{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_157-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-11-05","aktenzeichen":"XII ZR 157/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 138 Abs. 1 Cd, 1585 c a) Eine Inhaltskontrolle von Eheverträgen kann nicht nur zugunsten des unterhaltbe- gehrenden Ehegatten veranlasst sein, sondern im Grundsatz auch zugunsten des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten. b) Für die Beurteilung, ob die subjektiven Elemente der Sittenwidrigkeit eines Ehe- vertrages vorliegen, kann jedenfalls dann nicht auf konkrete Feststellungen hierzu verzichtet werden, wenn ein Ehegatte dem anderen Leistungen verspricht, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt. In solchen Fällen scheidet eine tatsächliche Vermutung für eine Störung der Vertragsparität aus. c) Eine Unterhaltsvereinbarung kann sittenwidrig sein, wenn die Ehegatten damit auf der Ehe beruhende Familienlasten zum Nachteil des Sozialleistungsträgers re- geln. Das kann auch dann der Fall sein, wenn durch die Unterhaltsabrede bewirkt wird, dass der über den gesetzlichen Unterhalt hinaus zahlungspflichtige Ehegatte finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb ergänzender Sozialleistungen bedarf.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n5. November 2008 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXII ZR 157/06 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nBGB §§ 138 Abs. 1 Cd, 1585 c \n\na) Eine Inhaltskontrolle von Eheverträgen kann nicht nur zugunsten des unterhaltbe-\ngehrenden Ehegatten veranlasst sein, sondern im Grundsatz auch zugunsten des \nauf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten. \n\nb) Für die Beurteilung, ob die subjektiven Elemente der Sittenwidrigkeit eines Ehe-\nvertrages vorliegen, kann jedenfalls dann nicht auf konkrete Feststellungen hierzu \nverzichtet werden, wenn ein Ehegatte dem anderen Leistungen verspricht, für die \nes keine gesetzliche Grundlage gibt. In solchen Fällen scheidet eine tatsächliche \nVermutung für eine Störung der Vertragsparität aus. \n\nc) Eine Unterhaltsvereinbarung kann sittenwidrig sein, wenn die Ehegatten damit auf \nder Ehe beruhende Familienlasten zum Nachteil des Sozialleistungsträgers re-\ngeln. Das kann auch dann der Fall sein, wenn durch die Unterhaltsabrede bewirkt \nwird, dass der über den gesetzlichen Unterhalt hinaus zahlungspflichtige Ehegatte \nfinanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb \nergänzender Sozialleistungen bedarf. \n\nBGH, Urteil vom 5. November 2008 - XII ZR 157/06 - OLG Karlsruhe \nAG Bruchsal \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 5. November 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats - Senat für Fami-\n\nliensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Septem-\n\nber 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Leibrentenverpflichtung, \n\ndie der Kläger zugunsten der Beklagten durch Ehevertrag eingegangen ist. \n\nDer 1962 geborene Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, und die \n\n1953 geborene Beklagte heirateten am 12. Dezember 1997. Die Ehe blieb kin-\n\nderlos. Am 24. November 1999 schlossen die Parteien unter Hinzuziehung ei-\n\nnes für die türkische Sprache allgemein vereidigten Dolmetschers einen nota-\n\nriell beurkundeten Ehevertrag, durch den in den Ziffern 1 bis 4 und 6 Vereinba-\n\nrungen über die Gestaltung des ehelichen Zusammenlebens getroffen wurden. \n\nZiffer 7 enthält einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht für den Fall der Schei-\n\ndung sowie die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung einer Leibrente an die \n\nBeklagte. Im Einzelnen sieht Ziffer 7 folgende Regelung vor: \n\n\"Im Hinblick auf den Altersunterschied zwischen den Eheleuten regeln \ndie Eheleute einen etwaigen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Ehe-\nfrau durch eine Leibrente. \n\nFür den Fall der Ehescheidung verzichten die Eheleute gegenseitig völlig \nauf jeden gesetzlichen Unterhalt und nehmen diesen Verzicht wechsel-\nseitig an. \n\nAls Abfindung für ihren Verzicht erhält die Ehefrau die folgende Leibren-\nte. Für diese Leibrente wird die entsprechende oder ergänzende Anwen-\ndung der gesetzlichen Vorschriften über den nachehelichen Unterhalt \nausdrücklich ausgeschlossen. Die Leibrente ist monatlich am 15. eines \njeden Monats zu entrichten und beläuft sich auf monatlich 1.300 DM. \nDiese Leibrente erlischt mit dem Tode der Ehefrau. Sie erlischt weiter mit \nBeginn des ersten Monats, an dem die Ehefrau Altersrente aus der ge-\nsetzlichen Rentenversicherung bezieht. Ferner ruht der Anspruch auf \nLeibrente, sobald und solange die Ehefrau Einkünfte aus einer Voller-\nwerbstätigkeit bezieht. \n\nVerändert sich der Preisindex aller privaten Haushalte für ganz Deutsch-\nland, festgestellt vom statistischen Bundesamt, Basis 1991 = 100, ge-\ngenüber den im Monat dieses Vertragsabschluss gültigen Index, so er-\nhöht oder ermäßigt sich der Rentenbetrag entsprechend. Eine Anpas-\nsung findet jedoch nur statt, wenn sich eine Veränderung dieses Index \nvon mehr als 10 % eingestellt hat, wobei jeweils von der letzten Anpas-\nsung zu Grunde liegenden Indexzahl auszugehen ist. Die Rente erhöht \noder ermäßigt sich ab dem der Anpassung folgenden Monatsfünfzehn-\nten. Rückwirkende Anpassung kann nicht verlangt werden. Weiter ge-\nhende Anpassungen finden nicht statt. Insbesondere wird die Ände-\nrungsklage nach § 323 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen. \n\nDer Ehemann unterwirft sich wegen der Verpflichtung zur Zahlung obiger \nwertgesicherter Rente der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser \nUrkunde in sein gesamtes Vermögen. \n\nDie Ehefrau verpflichtet sich jedoch ihrerseits, im Falle einer Eheschei-\ndung sich nach Kräften um eine Vollerwerbstätigkeit als Bürokauffrau \noder um eine vergleichbare Tätigkeit zu bemühen.\" \n\n3 \n\n4 \n\nNach den Schlussbestimmungen des Ehevertrages soll für den Fall, dass \n\ndie als Unterhaltsersatz vereinbarte Leibrente unwirksam sein oder werden soll-\n\nte, der Unterhaltsverzicht ebenfalls unwirksam sein. \n\nDie Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom \n\n9. April 2002 rechtskräftig geschieden. Während der Ehe war der Kläger \n\n- abgesehen von einer kurzen Zeit der Arbeitslosigkeit Anfang des Jahres \n\n2000 - durchgehend erwerbstätig, während die Beklagte bis August 2000 ar-\n\nbeitslos war und Arbeitslosengeld bezog. Seit September 2000 ist sie im Um-\n\nfang von 20 Stunden pro Woche als Buchhalterin tätig. \n\n5 \n\nDer Kläger hat die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus der no-\n\ntariellen Urkunde keine Leibrenten- oder Unterhaltsansprüche zustehen, son-\n\ndern die Regelung insoweit nichtig ist. Er hat außerdem die Herausgabe der \n\nvollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde verlangt. Hilfsweise hat er Vollstre-\n\nckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde erhoben \n\nund höchst hilfsweise Abänderung der Leibrentenverpflichtung dahin beantragt, \n\ndass diese entfällt. \n\n6 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil abgeändert und fest-\n\ngestellt, dass der Beklagten keine Ansprüche auf Zahlung einer Leibrente aus \n\nZiff. 7 des Ehevertrages zustehen; die Regelung in Ziff. 7 sei nichtig. Darüber \n\nhinaus hat es die Beklagte verurteilt, die ihr erteilte vollstreckbare Ausfertigung \n\nder notariellen Urkunde an den Kläger herauszugeben. Dagegen richtet sich die \n\n- vom Oberlandesgericht zugelassene - Revision der Beklagten, mit der sie die \n\nWiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstrebt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Urteil beruht inhaltlich nicht auf der Säumnis des Klägers, sondern \n\nberücksichtigt - als sog. unechtes Versäumnisurteil - den gesamten Sach- und \n\nStreitstand. \n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\n1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 477 ff. \n\nveröffentlicht ist, hat die Feststellungsklage für zulässig gehalten und - in An-\n\nwendung deutschen Rechts - angenommen, die Vereinbarung in Ziff. 7 des E-\n\nhevertrages sei wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 \n\nBGB nichtig. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: \n\n10 \n\nDie Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen, nach der \n\ntrotz grundsätzlich bestehender Vertragsfreiheit der Schutzzweck der gesetzli-\n\nchen Scheidungsfolgeregelungen nicht beliebig unterlaufen werden dürfe, gelte \n\nauch zugunsten des unterhaltsverpflichteten Ehegatten. Vorliegend führe be-\n\nreits eine Wirksamkeitskontrolle zur Nichtigkeit der in Rede stehenden Verein-\n\nbarung, da schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig gewesen \n\nsei, dass hierdurch eine einseitige, nicht gerechtfertigte Lastenverteilung für den \n\nScheidungsfall bewirkt werde. Maßgebend für diese Beurteilung sei das gesetz-\n\nliche Leitbild des Ehegattenunterhalts, das vom Grundsatz der gleichmäßigen \n\nTeilhabe der Ehegatten an den die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden \n\nEinnahmen und geldwerten Vorteilen (Halbteilung) und vom Gebot der Rück-\n\nsichtnahme auf die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit des Unterhalts-\n\nschuldners geprägt sei. Von diesem Leitbild weiche die Vereinbarung in evident \n\neinseitiger Weise ab. Die an die Stelle einer möglichen Unterhaltsverpflichtung \n\ndes Klägers tretende Leibrente sei nach der Vereinbarung unabhängig von ei-\n\nner bestehenden unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit. Angesichts des ein-\n\ndeutigen Wortlauts, insbesondere des ausdrücklichen Ausschlusses \"weiterge-\n\nhender Anpassung\" und der Abänderungsklage lasse sich eine entsprechende \n\nBegrenzung auch nicht im Wege der Auslegung begründen. Die Unabhängig-\n\nkeit der Zahlungspflicht von der Leistungsfähigkeit des Klägers sei auch des-\n\nhalb gravierend, weil den Parteien bei Abschluss der Vereinbarung die Möglich-\n\nkeit weiterer Unterhaltsverpflichtungen des Klägers gegenüber minderjährigen \n\nKindern in der Türkei vor Augen gestanden haben müsse. Da die Beklagte vor-\n\ngetragen habe, sie habe während der Ehezeit Auslandskindergeld für die Kin-\n\nder des Klägers beantragt, müsse ihr zumindest die Möglichkeit entsprechender \n\nUnterhaltsverpflichtungen bewusst gewesen sein. Selbst wenn der Kläger zum \n\ndamaligen Zeitpunkt tatsächlich keine nennenswerten Unterhaltsleistungen an \n\nseine Kinder erbracht habe, führe die Vereinbarung einer von der Leistungsfä-\n\nhigkeit unabhängigen Leibrente auch zu einer Abkehr vom unterhaltsrechtlichen \n\nGleichrang der Ehefrau und der unterhaltsberechtigten Kinder. Demgegenüber \n\nsolle die Leibrente unabhängig von einer tatsächlich bestehenden unterhalts-\n\nrechtlichen Bedürftigkeit der Beklagten geschuldet sein, solange diese keiner \n\nVollerwerbstätigkeit nachgehe. Die Regelung habe deshalb dazu führen kön-\n\nnen, dass die Beklagte nach Zahlung der Leibrente deutlich mehr als die Hälfte \n\nder beiderseitigen prägenden Einkünfte, der Kläger dagegen nicht einmal den \n\nnotwendigen Eigenbedarf erhalte. Dieses Ergebnis der vertraglichen Regelung \n\nsei allenfalls für die Situation einer zwar nicht ausgeübten, der Beklagten aber \n\nmöglichen und zumutbaren Vollerwerbstätigkeit durch Vertragsauslegung korri-\n\ngierbar. \n\n11 \n\nMit Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse der Parteien habe schon \n\nbei Vertragsschluss die Gefahr einer deutlichen Abweichung vom Grundsatz \n\nder Halbteilung und der Begrenzung des Unterhaltsanspruchs durch die Leis-\n\ntungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestanden. Nach dem Steuerbescheid \n\nfür das Jahr 1999 habe das Jahresbruttoeinkommen des Klägers 33.600 DM \n\nbetragen. Nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen errechne \n\nsich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von etwa 2.220 DM, \n\nnach Abzug pauschalierter berufsbedingter Aufwendungen von etwa 2.110 DM. \n\nVon diesem Betrag wären dem Kläger nach Abzug der vereinbarten Leibrente \n\nvon 1.300 DM nur 810 DM für seinen eigenen Bedarf verblieben, mithin weniger \n\nals 2/3 des notwendigen Selbstbehalts nach der damals gültigen Düsseldorfer \n\nTabelle. Die Beklagte habe demgegenüber über 1.300 DM zuzüglich etwaiger \n\nEinkünfte aus Teilzeiterwerbstätigkeit oder Leistungen des Arbeitsamtes verfü-\n\ngen können. Diese Gefahr habe sich nach den derzeitigen wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnissen der Parteien auch realisiert. Während der Kläger über ein monatli-\n\nches Nettoeinkommen von etwa 1.600 € verfüge, verblieben ihm nach Abzug \n\nberufsbedingter Aufwendungen und der Leibrente von etwa 650 € nur 870 € \n\nund damit nicht einmal der notwendige Selbstbehalt. Dabei seien die Unter-\n\nhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern noch nicht berücksichtigt. Die Be-\n\nklagte verfüge jedenfalls über ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von \n\nca. 880 €. Zuzüglich der Leibrente würde ihr ein Betrag von etwa 1.530 € mo-\n\nnatlich zur Verfügung stehen. \n\n12 \n\nDie für die Annahme der Sittenwidrigkeit zu fordernden subjektiven Vor-\n\naussetzungen seien ebenfalls gegeben. Zwar seien konkrete Umstände, die auf \n\neine erheblich ungleiche Verhandlungsposition schließen ließen, nicht feststell-\n\nbar. Aus dem Umstand, dass die Parteien eine evident einseitig belastende e-\n\nhevertragliche Regelung getroffen hätten, ohne dass hierfür ein nachvollziehba-\n\nrer Grund erkennbar sei, ergebe sich aber eine tatsächliche Vermutung für eine \n\ndamals bestehende Störung der subjektiven Verhandlungsparität dergestalt, \n\ndass der Kläger bei Vertragsschluss subjektiv nicht in der Lage gewesen sei, \n\nseine berechtigten Interessen sachgerecht und angemessen zu vertreten, und \n\ndass dieser Umstand für die Beklagte zumindest erkennbar gewesen sei. Die \n\nvon ihr geschilderten - streitigen - ehelichen Probleme, die den Hintergrund der \n\nehevertraglichen Regelungen im Übrigen bilden dürften, könnten die einseitige \n\nLastenverteilung in Ziffer 7 des Ehevertrages nicht rechtfertigen. Auch wenn die \n\nBeklagte berechtigten Anlass zur Klage über das Verhalten des Klägers gehabt \n\nhabe, erscheine die Verknüpfung der künftig fortbestehenden Ehe mit einer den \n\nKläger finanziell erheblich benachteiligenden Scheidungsfolgeregelung nicht \n\nbilligenswert. Deshalb sei die Regelung unter Ziffer 7 des Ehevertrages \n\n- einschließlich des dort erklärten Verzichts auf gesetzliche Unterhaltsansprü-\n\nche - nichtig. Der Beklagten stehe nicht die dort vereinbarte Leibrente, mögli-\n\ncherweise aber unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf \n\nnachehelichen Unterhalt zu. Infolge der Nichtigkeit von Ziffer 7 des Ehevertra-\n\nges habe der Kläger auch Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Aus-\n\nfertigung des Schuldtitels. \n\nDiese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Er-\n\ngebnis stand. \n\n2. Das Berufungsgericht hat die in erster Linie erhobene Feststellungs-\n\nklage zu Recht für zulässig gehalten. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse \n\nim Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung des Nichtbestehens des \n\nRechtsverhältnisses, aus dem die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der \n\nLeibrente geltend macht. Mit der - hilfsweise erhobenen - Vollstreckungsab-\n\nwehrklage kann dagegen nur der hinter der begehrten Feststellung zurückblei-\n\nbende Ausspruch erreicht werden, dass die Zwangsvollstreckung aus der voll-\n\nstreckbaren Urkunde aufgrund von Einwendungen gegen die Forderung fortan \n\nganz, teil- oder zeitweise unzulässig ist (BGH Urteil vom 3. Juni 1997 - XI ZR \n\n133/96 - NJW 1997, 2320, 2321; Senatsurteil vom 20. September 1995 - XII ZR \n\n220/94 - NJW 1995, 3318). Ein solcher Ausspruch erschöpft das Rechtsschutz-\n\nziel des Klägers nicht. Der Streit über die Wirksamkeit der eingegangenen Leib-\n\nrentenverpflichtung ist deshalb mit Hilfe einer Feststellungsklage auszutragen. \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\n3. Zutreffend ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, dass \n\nsich die Frage nach der Wirksamkeit von Ziff. 7 des Ehevertrages nach deut-\n\nschem Recht beurteilt. Für Sachverhalte mit Bezug zum Recht eines ausländi-\n\nschen Staates richtet sich die Frage, welches materielle Recht anwendbar ist, \n\nnach den Regeln des von Amts wegen anzuwendenden deutschen Kollisions-\n\nrechts, des EGBGB (Senatsurteil vom 7. April 1993 - XII ZR 266/91 - FamRZ \n\n1993, 1051). Jedoch gehen Bestimmungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen \n\nvor, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind \n\n(Art. 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EGBGB). Ein solcher Vorrang gilt hier nach \n\ndem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare \n\nRecht vom 2. Oktober 1973 (im folgenden: UÜbk. 73, BGBl. 1986 II 825 ff., für \n\nDeutschland in Kraft seit 1. April 1987, vgl. BGBl. 1987 II 225). Es geht dem-\n\ngemäß formell den Regeln des Art. 18 EGBGB vor, der allerdings inhaltlich mit \n\ndenen des UÜbk. 73 übereinstimmt (Senatsurteil vom 27. März 1991 - XII ZR \n\n113/90 - FamRZ 1991, 925, 926). Das UÜbk. 73, das von der Türkei ratifiziert \n\nwurde, würde allerdings auch unabhängig davon gemäß Art. 3 des Abkommens \n\nim Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten gelten (Palandt/Heldrich BGB 67. Aufl. \n\nAnh. zu Art. 18 EGBGB Rdn. 4 und 5; Johannsen/Henrich Eherecht 4. Aufl. \n\nArt. 18 EGBGB Rdn. 5). \n\n16 \n\nNach Art. 8 UÜbk. 73 (entsprechend Art. 18 Abs. 4 Satz 1 EGBGB) ist für \n\ndie Unterhaltspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten das auf die Scheidung \n\nangewandte Recht maßgebend, wenn die Ehescheidung hier ausgesprochen \n\nworden ist. Die Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom \n\n9. April 2002 geschieden worden. Es kann kein Zweifel bestehen, dass dabei \n\ndeutsches Recht angewandt worden ist. Denn die Scheidung unterliegt dem \n\nRecht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsan-\n\ntrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist (Art. 17 Abs. 1 \n\nSatz 1 EGBGB). Das war nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB das deutsche \n\nRecht, da beide Ehegatten hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und im \n\nÜbrigen noch haben. \n\n17 \n\nZwar ist das Scheidungsstatut grundsätzlich nur auf gesetzliche Unter-\n\nhaltsansprüche anwendbar. Daraus folgt aber nicht, dass Unterhaltsvereinba-\n\nrungen ihm nicht unterfallen. Wird durch eine Vereinbarung eine gesetzliche \n\nUnterhaltspflicht nur inhaltlich nach Höhe, Dauer und Modalitäten der Unter-\n\nhaltsgewährung näher festgelegt und ausgestaltet, so verliert der Anspruch da-\n\ndurch nicht seine Eigenschaft als gesetzlicher Unterhalt (vgl. Senatsbeschlüsse \n\nvom 24. Januar 1990 - XII ZB 143/89 - FamRZ 1990, 867 und vom 8. Juli 1987 \n\n- XII ZB 35/87 - FamRZ 1987, 1021). \n\n18 \n\nVon einer solchen inhaltlichen Ausgestaltung des gesetzlichen Unter-\n\nhaltsanspruchs ist hier auszugehen, da die Parteien einen etwaigen nacheheli-\n\nchen Unterhaltsanspruch der Beklagten nach Ziff. 7 des Ehevertrags ausdrück-\n\nlich durch die Leibrente geregelt haben. Deshalb gilt für die getroffene Rege-\n\nlung das Scheidungsstatut (vgl. auch MünchKomm/Siehr BGB 4. Aufl. Art. 18 \n\nEGBGB Anh. I Rdn. 55), so dass deutsches Recht anzuwenden ist. \n\n19 \n\n4. Die Grundsätze, die der Senat für die Inhaltskontrolle von Eheverträ-\n\ngen aufgestellt hat und die einer evident einseitigen, durch die individuelle Ge-\n\nstaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigten und für den \n\nbelasteten Ehegatten unzumutbaren Lastenverteilung begegnen sollen (grund-\n\nlegend: Senatsurteil BGHZ 158, 81 ff. = FamRZ 2004, 601 ff.), gelten, wie auch \n\ndas Oberlandesgericht angenommen hat, nicht nur für den unterhaltbegehren-\n\nden Ehegatten, sondern im Grundsatz auch für den auf Unterhalt in Anspruch \n\nGenommenen. Auch auf dessen Seite kann eine erhebliche Unterlegenheitspo-\n\nsition vorliegen, die zu einer offensichtlich einseitigen Aufbürdung vertraglicher \n\nLasten führt. Den Gerichten obliegt es insofern, den verfassungsrechtlichen \n\nSchutz vor einer mit dem Gedanken der ehelichen Solidarität nicht in Einklang \n\nzu bringenden unangemessenen Benachteiligung der im Einzelfall benachteilig-\n\nten Partei zu gewähren (ebenso OLG Celle FamRZ 2004, 1969 mit zustimmen-\n\nder Anm. Bergschneider). \n\n20 \n\n5. Das Berufungsgericht hat eine zur Sittenwidrigkeit führende evident \n\neinseitige Belastung des Klägers darin gesehen, dass durch die Leibrentenver-\n\npflichtung bereits bei Vertragsschluss die Gefahr einer vom gesetzlichen Leit-\n\nbild der Halbteilung und der Begrenzung des Unterhalts durch die Leistungsfä-\n\nhigkeit des Verpflichteten erhebliche Abweichung begründet worden sei. Dem \n\nhält die Revision entgegen, ein solches Leitbild als unverzichtbarer Kern ehe-\n\nbedingter Unterhaltspflichten existiere nicht; die Halbteilung erfolge lediglich \n\nmangels anderweitiger Vereinbarungen. Insofern könne es dem Unterhalts-\n\npflichtigen aber nicht verwehrt sein, dem anderen Ehegatten umfangreichere \n\nMittel zur Verfügung zu stellen, als er für sich selbst in Anspruch nehme. Auch \n\nseine Leistungsfähigkeit könne der Unterhaltspflichtige eigenverantwortlich ein-\n\nschätzen. \n\nDiese Rügen sind teilweise gerechtfertigt. \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen u.a. die gesetzli-\n\nchen Regelungen über den nachehelichen Unterhalt grundsätzlich der vertragli-\n\nchen Disposition der Ehegatten. Die auf die Scheidungsfolgen bezogene Ver-\n\ntragsfreiheit stellt sich dabei als notwendige Ergänzung des aus den §§ 1353, \n\n1356 BGB folgenden Rechts der Ehegatten dar, ihre ehelichen Lebensverhält-\n\nnisse eigenverantwortlich entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und \n\nBedürfnissen zu gestalten; die Vertragsfreiheit entspringt insoweit dem legiti-\n\nmen Interesse der Ehegatten, Abweichungen von den gesetzlichen Schei-\n\ndungsfolgen zu vereinbaren, die zu dem individuellen Ehebild besser passen. \n\n21 \n\n22 \n\nSo ist es den Ehegatten etwa unbenommen, bestimmte Lebensrisiken eines \n\nPartners (z.B. eine bereits vor der Ehe aufgetretene Krankheit) aus der wech-\n\nselseitigen Verantwortung füreinander auszunehmen (Senatsurteil BGHZ 158, \n\n81, 94 f.). Die Ehegatten sind aber im Grundsatz auch frei zu bestimmen, in \n\nwelcher Weise sie die Verteilung der die ehelichen Lebensverhältnisse prägen-\n\nden Einkünfte für ihren jeweiligen nachehelichen Lebensbedarf vorsehen. Falls \n\neiner der Ehegatten sich insofern zu besonderer Großzügigkeit veranlasst sieht \n\n- etwa in Anerkennung besonderer während der Ehe erbrachter Leistungen des \n\nanderen Ehegatten -, ist dies (zunächst) seine privatautonome, von ihm selbst \n\nzu verantwortende Entscheidung (so auch Palandt/Heinrichs BGB 67. Aufl. \n\n§ 138 Rdn. 36; vgl. auch OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 578, 579; OLG \n\nStuttgart FamRZ 1998, 1296, 1297). Mit Rücksicht darauf ist der vom Beru-\n\nfungsgericht herangezogene Grundsatz der Halbteilung für sich betrachtet je-\n\ndenfalls kein geeigneter Maßstab, um eine evident einseitige Lastenverteilung \n\nfestzustellen, der - bei Vorliegen auch der erforderlichen subjektiven Vorausset-\n\nzungen - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung durch die \n\nRechtsordnung zu versagen ist. \n\n23 \n\nb) aa) Anders verhält es sich indes mit der vom Berufungsgericht zur Be-\n\ngründung seiner Beurteilung weiterhin genannten Begrenzung des Unterhalts-\n\nanspruchs durch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Die \n\nNotwendigkeit der Erbringung von Unterhaltsleistungen schränkt den Verpflich-\n\nteten in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit ein. Diese \n\nist allerdings nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet, \n\nzu der auch das Unterhaltsrecht gehört, soweit es mit Art. 6 Abs. 1 GG in Ein-\n\nklang steht. Da die Anwendung unterhaltsrechtlicher Normen nicht zu verfas-\n\nsungswidrigen Ergebnissen führen darf, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass \n\nder zu leistende Unterhalt nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des \n\nUnterhaltspflichtigen führt. Wird die Grenze des Zumutbaren eines Unterhalts-\n\nanspruchs überschritten, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des Ver-\n\npflichteten im finanziellen Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche nicht mehr \n\nBestandteil der verfassungsgemäßen Ordnung und kann vor dem Grundrecht \n\ndes Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen. Grundvoraussetzung eines jeden Unter-\n\nhaltsanspruchs ist damit die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Diese \n\nendet dort, wo er nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern \n\n(BVerfG FamRZ 2001, 1685 f. und FamRZ 2002, 1397, 1398 f.). \n\n24 \n\nbb) Im Privatrechtsverkehr entfalten die Grundrechte ihre Wirkung als \n\nverfassungsrechtliche Wertentscheidungen vor allem durch die zivilrechtlichen \n\nGeneralklauseln der §§ 138, 242 BGB. Es ist Aufgabe der Gerichte, den verfas-\n\nsungsrechtlich gebotenen Schutz zu gewährleisten, um zu verhindern, dass \n\nsich die durch Art. 2 Abs. 1 GG ebenfalls geschützte Privatautonomie in eine \n\nFremdbestimmung verkehrt (BVerfGE 103, 89 ff. = FamRZ 2001, 343, 345). \n\n25 \n\ncc) Da die Parteien einen etwaigen nachehelichen Unterhaltsanspruch \n\nder Beklagten nach Ziff. 7 des Ehevertrages ausdrücklich durch die Leibrente \n\ngeregelt haben, kommt es für die Frage, ob durch die Leibrentenverpflichtung \n\nfür den Kläger eine evident einseitige, seine Interessen nicht angemessen be-\n\nrücksichtigende Lastenverteilung begründet worden ist, ebenso wie bei einer \n\nunmittelbar unterhaltsrechtlichen Regelung auf die Voraussetzung der Leis-\n\ntungsfähigkeit an. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, dem Kläger sei-\n\nen nach den für die Wirksamkeitskontrolle maßgeblichen Einkommensverhält-\n\nnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages unter Berücksichti-\n\ngung der Leibrente monatlich allenfalls 810 DM von seinem bereinigten Netto-\n\neinkommen für den eigenen Bedarf verblieben. Dies sei weniger als 2/3 des \n\nnotwendigen Selbstbehalts (von 1.500 DM) der damals geltenden Düsseldorfer \n\nTabelle. Dabei seien etwaige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den in der \n\nTürkei lebenden Kindern des Klägers noch nicht einmal berücksichtigt. \n\n26 \n\ndd) Die Revision rügt insofern, das Berufungsgericht habe hinsichtlich \n\nder Einkommensverhältnisse des Klägers Vortrag der Beklagten übergangen. \n\nDiese habe behauptet, das Einkommen des Klägers zum Zeitpunkt des Ver-\n\ntragsschlusses sei weitaus höher gewesen als 2.800 DM brutto monatlich; es \n\nwerde bestritten, dass der in der Auskunft der Landesversicherungsanstalt für \n\ndas Jahr 1999 ausgewiesene Betrag von 33.600 DM dem gesamten Einkom-\n\nmen des Klägers entsprochen habe, da dort lediglich sozialversicherungspflich-\n\ntige Entgelte aufgeführt würden, der Kläger aber zeitweise einer nicht sozialver-\n\nsicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen sei. \n\n27 \n\nDer Einwand bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat das Einkom-\n\nmen des Klägers für das Jahr 1999 dem gegenüber beiden Parteien ergange-\n\nnen Steuerbescheid entnommen. Dass darin nicht sämtliche Einkünfte des Klä-\n\ngers aufgeführt worden seien, hat die Beklagte nicht geltend gemacht; Einkünf-\n\nte aus sogenannter Schwarzarbeit hat sie selbst nicht behauptet. \n\n28 \n\nee) Bei einem verbleibenden Einkommen von allenfalls 810 DM monat-\n\nlich wäre der Kläger aber nicht mehr in der Lage gewesen, seine eigene Exis-\n\ntenz zu sichern. Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Betrag des \n\nnotwendigen Selbstbehalts, da die betreffenden Sätze in der Regel geringfügig \n\nüber dem nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen ermittelten Existenzminimum \n\nliegen. Angesichts des Umstandes, dass der dem Kläger verbleibende Teil sei-\n\nnes Einkommens aber deutlich unter dem notwendigen Selbstbehalt liegt, ist \n\nvon einem nicht mehr gewährleisteten Existenzminimum auszugehen. Das wird \n\ndurch den doppelten Eckregelsatz der Sozialhilfe (vgl. zu diesem früheren \n\nMaßstab Senatsurteil vom 7. Dezember 1988 - IVb ZR 15/88 - FamRZ 1989, \n\n272, 273; BVerfGE FamRZ 2001, 1685 f.) bestätigt, der zum 1. Juli 1999 für \n\nAlleinstehende in Baden-Württemberg monatlich 1.096 DM (548 DM x 2) be-\n\ntrug. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war mit einer erheblichen \n\nEinkommensverbesserung auf Seiten des Klägers auch nicht zu rechnen, erst \n\nrecht nicht mit einer solchen, bei der sich die vereinbarten 1.300 DM monatlich \n\nals Beschränkung des gesetzlichen Unterhalts dargestellt hätten (vgl. zu die-\n\nsem Gesichtspunkt BGHZ 120, 272, 275 f.). Mit Rücksicht auf die Beeinträchti-\n\ngung des Existenzminimums des Klägers begründet die vereinbarte Leibrente \n\nfür diesen objektiv eine einseitige, durch die ehelichen Lebensverhältnisse nicht \n\ngerechtfertigte Lastenverteilung. \n\n29 \n\n6. Die Beurteilung, ob ein Ehevertrag wegen einer derartigen Lastenver-\n\nteilung sittenwidrig und deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist, erfordert \n\nindes zusätzlich eine Gesamtwürdigung, die neben den objektiv vorliegenden \n\nindividuellen Verhältnissen beim Vertragsschluss die subjektiv von den Ehegat-\n\nten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu \n\nberücksichtigen hat, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach \n\nder ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten \n\nbewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (Senatsurteil BGHZ 158, \n\n81, 100). In diese Würdigung ist einzubeziehen, ob der Vertrag eine auf unglei-\n\nchen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten \n\nwiderspiegelt (BVerfG FamRZ 2001, 243, 247; Senatsurteil BGHZ 170, 77, 83). \n\nIn solchen Fällen gestörter Vertragsparität ist dem Ehevertrag die Wirksamkeit \n\nzu versagen. \n\n30 \n\na) Das Berufungsgericht hat zu den mit Ziff. 7 des Ehevertrages beab-\n\nsichtigten Zwecken und den sonstigen Beweggründen für die Regelung keine \n\nFeststellungen getroffen. Es hat auch konkrete Umstände, die eine erheblich \n\nungleiche Verhandlungsposition erkennen lassen, nicht ausmachen können. \n\nEntsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht allerdings für entbehr-\n\nlich gehalten, weil angesichts des Umstands, dass die Parteien ohne nachvoll-\n\nziehbaren Grund eine evident einseitige, belastende Regelung getroffen hätten, \n\neine tatsächliche Vermutung für eine Störung der subjektiven Verhandlungspa-\n\nrität spreche. Dabei sei für die Beklagte zumindest erkennbar gewesen, dass \n\nder Kläger nicht imstande gewesen sei, seine berechtigten Interessen ange-\n\nmessen zu vertreten. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. \n\n31 \n\nb) Der Kläger, der sich auf die Sittenwidrigkeit der Leibrentenverpflich-\n\ntung beruft, muss die hierfür notwendigen Voraussetzungen darlegen und er-\n\nforderlichenfalls beweisen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ent-\n\nsprechender Vortrag nicht deshalb für verzichtbar gehalten werden, weil die \n\nobjektiven Gegebenheiten einen Rückschluss auf die subjektive Einstellung \n\nzuließen. Das kann für familienrechtliche Vereinbarungen nicht angenommen \n\nwerden (Senatsurteile vom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788, \n\n789 und vom 9. Juli 1992 - XII ZR 57/91 - FamRZ 1992, 1403, 1404). An dieser \n\nAuffassung hält der Senat fest. \n\n32 \n\naa) Richtig ist zwar, dass es Fälle gibt, in denen bereits ein grobes Miss-\n\nverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung die Annahme zwingend nahe \n\nlegt, dass der dadurch begünstigte Vertragspartner eine überlegene Verhand-\n\nlungsposition bewusst oder grob fahrlässig zum Nachteil des anderen ausge-\n\nnutzt hat. Die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze, die auf Austausch von \n\nLeistungen oder Gütern gerichtete Verträge betreffen, lassen sich auf familien-\n\nrechtliche Verträge indessen nicht übertragen (a.A. für Fälle einer krassen ob-\n\njektiven Benachteiligung: Schwab DNotZ Sonderheft 2001, 9, 15). So wurde \n\netwa für die Frage, ob und in welcher Weise neben den objektiven Vorausset-\n\nzungen der Sittenwidrigkeit von Finanzierungs-Leasingverträgen über bewegli-\n\nche Sachen das subjektive Erfordernis einer verwerflichen Gesinnung des Lea-\n\nsinggebers hervorgetreten ist, nach damaliger Rechtslage unterschieden, ob es \n\nsich bei dem Leasingnehmer um einen privaten Endverbraucher, einen voll-\n\nkaufmännischen oder minderkaufmännischen Leasingnehmer oder Freiberufler \n\nhandelt. Nur im ersten Fall wurde eine verwerfliche Gesinnung vermutet, wenn \n\nder objektive Tatbestand des § 138 Abs. 1 BGB vorlag. Beim vollkaufmänni-\n\nschen Leasingnehmer war dagegen umgekehrt zu vermuten, dass die persönli-\n\nchen Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit beim Leasinggeber nicht erfüllt wa-\n\nren. Bei Geschäften mit minderkaufmännischen Leasingnehmern oder Freibe-\n\nruflern blieb es dagegen bei der allgemeinen Beweislastregel, dass derjenige, \n\nder sich auf die Nichtigkeit des Geschäfts beruft, die subjektiven Voraussetzun-\n\ngen der Sittenwidrigkeit darzulegen und zu beweisen hat (BGHZ 128, 255, 267 \n\nf.). Vergleichbares gilt z.B. auch für die Sittenwidrigkeit von Ratenkreditverträ-\n\ngen (vgl. BGHZ 98, 174, 178; 104, 102, 107). \n\n33 \n\nbb) Daraus ergibt sich, dass bei Vorliegen der objektiven Sittenwidrigkeit \n\nnur dann eine verwerfliche Gesinnung vermutet werden kann, wenn einem der \n\nVertragspartner aufgrund außerhalb des konkreten Vertragsinhalts vorliegender \n\nUmstände eine überlegene Verhandlungsposition zukommt. Davon kann im \n\nVerhältnis von Ehegatten zueinander indessen nicht ohne weiteres ausgegan-\n\ngen werden. Selbst eine Schwangerschaft bei Abschluss des Ehevertrages ist \n\nnur ein Indiz für eine vertragliche Disparität, das Anlass gibt, den Vertrag einer \n\nverstärkten richterlichen Kontrolle zu unterziehen (Senatsurteile vom 25. Mai \n\n2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, 1447 und vom 5. Juli 2006 - XII ZR \n\n25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1361). Deshalb kann für die Beurteilung, ob die \n\nsubjektiven Elemente der geltend gemachten Sittenwidrigkeit eines Ehevertra-\n\nges vorliegen, auf konkrete Feststellungen hierzu jedenfalls für solche Fälle \n\nnicht verzichtet werden, in denen ein Ehegatte dem anderen Leistungen ver-\n\nspricht, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt. \n\n34 \n\n7. Danach kann das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begründung \n\nkeinen Bestand haben. Es erweist sich allerdings aufgrund der getroffenen \n\nFeststellungen aus anderen Gründen als richtig, so dass die Revision zurück-\n\nzuweisen ist (§ 561 ZPO). \n\n35 \n\nDie Leibrentenverpflichtung ist schon deshalb gemäß § 138 Abs. 1 BGB \n\nsittenwidrig und daher nichtig, weil sie den Träger der Sozialleistung belasten \n\nwürde. \n\n36 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine Vereinbarung, durch \n\ndie Verlobte oder Eheleute für den Fall ihrer Scheidung auf nachehelichen Un-\n\nterhalt verzichten, nach deren von Inhalt, Beweggrund und Zweck bestimmtem \n\nGesamtcharakter gegen die guten Sitten verstoßen, falls die Vertragschließen-\n\nden dadurch zumindest grob fahrlässig eine Unterstützungsbedürftigkeit zu Las-\n\nten des Sozialleistungsträgers herbeiführen, auch wenn sie dessen Schädigung \n\nnicht beabsichtigen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 86, 82, 88 = FamRZ 1983, \n\n137 und vom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788, 790). Diese \n\nRechtsprechung ist durch die Grundsätze, die der Senat zur Inhaltskontrolle \n\nvon Eheverträgen entwickelt hat (vgl. grundlegend BGHZ 158, 81 ff.), nicht ge-\n\ngenstandslos geworden. Eine Unterhaltsabrede kann weiterhin sittenwidrig \n\nsein, wenn die Ehegatten damit auf der Ehe beruhende Familienlasten objektiv \n\nzum Nachteil des Sozialleistungsträgers regeln (Senatsurteil vom 25. Oktober \n\n2006 - XII ZR 144/04 - FamRZ 2007, 197, 198 f.). Das gilt auch für den Fall, \n\ndass ein von den Ehegatten vereinbarter Unterhaltsverzicht einer auf das Ver-\n\nhältnis der Ehegatten zueinander bezogenen Inhaltskontrolle standhält, gleich-\n\nwohl aber zur sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit führt. \n\n37 \n\nb) Die genannte Rechtsprechung muss gleichermaßen zur Anwendung \n\ngelangen, wenn die Ehegatten - wie vorliegend - einen über das Recht des \n\nnachehelichen Unterhalts hinausgehenden Ausgleich vereinbaren und dadurch \n\nbewirken, dass der über den gesetzlichen Unterhalt hinaus zahlungspflichtige \n\nEhegatte finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern \n\nund deshalb ergänzender Sozialleistungen bedarf. Auch bei dieser Fallgestal-\n\ntung werden die wirtschaftlichen Risiken der Scheidung in unzulässiger Weise \n\nauf den Sozialleistungsträger verlagert. Eine solche sich zum Nachteil Dritter \n\nauswirkende vertragliche Gestaltung verstößt objektiv gegen die guten Sitten, \n\nsofern sie nicht auf Motiven beruht, die sie zu rechtfertigen vermögen (vgl. Se-\n\nnatsurteil BGHZ 86, 82, 90). \n\n38 \n\nc) Danach sind im vorliegenden Fall die objektiven Voraussetzungen ei-\n\nnes nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrigen Rechtsgeschäfts gegeben. Die Erfül-\n\nlung der vereinbarten Leibrentenverpflichtung hätte - wie unter 5. ausgeführt - \n\nzur Folge, dass das Existenzminimum des Klägers nicht mehr gewährleistet \n\nwäre, so dass er teilweise auf Sozialleistungen angewiesen wäre. Dem kann \n\n- entgegen der Auffassung der Revision - nicht entgegengehalten werden, einer \n\nExistenzgefährdung des Klägers könne bereits durch den Schutz der Pfän-\n\ndungsfreigrenzen begegnet werden. Der Kläger braucht sich jedenfalls der Be-\n\nklagten gegenüber nicht auf eine Beitreibung der Leibrente im Wege der \n\nZwangsvollstreckung verweisen zu lassen, sondern ist berechtigt, den Stand-\n\npunkt einzunehmen, die vertraglich eingegangene Verpflichtung, die im Ver-\n\nhältnis der Vertragsparteien zueinander nicht sittenwidrig ist, erfüllen zu müs-\n\nsen. Andernfalls müsste der Kläger auch damit rechnen, im Rahmen der \n\nZwangsvollstreckung die eidesstattliche Versicherung abgeben zu müssen. Au-\n\nßerdem würden Rückstände zuzüglich Zinsen auflaufen. All dies kann dem Klä-\n\nger nicht zugemutet werden. \n\n39 \n\nUmstände, die zu einer sittlichen Rechtfertigung der Regelung führen \n\nkönnten, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich. Der Gesichtspunkt einer \n\nsogenannten \"ritterlichen Scheidung\", der nach früherem Recht bei einer \n\nScheidung aus Verschulden zum Tragen kommen konnte (vgl. Senatsurteil \n\nBGHZ 86, 82, 86 f.), scheidet hier aus. Entgegen der Auffassung der Revision \n\nsind auch aus den weiteren ehevertraglichen Regelungen keine Anhaltspunkte \n\ndafür zu gewinnen, dass Ziff. 7 des Vertrages vor der Rechtsordnung Bestand \n\nhaben könnte. Den unter den Ziffern 1 bis 4 und 6 aufgeführten Vereinbarun-\n\ngen, die maßgeblich das eheliche Zusammenleben im persönlichen Bereich \n\nbetreffen, kommt keinerlei vermögensrechtliche Relevanz zu, so dass die un-\n\nterschiedlichen Regelungskomplexe isoliert zu betrachten sind. \n\n40 \n\nd) Nach den getroffenen Feststellungen ist auch der subjektive Tatbe-\n\nstand des § 138 Abs. 1 BGB erfüllt. Angesichts der Einkommensverhältnisse \n\ndes Klägers und der Höhe der vereinbarten Leibrente lag es auf der Hand, dass \n\ner mit den ihm verbleibenden Mitteln nicht seinen existentiell notwendigen Le-\n\nbensunterhalt bestreiten konnte, zumal er - wenn auch nur in geringem Um-\n\nfang - regelmäßige Unterhaltsleistungen für seine in der Türkei lebenden Kinder \n\nerbrachte. Diese Auswirkungen der ehevertraglichen Regelung müssen den \n\nParteien bewusst gewesen sein, zumindest aber haben sie sich dieser Erkennt-\n\nnis grob fahrlässig verschlossen, was als ausreichend zu erachten ist (vgl. \n\nBGHZ 86, 82, 89). \n\n41 \n\n8. Da die Leibrentenverpflichtung nichtig ist, kann der Kläger in entspre-\n\nchender Anwendung von § 371 BGB die Herausgabe des Vollstreckungstitels \n\nverlangen (vgl. BGH Urteile vom 21. Januar 1994 - V ZR 238/92 - NJW 1994, \n\n1161, 1162 und vom 22. September 1994 - IX ZR 165/93 - NJW 1994, 3225). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bruchsal, Entscheidung vom 14.10.2005 - 3 F 188/05 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.09.2006 - 20 UF 164/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_157-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-05/xii-zr-157-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1356","ref_norm":"1356","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_157-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_157-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-05/xii-zr-157-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_157-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:00:47.897315+00:00"}}