{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_144-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-04-16","aktenzeichen":"XII ZR 144/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. April 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1607 Abs. 3 Satz 2, 1600d Abs. 4, 1600e Abs. 1, 1629 Abs. 2 Satz 3, 1712 Abs. 1 Nr. 1 a) Die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen mit der Folge durchbrochen werden, dass die Vaterschaft des Beklagten inzident festgestellt werden kann. b) Nach Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder zum 1. Juli 1998 kommt dies in Betracht, wenn der Kläger andernfalls rechtlos gestellt wäre, weil weder die Kindesmutter noch der mutmaßliche Erzeuger bereit sind, dessen Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen (Abgrenzung zu Senatsurteil BGHZ 121, 299).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 144/06 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n16. April 2008 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 1607 Abs. 3 Satz 2, 1600d Abs. 4, 1600e Abs. 1, 1629 Abs. 2 Satz 3, 1712 \nAbs. 1 Nr. 1 \n\na) Die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB kann im Regressprozess \ndes Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders \ngelagerten Einzelfällen mit der Folge durchbrochen werden, dass die Vaterschaft \ndes Beklagten inzident festgestellt werden kann. \n\nb) Nach Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder zum \n1. Juli 1998 kommt dies in Betracht, wenn der Kläger andernfalls rechtlos gestellt \nwäre, weil weder die Kindesmutter noch der mutmaßliche Erzeuger bereit sind, \ndessen Vaterschaft gerichtlich feststellen zu lassen (Abgrenzung zu Senatsurteil \nBGHZ 121, 299). \n\nBGH, Urteil vom 16. April 2008 - XII ZR 144/06 - OLG Celle \n\n AG Uelzen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats \n\n- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom \n\n9. August 2006 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das \n\nOberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt den Beklagten auf gemäß § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB \n\nübergegangenen Kindesunterhalt in Anspruch und verlangt im Wege der Stu-\n\nfenklage zunächst Auskunft über die Einkünfte des Beklagten. \n\nWährend der 1989 geschlossenen und am 10. August 2004 geschiede-\n\nnen Ehe des Klägers mit Petra T. hat diese drei Kinder geboren, nämlich 1992 \n\ndie Tochter Rebecca, 1994 die Tochter Nina und 1995 den Sohn Jan. Mit \n\nrechtskräftigem Urteil des Familiengerichts vom 23. Dezember 2003 wurde \n\n3 \n\n4 \n\nfestgestellt, dass der Kläger nicht deren Vater ist. Die Vaterschaft zu den drei \n\nKindern ist bisher weder anerkannt noch gerichtlich festgestellt. \n\nDer Beklagte ist der Lebensgefährte der Kindesmutter. Der Kläger be-\n\nhauptet, außer ihm selbst habe nur dieser während der gesetzlichen Empfäng-\n\nniszeiten Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter gehabt. \n\nDer Kläger vertritt die Auffassung, seiner Klage stehe nicht entgegen, \n\ndass die Vaterschaft des Beklagten nicht feststehe. Denn sowohl der Beklagte \n\nals auch die Kindesmutter, die die alleinige Vertreterin der Kinder ist, weigerten \n\nsich, die gerichtliche Klärung der Vaterschaft herbeizuführen; auch sei der Be-\n\nklagte nicht bereit, auf Kosten des Klägers an einem außergerichtlichen DNA-\n\nTest mitzuwirken. Unter diesen Umständen sei § 1600d Abs. 4 BGB, demzufol-\n\nge die Rechtswirkungen der Vaterschaft erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung \n\nan geltend gemacht werden können, nicht anwendbar. Vielmehr sei die Vater-\n\nschaft des Beklagten im vorliegenden Verfahren zu klären. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage - in der Auskunftsstufe - insgesamt abge-\n\nwiesen. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FuR 2006, 574 ff. und \n\nOLGR Celle 2007, 138 ff. veröffentlicht ist, hat die dagegen gerichtete Berufung \n\ndes Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision \n\ndes Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n7 \n\n1. Das Oberlandesgericht hat - ebenso wie die Vorinstanz - dahinstehen \n\nlassen, ob der Beklagte der biologische Vater der drei während der Ehe der \n\nKindesmutter mit dem Kläger geborenen Kinder ist, und der Stufenklage insge-\n\nsamt den Erfolg versagt. Der Kläger sei nämlich nach § 1600d Abs. 4 BGB ge-\n\nhindert, den Beklagten auf gemäß § 1607 Abs. 3 BGB übergegangenen Kin-\n\ndesunterhalt in Anspruch zu nehmen, solange die Vaterschaft des Beklagten \n\nweder anerkannt noch mit Wirkung für und gegen alle gerichtlich festgestellt sei. \n\n8 \n\nDem stehe nicht entgegen, dass der Beklagte seine Vaterschaft für die \n\ndrei Kinder nicht ausdrücklich in Abrede gestellt, sondern lediglich vorgetragen \n\nhabe, diese sei nicht geklärt. Das genüge nicht, die Rechtsausübungssperre \n\ndes § 1600 d Abs. 4 BGB zu überwinden. Weder könne die Vaterschaft im vor-\n\nliegenden Regressprozess als Vorfrage inzident festgestellt werden, noch sei \n\nes unter den gegebenen Umständen rechtsmissbräuchlich, wenn der Beklagte \n\nsich auf diese Vorschrift berufe. Aus den gleichen Gründen komme auch ein \n\nAnspruch aus § 826 BGB nicht in Betracht, weil es nicht sittenwidrig sei, wenn \n\nder Beklagte seine Vaterschaft weder anerkenne noch deren gerichtliche Fest-\n\nstellung betreibe. \n\nDas hält der revisionsrechtlichen Prüfung und den Angriffen der Revision \n\nnicht in allen Punkten stand. \n\n2. Mangels entsprechender Feststellungen ist revisionsrechtlich davon \n\nauszugehen, dass die drei Kinder vom Beklagten abstammen und der Kläger \n\nihnen über Jahre hinweg als vermeintlicher Vater Unterhalt gewährt hat. Folg-\n\nlich ist für das Revisionsverfahren davon auszugehen, dass dem Kläger der mit \n\nseiner Stufenklage geltend gemachte Anspruch gegen den Beklagten zusteht \n\n(vgl. Erman/Hammermann BGB 12. Aufl. § 1600d Rdn. 38; Staudin-\n\nger/Rauscher BGB [2004] § 1600d Rdn. 90) und lediglich zu entscheiden ist, ob \n\n9 \n\n10 \n\nder Kläger auch dann gemäß § 1600d Abs. 4 BGB gehindert ist, den Anspruch \n\nvor Rechtskraft eines die Vaterschaft des Beklagten feststellenden Urteils im \n\nSinne des § 1600d Abs. 1 BGB geltend zu machen, wenn das Kind, seine Mut-\n\nter oder ein seine eigene Vaterschaft behauptender Mann, die nach § 1600e \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB allein zur Erhebung einer Vaterschaftsfeststellung befugt \n\nsind, die Einleitung eines solchen Verfahrens ablehnen. \n\n11 \n\na) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass \n\n§ 1600d Abs. 4 BGB eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Regresspro-\n\nzess zwischen dem Scheinvater und dem von ihm vermuteten Erzeuger des \n\nKindes grundsätzlich ausschließt, wie der Senat bereits entschieden hat (Se-\n\nnatsurteil BGHZ 121, 299 = FamRZ 1993, 696 f. zu §§ 1600a, 1615b Abs. 2 \n\nBGB a.F.). Dem ist die herrschende Meinung weitgehend gefolgt (vgl. Schwon-\n\nberg FamRZ 2008, 449, 450 m.N. in Fn. 19). \n\nb) An dieser Entscheidung hält der Senat jedoch aufgrund inzwischen \n\nveränderter Gesetzeslage nicht mehr uneingeschränkt fest: \n\naa) Soweit er darin offen gelassen hat, ob eine Durchbrechung der \n\nRechtsausübungssperre des § 1600a Satz 2 BGB a.F. in Betracht kommt, wenn \n\nder Scheinvater seinen Anspruch auf Delikt, namentlich auf § 826 BGB, stützen \n\nkann, bedarf dies auch hier keiner Entscheidung. \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nbb) In der vorgenannten Entscheidung hat der Senat sich bereits mit \n\nStimmen in der Literatur auseinander gesetzt, die eine Durchbrechung der \n\nRechtsausübungssperre und eine Zulassung einer Inzidentfeststellung in be-\n\nsonders gelagerten Fällen befürworten (vgl. MünchKomm/Mutschler BGB \n\n3. Aufl. § 1600a Rdn. 15; Raiser FamRZ 1986, 942, 945), und auch darauf hin-\n\ngewiesen, dass die Ausübungssperre nicht uneingeschränkt gilt, sondern \n\n§ 1600d Abs. 4 BGB Ausnahmen hiervon zulässt, namentlich \"soweit sich … \n\naus dem Gesetz anderes ergibt\", so etwa im Sozialversicherungsrecht sowie \n\nzur Regelung dringender, zeitlich begrenzter Unterhaltsansprüche des Kindes \n\noder der Mutter im Wege einstweiliger Verfügung (§1615o BGB, § 641d ZPO). \n\nEine weitere Ausnahme hatte der Bundesgerichtshof bereits zuvor für den Fall \n\ndes Regresses gegen den Rechtsanwalt bejaht, der die Frist zur Erhebung der \n\nVaterschaftsanfechtungsklage versäumt hat (BGHZ 72, 299 ff. = FamRZ 1979, \n\n112 ff.). \n\n15 \n\nDer Senat hat sich seinerzeit gleichwohl gehindert gesehen, angesichts \n\nder Problematik einer \"Anspruchsvereitelung trotz bestehender Anspruchs-\n\nnorm\" (Raiser aaO S. 945) von dem Grundsatz der Unzulässigkeit einer Inzi-\n\ndentfeststellung und dem klaren Wortlaut des § 1600a Satz 2 BGB a.F. abzu-\n\nweichen, und zwar unter anderem aus folgenden Erwägungen: \n\n16 \n\nErstens dürfe aus den aufgezeigten Ausnahmen von dieser Vorschrift \n\nnicht auf einen allgemeinen Grundsatz geschlossen werden. Zweitens liefe dies \n\ndem in § 1600a BGB a.F. als Teil der Reform des Nichtehelichenrechts zum \n\nAusdruck gekommenen Bestreben des Gesetzgebers zuwider, dem nichteheli-\n\nchen Kind durch die Notwendigkeit eines Abstammungsverfahrens nach \n\n§ 1600d Abs. 1 BGB, § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO einen für und gegen alle wirken-\n\nden Status zu geben und seine Zuordnung zum Vater im Sinne eines echten \n\nVerwandtschaftsverhältnisses herbeizuführen. Drittens sei das finanzielle Inte-\n\nresse des Scheinvaters nicht höher zu bewerten als die anerkennenswerten \n\nund verfassungsrechtlich geschützten Gründe des Kindes, seine Abstammung \n\nzu einem Dritten nicht feststellen zu lassen. \n\n17 \n\ncc) Diese Erwägungen gelten im Grundsatz nach wie vor, stehen hier \n\naber wegen der besonderen Umstände des Falles einer Durchbrechung der \n\nRechtsausübungssperre nicht entgegen. \n\n18 \n\nZum einen wird damit nicht in unzulässiger Weise aus einer Ausnahme-\n\nvorschrift auf einen allgemeinen Grundsatz geschlossen. Der Rechtsprechung \n\nist es unbenommen, den Anwendungsbereich einer gesetzlichen Vorschrift im \n\nWege teleologischer Reduktion einzuschränken, wenn und soweit dies erforder-\n\nlich erscheint, in besonders gelagerten Fällen, deren Auswirkungen der Ge-\n\nsetzgeber offensichtlich nicht in vollem Umfang bedacht hat, schlechthin un-\n\ntragbare Ergebnisse zu vermeiden. Dazu bedarf es keiner analogen Erweite-\n\nrung etwa bestehender Ausnahmevorschriften; deren Existenz kann aber bei \n\nder Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob der Gesetzgeber die in der \n\ngrundlegenden Norm aufgestellte Regelung als unabdingbar angesehen hat \n\noder jedenfalls bestimmte Ausnahmen für möglich hielt. \n\n19 \n\nZum anderen kann eine Durchbrechung der Rechtsausübungssperre des \n\n§ 1600d Abs. 4 BGB dem Bestreben, dem nichtehelichen Kind einen für und \n\ngegen alle wirkenden Status zu geben und seine Zuordnung zum biologischen \n\nVater im Sinne eines echten Verwandtschaftsverhältnisses herbeizuführen, \n\nausnahmsweise dann nicht zuwiderlaufen, wenn dieses Ziel aufgrund besonde-\n\nrer Umstände auf lange Zeit ohnehin faktisch nicht erreicht werden kann. Das \n\nist hier beispielsweise der Fall, weil weder die die Kinder allein vertretende Mut-\n\nter noch der Beklagte als möglicher biologischer Vater bereit sind, dessen Va-\n\nterschaft gerichtlich feststellen zu lassen. \n\n20 \n\nSchließlich hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen Zweifel geäu-\n\nßert, ob und in welchem Umfang ein Kind ein verfassungsrechtlich geschütztes \n\nRecht auf Nichtkenntnis der eigenen Abstammung hat (BVerfGE FamRZ 2007, \n\n441, 444 unter B I 3 b aa [1]), wie der Senat bislang angenommen hatte (vgl. \n\nSenatsurteile BGHZ 121, 299, 303 f. = FamRZ 1993, 696, 697 und BGHZ 162, \n\n1, 5 = FamRZ 2005, 340, 341). Der Senat hält deshalb nicht mehr daran fest, \n\ndass demgegenüber das finanzielle Interesse des Scheinvaters gegenüber dem \n\nihm möglicherweise regresspflichtigen Erzeuger stets zurückzustehen habe. \n\n21 \n\ndd) Inzwischen hat sich die Rechtslage, vor deren Hintergrund 1993 die \n\nSenatsentscheidung BGHZ 121, 299 (= FamRZ 1993, 696 f.) getroffen worden \n\nwar, in zwei Punkten entscheidend geändert. \n\n22 \n\n(1) Zum einen weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass bis \n\nzum 30. Juni 1998 in den alten Bundesländern die alleinsorgeberechtigte Mutter \n\nihr nichteheliches Kind nicht vertreten konnte, soweit es um die Feststellung der \n\nVaterschaft ging; insoweit stand die gesetzliche Vertretung gemäß §§ 1706, \n\n1709 BGB a.F. dem Jugendamt als Pfleger zu, das in aller Regel im Interesse \n\ndes Kindes ein solches Verfahren einleitete. Mit Rücksicht darauf schien es ver-\n\ntretbar, den Scheinvater wegen der Rechtsausübungssperre des § 1600a \n\nSatz 2 BGB a.F. darauf zu verweisen, den rechtskräftigen Abschluss dieses \n\nVerfahrens abzuwarten, bevor er den als Vater festgestellten Erzeuger des Kin-\n\ndes gemäß § 1615b Abs. 2 BGB a.F. auf Kindesunterhalt in Anspruch nehmen \n\nkonnte. Denn dies führte, von extremen Ausnahmefällen abgesehen, allenfalls \n\nzu einer Verzögerung der Durchsetzung seines bereits bestehenden gesetzli-\n\nchen Anspruchs, nicht aber zu dessen dauernder Vereitelung. \n\n23 \n\nDurch das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Gesetz zur Abschaffung der \n\ngesetzlichen Amtspflegschaft und Neuregelung des Rechts der Beistandschaft \n\n(BeistandschaftsG) vom 4. Dezember 1997 (BGBl. I 2846) ist jedoch die ge-\n\nsetzliche Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder abgeschafft und zugleich für \n\nbestimmte Aufgaben, zu denen gemäß § 1712 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch die Fest-\n\nstellung der Vaterschaft gehört, eine freiwillige Beistandschaft des Jugendam-\n\ntes eingeführt worden. Dies hat zur Folge, dass es, solange der potentielle Er-\n\nzeuger des Kindes nicht selbst Vaterschaftsfeststellungsklage erhebt, bis zur \n\nVolljährigkeit des Kindes allein vom Willen der Mutter abhängt, ob sie ihrerseits \n\nVaterschaftsfeststellungsklage erhebt oder nicht. Unterlässt sie dies, kann ihr \n\ndie Vertretung des Kindes auch nicht nach § 1796 BGB durch das Familienge-\n\nricht entzogen werden, § 1629 Abs. 2 Satz 3 2. Halbs. BGB. Der Scheinvater \n\nselbst ist für eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft nicht klagebefugt, \n\n§ 1600e Abs. 1 BGB. \n\n24 \n\nDamit würde sich bei der vom Senat in BGHZ 121, 299 = FamRZ 1993, \n\n696 f. bislang vertretenen Auffassung zu § 1600d Abs. 4 BGB der Rückgriffsan-\n\nspruch des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes nun-\n\nmehr in einer Vielzahl von Fällen als undurchsetzbar erweisen, nämlich immer \n\ndann, wenn weder dieser noch die Kindesmutter - aus welchen Motiven auch \n\nimmer - von dem ihnen allein zustehenden Recht, die Vaterschaft gerichtlich \n\nfeststellen zu lassen, keinen Gebrauch machen. \n\n25 \n\n(2) Zum anderen ist diese Entscheidung des Senats vor dem Hintergrund \n\nzu sehen, dass die Frage der Abstammung eines Kindes seinerzeit allein in \n\ndem dafür vorgesehenen besonderen Verfahren in Kindschaftssachen (§ 640 \n\nZPO) zu klären war und der Grundsatz der Statuswahrheit es verlangte, alles \n\nzu vermeiden, was die Übereinstimmung von statusmäßiger und tatsächlicher \n\nbiologischer Abstammung hätte beeinträchtigen können. Auch dies gilt inzwi-\n\nschen nicht mehr uneingeschränkt. Durch das am 1. April 2008 in Kraft getrete-\n\nne Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren \n\nvom 26. März 2008 (BGBl. I 441) hat der Gesetzgeber ein Verfahren zur Verfü-\n\ngung gestellt, das der Klärung der Abstammung dient und es gleichwohl zu-\n\nlässt, die sich gegebenenfalls als unzutreffend erweisende statusrechtliche Zu-\n\nordnung des Kindes unverändert zu lassen. Allerdings steht dieses Verfahren \n\nnur dem Kind und seinen Eltern zu, nicht aber einem Dritten. \n\n26 \n\nIn diesem neuartigen Verfahren wird zwar keine gerichtliche Feststellung \n\nüber die Abstammung getroffen; sie ermöglicht aber eine gutachterliche Fest-\n\nstellung, deren Beweiswert bei Befolgung der anerkannten Regeln der DNA-\n\nAnalyse regelmäßig keinen vernünftigen Zweifel mehr zulässt. Es handelt sich \n\nmithin um ein gerichtsförmiges Verfahren, das Gewissheit über die tatsächliche \n\nAbstammung herbeiführen soll, einen dieser Erkenntnis entgegenstehenden \n\nStatus des Kindes aber unberührt lässt. \n\n27 \n\nAngesichts dieser neuen Rechtslage erscheint es gerechtfertigt, Beden-\n\nken gegen eine Inzidentfeststellung zurückzustellen, die sich darauf gründen, \n\ndass ein bestehender Status des Kindes nicht außerhalb eines Statusverfah-\n\nrens durch Feststellungen zur biologischen Abstammung hinterfragt werden \n\nsoll. Denn auch eine Inzidentfeststellung der Abstammung im Regressprozess \n\ndes Scheinvaters gegen den Erzeuger erwächst nicht in Rechtskraft, nicht ein-\n\nmal zwischen den Parteien dieses Prozesses, und führt deshalb auch nicht zur \n\nFeststellung einer \"relativen Vaterschaft\" (entgegen OLG Hamm FamRZ 2003, \n\n401, 402). Sie ist vielmehr lediglich Vorfrage für das Bestehen des Anspruchs \n\n(vgl. Schwonberg aaO S. 453). \n\n28 \n\nc) Nach alledem ist eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Regress-\n\nprozess des Scheinvaters nicht schlechthin ausgeschlossen. Sie ist jedoch nur \n\nunter engen Voraussetzungen zulässig. \n\n29 \n\naa) Eine Ausnahme kommt insbesondere in Betracht, wenn - wie hier - \n\ndavon auszugehen ist, dass ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren auf längere \n\nZeit nicht stattfinden wird, weil die zur Erhebung einer solchen Klage Befugten \n\ndies ausdrücklich ablehnen oder von einer solchen Möglichkeit seit längerer \n\nZeit keinen Gebrauch gemacht haben. Wird eine solche Vaterschaftsfeststel-\n\nlungsklage allerdings während der Rechtshängigkeit des Scheinvaterregresses \n\ndes Scheinvaters erhoben, wird das Regressverfahren auszusetzen sein. \n\n30 \n\nHingegen ist auch unter diesen Umständen eine Durchbrechung der \n\nRechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB nicht schon dann gerechtfer-\n\ntigt, wenn der Kläger die Vaterschaft des Beklagten \"ins Blaue hinein\" behaup-\n\ntet und sie erst durch ein Vaterschaftsgutachten bewiesen werden soll. Viel-\n\nmehr werden zumindest die Voraussetzungen darzulegen sein, an die § 1600d \n\nAbs. 2 BGB die Vermutung der Vaterschaft knüpft. Darüber wird gegebenenfalls \n\nBeweis zu erheben sein, ehe die Einholung eines Vaterschaftsgutachtens in \n\nBetracht kommt. Sind diese Voraussetzungen unstreitig oder reicht die Beweis-\n\naufnahme aus, das Gericht gemäß § 286 ZPO von ihrem Vorliegen zu über-\n\nzeugen, dürfte sich die Einholung eines solchen Gutachtens erübrigen, es sei \n\ndenn, dass nunmehr der Beklagte die Einholung eines solchen Gutachtens be-\n\nantragt, um die Vermutung seiner Vaterschaft zu entkräften. Denn an den Be-\n\nweis sind im Rahmen einer solchen Zahlungsklage nicht die Anforderungen zu \n\nstellen, die eine inter omnes wirkende Vaterschaftsfeststellung erfordert. \n\n31 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt eine solche Klage \n\nregelmäßig auch nicht die Mitwirkung der Mutter und des Kindes an einem (wei-\n\nteren) DNA-Test voraus. Ist dem Verfahren - wie hier - ein erfolgreiches Vater-\n\nschaftsanfechtungsverfahren vorausgegangen, liegen die insoweit erforderli-\n\nchen Untersuchungsergebnisse regelmäßig bereits vor, so dass sich eine etwa \n\nerforderliche weitere Begutachtung auf die Analyse der entsprechenden Merk-\n\nmale des Beklagten und deren Vergleich mit den bereits vorliegenden Ergeb-\n\nnissen beschränken kann. \n\n32 \n\nbb) Die Beweisaufnahme in einem solchen Regressprozess berührt zwar \n\nauch die verfassungsrechtlich geschützten Interessen Dritter, hier der Mutter \n\nund des Kindes bzw. der Kinder, sowie Interessen des Beklagten selbst. \n\n33 \n\nDas Interesse des Beklagten, nicht auf Erstattung des Unterhalts in An-\n\nspruch genommen zu werden, ist allerdings nach der gesetzlichen Wertung des \n\n§ 1607 Abs. 3 BGB nicht schutzwürdig (vgl. Schwonberg aaO S. 452). Sein In-\n\nteresse, im Falle der Anordnung eines Sachverständigengutachtens seine ge-\n\nnetischen Daten nicht preisgeben zu müssen, ist hinreichend dadurch ge-\n\nschützt, dass er die Mitwirkung an der Begutachtung verweigern und die \n\nRechtmäßigkeit seiner Weigerung nach §§ 372a Abs. 2 Satz 1, 387 Abs. 1 ZPO \n\nin einem Zwischenstreit geltend machen kann (vgl. Senatsurteil BGHZ 166, \n\n283, 290 = FamRZ 2006, 686, 688 und Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII \n\nZB 199/05 - FamRZ 2007, 1728, 1729). \n\n34 \n\nEin schützenswertes Interesse der Kindesmutter, eine eheliche Untreue \n\nnicht offenbaren zu müssen, kommt in Fällen der vorliegenden Art schon des-\n\nhalb nicht in Betracht, weil diese Untreue bereits durch den Erfolg des voraus-\n\ngegangenen Vaterschaftsanfechtungsverfahrens offenbar geworden ist. Ihr In-\n\nteresse, einem Dritten keinen weitergehenden Einblick in ihr Sexualleben zu \n\ngewähren, kann die Kindesmutter bereits dadurch wahren, dass sie als frühere \n\nEhefrau des Klägers von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 \n\nNr. 2 ZPO Gebrauch macht. Für ein Interesse, im Falle der Zeugung des Kin-\n\ndes durch Inzest oder Vergewaltigung eine Feststellung des biologischen Va-\n\nters zu vermeiden (vgl. Staudinger/Peschel-Gutzeit BGB \n\n[2007] § 1629 \n\nRdn. 95), werden regelmäßig keine Anhaltspunkte vorliegen. \n\n35 \n\nNach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung geht das Interesse des Kin-\n\ndes regelmäßig auf Kenntnis seines wirklichen Erzeugers (vgl. BGH, Urteil vom \n\n14. Juni 1972 - IV ZR 53/71 - NJW 1972, 1708) und nicht auf Beibehaltung ei-\n\nnes \"vaterlosen\" Zustandes. Eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft (oder \n\nauch der Nichtvaterschaft) des Beklagten steht dem Interesse des Kindes somit \n\nin aller Regel nicht entgegen. Etwas anderes könnte sich allerdings ergeben, \n\nwenn der Beklagte - wie hier - mit der Kindesmutter zusammenlebt und beide \n\nmit dem Kind eine Familie bilden. Hier könnte eine Inzidentfeststellung mit dem \n\nErgebnis, dass der Beklagte nicht der Erzeuger des Kindes ist, dessen Interes-\n\nse an der Wahrung der neuen sozial-familiären Bindung zum Beklagten beein-\n\nträchtigen, vor allem, wenn bereits das Vaterschaftsanfechtungsverfahren das \n\nVertrauen des Kindes in den Fortbestand seiner Bindung zu dem Kläger als \n\nbisherigem rechtlichen Vater erschüttert hatte und nunmehr seine danach auf-\n\ngebaute Bindung zu dem Lebensgefährten der Mutter erneut erschüttert zu \n\nwerden droht. \n\n36 \n\nSollten sich im Einzelfall Anhaltspunkte dafür ergeben, dass durch die \n\nInzidentfeststellung der Vaterschaft in höherrangige verfassungsrechtlich ge-\n\nschützte Rechte Dritter eingegriffen werden könnte, wird das Gericht diesen \n\nBedenken aber von Amts wegen nachgehen können und müssen. Denn die \n\nRechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB ist von Amts wegen zu be-\n\nachten (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2004, 146 f.; Schwonberg aaO S. 453). Ob \n\nsie im Einzelfall ausnahmsweise durchbrochen werden kann, ist daher ebenfalls \n\nvon Amts wegen unter Berücksichtigung aller hierfür maßgeblichen Umstände \n\nzu prüfen. \n\n37 \n\n3. Die angefochtene Entscheidung kann daher nicht bestehen bleiben. \n\nDer Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da das Berufungsgericht \n\n- aus seiner Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zum Grund und zur Höhe \n\ndes geltend gemachten Anspruchs und insbesondere zur Passivlegitimation \n\ndes Beklagten getroffen hat. Die erneute Verhandlung gibt dem Berufungsge-\n\nricht Gelegenheit, dies nachzuholen, sofern nicht im Rahmen der erneuten \n\nAmtsprüfung Umstände im Sinne des vorstehenden Absatzes bekannt werden, \n\ndie der hier grundsätzlich bejahten Durchbrechung der Rechtsausübungssperre \n\nim vorliegenden Einzelfall entgegenstehen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nRiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt \nverhindert zu unterschreiben. \n\nDose \n\nHahne \n\nVorinstanzen: \n\nAG Uelzen, Entscheidung vom 10.01.2006 - 3b F 1022/05 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 09.08.2006 - 15 UF 46/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_144-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-16/xii-zr-144-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600d","ref_norm":"1600d","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600a","ref_norm":"1600a","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1607","ref_norm":"1607","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 372a","ref_norm":"372a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1796","ref_norm":"1796","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1712","ref_norm":"1712","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_144-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_144-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-16/xii-zr-144-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_144-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:32:46.482521+00:00"}}