{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_150-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-07-30","aktenzeichen":"XII ZR 150/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 30. Juli 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4; ZPO § 640 d Zum Umfang der Amtsaufklärungspflicht und zur Darlegungslast des Klägers für das Nichtbestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind im Falle der Anfechtung der Vaterschaft durch den biologi- schen Vater.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 150/06 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n30. Juli 2008 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 1600 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 4; ZPO § 640 d \n\nZum Umfang der Amtsaufklärungspflicht und zur Darlegungslast des Klägers für \n\ndas Nichtbestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen \n\nVater und dem Kind im Falle der Anfechtung der Vaterschaft durch den biologi-\n\nschen Vater. \n\nBGH, Urteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 150/06 - OLG Hamm \nAG Minden \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. Juli 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter \n\nSprick, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 9. Senats für Familiensachen \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 4. August 2006 wird auf Kos-\n\nten des Klägers zurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDer Kläger ist der leibliche Vater der am 19. April 2004 geborenen Be-\n\nklagten zu 1. Der Beklagte zu 2, der die Vaterschaft für die Beklagte am 14. Mai \n\n2004 mit Zustimmung der Kindesmutter anerkannt hat, lebt mit dieser zusam-\n\nmen. \n\nMit seiner den Beklagten am 4. August 2004 zugestellten Klage begehrt \n\nder Kläger die Feststellung, dass nicht der Beklagte zu 2, sondern er selbst der \n\nVater der Beklagten zu 1 ist. \n\nDas Amtsgericht (Familiengericht) gab der Klage nach Einholung eines \n\nAbstammungsgutachtens durch ein nicht mit Tatbestand und Entscheidungs-\n\ngründen versehenes Urteil statt. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 änderte \n\ndas Berufungsgericht die angefochtene Entscheidung und wies die Klage ab. \n\nDagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Wie-\n\nderherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt. \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat trotz des vorliegenden Verstoßes gegen § 310 \n\nAbs. 2 ZPO in der Sache entschieden, weil keine der Parteien die Aufhebung \n\ndes erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Fami-\n\nliengericht beantragt hat. Es hat es ferner als unschädlich angesehen, dass der \n\nBeklagte zu 2 sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt hat, weil er notwendi-\n\nger Streitgenosse der Beklagten zu 1 und infolge der von dieser eingelegten \n\nBerufung selbst Partei des Berufungsverfahrens geworden sei. \n\n6 \n\nDas ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der \n\nRevision nicht angegriffen. \n\nII. \n\n7 \n\n1. Die Parteien streiten allein darüber, ob zwischen den Beklagten eine \n\nsozial-familiäre Bindung besteht, die es dem nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB \n\ngrundsätzlich anfechtungsberechtigten Kläger hier nach § 1600 Abs. 2 BGB \n\nverwehrt, die nach § 1592 Nr. 2 BGB bestehende rechtliche Vaterschaft des \n\nBeklagten zu 2 anzufechten. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat dies bejaht, weil der Beklagte zu 2 mit der Be-\n\nklagten zu 1 seit längerer Zeit, nämlich seit mehr als zwei Jahren, in häuslicher \n\nGemeinschaft zusammenlebe. Deshalb sei nach § 1600 Abs. 3 BGB a.F. davon \n\nauszugehen, dass er die tatsächliche Verantwortung für die Beklagte zu 1 trage \n\nund somit eine sozial-familiäre Beziehung im Sinne des Absatzes 2 dieser Vor-\n\nschrift bestehe. \n\n9 \n\nMaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein längeres \n\nZusammenleben im Sinne des § 1600 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. BGB a.F. vorlie-\n\nge, sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Zeitpunkt der Klageer-\n\nhebung, sondern der der letzten mündlichen Verhandlung. Wegen dieser Frage, \n\ndie höchstrichterlich noch nicht geklärt sei, hat das Berufungsgericht die Revisi-\n\non zugelassen. \n\n10 \n\n2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es komme insoweit auf den \n\nZeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung an, trifft zu; davon geht auch die \n\nRevision aus. Der Senat hat die Zulassungsfrage nach Erlass der angefochte-\n\nnen Entscheidung in diesem Sinn beantwortet (Senatsurteil BGHZ 170, 161, \n\n166 f. = FamRZ 2007, 538, 539 f. mit zust. Anm. Luthin FamRZ 2007, 542). Auf \n\ndie dort gegebene Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen ver-\n\nwiesen. \n\n11 \n\n3. Die Angriffe der Revision richten sich allein gegen die Auffassung des \n\nBerufungsgerichts, der Kläger sei seiner Darlegungslast für Umstände, die ge-\n\ngen die Regelvermutung des § 1600 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. BGB sprächen, \n\nnicht nachgekommen. Insoweit habe das Berufungsgericht übersehen, dass in \n\nKindschaftssachen der Amtsermittlungsgrundsatz herrsche (§§ 640 Abs. 1, 616 \n\n12 \n\n13 \n\nAbs. 1 ZPO). Deshalb habe der Kläger sich darauf beschränken können, die \n\nDarlegungen der Beklagten zu den Umständen, die für eine sozial-familiäre Be-\n\nziehung zwischen ihnen sprächen, mit Nichtwissen zu bestreiten. Ferner habe \n\ndas Berufungsgericht bei seiner Würdigung der Voraussetzungen des § 1600 \n\nAbs. 2 BGB auch nicht den Umstand außer Acht lassen dürfen, dass der Be-\n\nklagte zu 2 das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten habe. \n\n4. Damit hat die Revision keinen Erfolg. \n\na) Das Bestehen einer sozial-familiären Beziehung, das zur Unbegrün-\n\ndetheit einer Anfechtungsklage nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB führt (Senatsur-\n\nteil BGHZ 170, 161, 166 = FamRZ 2007, 538, 539) ist aufgrund der gesetzli-\n\nchen Definition dieser Beziehung in § 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB unwiderleglich \n\nstets zu bejahen, wenn der rechtliche Vater für das Kind tatsächliche Verant-\n\nwortung trägt; dies begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken \n\n(Senatsurteil BGHZ 170, 161, 171 = FamRZ 2007, 541 unter II 4 b bb). \n\n14 \n\nb) Soweit der Begründung der angefochtenen Entscheidung allerdings \n\nentnommen werden könnte, schon ein längeres Zusammenleben des rechtli-\n\nchen Vaters mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft rechtfertige stets die \n\nVermutung, dass der rechtliche Vater auch die tatsächliche Verantwortung für \n\ndas Kind im Sinne des § 1600 Abs. 4 Satz 1 BGB trage, ginge dies über die \n\ngesetzliche Regelannahme des § 1600 Abs. 4 Satz 2 BGB in ihrem Zusam-\n\nmenspiel mit Absatz 4 Satz 1 dieser Vorschrift hinaus. Denn Absatz 4 Satz 1 \n\nhat das Tragen der tatsächlichen Verantwortung zur Voraussetzung, während \n\nSatz 2 lediglich eine - widerlegliche - Regelannahme für die (anfängliche) Über-\n\nnahme dieser Verantwortung enthält. Letztere reicht indes für das Bestehen \n\neiner sozial-familiären Beziehung nicht aus, weil diese nach § 1600 Abs. 4 \n\nSatz 1 BGB voraussetzt, dass der rechtliche Vater die einmal übernommene \n\n15 \n\n16 \n\nVerantwortung (noch) trägt, diese also auch über den Zeitpunkt ihrer erstmali-\n\ngen Übernahme hinaus weiterhin von ihm wahrgenommen wird. Die Übernah-\n\nme der tatsächlichen Verantwortung begründet ihrerseits noch keine Regelan-\n\nnahme dahin, dass diese Verantwortung auch weiterhin wahrgenommen wird \n\nund somit eine sozial-familiäre Beziehung im maßgeblichen Zeitpunkt der letz-\n\nten Tatsachenverhandlung noch besteht (Senatsurteil BGHZ 170, 161, 172 = \n\nFamRZ 2007, 541 unter II 4 b cc). \n\nc) Dies verhilft der Revision aber nicht zum Erfolg. \n\naa) Es ist bereits fraglich, ob das Berufungsgericht mit seiner unter II 2 b \n\nder Entscheidungsgründe möglicherweise verkürzt dargestellten gesetzlichen \n\nRegelannahme eine von der vorstehend wiedergegebenen Auffassung des Se-\n\nnats abweichende Ansicht vertreten wollte. Jedenfalls hat sich das Berufungs-\n\ngericht nicht darauf beschränkt, allein aus dem längeren Zusammenleben der \n\nBeklagten in häuslicher Gemeinschaft auf eine sozial-familiäre Beziehung zwi-\n\nschen ihnen zu schließen. Es hat vielmehr den vom Kläger lediglich mit Nicht-\n\nwissen bestrittenen weiteren Vortrag der Beklagten zu 1 zur fortgesetzten \n\nWahrnehmung der tatsächlichen Verantwortung durch den Beklagten zu 2 im \n\nTatbestand wiedergegeben und die Feststellung getroffen, dass der Beklagte \n\nzu 2 schon seit der Geburt der Beklagten zu 1 gemeinsam mit dieser (und der \n\nKindesmutter) in einer familiären Struktur lebt und die tatsächliche Verantwor-\n\ntung für die Beklagte zu 1 seitdem gemeinsam mit der Kindesmutter trägt. \n\n17 \n\nbb) Insoweit hat das Berufungsgericht auch zu Recht entschieden, dass \n\ndas Bestreiten der Darstellung der Beklagten zu 1 mit Nichtwissen angesichts \n\nder dem Kläger obliegenden Darlegungslast unbeachtlich ist (Senatsurteil \n\nBGHZ 170, 161, 173 = FamRZ 2007, 541 unter II 4 b cc). Daran vermag auch \n\nder Einwand der Revision, der Kläger habe sich auf ein Bestreiten mit Nichtwis-\n\nsen beschränken dürfen, weil er keinen Kontakt mehr zur Kindesmutter gehabt \n\nhabe, schon deshalb nichts zu ändern, weil die Revisionserwiderung zutreffend \n\ndarauf hinweist, dass der Kläger seinem eigenen Schriftsatz vom 25. Juli 2006 \n\nzufolge seit Juni 2006 regelmäßige Besuchskontakte zur Beklagten zu 1 unter-\n\nhielt. Unter diesen Umständen hätte es zumindest weiteren Vortrags bedurft, \n\nwarum es dem Kläger gleichwohl nicht möglich gewesen sei, zumindest an-\n\nsatzweise Einblick in die Beziehung zwischen den Beklagten zu nehmen, und \n\nsei es auch nur anlässlich der von ihm nicht dargelegten äußeren Umstände, \n\nunter denen diese Besuchskontakte stattfanden. \n\n18 \n\ncc) Entgegen der Auffassung der Revision ändert auch der im vorliegen-\n\nden Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz an diesem Ergebnis nichts. \n\nDer Kläger hat keine objektiven Umstände vorgetragen, die gegen eine sozial-\n\nfamiliäre Beziehung sprechen könnten und denen das Gericht aufgrund seiner \n\nAmtsermittlungspflicht hätte nachgehen müssen. Er hat vielmehr in seiner Beru-\n\nfungserwiderung eingeräumt, es möge sein, \"dass bis zum heutigen Tage eine \n\nsolche Beziehung zwischen der Beklagten zu 1 und dem Beklagten zu 2 ge-\n\nwachsen ist\", und sich insoweit lediglich auf seine Rechtsansicht berufen, auf \n\ndie nach Klageerhebung eingetretene Entwicklung komme es nicht an. Hat der \n\nKläger aber keine Umstände dargelegt und sind auch sonst keine Anhaltspunk-\n\nte ersichtlich, die gegen eine fortdauernd wahrgenommene tatsächliche Ver-\n\nantwortung sprechen, darf der Tatrichter auch ohne weitere Amtsermittlung da-\n\nvon ausgehen, dass der rechtliche Vater die von ihm übernommene Verantwor-\n\ntung weiterhin trägt (Senatsurteil BGHZ 170, 161, 169 = FamRZ 2007, 541 un-\n\nter II 4 b). \n\n19 \n\ndd) Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 2 kein eigenes Rechtsmittel \n\ngegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegt hat, bot im Gegensatz zur Auffas-\n\nsung der Revision keinen Anlass, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts von \n\nAmts wegen zusätzliche Beweismittel heranzuziehen. \n\n20 \n\nDer anwaltlich vertretene Beklagte zu 2 hatte in erster Instanz Klagab-\n\nweisung beantragt und damit zu erkennen gegeben, dass ihm der Rechtsstreit \n\nnicht gleichgültig war. Dies hat er zudem bei seiner persönlichen Anhörung vor \n\ndem Amtsgericht mit der Erklärung bekräftigt, dass er sich ungeachtet des vor-\n\nliegenden Ergebnisses des Abstammungsgutachtens als Vater der Beklagten \n\nzu 1 fühle und dies auch bleiben wolle. \n\n21 \n\nMit dieser Anhörung hatte das Amtsgericht seiner Amtsaufklärungspflicht \n\ngenügt, da es deren Ergebnis in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt \n\nals ausreichend ansehen durfte, um sich von dem Bestehen einer sozial-\n\nfamiliären Beziehung zwischen den Beklagten zu überzeugen. Entgegen der \n\nvon der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung be-\n\ndurfte es insbesondere nicht einer Anhörung des Jugendamtes. Zwar hatte der \n\nRegierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die An-\n\nfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kin-\n\ndes eine solche Anhörung im Fall der Anfechtung durch den biologischen Vater \n\nvorgesehen, indem § 640 d ZPO um einen entsprechenden Absatz 2 ergänzt \n\nwerden sollte (BT-Drucks. 15/2253 S. 6); dies ist jedoch nicht in das Gesetz \n\nübernommen worden. Eine Befragung des Jugendamtes ist daher nur ange-\n\nbracht, soweit dies dem Gericht zur Sachaufklärung zweckmäßig oder notwen-\n\ndig erscheint (vgl. Senatsurteil BGHZ 170, 161, 173 = FamRZ 2007, 538, 541; \n\nFriederici in juris-PR-FamR 7/2004 Anm. 6). Auch die seit dem 1. Juni 2008 \n\ngeltende Neufassung des § 640 d ZPO schreibt die Anhörung des Jugendam-\n\ntes in Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift nur für den Fall der Anfechtung nach \n\n§ 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB (Anfechtung durch die zuständige Behörde) vor. \n\n22 \n\nDer Umstand, dass der Beklagte zu 2 das gegen ihn ergangene Urteil \n\nnicht selbst mit der Berufung angegriffen hat, lässt auch nicht etwa auf einen \n\nSinneswandel schließen, der das Berufungsgericht zu weiterer Sachver-\n\nhaltsaufklärung hätte veranlassen können. Denn durch die Berufung der Be-\n\nklagten zu 1 wurde auch der Beklagte zu 2 zur Partei des Rechtsmittelverfah-\n\nrens, das zu betreiben er der Beklagten zu 1 überlassen konnte. Als Partei des \n\nBerufungsverfahrens hat er zudem - entgegen der Darstellung der Revision - an \n\nder Berufungsverhandlung teilgenommen, wie sich aus der Sitzungsnieder-\n\nschrift vom 4. August 2006 ergibt. \n\n23 \n\nd) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Berufungsgericht \n\nhabe auch die Beziehungen zwischen dem Beklagten zu 2 und der Kindesmut-\n\nter aufklären und eine Prognose über die weitere Entwicklung dieser Beziehung \n\nsowie der Beziehung der Beklagten untereinander treffen müssen. \n\n24 \n\nAuf die Beziehung des rechtlichen Vaters zur Kindesmutter kommt es \n\nnach § 1600 Abs. 2 BGB nicht an. Sie kann allenfalls, wenn die Kindesmutter \n\nwie hier bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht den Fortbestand dieser \"festen \n\nBeziehung\" und ihren Willen bekräftigt, sie unter Einschluss des Kindes auch \n\nweiterhin aufrecht zu erhalten, als zusätzliches Indiz für das Bestehen einer \n\nsozial-familiären Beziehung zwischen den Beklagten herangezogen werden. \n\n25 \n\nAuch einer Prognose über die weitere Entwicklung der Beziehung zwi-\n\nschen den Beklagten bedurfte es nach mehr als zwei Jahren des Zusammenle-\n\nbens in häuslicher Gemeinschaft nicht, da dem Kläger die Anfechtungsklage \n\nbereits stets dann verwehrt ist, wenn der rechtliche Vater die tatsächliche Ver-\n\nantwortung für das Kind im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung trägt. \n\nLediglich dann, wenn dies fraglich ist, weil der rechtliche Vater und das Kind \n\nnoch nicht längere Zeit zusammengelebt haben, muss der Tatrichter prüfen, ob \n\ndas Zusammenleben noch andauert und der rechtliche Vater die tatsächliche \n\nVerantwortung für das Kind übernommen hat und in einer Weise wahrnimmt, \n\ndie auf Dauer angelegt erscheint (Senatsurteil BGHZ 170, 161, 167 = FamRZ \n\n2007, 540 unter II 3). Allenfalls die Prüfung der zuletzt genannten Vorausset-\n\nzung erfordert eine prognoseähnliche Beurteilung. \n\nHahne \n\nSprick \n\nVézina \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Minden, Entscheidung vom 02.11.2005 - 10 F 776/04 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 04.08.2006 - 9 UF 32/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_150-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-30/xii-zr-150-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600","ref_norm":"1600","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1592","ref_norm":"1592","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_150-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_150-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-30/xii-zr-150-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_150-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:33:28.154058+00:00"}}