{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_171-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-05-14","aktenzeichen":"XII ZR 171/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 171/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Mai 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2008 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen \n\nWeber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revi-\n\nsion gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nNaumburg vom 26. September 2006 zugelassen. \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das vorgenannte Urteil aufge-\n\nhoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nStreitwert: 28.042 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten - nach fristloser Kündigung des \n\nMietvertrages wegen Zahlungsverzugs - Zahlung rückständiger Miete für die \n\nZeit von Dezember 2004 bis August 2005, Zahlung einer Kaution und Räumung \n\ndes Mietobjekts. \n\nMit Vertrag vom 22. September 1994 vermietete die Klägerin an Frau S. \n\nGewerberäume zum Betrieb einer Praxis für Physiotherapie. Frau S. und der \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nBeklagte zeigten der Klägerin mit Schreiben vom 9. Juli 2001 an, dass nunmehr \n\nder Beklagte Praxisinhaber sei und künftig jeglicher Schriftverkehr über diesen \n\ngeführt werden solle. Frau S. sei als angestellte fachliche Leiterin weiterhin in \n\nder Praxis tätig. \n\nAm 1. Februar 2004 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über die \n\nPraxisräume. Ab Dezember 2004 stellte der Beklagte die bis dahin von ihm er-\n\nbrachten Mietzahlungen ein. \n\nDer Beklagte verweigert die Zahlung und Räumung mit der Begründung, \n\ndie Klägerin habe ihm im Hinblick auf das Mietverhältnis mit Frau S. den \n\nGebrauch der Mietsache nicht verschaffen können \n\nDas Landgericht hat den Beklagten zur Räumung und bis auf einen Teil \n\nder Betriebskostenvorauszahlung und der Zinsforderung antragsgemäß zur \n\nZahlung verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die \n\nKlage abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich \n\ndie Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin mit der sie die Zulassung der Re-\n\nvision und die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. \n\nII. \n\n6 \n\nDas angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben. Die \n\nstatthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde ist be-\n\ngründet, denn das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung Teile des unter \n\nBeweis gestellten und hinreichend substantiierten Sachvortrags der Klägerin \n\nübergangen und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 \n\nGG) verletzt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 2005 - XII ZR 275/02 - NJW \n\n2005, 2710). \n\n7 \n\n8 \n\n1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Klägerin habe keine \n\nUmstände vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass der Beklagte die Räume \n\nin Besitz genommen habe. \n\nDabei hat es - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt - den \n\nunter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin, der Beklagte habe die Mieträume \n\nbereits vor Vertragsabschluss tatsächlich genutzt, übergangen. Es hat darüber \n\nhinaus den unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin, wonach die Zeugin S. \n\nals Angestellte des Beklagten diesem den Besitz an den Praxisräumen vermit-\n\ntelt habe, unberücksichtigt gelassen. \n\n9 \n\nSchließlich hat das Berufungsgericht - wie die Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde weiter zu Recht rügt - bei der Annahme, die Klägerin habe keine ausrei-\n\nchenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen, aus denen sich eine Inbesitz-\n\nnahme der Räume durch den Beklagten ergebe, deren Vortrag unberücksichtigt \n\ngelassen, dass dem Beklagten - ausweislich des Mietvertrages - die Schlüssel \n\nfür die Mieträume übergeben worden seien. \n\n10 \n\n2. Der Rechtsstreit war deshalb gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\n11 \n\nDer Senat weist darauf hin, dass in dem Schreiben der Frau S. an die \n\nKlägerin vom 28. Oktober 2005 zum Ausdruck kommt, dass Frau S. von der \n\nBeendigung des zwischen ihr und der Klägerin abgeschlossenen Mietvertrages \n\nspätestens seit dem 1. August 2004 ausgeht. Da auch die Klägerin den mit \n\nFrau S. abgeschlossenen Mietvertrag für beendet hält, kommt eine konkludente \n\nAufhebung in Betracht. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dessau, Entscheidung vom 15.03.2006 - 4 O 1106/05 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 26.09.2006 - 9 U 48/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_171-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-14/xii-zr-171-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_171-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_171-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-14/xii-zr-171-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_171-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:36:35.889377+00:00"}}