{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_126-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-07-30","aktenzeichen":"XII ZR 126/06","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB §§ 1573, 1578, 1606 a) Zur Darlegungs- und Beweislast für den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gemäß § 1573 Abs. 1 BGB. b) Zur Berücksichtigung einer anteiligen Haftung (hier: unter Einbezug fiktiven Ein- kommens) beider Eltern für den Volljährigenunterhalt im Rahmen der Bemessung des Ehegattenunterhalts.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 126/06 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nVerkündet am: \n30. Juli 2008 \nBreskic, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1573, 1578, 1606 \n\na) Zur Darlegungs- und Beweislast für den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit gemäß \n\n§ 1573 Abs. 1 BGB. \n\nb) Zur Berücksichtigung einer anteiligen Haftung (hier: unter Einbezug fiktiven Ein-\n\nkommens) beider Eltern für den Volljährigenunterhalt im Rahmen der Bemessung \n\ndes Ehegattenunterhalts. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 126/06 - OLG Koblenz \n\nAG Bingen am Rhein \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. Juli 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter \n\nProf. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina sowie die Richter Dose und \n\nDr. Klinkhammer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats \n\n- 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz \n\nvom 25. Juli 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als \n\nzum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Abänderung eines Prozessvergleichs über \n\nnachehelichen Unterhalt. Die Parteien heirateten am 3. August 1970. Aus der \n\nEhe stammen die Zwillingsschwestern A. und V. (geboren am 10. Mai 1987). \n\nDie Ehe der Parteien ist seit dem 9. Februar 1998 rechtskräftig geschieden. \n\nDer Kläger (geboren am 26. August 1946) ist ärztlicher Direktor in einem \n\nUniversitätsklinikum (Besoldungsstufe A 15). Er war nach den Feststellungen \n\ndes Berufungsgerichts in zweiter Ehe verheiratet. Die Beklagte (geboren am \n\n21. Mai 1949) ist promovierte Pädagogin und hat zusätzlich eine Prüfung zur \n\nHeilpraktikerin abgelegt. Von 1982 bis 1987 unterhielt sie eine Praxis für psy-\n\nchosoziale und pädagogische Betreuung. Seit der Geburt der gemeinsamen \n\nKinder ist sie nicht mehr erwerbstätig. \n\n3 \n\nIn einem anlässlich der Scheidung geschlossenen Vergleich verpflichtete \n\nsich der Kläger zu nachehelichem Unterhalt von monatlich 1.900 DM und zu \n\nKindesunterhalt nach der neunten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabel-\n\nle. Durch Prozessvergleich vom 23. August 1999 änderten die Parteien den \n\nEhegattenunterhalt auf 1.850 DM (bis einschließlich Dezember 2001) ab und \n\nlegten den Kindesunterhalt nach Einkommensgruppe 12 der Düsseldorfer Ta-\n\nbelle fest. Durch weiteren Prozessvergleich vom 28. Januar 2002 legten die \n\nParteien den Ehegattenunterhalt auf 767 € fest. \n\n4 \n\nMit seiner Abänderungsklage erstrebt der Kläger die Herabsetzung des \n\nEhegattenunterhalts ab Volljährigkeit der Töchter. Zunächst hat er den vollstän-\n\ndigen Wegfall begehrt, in der Berufungsinstanz zuletzt nur noch die Herabset-\n\nzung auf 450 €. Das Amtsgericht hat den nachehelichen Unterhalt ab Juni 2005 \n\nauf 486 € herabgesetzt. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberu-\n\nfung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Ehegattenunterhalt zeitlich \n\ngestaffelt in unterschiedlicher Höhe, zuletzt (ab 1/06) auf 489 € herabgesetzt. \n\n5 \n\nDagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision \n\nder Beklagten, die sich entsprechend ihrem in der Berufungsinstanz zuletzt ge-\n\nstellten Antrag gegen eine Herabsetzung auf unter 700 € zur Wehr setzt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n6 \n\n7 \n\nGegen den im Verhandlungstermin nicht erschienenen Kläger ist durch \n\nVersäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich nicht auf der \n\nSäumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und Streitstand (BGHZ \n\n37, 79, 81 ff.). \n\nDie Revision führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils \n\nund insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n8 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Abänderungsklage nach Eintritt der Voll-\n\nI. \n\njährigkeit der gemeinsamen Kinder für zulässig gehalten und nur noch einen \n\nAnspruch auf Aufstockungsunterhalt in eingeschränkter Höhe angenommen. \n\nZur Ermittlung des Unterhalts hat es auf Seiten des Klägers das aus nichtselb-\n\nständiger Tätigkeit erzielte Einkommen sowie weiteres Einkommen aus selb-\n\nständiger Tätigkeit zugrunde gelegt. Aus einem (früheren) Wohnvorteil herrüh-\n\nrendes Einkommen beider Parteien (Wohnvorteil auf Seiten der Beklagten und \n\nZinseinkünfte auf Seiten des Klägers) hat das Oberlandesgericht als auf beiden \n\nSeiten etwa gleichwertig erachtet und demzufolge nicht in die Unterhaltsbe-\n\nrechnung eingestellt. Auf Seiten der Beklagten hat das Oberlandesgericht ein \n\nfiktives Einkommen von netto 1.300 € veranschlagt, das sie aus einer voll-\n\nschichtigen Erwerbstätigkeit erzielen könne. Die von ihr dargelegten Erwerbs-\n\nbemühungen seien nicht ausreichend gewesen. Die Beklagte hätte bei zeitna-\n\nhen, stetigen und ernsthaften Bemühungen, gegebenenfalls nach Auffrischung \n\nund Vertiefung ihrer wissenschaftlichen Ausbildung oder einer Umschulung, \n\neine reale Beschäftigungschance gehabt. \n\n9 \n\nBei der Berechnung des Unterhalts hat das Oberlandesgericht den Kin-\n\ndesunterhalt für die beiden volljährigen Töchter mit den - nicht um das Kinder-\n\ngeld verminderten - Tabellenbeträgen nach der Düsseldorfer Tabelle allein vom \n\nEinkommen des Klägers abgezogen. Aus dem Zweck des Kindergelds, vom \n\nBarunterhalt des Kindes zu entlasten, folge, dass das Kindergeld bei der Be-\n\nmessung des Ehegattenunterhalts nicht als bedarfsprägendes Einkommen der \n\nEhegatten Berücksichtigung finden könne. Einen anteiligen Abzug des Kindes-\n\nunterhalts vom (fiktiven) Einkommen der Beklagten hat das Oberlandesgericht \n\nabgelehnt. Es stelle sich schon die Frage, ob die Durchsetzung eines mögli-\n\nchen Mithaftungsanteils der - tatsächlich nicht leistungsfähigen - Beklagten \n\nüberhaupt sachgerecht und zumutbar wäre. Unbeschadet dessen könne aber \n\njedenfalls im Rahmen des Ehegattenunterhalts ein allenfalls auf fiktiver Grund-\n\nlage bestehender Haftungsanteil der nicht erwerbstätigen Beklagten keine Be-\n\ndeutung gewinnen. Es erscheine nicht gerechtfertigt und unbillig, die Bedürftig-\n\nkeit der ihre Erwerbsobliegenheit verletzenden Beklagten um einen tatsächlich \n\nnicht geleisteten Anteil am Barunterhalt der gemeinsamen Töchter zu erhöhen. \n\n10 \n\nDas hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang \n\nstand. \n\nII. \n\n11 \n\n1. Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor des Berufungsurteils \n\nohne Einschränkungen zugelassen. Aus den Urteilsgründen geht allerdings \n\nhervor, dass es die Revision wegen der Frage nach der anteiligen Haftung des \n\nseine Erwerbsobliegenheit verletzenden berechtigten Ehegatten auf den Barun-\n\nterhalt volljähriger Kinder zugelassen hat. Es kann offen bleiben, ob die Ausfüh-\n\nrungen des Berufungsgerichts so zu verstehen sind, dass es die Revisionszu-\n\nlassung auf diese Frage gegenständlich beschränken wollte (vgl. dazu Senats-\n\nbeschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - FamRZ 2008, 1339, 1340), oder \n\nob damit - was näher liegt - allein das Motiv für die Zulassung der Revision an-\n\ngegeben werden sollte. Denn bei der anteiligen Haftung auf den Barunterhalt \n\nder Kinder und deren Berücksichtigung bei der Ermittlung des Ehegattenunter-\n\nhalts handelt sich um Rechtsfragen, die sich auf einen nicht abgrenzbaren Teil \n\ndes Streitgegenstandes beziehen. Der durch diese Fragen betroffene Teil des \n\nEhegattenunterhalts wäre insbesondere einem Teilurteil nicht zugänglich (vgl. \n\nSenatsurteil BGHZ 153, 358, 361 f.; Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 \n\n- XII ZB 78/07 - FamRZ 2008, 1339, 1340). Eine derartige Einschränkung der \n\nRevisionszulassung wäre jedenfalls nicht zulässig und bliebe ohne Wirkung. \n\n2. Gegen die Zulässigkeit der Abänderungsklage gemäß § 323 Abs. 1, 4 \n\nZPO bestehen keine Bedenken. \n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Be-\n\nklagte nur noch einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 \n\nAbs. 2 BGB hat. Unterhalt wegen Krankheit (§ 1572 BGB) oder wegen einer an \n\ndie Kindererziehung anschließenden Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1, 3 BGB) \n\nschuldet der Kläger nicht. \n\na) Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, dass die Beklagte zu einer \n\nvollzeitigen Erwerbstätigkeit verpflichtet ist. \n\nDie Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe das Vorbringen \n\nder Beklagten zu gesundheitlichen Einschränkungen ihrer Erwerbsfähigkeit \n\nübergangen, woraus sich eine nur halbschichtige Einsetzbarkeit für leichte Ar-\n\nbeiten ergebe. Hierbei handelt es sich um erstinstanzliches Vorbringen der Be-\n\nklagten. Schon das Urteil des Familiengerichts enthält indessen die Feststel-\n\nlung, dass die Beklagte trotz ihrer \"körperlichen Gesundheitsschäden\" an der \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\n15 \n\nAusübung einer (vollschichtigen) Tätigkeit mit geistigem Schwerpunkt nicht ge-\n\nhindert sei. Diese Feststellung hat die Beklagte mit ihrer Berufung nicht ange-\n\ngriffen, so dass das Berufungsgericht seinem Urteil gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, \n\n513 Abs. 1 ZPO ihre vollschichtige Erwerbsfähigkeit mit Recht zugrunde gelegt \n\nhat. Einer besonderen Erwähnung in den Gründen des Berufungsurteils bedurf-\n\nte dies nicht. \n\n16 \n\nb) Dass die Beklagte gemäß § 1573 Abs. 1 BGB keine angemessene \n\nErwerbstätigkeit zu finden vermag, hat das Berufungsgericht nicht feststellen \n\nkönnen. Das ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. \n\n17 \n\naa) Die von der Beklagten dargelegten Bewerbungsbemühungen hat das \n\nBerufungsgericht als nicht ausreichend angesehen. Es hat eine Steigerung der \n\nBewerbungsintensität für erforderlich gehalten und die Bewerbungsschreiben \n\nals aus der Sicht der angesprochenen Arbeitgeber möglicherweise ungünstig \n\ngesehen. Die hierzu von der Revision erhobenen Rügen greifen nicht durch. \n\n18 \n\nNach der Rechtsprechung des Senats ist Voraussetzung des Anspruchs \n\naus § 1573 Abs. 1 BGB, dass sich der Ehegatte unter Einsatz aller zumutbaren \n\nund möglichen Mittel nachhaltig bemüht haben muss, eine angemessene Tätig-\n\nkeit zu finden, wozu die bloße Meldung beim Arbeitsamt nicht genügt. Er trägt \n\nim Verfahren zudem die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für sei-\n\nne Bemühungen und muss in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte \n\nund in welchem zeitlichen Abstand er im Einzelnen in dieser Richtung unter-\n\nnommen hat. Die Beweiserleichterung nach § 287 Abs. 2 ZPO kommt ihm nicht \n\nzugute (Senatsurteil vom 27. Januar 1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789, \n\n791). \n\n19 \n\nDen von der Beklagten vorgetragenen und belegten Bewerbungsbemü-\n\nhungen fehlt es bereits an der nötigen Nachhaltigkeit. Die im Berufungsurteil \n\nangeführten Bewerbungen aus der Zeit von 1999 bis 2006 sind von ihrer Zahl \n\nher unzureichend und weisen zeitliche Lücken auf. Es ist auch nicht ersichtlich, \n\nwelche Eigeninitiative die Beklagte außer ihrer Arbeitslosmeldung und den vor-\n\ngelegten Anschreiben an Arbeitgeber in den mehr als acht Jahren seit der \n\nScheidung entwickelt hat. Das Berufungsgericht hat dem entsprechend mit \n\nzwar knapper, aber zutreffender Begründung gefordert, die Bewerbungsintensi-\n\ntät hätte gesteigert werden müssen, und damit zu erkennen gegeben, dass die \n\nvorgetragenen Bewerbungen den Anforderungen nicht genügen. Darüber hin-\n\naus hat es auch Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Bewerbungen angemeldet \n\nund diese aus dem Inhalt der Bewerbungsschreiben hergeleitet. Auch dagegen \n\nist revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Die Revision führt hier anderweitige \n\nErklärungsmöglichkeiten an, die allenfalls auf eine unzulässige Ersetzung der \n\nWürdigung des Berufungsgerichts durch die der Revision hinauslaufen. \n\n20 \n\nDie Beweiswürdigung des Berufungsgerichts unterliegt nach § 559 \n\nAbs. 2 ZPO grundsätzlich nicht der revisionsrechtlichen Kontrolle. Die Voraus-\n\nsetzungen einer ausnahmsweisen Korrektur durch das Revisionsgericht, etwa \n\nweil die Feststellungen auf einer Gesetzesverletzung beruhen, dem Berufungs-\n\ngericht ein Verstoß gegen die Denkgesetze unterlaufen ist oder Erfahrungssät-\n\nze nicht beachtet wurden (vgl. Musielak/Ball ZPO 6. Aufl. § 559 Rdn. 22), liegen \n\nnicht vor. \n\n21 \n\nDie Auffassung der Revision, dass eine nennenswerte Anzahl von Stel-\n\nlen, für welche die Beklagte von ihrem wissenschaftlichen Anforderungsprofil in \n\nFrage komme, nicht existiere, stellt die Feststellung unzureichender Erwerbs-\n\nbemühungen durch das Berufungsgericht nicht in Frage. Die Beklagte hätte \n\nsich nicht nur auf Stellen im Bereich der Wissenschaft bewerben können und \n\nmüssen, sondern ihr stand aufgrund ihrer Ausbildung einschließlich der Zusatz-\n\nqualifikation als Heilpraktikerin wie auch der wenigstens zeitweilig ausgeübten \n\nPraxis im psychosozialen Bereich ein wesentlich weiteres Berufsfeld offen. \n\n22 \n\nbb) Die unzureichende Arbeitssuche führt indessen noch nicht notwendig \n\nzur Versagung des Anspruchs aus § 1573 Abs. 1 BGB. Die mangelhafte Ar-\n\nbeitssuche muss vielmehr für die Arbeitslosigkeit auch ursächlich sein. Eine \n\nUrsächlichkeit besteht nicht, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten des \n\nArbeitsmarktes sowie den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten des Un-\n\nterhalt begehrenden Ehegatten für ihn keine reale Beschäftigungschance be-\n\nstanden hat (Senatsurteil vom 27. Januar 1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, \n\n789, 791). \n\n23 \n\nFür das Bestehen einer realen Beschäftigungschance ist im vorliegenden \n\nFall allerdings nicht erst auf den Beginn des streitbefangenen Zeitraums im Juni \n\n2005 abzustellen, als die Beklagte schon 56 Jahre alt war. Die Besonderheit \n\ndes vorliegenden Falles besteht darin, dass die Beklagte schon längere Zeit \n\nzuvor zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet war. Die Parteien gingen bereits an-\n\nlässlich der Scheidung im Jahr 1998 übereinstimmend davon aus, dass die Be-\n\nklagte zu einer Teilzeiterwerbstätigkeit verpflichtet war. Dem entsprechend hat \n\ndie Beklagte sich in den beiden ersten von den Parteien abgeschlossenen Ver-\n\ngleichen vom 9. Februar 1998 und 23. August 1999 jeweils ein fiktives Ein-\n\nkommen von 500 DM und zuletzt im Vergleich vom 28. Januar 2002 ein fiktives \n\nEinkommen von 818 € aus dann halbschichtiger Tätigkeit zurechnen lassen. \n\nDie Beklagte kann demnach nicht so behandelt werden, als hätte ihre Erwerbs-\n\nobliegenheit erstmals im Jahr 2005 eingesetzt. Dass sie durch ihre unzurei-\n\nchende Eigeninitiative die Chance einer stufenweisen beruflichen Eingliederung \n\nhat verstreichen lassen, darf sich nicht zu Lasten des unterhaltspflichtigen Klä-\n\ngers auswirken. Vielmehr ist für die Frage der realen Beschäftigungschance \n\ndarauf abzustellen, ob eine solche bestanden hätte, wenn die Beklagte von An-\n\nfang an ihrer Erwerbsobliegenheit genügt hätte (vgl. auch Senatsurteil vom \n\n20. Februar 2008 - XII ZR 101/05 - FamRZ 2008, 872, 873 f. mit Anmerkung \n\nHoppenz). Dabei ist vor allem einzubeziehen, dass die Beklagte, wie das Fami-\n\nliengericht und das Berufungsgericht übereinstimmend festgestellt haben, bei \n\neiner zunächst in Teilzeit ausgeübten Tätigkeit trotz ihres Alters die Chance \n\neiner späteren - sukzessiven - Aufstockung zu einer Vollzeitstelle deutlich ver-\n\nbessert haben könnte. Das Berufungsgericht hat die auf Seiten der Beklagten \n\nbestehenden Schwierigkeiten, ihr Alter, ihre kaum entwickelte berufliche Praxis \n\nund die lange Zeit des beruflichen Ausstiegs in die Betrachtung mit einbezogen. \n\nAuch wenn sich diese Faktoren im Ergebnis lediglich bei der Höhe des erzielba-\n\nren Einkommens niedergeschlagen haben, hat das Berufungsgericht sie er-\n\nsichtlich gewürdigt. Wenn es in Anbetracht der bereits seit 1998 von den Par-\n\nteien angenommenen (Teilzeit-)Erwerbsobliegenheit unter Einbeziehung von \n\nFortbildungsmöglichkeiten dennoch eine bestehende reale Beschäftigungs-\n\nchance (\"im abhängigen oder selbständigen Bereich\") gesehen hat, ist dies als \n\nErgebnis tatrichterlicher Würdigung nicht zu beanstanden. In Anbetracht des \n\nvorhandenen beruflichen Spektrums brauchte das Berufungsgericht in den Ent-\n\nscheidungsgründen auch keine konkrete Tätigkeit zu benennen. Eine Tätigkeit \n\nals Putz- oder Verkaufshilfe hat das Berufungsgericht der Beklagten ferner nicht \n\nunterstellt. Das für erzielbar erklärte Nettoeinkommen von 1.300 € bewegt sich \n\nvielmehr im selben Rahmen wie das von der Beklagten im Vergleich vom \n\n28. Januar 2002 akzeptierte Einkommen von 818 € für eine Halbtagstätigkeit \n\nund ist schon deswegen im Zweifel noch angemessen im Sinne von § 1574 \n\nBGB (alter und neuer Fassung). \n\n24 \n\nAuch wenn schließlich eine sichere rückblickende Einschätzung nicht \n\nmehr möglich war und ist, gehen verbleibende Zweifel hinsichtlich einer fehlen-\n\nden realen Beschäftigungschance zu Lasten der beweisbelasteten Beklagten \n\n(Senatsurteil vom 27. Januar 1993 - XII ZR 206/91 - FamRZ 1993, 789, 791). \n\nDass es sich bei der realen Beschäftigungschance um eine objektive Voraus-\n\nsetzung handelt (vgl. BVerfG FamRZ 2008, 1145, 1146 - betreffend den Unter-\n\nhaltsschuldner), ändert an der Beweislastverteilung nichts. Der vom Berufungs-\n\ngericht im angefochtenen Urteil darüber hinausgehend zum Ausdruck gebrach-\n\nten Überzeugung von einer realen Beschäftigungschance der Beklagten bedurf-\n\nte es wegen der die Beklagte treffenden Beweislast demnach nicht. \n\n25 \n\n3. Zum Unterhaltsbedarf der Beklagten nach den ehelichen Lebensver-\n\nhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB entspricht das Berufungsurteil al-\n\nlerdings nicht in vollem Umfang der Rechtsprechung des Senats. \n\n26 \n\na) Die vom Berufungsgericht zum Einkommen des Klägers getroffenen \n\nFeststellungen bleiben aus revisionsrechtlicher Sicht bis auf einen nebensächli-\n\nchen Punkt frei von Beanstandungen. \n\n27 \n\nDie Revision rügt allein mit Recht, dass das Oberlandesgericht ohne nä-\n\nhere Begründung nicht von dem Gesamtbruttobetrag der Bezügemitteilung vom \n\nDezember 2005 ausgegangen ist, auf die es in seinem Urteil Bezug genommen \n\nhat. Aus der Bezügemitteilung lässt sich erkennen, dass das Oberlandesgericht \n\nnur das laufende Bruttoeinkommen (\"laufendes Steuer-Brutto\") zugrunde gelegt \n\nund das sonstige Einkommen (\"sonstiges Steuer-Brutto\") übergangen hat. Das \n\nsonstige Einkommen beläuft sich indessen nach derselben Mitteilung nur auf \n\n80 €. Es handelt sich ersichtlich um das im Juli 2005 ausgezahlte Urlaubsgeld. \n\nDavon sind 32 € (\"Lohnsteuer sonstiger Bezug\") und 1,76 € (\"Solizuschlag \n\nsonstiger Bezug\") abzuziehen, so dass sich der Fehler (allenfalls) mit netto \n\n46,24 € und monatlich also weniger als 4 € niederschlägt. \n\n28 \n\nDie weiter von der Revision erhobene Rüge, der Nettobetrag sei nicht \n\nnachvollziehbar ermittelt worden, greift indessen nicht durch. Dem Berufungsur-\n\nteil ist vielmehr zu entnehmen, nach welcher Methode das Berufungsgericht \n\ndas Nettoeinkommen ermittelt hat. Die Angabe des vollständigen Rechenwe-\n\nges, wie es zu dem Nettoeinkommen gelangt ist, ist nicht erforderlich, wenn die \n\neinzelnen Berechnungsgrößen nachvollziehbar dargestellt sind. Das ist hier der \n\nFall, denn das Berufungsgericht hat sowohl die Werbungskosten als auch die \n\nSonderausgaben angegeben. Die weiteren Rechenschritte ergeben sich aus \n\nden gesetzlichen Steuerabzügen. Dass das Berufungsgericht von einer lediglich \n\nfiktiven getrennten Veranlagung ausgegangen ist, obwohl der Kläger offensicht-\n\nlich seit 2004 wiederum geschieden ist, ist unschädlich. \n\n29 \n\nDass das Berufungsgericht im Ergebnis zu einem geringeren als dem in \n\nerster Instanz noch unstreitigen Nettoeinkommen gelangt ist, erklärt sich dar-\n\naus, dass es gegenüber dem früheren Monatsfreibetrag (887 €) lediglich den \n\nvom Amtsgericht festgesetzten Unterhaltsbetrag (486 €) als monatlichen Frei-\n\nbetrag berücksichtigt hat. Dies ist in den Urteilsgründen ausdrücklich aufgeführt \n\nund stimmt mit der Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung des Real-\n\nsplittingvorteils überein (Senatsurteile vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - \n\nFamRZ 2008, 968, 971; vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, \n\n1232, 1234 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 797). \n\n30 \n\nb) Die von beiden Parteien gezogenen Nutzungen (Wohnvorteil bei der \n\nBeklagten und Zinsen beim Kläger) sind vom Berufungsgericht als annähernd \n\ngleichwertig angesehen und daher rechnerisch nicht berücksichtigt worden. Die \n\nKürzung der beiden Vorteile im Rahmen der Bedarfsermittlung beim Ehegat-\n\ntenunterhalt ist deswegen auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung \n\ndes Senats (Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, \n\n1159) nicht zu beanstanden und wird auch von der Revision nicht gerügt. \n\n31 \n\nc) Bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts hat das Berufungsgericht \n\nden Unterhalt der volljährigen Kinder zutreffend vorweg abgezogen. Der Unter-\n\nhaltsbedarf volljähriger Kinder bemisst sich, soweit er der Altersstufe 4 der Düs-\n\nseldorfer Tabelle entnommen wird, nach dem zusammengerechneten Einkom-\n\nmen der Eltern. Nach ständiger Rechtsprechung schuldet ein Elternteil aller-\n\ndings höchstens den Unterhalt, der sich allein auf der Grundlage seines Ein-\n\nkommens aus der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle ergibt (Senatsur-\n\nteil BGHZ 164, 375, 378 = FamRZ 2006, 99, 100). Die Berechnung kann abge-\n\nkürzt werden, wenn nur ein Elternteil Einkommen oberhalb des eigenen ange-\n\nmessenen Unterhalts im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB (angemessener Selbst-\n\nbehalt; nach den Leitlinien des Berufungsgerichts - Nr. 21.3.1 - sowie der An-\n\nmerkung A. 5 zur Düsseldorfer Tabelle ab 1. Juli 2005: 1.100 €; bis Juni 2005: \n\n1.000 €) erzielt und der andere Elternteil nicht leistungsfähig ist. In diesem Fall \n\nkann der Kindesunterhalt zur Vereinfachung sogleich allein nach dem Einkom-\n\nmen des allein leistungsfähigen Elternteils bestimmt werden. \n\n32 \n\naa) Das Berufungsgericht hat den Unterhalt der beiden volljährigen Töch-\n\nter allein nach dem Einkommen des Klägers bestimmt und das der Beklagten \n\nzugerechnete Einkommen als bloß fiktives Einkommen außer Acht gelassen. \n\nDie Revision bringt dagegen im Ausgangspunkt allerdings zu Recht vor, dass \n\ndie Anrechnung eines fiktiven Einkommens auch die Beteiligung der Beklagten \n\nam Unterhalt der volljährigen Kinder zur Folge hat (§ 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB), \n\nsoweit sich insgesamt ein den angemessenen Selbstbehalt nach § 1603 Abs. 1 \n\nBGB übersteigendes Einkommen ergibt. Allein aufgrund des Umstands, dass \n\nes sich um fiktives Einkommen handelt, folgt auch im Rahmen der anteiligen \n\nUnterhaltspflicht nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB noch nicht, dass eine Mithaf-\n\ntung entfällt. Anderenfalls hätte der Elternteil die Möglichkeit, durch seine \n\nPflichtverletzung den Wegfall seiner Unterhaltspflicht herbeizuführen. Das Glei-\n\nche muss jedenfalls grundsätzlich gelten, wenn es nicht primär um die Feststel-\n\nlung des Volljährigenunterhalts geht, sondern der Volljährigenunterhalt nur eine \n\nVorfrage bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ist. \n\n33 \n\nDas Berufungsgericht hat jedoch des Weiteren - wie auch die Revision - \n\nnicht beachtet, dass die Zurechnung eines fiktiven Einkommens beim Kindes-\n\nunterhalt unter anderen Voraussetzungen steht als beim Ehegattenunterhalt. \n\nDie Zurechnung fiktiven Einkommens ist für jedes Unterhaltsverhältnis geson-\n\ndert zu beurteilen und setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige im jeweiligen \n\nUnterhaltsverhältnis gegen seine unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit ver-\n\nstoßen hat. Die Erwerbsobliegenheiten beim Ehegattenunterhalt und beim Kin-\n\ndesunterhalt sind unterschiedlich ausgestaltet. Sie unterscheiden sich nicht zu-\n\nletzt auch danach, ob sie den Unterhaltsberechtigten oder den Unterhaltspflich-\n\ntigen betreffen, wie der vorliegende Fall deutlich macht. Während die Beklagte \n\nim Rahmen des Ehegattenunterhalts schon seit 1998 unterhaltsrechtlich zu ei-\n\nner Erwerbstätigkeit verpflichtet war, erfüllte sie ihre Unterhaltspflicht gegenüber \n\nden Kindern, solange diese noch minderjährig waren, allein durch deren Pflege \n\nund Erziehung (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Da der Barunterhalt der Kinder ge-\n\nsichert war (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB) und auch ansonsten kein Ausnahmefall \n\nvon der Regel des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB in Betracht kommt, war die Be-\n\nklagte gegenüber ihren Kindern somit erst seit deren im Mai 2005 eingetretener \n\nVolljährigkeit zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Zu diesem Zeitpunkt hatten \n\nsich die Erwerbschancen der Beklagten allerdings gegenüber der Betrachtung \n\nbeim Ehegattenunterhalt bereits deutlich verschlechtert. Dass die Beklagte seit-\n\ndem noch in der Lage sein sollte, eine Vollzeitstelle zu erlangen, erscheint \n\nschon aufgrund ihres Alters von nunmehr 56 Jahren und ihrer noch deutlich \n\nlängeren beruflichen Abstinenz zweifelhaft. Aufgrund der fehlerhaften Gleich-\n\nstellung der Erwerbsobliegenheit der Beklagten einerseits als Gläubigerin des \n\nEhegattenunterhalts und andererseits als Schuldnerin des Kindesunterhalts hat \n\ndas Berufungsgericht hier die notwendigen Feststellungen unterlassen. \n\n34 \n\nAllerdings kann sich das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis auch \n\ndann als richtig erweisen, wenn und soweit die Beklagte nicht nur wegen einge-\n\nschränkter Vollstreckungsmöglichkeiten, sondern rechtlich gesichert vom Kin-\n\ndesunterhalt befreit ist. Der hierfür in Frage kommende Grund könnte in einer \n\nFreistellung der Beklagten durch den Kläger liegen. Soweit der Kläger - wie es \n\noffenbar der Fall ist - den Kindesunterhalt seit Eintritt der Volljährigkeit der ge-\n\nmeinsamen Kinder geleistet hat, ohne die Beklagte in Rückgriff nehmen zu wol-\n\nlen, dürfte eine zumindest stillschweigende Freistellungsabrede der Parteien \n\nvorliegen. Dass die Beklagte den Naturalunterhalt der Kinder sicherstellt, steht \n\ndem nicht notwendig entgegen, weil dieser aus dem Barunterhalt, der insbe-\n\nsondere auch den Wohnbedarf umfasst, zu finanzieren ist (Senatsurteil BGHZ \n\n164, 375, 385 = FamRZ 2006, 99, 102). Auch wenn die Kinder durch eine sol-\n\nche Abrede grundsätzlich nicht gehindert sind, die Beklagte auf ihren Unter-\n\nhaltsanteil in Anspruch zu nehmen, wird eine rückwirkende Inanspruchnahme \n\nregelmäßig ausscheiden, weil es an den Voraussetzungen des § 1613 BGB \n\nfehlt. Sind sowohl ein Rückgriff des Klägers als auch eine rückwirkende Inan-\n\nspruchnahme durch die Kinder aber zuverlässig ausgeschlossen, kann dem in \n\nder Tat dadurch Rechnung getragen werden, dass der Unterhalt allein vom Ein-\n\nkommen des zugleich dem Ehegatten und den Kindern zum Unterhalt Verpflich-\n\nteten abgezogen wird (vgl. Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der fami-\n\nlienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 2 Rdn. 151). Auch für den künftigen Unterhalt \n\nkann es sich ähnlich verhalten, wenn der Kläger auch insoweit der offenbar \n\ndurchgehenden bisherigen Praxis entsprechend anbietet, den Kindesunterhalt \n\nim Verhältnis der Parteien weiter allein aufzubringen. Die Beklagte verstieße \n\ndann gegen Treu und Glauben, wenn sie das Freistellungsangebot des Klägers \n\nnicht annehmen würde. Etwas anderes kann sich nur ergeben, wenn die Kinder \n\ndie Beklagte direkt auf Unterhalt in Anspruch nehmen sollten. Dieser Umstand \n\nlässt sich anhand der Anforderungen gemäß § 1613 BGB verlässlich feststellen \n\nund würde gegebenenfalls eine Abänderung des Ehegattenunterhalts begrün-\n\nden. \n\n35 \n\nWeil das Berufungsgericht allein auf die Eigenschaft als fiktives Einkom-\n\nmen abgestellt hat, bedürfen die oben aufgezeigten Voraussetzungen (zur Er-\n\nwerbsobliegenheit gegenüber den Kindern und zu einer Freistellung der Beklag-\n\nten) weiterer Feststellungen. \n\n36 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat zudem aber den Kindesunterhalt mit den \n\nnicht um das Kindergeld gekürzten Tabellenbeträgen nach der Düsseldorfer \n\nTabelle abgezogen. Das entspricht nicht der Rechtsprechung des Senats und \n\nist nach § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO auch ohne entsprechende Revisionsrüge zu \n\nberücksichtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schuldet der Klä-\n\nger seinen volljährigen Kindern nur Unterhalt in einer Höhe, wie er sich nach \n\nAbzug des vollen Kindergeldes ergibt (Senatsurteile BGHZ 164, 375, 382 f. = \n\nFamRZ 2006, 99, 101 f. und vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, \n\n963). Auch in Höhe des staatlichen Kindergeldes ist der Unterhaltsbedarf der \n\nvolljährigen Töchter gedeckt. Der Kläger schuldet insoweit keinen Barunterhalt, \n\nden er bei der Berechnung des der Beklagten zustehenden Ehegattenunterhalts \n\nzusätzlich abziehen könnte. Dadurch wird das Kindergeld entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts nicht als Einkommen des Barunterhaltspflichtigen \n\nbehandelt. Vielmehr wird dieser durch die bedarfsdeckende Anrechnung des \n\nKindergelds vom Kindesunterhalt entlastet, so dass ihm ein größerer Teil seines \n\nEinkommens - auch für den Ehegattenunterhalt - zur Verfügung steht. Damit \n\nstellt sich die Lage beim Kindergeld nicht anders dar als bei dem mit ähnlicher \n\nFunktion gewährten steuerlichen Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG), der eben-\n\nfalls zu einem höheren Nettoeinkommen führt. \n\nIII. \n\n37 \n\nDemnach kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben \n\nund ist gemäß § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Die Sache ist nicht zur Entschei-\n\ndung reif, weil weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind. \n\nIV. \n\n38 \n\n39 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\nFür die Bedarfsermittlung ist neben der geringfügigen Korrektur des vom \n\nKläger bezogenen Einkommens und dessen Fortschreibung seit 2006 der Kin-\n\ndesunterhalt nur nach Abzug des Kindergelds zu berücksichtigen. Neben den \n\nseit dem 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen durch das Unterhalts-\n\nrechtsänderungsgesetz vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) sind ferner \n\ndie geänderten Fassungen der Düsseldorfer Tabelle, gegebenenfalls auch da-\n\nvon abweichende vom Kläger gezahlte Beträge zu berücksichtigen. \n\n40 \n\nSollte das Berufungsgericht - bei einer Obliegenheitsverletzung der Be-\n\nklagten auch gegenüber den Kindern - zu der Feststellung gelangen, dass die \n\nBeklagte vom Kläger vollständig vom Kindesunterhalt freigestellt worden ist und \n\neine entsprechende Vereinbarung auch in Zukunft weiteren Bestand hat, ist \n\nvom Einkommen der Beklagten grundsätzlich kein Kindesunterhaltsanteil abzu-\n\nziehen. Das auf Seiten der Beklagten vorhandene Einkommen wäre dann \n\ngrundsätzlich bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts bereits in zulässiger \n\nWeise vereinfachend berücksichtigt. \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 12.09.2005 - 8 F 221/05 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 25.07.2006 - 11 UF 655/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_126-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-30/xii-zr-126-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1574","ref_norm":"1574","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_126-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_126-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-30/xii-zr-126-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_126-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:49:53.349457+00:00"}}