ist unter den gleichen Voraussetzungen nach § 36 Nr. 6 EGZPO \n\nwieder zu eröffnen. \n\n27 \n\nDie Übergangsregelung zum Unterhaltsrechtsänderungsgesetz stellt da-\n\nbei allerdings stets auf Tatsachen ab, die erst durch das neue Unterhaltsrecht \n\nerheblich geworden sind. Nur in solchen Fällen ist eine vor dem 1. Januar 2008 \n\ngeschlossene mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen oder das Verfahren \n\nauf entsprechenden Vortrag in der Revisionsinstanz an das Berufungsgericht \n\nzurückzuverweisen. Soweit der Kläger die Feststellung des unterhaltsrelevan-\n\nten Einkommens der Beklagten und insbesondere die Nichtberücksichtigung \n\neines Personalrabatts rügt, sind dies keine Tatsachen, die nach neuem Unter-\n\nhaltsrecht anders zu bewerten sind, als nach dem bis Ende 2007 geltenden Un-\n\nterhaltsrecht. Schon deswegen scheidet eine Berücksichtigung dieser im Beru-\n\nfungsverfahren nicht rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen aus. \n\n28 \n\nIm Übrigen enthält § 36 EGZPO lediglich eine Überleitungsvorschrift zum \n\nneuen materiellen Unterhaltsrecht. Sowohl § 36 Nr. 1 als auch § 36 Nr. 5 und 6 \n\nEGZPO schränken die Präklusionswirkung wegen verspäteten Sachvortrags \n\nein, sofern dieser Sachverhalt erst durch das neue Unterhaltsrecht relevant ge-\n\nworden ist. Auf den Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens, der sich aus den \n\nrechtzeitig gestellten Anträgen ergibt, hat dies keine Auswirkung. Insoweit ent-\n\nhält die gesetzliche Vorschrift entgegen der Auffassung des Klägers auch keine \n\nRegelungslücke, zumal er neuen Sachvortrag, der nach allgemeinen Regelun-\n\ngen oder der Übergangsregelung nicht präkludiert ist, in einem Abänderungs-\n\nverfahren nach § 323 ZPO geltend machen kann. \n\n29 \n\n30 \n\n3. Die Revision der Beklagten ist auch begründet. Denn das Berufungs-\n\ngericht hat schon ihren Unterhaltsbedarf nicht zutreffend ermittelt. \n\nIm Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-\n\ngen, dass der Unterhaltsbedarf der Beklagten durch später hinzugekommene \n\nweitere Unterhaltspflichten beeinflusst werden kann. Nach der neueren Recht-\n\nsprechung des Senats sind spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens \n\ngrundsätzlich bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen \n\nLebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu berücksichtigen, und zwar \n\nunabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder \n\nVerbesserungen handelt oder ob die Veränderung auf Seiten des Unterhalts-\n\npflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist. Die Berücksichti-\n\ngung einer nachehelichen Verringerung des verfügbaren Einkommens findet \n\nihre Grenze erst in der nachehelichen Solidarität. Nur bei unterhaltsrechtlich \n\nvorwerfbarem Verhalten ist deswegen von einem fiktiven Einkommen auszuge-\n\nhen. Im Hinblick auf diese Betrachtungsweise sind auch sonstige Veränderun-\n\ngen der maßgeblichen Verhältnisse zu berücksichtigen, wenn sie Einfluss auf \n\ndas dem Unterhaltspflichtigen verfügbare Einkommen haben (Senatsurteil vom \n\n6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 972). \n\n31 \n\nTreten weitere Unterhaltsberechtigte hinzu, wirkt sich auch das auf den \n\nUnterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten aus, ohne dass es insoweit auf \n\nden Rang der Unterhaltsansprüche ankommt (Fortführung des Senatsurteils \n\nvom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968, 972 f.; vgl. auch \n\nWendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. \n\n§ 4 Rdn. 306). Die Berücksichtigung einer dadurch bedingten Einkommensmin-\n\nderung findet ihre Grenze ebenfalls erst in einem vorwerfbaren Verhalten, das \n\n- ähnlich wie bei der fiktiven Anrechnung vorwerfbar nicht erzielten Einkom-\n\nmens - unterhaltsbezogen sein muss. Das ist nicht der Fall, wenn ein geschie-\n\ndener Unterhaltsschuldner eine neue Familie gründet. Auch in solchen Fällen \n\nwäre es verfehlt, die Unterhaltspflicht für ein neu hinzugekommenes Kind bei \n\nder Bemessung des Unterhaltsbedarfs eines früheren Ehegatten unberücksich-\n\ntigt zu lassen. Das gilt in gleicher Weise für einen neuen Ehegatten (vgl. auch \n\nSenatsurteil BGHZ 166, 351, 362 = FamRZ 2006, 683, 686). Denn das würde \n\ndazu führen, dass der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten das \n\ndem Unterhaltspflichtigen unter Berücksichtigung seiner weiteren Unterhalts-\n\npflicht für den eigenen Unterhalt verbleibende Einkommen übersteigen würde, \n\nwas nur im Rahmen des Selbstbehalts korrigiert werden könnte. Eine weitere \n\nUnterhaltspflicht, die den Unterhaltsbedarf eines vorrangig Unterhaltsberechtig-\n\nten nicht beeinflussen würde, würde zwangsläufig gegen den Halbteilungs-\n\ngrundsatz verstoßen (vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 351, 362 f. = FamRZ 2006, \n\n683, 686). \n\n32 \n\na) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts leistet der Kläger seit \n\ndem Einzug in eine gemeinsame Wohnung am 17. Oktober 2005 auch seinem \n\nKind Unterhalt. Die seit diesem Zeitpunkt im gemeinsamen Zusammenleben \n\ntatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen wirken sich deswegen auch auf den \n\nUnterhaltsbedarf der Beklagten nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus \n\nund zwar unabhängig davon, dass die Unterhaltspflicht erst nach Rechtskraft \n\nder Ehescheidung begonnen hat (Senatsurteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR \n\n14/06 - FamRZ 2008, 968, 972). Vor der Bemessung des Unterhaltsanspruchs \n\nder Beklagten ist deswegen der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebende \n\nUnterhaltsanspruch des Kindes vom Einkommen des Klägers abzusetzen. \n\n33 \n\nb) Im Ansatz ist das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend davon ausge-\n\ngangen, dass der Kläger seit dem 15. Oktober 2005 seiner neuen Ehefrau Fa-\n\nmilienunterhalt schuldet. Auch dieser neu hinzugekommene Anspruch auf Fa-\n\nmilienunterhalt beeinflusst nach den vorstehenden Ausführungen den Unter-\n\nhaltsbedarf der Beklagten nach den fortgeschriebenen ehelichen Lebensver-\n\nhältnissen. Denn auch dadurch wird das dem Kläger verbleibende Einkommen \n\nohne unterhaltsbezogenes Verschulden gemindert. Ließe man dies unberück-\n\nsichtigt, erhielte die Beklagte höheren Unterhalt, als dem Kläger selbst von sei-\n\nnem Einkommen verbliebe, was mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht vereinbar \n\nwäre (vgl. Senatsurteil BGHZ 166, 351, 360 ff. = FamRZ 2006, 683, 685 f.). \n\n34 \n\nDer Anspruch auf Familienunterhalt lässt sich zwar nicht ohne weiteres \n\nnach den zum Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt entwickelten \n\nGrundsätzen bemessen. Denn er ist nicht auf die Gewährung einer - frei ver-\n\nfügbaren - laufenden Geldrente für den jeweils anderen Ehegatten, sondern \n\nvielmehr als gegenseitiger Anspruch der Ehegatten darauf gerichtet, dass jeder \n\nvon ihnen seinen Beitrag zum Familienunterhalt entsprechend seiner nach dem \n\nindividuellen Ehebild übernommenen Funktion leistet. Seinem Umfang nach \n\numfasst der Anspruch auf Familienunterhalt gemäß § 1360 a BGB alles, was für \n\ndie Haushaltsführung und die Deckung der persönlichen Bedürfnisse der Ehe-\n\ngatten und eventueller Kinder erforderlich ist. Sein Maß bestimmt sich aber \n\nebenfalls nach den ehelichen Lebensverhältnissen, so dass § 1578 BGB als \n\nOrientierungshilfe herangezogen werden kann. Es begegnet deshalb keinen \n\nBedenken, den Anspruch auf Familienunterhalt im Falle der Konkurrenz mit an-\n\nderen Unterhaltsansprüchen auf die einzelnen Familienmitglieder aufzuteilen \n\nund in Geldbeträgen zu veranschlagen. Daher kann der anzusetzende Betrag \n\ninsoweit in gleicher Weise wie der Unterhaltsbedarf eines getrennt lebenden \n\noder geschiedenen Ehegatten ermittelt werden (Senatsurteile vom 25. April \n\n2007 - XII ZR 189/04 - FamRZ 2007, 1081, 1083 und vom 19. Februar 2003 \n\n- XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 864). \n\n35 \n\naa) Weil deswegen grundsätzlich sowohl eine schon bestehende als \n\nauch eine neu hinzu gekommene Unterhaltspflicht bei der Bemessung des Un-\n\nterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 \n\nAbs. 1 BGB) zu berücksichtigen ist, beeinflussen sich die verschiedenen Unter-\n\nhaltsansprüche wechselseitig. \n\n36 \n\nZwar ist im Rahmen der Unterhaltsansprüche eines geschiedenen und \n\neines neuen Ehegatten im Ansatz ein unterschiedlicher Bedarf nach den jewei-\n\nligen ehelichen Lebensverhältnissen denkbar. Nach der neueren Rechtspre-\n\nchung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen gleicht \n\nsich der höhere Bedarf eines früheren Ehegatten aber zwangsläufig dem unter \n\nBerücksichtigung mehrerer Unterhaltspflichten geringeren Bedarf eines neuen \n\nEhegatten an. Denn der ursprünglich höhere Bedarf eines geschiedenen Ehe-\n\ngatten verringert sich schon deswegen, weil mit einem neuen Ehegatten ein \n\nweiterer Unterhaltsberechtigter hinzukommt, der das verfügbare Einkommen \n\nund damit auch den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten nach den \n\nehelichen Lebensverhältnissen vermindert (Senatsurteile BGHZ 166, 351, 361 \n\nf. = FamRZ 2006, 683, 685 f. und vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ \n\n2008, 968, 972 f.). Auf diese Weise gleicht sich der Unterhaltsbedarf eines ge-\n\nschiedenen Ehegatten zwangsläufig an denjenigen eines neuen Ehegatten an. \n\n37 \n\nbb) Außerdem ist bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs einer ge-\n\nschiedenen und einer neuen Ehefrau nach den ehelichen Lebensverhältnissen \n\nstets der Halbteilungsgrundsatz zu beachten. Dieser Grundsatz gebietet es bei \n\nder Bedarfsermittlung nur eines unterhaltsberechtigten Ehegatten, dem Unter-\n\nhaltspflichtigen einen die Hälfte seines verteilungsfähigen Einkommens sogar \n\nmaßvoll übersteigenden Betrag anrechnungsfrei zu belassen (Senatsurteil \n\nBGHZ 166, 351, 362 f. = FamRZ 2006, 683, 686). \n\n38 \n\nIst der Unterhaltspflichtige - wie hier - neben einem geschiedenen Ehe-\n\ngatten auch einem neuen Ehegatten unterhaltspflichtig, kann dem Grundsatz \n\nder Halbteilung aber nicht entnommen werden, dass ihm stets die Hälfte seines \n\neigenen Einkommens verbleiben muss, während sich die beiden Unterhaltsbe-\n\nrechtigten die weitere Hälfte teilen müssten. Halbteilung im Sinne einer gegen-\n\nseitigen Solidarität der jeweiligen Ehegatten bedeutet nicht, dass dem Unter-\n\nhaltsschuldner stets und unabhängig von der Anzahl der Unterhaltsberechtigten \n\ndie Hälfte seines eigenen unterhaltsrelevanten Einkommens verbleiben muss. \n\nDies ist lediglich dann die Folge des Halbteilungsgrundsatzes, wenn das unter-\n\nhaltsrelevante Einkommen nach Abzug des Kindesunterhalts auf den Unter-\n\nhaltspflichtigen und einen geschiedenen Ehegatten aufzuteilen ist. Grund für die \n\nHalbteilung ist vielmehr der Gedanke, dass der Unterhaltsbedarf eines Unter-\n\nhaltsberechtigten den Betrag nicht überschreiten darf, der dem Unterhaltspflich-\n\ntigen verbleibt. \n\n39 \n\nIst nach Abzug des Kindesunterhalts neben einem früheren Ehegatten \n\nauch ein neuer Ehegatte unterhaltsberechtigt, führt der so verstandene \"Halbtei-\n\nlungsgrundsatz\" deswegen dazu, dass dem Unterhaltspflichtigen ein Drittel sei-\n\nnes unterhaltsrelevanten Einkommens verbleiben muss, während sich der Un-\n\nterhaltsbedarf eines jeden unterhaltsberechtigten Ehegatten ebenfalls mit 1/3 \n\nbemisst (vgl. Wendl/Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen \n\nPraxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 390 ff.; Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der fami-\n\nlienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 4 Rdn. 305 ff.; Gutdeutsch FamRZ 2006, 1072 \n\nff.; Gerhardt/Gutdeutsch FamRZ 2007, 778, 779; Gutdeutsch FamRZ 2008, \n\n661, 663; Borth Unterhaltsrechtsänderungsgesetz Rdn. 298, 301; s. auch OLG \n\nDüsseldorf FamRZ 2008, 1254, 1255 und Nr. 15.5 der am 19. Mai 2008 neu \n\ngefassten Leitlinien des Oberlandesgerichts Frankfurt FamRZ 2008, 1504). \n\n40 \n\ncc) Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist die Drei-\n\nteilung des verfügbaren Einkommens auch dann geboten, wenn - wie hier - ei-\n\nner oder beide unterhaltsberechtigte Ehegatten eigene Einkünfte erzielen und \n\ndamit ihren Unterhaltsbedarf teilweise selbst decken. Auch dann kann das ei-\n\ngene Einkommen eines Unterhaltsberechtigten nicht ohne Verstoß gegen den \n\nHalbteilungsgrundsatz unberücksichtigt bleiben. Sonst erhielte der Unterhalts-\n\nberechtigte mehr, als dem Unterhaltspflichtigen nach seinen Unterhaltsleistun-\n\ngen an den geschiedenen und den neuen Ehegatten verbliebe. \n\n41 \n\nDer den beiden unterhaltsberechtigten (früheren) Ehegatten zustehende \n\nUnterhaltsbedarf bemisst sich in diesem Fall - ebenso wie der dem Unterhalts-\n\npflichtigen zu belassende Anteil seines eigenen Einkommens - aus einem Drit-\n\ntel aller verfügbaren Mittel (vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1254, 1255 \n\nf.). Diese Berechnung schließt einen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz \n\naus, weil dem Unterhaltspflichtigen stets ein Betrag verbleibt, der dem Bedarf \n\njedes Unterhaltsberechtigten entspricht. Die Dreiteilung aller vorhandenen Ein-\n\nkünfte führt andererseits auch nicht etwa dazu, den Unterhaltsbedarf eines ein-\n\nkommenslosen Ehegatten zu Lasten der Einkünfte eines früheren Ehegatten \n\nauf unzulässige Weise zu erhöhen. Zwar lässt das eigene Einkommen eines \n\nunterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten mittelbar auch den Unterhalts-\n\nbedarf des neuen Ehegatten anwachsen, wie sich aus der folgenden Ver-\n\ngleichsberechnung ergibt: \n\nBedarfsbemessung ohne Einkommen der Unterhaltsberechtigten: \n\nUnterhaltsrelevantes Einkommen des Pflichtigen: \nBedarf des früheren und des neuen Ehegatten (je 1/3): \n\n3.000 € \n1.000 € \n\nBedarfsbemessung mit Einkommen eines Unterhaltsberechtigten: \n\nUnterhaltsrelevantes Einkommen des Pflichtigen: \nEigenes Einkommen eines Unterhaltsberechtigten: \nUnterhaltsrelevantes Gesamteinkommen: \nBedarf des früheren und des neuen Ehegatten (je 1/3): \n\n3.000 € \n600 € \n3.600 € \n1.200 € \n\n42 \n\nDiese Erhöhung des Unterhaltsbedarfs auch des nicht erwerbstätigen \n\nEhegatten ergibt sich in solchen Fällen allerdings nur vordergründig aus dem \n\neigenen Einkommen des anderen Unterhaltsberechtigten. Denn isoliert würde \n\nsich der Unterhaltsbedarf jedes unterhaltsberechtigten Ehegatten aus der \n\nSumme seines eigenen Einkommens und des unterhaltsrelevanten Einkom-\n\nmens des Unterhaltspflichtigen ergeben. In dem oben angegebenen Fall betrü-\n\nge er also für den erwerbslosen Ehegatten (3.000 € : 2 =) 1.500 € und für den \n\nteilweise erwerbstätigen Ehegatten (3.600 € : 2 =) 1.800 €. Nur weil der Unter-\n\nhaltspflichtige einem weiteren (geschiedenen) Ehegatten unterhaltspflichtig ist, \n\ngeht die Höhe dieses Unterhaltsbedarfs bis auf ein Drittel des verfügbaren Ge-\n\nsamteinkommens zurück. Ist der Bedarf eines unterhaltsberechtigten Ehegatten \n\naber wegen seiner eigenen Einkünfte teilweise gedeckt, kann sein ungedeckter \n\nUnterhaltsbedarf den Unterhaltsbedarf des nicht erwerbstätigen Ehegatten auch \n\nnur in diesem geringeren Umfang mindern. Das beim Unterhaltspflichtigen noch \n\nverfügbare Einkommen kann dann bis zur Grenze der Halbteilung für eine Er-\n\nhöhung des Unterhaltsanspruchs des weiteren Ehegatten verwendet werden. \n\nDas eigene Einkommen eines (früheren) Ehegatten erhöht deswegen nicht et-\n\nwa den Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten, sondern es führt dazu, dass \n\nder Unterhaltsbedarf nach dem Halbteilungsgrundsatz nur in geringerem Um-\n\nfang bis zur Dreiteilung des gesamten verfügbaren Einkommens herabgesetzt \n\nwird (so auch OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1254, 1255). \n\n43 \n\ndd) Die Gründe, mit denen das Oberlandesgericht eine Dreiteilung des \n\nverfügbaren Gesamteinkommens abgelehnt hat, vermögen auch sonst nicht zu \n\nüberzeugen. Das Verhältnis des Unterhaltspflichtigen zu zwei unterhaltsberech-\n\ntigten (früheren) Ehefrauen ließe es zwar im Ansatz auch zu, das Einkommen \n\neiner der Ehefrauen nur isoliert im Verhältnis zu dieser Unterhaltsberechtigten \n\nzu berücksichtigen. Würde man die Unterhaltsansprüche der geschiedenen und \n\nder zweiten Ehefrau in solchen Fällen getrennt berechnen, ergäbe sich im Ver-\n\nhältnis des Unterhaltspflichtigen zu der Ehefrau mit dem eigenen Einkommen \n\n- wie schon ausgeführt - zwar ein höherer Unterhaltsbedarf, der aber teilweise \n\ndurch das eigene Einkommen gedeckt wäre. Dem Ehemann verbliebe dann von \n\nseinem Einkommen mehr als 1/3, weil er der Ehefrau mit eigenem Einkommen \n\nlediglich die Differenz bis zu ihrem Unterhaltsbedarf erstatten müsste. Das zeigt \n\nfolgendes Berechnungsbeispiel mit einem - um den Erwerbstätigkeitsbonus be-\n\nreinigten - Einkommen des Unterhaltspflichtigen in Höhe von 3.900 € und einem \n\nebensolchen Einkommen einer Unterhaltsberechtigten in Höhe von 600 €. Wür-\n\nde die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen unterhaltsberechtigten Ehegat-\n\nten lediglich als pauschale Unterhaltslast mit 1/3 des Einkommens des Unter-\n\nhaltspflichtigen berücksichtigt, wäre der Unterhaltsbedarf jedes Ehegatten wie \n\nfolgt zu errechnen: \n\nUnterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau: \n\nUnterhaltsrelevantes Einkommen des Unterhaltspflichtigen: 3.900 € \nBedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen unter \nBerücksichtigung 1/3 als weitere Unterhaltspflicht \n 3.200 € \n([3.900 € x 2/3 =] 2.600 € + 600 € eigenes Einkommen): \nUnterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau (3.200 € x 1/2): 1.600 € \nabzüglich des eigenen Einkommens - 600 € \n 1.000 €\nverbleibender Unterhaltsbedarf der geschiedenen Ehefrau: \n\nUnterhaltsbedarf der zweiten Ehefrau: \n\nUnterhaltsrelevantes Einkommen des Unterhaltspflichtigen: 3.900 € \nUnterhaltsbedarf der zweiten Ehefrau neben einer \ngeschiedenen Ehefrau (3.900 € x 1/3) \n\n 1.300 €\n\n44 \n\nDiese isolierte Betrachtung würde also dazu führen, dass dem Unter-\n\nhaltspflichtigen von seinen unterhaltsrelevanten 3.900 € (- 1.000 € - 1.300 €) \n\n1.600 € verblieben, während auch die teilerwerbstätige geschiedene Ehefrau \n\neinen Bedarf von (600 € + 1.000 € =) 1.600 € hätte. Der Bedarf der nicht er-\n\nwerbstätigen zweiten Ehefrau wäre hingegen bei getrennter Berechnung und \n\nnur pauschaler Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für die geschiedene Ehe-\n\nfrau auf 1.300 € begrenzt. Diese Lösung ließe unberücksichtigt, dass der Un-\n\nterhaltspflichtige dem geschiedenen erwerbstätigen Ehegatten nicht in Höhe \n\ndes vollen Bedarfs, sondern nur in Höhe des ungedeckten Unterhaltsbedarfs \n\nvon monatlich 1.000 € unterhaltspflichtig wäre. Die isolierte Berechnung des \n\nUnterhaltsbedarfs einer geschiedenen und einer neuen Ehefrau würde also zu \n\neiner ungerechtfertigten Entlastung des Unterhaltspflichtigen führen. Denn die-\n\nse Lösung liefe darauf hinaus, die Unterhaltspflicht gegenüber einem geschie-\n\ndenen Ehegatten unabhängig davon zu berücksichtigen, in welcher Höhe über-\n\nhaupt Unterhalt an ihn gezahlt wird. Wie beim Vorwegabzug des Kindesunter-\n\nhalts (vgl. insoweit Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ \n\n2008, 963, 967) entspricht die Bedarfsbemessung aber nur dann dem Halbtei-\n\nlungsgrundsatz, wenn nicht die abstrakte Unterhaltspflicht, sondern der Betrag \n\nberücksichtigt wird, der tatsächlich als Unterhalt geschuldet ist. \n\n45 \n\nee) Ausnahmen von dieser Dreiteilung sind bei unterschiedlicher Rang-\n\nfolge der Ansprüche (§ 1609 Nr. 2, 3 BGB) nicht schon im Rahmen der Be-\n\ndarfsbemessung, sondern erst im Rahmen der Leistungsfähigkeit geboten und \n\nwirken sich nur dann aus, wenn ein Mangelfall vorliegt (§ 1581 BGB; vgl. auch \n\nWendl/Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis \n\n7. Aufl. § 4 Rdn. 400). Denn auch wenn das unterhaltsrelevante Einkommen \n\ndes Unterhaltspflichtigen nach Abzug des Kindesunterhalts - wie hier - weniger \n\nals 3.000 € beträgt, muss ihm als Ehegattenselbstbehalt stets mindestens ein \n\nBetrag verbleiben, der zwischen dem notwendigen und dem angemessenen \n\nSelbstbehalt liegt und den die Oberlandesgerichte zurzeit mit 1.000 € bemes-\n\nsen (Senatsurteil BGHZ 166, 351, 356 ff. = FamRZ 2006, 683, 684; zur Erspar-\n\nnis infolge gemeinsamer Haushaltsführung vgl. auch Senatsurteil vom 9. Januar \n\n2008 - XII ZR 170/05 - FamRZ 2008, 594, 597 f.). Während der Unterhaltsbe-\n\ndarf eines vorrangig unterhaltsberechtigten Ehegatten (§ 1609 Nr. 2 BGB) in \n\nHöhe eines Drittels des unterhaltsrelevanten Einkommens dann vorab zu be-\n\nfriedigen ist, ist der Unterhaltsanspruch des nachrangigen Ehegatten bis zu \n\ndem Betrag zu kürzen, der dem Unterhaltspflichtigen seinen Selbstbehalt be-\n\nlässt (Wendl/Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis \n\n7. Aufl. § 5 Rdn. 122 ff., 131; Gutdeutsch FamRZ 2008, 661, 662). Erzielt ein \n\nunterhaltspflichtiger Ehegatte beispielsweise unterhaltsrelevante Einkünfte, die \n\nsich auf monatlich 2.400 € belaufen, ergeben sich im Mangelfall für eine nach-\n\nrangige frühere Ehefrau (§ 1609 Nr. 3 BGB) und eine wegen Kindererziehung \n\nvorrangige neue Ehefrau (§ 1609 Nr. 2 BGB) folgende Unterhaltsansprüche: \n\nUnterhaltsrelevante Einkünfte des Unterhaltspflichtigen: \nSelbstbehalt des Unterhaltspflichtigen: \nUnterhaltsanspruch des vorrangigen Ehegatten \n(2.400 € : 3 =) \nUnterhaltsanspruch des nachrangigen Ehegatten \n(2.400 € - 1.000 € - 800 € =) \n\n2.400 € \n1.000 € \n\n800 € \n\n600 € \n\n46 \n\n4. Auch soweit das Berufungsgericht den Unterhaltsbedarf der Beklagten \n\nohne Berücksichtigung des Splittingvorteils des Klägers aus seiner neuen Ehe \n\nerrechnet hat, hält dies unter Berücksichtigung der - nach Erlass des Beru-\n\nfungsurteils ergangenen - neueren Rechtsprechung des Senats der revisions-\n\nrechtlichen Prüfung nicht stand. \n\n47 \n\na) Allerdings hatte der Senat zuletzt in ständiger Rechtsprechung ent-\n\nschieden, dass bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines geschiede-\n\nnen Ehegatten der Splittingvorteil eines wieder verheirateten Unterhaltspflichti-\n\ngen außer Betracht zu lassen und eine fiktive Steuerberechnung anhand der \n\nGrundtabelle vorzunehmen ist (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ \n\n2005, 1817, 1819). An dieser Rechtsprechung, die auf der isolierten Betrach-\n\ntung des Unterhaltsbedarfs eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten \n\nberuhte, hält der Senat nicht fest. \n\n48 \n\nb) Der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist \n\ngrundsätzlich auf der Grundlage des konkret verfügbaren Einkommens zu be-\n\nmessen (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, \n\n968, 971 f.). Nacheheliche Entwicklungen bleiben nur dann unberücksichtigt, \n\nwenn sie nicht in der Ehe angelegt waren oder, im Falle eines Rückgangs des \n\nverfügbaren Einkommens, unterhaltsrechtlich vorwerfbar sind. Damit wirkt sich \n\nauch das Hinzutreten eines weiteren Unterhaltsberechtigten unabhängig von \n\ndessen Rangstellung auf den Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten \n\naus. Die sich daraus unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes er-\n\ngebende Dreiteilung des Gesamteinkommens führt dazu, dass künftig nicht \n\nmehr ein ungekürzter Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten einem ge-\n\nringeren Unterhaltsbedarf des neuen Ehegatten gegenübersteht. Die Unter-\n\nhaltsansprüche beeinflussen sich vielmehr wechselseitig und gleichen sich so-\n\nmit einander an. \n\n49 \n\nDie Berücksichtigung des Splittingvorteils der neuen Ehe im Rahmen des \n\nUnterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten führt auf dieser Grundlage \n\nnicht mehr zu verfassungsrechtlich unzulässigen Ergebnissen (vgl. dazu \n\nBVerfG FamRZ 2003, 1821, 1823 f.). Insbesondere wird dadurch der neuen \n\nEhe nicht der ihr zustehende steuerrechtliche Vorteil entzogen. Denn mit der \n\nneuen Ehe steigt zwar in Folge des Splittingvorteils das Nettoeinkommen des \n\nUnterhaltspflichtigen an; zugleich führt der hinzu gekommene Unterhaltsbedarf \n\naber zu einer Kürzung des Unterhaltsbedarfs des geschiedenen Ehegatten. Der \n\nim Verhältnis zum neuen Ehegatten zu berücksichtigende Splittingvorteil nimmt \n\ndeswegen im Ergebnis lediglich die Kürzung des Unterhaltsanspruchs des ge-\n\nschiedenen Ehegatten teilweise zurück (vgl. auch Gerhardt/Gutdeutsch FamRZ \n\n2007, 778, 779 und Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-\n\nchen Praxis 7. Aufl. § 1 Rdn. 592b [für gleichrangige Ansprüche]). Soweit dem \n\ngeschiedenen Ehegatten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts kein höherer Unterhaltsanspruch zustehen darf, als er ohne die neue Ehe \n\ndes Unterhaltspflichtigen hätte (BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1823 f.), ist dies in \n\nbesonders gelagerten Fällen, in denen der neue Ehegatte wegen eigener Ein-\n\nkünfte keinen oder nur einen sehr geringen Unterhaltsbedarf hat, durch eine \n\nKontrollberechnung sicherzustellen (vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2008, \n\n1254, 1256). Einem geschiedenen Ehegatten steht danach Unterhalt allenfalls \n\nin der Höhe zu, wie er sich ergäbe, wenn der Unterhaltspflichtige nicht neu ge-\n\nheiratet hätte und deswegen weder ein Splittingvorteil noch ein neuer unter-\n\nhaltsberechtigter Ehegatte vorhanden wären. \n\n50 \n\nSchließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Falle einer \n\nUnterhaltspflicht für einen geschiedenen und einen neuen Ehegatten dem Split-\n\ntingvorteil aus der neuen Ehe nach den §§ 26, 32 a Abs. 5 EStG der steuerliche \n\nVorteil des begrenzten Realsplittings aus den Unterhaltszahlungen an den frü-\n\nheren Ehegatten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder der Vorteil des § 66 a EStG \n\nim Rahmen einer Unterhaltszahlung nach § 1615 l Abs. 2 BGB gegenübersteht \n\n(vgl. auch Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, \n\n1232, 1234 f. und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 - zur Veröffentlichung be-\n\nstimmt). \n\n51 \n\nFür die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten im Wege der \n\nDreiteilung wird das Berufungsgericht deswegen hier von dem unterhaltsrele-\n\nvanten Einkommen des Klägers unter Einschluss seines Splittingvorteils aus-\n\ngehen müssen. \n\n52 \n\nc) Wenn schon der Splittingvorteil aus der neuen Ehe bei der Bemes-\n\nsung des Unterhaltsbedarfs der neuen und der geschiedenen Ehefrau zu be-\n\nrücksichtigen ist, gilt dies erst recht für den Familienzuschlag der Stufe 1 nach \n\n§ 40 Abs. 1 BBesG. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht diesen Ein-\n\nkommensbestandteil des Klägers deswegen bei der Unterhaltsbemessung in \n\nvoller Höhe berücksichtigt. \n\n53 \n\nEinen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG erhalten \n\nBeamte, Richter oder Soldaten u.a., wenn sie verheiratet oder wenn sie ge-\n\nschieden und aus der geschiedenen Ehe mindestens in Höhe des Familienzu-\n\nschlags zum Unterhalt verpflichtet sind. Der Familienzuschlag ist deswegen \n\n- anders als der Splittingvorteil in der neuen Ehe - schon nicht stets der neuen \n\nEhe vorbehalten und soll auch nicht nur deren Belastung mildern. Nach § 40 \n\nAbs. 1 Nr. 3 BBesG wird er vielmehr auch bewilligt, um die Unterhaltslasten aus \n\neiner geschiedenen Ehe abzumildern. In solchen Fällen entsteht durch die neue \n\nEhe des Unterhaltspflichtigen keine finanzielle Veränderung. Der Familienzu-\n\nschlag wird dann nicht erst durch die neue Ehe ausgelöst, weil er schon zuvor \n\nwegen der fortdauernden Unterhaltspflicht aus erster Ehe gewährt wurde. Ei-\n\nnem unterhaltsberechtigten ersten Ehegatten kann der Anteil des Familienzu-\n\nschlags deswegen nicht nachträglich durch Eingehung der zweiten Ehe voll-\n\nständig entzogen werden. Andererseits ergibt sich aus der Begründung des \n\nGesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts, mit dem der bis Juni 1997 \n\ngeltende Ortszuschlag durch den neuen Familienzuschlag ersetzt wurde, dass \n\ndamit die Funktion des \"familienbezogenen Bezahlungsbestandteils\" verdeut-\n\nlicht werden sollte. Sinn und Zweck des Familienzuschlags ist es danach, den \n\nunterschiedlichen Belastungen des Familienstands Rechnung zu tragen. \n\n54 \n\nDiesen Funktionen des Familienzuschlags ist durch die neue Rechtspre-\n\nchung des Senats zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs einer geschiedenen \n\nund einer neuen Ehefrau in vollem Umfang genügt. Schon die wechselseitige \n\nAngleichung dieser Unterhaltsansprüche im Wege der Dreiteilung sorgt dafür, \n\ndass der Einkommensvorteil beiden Ehegatten in gleichem Umfang zugute \n\nkommt. An der entgegenstehenden früheren Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil \n\nBGHZ 171, 206, 223 f. = FamRZ 2007, 793, 797 f.) hält der Senat deswegen \n\nnicht mehr fest. \n\n55 \n\n5. Auch soweit das Berufungsgericht einen Gleichrang der Unterhaltsan-\n\nsprüche der Beklagten und der neuen Ehefrau des Klägers angenommen hat, \n\nhält dies der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n56 \n\nDabei ist wegen der Änderung der gesetzlichen Grundlagen allerdings \n\nzwischen der nach § 36 Nr. 7 EGZPO für Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 \n\nanwendbaren früheren Rechtslage und dem durch das Unterhaltsänderungsge-\n\nsetz für Unterhaltsansprüche ab dem 1. Januar 2008 geschaffenen neuen Un-\n\nterhaltsrecht zu unterscheiden. \n\n57 \n\na) Die bis Ende 2007 fällig gewordenen Unterhaltsansprüche der Beklag-\n\nten sind nach § 36 Nr. 7 EGZPO noch nach dem früheren Unterhaltsrecht zu \n\nbemessen. Der Kläger schuldet der Beklagten Aufstockungsunterhalt nach \n\n§ 1573 Abs. 2 BGB und daneben seiner neuen Ehefrau Betreuungsunterhalt \n\nnach § 1360 BGB i.V.m. § 1570 BGB a.F. \n\n58 \n\nNach § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ging dem Unterhaltsanspruch eines \n\nneuen Ehegatten der Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten stets \n\nvor, wenn dieser auf § 1570 oder § 1576 BGB gestützt war oder die Ehe mit \n\ndem geschiedenen Ehegatten von langer Dauer war. Diesen grundsätzlichen \n\nVorrang des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten hatte das Bun-\n\ndesverfassungsgericht für Fälle, in denen auch der neue Ehegatte durch die \n\nPflege und Erziehung eines Kindes an einer Erwerbstätigkeit gehindert war, als \n\nmit Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar erachtet (BVerfG FamRZ 1984, \n\n346, 349 f.). Ebenso hatte es auch der Gesetzgeber für unbedenklich erachtet, \n\nden Ehegatten aus einer nachfolgenden Ehe eher als den früheren Ehegatten \n\nauf die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfen zu verweisen, selbst wenn aus der \n\nneuen Ehe Kinder hervorgegangen sind (BT-Drucks. 6/650 S. 143). Der Senat \n\nhat die für den Vorrang des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau \n\nnach § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ausschlaggebende \"lange Ehezeit\" in \n\nständiger Rechtsprechung mit mehr als 15 Jahren bemessen (Senatsurteil vom \n\n1. Juni 1983 - IVb ZR 389/81 - FamRZ 1983, 886, 888). Daran hält der Senat \n\nentgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fest, zumal die Vorschrift des \n\n§ 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. schon vom Wortlaut her lediglich auf die Dauer \n\nder Ehe abstellt und den Vorrang nicht, wie die frühere Regelung zur Befristung \n\ndes Aufstockungsunterhalts in § 1573 Abs. 5 BGB a.F., zusätzlich von einer \n\numfassenden Billigkeitsabwägung abhängig macht. \n\n59 \n\naa) Es kann dahinstehen, ob über diesen eindeutigen Wortlaut des \n\n§ 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. eine verfassungskonforme Auslegung möglich \n\nund notwendig war, wie das Berufungsgericht meint. Denn mit dem Inkrafttreten \n\ndes Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2008 ist der Rang meh-\n\nrerer unterhaltsberechtigter (früherer) Ehegatten neu geregelt (§ 1609 Nr. 2 und \n\n3 BGB). Dabei haben auch die vom Berufungsgericht aus Art. 6 GG hergeleite-\n\nten Umstände Berücksichtigung gefunden, insbesondere die Betreuungsbedürf-\n\ntigkeit minderjähriger Kinder. Der Betreuungsunterhalt steht deswegen stets \n\nnach dem Unterhalt der minderjährigen und privilegierten volljährigen Kinder im \n\nzweiten Rang. \n\n60 \n\nIm Hinblick auf diese gesetzliche Neuregelung ist die vom Wortlaut ein-\n\ndeutige Regelung in § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. für Unterhaltsansprüche bis \n\nEnde 2007 hinzunehmen. Insoweit ist keine andere Beurteilung geboten, als es \n\nnach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das den Betreu-\n\nungsunterhalt nach gescheiterter Ehe einerseits und den Betreuungsunterhalt \n\ndes Elternteils eines nichtehelich geborenen Kindes andererseits wegen Ver-\n\nstoßes gegen Art. 6 Abs. 5 GG für verfassungswidrig erachtet hat, für die Fort-\n\ngeltung dieser gesetzlichen Regelungen der Fall ist. Denn auch jener verfas-\n\nsungswidrige Zustand war nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-\n\ngerichts bis zum Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Januar 2008 (Art. 4 des \n\nGesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 BGBl. I \n\nS. 3189, 3193) hinzunehmen (vgl. BVerfGE 118, 45 = FamRZ 2007, 965, 973). \n\n61 \n\nbb) Entgegen der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts wäre eine \n\nverfassungsgemäße Auslegung des § 1582 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. für die Un-\n\nterhaltsansprüche bis Ende 2007 im vorliegenden Fall auch nicht erforderlich. \n\nDenn der Unterhaltsanspruch der Beklagten könnte - entgegen der Rechtsauf-\n\nfassung des Berufungsgerichts - auch jetzt noch befristet werden, weil der Klä-\n\nger mit den dafür ausschlaggebenden Umständen bislang nicht präkludiert ist \n\n(§ 1573 Abs. 5 BGB a.F. und § 1578 b BGB). \n\n62 \n\nDer Unterhaltsvergleich vom 22. März 2005 wurde abgeschlossen, als \n\ndie Frage der Befristung des Aufstockungsunterhalts noch nicht den Stellenwert \n\nhatte, den sie nach der neueren Rechtsprechung des Senats hat. Erst infolge \n\nder geänderten Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung der Haus-\n\nhaltstätigkeit und Kindererziehung, die zu einer späteren Bedarfsdeckung durch \n\neigenes Einkommen führt, hat der Senat dem Umstand der zeitlichen Befristung \n\ndes Aufstockungsunterhalts größere Bedeutung beigemessen und dabei seine \n\nfrühere Rechtsprechung geändert (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2006 \n\n- XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f. und vom 25. Oktober 2006 \n\n- XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203 f.). Diese neuere Rechtsprechung des \n\nSenats kommt einer wesentlichen Änderung der den früheren Unterhaltstiteln \n\nzugrunde liegenden Verhältnisse gleich (vgl. Senatsurteile vom 5. September \n\n2001 - XII ZR 108/00 - FamRZ 2001, 1687, 1690 [für die Abänderung eines \n\nVergleichs nach geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung] und vom \n\n5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 851 f. [für die Abänderung \n\neines Urteils nach geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung]). Weil die \n\nfrühere Rechtsprechung des Senats zur Befristung des Aufstockungsunterhalts \n\nvornehmlich auf die Dauer der Ehe abgestellt hatte und danach wegen der \n\ndeutlich mehr als 20-jährigen Ehe keine Befristung in Betracht gekommen wäre, \n\nsteht diese Änderung der Rechtsprechung des Senats einer Präklusion der jetzt \n\nfür eine Befristung sprechenden Umstände nicht entgegen (vgl. Dose FamRZ \n\n2007, 1289, 1294 ff.). Erst durch die neuere Senatsrechtsprechung und die ge-\n\nsetzliche Neuregelung des § 1578 b BGB sind die weiteren Umstände, insbe-\n\nsondere das Fehlen ehebedingter Nachteile, überhaupt relevant geworden, was \n\neine Präklusion ausschließt (vgl. Senatsurteile BGHZ 171, 206, 227 f. = FamRZ \n\n2007, 793, 798 f. und vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1008). \n\n63 \n\nb) Unterhaltsansprüche, die ab Januar 2008 fällig geworden sind, richten \n\nsich hingegen nach der durch das Unterhaltsrechtsreformgesetz in § 1609 BGB \n\nneu geregelten Rangfolge. \n\n64 \n\naa) Danach stehen als Unterhaltsberechtigte stets allein die minderjähri-\n\ngen, unverheirateten und die privilegierten volljährigen Kinder im ersten Rang. \n\nIm zweiten Rang stehen gemäß § 1609 Nr. 2 BGB alle Ansprüche auf Betreu-\n\nungsunterhalt. Dazu zählt hier der Unterhaltsanspruch der neuen Ehefrau des \n\nBeklagten, weil sie ihr gemeinsames Kind betreut und erzieht, das im Zeitpunkt \n\nder letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht noch keine drei \n\nJahre alt war. \n\n65 \n\nWährend des Gesetzgebungsverfahrens zum Unterhaltsrechtsreformge-\n\nsetz ist § 1609 Nr. 2 BGB allerdings noch dadurch ergänzt worden, dass auch \n\ndie Unterhaltsansprüche von Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten nach \n\neiner Ehe von langer Dauer im zweiten Rang stehen. Allerdings ist dabei nach \n\n§ 1609 Nr. 2 BGB nicht mehr allein auf die Dauer der Ehe abzustellen. Vielmehr \n\nsind \"bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer ... auch Nachteile i.S. des \n\n§ 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zu berücksichtigen\". Zu berücksichtigen ist \n\nim Rahmen der Rangfolge deswegen insbesondere, inwieweit durch die Ehe \n\nNachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Un-\n\nterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der \n\nPflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung \n\nvon Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der \n\nDauer der Ehe ergeben (BT-Drucks. 16/6980 S. 10). \n\n66 \n\nbb) Im Verhältnis der Parteien ist hier zwar ebenfalls - wie oben zum frü-\n\nheren Recht ausgeführt - von einer langen Ehedauer auszugehen. Die gesetzli-\n\nche Neuregelung in § 1609 Nr. 2 BGB stellt für den Vorrang gegenüber anderen \n\n(geschiedenen) Ehegatten allerdings - wie die Begrenzung des nachehelichen \n\nUnterhalts nach § 1578 b BGB (vgl. insoweit BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, \n\n134, 136) - zusätzlich darauf ab, ob ehebedingte Nachteile vorliegen (BT-\n\nDrucks. 16/6980 S. 10; vgl. auch Wendl/Gutdeutsch Das Unterhaltsrecht in der \n\nfamilienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 5 Rdn. 114 ff.; FAKomm-FamR/Klein \n\n3. Aufl. § 1609 Rdn. 17; Schnitzler/Grandel Münchener Anwaltshandbuch \n\n2. Aufl. § 8 Rdn. 125). Der Anspruch der Beklagten auf Aufstockungsunterhalt \n\nnach § 1573 Abs. 2 BGB bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen \n\nund will somit nicht nur ehebedingte Nachteile ausgleichen. Dieser Unterhalts-\n\nanspruch steht deswegen nur dann im zweiten Rang, wenn solche ehebeding-\n\nten Nachteile positiv festgestellt werden können. Die Darlegungs- und Beweis-\n\nlast für Tatsachen, die über eine gleichrangige weitere Unterhaltspflicht zu einer \n\nLeistungsunfähigkeit führen können, trägt zwar der Unterhaltspflichtige (Se-\n\nnatsurteil vom 27. April 1988 - IVb ZR 58/87 - FamRZ 1988, 930, 931; vgl. auch \n\nWendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 6 \n\nRdn. 712). Hat dieser allerdings Tatsachen vorgetragen, die einen Wegfall ehe-\n\nbedingter Nachteile nahe legen, wie hier den Umstand, dass die Beklagte seit \n\n1992 in ihrem erlernten Beruf als Verkäuferin vollschichtig arbeitet, obliegt es \n\ndem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die für \n\nfortdauernde ehebedingte Nachteile und somit für einen Rang des Unterhalts-\n\nanspruchs nach § 1609 Nr. 2 BGB sprechen (zum ehebedingten Nachteil im \n\nRahmen der Befristung des nachehelichen Unterhalts vgl. Senatsurteil vom \n\n14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 136). Nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien - auf der Grundlage des \n\nfrüheren Rechts - solches nicht vorgetragen. Die Aufhebung des Berufungsur-\n\nteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht gibt den \n\nParteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag, soweit es im Rahmen der \n\nRangvorschriften darauf ankommt. \n\n67 \n\ncc) Wenn das Berufungsgericht auch nach ergänzendem Vortrag der \n\nParteien keine ehebedingten Nachteile der Beklagten feststellen kann, wären \n\nihre Unterhaltsansprüche für die Zeit ab Januar 2008 auf der Grundlage der \n\ngesetzlichen Neuregelung in § 1609 Nr. 2 und 3 BGB gegenüber dem Anspruch \n\nder neuen Ehefrau des Beklagten auf Betreuungsunterhalt also nachrangig. \n\nSollte das Einkommen des Klägers dann nicht ausreichen, neben dem vorran-\n\ngigen Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes unter Wahrung des Ehe-\n\ngattenselbstbehalts (vgl. insoweit BGHZ 166, 351, 356 ff. = FamRZ 2006, 683, \n\n684 f.) die im Wege der \"Drittelmethode\" errechneten Unterhaltsansprüche der \n\nneuen Ehefrau des Klägers und der Beklagten abzudecken, würde sich der An-\n\nspruch der Beklagten bis auf die verbleibende Leistungsfähigkeit reduzieren, \n\nwenn nicht schon eine Befristung dieses Anspruchs nach § 1578 b BGB in Be-\n\ntracht kommt. \n\n68 \n\n6. Auch die Entscheidung des Berufungsgerichts zum Rückzahlungsan-\n\nspruch des Klägers entspricht nicht in allen Punkten der Rechtsprechung des \n\nSenats. \n\n69 \n\nZwar steht dem Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich ein \n\nAnspruch auf Rückzahlung geleisteten Unterhalts zu, soweit seine Abände-\n\nrungsklage zu einem geringen Unterhalt führt, als er in der Vergangenheit be-\n\nreits gezahlt hat. Das wäre hier dann der Fall, wenn der Kläger an die Beklagte \n\nfür die Zeit von März bis September 2006 geringeren Unterhalt zahlen müsste \n\nals die monatlich gezahlten 600 €. \n\n70 \n\nDem Rückzahlungsanspruch für den Monat März 2006 steht allerdings \n\ndie Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB entgegen. Diese Vorschrift dient dem \n\nSchutz des gutgläubig Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im \n\nVertrauen auf das Fortbestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat und daher \n\nnicht über den Betrag der bestehen gebliebenen Bereicherung hinaus zur Her-\n\nausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll. Bei einer Überzahlung \n\nvon Unterhalt kommt es daher darauf an, ob der Empfänger die Beträge restlos \n\nfür seinen Lebensbedarf verbraucht oder sich noch in seinem Vermögen vor-\n\nhandene Werte - auch in Form anderweitiger Ersparnisse, Anschaffungen oder \n\nTilgung eigener Schulden - verschafft hat. Für den Berechtigten, der den Weg-\n\nfall der Bereicherung zu beweisen hat, hat die Rechtsprechung hierbei aller-\n\ndings Beweiserleichterungen geschaffen, wenn aus der Überzahlung in der \n\nfraglichen Zeit keine besonderen Rücklagen oder Vermögensvorteile gebildet \n\nwurden. Insbesondere bei unteren und mittleren Einkommen spricht dann nach \n\nder Lebenserfahrung eine Vermutung dafür, dass das Erhaltene für die Verbes-\n\nserung des Lebensstandards ausgegeben wurde, ohne dass der Bereicherte \n\neinen besonderen Verwendungsnachweis erbringen müsste (Senatsurteil \n\nBGHZ 143, 65, 69 = FamRZ 2000, 751). \n\n71 \n\nEine verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners nach § 818 \n\nAbs. 4, 819 BGB, die einem Wegfall der Bereicherung entgegenstehen könnte, \n\ntritt nach der Rechtsprechung des Senats nicht bereits mit Rechtshängigkeit \n\neiner Abänderungsklage oder einer Klage auf Feststellung der entfallenen Un-\n\nterhaltspflicht ein. Vielmehr knüpft die verschärfte Haftung gemäß § 818 Abs. 4 \n\nBGB konkret an die Rechtshängigkeit der Klage auf Herausgabe des Erlangten \n\n(§ 812 BGB) oder auf Leistung von Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) an; für eine \n\nerweiternde Auslegung dieser Ausnahmevorschrift ist kein Raum (Senatsurteil \n\nvom 7. Mai 1986 - IVb ZR 49/85 - FamRZ 1986, 793). Seinen Rückzahlungsan-\n\ntrag hat der Kläger hier erst mit einem am 30. März 2006 eingegangenen \n\nSchriftsatz erhoben, weswegen dadurch hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs \n\nfür März 2006 keine verschärfte Haftung mehr eintreten konnte. Eine Rückzah-\n\nlung kommt deswegen allenfalls für überzahlte Unterhaltsleistungen in der Zeit \n\nvon April bis September 2006 in Betracht. \n\n72 \n\n7. Das Berufungsurteil ist deswegen auf die Revision der Beklagten auf-\n\nzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil \n\ndas Berufungsgericht keine Feststellungen zum Vorliegen ehebedingter \n\nNachteile getroffen hat. Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, \n\ninsoweit mit Blick auf den Rang des Unterhaltsanspruchs der Beklagten und auf \n\ndie Möglichkeit zur Befristung des Aufstockungsunterhalts ergänzend vorzutra-\n\ngen. Das Berufungsgericht wird sodann über das Abänderungsbegehren und \n\nden Rückzahlungsanspruch des Klägers unter Berücksichtigung der zum \n\n1. Januar 2008 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung und der neuen \n\nRechtsprechung des Senats erneut zu entscheiden haben. \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lingen (Ems), Entscheidung vom 21.06.2006 - 19 F 133/06 UE - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 26.09.2006 - 12 UF 74/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_177-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-30/xii-zr-177-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1582","ref_norm":"1582","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":7},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":5},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578b","ref_norm":"1578b","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1581","ref_norm":"1581","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1576","ref_norm":"1576","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_177-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_177-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-30/xii-zr-177-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_177-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:52:12.792080+00:00"}}