{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_124-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-12-16","aktenzeichen":"XII ZR 124/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. Dezember 2009 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 426 Abs. 1 Satz 1, 753 Abs. 1 Satz 1, 1173 Abs. 1 Satz 1, 1177 Abs. 1; ZVG §§ 112 Abs. 2, 182 Abs. 2 a) Bei der Verteilung des Erlösüberschusses aus der Teilungsversteigerung eines Grundstücks ist einer unterschiedlichen Belastung der Miteigentumsan- teile Rechnung zu tragen. Der Erlösüberschuss ist auf die einzelnen Mitei- gentumsanteile nach dem Verhältnis der Werte zu verteilen; ihm wird zuvor der Betrag der Rechte, welche nach § 91 ZVG nicht erlöschen, hinzugerech- net. Auf den einem Grundstücksanteil zufallenden Anteil am Erlös wird so- dann der Betrag der Rechte, welche an diesem Grundstücksanteil bestehen bleiben, angerechnet. b) Soweit die Forderung, für die eine Gesamthypothek an den Miteigentumsan- teilen bestellt ist, durch die - im Innenverhältnis ersatzlos erfolgenden - Leis- tungen eines Miteigentümers erlischt, erwirbt der Leistende in Höhe der Til- gungen eine Eigentümergrundschuld, die allein auf seinem Miteigentumsan- teil lastet. Die Hypothek auf dem Anteil des anderen Miteigentümers erlischt. Ist in einem solchen Fall bei der Teilungsversteigerung entgegen § 182 Abs. 2 ZVG der zur Ausgleichung unterschiedlicher Belastungen der Anteile erforderliche Betrag nicht im geringsten Gebot berücksichtigt worden, so kann die unterschiedliche Belastung noch in dem Rechtsstreit um die Vertei- lung des Erlöses ausgeglichen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 124/06 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n16. Dezember 2009 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 426 Abs. 1 Satz 1, 753 Abs. 1 Satz 1, 1173 Abs. 1 Satz 1, 1177 Abs. 1; \nZVG §§ 112 Abs. 2, 182 Abs. 2 \n\na) Bei der Verteilung des Erlösüberschusses aus der Teilungsversteigerung \neines Grundstücks ist einer unterschiedlichen Belastung der Miteigentumsan-\nteile Rechnung zu tragen. Der Erlösüberschuss ist auf die einzelnen Mitei-\ngentumsanteile nach dem Verhältnis der Werte zu verteilen; ihm wird zuvor \nder Betrag der Rechte, welche nach § 91 ZVG nicht erlöschen, hinzugerech-\nnet. Auf den einem Grundstücksanteil zufallenden Anteil am Erlös wird so-\ndann der Betrag der Rechte, welche an diesem Grundstücksanteil bestehen \nbleiben, angerechnet. \n\nb) Soweit die Forderung, für die eine Gesamthypothek an den Miteigentumsan-\nteilen bestellt ist, durch die - im Innenverhältnis ersatzlos erfolgenden - Leis-\ntungen eines Miteigentümers erlischt, erwirbt der Leistende in Höhe der Til-\ngungen eine Eigentümergrundschuld, die allein auf seinem Miteigentumsan-\nteil lastet. Die Hypothek auf dem Anteil des anderen Miteigentümers erlischt. \nIst in einem solchen Fall bei der Teilungsversteigerung entgegen § 182 \nAbs. 2 ZVG der zur Ausgleichung unterschiedlicher Belastungen der Anteile \nerforderliche Betrag nicht im geringsten Gebot berücksichtigt worden, so \nkann die unterschiedliche Belastung noch in dem Rechtsstreit um die Vertei-\nlung des Erlöses ausgeglichen werden. \n\nBGH, Urteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 124/06 - OLG Zweibrücken \n\nLG Frankenthal (Pfalz) \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Dezember 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richte-\n\nrinnen Weber-Monecke und Dr. Vézina und die Richter Dose und Schilling \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der \n\nKlägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Ober-\n\nlandesgerichts Zweibrücken vom 29. Juni 2006 aufgehoben, so-\n\nweit der Berufung der Klägerin stattgegeben worden ist sowie so-\n\nweit ihre Berufung wegen des auf den Betrag von 15.163,44 € (1/2 \n\ndes nicht valutierten Teils des in Abteilung III lfd. Nr. 1 im Grund-\n\nbuch des Amtsgerichts F. von B. , Bl. ... , \n\neingetragenen Rechts - Hypothek für B.-Pensionskasse) zuzüglich \n\nZinsen gerichteten Klagebegehrens zurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien streiten über die Verteilung des Erlöses aus der Versteige-\n\nrung des Hausgrundstücks K.-A.-Ring 10 in B.-R., das ihnen bis zum Zuschlag \n\nje zur ideellen Hälfte gehörte. \n\n2 \n\nMit Urteil vom 18. Mai 2001 wurde u.a. die am 30. Januar 1987 ge-\n\nschlossene Ehe der Parteien geschieden (rechtskräftig seit dem 23. Juni 2001) \n\nund die Klägerin verurteilt, an den Beklagten einen Zugewinnausgleich von \n\n147.540,56 DM (75.436,29 €) nebst Zinsen zu zahlen. Am 27. Februar 2002 \n\nwurde für diese Forderung in Abteilung III unter Nr. 3 im Grundbuch von B. eine \n\nZwangssicherungshypothek, lastend allein auf dem Anteil der Klägerin, einge-\n\ntragen. Bereits zuvor hatte die Klägerin die Teilungsversteigerung des Grund-\n\nstücks beantragt. \n\n3 \n\nIn dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Auseinandersetzung der \n\nGemeinschaft wurde das geringste Gebot in Höhe von 288.354,73 € bei einem \n\nMindestbargebot in Höhe von 98.347,15 € vom Vollstreckungsgericht wie folgt \n\nberechnet: \n\nbestehen bleibende Rechte: \n\nAbteilung II Nr. 1 \nVorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für Gemeinde ... \n\nAbteilung III Nr. 1 \nHypothek zu 160.000 DM für B. Pensionskasse ... \n\nAbteilung III Nr. 2 \nGrundschuld ohne Brief zu 50.000 DM für \nR.-Volksbank e.G. ... \n\nAbteilung III Nr. 3 \nnur lastend auf dem Anteil Abteilung I Nr. 1 b: \nZwangssicherungshypothek zu \nnebst 4 % Zinsen \njährlich für S.E. \n\nMindestbargebot: \n\nGerichtskosten \n\nAnsprüche gemäß § 10 Ziff. 4 ZVG: \nZinsen aus Briefhypothek \nZinsen aus Buchgrundschuld \nZinsen aus Zwangssicherungshypothek \nAusgleichsbetrag (Zwangshypothek incl. Zinsen) \n\ngeringstes Gebot \n\n7.200,00 € \n\n81.806,70 € \n\n25.564,59 € \n\n75.436,29 €\n\n4.500,00 € \n\n620,18 € \n9.559,74 € \n4.115,47 € \n79.551,76 € \n\n190.007,58 € \n\n98.347,15 € \n288.354,73 € \n\n4 \n\nIm Termin zur Versteigerung des Grundstücks blieb der Beklagte mit ei-\n\nnem Bargebot von 125.000 € Meistbietender und erhielt den Zuschlag. Im Ver-\n\nteilungstermin stellte das Gericht den bisher verbrauchten Betrag der Teilungs-\n\nmasse fest. Der Überschuss, der sich auf 103.914,02 € belief, wurde zugunsten \n\nder Parteien hinterlegt. \n\n5 \n\nDie Klägerin hat von dem Beklagten die Einwilligung in die Auszahlung \n\nvon 63.655,56 € nebst Zinsen verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, in Hö-\n\nhe des nicht valutierten Teils der Hypothek (Abteilung III Nr. 1) von 30.326,88 € \n\nhabe eine Eigentümerhypothek bestanden, von der ihr die Hälfte (15.163,44 €) \n\nzustehe. Auch in Höhe des noch valutierten Teils der Hypothek (51.479,82 €) \n\nkönne sie die Hälfte beanspruchen, da sie im Innenverhältnis auf nachehelichen \n\nUnterhalt verzichtet habe und die Parteien zudem vereinbart hätten, dass der \n\nBeklagte die Hausschulden allein zu tragen habe. Darüber hinaus stehe ihr ein \n\nAnspruch auf Nutzungsentschädigung wegen der alleinigen Nutzung des Hau-\n\nses durch den Beklagten in der Zeit vom 24. Juni 2001 bis zum 26. November \n\n2002 zu. \n\nDer Beklagte hat unter Hinweis auf seine Zugewinnausgleichsforderung \n\nKlageabweisung beantragt. \n\nDas Landgericht hat den Beklagten verurteilt zuzustimmen, dass der hin-\n\nterlegte Betrag in Höhe von 14.238,86 € nebst Zinsen an die Klägerin ausge-\n\nkehrt wird, Zug um Zug gegen Zustimmung auf Auszahlung des Restbetrages \n\nan den Beklagten. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die hierge-\n\ngen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht ihrem Begeh-\n\nren in Höhe von (insgesamt) 49.899,28 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Zu-\n\nstimmung der Klägerin auf Auszahlung des Restbetrages an den Beklagten \n\nstattgegeben. Dagegen hat der Beklagte - vom Senat zugelassene - Revision \n\n6 \n\n7 \n\neingelegt, mit der er Klageabweisung erstrebt, soweit das Berufungsgericht zu \n\nseinem Nachteil erkannt hat. Die Klägerin hat sich der Revision angeschlossen; \n\nsie wendet sich gegen die teilweise Zurückweisung ihrer Berufung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nRevision und Anschlussrevision sind begründet. Sie führen zur Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtli-\n\nchen Umfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-\n\ngericht. \n\nI. Revision \n\n9 \n\n1. Der Anspruch der Klägerin auf Einwilligung in die Auszahlung des Er-\n\nlöses ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der Beklagte ist um die Mitbe-\n\nrechtigung an dem der Klägerin allein zustehenden Teil des Überschusses be-\n\nreichert. In welchem Umfang der Anspruch besteht, richtet sich danach, wie der \n\nhinterlegte Betrag nach Maßgabe des materiellen Rechts unter den Parteien als \n\nden gemeinschaftlich Berechtigten aufzuteilen ist (vgl. Senatsurteil vom \n\n9. Oktober 1991 - XII ZR 2/90 - FamRZ 1992, 43). \n\n10 \n\n2. Hierzu hat das Berufungsgericht, soweit in der Revisionsinstanz noch \n\nvon Bedeutung, ausgeführt: Von dem Übererlös von 103.914,02 € sei zunächst \n\nals Rechnungsposten die durch die Ersteigerung des Grundstücks erloschene \n\nZugewinnausgleichsforderung des Beklagten in Höhe von 79.551,76 € ein-\n\nschließlich Zinsen abzuziehen. Die Zugewinnausgleichsforderung des Beklag-\n\nten, die durch eine nur auf dem Hälfteanteil der Klägerin lastende Zwangssiche-\n\nrungshypothek gesichert gewesen sei, sei zusätzlich zu den bestehen bleiben-\n\nden Rechten als Rechnungsposten in den bar zu zahlenden Teil des geringsten \n\nGebots aufgenommen worden und habe im Ergebnis dazu geführt, dass der \n\nBeklagte zum Erhalt des Zuschlags ein entsprechend höheres Bargebot habe \n\nabgeben müssen. Von dem Erlös seien zunächst die Verfahrenskosten und die \n\nwiederkehrenden Leistungen zu begleichen. Der danach verbleibende Betrag \n\nstehe im Innenverhältnis allein demjenigen zu, dessen Miteigentumsanteil nicht \n\nbelastet sei. Allerdings habe die Klägerin demgegenüber als Rechnungsposten \n\neinen Anspruch gegen den Beklagten auf Ausgleich in Höhe der Hälfte der als \n\nbestehen bleibendes Recht im geringsten Gebot berücksichtigten Zwangssiche-\n\nrungshypothek in Höhe von 75.436,29 € (Zugewinnausgleichsforderung ohne \n\nZinsen). Durch die Berücksichtigung der Zwangshypothek als bestehen blei-\n\nbendes Recht wirke das Anrecht Erlös schmälernd und begünstige den Beklag-\n\nten als ersteigernden Miteigentümer im Innenverhältnis der Parteien einseitig. \n\nGegen diese Beurteilung wendet sich die Revision zu Recht. \n\n2. a) Die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft erfolgt bei Grundstü-\n\ncken durch Zwangsversteigerung und Teilung des Erlöses (§ 753 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB). An die Stelle des Grundstücks tritt der Erlös. Die den Miteigentümern \n\ngebührenden Anteile richten sich nach ihren bisherigen Miteigentumsanteilen \n\nan dem Grundstück. Der Erlös errechnet sich aus dem berichtigten Bargebot \n\nund den nach den Versteigerungsbestimmungen bestehen bleibenden Rechten \n\n(§§ 52, 91 ZVG). Die Übernahme der bestehen bleibenden Lasten stellt einen \n\nTeil der Gegenleistung des Erstehers dar, die er erst künftig den Gläubigern \n\ngegenüber zu erbringen hat. Die Leistung auf diese den wirtschaftlichen Wert \n\ndes Grundstücks beeinträchtigenden Lasten kommt daher nicht den Teilhabern \n\nder früheren Grundstücksgemeinschaft zugute, sondern den Gläubigern. Dieser \n\nTeil des Erlöses steht mithin für die Verteilung zwischen den Teilhabern nicht \n\n11 \n\n12 \n\nzur Verfügung; er gehört nicht zu dem bei der Versteigerung realisierten Grund-\n\nstückswert. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - einer der bisherigen Eigentü-\n\nmer das gemeinschaftliche Grundstück ersteigert hat (Senatsurteil vom \n\n11. April 1990 - XII ZR 69/88 - FamRZ 1990, 975, 976 f.). \n\n13 \n\nb) Bei der Verteilung des Erlöses muss allerdings einer unterschiedlichen \n\nBelastung der Miteigentumsanteile Rechnung getragen werden. Ist bei einem \n\nAnteil ein größerer Anteil an belastenden Rechten zu berücksichtigen, sieht \n\n§ 182 Abs. 2 ZVG vor, dass sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung \n\nunter den Miteigentümern erforderlichen Betrag (hier: 79.551,76 €) erhöht. Der \n\ninsoweit anzusetzende Ausgleichsbetrag stellt einen Rechnungsposten im ge-\n\nringsten Gebot dar, der einen für die Auseinandersetzung ausreichend hohen \n\nErlösüberschuss sicherstellen soll (Stöber ZVG 19. Aufl. § 182 Rdn. 4.10; Bött-\n\ncher ZVG 4. Aufl. § 182 Rdn. 9; Hintzen in Schröder/Bergschneider Familien-\n\nvermögensrecht 2. Aufl. Rdn. 10.173). \n\n14 \n\nFür Aufteilung und Zuteilung des Erlösüberschusses (hier: 103.914,02 €) \n\ngilt nach den §§ 112, 122 ZVG (Hintzen in Hintzen/Wolf Zwangsvollstreckung, \n\nZwangsversteigerung und Zwangsverwaltung Rdn. 12.300; Stöber aaO § 180 \n\nRdn. 18.4; Böttcher aaO § 180 Rdn. 104) Folgendes: Der Erlösüberschuss ist \n\nauf die einzelnen Miteigentumsanteile nach dem Verhältnis ihrer Werte zu ver-\n\nteilen; ihm wird zuvor der Betrag der Rechte, welche nach § 91 ZVG nicht erlö-\n\nschen (hier: Zwangssicherungshypothek incl. Zinsen = 79.551,76 €) hinzuge-\n\nrechnet. Auf den einem Grundstücksanteil zufallenden Anteil am Erlös wird so-\n\ndann der Betrag der Rechte, welche an diesem Grundstücksanteil bestehen \n\nbleiben, angerechnet (vgl. § 112 Abs. 2 ZVG). \n\n15 \n\nc) Diesen Vorgaben entspricht die Berechnung des Berufungsgerichts, \n\nwie die Revision zu Recht rügt, nicht. Der im Hinblick auf die unterschiedliche \n\nBelastung der Miteigentumsanteile im geringsten Gebot berücksichtigte Aus-\n\ngleichsbetrag von 79.551,76 € (Zugewinnausgleichsforderung von 75.436,29 € \n\nzuzüglich Zinsen) ist nicht von dem Erlösüberschuss in Abzug zu bringen, son-\n\ndern ist ihm hinzuzurechnen, weil die Zwangssicherungshypothek nicht nach \n\n§ 91 ZVG erloschen ist. Durch den Zuschlag erlöschen - unter der in § 90 \n\nAbs. 1 ZVG bestimmten Voraussetzung - die Rechte, welche nicht nach den \n\nVersteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollen (§ 91 Abs. 1 ZVG). Ein \n\nRecht bleibt jedoch insoweit bestehen, als es - wie hier - bei der Festsetzung \n\ndes geringsten Gebotes berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist \n\n(§ 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG). \n\n16 \n\nd) Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung für die anderweitige \n\nBerechnung geht im Übrigen von unzutreffenden Prämissen aus. Die bestehen \n\nbleibende Zwangssicherungshypothek schmälerte den Erlös nicht und begüns-\n\ntigte den Beklagten als ersteigernden Miteigentümer im Verhältnis der Parteien \n\nzueinander auch nicht einseitig. Die Zwangssicherungshypothek ist zwar, wie \n\nausgeführt, nach § 91 Abs. 1 ZVG nicht durch den Zuschlag erloschen. Wegen \n\nder unterschiedlichen Belastung der Miteigentumsanteile wurde im geringsten \n\nGebot aber der Ausgleichsbetrag in Höhe der Zwangssicherungshypothek be-\n\nrücksichtigt, den der Beklagte mit der Entrichtung des Bargebots von 125.000 € \n\nauch gezahlt hat. \n\n17 \n\nDie der Zwangssicherungshypothek zugrunde liegende Forderung ist al-\n\nlerdings mit dem Zuschlag nach § 53 Abs. 1 ZVG erloschen. Die Bestimmung \n\ngilt auch für die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft - Tei-\n\nlungsversteigerung - (§ 180 Abs. 1 ZVG; BGHZ 64, 170, 172; 133, 51, 53). \n\nNach ihrem Sinn und Zweck ist sie auch bei Identität vom Gläubiger und Erste-\n\nher anzuwenden (BGHZ 133, 51, 53 f.). Die Wirkung der gesetzlich angeordne-\n\nten Schuldübernahme zwischen dem Ersteher, der zugleich Gläubiger der Hy-\n\npothek und der dadurch gesicherten Verbindlichkeit ist, und dem Schuldner tritt \n\nmit dem Zuschlag (§§ 89, 90 ZVG) ein: In Höhe der Hypothek erlischt die For-\n\nderung regelmäßig, weil sie sich mit der Schuld in einer Person vereinigt, sofern \n\nnicht Rechte an der Forderung in Betracht kommen, was hier nicht der Fall ist. \n\nDiese Wirkung der Schuldübernahme hängt nicht davon ab, dass der Gläubi-\n\nger, der zugleich Ersteher ist, sie gemäß § 416 BGB genehmigt. Er gilt vielmehr \n\nkraft Gesetzes mit dem Zuschlag wegen seiner persönlichen Forderung als be-\n\nfriedigt (vgl. §§ 415 Abs. 3, 319 BGB analog; BGHZ 133, 51, 54 f.). Diese \n\nRechtsfolge wirkt sich indessen nicht zugunsten des Beklagten, sondern zu-\n\ngunsten der Klägerin aus. Ein Grund, zu ihrem Vorteil einen Ausgleich in Höhe \n\nder Hälfte der Zwangssicherungshypothek vorzunehmen, besteht schon des-\n\nhalb nicht. \n\n18 \n\ne) Der Erlösüberschuss wäre unter Berücksichtigung der Zwangssiche-\n\nrungshypothek danach wie folgt zu verteilen gewesen: \n\nErlösüberschuss \n\n103.914,02 € \n\n+ Zwangssicherungshypothek (einschl. Zinsen) \n\n 79.551,76 € \n\n: 2 (da der Wert der Anteile gleich ist) \n\n./. auf dem Anteil der Klägerin lastende \nZwangssicherungshypothek einschl. Zinsen \n\n183.465,78 € \n\n 91.732,89 € \n\n 79.551,76 € \n\n12.181,13 € \n\n19 \n\nZu demselben Ergebnis gelangte man im vorliegenden Fall auch, wenn \n\nvon dem Erlösüberschuss die Zwangssicherungshypothek abgezogen und der \n\nverbleibende Betrag halbiert würde. Im Gegensatz zu der Berechnung des Be-\n\nrufungsgerichts darf dann aber keine Hinzurechnung in Höhe der Hälfte der \n\nZwangssicherungshypothek mehr erfolgen. Nach dem von dem Beklagten nicht \n\nangefochtenen Urteil des Landgerichts ist er allerdings bereits verurteilt, in die \n\nAuszahlung eines Betrages von 14.238,86 € an die Klägerin einzuwilligen. \n\n20 \n\n1. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, einen Zahlungsanspruch der \n\nII. Anschlussrevision \n\nKlägerin wegen des nicht mehr valutierten Teils der in Abteilung III Nr. 1 einge-\n\ntragenen Hypothek zu berücksichtigen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der \n\nden Parteien gemeinschaftlich zustehende Anteil an der nicht mehr valutierten \n\nHypothek habe sich gemäß § 1177 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1163 BGB in eine Ei-\n\ngentümergrundschuld verwandelt. Ersteigere ein Ehegatte das im Miteigentum \n\nbeider stehende Anwesen und würden dabei zum Teil nicht mehr valutierte \n\nGrundschulden bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt, so \n\nstünden dem anderen Ehegatten lediglich entsprechende Rückgewähransprü-\n\nche gegen die jeweiligen Grundschuldgläubiger zu, nicht jedoch ein Anspruch \n\nnach den §§ 812 ff. BGB gegen den ersteigernden Ehegatten. Der erwerbende \n\nMiteigentümer habe hinsichtlich der bestehen gebliebenen Grundschulden \n\nnichts auf Kosten des anderen Miteigentümers erlangt. Vielmehr sei durch Bil-\n\ndung von Teilgrundschulden eine Teilung in Natur vorzunehmen. Erst über die \n\nVerwertung dieser Teilgrundschulden könne dann eine Befriedigung erfolgen. \n\n21 \n\nDie Anschlussrevision wendet insoweit ein, das Berufungsgericht habe \n\nerheblichen Vortrag der Klägerin nicht berücksichtigt. Sie habe behauptet, zwi-\n\nschen den Parteien sei eine Vereinbarung zustande gekommen, nach der sich \n\nder Beklagte, der das Darlehen bedient habe, im Innenverhältnis allein zu Zah-\n\nlungen hierauf verpflichtet habe, während sie im Gegenzug auf nachehelichen \n\nUnterhalt verzichtet habe. Mangels entgegenstehender Feststellungen in den \n\n22 \n\n23 \n\nTatsacheninstanzen sei diese Vereinbarung in der Revisionsinstanz zu un-\n\nterstellen. \n\nDiese Rüge ist begründet. \n\n2. a) Die von beiden Parteien als Miteigentümer bestellte Hypothek ist \n\nrechtlich wie eine Gesamthypothek an mehreren Grundstücken zu behandeln \n\n(BGHZ 40, 115, 120 = NJW 1963, 2320). Für sie gilt demgemäß § 1173 BGB, \n\nder gegenüber § 1163 und § 1172 BGB Sondervorschriften enthält. § 1173 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB ist anzuwenden, wenn einer der Miteigentümer entspre-\n\nchend seiner Verpflichtung allein den erloschenen Teil der Forderung erfüllt hat \n\nund deshalb von dem anderen Miteigentümer keinen Ersatz oder Ausgleich for-\n\ndern darf; dann erwirbt der Zahlende in Höhe der Tilgung eine Eigentümer-\n\ngrundschuld (§ 1177 Abs. 1 BGB), die allein auf seinem Miteigentumsanteil las-\n\ntet, während die Hypothek auf dem Anteil des anderen Miteigentümers erlischt. \n\nSoweit jedoch der den Gläubiger befriedigende Miteigentümer schuldrechtlich \n\nErsatz oder Ausgleich für seine Leistungen von dem anderen Miteigentümer \n\nverlangen kann, geht auch die Hypothek an dem Anteil des anderen Miteigen-\n\ntümers, insoweit als Fremdhypothek, gemäß § 1173 Abs. 2 BGB auf den Leis-\n\ntenden über (BGH Urteil vom 31. Oktober 1985 - IX ZR 95/85 - NJW-RR 1986, \n\n233). \n\n24 \n\nb) Da der Beklagte die Hypothekengläubigerin - nach dem in der Revisi-\n\nonsinstanz zu unterstellenden Vortrag der Klägerin - in Höhe von 30.326,88 € \n\nallein befriedigt hat, hat er nach § 1173 Abs. 1 BGB insoweit die Hypothek an \n\nseinem Miteigentumsanteil als Eigentümergrundschuld erworben. Dagegen ist \n\ndie Hypothek an dem Miteigentumsanteil der Klägerin aufgrund der zu unter-\n\nstellenden Vereinbarung der Parteien erloschen. Dass dem Beklagten wegen \n\nseiner Zahlungen ein Ersatzanspruch i.S. des § 1173 Abs. 2 BGB erwachsen \n\nist, trifft in diesem Fall nicht zu. Als Ersatzanspruch kommt nur ein Ausgleichs-\n\nanspruch nach § 426 BGB in Betracht. Nur wenn dem Beklagten wegen seiner \n\nZahlungen auf die Forderung ein solcher Anspruch gegen die Klägerin zustand, \n\nist im Umfang dieses Anspruchs auch die Hypothek an dem Anteil der Klägerin, \n\ninsoweit als Fremdhypothek, gemäß § 1173 Abs. 2 BGB auf den Beklagten ü-\n\nbergegangen. Nach der von der Klägerin behaupteten Vereinbarung der Partei-\n\nen über die Verpflichtung des Beklagten zur alleinigen Schuldentilgung im In-\n\nnenverhältnis ist aber nicht davon auszugehen, dass dem Beklagten wegen \n\nseiner Zahlungen auf die gemeinsame Schuld ein Ausgleichsanspruch nach \n\n§ 426 Abs. 1 BGB erwachsen ist. Gesamtschuldner sind nach § 426 BGB im \n\nInnenverhältnis nur dann zum Ausgleich verpflichtet, wenn nicht ein anderes \n\nbestimmt ist. Da Feststellungen zu der geltend gemachten Vereinbarung fehlen, \n\nist für das Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin anzunehmen, dass die \n\nHypothek am Anteil der Klägerin in Ermangelung eines Ersatzanspruchs des \n\nBeklagten nach § 1173 Abs. 1 BGB mit der Zahlung erloschen ist. \n\n25 \n\nc) In diesem Fall war bei der Teilungsversteigerung nur der Miteigen-\n\ntumsanteil des Beklagten mit der Hypothek belastet, derjenige der Klägerin da-\n\ngegen nicht. Eine ungleiche Belastung der Miteigentumsanteile ist - wie schon \n\nausgeführt - nach § 182 Abs. 2 ZVG an sich in der Weise zu berücksichtigen, \n\ndass sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den Miteigentü-\n\nmern erforderlichen Betrag erhöht. Diese Erhöhung des geringsten Gebots ist \n\nbezüglich einer Eigentümergrundschuld des Beklagten im vorliegenden Fall \n\nunterblieben. Das geringste Gebot weist die Hypothek als auf beiden Miteigen-\n\ntumsanteilen lastendes Grundpfandrecht aus. \n\n26 \n\nd) Gleichwohl kann auch noch im Rechtsstreit der Miteigentümer um die \n\nVerteilung des Erlöses berücksichtigt werden, dass die Miteigentumsanteile \n\nungleich belastet waren. Für die Teilung der gemeinschaftlichen Sache ist an \n\ndie Stelle des Grundstücks der Erlös getreten. Dessen Aufteilung erfolgt nach \n\ndem Verhältnis, in dem die Miteigentümer berechtigt waren. Dabei ist die unter-\n\nschiedliche Höhe von Belastungen auch dann auszugleichen, wenn eine Be-\n\nrücksichtigung im geringsten Gebot unterblieben ist (Senatsurteil vom 11. April \n\n1990 - XII ZR 69/88 - FamRZ 1990, 975, 977; BGH Urteile vom 28. April 1983 \n\n- IX ZR 1/82 - NJW 1983, 2449, 2451, vom 13. Januar 1984 - V ZR 267/82 - \n\nNJW 1984, 2527, 2528 und vom 31. Oktober 1985 - IX ZR 95/85 - NJW-RR \n\n1986, 233; Stöber aaO § 182 Rdn. 4.11; Dassler/Schiffhauer ZVG 13. Aufl. \n\n§ 182 Rdn. 15; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außer-\n\nhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 215). \n\n27 \n\nDie Berechnung hat nach Maßgabe der unter I 2 e) dargestellten Re-\n\nchenschritte zu erfolgen, wobei dem Erlösüberschuss zusätzlich der Betrag der \n\nEigentümergrundschuld hinzuzurechnen ist. Von den hälftigen Anteilen an dem \n\nGesamtbetrag sind die unterschiedlichen Belastungen der Miteigentumsanteile \n\njeweils in Abzug zu bringen. Dies würde - falls von dem Vortrag der Klägerin \n\nauszugehen sein sollte - zu folgender Berechnung des ihr zustehenden Anteils \n\nführen: \n\nErlösüberschuss \n\n103.914,02 € \n\n+ Zwangssicherungshypothek (einschl. Zinsen) \n\n 79.551,76 € \n\n+ Eigentümergrundschuld \n\n: 2 \n\n./. auf dem Anteil der Klägerin lastende \nZwangssicherungshypothek einschl. Zinsen \n\nAnspruch der Klägerin \n\n 30.326,88 €\n\n213.792,66 € \n\n106.896,33 € \n\n 79.551,76 €\n\n 27.344,57 € \n\n28 \n\n3. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Se-\n\nnat ist nicht in der Lage, abschließend zu entscheiden, da Feststellungen dazu \n\nfehlen, ob dem Beklagten im Innenverhältnis zur Klägerin ein Ausgleichsan-\n\nspruch wegen seiner Leistungen auf das Hypothekendarlehen zusteht. Von ei-\n\nner Teilentscheidung sieht der Senat ab, um den Parteien unabhängig von dem \n\nErgebnis der weiteren Feststellungen die Möglichkeit zu erhalten, dass die Ver-\n\nteilung des Erlöses durch den vorliegenden Rechtsstreit abschließend geregelt \n\nwerden kann. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nVézina \n\nDose \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankenthal, Entscheidung vom 04.05.2005 - 4 O 552/03 - \n\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29.06.2006 - 4 U 97/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_124-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-16/xii-zr-124-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1173","ref_norm":"1173","n":7},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":6},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1177","ref_norm":"1177","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 416","ref_norm":"416","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 753","ref_norm":"753","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1163","ref_norm":"1163","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1172","ref_norm":"1172","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_124-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_124-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-16/xii-zr-124-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_124-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:09:40.936353+00:00"}}