{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_165-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-10-29","aktenzeichen":"XII ZR 165/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 133 C, 151; MV SchiedsStG §§ 18, 19 a) Eine weit gefasste Schlichtungsklausel in einem Pachtvertrag ist im Zweifel dahin auszulegen, dass sie auch für den Streit über die Wirksamkeit des Vertrages gelten soll (vgl. für die Schiedsgerichtsklausel BGHZ 69, 260, 263 f.; 53, 315, 318 f.). b) Zur Bestimmtheit einer Schlichtungsklausel in einem Pachtvertrag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 165/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n29. Oktober 2008, \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 133 C, 151; MV SchiedsStG §§ 18, 19 \n\na) Eine weit gefasste Schlichtungsklausel in einem Pachtvertrag ist im Zweifel \n\ndahin auszulegen, dass sie auch für den Streit über die Wirksamkeit des \n\nVertrages gelten soll (vgl. für die Schiedsgerichtsklausel BGHZ 69, 260, \n\n263 f.; 53, 315, 318 f.). \n\nb) Zur Bestimmtheit einer Schlichtungsklausel in einem Pachtvertrag. \n\nBGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - XII ZR 165/06 - OLG Rostock \n\nLG Stralsund \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. Oktober 2008 durch die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, die \n\nRichterin Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Rostock vom 18. September 2006 wird auf Kosten der \n\nKlägerin zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie klagende Gemeinde verlangt von den Beklagten Räumung und Her-\n\nausgabe eines Gutshauses mit Ausnahme bestimmter Wohnungen, hilfsweise \n\nFeststellung der Unwirksamkeit des zwischen ihr und der Beklagten zu 1 ge-\n\nschlossenen Pachtvertrages. \n\nDie Klägerin schloss am 28. Juni 2004 mit der Beklagten zu 1, einer Ge-\n\nsellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter die Beklagten zu 2 bis 5 \n\nwaren, ab 1. Juli 2004 für die Dauer von 30 Jahren einen Pachtvertrag über ein \n\nGutshaus in P. nebst Parkanlage zu einem jährlichen Pachtzins von 7.527,16 €. \n\nDie bestehenden Mietverträge über verschiedene Wohnungen im Gutshaus \n\nwurden von der Beklagten zu 1 übernommen. \n\n3 \n\nGemäß § 4 des Pachtvertrages sollte die Beklagte zu 1 sämtliche für die \n\nLiegenschaft anfallenden Kosten und Investitionen tragen. Im Gegenzug erklär-\n\nte sich die Klägerin bereit, die Beklagte zu 1 bei der Kreditierung von Investitio-\n\nnen mit einer grundbuchgesicherten Bürgschaft zu unterstützen. Bei Beendi-\n\ngung des Pachtvertrags sollte die Beklagte zu 1 Anspruch auf Vergütung der \n\nvon ihr erbrachten Investitionen zum Abschreibungswert haben (§ 9 des Pacht-\n\nvertrages). § 8 des Pachtvertrages sah die Eintragung eines Vorkaufsrechts \n\nzugunsten der Beklagten zu 1 vor. Bei Unwirksamkeit eines Teils des Vertrages \n\nsollten die übrigen Teile gleichwohl wirksam bleiben (§ 12 des Pachtvertrages). \n\n4 \n\n§ 10 des Vertrages lautet: \n\n\"Schiedsgericht \n\nMeinungsverschiedenheiten über Auslegung und Durchführung des Ver-\n\ntrags sollen auf dem Verhandlungsweg beigelegt werden. Vor Anrufung \n\neines Gerichts muss ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsgericht \n\nunternommen werden.\" \n\n5 \n\nDem Abschluss des Pachtvertrages am 28. Juni 2004 war ein Beschluss \n\nder Gemeindevertretung vom 18. Juni 2004 vorausgegangen, den die untere \n\nRechtsaufsichtsbehörde am 6. Juli 2004 gemäß § 81 Abs. 1 der Kommunalver-\n\nfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (im Folgenden: KV M-V) bean-\n\nstandete. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Pachtobjekt wurde der Beklagten zu 1 am 1. Juli 2004 vereinba-\n\nrungsgemäß übergeben. \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, der Pachtvertrag sei unwirksam. Sie hat die \n\nRäumungsklage erhoben, ohne zuvor einen Schlichtungsversuch unternommen \n\nzu haben. Die Beklagten haben die Einrede der Schlichtungsvereinbarung gel-\n\ntend gemacht. \n\n8 \n\nDas Landgericht hat die Einrede für begründet erachtet und die Klage als \n\nderzeit unzulässig abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu-\n\nrückgewiesen und die Revision zur Klärung der Fragen zugelassen, ob eine \n\nSchlichtungsklausel in einem Pachtvertrag deshalb unwirksam ist, weil der \n\nPachtvertrag an sich nichtig oder schwebend unwirksam ist, und ob im Wege \n\nder ergänzenden Vertragsauslegung zur Bestimmung einer Schiedsstelle auf \n\ndie vom Gesetzgeber zur Schlichtung von Streitigkeiten vorgesehenen \n\nSchiedsstellen zurückgegriffen werden kann. Mit der Revision verfolgt die Klä-\n\ngerin ihr Klagebegehren weiter. \n\n9 \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\n11 \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klage sei derzeit unzulässig, weil die Klägerin vor Klagerhebung kei-\n\nne Schiedsstelle für den Versuch einer gütlichen Einigung angerufen habe. Bei \n\n§ 10 des Pachtvertrages handele es sich zwar nicht um eine Schiedsvereinba-\n\nrung im Sinne des § 1029 ZPO, weil die Parteien die Entscheidung eines \n\nRechtsstreits vor einem ordentlichen Gericht nicht ausschließen wollten. Es \n\nhandele sich vielmehr um eine sogenannte Schlichtungsvereinbarung. Dies er-\n\ngebe sich aus Wortlaut und Zweck der Klausel, wonach der Rechtsweg bei Er-\n\nfolglosigkeit des Schlichtungsversuchs offen bleiben sollte. \n\n12 \n\nDie Schlichtungsvereinbarung gelte auch für den Streit über die Wirk-\n\nsamkeit des Vertrages. Die hierzu für die Schiedsvereinbarung vom Bundesge-\n\nrichtshof entwickelten Grundsätze seien auf die Schlichtungsvereinbarung über-\n\ntragbar. Denn eine Schlichtungsklausel sei einer Schiedsklausel in wesentli-\n\nchen Zügen ähnlich. Danach habe eine Unwirksamkeit des Hauptvertrages \n\nnach § 139 BGB im Zweifel nicht auch die Unwirksamkeit der Schiedsklausel \n\nzur Folge. Vielmehr sei durch Auslegung zu ermitteln, ob die Parteien dem \n\nSchiedsgericht auch die Entscheidung über die Wirksamkeit des Hauptvertra-\n\nges übertragen hätten. Im Zweifel sei im Rahmen einer solchen Auslegung an-\n\nzunehmen, dass die Vertragsparteien eine umfassende Zuständigkeit des \n\nSchiedsgerichtes gewollt hätten. \n\n13 \n\nEine Unwirksamkeit des Pachtvertrages führe danach nicht ohne weite-\n\nres auch zur Unwirksamkeit der in § 10 des Pachtvertrages vereinbarten \n\nSchlichtungsklausel. Diese sei vielmehr dahin auszulegen, dass auch bei Streit \n\nüber die Wirksamkeit des Vertrages zunächst eine Schiedsstelle anzurufen sei. \n\nStreitigkeiten über die Durchführung des Vertrages, für die § 10 einen Schlich-\n\ntungsversuch vorschreibe, würden regelmäßig auch durch die Frage bestimmt, \n\nob der Vertrag von Anfang an nichtig, schwebend unwirksam oder in vollem \n\nUmfang wirksam sei. \n\n14 \n\nDie Schlichtungsklausel sei auch hinreichend bestimmt. Zwar hätten die \n\nParteien die Zusammensetzung der Schiedsstelle und damit auch die Person \n\ndes Schlichters nicht näher bezeichnet. Der Klausel könne jedoch entnommen \n\nwerden, dass vor Anrufung des ordentlichen Gerichts vor einer hierfür einge-\n\nrichteten Stelle ein Schlichtungsversuch habe durchgeführt werden sollen. In-\n\nsoweit könne in ergänzender Vertragauslegung auf eine Schiedsstelle zurück-\n\ngegriffen werden, die der Gesetzgeber gerade zur Schlichtung vermögensrecht-\n\nlicher Streitigkeiten eingerichtet habe. Gemäß § 1 des Gesetzes über die \n\nSchiedsstellen in den Gemeinden vom 13. September 1990 (GBl. DDR I, \n\nS. 1527) seien auch in Mecklenburg-Vorpommern durch die Gemeinden \n\nSchiedsstellen einzurichten, deren Aufgabe die Schlichtung in vermögensrecht-\n\nlichen Streitigkeiten sei. Diese Zielsetzungen stimmten mit dem in § 10 Satz 2 \n\ndes Pachtvertrages dokumentierten Willen der Vertragsparteien überein. \n\n15 \n\nDer Verpflichtung der Klägerin, vor Anrufung der ordentlichen Gerichte \n\neine Schiedsstelle anzurufen, stehe weder entgegen, dass gemäß § 19 Landes-\n\nSchiedsstellengesetz die Schiedsperson die Durchführung eines Schieds-\n\n(richtig:Schlichtungs-)verfahrens ablehnen könne, wenn Gegenstand des Strei-\n\ntes die Klärung komplizierter Rechtsfragen sei, noch, dass der Erlass des Minis-\n\nteriums der Justiz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 28. März 2002 \n\nausführe, die Schiedsperson habe sich in Sachen, in denen die notwendige Klä-\n\nrung von komplizierten Rechtsfragen im Vordergrund stehe, einer Tätigkeit zu \n\nenthalten. Die Schiedsperson habe ihre Aufgaben unparteilich wahrzunehmen \n\nund unterliege in ihrer Tätigkeit gemäß § 9 Landes-Schiedsstellengesetz der \n\nAufsicht durch den Direktor des Amtsgerichts. Die im Erlass zur Auslegung von \n\n§ 19 Landes-Schiedsstellengesetz gegebenen Hinweise könnten zwar eine Ori-\n\nentierungshilfe für die Schiedsperson sein, seien für diese aber nicht bindend. \n\nLetztlich liege es in der Entscheidungskompetenz der Schiedsperson, ob sie die \n\nSache zum Versuch einer gütlichen Einigung im Schlichtungsverfahren anneh-\n\nme. Die Verwaltungsvorschrift vermöge allenfalls Bindungswirkung für die Aus-\n\nfüllung der Aufsichtspflicht des Direktors des Amtsgerichts und, soweit das Lan-\n\ndes-Schiedsstellengesetz ein Tätigwerden der Gemeinde verlange, für diese zu \n\nentfalten. \n\n16 \n\nDer Räumungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten zu 2 bis 5 als \n\nGesellschafter der Beklagten zu 1 greife selbst dann nicht durch, wenn die \n\nSchlichtungsklausel nicht für und gegen diese wirke. Denn die Beklagte zu 1 \n\nhabe eine eigene Rechtspersönlichkeit, soweit sie im Rechtsverkehr bei Ab-\n\nschluss des Pachtvertrages aufgetreten sei. Damit könne ein Räumungsan-\n\nspruch sowohl aus § 546 BGB als auch aus § 985 BGB nur gegen die Beklagte \n\nzu 1 bestehen. Ein unmittelbarer Anspruch gegen die Gesellschafter der Be-\n\nklagten zu 1 bestehe dagegen nicht. \n\nII. \n\n17 \n\nGegen diese Ausführungen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne \n\nErfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage daher zu Recht als derzeit unzuläs-\n\nsig abgewiesen. Die Einrede der Schlichtungsvereinbarung ist begründet. \n\n18 \n\n1. Die Auslegung von § 10 des Pachtvertrages durch das Berufungsge-\n\nricht dahin, dass es sich bei dieser Vereinbarung nicht um eine Schiedsverein-\n\nbarung im Sinne des § 1029 ZPO, sondern um eine Schlichtungsvereinbarung \n\nhandelt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie wird von der Revision \n\ngeteilt. Eine Schiedsvereinbarung liegt nur dann vor, wenn Streitigkeiten unter \n\nAusschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschie-\n\nden werden sollen. Das sieht § 10 des Pachtvertrages nicht vor. Er verlangt \n\nvielmehr, dass die Parteien vor Anrufung eines Gerichts einen Schlichtungsver-\n\nsuch vor dem Schiedsgericht unternehmen, und schließt damit lediglich die so-\n\nfortige Klagbarkeit aus (vgl. BGH Urteile vom 23. November 1983 - VIII ZR \n\n197/82 - NJW 1984, 669 und vom 18. November 1998 - VIII ZR 344/97 - NJW \n\n1999, 647, 648). Die Bezeichnung der Schlichtungsstelle als \"Schiedsgericht\" \n\nist angesichts des klaren Regelungswillens der Parteien, das Schlichtungsver-\n\nfahren einem gerichtlichen Verfahren nur vorzuschalten und dieses gerade \n\nnicht endgültig auszuschließen, als unschädliche Falschbezeichnung zu bewer-\n\nten. \n\n19 \n\n2. Bei der Schlichtungsvereinbarung handelt es sich nicht um eine von \n\nAmts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, sondern wie bei einer \n\nSchiedsgerichtsvereinbarung (§ 1032 Abs. 1 ZPO, BGHZ 24, 15), um eine von \n\nden Beklagten zu erhebende Einrede (BGH Urteile vom 23. November 1983 \n\n- VIII ZR 197/82 - NJW 1984, 669, 670 und vom 18. November 1998 - VIII ZR \n\n344/97 - NJW 1999, 647, 648), die die Klagbarkeit vorübergehend ausschließt. \n\n20 \n\nDie Beklagten haben die Einrede erhoben. Es kann offen bleiben, ob die \n\nEinrede in entsprechender Anwendung der für die Schiedsgerichtsvereinbarung \n\ngeltenden Regelung (§ 1032 Abs. 1 ZPO) nur dann rechtzeitig ist, wenn sie vor \n\nBeginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erfolgt. Denn die Rüge \n\nder Beklagten wäre auch für diesen Fall rechtzeitig erhoben. \n\n21 \n\n22 \n\n3. Zu Recht geht das Berufungsgericht von der Wirksamkeit der verein-\n\nbarten Schlichtungsklausel aus. \n\na) Entgegen der Ansicht der Revision erfasst eine schwebende oder \n\nendgültige Unwirksamkeit der pachtvertraglichen Vereinbarungen nicht die \n\nSchlichtungsvereinbarung. Das Berufungsgericht hat diese dahin ausgelegt, \n\ndass die Parteien auch bei einem Streit über die Wirksamkeit des Pachtvertra-\n\nges vor Anrufung der staatlichen Gerichte die Durchführung eines Schlich-\n\ntungsverfahrens wollten. Diese revisionsrechtlich nur eingeschränkt auf Verstö-\n\nße gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze überprüfbare \n\nAuslegung ist nicht zu beanstanden. Sie steht in Einklang mit dem Wortlaut und \n\ndem sich daraus ergebenden weiten Anwendungsbereich der Klausel. Danach \n\nmuss bei Streitigkeiten über die Durchführung des Vertrages zunächst ein \n\nSchlichtungsversuch unternommen werden. Zu Streitigkeiten über die Durch-\n\nführung des Vertrages gehören auch Streitigkeiten darüber, ob der Vertrag \n\nüberhaupt zur Durchführung gelangt, weil eine Partei seine Unwirksamkeit be-\n\nhauptet. Aus dem weit gefassten Anwendungsbereich folgt, dass die Parteien \n\nim Zweifel eine umfassende Zuständigkeit der Schlichtungsstelle wollten. Zu \n\nRecht weist das Berufungsgericht auch darauf hin, dass es eine Partei sonst in \n\nder Hand hätte, mit der Behauptung, der Vertrag sei unwirksam, stets die Un-\n\nanwendbarkeit der Schlichtungsklausel herbeizuführen und damit das verein-\n\nbarte Schlichtungsverfahren zu umgehen. \n\n23 \n\nEs ist somit davon auszugehen, dass die Parteien die Wirksamkeit der \n\nSchlichtungsklausel auch für den Fall wollten, dass die übrigen vertraglichen \n\nVereinbarungen unwirksam sind. Deshalb hat deren etwaige Unwirksamkeit \n\nnicht nach § 139 BGB die Unwirksamkeit der Schlichtungsklausel zur Folge. \n\n24 \n\nDafür spricht auch, dass der Bundesgerichtshof bereits für Schiedsver-\n\nträge entschieden hat, dass diese, wenn ihr Anwendungsbereich weit gefasst \n\nist, sich im Zweifel auch auf Streitigkeiten über die Wirksamkeit des Hauptver-\n\ntrages erstrecken und folglich eine Unwirksamkeit des Hauptvertrages im Zwei-\n\nfel nicht auch die Unwirksamkeit der Schiedsklausel zur Folge hat (BGHZ 69, \n\n260, 263 f.; 53, 315, 318 f. m.w.N.). \n\n25 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Schlichtungsklausel, obwohl \n\nsie keine Schlichtungsstelle nennt, hinreichend bestimmt. Das Berufungsgericht \n\nhat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise § 10 Satz 2 des Pacht-\n\nvertrages ergänzend dahin ausgelegt, dass als Schlichtungsstelle die Stelle \n\nanzusehen ist, die der Gesetzgeber für Mecklenburg-Vorpommern zur Schlich-\n\ntung vermögensrechtlicher Streitigkeiten vorgesehen hat. \n\n26 \n\naa) Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung liegen \n\nvor. Aus dem Wortlaut der Klausel ergibt sich, dass die Parteien bei Streitigkei-\n\nten vor Anrufung der ordentlichen Gerichte zwingend die Durchführung eines \n\nSchlichtungsversuchs wollten. Das Versäumnis der Parteien, die Stelle zu be-\n\nnennen, vor der dieser Schlichtungsversuch unternommen werden sollte, stellt \n\nangesichts dessen eine planwidrige Unvollständigkeit der Klausel dar, die, um \n\nder Klausel die gewollte Geltung zu verschaffen, durch Ermittlung des hypothe-\n\ntischen Parteiwillens sinnvoll zu ergänzen ist. Dabei ist darauf abzustellen, ob \n\nsich aus den Umständen hinreichend eindeutig ergibt, welche Schlichtungsstel-\n\nle die Parteien unter Berücksichtigung des Gebots von Treu und Glauben ver-\n\neinbart hätten, wenn sie bei Abschluss des Vertrages an diese Regelung ge-\n\ndacht hätten (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1978 - II ZR 20/78 - NJW \n\n1979, 1705, 1706). \n\n27 \n\nDas Berufungsgericht hat diese Grundsätze bei der ergänzenden Ver-\n\ntragsauslegung berücksichtigt; insbesondere hat es - entgegen der Ansicht der \n\nRevision - den Interessen der Parteien angemessen Rechnung getragen. \n\n28 \n\nIm Hinblick darauf, dass andere für die Streitigkeiten aus dem vorliegen-\n\nden Vertrag geeignete Schlichtungsstellen nicht ersichtlich sind, liegt es nahe \n\ndavon auszugehen, dass die Parteien auf die gesetzlich eingerichteten \n\nSchiedsstellen in den Gemeinden des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu-\n\nrückgegriffen hätten. \n\n29 \n\nGemäß § 1 des fortgeltenden Gesetzes über die Schiedsstellen in den \n\nGemeinden vom 13. September 1990 (GBl. DDR I, S. 1527 - in der Fassung \n\nvom 10. Juli 1998 GVOBl. M-V S. 636 \n\n- Landes-Schiedsstellengesetz - \n\nSch StG M-V) sind in Mecklenburg-Vorpommern zur Durchführung von Schlich-\n\ntungsverfahren über streitige Rechtsangelegenheiten \n\nin \n\njeder Gemeinde \n\nSchiedsstellen einzurichten. Diese können in bürgerlichen Rechtsangelegenhei-\n\nten angerufen werden, soweit die Parteien berechtigt sind, über den Gegens-\n\ntand des Streits einen Vergleich abzuschließen, und weder eine Zuständigkeit \n\nder Arbeitsgerichte besteht noch der Anspruch aus einer Familien- oder Kind-\n\nschaftssache herrührt (§ 13 Sch StG M-V). Die Schiedsstellen haben die Auf-\n\ngabe auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken (§ 14 Sch StG M-V). \n\n30 \n\nDiese Zielsetzung steht in Einklang mit der Schlichtungsvereinbarung in \n\n§ 10 des Pachtvertrages, nach der Meinungsverschiedenheiten über die Ausle-\n\ngung und die Durchführung des Vertrages auf dem Verhandlungsweg beigelegt \n\nwerden sollen und vor Anrufung eines Gerichts ein Schlichtungsversuch vor \n\ndem \"Schiedsgericht\" unternommen werden muss. \n\n31 \n\nbb) Der Umstand, dass die Schiedsstelle von der Gemeinde und damit \n\nvon der Klägerin eingerichtet und die Schiedspersonen von der Gemeindever-\n\ntretung gewählt werden (§§ 1, 3 Sch StG M-V), könnte allenfalls dem Interesse \n\nder Beklagten an der Überparteilichkeit der Schiedsstelle entgegenstehen. Da-\n\nvon ist hier jedoch nicht auszugehen. Zum einen ist die Schiedsperson in ihrer \n\nEntscheidung unabhängig und unterliegt nicht den Weisungen der Gemeinde. \n\nSie hat auch nicht die Aufgabe, endgültige Entscheidungen zu treffen, sondern \n\nsoll lediglich Hilfe bei der gütlichen Beilegung von Streitigkeiten leisten. Zum \n\nanderen ist § 10 des Pachtvertrages, mit dem die Parteien zwingend einen \n\nSchlichtungsversuch erreichen wollten, nur dann wirksam, wenn auf die allein in \n\nBetracht kommende Schiedsstelle der Gemeinde zurückgegriffen wird. Letztlich \n\nspricht für die Schiedsstelle der Gemeinde auch, dass die Beklagten sich \n\n- entgegen der Behauptung der Revision - bereits mit Erhebung der Einrede der \n\n\"Schiedsvereinbarung\" darauf berufen haben, die nach dem Gesetz über die \n\nSchiedsstellen in den Gemeinden für das Land Mecklenburg-Vorpommern ein-\n\ngerichteten Schlichtungsstellen seien für die Entscheidung der Streitigkeiten \n\nüber den Pachtvertrag zuständig. Auch die Klägerin hat darauf hingewiesen, \n\ndass als Schlichtungsstelle lediglich die im Land Mecklenburg-Vorpommern \n\neingerichtete gemeindliche Schiedsstelle in Betracht komme. \n\n32 \n\ncc) Der ergänzenden Auslegung der Schlichtungsklausel dahin, dass die \n\nSchlichtungsstelle der Gemeinde vereinbart ist, steht auch nicht entgegen, dass \n\ndie zur Auslegung des Landes-Schiedsstellengesetzes von dem Justizministe-\n\nrium des Landes Mecklenburg-Vorpommern erlassene Verwaltungsvorschrift \n\nvom 28. März 2002 (III 360/3180-4 SH) zu § 13 Sch StG M-V bestimmt, dass \n\nStreitigkeiten, an denen Gemeinden als Partei beteiligt sind, nicht in die Zu-\n\nständigkeit der Schiedsstelle fallen. Diese Verwaltungsvorschrift entfaltet ge-\n\ngenüber der Schiedsperson keine Bindungswirkung. Die Rechte und Pflichten \n\nder Schiedsperson ergeben sich aus dem Landes-Schiedsstellengesetz. In § 13 \n\nSch StG M-V ist im Einzelnen geregelt, in welchen Fällen das Schlichtungsver-\n\nfahren ausgeschlossen ist. Dazu gehören nicht die in der Verwaltungsvorschrift \n\ngenannten Streitigkeiten, an denen Gemeinden als Partei beteiligt sind. Die im \n\nGesetz geregelte Zuständigkeit der Schiedsstellen kann durch eine Verwal-\n\ntungsvorschrift aber nicht geändert werden (Zenker NJ 2007, 179, 180). \n\n33 \n\nc) Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit \n\nder hier mit der Schlichtungsklausel vereinbarten temporären Einschränkung \n\nder Klagbarkeit von Forderungen. Nach herrschender Meinung in Rechtspre-\n\nchung und Schrifttum ist es den Vertragspartnern grundsätzlich möglich, die \n\nprozessuale Durchsetzbarkeit von Forderungen, auf die sie materiell-rechtlich \n\nverzichten können, auszuschließen oder einzuschränken (BGH, Urteil vom \n\n23. November 1983 - VIII ZR 197/82 - NJW 1984, 669, 670 mit krit. Anm. \n\nPrütting ZZP 99, 93, 96 f.). Ob dem in dieser Allgemeinheit gefolgt werden \n\nkann, kann offen bleiben. Jedenfalls dann, wenn das Schlichtungsverfahren \n\ngewisse rechtsstaatliche Mindestanforderungen einhält, die hier durch das Lan-\n\ndes-Schiedsstellengesetz gewährleistet sind, bestehen aber keine Bedenken \n\ngegen den vertraglich vereinbarten temporären Ausschluss der Klagbarkeit ei-\n\nner Forderung. \n\n34 \n\n4. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Berufung auf die Schlich-\n\ntungsklausel auch nicht wegen Aussichtslosigkeit des Schlichtungsverfahrens \n\ntreuwidrig. \n\n35 \n\na) Soweit die Revision meint, der vorliegende Streit sei rechtlich kompli-\n\nziert und deshalb für das gesetzliche Schlichtungsverfahren nicht geeignet, das \n\ngemäß § 19 Sch StG M-V nur für rechtlich und sachlich einfach gelagerte Fälle \n\nvorgesehen sei, steht dies der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nicht \n\nentgegen. Die Entscheidung darüber, ob ein geeigneter Fall gegeben ist, liegt \n\ngemäß § 19 Sch StG M-V und auch nach der Erläuterung in der Verwaltungs-\n\nvorschrift im Ermessen der Schiedsperson. \n\n36 \n\nb) Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Schieds-\n\nperson gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4 Sch StG M-V deshalb nicht tätig werden dürfe, \n\nweil die Sache bei Gericht anhängig ist. Ein solcher Einwand ist der Klägerin im \n\nvorliegenden Rechtsstreit verwehrt, weil sie dieses Verfahrenshindernis durch \n\ndie Erhebung der Klage selbst geschaffen hat. \n\n37 \n\nDer Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach Beendigung der An-\n\nhängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits steht § 18 Sch StG M-V nicht entge-\n\ngen. \n\n38 \n\nc) Schließlich scheidet auch die sachliche Zuständigkeit der Schiedsstel-\n\nle nicht deshalb von vorneherein aus, weil die Parteien nicht berechtigt wären, \n\nüber den Gegenstand des Streits einen Vergleich zu schließen (§ 13 Satz 1 \n\nSch StG M-V). Zwar sind die Parteien nicht befugt, sich über das kommunalauf-\n\nsichtsrechtliche Genehmigungserfordernis für die Übernahme von Verpflichtun-\n\ngen aus Gewährverträgen und Ausgleichszahlungen für Investitionen (§§ 4, 9 \n\ndes Pachtvertrages) hinwegzusetzen, das sich aus § 58 Kommunalverfassung \n\nfür das Land Mecklenburg-Vorpommern a.F. (jetzt § 57 KV M-V) ergibt. Sie \n\nkönnen aber im Vergleichsweg einen Pachtvertrag abschließen, der keine Ver-\n\neinbarungen enthält, die von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt werden \n\nmüssen. Wie sich aus dem von den Beklagten vorgelegten Schreiben der Land-\n\nrätin an das Innenministerium vom 31. Januar 2005 ergibt, wollte die untere \n\nRechtsaufsichtsbehörde gerade Nachverhandlungen zwischen der Klägerin und \n\nder Beklagten zu 1 erleichtern. \n\n39 \n\nd) Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass die in § 10 des \n\nPachtvertrages vereinbarte Verpflichtung zur Anrufung der Schiedsstelle auch \n\nnicht deshalb entfällt, weil eine der Vertragsparteien im Nachhinein - etwa we-\n\ngen Vertragsreue - das Interesse an einer gütlichen Einigung verloren hat. Auch \n\nin einem solchen Fall kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass \n\ndiese Vertragspartei unter Mitwirkung eines Dritten das Interesse an einer gütli-\n\nchen Einigung zurückgewinnt. \n\n40 \n\n6. Die Einrede der Schlichtungsvereinbarung kann auch von den Beklag-\n\nten zu 2 bis 5, soweit sie als Gesellschafter der Beklagten zu 1 auf Räumung \n\nund Herausgabe des Gutshauses in Anspruch genommen werden, geltend ge-\n\nmacht werden. Da die Beklagten zu 2 bis 5 für die Schuld der als Außengesell-\n\nschaft parteifähigen Beklagten zu 1 wie diese einstehen müssen, bindet und \n\nbegünstigt die von der Beklagten zu 1 getroffene Schlichtungsvereinbarung \n\ntrotz der Vermögenstrennung auch die Beklagten zu 2 bis 5 als deren Gesell-\n\nschafter (Musielak/Voit ZPO 26. Aufl. § 1029 Rdn. 8 m.w.N.; Kreindler/ \n\nSchäfer/Wolff Schiedsgerichtsbarkeit Kompendium für die Praxis Rdn. 176 \n\nm.w.N.; vgl. für die OHG BGH Urteil vom 12. November 1990 - II ZR 249/89 - \n\nNJW-RR 1991, 423, 424). \n\n41 \n\nZu Recht weist die Revision darauf hin, dass die Ausführungen des Beru-\n\nfungsgerichts zur Begründetheit des Räumungsanspruchs gegen die Beklagten \n\nzu 2 bis 5, nachdem das Berufungsgericht die Klage auch diesen gegenüber als \n\nunzulässig abgewiesen hat, unbeachtlich sind (BGH Urteil vom 2. Oktober 1991 \n\n- VIII ZR 21/91 - WM 1991, 2081, 2083). Die Auffassung des Berufungsgerichts, \n\ndie Beklagten zu 2 bis 5 seien als Gesellschafter für den Herausgabe- und \n\nRäumungsanspruch nicht haftbar, trifft allerdings nicht zu. Vielmehr haften die \n\nGesellschafter auch für ein auf die Rückgabe einer Pachtsache gerichtetes Ver-\n\nlangen (Schmidt-Futterer/Gather Mietrecht 9. Aufl. § 546 BGB Rdn. 29; für die \n\nKommanditgesellschaft: BGH Urteil vom 1. April 1987 - VIII ZR 15/86 - NJW \n\n1987, 2367, 2369). \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \nLG Stralsund, Entscheidung vom 25.10.2005 - 4 O 553/04 - \nOLG Rostock, Entscheidung vom 18.09.2006 - 3 U 37/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_165-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-29/xii-zr-165-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1029","ref_norm":"1029","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1032","ref_norm":"1032","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_165-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_165-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-29/xii-zr-165-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_165-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:54:54.488577+00:00"}}