{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_173-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-11-18","aktenzeichen":"XII ZR 173/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 18. November 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 1353 Abs. 1 Satz 2; EStG §§ 10 d, 26 Ein Ehegatte kann auch dann verpflichtet sein, dem - der steuerlichen Entlastung des anderen Ehegatten dienenden - Antrag auf Zusammenveranlagung zur Einkom- mensteuer zuzustimmen, wenn er während der Zeit des Zusammenlebens steuerli- che Verluste erwirtschaftet hat, die er im Wege des Verlustvortrags in einem späte- ren Veranlagungszeitraum zur Verminderung seiner eigenen Steuerlast einsetzen könnte. Wenn die Ehegatten die mit Rücksicht auf eine - infolge der Verluste zu er- wartende - geringere Steuerbelastung zur Verfügung stehenden Mittel für ihren Le- bensunterhalt oder eine Vermögensbildung, an der beide Ehegatten teilhaben, ver- wendet haben, ist es einem Ehegatten im Verhältnis zu dem anderen verwehrt, für sich die getrennte steuerliche Veranlagung zu wählen. Durch die Verweigerung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung macht er sich schadensersatzpflichtig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 173/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n18. November 2009 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 1353 Abs. 1 Satz 2; EStG §§ 10 d, 26 \n\nEin Ehegatte kann auch dann verpflichtet sein, dem - der steuerlichen Entlastung des \nanderen Ehegatten dienenden - Antrag auf Zusammenveranlagung zur Einkom-\nmensteuer zuzustimmen, wenn er während der Zeit des Zusammenlebens steuerli-\nche Verluste erwirtschaftet hat, die er im Wege des Verlustvortrags in einem späte-\nren Veranlagungszeitraum zur Verminderung seiner eigenen Steuerlast einsetzen \nkönnte. Wenn die Ehegatten die mit Rücksicht auf eine - infolge der Verluste zu er-\nwartende - geringere Steuerbelastung zur Verfügung stehenden Mittel für ihren Le-\nbensunterhalt oder eine Vermögensbildung, an der beide Ehegatten teilhaben, ver-\nwendet haben, ist es einem Ehegatten im Verhältnis zu dem anderen verwehrt, für \nsich die getrennte steuerliche Veranlagung zu wählen. Durch die Verweigerung der \nZustimmung zur Zusammenveranlagung macht er sich schadensersatzpflichtig. \n\nBGH, Urteil vom 18. November 2009 - XII ZR 173/06 - OLG Hamm \n\n LG Dortmund \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. November 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 28. September 2006 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten darüber, ob die Beklagte wegen Verweigerung der \n\nZustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung zum Schadensersatz \n\nverpflichtet ist. \n\nDie Parteien haben 1997 geheiratet und leben seit Anfang 2000 getrennt; \n\nseit 2003 sind sie geschieden. Der Kläger erzielte als Arzt in den Veranla-\n\ngungszeiträumen 1998 und 1999 aus selbständiger sowie aus nicht selbständi-\n\nger Tätigkeit positive Einkünfte. Die Beklagte erwirtschaftete demgegenüber in \n\ndenselben Zeiträumen Verluste aus Gewerbebetrieb. Unter dem 4. März 2000 \n\ngaben die Parteien, die zu diesem Zeitpunkt bereits getrennt lebten, die Ein-\n\nkommensteuererklärung für 1998 ab. Das Finanzamt veranlagte sie aufgrund \n\nihrer Wahl in der Steuererklärung zusammen zur Einkommensteuer und ver-\n\nrechnete die positiven Einkünfte des Klägers mit den Verlusten der Beklagten. \n\nHierdurch ergab sich ein Erstattungsbetrag von 4.061,27 €. Unter dem \n\n5. Oktober 2001 beantragte die Beklagte, die Parteien für 1998 und 1999 ge-\n\ntrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen. Das Finanzamt veranlagte darauf-\n\nhin den Kläger für 1998 und 1999 getrennt und verlangte den Erstattungsbetrag \n\nfür 1998 von ihm zurück. Durch die getrennte Veranlagung ergab sich zu Las-\n\nten des Klägers eine Steuernachforderung von 11.008,07 € für den Veranla-\n\ngungszeitraum 1998. Für den Veranlagungszeitraum 1999 führte die getrennte \n\nVeranlagung zu einer Mehrbelastung von 13.384,20 €. Für die Beklagte ergab \n\nsich dagegen aufgrund der getrennten Veranlagung jeweils ein verbleibender \n\nVerlustabzug, den das Finanzamt zum 31. Dezember 1998 auf 20.233,86 € \n\n(39.574 DM) und zum 31. Dezember 1999 auf 18.671,36 € (36.518 DM) fest-\n\nstellte. Der Kläger legte gegen den Rückforderungsbescheid und die Einkom-\n\nmensteuerbescheide Einspruch ein und erwirkte darüber hinaus, dass das Fi-\n\nnanzamt die Vollziehung bis zur Einspruchsentscheidung aussetzte. \n\n3 \n\nIm Jahre 2002 verhandelten die Parteien über eine Zustimmung der Be-\n\nklagten zur Zusammenveranlagung für die Jahre 1998 und 1999. Die Beklagte, \n\ndie in den Veranlagungszeiträumen 2000 und 2001 positive Einkünfte erzielt \n\nhatte und die festgestellten Verlustabzüge im Wege des Verlustvortrags einset-\n\nzen wollte, um ihre Einkommensteuerlast zu vermindern, machte ihre Zustim-\n\nmung von einem Ausgleich der Nachteile abhängig, die ihr aufgrund einer Zu-\n\nsammenveranlagung in den Jahren ab 2000 entstehen. Hierzu war der Kläger \n\njedoch nicht bereit, so dass die Verhandlungen scheiterten. \n\n4 \n\nDas Finanzamt wies die Einsprüche des Klägers im Jahre 2004 zurück \n\nund forderte ihn auf, die Steuerbeträge zu entrichten. Die Aussetzungszinsen \n\nsetzte es auf 2.191,75 € fest. Sämtliche Steuerschulden wurden vom Kläger \n\nbeglichen, nach seiner Behauptung unter Verwendung eines - unstreitigen - \n\nAbrufkredits über 23.500 €. \n\n5 \n\nDer Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe sich durch die Wei-\n\ngerung, der Zusammenveranlagung uneingeschränkt zuzustimmen, schadens-\n\nersatzpflichtig gemacht. Sie habe sich durch die steuerliche Handhabung der \n\nParteien in der Vergangenheit und die Wahl der Zusammenveranlagung in der \n\nEinkommensteuererklärung 1998 zumindest konkludent verpflichtet, zur Sen-\n\nkung der Steuerlast einer solchen Veranlagung zuzustimmen. Seinen Schaden \n\nhat der Kläger zuletzt mit 31.013,29 € beziffert. Die Beklagte hat demgegenüber \n\ndie Auffassung vertreten, sie habe es nicht entschädigungslos hinnehmen müs-\n\nsen, dass der Kläger ihre in den Veranlagungszeiträumen 1998 und 1999 er-\n\nwirtschafteten Verluste dazu nutze, seine Einkommensteuerlast zu vermindern. \n\nDer Verlustabzug stehe ihr als derjenigen zu, die die Verluste erlitten habe. \n\nHilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung mit einem angeblichen Gegenan-\n\nspruch wegen der Aufzehrung der Verlustvorträge erklärt, den sie mit \n\n12.633,64 € beziffert hat. \n\n6 \n\nDas Landgericht hat der Klage unter Abweisung im Übrigen in Höhe von \n\n30.645,29 € nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das \n\nOberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Senat zuge-\n\nlassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des \n\nLandgerichts. \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen \n\nEntscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Das Berufungsgericht hat einen Verstoß der Beklagten gegen die \n\nPflicht, an der steuerlichen Zusammenveranlagung mitzuwirken, verneint, weil \n\nsie ihre Zustimmung von einem Nachteilsausgleich habe abhängig machen dür-\n\nfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei nicht \n\nvertraglich verpflichtet gewesen, der Zusammenveranlagung für 1998 und 1999 \n\nuneingeschränkt zuzustimmen. Eine solche Pflicht sei zwar nicht schon deshalb \n\nzu verneinen, weil die Steuerbescheide für 1998 und 1999 erst nach der Tren-\n\nnung der Parteien ergangen seien. Ehegatten könnten ausdrücklich oder kon-\n\nkludent eine Abrede des Inhalts treffen, zum Zwecke einer Nutzung steuerlicher \n\nVorteile einer Zusammenveranlagung zuzustimmen, solange diese steuerrecht-\n\nlich möglich sei. Eine derartige Abrede werde auch nicht durch die Trennung \n\nhinfällig, da eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG auch \n\nnoch im Trennungsjahr möglich sei. Die Parteien hätten aber weder ausdrück-\n\nlich noch konkludent eine Vereinbarung getroffen, aus der sich eine Regelung \n\nüber die Nutzung steuerlicher Vorteile im Wege der Zusammenveranlagung in \n\nden Jahren 1998 und 1999 herleiten lasse. Die steuerliche Handhabung hin-\n\nsichtlich des Veranlagungszeitraums 1997 sei hierfür unergiebig. Als die Ein-\n\nkommensteuererklärung für (richtig:) 1997 abgegeben worden sei, hätten die \n\nParteien noch zusammengelebt. Soweit die Beklagte damals ihre negativen \n\nEinkünfte in die Veranlagungsgemeinschaft eingebracht habe, habe dies er-\n\nsichtlich darauf beruht, dass sie von der damit verbundenen Senkung der Steu-\n\nerlast des Klägers ebenso profitiert habe wie dieser selbst. Eine Zusage, nach \n\neiner etwaigen Trennung in derselben Weise zu verfahren, obwohl Verluste der \n\nBeklagten dann allein dem Kläger zugute gekommen wären, könne nach der \n\nInteressenlage nicht angenommen werden. Dass die Parteien in ihrer unter \n\ndem 4. März 2000 - bereits zum Zeitpunkt des Getrenntlebens - abgegebenen \n\nEinkommensteuererklärung für den Zeitraum 1998 die Zusammenveranlagung \n\ngewählt hätten, stelle keine bindende Zusage der Beklagten dar, hieran festzu-\n\nhalten. Die Beklagte sei vielmehr nach § 26 Abs. 2 EStG berechtigt gewesen, \n\ndie Erklärung gegenüber dem Finanzamt zu widerrufen oder abzuändern. Sie \n\nsei auch nicht kraft Gesetzes verpflichtet, für die Veranlagungszeiträume 1998 \n\nund 1999 der Zusammenveranlagung uneingeschränkt zuzustimmen, denn \n\ndurch die Zustimmung wäre ihr ein Nachteil entstanden, den sie ohne den von \n\ndem Kläger verweigerten Ausgleich nicht hinnehmen müsse. Die Beklagte habe \n\nin den Veranlagungszeiträumen 2000 und 2001 positive Einkünfte erzielt. Sie \n\nhabe daher bei einer getrennten Veranlagung die in den streitbefangenen Jah-\n\nren erwirtschafteten Verluste im Wege des Verlustvortrags nach § 10 d Abs. 2 \n\nEStG dazu nutzen können, ihre Einkommensteuerlast zu vermindern. Ausweis-\n\nlich der Einkommensteuerbescheide vom 10. April 2003 und der Bescheide \n\nüber die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum \n\n31. Dezember 2000 und 31. Dezember 2001 habe sie die Verlustabzüge auch \n\ntatsächlich vollständig dazu eingesetzt, ihre Steuerlast auf Null zu reduzieren. \n\nOhne diesen Verlustabzug hätte sich die Steuerlast der Beklagten nach der von \n\nihr vorgelegten Vergleichsberechnung auf 12.633,64 € belaufen. Dass ihr die \n\nVerlustabzüge im Falle einer Zusammenveranlagung verloren gegangen wären, \n\nbegründe einen Nachteil der Beklagten. Der Verlustvortrag sei im vorliegenden \n\nFall nicht eine bloße Chance gewesen, sondern sei tatsächlich durch Verrech-\n\nnung mit positiven Einkünften aufgezehrt worden. Hieraus folge eine Verpflich-\n\ntung des Klägers zum Nachteilsausgleich. Es sei nicht einzusehen, aus wel-\n\nchem Grund die Beklagte gehalten gewesen sei, ihre negativen Einkünfte \"ent-\n\nschädigungslos\" in die Veranlagungsgemeinschaft einzubringen. \n\n9 \n\n10 \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Parteien hätten weder \n\nausdrücklich noch konkludent eine Vereinbarung über die Nutzung steuerlicher \n\nVorteile im Wege der Zusammenveranlagung getroffen. Dies erscheint hinsicht-\n\nlich des Zustandekommens einer Regelung durch schlüssiges Verhalten zwar \n\nzweifelhaft. Denn nach den getroffenen Feststellungen haben die Parteien im \n\nJahr 1997 die steuerliche Zusammenveranlagung beantragt, die auch durchge-\n\nführt wurde. Für das Jahr 1998 war zunächst ebenfalls die Zusammenveranla-\n\ngung beantragt und durchgeführt worden; für 1999 war eine Zusammenveran-\n\nlagung geplant. Die Beklagte ist erst im Nachhinein hiervon abgerückt und hat \n\nfür sich die getrennte Veranlagung beantragt. Das Berufungsgericht hat inso-\n\nweit aber im Hinblick auf die Interessen der Beklagten, die nach der Trennung \n\nnicht dahin gegangen seien, die von ihr erwirtschafteten Verluste steuerlich al-\n\nlein dem Kläger zugute kommen zu lassen, eine sie weiterhin bindende Rege-\n\nlung verneint. Diese Würdigung greift die Revision nicht an, so dass die betref-\n\nfende Feststellung für das Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist. \n\n11 \n\n3. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung \n\ndes Senats ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich aus dem \n\nWesen der Ehe für beide Ehegatten die - aus § 1353 Abs. 1 BGB abzuleitende - \n\nVerpflichtung ergibt, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit \n\nzu vermindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich ist. Ein \n\nEhegatte ist daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine von diesem \n\ngewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer einzuwilligen, \n\nwenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert und der auf Zustim-\n\nmung in Anspruch genommene Ehegatte keiner zusätzlichen steuerlichen Be-\n\nlastung ausgesetzt wird (BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - \n\nFamRZ 1977, 38, 40; Senatsurteile vom 4. November 1987 - IV b ZR 83/86 - \n\nFamRZ 1988, 143, 144; vom 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00 - FamRZ 2002, \n\n1024, 1025 m. Anm. Bergschneider FamRZ 2002, 1181; BGHZ 155, 249, 252 f. \n\n= FamRZ 2003, 1454, 1455; vom 3. November 2004 - XII ZR 128/02 - FamRZ \n\n2005, 182, 183 und vom 23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229 m. \n\nAnm. Engels). Durch die unberechtigte Verweigerung der Zustimmung macht \n\nsich der betreffende Ehegatte schadensersatzpflichtig. Dass die Verletzung der \n\nPflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft keinen Schadensersatzanspruch be-\n\ngründet, gilt nur für Pflichten, die dem eigentlichen, höchstpersönlichen Bereich \n\nder Ehe angehören, nicht dagegen für rein geschäftsmäßiges Handeln, wie es \n\nbei der Verweigerung der Zustimmung zur Zusammenveranlagung in Rede \n\nsteht (BGH Urteil vom 13. Oktober 1976 - IV ZR 104/74 - FamRZ 1977, 38, 41; \n\nSenatsurteil vom 4. November 1987 - IV b ZR 83/86 - FamRZ 1988, 143 f.). \n\n12 \n\n4. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG, nach dem Ehegat-\n\nten zwischen getrennter Veranlagung (§ 26 a EStG) und Zusammenveranla-\n\ngung (§ 26 b EStG) wählen können, haben für die Parteien in den Jahren 1998 \n\nund 1999 unstreitig vorgelegen. Beide waren unbeschränkt einkommensteuer-\n\npflichtig und lebten nicht dauernd getrennt. Da das Gesetz für die Ausübung \n\ndes Wahlrechts keine Frist vorsieht und es grundsätzlich auch keine Bindung \n\nan die einmal getroffene Wahl gibt, können Ehegatten ihr Veranlagungswahl-\n\nrecht bis zur Unanfechtbarkeit sogar eines Berichtigungs- oder Änderungsbe-\n\nscheids ausüben und bis zu diesem Zeitpunkt die einmal getroffene Wahl \n\n- außer im Falle rechtsmissbräuchlichen oder willkürlichen Verhaltens - im Ver-\n\nhältnis zur Finanzverwaltung frei widerrufen (BFHE 134, 412; 155, 91; 165, 345; \n\n171, 407). Die Beklagte hätte deshalb, auch nachdem sie die getrennte Veran-\n\nlagung beantragt hatte und Einzelveranlagungsbescheide ergangen waren, \n\ndem Begehren des Klägers noch entsprechen und einer Zusammenveranla-\n\ngung zustimmen können. \n\n13 \n\n5. Eine Zusammenveranlagung der Parteien für die Jahre 1998 und 1999 \n\nhätte zu einer geringeren Steuerbelastung des Klägers geführt, während sich \n\nfür die Beklagte für die betreffenden Jahre keine Steuerbelastung ergeben hät-\n\nte. Ausweislich des aufgrund der Zusammenveranlagung für 1998 ergangenen \n\nSteuerbescheids vom 11. April 2000 erhielt der Kläger eine Steuererstattung \n\nvon 4.061,27 €. Auch für das Jahr 1999 hätte sich nach der Berechnung seiner \n\nSteuerberaterin bei einer Zusammenveranlagung eine Steuererstattung erge-\n\nben. Die Beklagte brauchte schon deshalb nicht mit einer Steuerbelastung für \n\ndiese Jahre zu rechnen; die Steuern für die Jahre 1998 und 1999 hatte der Klä-\n\nger entrichtet. \n\n14 \n\nEine steuerliche Belastung der Beklagten wäre allerdings im Nachhinein \n\nentstanden, wenn sie die für die streitigen Jahre mit 39.574 DM und mit \n\n36.518 DM festgestellten Verlustabzüge nicht im Wege des Verlustvortrags \n\ngemäß § 10 d Abs. 2 EStG zur Verrechnung mit den in den Jahren 2000 und \n\n2001 erzielten positiven Einkünften hätte nutzen können. Im Rahmen des \n\n§ 10 d EStG wird nämlich die steuerrechtliche Leistungsfähigkeit des Steuer-\n\npflichtigen nicht für den Veranlagungszeitraum berücksichtigt, in dem der Ver-\n\nlust entstanden ist, sondern in davor (§ 10 d Abs. 1 EStG) oder danach (§ 10 d \n\nAbs. 2 EStG) liegenden Veranlagungszeiträumen. Die geminderte Leistungsfä-\n\nhigkeit eines Ehegatten kann sich für diesen selbst aber nicht mehr auswirken, \n\nwenn der Verlust bei einer Zusammenveranlagung bereits von positiven Ein-\n\nkünften des anderen Ehegatten aufgezehrt worden ist. Der Verlust ist dann \n\n- entgegen seiner steuerlichen Zuweisung - demjenigen Ehegatten Steuer min-\n\ndernd zugute gekommen, der positive Einkünfte hatte und deshalb im Innen-\n\nverhältnis die gesamte Steuerbelastung tragen musste. \n\n15 \n\nIn welcher Weise und unter welchen Umständen ein derartiger - sich tat-\n\nsächlich realisierender - Nachteil im Verhältnis der Ehegatten zueinander aus-\n\nzugleichen ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beant-\n\nwortet (vgl. zum Meinungsstand Liebelt FamRZ 1993, 626, 629). Soweit die \n\nStreitfrage die Fallgestaltung betrifft, dass sich erst nach der Trennung entstan-\n\ndene Verluste gemäß § 10 d Abs. 1 EStG noch auf die Zusammenveranlagung \n\nder Ehegatten auswirken, bedarf sie im vorliegenden Fall indes keiner Ent-\n\nscheidung. Denn die Verluste sind in der Zeit eingetreten, in der die eheliche \n\nLebensgemeinschaft der Parteien noch bestand. \n\n16 \n\n6. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass ein Ehegatte die Zustim-\n\nmung zur Zusammenveranlagung nicht verlangen kann, wenn der andere da-\n\ndurch einer zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird. Letzteres be-\n\ndarf aber der Einschränkung dahin, dass es sich um eine Belastung handeln \n\nmuss, die der andere nach den gegebenen Umständen im Innenverhältnis nicht \n\nzu tragen hat, denn nur dann werden seine berechtigten eigenen Interessen \n\nverletzt. \n\n17 \n\na) Dass ein Ehegatte solche Belastungen zu tragen hat, kann der Fall \n\nsein, wenn die Ehegatten eine bestimmte Aufteilung ihrer Steuerschulden (kon-\n\nkludent) vereinbart haben, etwa indem sie die Steuerklassen III und V wählen, \n\num damit monatlich mehr bare Geldmittel zur gemeinsamen Verwendung zur \n\nVerfügung zu haben, als dies bei einer Wahl der Steuerklassen IV und IV der \n\nFall gewesen wäre. Damit haben die Ehegatten in Kauf genommen, dass das \n\nhöhere Einkommen des einen relativ niedrig und das niedrigere Einkommen \n\ndes anderen relativ hoch besteuert wird. An einer solchen bis zur Trennung \n\npraktizierten Handhabung haben sich die Ehegatten mangels einer entgegen-\n\nstehenden Vereinbarung für die Zeit ihres Zusammenlebens festhalten zu las-\n\nsen mit der Folge, dass die Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht von \n\neinem Ausgleich der bis zur Trennung angefallenen steuerlichen Mehrbelastung \n\nabhängig gemacht werden darf (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 2007 - XII ZR \n\n250/04 - FamRZ 2007, 1229, 1230). Möglich ist auch eine Vereinbarung der \n\nEhegatten, dass der eine sich im Innenverhältnis die aus seinen Verlusten re-\n\nsultierenden Vorteile für sich alleine vorbehält mit dem Ergebnis, dass der an-\n\ndere die daraus folgende steuerliche Mehrbelastung auszugleichen hat, aller-\n\ndings auch mit der weiteren Konsequenz, dass dann für den Familienunterhalt \n\ninsgesamt weniger Mittel zur Verfügung stehen. \n\n18 \n\nb) Ein Ehegatte kann eine Belastung aber auch zu tragen haben, weil \n\nsich dies aus der tatsächlichen Gestaltung im Rahmen der ehelichen Lebens-\n\ngemeinschaft ergibt. Insofern ist davon auszugehen, dass sich üblicherweise \n\ndie Lebensverhältnisse den vorhandenen Mitteln anpassen, also mit Rücksicht \n\nauf eine zu erwartende geringere Steuerbelastung ein höherer Lebensstandard \n\ngepflegt wird. Die insofern eingesetzten Mittel können, wenn ein Ehegatte trotz \n\nErwerbstätigkeit nicht über positive Einkünfte verfügt, zunächst nur von dem \n\nanderen Ehegatten stammen, der entsprechend mehr für den Familienunterhalt \n\naufwendet, als er es ohne die Erwartung einer steuerlichen Entlastung tun \n\nkönnte und würde. Zur Finanzierung dieser Vorleistung bringt der andere Ehe-\n\ngatte letztlich seinen Verlust als Beitrag zum Familienunterhalt in die eheliche \n\nLebensgemeinschaft ein. Fällt mithin der Zeitraum, in dem der Verlust entstan-\n\nden ist, in die Zeit des Zusammenlebens, ist die vorhandene Liquidität durch \n\ndas Zusammenwirken der Ehegatten erhöht, entweder schon dadurch, dass \n\nbereits Steuervorauszahlungen angepasst wurden oder entfallen sind, oder \n\naber durch erfolgende Steuererstattungen. Jedenfalls nachdem beide Ehegat-\n\nten in einer solchen Weise nach ihren jeweiligen Möglichkeiten zum Familienun-\n\nterhalt beigetragen haben, ist es ihnen nach Treu und Glauben, aber auch nach \n\ndem Rechtsgedanken des § 1360 b BGB, verwehrt, dieser Gestaltung rückwir-\n\nkend die Grundlage zu entziehen. Das wäre aber der Fall, wenn einem Ehegat-\n\nten im Verhältnis zu dem anderen die Möglichkeit zustünde, seine Verluste \n\nnachträglich anderweit, nämlich zu seinem alleinigen Vorteil, zu nutzen. Die \n\nsteuerrechtlich bestehende Möglichkeit einer Wahl der getrennten Veranlagung \n\nhat in solchen Fällen der familienrechtlichen \"Überlagerung\" außer Betracht zu \n\nbleiben, weil sie zu einer auf den Zeitraum des gemeinsamen Lebens und Wirt-\n\nschaftens zurückwirkenden Korrektur führen würde (vgl. Senatsurteile vom \n\n23. Mai 2007 - XII ZR 250/04 - FamRZ 2007, 1229, 1230 und vom 31. Mai 2006 \n\n- XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1181; Wever Vermögensauseinanderset-\n\nzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 787; Engels in \n\nSchröder/Bergschneider Familienvermögensrecht 2. Aufl. Rdn. 9.97; Arens FF \n\n2005, 60, 63; Sonnenschein NJW 1980, 257, 260; FG Rheinland-Pfalz EFG \n\n2002, 209, 210; OLG Karlsruhe FamRZ 1991, 441; OLG Hamm FamRZ 1998, \n\n241, 242; OLG Köln OLGR 1993, 25, 27 f. - insoweit jeweils zur Steuerklassen-\n\nwahl -). \n\n19 \n\n7. Auch im vorliegenden Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass \n\nbeide Parteien ihre finanziellen Beiträge zum Familienunterhalt so geleistet ha-\n\nben, wie es den vorhandenen Mitteln entsprach. Der Kläger, der ausweislich \n\nder Steuerbescheide für 1998 und 1999 trotz erheblicher Einkünfte aus selb-\n\nständiger Tätigkeit für 1998 keine Steuervorauszahlungen zu leisten brauchte \n\nund für 1999 nur solche in moderater Höhe, kann das Zusammenleben bereits \n\nunter Berücksichtigung der aus den negativen Einkünften der Beklagten zu er-\n\nwartenden Steuerersparnis finanziert haben. Unter solchen Umständen wäre es \n\nder Beklagten verwehrt, ihren eigenen Beitrag rückgängig zu machen und nach-\n\nträglich anderweit zu nutzen. Sie hätte bei einer derartigen Sachlage der Zu-\n\nsammenveranlagung vielmehr uneingeschränkt zustimmen müssen und die \n\nErklärung nicht davon abhängig machen dürfen, so gestellt zu werden, wie sie \n\ntatsächlich aufgrund der Nutzung der Verluste gemäß § 10 d Abs. 2 EStG steht. \n\n20 \n\nDemgegenüber kann die Beklagte nicht damit durchdringen, sie sei auch \n\nmit den ihren Verlusten zugrunde liegenden Verbindlichkeiten auf sich allein \n\ngestellt. Da die Parteien - bis zum Abschluss einer Scheidungsfolgenregelung - \n\nim gesetzlichen Güterstand lebten, hätten die Verbindlichkeiten der Beklagten \n\ngrundsätzlich im Rahmen eines Zugewinnausgleichs, in den auch Ansprüche \n\nauf Steuererstattungen einzubeziehen gewesen wären, berücksichtigt werden \n\nkönnen. In jedem Fall hätte die Beklagte, wenn sie nicht über bedarfsdeckende \n\nEinkünfte verfügte, Trennungsunterhalt geltend machen können. \n\n21 \n\n8. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Se-\n\nnat ist zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage, da es hierzu \n\nweiterer Feststellungen bedarf. \n\n22 \n\nOb die Parteien die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel für ihren \n\nLebensunterhalt eingesetzt haben, ist nicht ersichtlich. War das der Fall, so war \n\nes der Beklagten verwehrt, nachträglich anders zu disponieren und die von ihr \n\nerwirtschafteten Verluste für einen späteren Zeitraum zu ihrem alleinigen Vorteil \n\nzu nutzen. Verhielt es sich dagegen so, dass die Mittel, die den Parteien auf-\n\ngrund der zu erwartenden Steuerentlastung zur Verfügung standen, der Ver-\n\nmögensbildung zugeführt wurden, kommt es für die Zustimmungspflicht darauf \n\nan, ob die Beklagte an dieser Vermögensbildung partizipiert hat. Auch dann \n\nhätte sie der Zusammenveranlagung zustimmen müssen. Das gilt auch dann, \n\nwenn die Beklagte nur teilweise - sei es über den allgemeinen Lebensunterhalt, \n\nsei es über eine Vermögensbildung - von den betreffenden Mitteln profitiert ha-\n\nben sollte. Auch unter solchen Umständen muss sie sich daran festhalten las-\n\nsen, dass die Verluste beiden Ehegatten zugute gekommen sind. Deshalb dür-\n\nfen die Verluste nicht nachträglich zum alleinigen Vorteil des Ehegatten einge-\n\nsetzt werden, der sie erwirtschaftet hat. \n\n23 \n\nDen behaupteten Schaden hat der Kläger für das Jahr 1999 durch eine \n\nBerechnung seiner Steuerberaterin belegt. Diese Berechnung stimmt hinsicht-\n\nlich der aufgeführten Abzüge für Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nicht \n\nmit dem Steuerbescheid für 1999 überein. Dann kann aber nicht ausgeschlos-\n\nsen werden, dass es insgesamt zu Veränderungen der Berechnung kommt. \n\nDarüber hinaus wird ggf. dem Einwand der Beklagten nachzugehen sein, der \n\nKläger müsse sich eine Verzinsung der Erstattung für 1998 bis zu deren Rück-\n\nzahlung anrechnen lassen. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben \n\nund die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nKlinkhammer \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dortmund, Entscheidung vom 23.11.2005 - 3 O 548/04 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 28.09.2006 - 21 U 5/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_173-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-18/xii-zr-173-06","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10d","ref_norm":"10d","n":7},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360b","ref_norm":"1360b","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 26b","ref_norm":"26b","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_173-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_173-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-11-18/xii-zr-173-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_173-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:08:58.159854+00:00"}}