{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_117-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-07-09","aktenzeichen":"XII ZR 117/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZR 117/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2008 durch die Richter \n\nSprick, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter \n\nDose \n\nbeschlossen: \n\nNach übereinstimmender Erledigungserklärung werden die Kosten \n\ndes Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. \n\nStreitwert: 6.369 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin betrieb seit 1995 in M. ein Krankenhaus mit eigener Küche. \n\nDer Beklagte errichtete in der Nachbarschaft des Krankenhauses ein Altenheim \n\nohne eigene Küche. Nach einer Besprechung, deren Ergebnis zwischen den \n\nParteien streitig ist, und Errichtung eines unterirdischen Verbindungsganges \n\nzwischen dem Krankenhaus und dem Altenheim übernahm der Beklagte den \n\nBetrieb der Krankenhausküche und versorgte von dort sowohl das Kranken-\n\nhaus als auch das Altenheim. \n\n2 \n\nZum 31. Dezember 2003 legte die Klägerin das Krankenhaus still. Der \n\nBeklagte benutzte die Küchenräume der Klägerin weiter für sein Altenheim. Mit \n\nSchreiben vom 7. April 2005 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis ge-\n\ngenüber dem Beklagten fristlos und hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen \n\nZeitpunkt und verlangte die Räumung und Herausgabe der Küche. Das Land-\n\ngericht hat die Räumungsklage abgewiesen mit der Begründung, die Parteien \n\nhätten bei Beginn des Vertragsverhältnisses die ordentliche Kündigung ausge-\n\nschlossen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Das Berufungsge-\n\nricht hat das zwischen den Parteien bestehende Nutzungsverhältnis als Miet-\n\nvertrag angesehen, bei dem die ordentliche Kündigung erst nach Amortisierung \n\nder vom Beklagten vorgenommenen Investitionen zulässig sein sollte. Das Be-\n\nrufungsgericht ging von einer Amortisationsdauer von ca. 20 Jahren aus und \n\nhat dementsprechend die ordentliche Kündigung während dieses Zeitraumes \n\nfür ausgeschlossen angesehen. Der Senat hat die Revision der Klägerin mit \n\nBeschluss vom 5. Dezember 2007 zugelassen. Mit Schriftsatz vom 26. März \n\n2008 hat die Klägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. \n\nDer Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11. April 2008 der Erledigungserklärung \n\nzugestimmt. \n\nII. \n\n3 \n\nNachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt er-\n\nklärt haben, ist über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO zu ent-\n\nscheiden. Die Bestimmung findet Anwendung, weil übereinstimmende Erledi-\n\ngungserklärungen auch in der Revisionsinstanz noch zulässig sind (BGHZ 106, \n\n359, 368 und 123, 264, 265 f.). Die Kostenentscheidung ergeht nach billigem \n\nErmessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Da-\n\nnach sind die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, weil er voraussichtlich un-\n\nterlegen wäre. \n\n4 \n\na) Zutreffend und unangefochten sind die Tatgerichte davon ausgegan-\n\ngen, dass die Krankenhausküche der Klägerin dem Beklagten für einen langen \n\nZeitraum zur Nutzung zur Verfügung stehen sollte. Die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, der Beklagte habe von der Errichtung einer Küche abgesehen, \n\nweil er von der Möglichkeit einer langfristigen Nutzung der Krankenhausküche \n\nhabe ausgehen dürfen, ist naheliegend; ebenso die Wertung, die ordentliche \n\nKündigung sei deshalb bis zur Amortisation der vom Beklagten getätigten In-\n\nvestition ausgeschlossen worden. \n\n5 \n\nb) Das Berufungsgericht hat aber übersehen, dass der Ausschluss der \n\nordentlichen Kündigung nicht wirksam vereinbart worden ist, weil die Schriftform \n\ndes § 550 BGB nicht eingehalten ist. Wird nämlich ein Mietvertrag für längere \n\nZeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form abgeschlossen, so gilt er für unbe-\n\nstimmte Zeit und kann - frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlas-\n\nsung - ordentlich gekündigt werden. Zwar haben die Parteien keine bestimmte \n\nLaufzeit vereinbart. In Rechtsprechung und Literatur besteht aber Einigkeit, \n\ndass die Bestimmung auch auf Mietverträge mit unbestimmter Dauer Anwen-\n\ndung findet, wenn die Parteien die ordentliche Kündigung über ein Jahr hinaus \n\nausschließen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1959 - VIII ZR 164/58 - NJW 1960, \n\n475 f.; OLG Köln ZMR 2001, 963, 966; Schmidt-Futterer/Lammel Mietrecht \n\n9. Aufl. § 550 BGB Rdn. 20; Lindner-Figura/Oprée/Stellmann Geschäftsraum-\n\nmiete Kap. 6 Rdn. 16; Staudinger/Emmerich BGB [2003] § 550 Rdn. 8; Emme-\n\nrich/Sonnenschein Miete 9. Aufl. § 550 Rdn. 5; Herrlein/Kandelhard Mietrecht \n\n3. Aufl. § 550 Rdn. 28; Palandt/Weidenkaff BGB 67. Aufl. § 550 Rdn. 7). Damit \n\nwar die ordentliche Kündigung der Klägerin wirksam und der Beklagte hätte zur \n\nRäumung und Herausgabe verurteilt werden müssen. Das Herausgabeverlan-\n\ngen verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Zwar hat die Rechtsprechung \n\nunter engen Voraussetzungen eine Berufung auf den Schriftformmangel als \n\ntreuwidrig angesehen (vgl. Emmerich aaO Rdn. 29 m.w.N.). Ein solcher Fall \n\nliegt hier aber nicht vor. \n\nIII. \n\n6 \n\nDer Streitwert der Räumungsklage (§ 41 Abs. 2 GKG) hat sich durch die \n\nübereinstimmende Erledigungserklärung nicht verändert, da die bis zur Erledi-\n\ngungserklärung entstandenen Kosten des Rechtsstreits den Streitwert nach \n\n§ 41 Abs. 2 GKG übersteigen und der Streitwert nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG \n\ndurch den Wert des Streitgegenstandes der ersten Instanz begrenzt ist. \n\nSprick \n\nRichter am Bundesgerichtshof \nProf. Dr. Wagenitz ist urlaubsabwesend \nund kann deshalb nicht unterschreiben. \n\nFuchs \n\nSprick \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Landshut, Entscheidung vom 23.02.2006 - 73 O 1954/05 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 31.05.2006 - 20 U 2381/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_117-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-09/xii-zr-117-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_117-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_117-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-09/xii-zr-117-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_117-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:39:22.858334+00:00"}}