{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_146-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-01-30","aktenzeichen":"XII ZR 146/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 146/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2008 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt \n\nsowie die Richterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 27. Juli 2006 wird auf seine Kosten ver-\n\nworfen. \n\nWert: 10.335 € \n\n1 \n\n2 \n\nGründe: \n\nDie Beschwerde ist unzulässig. \n\nDas Landgericht hat den Beklagten zur Räumung und Herausgabe der \n\nvon der Klägerin gepachteten Gaststättenräume verurteilt. Der Beklagte hat \n\nwährend des Berufungsverfahrens die Gaststätte geräumt. Daraufhin hat die \n\nKlägerin die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat \n\ndie Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der \n\nRechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Revision hat es nicht zugelas-\n\nsen. Hiergegen hat der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. \n\n3 \n\nDie Beschwer des Beklagten beläuft sich auf lediglich 10.335 € und er-\n\nreicht somit nicht die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO. \n\n4 \n\nNach einseitiger Erledigungserklärung bestimmt sich der Wert der Be-\n\n5 \n\n6 \n\nschwer nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung ent-\n\nstandenen Kosten (Senatsbeschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02 - NJW-\n\nRR 2005, 1728 m.w.N.). An dieser ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs hält der Senat fest. Denn mit der einseitigen Erledigungserklärung tritt \n\nfür beide Parteien an die Stelle des Sachinteresses regelmäßig das Kosteninte-\n\nresse. Allerdings kann ausnahmsweise etwas anderes gelten (vgl. Senatsbe-\n\nschluss aaO). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. \n\nBei einem Streitwert von 21.354 €, den das Landgericht und das Ober-\n\nlandesgericht zutreffend entsprechend der Jahrespacht auf 21.354 € festgesetzt \n\nhaben, betragen die Gesamtkosten im vorliegenden Fall einschließlich Dolmet-\n\nscherentschädigung 10.335,52 €: \n\nIn erster Instanz sind bei jeder Partei Kosten von 1.955,99 € (vgl. Kosten-\n\nfestsetzungsbeschluss vom 15. August 2006 Bl. 338), \n\ninsgesamt somit \n\n3.911,98 € angefallen. Hinzu kommen die Gerichtskosten in Höhe von 864 €, so \n\ndass sich für die erste Instanz ein Gesamtbetrag von 4.775,98 € ergibt. In zwei-\n\nter Instanz sind an außergerichtlichen Kosten insgesamt 4.242,82 € angefallen \n\n(vgl. Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. September 2006 Bl. 342). Hinzu \n\nkommen die Gerichtskosten einschließlich einer Dolmetscherentschädigung \n\nvon \n\ninsgesamt 1.316,72 €. Die Kosten zweiter \n\nInstanz betragen daher \n\ninsgesamt 5.559,54 €. Für den gesamten Rechtsstreit errechnet sich somit ein \n\nKostenbetrag von 10.335,52 €. \n\n7 \n\nDer Widerklage kommt kein eigener Wert zu. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.10.2005 - 2/2 O 182/05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.07.2006 - 26 U 35/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_146-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-30/xii-zr-146-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_146-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_146-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-30/xii-zr-146-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_146-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:51.326848+00:00"}}