{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_148-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-10-22","aktenzeichen":"XII ZR 148/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 22. Oktober 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 535 Abs. 1, 280 Abs. 1 Satz 2 Zur Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung der mietvertraglichen Fürsorge- pflicht durch den Vermieter.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 148/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n22. Oktober 2008 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 535 Abs. 1, 280 Abs. 1 Satz 2 \n\nZur Darlegungs- und Beweislast für die Verletzung der mietvertraglichen Fürsorge-\n\npflicht durch den Vermieter. \n\nBGH, Urteil vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 148/06 - OLG Dresden \nLG Dresden \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. Oktober 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter \n\nFuchs, die Richterin Dr. Vézina sowie die Richter Dose und Dr. Klinkhammer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 3. August 2006 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-\n\ndesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang \n\nmit der Vermietung von Fahrzeugstellplätzen. \n\nDer Beklagte zu 1 vermietete dem Kläger Teilbereiche einer Scheune \n\nzum Unterstellen von Fahrzeugen. Der Kläger stellte in der Scheune sechs ei-\n\ngene und sechs Fahrzeuge (Oldtimer) anderer Eigentümer ab. Der Beklagte \n\nzu 1 richtete selbst in der Scheune eine Arbeitsbühne ein. Am 27. März 2003 \n\nreparierte er dort sein Fahrzeug vom Typ Seat Terra an einer Bremstrommel. \n\nWährend der Reparatur geriet das Fahrzeug in Brand. Das Feuer griff auf die \n\nScheune über und zerstörte die Scheune und auch die untergestellten Fahr-\n\nzeuge. \n\n3 \n\nDer Kläger nimmt aus eigenem und abgetretenem Recht der weiteren \n\nFahrzeugeigentümer den Beklagten zu 1 als Verursacher und die Beklagte zu 2 \n\nals dessen Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Höhe von 38.592 € in \n\nAnspruch. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte zu 1 den Schaden \n\nschuldhaft verursacht hat. Das Landgericht hat dazu Beweis erhoben und hat \n\ndie Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß zum Schadensersatz verurteilt. \n\nDas Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten ergänzend Beweis \n\nerhoben und die Klage abgewiesen. \n\n4 \n\nMit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seine \n\nzweitinstanzlich gestellten Schlussanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat Ansprüche auf Schadensersatz wegen Man-\n\ngelhaftigkeit der Mietsache aus § 536 a Abs. 1 BGB verneint. Ein Anspruch we-\n\ngen fehlender Brandschutzvorrichtungen (Brandschutzwände, Sprinklereinrich-\n\ntung) sei gemäß § 536 b Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil das Fehlen derarti-\n\nger Einrichtungen bei Vertragsschluss erkennbar gewesen sei und der Beklagte \n\nzu 1, auch wenn ein Feuerlöscher vorhanden gewesen wäre, als Laie den \n\nBrand nicht \"in den Griff bekommen\" hätte. \n\n7 \n\nDie Einrichtung einer Werkstatt als solche habe ersichtlich nicht zu dem \n\nBrandereignis geführt. Hinsichtlich der durchgeführten Reparatur der Brems-\n\ntrommel sei jedenfalls ein Ursachenzusammenhang nicht bewiesen. Das Ein-\n\nbringen eines Bauscheinwerfers stelle für sich genommen keinen Mangel der \n\nMietsache dar. Dass der Scheinwerfer während der Reparatur angeschaltet und \n\ndeshalb erhitzt gewesen sei, so dass er als Brandauslöser in Betracht komme, \n\nhabe der Kläger nicht nachweisen können. Der Kläger trage die Beweislast für \n\ndie Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 durch die Benutzung des Scheinwer-\n\nfers und ihre Kausalität für den Brand. Erst wenn die Ursächlichkeit bewiesen \n\nsei, sei es Sache des Vermieters, sich hinsichtlich des Verschuldens zu entlas-\n\nten, soweit die Schadensursache aus seinem Gefahrenbereich hervorgegangen \n\nsei. Soweit der Bundesgerichtshof eine noch weitergehende Beweislastumkehr \n\n(auch für die Kausalität) angenommen habe, fehle es im vorliegenden Fall an \n\nder Voraussetzung, dass die vom Beklagten zu 1 benutzte Fläche dem Einblick \n\ndes Klägers verschlossen gewesen sei. \n\n8 \n\nDem Beklagten zu 1 könne auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, \n\ndass er sein Fahrzeug in der Scheune abgestellt habe, obwohl er nach dem \n\nVolltanken jeweils für einen Tag Benzingeruch festgestellt habe. Er sei nicht \n\ngehalten gewesen, das Fahrzeug in einer Werkstatt untersuchen zu lassen. Der \n\nBenzingeruch könne seine Ursache in Unachtsamkeiten beim Tankvorgang \n\ngehabt haben. Nur die Missachtung eines länger andauernden Benzingeruchs \n\nhätte ihm angelastet werden können. Die Veränderung der Anschlüsse der \n\nKraftstoffleitung sei ihm unstreitig nicht bekannt gewesen und hätte ihm auch \n\nnicht bekannt sein müssen. Die von dem im Ermittlungsverfahren eingeschalte-\n\nten Sachverständigen festgestellte Lichtbogenerscheinung könne sowohl Ursa-\n\nche als auch Folge des Brandes gewesen sein. \n\n9 \n\nAnsprüche aus § 280 Abs. 1 BGB stünden dem Kläger nicht zu, weil \n\nnicht nachgewiesen sei, dass der Beklagte zu 1 die Feuerwehr zu spät gerufen \n\nhabe, wodurch der Brand nicht mehr habe unter Kontrolle gebracht werden \n\nkönnen. Ansprüche aus unerlaubter Handlung hat das Berufungsgericht \n\nschließlich verneint, weil eine Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungs-\n\npflicht nicht nachgewiesen sei. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem \n\nUmfang stand. \n\n1. Schadensersatzansprüche gemäß § 536 a Abs. 1 BGB wegen eines \n\nMangels hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint, denn der \n\nSchaden ist nicht infolge eines Mangels der vermieteten Stellplätze entstanden. \n\n12 \n\nDas gilt zunächst für die unmittelbare Verursachung des Brandes. Die \n\nBrandursache lag unstreitig nicht in der Beschaffenheit des Mietobjekts begrün-\n\ndet. Da die Brandursache vielmehr mit dem von dem Beklagten zu 1 zur Repa-\n\nratur in die Scheune verbrachten Fahrzeug zusammenhängt, das selbst nicht \n\nTeil der Mietsache ist, kommt insoweit nicht die Gewährleistungshaftung nach \n\n§ 536 a BGB, sondern nur eine Haftung wegen Pflichtverletzung nach § 280 \n\nAbs. 1 BGB in Betracht (vgl. BGH NJW 1957, 826; Palandt/Weidenkaff 67. Aufl. \n\n§ 536 a Rdn. 5). Zu notwendigen Brandschutzvorrichtungen ist das Berufungs-\n\ngericht aufgrund seiner nicht zu beanstandenden Feststellungen zu Recht da-\n\nvon ausgegangen, dass ein Anspruch nach § 536 b Satz 2 BGB ausgeschlos-\n\nsen ist. Im Übrigen (fehlender Feuerlöscher) hat es einen schadensursächli-\n\nchen Mangel verneint. Auch dagegen bestehen keine revisionsrechtlichen Be-\n\ndenken. Damit scheidet eine Gewährleistungshaftung insgesamt aus. \n\n13 \n\n2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indessen eine Schadensersatz-\n\nhaftung der Beklagten wegen Pflichtverletzung (positive Vertragsverletzung) \n\ngemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG (a. F.) verneint. Den Beklagten \n\nzu 1 traf als Vermieter eine vertragliche Nebenpflicht, Störungen des Mieters \n\nund Beschädigungen der von diesem eingebrachten Sachen zu unterlassen \n\n(Fürsorgepflicht; vgl. Staudinger/Emmerich BGB [2006] § 535 Rdn. 82). \n\n14 \n\nDie Beweislast im Hinblick auf die schadensursächliche Pflichtverletzung \n\nliegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, das sich mit dieser Frage \n\nim Rahmen des Anspruchs nach § 536 a Abs. 1 BGB befasst hat, nicht beim \n\nKläger. Es ist vielmehr Aufgabe der Beklagten, sich insoweit zu entlasten. \n\n15 \n\nGrundsätzlich hat allerdings der Mieter als Schadensersatzgläubiger dar-\n\nzulegen und zu beweisen, dass den Vermieter eine Pflichtverletzung trifft und \n\ndiese für den entstandenen Schaden ursächlich war (BGH Urteil vom 31. Mai \n\n1978 - VIII ZR 263/76 - NJW 1978, 2197). Allerdings bestimmt § 280 Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB (ähnlich § 282 BGB a. F.) eine Beweislastumkehr, soweit es um \n\ndas Vertretenmüssen der Pflichtverletzung geht. Die Grenze dieser Beweislast-\n\numkehr, die nicht nur das Verschulden im engeren Sinne, sondern auch die \n\n(objektive) Pflichtverletzung ergreift (Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - XII ZR \n\n216/02 - ZMR 2005, 520, 522), ist nach der Rechtsprechung des Senats da-\n\nnach zu bestimmen, in wessen Obhuts- und Gefahrenbereich die Schadensur-\n\nsache lag (Senatsurteile BGHZ 126, 124, 129; vom 27. April 1994 - XII ZR \n\n16/93 - NJW 1994, 1880, 1881; vgl. auch MünchKomm/Ernst BGB 5. Aufl. \n\n§ 280 Rdn. 141). Nach denselben Grundsätzen ist der Senat auch bei einer \n\nSchadensersatzhaftung unter Mietern verfahren, wenn die genaue Ursache ei-\n\nnes Brandes nicht aufgeklärt werden konnte (Senatsurteil vom 16. Februar \n\n2005 - XII ZR 216/02 - ZMR 2005, 520, 522). \n\n16 \n\nSteht demnach fest, dass als Schadensursache nur eine solche aus dem \n\nObhuts- und Gefahrenbereich des Schuldners in Betracht kommt, muss dieser \n\nsich nicht nur hinsichtlich der subjektiven Seite, sondern auch hinsichtlich der \n\nobjektiven Pflichtwidrigkeit entlasten (Senatsurteil vom 16. Februar 2005 \n\n- XII ZR 216/02 - ZMR 2005, 520, 522). \n\n17 \n\nIm vorliegenden Fall entstand der Brand im Obhuts- und Gefahrenbe-\n\nreich des Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 1 hatte im Erdgeschoss der Scheune \n\neine Reparaturwerkstatt eingerichtet und führte dort eine Fahrzeugreparatur \n\ndurch. Der Brand brach unstreitig während der Reparatur aus und ging auch \n\nvom Fahrzeug des Beklagten zu 1 aus. Dass der Bereich, in dem der Beklagte \n\nzu 1 die Reparatur durchführte, dem Kläger als Geschädigten nicht unzugäng-\n\nlich war, ist nicht ausschlaggebend. Zwar ist Hintergrund der Beweislastvertei-\n\nlung nach Obhuts- und Gefahrenbereichen vor allem die fehlende Einsichts-\n\nmöglichkeit des Gläubigers. Der zugrunde liegende Gedanke erschöpft sich \n\ndarin allerdings nicht und kann ebenso angebracht sein, wenn das scha-\n\ndensauslösende Ereignis auf andere Weise der Wahrnehmung des Geschädig-\n\nten entzogen ist, während es im unmittelbaren Wahrnehmungsbereich des \n\nSchuldners stattfand. Eine entsprechende Beweislastumkehr muss jedenfalls \n\ndann eingreifen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Ursächlichkeit der vom \n\nSchuldner verwendeten Sache für den Schaden feststeht. \n\n18 \n\nDie vom Berufungsgericht (im Zusammenhang mit § 536 a Abs. 1 BGB) \n\nfür seine gegenteilige Ansicht angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs \n\n(Urteil vom 31. Mai 1978 - VIII ZR 263/76 - NJW 1978, 2197) widerspricht dem \n\nnicht. In dem dort entschiedenen Fall stand nicht fest, dass die Brandursache \n\nim Bereich des Vermieters lag, und war eine Verursachung durch Brandstiftung \n\nnicht ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall lässt sich nach den Feststellungen \n\nbeider Vorinstanzen eine Einwirkung Dritter indessen ausschließen. Der Brand \n\nentstand in dem allein dem Beklagten zu 1 zuzuordnenden Bereich. Auch wenn \n\ndieser Bereich räumlich nicht derart abgegrenzt war, dass er dem Einblick des \n\nKlägers als Mieter entzogen gewesen wäre, ist jedenfalls in der vorliegenden \n\nFallkonstellation eine entsprechende Beweislastverteilung angezeigt, weil die \n\nBrandursache im Fahrzeug des Beklagten zu 1 lag und eine Verursachung \n\ndurch Dritte ausscheidet. \n\n19 \n\n3. Die Haftung der Beklagten zu 2 ergibt sich aus § 3 Nr. 1 PflVG (a. F.). \n\nDer Brandschaden fällt in die Leistungspflicht des Versicherers nach § 10 \n\nAbs. 1 AKB. Der Gebrauch des versicherten Fahrzeugs im Sinne dieser Be-\n\nstimmung schließt auch dessen Reparatur ein (BGHZ 78, 52, 54; BGH Urteil \n\nvom 21. Februar 1990 - IV ZR 271/88 - VersR 1990, 482; OGH VersR 2006, \n\n863 f.). \n\nIII. \n\n20 \n\n21 \n\nDas Urteil des Berufungsgerichts ist demnach aufzuheben. Der Senat \n\nkann in der Sache nicht abschließend entscheiden. \n\nNach der von den Vorinstanzen durchgeführten Beweisaufnahme liegt es \n\nzwar nahe, dass die Beklagten den ihnen hinsichtlich der schadensursächlichen \n\nPflichtwidrigkeit obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt haben. Da aber \n\ndas Landgericht und das Berufungsgericht von einer vollumfänglichen Beweis-\n\nlast des Klägers ausgegangen sind, ist den Beklagten noch die Möglichkeit zu \n\nergänzendem Sachvortrag zu geben. Im Übrigen ist auch die vom Landgericht \n\nangenommene Schadenshöhe in der Berufungsinstanz angegriffen worden und \n\nsind insoweit noch tatrichterliche Feststellungen erforderlich. \n\nIV. \n\n22 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass ein Scha-\n\ndensersatzanspruch aufgrund §§ 280 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG (a. F.) auch \n\ndie Schäden erfassen dürfte, die der Kläger aufgrund abgetretenen Rechts er-\n\nsetzt verlangt (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2005 - XII ZR 216/02 - ZMR \n\n2005, 520, 521 f.). Insoweit dürfte - vorbehaltlich anderweitiger Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts - der Stellplatzmietvertrag Schutzwirkung für Dritte ent-\n\nfalten (vgl. BGHZ 49, 350, 354; Palandt/Grüneberg BGB 67. Aufl. § 328 \n\nRdn. 17 a, 29). \n\n23 \n\nFür den Fall, dass eine Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 \n\nPflVG (a. F.) ausscheidet, weist der Senat darauf hin, dass das Berufungsge-\n\nricht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen Ansprüche aus unerlaub-\n\nter Handlung zu Recht verneint hat. Die Revision hat in diesem Zusammenhang \n\nnicht aufgezeigt, in welcher Weise der Beklagte zu 1 gegen die in den Gründen \n\ndes Berufungsurteils nicht ausdrücklich in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB \n\ngeprüften Vorschriften der Sächsischen Garagenverordnung verstoßen haben \n\nsoll (abgesehen von der Frage der Revisibilität einer diesbezüglichen Rechts-\n\nverletzung) und dass dadurch der Schaden verursacht worden sein soll. \n\nHahne \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 17.01.2006 - 5 O 3174/05 - \n\nOLG Dresden, Entscheidung vom 03.08.2006 - 13 U 276/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_148-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-22/xii-zr-148-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536a","ref_norm":"536a","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536b","ref_norm":"536b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_148-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_148-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-10-22/xii-zr-148-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_148-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:51:50.562881+00:00"}}