{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_155-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-08-06","aktenzeichen":"XII ZR 155/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 6. August 2008 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EGBGB Art. 231 § 6, Art. 234 § 4; FGB § 39 Sind Ehegatten vor dem Wirksamwerden des Beitritts im Beitrittsgebiet geschieden worden, so ist ihr gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen, falls bislang nicht geschehen, nach Maßgabe des Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB i.V.m. § 39 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der DDR (FGB) auseinanderzusetzen. Der Anspruch jedes E- hegatten auf eine solche Auseinandersetzung unterliegt nicht der Verjährung (Ab- grenzung zum Senatsurteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 194/00 - FamRZ 2002, 1097, 1098). Der Anspruch ist auf eine umfassende Auseinandersetzung gerichtet. Ein Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung eines im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehe- gatten stehenden Grundstücks ist gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten und in die Auseinandersetzung nach § 39 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der DDR ein- zubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Entschädigungsanspruch gegen den an- deren Ehegatten gerichtet wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 155/06 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n6. August 2008 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEGBGB Art. 231 § 6, Art. 234 § 4; FGB § 39 \n\nSind Ehegatten vor dem Wirksamwerden des Beitritts im Beitrittsgebiet geschieden \n\nworden, so ist ihr gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen, falls bislang nicht \n\ngeschehen, nach Maßgabe des Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB i.V.m. § 39 Abs. 1 des \n\nFamiliengesetzbuchs der DDR (FGB) auseinanderzusetzen. Der Anspruch jedes E-\n\nhegatten auf eine solche Auseinandersetzung unterliegt nicht der Verjährung (Ab-\n\ngrenzung zum Senatsurteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 194/00 - FamRZ 2002, 1097, \n\n1098). \n\nDer Anspruch ist auf eine umfassende Auseinandersetzung gerichtet. Ein Anspruch \n\nauf Entschädigung für die Nutzung eines im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehe-\n\ngatten stehenden Grundstücks ist gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten und \n\nin die Auseinandersetzung nach § 39 Abs. 1 des Familiengesetzbuchs der DDR ein-\n\nzubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Entschädigungsanspruch gegen den an-\n\nderen Ehegatten gerichtet wird. \n\nBGH, Urteil vom 6. August 2008 - XII ZR 155/06 - OLG Jena \n\nAG Sonneberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. August 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Familiense-\n\nnats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 7. September 2006 \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die eheliche Vermö-\n\ngensgemeinschaft an dem im Grundbuch von M. Blatt \n\n Flurstück eingetragenen Grundstück aufgehoben \n\nworden ist. \n\nDie Anschlussrevision der Klägerin wird zurückgewiesen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien streiten über die Verteilung des gemeinschaftlichen Eigen-\n\ntums und Vermögens (§ 39 FGB) und über Entschädigung für die Nutzung ei-\n\nnes Hausgrundstücks. \n\n2 \n\nDie Ehe der Parteien wurde durch Urteil des Kreisgerichts S. \n\n3 \n\n4 \n\nvom 28. Juni 1989 rechtskräftig geschieden. Eine Verteilung des gemeinschaft-\n\nlichen Eigentums und Vermögens, zu dem ein mit einem Einfamilienhaus nebst \n\nGarage bebautes Grundstück in S. gehört, fand nicht statt. Seit der \n\nTrennung wird das Anwesen vom Beklagten, nach dessen Wiederverheiratung \n\n(1999) vom Beklagten und dessen jetziger Ehefrau bewohnt. \n\nNach der Trennung der Parteien hat der Beklagte in der Zeit von 1989 \n\nbis Juli 1998 die auf dem Grundstück lastenden Darlehensverbindlichkeiten bei-\n\nder Parteien in Höhe von 7.356,03 € allein getilgt. \n\nDie Klägerin hat beantragt, das Grundstück beiden Parteien zu jeweils \n\nhälftigem Miteigentum (Bruchteilseigentum) zu übertragen und den Beklagten \n\nzur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis \n\n31. Dezember 2002 in Höhe von 125,82 € monatlich, insgesamt 3.019 €, nebst \n\nZinsen zu zahlen. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat hilfsweise die \n\nAufrechnung mit einem sich aus der Darlehenstilgung ergebenden Ausgleichs-\n\nanspruch erklärt. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat die eheliche Vermögensgemein-\n\nschaft an dem Grundstück aufgehoben und den Parteien Miteigentum zu je ½ \n\nübertragen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete \n\nBerufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin hat das Ober-\n\nlandesgericht - unter Klarstellung des Tenors der amtsgerichtlichen Entschei-\n\ndung - zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich der Beklagte mit der zugelas-\n\nsenen Revision und die Klägerin mit der Anschlussrevision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\nDie zulässige Revision ist begründet. \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in \n\nFamRZ 2007, 50 veröffentlicht ist, steht der Klägerin ein Auseinandersetzungs-\n\nanspruch gegen den Beklagten gemäß § 39 des Familiengesetzbuchs der DDR \n\n(im Folgenden: FGB) zu. Dieser Anspruch sei grundsätzlich auf Begründung \n\nvon hälftigem Bruchteilseigentum gerichtet und nicht verjährt. Gemäß Art. 234 \n\n§ 4 Abs. 5 EGBGB gelte für Ehegatten, die - wie die Parteien - im gesetzlichen \n\nGüterstand des FGB gelebt hätten und deren Ehe vor dem Wirksamwerden des \n\nBeitritts geschieden worden sei, hinsichtlich der Auseinandersetzung ihres ge-\n\nmeinschaftlichen Eigentums und Vermögens das bisherige (DDR-) Recht, mit-\n\nhin § 39 FGB, fort. Die Verjährung des Anspruchs auf Auseinandersetzung \n\nbestimme sich gemäß Art. 231 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach dem Recht des \n\nBGB, da der Anspruch im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts nach \n\ndem bis dahin geltenden Recht noch nicht verjährt gewesen sei. Dabei könne \n\ndahinstehen, ob nach dem bis dahin geltenden Recht ein auf § 39 FGB gestütz-\n\nter Auseinandersetzungsanspruch überhaupt der Verjährung unterlegen habe; \n\njedenfalls habe er keiner kürzeren als der in § 110 FGB i.V.m. § 474 Abs. 1 \n\nNr. 3 ZGB vorgesehenen vierjährigen Verjährungsfrist unterlegen, die bei Wirk-\n\nsamwerden des Beitritts noch nicht abgelaufen gewesen sei. Mit dem Wirk-\n\nsamwerden des Beitritts unterliege der Auseinandersetzungsanspruch deshalb \n\nnunmehr der dreißigjährigen Verjährung nach § 195 BGB a.F. bzw. § 197 \n\nAbs. 1 Nr. 2 BGB n.F. Diese Frist sei nicht abgelaufen und der Anspruch folg-\n\nlich nicht verjährt. \n\n8 \n\n2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n9 \n\n10 \n\na) Richtig ist zwar, dass das Grundstück weiterhin im gemeinsamen Ei-\n\ngentum und Vermögen der Parteien steht. \n\nGemeinschaftliches Eigentum und Vermögen von Ehegatten, die im ge-\n\nsetzlichen Güterstand des FGB gelebt haben und vor dem Wirksamwerden des \n\nBeitritts geschieden worden sind, ist auch nach dem Wirksamwerden des Bei-\n\ntritts als solches bestehen geblieben, wenn die Ehegatten sich nicht zuvor ge-\n\nmäß § 39 FGB über ihr gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen auseinan-\n\ndergesetzt hatten. Dieses fortbestehende gemeinschaftliche Eigentum und \n\nVermögen ist nicht gemäß Art. 234 § 4 a Abs. 1 EGBGB (eingefügt durch Re-\n\ngisterverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 BGBl. I 2182 \n\nmit Wirkung vom 25. Dezember 1993) kraft Gesetzes in Bruchteilseigentum \n\nübergeleitet worden. Denn diese Überleitung gilt nur für Ehegatten, die nach \n\nArt. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB für den Fortbestand des bisherigen Güterstandes \n\ndes gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens optieren konnten, aber von \n\ndieser Option keinen Gebrauch gemacht haben. An dieser Optionsmöglichkeit \n\nfehlte es, wenn die Ehegatten - wie hier die Parteien - im Zeitpunkt des Wirk-\n\nsamwerdens des Beitritts bereits rechtskräftig geschieden waren (OLG Bran-\n\ndenburg FamRZ 1995, 1429; Staudinger/Rauscher BGB [1996] Art. 234 § 4 \n\nEGBGB Rdn. 28, Art. 234 § 4 a EGBGB Rdn. 7). \n\n11 \n\nb) Auf die Auseinandersetzung des danach fortbestehenden gemein-\n\nschaftlichen Eigentums und Vermögens hat das Oberlandesgericht - ebenfalls \n\nzutreffend - nach Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB das bisherige Recht, mithin § 39 \n\nFGB, angewandt. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift kommt nach der Rechtspre-\n\nchung des Senats für die Auseinandersetzung über unteilbare Sachen - wie hier \n\nhinsichtlich des Hausgrundstücks auch geschehen - im Regelfall nur die Zuwei-\n\nsung von hälftigem Miteigentum nach Bruchteilen in Betracht (Senatsurteile \n\nBGHZ 117, 35, 48 f. = FamRZ 1992, 414, 418, vom 29. Januar 1992 - XII ZR \n\n241/90 - FamRZ 1992, 531, 533 und vom 18. März 1992 - XII ZR 15/91 - \n\nFamRZ 1992, 923 f.). \n\n12 \n\nc) Der sich aus § 39 Abs. 1 FGB ergebende Anspruch der Klägerin auf \n\neine solche Auseinandersetzung ist, wie das Oberlandesgericht ebenfalls zu-\n\ntreffend annimmt, auch nicht verjährt. \n\n13 \n\nNach Art. 231 § 6 Satz 1 EGBGB gilt für diesen Anspruch, weil im Zeit-\n\npunkt des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht verjährt, das Verjährungs-\n\nrecht des BGB. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Anspruch nach dem Recht \n\nder DDR überhaupt verjährbar war (verneinend Kommentar zum FGB, heraus-\n\ngegeben vom Ministerium der Justiz, 5. Aufl. 1982, § 110 FGB Anm. 4 a.E. un-\n\nter Hinweis auf § 110 FGB i.V.m. § 479 Abs. 1 Satz 1 Zivilgesetzbuch der DDR, \n\nim folgenden ZGB; zur Anwendbarkeit des Art. 231 § 6 EGBGB auf Forderun-\n\ngen, die nach dem Recht der DDR unverjährbar waren: Staudinger/Rauscher \n\nBGB 1996, Art. 231 § 6 EGBGB Rdn. 75); jedenfalls unterliegt er nach dem \n\nRecht des BGB keiner Verjährung. \n\n14 \n\nZwar hat der Senat auf den Anspruch aus § 40 FGB die dreijährige Ver-\n\njährungsfrist nach § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB angewandt und in diesem Zu-\n\nsammenhang auch § 39 FGB zitiert (Senatsurteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR \n\n194/00 - FamRZ 2002, 1097, 1098). Hierbei ist jedoch zu unterscheiden: § 40 \n\nFGB regelt nicht die Auseinandersetzung gemeinschaftlichen Eigentums und \n\nVermögens. Er eröffnet vielmehr die Möglichkeit, einem Ehegatten neben sei-\n\nnem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen einen Anteil am \n\n(Sonder-)Vermögen des anderen Ehegatten zuzusprechen, wenn er zur Ver-\n\ngrößerung oder Erhaltung dieses Vermögens wesentlich beigetragen hat. Inso-\n\nweit handelt es sich, wie der Senat dargelegt hat, um einen güterrechtlichen \n\nAusgleich nach Beendigung des Güterstandes, der darauf gerichtet ist, einen \n\nEhegatten an der ehezeitlichen Entwicklung des Vermögens des anderen teil-\n\nhaben zu lassen, und der deshalb die Anwendung des § 1378 Abs. 4 Satz 1 \n\nBGB rechtfertigt (Senatsurteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 194/00 - FamRZ 2002, \n\n1097, 1098). \n\n15 \n\nFür den Anspruch aus § 39 FGB gilt diese Beurteilung allerdings nicht \n\nuneingeschränkt. Zwar kann das Gericht nach Abs. 2 dieser Regelung bei der \n\nAuseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens un-\n\ngleiche Anteile festlegen, insbesondere um den Bedürfnissen gemeinsamer \n\nunterhaltsberechtigter Kinder, die bei dem einen Ehegatten leben, oder dem \n\nUmstand Rechnung zu tragen, dass der andere Ehegatte weder durch Er-\n\nwerbsarbeit noch durch Mitarbeit im Haushalt einen angemessenen Beitrag zur \n\nSchaffung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens geleistet hat. \n\nDieser Anspruch auf eine andere als hälftige Teilhabe lässt sich insoweit als \n\ngüterrechtlicher Ausgleich verstehen, als er unterschiedliche Beiträge der Ehe-\n\ngatten zum Familienvermögen oder ehebedingt verschiedene Bedarfslagen bei \n\nder Vermögensverteilung berücksichtigt. Der güterrechtliche Charakter des An-\n\nspruchs mag es dann rechtfertigen, ihn - ebenso wie den Anspruch aus § 40 \n\nFGB - der dreijährigen Verjährung nach § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB zu unterwer-\n\nfen. \n\n16 \n\nDies gilt indes nicht für den Auseinandersetzungsanspruch nach § 39 \n\nAbs. 1 Satz 1 FGB. Danach wird das gemeinschaftliche Eigentum und Vermö-\n\ngen zu gleichen Anteilen geteilt. Das bisherige - der Verfügung durch den ein-\n\nzelnen Ehegatten entzogene (§ 15 FGB; vgl. ferner Kommentar zum FGB, aaO \n\n§ 13 FGB Anm. 1.1. a.E.) - Gesamteigentum wird dadurch in (anteiliges) Mitei-\n\ngentum mit der Folge überführt, dass jeder Ehegatte nunmehr über seinen Mit-\n\neigentumsanteil verfügen kann (§ 37 ZGB). Dieser Anspruch ist - in die Struktu-\n\nren des BGB übertragen - dem Anspruch auf Zugewinnausgleich nicht ver-\n\ngleichbar. Denn er zielt gerade nicht auf die Teilhabe am Vermögen des ande-\n\nren Ehegatten, sondern auf die Verteilung des beiden Ehegatten gemeinschaft-\n\nlichen Eigentums und Vermögens, das am ehesten dem Gesamthandsvermö-\n\ngen des BGB entspricht. Insoweit hat der Anspruch aus § 39 Abs. 1 Satz 1 FGB \n\nkeinen spezifisch güterrechtlichen, sondern (zumindest auch) gemeinschafts-\n\nrechtlichen Charakter. Das Gemeinschaftsrecht des BGB gewährt einem Ge-\n\nmeinschafter grundsätzlich einen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft \n\nund Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Vermögens (vgl. etwa §§ 730, \n\n731; §§ 749, 752 ff.; § 1471 ff.; §§ 2042, 2046 ff. BGB), mag dieser Anspruch \n\nauch an vorangehende rechtsgestaltende Erklärungen (wie etwa die Kündigung \n\nder Gesellschaft) oder vorausgehende gerichtliche Entscheidungen (wie etwa \n\ndie Beendigung der Gütergemeinschaft durch Scheidung oder vorzeitige Auf-\n\nhebung) gebunden sein. Dieser Aufhebungs- und Auseinandersetzungsan-\n\nspruch unterliegt nicht der Verjährung (vgl. § 758; § 731 Satz 2, § 2042 Abs. 2 \n\nBGB). Die Vorstellung einer kraft Verjährung einseitig nicht mehr auflösbaren \n\ndinglichen Rechtsgemeinschaft ist dem Recht des BGB fremd. Auch der An-\n\nspruch auf hälftige Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens \n\naus § 39 Abs. 1 FGB (i.V.m. Art. 234 § 4 Abs. 1 EGBGB), den Art. 231 § 6 \n\nAbs. 1 EGBGB dem Verjährungsrecht des BGB unterstellt, ist deshalb der Ver-\n\njährung entzogen. Diese Unverjährbarkeit erfasst auch die besonderen Ausprä-\n\ngungen, die der Auseinandersetzungsanspruch in § 39 Abs. 1 Satz 2, 3 FGB \n\nerfahren hat. Sie eröffnen zwar die Möglichkeit, von der Umwandlung des Ge-\n\nsamteigentums in hälftiges Miteigentum an jedem einzelnen Gegenstand abzu-\n\nsehen und an ihrer Stelle eine Ausgleichszahlung anzuordnen (zu den Grenzen \n\nvgl. Senatsurteile BGHZ 117, 35, 42 ff. = FamRZ 1992, 414, 416, vom \n\n29. Januar 1992 - XII ZR 241/90 - FamRZ 1992, 531, 533 und vom 18. März \n\n1992 - XII ZR 15/91 - FamRZ 1992, 923, 924) oder einen hälftigen Wertaus-\n\ngleich durch Zuweisung der Alleinberechtigung an anderen gemeinschaftlichen \n\nVermögensgegenständen vorzunehmen. An der von § 39 Abs. 1 Satz 1 FGB \n\nvorgegebenen hälftigen wertmäßigen Aufteilung des gemeinschaftlichen Eigen-\n\ntums und Vermögens ändern diese besonderen Gestaltungsvarianten indes \n\nnichts; auch hinsichtlich dieser Auseinandersetzugsvarianten ist deshalb für \n\neine Verjährung kein Raum. \n\n17 \n\nd) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht die Auseinandersetzung aller-\n\ndings auf das im gemeinschaftlichen Eigentum der Parteien stehende Grund-\n\nstück beschränkt. \n\n18 \n\nDer in § 39 Abs. 1 Satz 1 FGB getroffenen Bestimmung, dass bei Been-\n\ndigung der Ehe \"das gemeinschaftliche Eigentum und Vermögen\" geteilt wird, \n\nist der Grundsatz einer umfassenden Auseinandersetzung zu entnehmen, die \n\nsowohl die Rechtsverhältnisse an allen zum gemeinschaftlichen Eigentum und \n\nVermögen gehörenden Sachen und Rechten wie auch etwaige Erstattungs-\n\npflichten und die Tragung gemeinschaftlicher Schulden regelt (Senatsurteil \n\nBGHZ 117, 35, 48 f. = FamRZ 1992, 414, 418). Soweit die Parteien keine ein-\n\nvernehmliche Regelung treffen, muss die von § 39 Abs. 1 FGB vorgesehene \n\nAuseinandersetzung deshalb das gesamte gemeinschaftliche Eigentum und \n\nVermögen der Ehegatten umfassen. Das Gericht ist dabei grundsätzlich nicht \n\nan Anträge gebunden; es muss also auch solche Gegenstände des gemein-\n\nschaftlichen Vermögens in die gerichtliche Auseinandersetzung einbeziehen, \n\nderen Einbeziehung die Parteien nicht beantragt haben (Senatsurteil BGHZ \n\n117, 35, 51 ff. = FamRZ 1992, 414, 418 f.). Das bedeutet zwar nicht, dass das \n\nGericht den Gesamtbestand des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermö-\n\ngens ermitteln müsste. Das Gericht hat jedoch von Amts wegen Vermögensge-\n\ngenstände in die Auseinandersetzung einzubeziehen, die nach seiner Recht-\n\nsauffassung bestehen und dem gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen \n\nzuzuordnen sind. Der Umstand, dass der eine Ehegatte die Existenz eines \n\nVermögensgegenstandes, etwa einer Forderung, bezweifelt und der andere \n\nEhegatte diesen Gegenstand nicht dem gemeinschaftlichen Eigentum und \n\nVermögen, sondern seinem persönlichen Vermögen zurechnen will, hindert die \n\nEinbeziehung dieses Gegenstandes in die Auseinandersetzung nach § 39 \n\nAbs. 1 FGB nicht. \n\n19 \n\nSo liegen die Dinge hier. Die Parteien haben zwar das Vorhandensein \n\nweiterer, neben dem Hausgrundstück bestehender Vermögensgegenstände \n\nnicht ausdrücklich geltend gemacht. Mobilien sind zudem nach § 39 Abs. 3 \n\nSatz 1 FGB in das Alleineigentum des sie besitzenden Ehegatten übergegan-\n\ngen. Die Klägerin macht gegen den Beklagten jedoch einen Anspruch auf Ent-\n\nschädigung für die Nutzung des Hausgrundstücks - begrenzt auf die Jahre 2001 \n\nund 2002 - geltend. Dieser Anspruch fällt in das gemeinschaftliche Eigentum \n\nund Vermögen (zur Surrogation Kommentar zum FGB aaO § 13 FGB Anm. 4; \n\ngegen die Möglichkeit einer Surrogation nach dem Wirksamwerden des Beitritts \n\nim - hier nicht vorliegenden - Fall des Art. 234 § 4 Abs. 1 EGBGB Staudin-\n\nger/Rauscher [1996] Art. 234 § 4 EGBGB Rdn. 89); er unterliegt damit zugleich \n\nder Auseinandersetzung nach § 39 FGB. Dasselbe gilt für den Anspruch auf \n\nNutzungsentschädigung für die Folgejahre bis hin zur rechtskräftigen Umwand-\n\nlung des gemeinschaftlichen Eigentums am Grundstück. Im Einzelnen gilt: \n\n20 \n\naa) Der Beklagte ist entsprechend § 1472 Abs. 3 Halbsatz 1 BGB zur \n\nMitwirkung an Verwaltungsmaßnahmen der Gemeinschaft und damit zur Zah-\n\nlung einer Nutzungsentschädigung für den ihm von der Klägerin überlassenen \n\nalleinigen Gebrauch des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Haus-\n\ngrundstücks verpflichtet. \n\n21 \n\nZwar finden die Vorschriften über die Gütergemeinschaft auf das ge-\n\nmeinschaftliche Eigentum und Vermögen nicht unmittelbar Anwendung. Ihre \n\nHeranziehung ergibt sich auch nicht direkt aus Art. 234 § 4 a Abs. 2 EGBGB; \n\ndenn die dort vorgesehene Verweisung auf die Vorschriften über das durch bei-\n\nde Ehegatten verwaltete Gesamtgut einer Gütergemeinschaft gilt unmittelbar \n\nnur für solche Ehegatten, die bei Wirksamwerden des Beitritts noch im Güter-\n\nstand des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens gelebt und gemäß \n\nArt. 234 § 4 Abs. 2 EGBGB binnen zwei Jahren für den Fortbestand dieses Gü-\n\nterstandes optiert haben. Gleichwohl ist eine entsprechende Heranziehung die-\n\nser Vorschriften wegen der Rechtsähnlichkeit und vergleichbaren Interessenla-\n\nge auch in Fällen möglich und geboten, in denen die Ehegatten vor dem Wirk-\n\nsamwerden des Beitritts geschieden worden sind, ihr im Zeitpunkt des Beitritts \n\nbestehendes gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen noch nicht ausei-\n\nnandergesetzt worden ist und dessen Verwaltung weder unmittelbar durch das \n\nFamiliengesetzbuch noch durch Vereinbarung besonders geregelt ist. Eine be-\n\nsondere Regelung liegt hier nicht vor mit der Folge, dass sich die Verwaltung \n\ndes gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens der Parteien analog § 1472 \n\nAbs. 3 Halbsatz 1 BGB bestimmt. \n\n22 \n\nNach dieser Vorschrift ist jeder Ehegatte dem anderen gegenüber ver-\n\npflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des \n\nGesamtgutes erforderlich sind. Wie der Bundesgerichtshof - auch der Senat - \n\nzur vergleichbaren Regelung des § 745 Abs. 2 BGB entschieden hat, bedeutet \n\ndie Trennung der Ehegatten, die bisher ein in ihrem Miteigentum stehendes \n\nHaus gemeinschaftlich bewohnt hatten, eine so grundlegende Änderung der \n\nVerhältnisse, dass jeder Ehegatte eine Neuregelung der Verwaltung und Be-\n\nnutzung verlangen kann. Dabei kann nur eine solche Neuregelung verlangt \n\nwerden, die nach billigem Ermessen dem Interesse beider Ehegatten ent-\n\nspricht. Eine solche Regelung wird, wenn - wie hier - der im Haus verbliebene \n\nEhegatte dieses auch weiterhin bewohnen will und keine weiteren für die Haus-\n\nfinanzierung aufgenommenen Kredite zu bedienen sind, regelmäßig darin lie-\n\ngen, dass der verbliebene Ehegatte dem anderen eine Nutzungsentschädigung \n\nzahlt (BGH Urteil vom 4. Februar 1982 - IX ZR 88/80 - FamRZ 1982, 355 f.; Se-\n\nnatsurteile vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 82/84 - FamRZ 1986, 434, 435, \n\nvom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 83/84 - FamRZ 1986, 436, 437 und vom \n\n13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678). Allerdings setzt der \n\nsich daraus ergebende Zahlungsanspruch frühestens in dem Zeitpunkt ein, in \n\ndem eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung mit hinreichender Deut-\n\nlichkeit verlangt wird (Senatsurteile vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 82/84 - \n\nFamRZ 1986, 434, 435 und vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ \n\n1993, 676, 678). Das war hier mit dem Zugang des Schreibens vom 30. No-\n\nvember 2000 der Fall, in dem die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Be-\n\nklagten zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufgefordert hat. Der Um-\n\nstand, dass die Klägerin in diesem Schreiben Zahlung unmittelbar an sich ver-\n\nlangt hat, steht nicht entgegen; es genügt, dass dem Beklagten aus dem \n\nSchreiben die Forderung der Klägerin nach einer Neuregelung der Verwaltung \n\nund Nutzung hinreichend erkennbar war. \n\n23 \n\nbb) Der sich danach aus § 1472 Abs. 3 BGB analog ergebende An-\n\nspruch auf Nutzungsentschädigung steht allerdings nicht der Klägerin selbst zu; \n\ner ist auch nicht auf Zahlung unmittelbar an sie gerichtet. Er ist vielmehr Teil \n\ndes gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten und geht auf Leistung an \n\nbeide Ehegatten gemeinsam. \n\n24 \n\nDas ergibt sich aus dem - hier ebenfalls analog anwendbaren - § 1473 \n\nAbs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift werden auch nach Beendigung der Güter-\n\ngemeinschaft und deren damit einhergehender Umwandlung in eine Liquidati-\n\nonsgemeinschaft die Nutzungen eines zum Gesamtgut gehörenden Gegens-\n\ntandes ihrerseits Teil des Gesamtgutes. Für Nutzungen des gemeinschaftlichen \n\nEigentums, die erst nach Beendigung des Güterstandes gezogen werden, kann \n\nnichts anderes gelten. Im vorliegenden Fall steht deshalb der gegen den Be-\n\nklagten gerichtete Anspruch auf Nutzungsentschädigung den Ehegatten als \n\ngemeinschaftliches Vermögen gemeinschaftlich - also nicht nach Bruchteilen, \n\nsondern zur gesamten Hand - zu. Der Anspruch ist dementsprechend nicht auf \n\neine Entschädigung in Höhe des hälftigen Wohnwertes beschränkt. Er ist viel-\n\nmehr auf ein volles angemessenes Entgelt für die Nutzung des Hausgrund-\n\nstücks gerichtet. Zeitlich ist der Anspruch zwar erst mit dem Verlangen der Klä-\n\ngerin nach Neuregelung der Nutzung - für die Zukunft - entstanden. Er ist aber \n\nnicht auf den von der Klägerin geltend gemachten Zeitraum (Januar 2001 bis \n\nDezember 2002) begrenzt, sondern umfasst auch die nachfolgende Zeit der \n\nNutzung durch den Beklagten. In diesem Umfang ist der Anspruch - im Rahmen \n\nder Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens - \n\nvom Gericht gemäß § 39 Abs. 1 FGB zu teilen und damit der Klägerin anteilig \n\nzuzuweisen. Diese dem Gericht aufgegebene Zuweisung erstreckt sich auf die \n\ngesamte Nutzungsdauer von der Entstehung des Anspruchs durch Geltendma-\n\nchung bis hin zur Umwandlung des gemeinschaftlichen Eigentums in Bruch-\n\nteilseigentum. Sie findet ihre Fortsetzung in der - mit der anteiligen Zuweisung \n\nvon Bruchteilseigentum am Hausgrundstück einhergehenden - Aufgabe des \n\nGerichts, ggf. auch eine fortdauernde Nutzung des künftig im Bruchteilseigen-\n\ntum stehenden Hausgrundstücks durch den Beklagten im Wege der Begrün-\n\ndung eines Mietverhältnisses zu ermöglichen (vgl. Senatsurteile BGHZ 117, 35, \n\n48 f. = FamRZ 1992, 414, 418, vom 29. Januar 1992 - XII ZR 241/90 - FamRZ \n\n1992, 531, 533 und vom 18. März 1992 - XII ZR 15/91 - FamRZ 1992, 923, \n\n924). Beides hat das Oberlandesgericht unterlassen. \n\n25 \n\ncc) Eine umfassende, auch die Nutzungsentschädigung wie auch eine \n\nkünftige mietvertragliche Nutzung durch den Beklagten einbeziehende Ausei-\n\nnandersetzungsregelung ist im vorliegenden Fall nicht deshalb verzichtbar, weil \n\n§ 39 Abs. 1 FGB die Auseinandersetzung des gemeinschaftlichen Eigentums \n\nund Vermögens vorrangig der einvernehmlichen Regelung durch die Ehegatten \n\nüberlässt. Zwar ist mit dem Vorrang einer Einigung der Ehegatten ersichtlich \n\nnicht nur eine umfassende Einigung gemeint, die hier schon angesichts des \n\nStreites der Parteien über die Umwandlung des gemeinschaftlichen Eigentums \n\nam Hausgrundstück der Parteien ausscheidet. Vielmehr ist eine gerichtliche \n\nEntscheidung grundsätzlich auch insoweit nicht geboten, als die Ehegatten die \n\nVerteilung teilweise durch Einigung regeln oder eine solche einvernehmliche \n\nRegelung beabsichtigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 117, 35, 54 f. = FamRZ 1992, \n\n414, 419 und vom 29. Januar 1992 - XII ZR 241/90 - FamRZ 1992, 531, 533). \n\nBeides ist hier indes nicht gegeben. Zwar hat die Klägerin nur einen auf das \n\nHausgrundstück beschränkten Auseinandersetzungsantrag gestellt. Diese Be-\n\nschränkung lässt, wie der Streit der Parteien um die Berechtigung einer vom \n\nBeklagten an die Klägerin zu zahlenden Nutzungsentschädigung zeigt, aber \n\nkeineswegs auf die Absicht einer einvernehmlichen Auseinandersetzung über \n\ndie anteilige Erstattung der vom Beklagten in der Vergangenheit aus dem \n\nHausgrundstück gezogenen und künftig zu erwartenden Gebrauchsvorteile \n\nschließen. \n\n26 \n\ndd) Der Einbeziehung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung steht \n\nschließlich auch die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch \n\nauf Erstattung der von ihm erbrachten Tilgungsleistungen nicht entgegen. Denn \n\nder Anspruch auf Nutzungsentschädigung ist durch diese Aufrechnung nicht \n\n- auch nicht teilweise - erloschen. \n\n27 \n\nZwar fehlt es nicht an der Gegenseitigkeit der Forderungen. Denn entge-\n\ngen der Auffassung des Berufungsgerichts begründet der vom Beklagten gegen \n\nden Nutzungsentschädigungsanspruch aufgerechnete Erstattungsanspruch \n\nallenfalls eine Verbindlichkeit, die - weil auf der Tilgung einer Gesamthandsver-\n\nbindlichkeit beruhend - dem Beklagten gegen die Ehegatten als Träger des Ge-\n\nsamthandsvermögens zusteht (vgl. § 670 BGB). \n\n28 \n\nDennoch dringt der Beklagte mit diesem Anspruch nicht durch. Wie der \n\nSenat dargelegt hat, ist es unbillig, dass im Falle der Trennung von Ehegatten, \n\ndie bislang gemeinsam ein in ihrem Miteigentum stehendes Haus bewohnt ha-\n\nben, der das Haus weiterbewohnende und die Kreditlasten tragende Ehegatte \n\ngegen den anderen Ehegatten rückwirkend einen hälftigen Ausgleichsanspruch \n\nhätte, während dem weichenden Ehegatten nur ein in die Zukunft wirkender \n\nAnspruch auf Neuregelung bzw. Nutzungsentschädigung zustünde, mit dem er \n\ndie bisher aufgelaufenen Ausgleichsansprüche nicht abwehren könnte. Das ist \n\ninsbesondere dann unverständlich, wenn der weichende Ehegatte nach der \n\nTrennung nicht zugleich ein Nutzungsentgelt verlangt hat, sondern die alleinige \n\nNutzung des Hauses durch den anderen hingenommen und darauf vertraut hat, \n\ndass dieser dafür auch die Lasten trägt. Bei einer solchen Fallgestaltung ist der \n\nAusgleichsanspruch des die Lasten tragenden Ehegatten von vornherein be-\n\nschränkt (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, \n\n676, 678). \n\n29 \n\nDiese Grundsätze gelten auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - \n\ndas bis zur Trennung gemeinsam bewohnte Haus nicht im Bruchteilseigentum, \n\nsondern im gemeinschaftlichen (Gesamthands-)Eigentum der Ehegatten steht. \n\nAuch hier kann der nach der Trennung im Hause verbleibende Ehegatte Aus-\n\ngleich für die von ihm getragenen Lasten und Kosten nur verlangen, wenn und \n\nsoweit der Wert der in der Vergangenheit gezogenen Nutzungen hinter den von \n\nihm in der Vergangenheit getragenen Lasten und Kosten zurückbleibt. Das ist \n\nim vorliegenden Fall aber weder festgestellt noch wahrscheinlich, da der Be-\n\nklagte das Haus von 1989 bis 2000 ohne Entschädigung genutzt und in dieser \n\nZeit Tilgungsleistungen von (nur) 7.356,03 € erbracht hat, der vom sachver-\n\nständig beratenen Oberlandesgericht angenommene Mietwert allein für das \n\nJahr 2001 aber bereits (12 x 251,65 € =) 3.019,80 € beträgt. \n\n30 \n\n3. Nach allem kann die angefochtene Entscheidung insoweit keinen Be-\n\nstand haben, als sie sich darauf beschränkt hat, die eheliche Vermögensge-\n\nmeinschaft an dem Hausgrundstück aufzuheben und an diesem hälftiges Mitei-\n\ngentum (Bruchteilseigentum) der Parteien zu begründen. Der Senat vermag in \n\nder Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache war vielmehr an das \n\nOberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es den gegen den Beklagten ge-\n\nrichteten Nutzungsentschädigungsanspruch ebenso in die Auseinandersetzung \n\ndes gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens einbezieht wie die Möglich-\n\nkeit, dem Beklagten durch Begründung eines Mietverhältnisses eine fortdau-\n\nernde Nutzung des Hausgrundstücks gegen ein angemessenes Entgelt zu er-\n\nmöglichen. Die Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, zu beiden \n\nFragen vorzutragen. \n\nII. \n\n31 \n\n32 \n\nDie Anschlussrevision der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts steht der Klägerin zwar ein \n\nAnspruch auf Nutzungsentgelt zu, der sich aus einer entsprechenden Anwen-\n\ndung des § 242 i.V.m. §§ 741 ff. BGB ergebe und sich nach dem hälftigen Miet-\n\nwert des Hausgrundstücks (für die Jahre 2001 und 2002 in Höhe von \n\n251,65 € x 24 Monate = 6.039,60 € : 2 = 3.019,80 €) bemesse. Dieser Anspruch \n\nsei mit dem Schreiben vom 30. November 2000, in welchem die Prozessbe-\n\nvollmächtigte der Klägerin den Beklagten zur Zahlung einer Nutzungsentschä-\n\n \n \n \n \n \n\n33 \n\n34 \n\ndigung aufgefordert habe, entstanden. Er sei jedoch durch die vom Beklagten \n\nerklärte Aufrechung erloschen. Der Beklagte habe in der Zeit von 1989 bis Juli \n\n1998 auf das von beiden Ehegatten zum Zwecke der Hausfinanzierung aufge-\n\nnommene Darlehen Tilgungsleistungen in Höhe von 7.356,03 € erbracht. Inso-\n\nweit könne er von der Klägerin gemäß § 426 BGB einen Gesamtschuldneraus-\n\ngleich in Höhe von 3.253,85 € verlangen. Aus dem Senatsurteil vom 13. Januar \n\n1993 (XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678) ergebe sich nichts Gegenteili-\n\nges, da diese Entscheidung einen anderen Sachverhalt betreffe. \n\n2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung \n\nstand. \n\nWie bereits dargelegt, ist der Beklagte zwar für die Zeit nach Zugang des \n\nSchreibens der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 30. November 2000 \n\nzur Zahlung einer Entschädigung für die alleinige Nutzung des im gemein-\n\nschaftlichen Eigentum der Parteien stehenden Hausgrundstücks verpflichtet. \n\nDieser Anspruch steht jedoch nicht der Klägerin, sondern den Parteien als Teil \n\ndes gemeinschaftlichen Vermögens zu und ist deshalb nicht - auch nicht in Hö-\n\nhe nur des hälftigen Nutzungswertes des Grundstücks - auf Zahlung an die \n\nKlägerin, sondern auf Zahlung an die Ehegatten gemeinschaftlich gerichtet. Er \n\nist deshalb - wie ausgeführt - im Rahmen der Auseinandersetzung des gemein-\n\nschaftlichen Vermögens zwischen den Parteien - und zwar grundsätzlich hälf-\n\ntig - aufzuteilen. Vor einer solchen Aufteilung ist die Klägerin zur Geltendma-\n\nchung eines Anspruchs auf Zahlung des hälftigen Nutzungswertes an sie nicht \n\naktivlegitimiert. Die Vorinstanzen haben ihre Zahlungsklage daher im Ergebnis \n\nzu Recht als nicht begründet angesehen. Auf die vom Beklagten erklärte Auf-\n\nrechnung kommt es danach nicht an. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Sonneberg, Entscheidung vom 16.02.2006 - 2 F 206/04 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 07.09.2006 - 1 UF 89/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_155-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-06/xii-zr-155-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 234 § 4","ref_norm":"234-4","n":9},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 231 § 6","ref_norm":"231-6","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1378","ref_norm":"1378","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1472","ref_norm":"1472","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 741","ref_norm":"741","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 745","ref_norm":"745","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1473","ref_norm":"1473","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2042","ref_norm":"2042","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_155-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_155-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-08-06/xii-zr-155-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_155-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:40:01.338623+00:00"}}