{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_158-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-07-23","aktenzeichen":"XII ZR 158/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 322 Einer auf eigenes Recht gestützten Klage steht die Rechtskraft eines Urteils zwischen denselben Parteien nicht entgegen, in dem die allein auf abgetrete- nes Recht gestützte Klage abgewiesen worden ist (im Anschluss an BGH, Ur- teil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04 - NJW 2005, 2004 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 158/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n23. Juli 2008 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 322 \n\nEiner auf eigenes Recht gestützten Klage steht die Rechtskraft eines Urteils \n\nzwischen denselben Parteien nicht entgegen, in dem die allein auf abgetrete-\n\nnes Recht gestützte Klage abgewiesen worden ist (im Anschluss an BGH, Ur-\n\nteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04 - NJW 2005, 2004 ff.). \n\nBGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06 - OLG Frankfurt am Main \n\nLG Wiesbaden \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 23. Juli 2008 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den \n\nRichter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. September 2006 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten aus einem Schuldbeitritt auf Zahlung \n\nrückständiger Miete und Nebenkosten in Anspruch. \n\nDie B. Immobilien Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objektver-\n\nwaltungs-KG - L. vermietete am 26. Juli 1995 an die Ba. \n\nBeratungs- und Betreuungsgesellschaft mbH Gewerberäume (im Folgenden: \n\nGewerbemietvertrag I). \n\n3 \n\n4 \n\n§ 18 des Vertrages lautet: \n\n\"Herr Dr. R. Ba. … tritt hiermit gesamtschuldnerisch zu-\nsammen mit dem Mieter in sämtliche durch dieses Mietverhältnis be-\ngründeten Zahlungspflichten persönlich, d.h. haftend mit seinem Privat-\nvermögen, ein.\" \n\nIn § 15 ist folgende Regelung enthalten: \n\n\"1. … \n\n2. Der Vermieter ist ohne Zustimmung des Mieters und jederzeit berech-\ntigt, seine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten \nzu übertragen.\" \n\n5 \n\nAm 27. März 1996 schlossen die Vermieterin und die L. Immobilien- \n\nund Baumanagementgesellschaft, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist, \n\neinen Generalmietvertrag über Gewerbegrundstücke in mehreren Städten (im \n\nFolgenden: Generalmietvertrag II), zu denen auch das an die Ba. Be-\n\nratungs- und Betreuungsgesellschaft vermietete Grundstück gehört. \n\n6 \n\n§ 5 dieses Mietvertrages lautet: \n\nDie Parteien sind sich darüber einig, dass der Auftragnehmer auf Ver-\nmieterseite in die in Abs. 3 aufgeführten Mietverträge anstelle des Auf-\ntraggebers eintreten soll. \n\nEs obliegt dem Auftragnehmer, die erforderliche Zustimmung der Mieter \neinzuholen. Der Auftraggeber erklärt durch Unterzeichnung dieses Ver-\ntrages bereits heute seine Zustimmung. \n\n5.1 Der Eintritt des Auftragnehmers erfolgt jeweils unter der aufschie-\nbenden Bedingung, dass die Mieter dem Eintritt des Auftragnehmers \nauf Vermieterseite zustimmen. Für diesen Fall schließen die Parteien \nhinsichtlich der Mietflächen, deren Mieter dem Eintritt des Auftrag-\nnehmers zugestimmt haben, schon jetzt den nachstehenden Gene-\nralmietvertrag (TEIL A). \n\n5.2 Für die Mietobjekte, deren Mieter einem Eintritt des Auftragnehmers \nauf Vermieterseite nicht zustimmen oder noch nicht zugestimmt ha-\nben, schließen die Parteien die in Teil B dieses Vertrages formulierte \nMietgarantie- und Mieteintrittsvereinbarung. Die vorbezeichnete \nMietgarantie- und Mieteintrittsvereinbarung endet mit dem Zeitpunkt \nder Zustimmung der Mieter zum Eintritt des Auftragnehmers in den \njeweils bestehenden Mietvertrag auf Vermieterseite oder mit Beendi-\ngung des Mietverhältnisses zwischen Auftraggeber und Mieter. Für \ndiesen Fall findet Abs. 5.1 Satz 2 Anwendung.\" \n\n7 \n\nIn § 2 der Mietgarantie- und Mieteintrittsvereinbarung (Teil B) heißt es: \n\n\"1. Der Auftraggeber tritt sämtliche Mietzinsansprüche aus den in der \nPräambel Ziffer 3 genannten Mietverträgen an den Auftragnehmer \nab. \n\n2. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. \n\n3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Abtretung den in der Präambel \n\nZiffer 3 aufgeführten Mietern anzuzeigen.\" \n\n8 \n\nIn einem Vorprozess hat die Klägerin rückständige Miete und Nebenkos-\n\nten aus abgetretenem Recht gegen die Mieterin und gegen Dr. Ba. \n\ngeltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewie-\n\nsen. \n\n9 \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin die Ansprüche gegen \n\nDr. Ba. erneut - diesmal aus eigenem Recht - geltend. Das Landge-\n\nricht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche \n\nUrteil aufgehoben und die Klage erneut abgewiesen. Dagegen richtet sich die \n\nRevision der Klägerin, die der Senat zugelassen hat. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n10 \n\n11 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. \n\n1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Über \n\nden Streitgegenstand des Rechtsstreits sei bereits rechtskräftig im Vorprozess \n\nentschieden worden. Die Rechtskraft des Vorprozesses stehe einer neuen Kla-\n\nge entgegen. \n\n12 \n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts habe sich das Urteil des \n\nOberlandesgerichts im Vorprozess sowohl mit einem Anspruch der Klägerin aus \n\nabgetretenem Recht als auch aus Vertragsübernahme befasst und beide Vari-\n\nanten verneint. Die Klägerin stütze sich im vorliegenden Verfahren nicht auf \n\neinen neuen Streitgegenstand, sondern auf tatsächliche und rechtliche Aspekte, \n\ndie sie im Vorprozess nicht hinreichend dargetan habe. Das Oberlandesgericht \n\nhabe im Vorprozess ausgeführt, Teil B des Generalmietvertrages II sehe zwar \n\neine Abtretung vor, aber nur für Ansprüche aus solchen Verträgen, bei denen \n\nder Mieter einer Vertragsübernahme, wie in Teil A vorgesehen, nicht zuge-\n\nstimmt habe. Gleichzeitig sei es davon ausgegangen, dass ein Eintritt der Klä-\n\ngerin in den Generalmietvertrag I unstreitig nicht erfolgt sei, weil die Klägerin \n\nvorgetragen habe, die Vermieterstellung habe nach wie vor die B. Immobi-\n\nlien Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objektverwaltungs-KG - L. \n\ninne. Ein Anspruch aus Vertragsübernahme sei damit vom Gericht des Vorpro-\n\nzesses ausdrücklich geprüft worden. \n\n13 \n\nDer Eintritt der Rechtsvorgängerin in den Vertrag sei zwar - wenn man \n\ndem folge, was die Klägerin jetzt vortrage - tatsächlich in Punkt 5.1 des Gene-\n\nralmietvertrages II bereits geregelt; die aufschiebende Bedingung einer Zu-\n\nstimmung der Mieterin sei vorab eingetreten. Der vorab genehmigte Vermieter-\n\nwechsel sei lediglich im Außenverhältnis zur Mieterin nicht aufgedeckt. Insoweit \n\nhabe das rechtskräftige Urteil des 4. Zivilsenats im Vorprozess auf der aus-\n\ndrücklich dargelegten Einschätzung beruht, eine Vertragsübernahme habe nicht \n\nstattgefunden. Dies werde durch den Wortlaut \"soll eintreten\" in § 5 des Gene-\n\nralmietvertrages II gestützt. Mit dieser ambivalenten Formulierung könne so-\n\nwohl ein sofortiger als auch ein künftiger Eintritt gemeint sein. Die nachfolgende \n\nRegelung in Punkt 5.1 des Generalmietvertrages II spreche zwar dafür, dass \n\nein direkter Eintritt gemeint gewesen sei, lediglich aufschiebend bedingt durch \n\ndie Zustimmung der jeweiligen Mieter. Dies habe die Klägerin im Vorprozess \n\nnicht vertieft, sondern die Auffassung vertreten, ihr stehe jedenfalls aus abge-\n\ntretenem Recht die Mietzinsforderung zu. \n\n14 \n\nDass die zweifellos mit der Klageforderung des Vorprozesses identische \n\nMietzinsforderung damals nicht Streitgegenstand gewesen sei, treffe deshalb \n\nnicht zu. Eine Abtretungsforderung sei eine Forderung aus eigenem Recht im \n\nGegensatz zu einer Prozessstandschaft oder einer Forderungsinhaberschaft \n\naus einer Inkassozession. Die Klägerin ziele mit ihrer Argumentation zum \n\nStreitgegenstand richtigerweise auf eine Unterscheidung zwischen originärem \n\nund abgeleitetem eigenem Recht, wie es \n\nin der Entscheidung des \n\nVIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2005 (VIII ZR 93/04) zum \n\nAusdruck komme. Aus abgeleitetem im Gegensatz zu originärem eigenem \n\nRecht habe die Klägerin in beiden Prozessen geklagt. Dies unterscheide den \n\nvorliegenden Fall von den Fällen, in denen eine Klage mangels Aktivlegitimation \n\nabgewiesen worden sei und der Kläger nach Abtretung durch den Berechtigten \n\nspäter zulässigerweise nochmals klage. Der gesamte Sachverhalt einschließ-\n\nlich des Übertragungsvorganges habe im Vorprozess zur Beurteilung des Ge-\n\nrichts gestanden. Es handele sich nach dem Vorbringen in diesem Rechtsstreit \n\nlediglich um eine komplette Vertragsübernahme durch die Klägerin im Wege \n\ndes Vermieteraustausches, nicht um eine Abtretung einzelner Forderungen, wie \n\ndie Klägerin im Vorprozess dargetan habe. Insofern unterscheide sich der vor-\n\nliegende Sachverhalt auch von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom \n\n4. Mai 2005 (VIII ZR 93/04), welche die Klägerin für ihren Standpunkt heranzie-\n\nhe. Ob der marginale Unterschied zwischen Einzelabtretung und generellem \n\nVertragseintritt geeignet sein könne, einen anders gelagerten Streitgegenstand \n\nzu begründen, könne offen bleiben, da der Vortrag der Parteien und die Ent-\n\nscheidung des Gerichts im Vorprozess sich mit beiden Fragen befasst habe \n\nund sich das Problem aus diesem Grund nicht stelle. \n\n15 \n\nIm Vorprozess sei bereits in der Klageerwiderung vom Beklagten vorge-\n\ntragen worden, die Klägerin sei mangels Zustimmung der damaligen Beklagten \n\nnicht aus eigenem Recht legitimiert. Ebenso stehe der Klägerin aus abgetrete-\n\nnem Recht keine Forderung zu. Die Klägerin habe hierauf erwidert, die Zustim-\n\nmung sei bereits gemäß § 15 Ziff. 2 des Generalmietvertrages I erteilt worden, \n\njedenfalls stehe der Klägerin gemäß 5.2 des Generalmietvertrages II der An-\n\nspruch kraft Abtretung zu. Das Landgericht habe im Vorprozess die Forderung \n\naus abgetretenem Recht zugesprochen, wobei es nicht zwischen dem Eintritt in \n\nden Vertrag gemäß § 15 Ziff. 2 des Generalmietvertrages I, den es als vorab \n\nerteilte Zustimmung gewertet habe, und einer Abtretung nach Ziffer 5.2 des \n\nGeneralmietvertrages II differenziert habe. Die Aktivlegitimation der Klägerin sei \n\nsodann von den damaligen Beklagten in der Berufungsbegründung als haupt-\n\nsächlicher Berufungsangriff über mehrere Seiten gerügt worden, und zwar so-\n\nwohl unter dem Aspekt der Vertragsübernahme nach § 15 Satz 2 des General-\n\nmietvertrages I als auch der Abtretung nach § 2 Abs. 1 Teil B des Generalmiet-\n\nvertrages II. In der damaligen Berufungserwiderung habe die Klägerin ausge-\n\nführt, völlig zu Recht habe das Landgericht auf § 15 Ziff. 2 des Generalmietver-\n\ntrages I abgestellt, der eine Zustimmungserklärung enthalte. Eben diese Be-\n\ngründung werde nunmehr als Grund der Klage im vorliegenden Rechtsstreit \n\nherangezogen. Sodann werde ausgeführt, dass es der Zustimmung wegen der \n\nAbtretung der Mietzinsforderung in § 2 Teil B des Generalmietvertrages II nicht \n\nbedürfe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter des 4. Zivilse-\n\nnats sei laut Protokoll vom 17. Juli 2002 die Problematik der Abtretung erörtert \n\nworden, insbesondere die Fragen, ob die Abtretung die streitgegenständlichen \n\nAnsprüche und aufgrund des Schuldbeitritts den Beklagten erfasse. Im Urteil \n\nvom 4. Juni 2003 habe der 4. Zivilsenat ausgeführt, die Abtretung in Punkt 5.2 \n\nder Präambel zum Generalmietvertrag II gelte nur für Ansprüche aus solchen \n\nMietobjekten, deren Mieter einem Eintritt des Auftragnehmers auf Vermietersei-\n\nte nicht zugestimmt habe. Unstreitig habe jedoch der Mieter zugestimmt. Wört-\n\nlich heiße es im Urteil des Vorprozesses: \"Weshalb gleichwohl, wie zwischen \n\nden Parteien unstreitig ist, ein Eintritt der Klägerin in den Mietvertrag mit der \n\nBeklagten zu 1 (der im vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligten Mieterin) nicht \n\nerfolgt ist, ist nicht bekannt.\" \n\n16 \n\nDie Einschätzung des Landgerichts, das Oberlandesgericht habe die \n\ndamalige Klage nur unter dem Gesichtspunkt der Abtretung, nicht aber der Ver-\n\ntragsübernahme geprüft, sei infolgedessen nicht zutreffend. Das Oberlandesge-\n\nricht habe damals auch den Eintritt der Klägerin in den Vertrag geprüft und \n\n- aufgrund des damaligen Vortrags der Klägerin, sie sei nicht Vermieterin - mög-\n\nlicherweise objektiv unzutreffend verneint. Dies könne vom Berufungsgericht \n\ndes vorliegenden Rechtsstreits nicht mehr korrigiert werden, selbst wenn vor \n\ndem Urteil vom 4. Juni 2003 ein Hinweis nach § 139 ZPO geboten gewesen \n\nwäre. Die Klageforderung sei rechtskräftig abgewiesen. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nZu Unrecht \n\nist das Berufungsgericht davon ausgegangen, das \n\nOberlandesgericht habe im Vorprozess auch über Ansprüche aus eigenem \n\n17 \n\n18 \n\nRecht der Klägerin rechtskräftig und damit auch für diesen Streitfall bindend \n\nentschieden. \n\n19 \n\na) Die Klägerin wollte im Vorprozess ausschließlich Ansprüche aus abge-\n\ntretenem Recht, nicht solche aus eigenem Recht, geltend machen. Dies ergibt \n\nsich aus dem Tatbestand des oberlandesgerichtlichen Urteils in jenem Verfah-\n\nren (S. 3 Abs. 1, S. 6 Mitte). Damit wurden Ansprüche aus eigenem Recht nicht \n\nrechtshängig. Bei der Frage, ob eine Klage auf eigene oder abgetretene An-\n\nsprüche gestützt wird, handelt es sich nicht um verschiedene rechtliche Be-\n\ngründungen desselben prozessualen Anspruchs, sondern um verschiedene \n\nStreitgegenstände (BGH, Urteile vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04 - NJW 2005, \n\n2004 ff. m.w.N. und vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94 - NJW 1996, 117, \n\n118 f.). Mit der Entscheidung über Ansprüche aus abgetretenem Recht wird \n\ndeshalb nicht zugleich über solche aus eigenem Recht entschieden. \n\n20 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wurden Ansprüche \n\naus eigenem Recht auch nicht deshalb anhängig, weil das Bestehen solcher \n\nAnsprüche im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert wurde oder die \n\nKlägerin schriftsätzlich dazu Stellung nahm. Soweit die Beklagte im Vorprozess \n\nbehauptet hat, der Klägerin stünden allenfalls Ansprüche aus eigenem Recht \n\nzu, und die Klägerin sich damit auseinandergesetzt und begründet hat, warum \n\nihr lediglich Ansprüche aus übertragenem Recht zustünden, sind die Ansprüche \n\naus eigenem Recht nicht rechtshängig geworden. Das Berufungsgericht ver-\n\nkennt, dass ausschließlich der Kläger mit seinem Klagebegehren den Streitge-\n\ngenstand bestimmt. Vorbringen des Beklagten oder Verteidigungsvorbringen \n\ndes Klägers gegenüber Beklagtenvortrag verändert den vom Kläger mit seinem \n\nAntrag und seinem Klagevorbringen festgelegten Streitgegenstand nicht (Tho-\n\nmas/Putzo/Reichold ZPO 28. Aufl. Einl. II Rdn. 14; Zöller/Vollkommer, ZPO \n\n26. Aufl. Einl. Rdn. 65). \n\n21 \n\nc) Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung darauf, Ansprüche \n\naus abgetretenem Recht und aus eigenem Recht schlössen sich im Streitfall \n\naufgrund der Vertragsgestaltung aus. Ansprüche aus abgetretenem Recht be-\n\nstünden nur, wenn Ansprüche aus eigenem Recht nicht gegeben seien. Das \n\nOberlandesgericht habe deshalb aus logischen Gründen die Frage prüfen müs-\n\nsen, ob Ansprüche aus eigenem Recht bestehen. \n\n22 \n\nDiese Überlegungen sind zwar im Ansatz zutreffend. Das Berufungsge-\n\nricht konnte Ansprüche aus abgetretenem Recht nur zusprechen, wenn es \n\n- gleichzeitig - Ansprüche aus eigenem Recht verneinte. Die Revisionserwide-\n\nrung verkennt aber, dass es sich insoweit lediglich um eine Vorfrage handelte, \n\nüber die nicht mit Rechtskraft entschieden wurde. Das Gericht des Zweitpro-\n\nzesses ist nicht gebunden, wenn nicht der Streitgegenstand, sondern eine Vor-\n\nfrage des Erstprozesses im Zweitprozess präjudiziell ist, beiden Prozessen so-\n\nmit lediglich eine gemeinsame Vorfrage zugrunde liegt. Eine materielle Rechts-\n\nkraft tritt insoweit nicht ein, weil sie sich auf präjudizielle Rechtsverhältnisse und \n\nbestehende Sinn- und Ausgleichszusammenhänge nicht erstreckt (BGH Urteil \n\nvom 26. Juni 2003 - I ZR 269/00 - NJW 2003, 3058, 3059; Zöller/Vollkommer \n\naaO vor § 322 Rdn. 28; Musielak ZPO 6. Aufl. § 322 Rdn. 26, 27). \n\n23 \n\nd) Der Revisionserwiderung kann auch nicht darin gefolgt werden, das \n\nOberlandesgericht habe im Vorprozess auf jeden Fall über Ansprüche aus ei-\n\ngenem Recht entscheiden wollen, unabhängig davon, ob die Klägerin sie gel-\n\ntend gemacht habe. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils im Vorprozess \n\nergibt sich eindeutig, dass das Oberlandesgericht eine solche - überschießen-\n\nde - Entscheidung nicht treffen wollte. Das Oberlandesgericht hat dort ausge-\n\nführt, zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Beklagte zu 1 des Vorpro-\n\nzesses (Ba. Beratungs- und Betreuungsgesellschaft mbH) in § 15 \n\nNr. 2 des Generalmietvertrages der Übertragung der Rechte und Pflichten auf \n\neinen Dritten bereits zugestimmt habe. Es hat dann sein Unverständnis darüber \n\nzum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin gleichwohl daran festhalte, nicht in \n\nden Mietvertrag eingetreten zu sein und deshalb weiterhin nicht Ansprüche aus \n\neigenem, sondern lediglich aus abgeleitetem Recht geltend mache. Eine Ent-\n\nscheidung über von der Klägerin nicht geltend gemachte Ansprüche aus eige-\n\nnem Recht hat das Oberlandesgericht damit nicht treffen wollen. \n\n24 \n\n3. Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und die Sache an \n\ndas Oberlandesgericht zurückzuverweisen. \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.08.2005 - 5 O 342/03 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.09.2006 - 2 U 196/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_158-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-23/xii-zr-158-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_158-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_158-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-23/xii-zr-158-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_158-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:04.266988+00:00"}}