{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_114-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-02-11","aktenzeichen":"XII ZR 114/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 204, 535, 536, 546 a; ZPO § 72 a) Die Verjährung von Ansprüchen auf Mietzins (§ 535 Abs. 2 BGB) und Nut- zungsentschädigung nach § 546 a Abs. 1 BGB (hier im Fall der Untermiete) wird durch eine - zulässige - Streitverkündung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB auch dann gehemmt, wenn sie sich auf ein zu besorgendes Gewährleis- tungsrecht des Streitverkündungsempfängers bezieht (§ 72 Abs. 1 2. Alt. ZPO). b) Eine Streitverkündung ist zulässig, wenn der Streitverkünder zu der Annah- me berechtigt ist, dass durch die im Vorprozess zu treffenden Feststellungen ein Folgeprozess ganz oder teilweise entbehrlich werden könnte.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNIS- UND ENDURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Februar 2009 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXII ZR 114/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nBGB §§ 204, 535, 536, 546 a; ZPO § 72 \n\na) Die Verjährung von Ansprüchen auf Mietzins (§ 535 Abs. 2 BGB) und Nut-\nzungsentschädigung nach § 546 a Abs. 1 BGB (hier im Fall der Untermiete) \nwird durch eine - zulässige - Streitverkündung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB \nauch dann gehemmt, wenn sie sich auf ein zu besorgendes Gewährleis-\ntungsrecht des Streitverkündungsempfängers bezieht (§ 72 Abs. 1 2. Alt. \nZPO). \n\nb) Eine Streitverkündung ist zulässig, wenn der Streitverkünder zu der Annah-\nme berechtigt ist, dass durch die im Vorprozess zu treffenden Feststellungen \nein Folgeprozess ganz oder teilweise entbehrlich werden könnte. \n\nBGH, Versäumnis- und Endurteil vom 11. Februar 2009 - XII ZR 114/06 - KG Berlin \nLG Berlin \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Februar 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Rich-\n\nter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs, Dose und Dr. Klinkhammer \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des \n\nKammergerichts in Berlin vom 23. Februar 2006 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das \n\nKammergericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich des Beklagten zu 1 vorläufig vollstreck-\n\nbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Kläger verfolgen Ansprüche auf Mietzins und Nutzungsentschädi-\n\ngung aus einem beendeten (Unter-)Mietverhältnis. \n\nDie Kläger waren Mieter von zwei Gewerbeobjekten (jeweils Dachge-\n\nschossflächen) in B. , G. Straße ... und ..., deren Vermieter ur-\n\nsprünglich das Land B. , später der Liegenschaftsfonds B. (im Folgen-\n\nden: Vermieter) war. Die Räume waren als Lagerraum vermietet. Durch zwei \n\nUntermietverträge vom 27. April 1994 vermieteten die Kläger die Räume an \n\n3 \n\n4 \n\neine Gesellschaft für Architektur und Neue Medien (GbR), deren Gesellschafter \n\ndie Beklagten sind, zum Zwecke der Büronutzung. \n\nDie Beklagten hielten in den Jahren 1998 und 1999 Mietzinsen ein und \n\nberiefen sich auf eine Mietminderung. Die Kläger verfuhren im Verhältnis zum \n\nVermieter ebenso. Mit Schreiben vom 3. Februar 1999 kündigten die Kläger das \n\nUntermietverhältnis mit den Beklagten fristlos. \n\nDie Kläger wurden im Jahr 2002 vom Vermieter vor dem Landgericht \n\nB. auf Zahlung rückständiger Mietzinsen für 1998 und 1999 verklagt. Die \n\ndamaligen Prozessparteien stritten um die von den Klägern geltend gemachte \n\nMietminderung. Im Prozess verkündeten die Kläger den Beklagten den Streit. \n\nDer Beklagte zu 1 trat den Klägern als Streithelfer bei. Die Kläger wurden vom \n\nLandgericht B. zur Zahlung der vollen Mietzinsen verurteilt. Im vorliegenden \n\nVerfahren begehren sie die Zahlung der entsprechenden Mietzinsen bzw. Nut-\n\nzungsentschädigung von den Beklagten. \n\n5 \n\nDie Kläger haben zunächst im Dezember 2002 Mahnbescheide bean-\n\ntragt, die den Beklagten jeweils am 24. Januar 2003 zugestellt worden sind. Im \n\nanschließenden Streitverfahren haben die Kläger ihre Klage erweitert. Ein am \n\n14. Januar 2004 eingereichtes Prozesskostenhilfegesuch der Kläger ist vom \n\nLandgericht zurückgewiesen worden; die dagegen eingelegte sofortige Be-\n\nschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Erst nach Einzahlung des (restlichen) Vor-\n\nschusses am 20. Dezember 2004 auf die Gerichtskosten ist ein Termin be-\n\nstimmt worden. Die zunächst noch versehentlich unterbliebene Zustellung der \n\nKlagebegründung ist später nachgeholt worden. \n\n6 \n\nDie Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Die Parteien \n\nstreiten darüber, ob die Verjährung durch die Streitverkündung im Vorprozess \n\nund die Zustellung der Mahnbescheide bzw. Klageerhebung im vorliegenden \n\nVerfahren rechtzeitig gehemmt worden ist. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klageforderung ver-\n\njährt sei. Die dagegen - beschränkt auf das Jahr 1999 - eingelegte Berufung der \n\nKläger ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen \n\nsie ihr Klagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\n9 \n\nGegen den im Verhandlungstermin nicht erschienenen Beklagten zu 1 ist \n\ninsoweit durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Dieses beruht jedoch inhaltlich \n\nnicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt den gesamten Sach- und \n\nStreitstand (BGHZ 37, 79, 81 ff.). \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht ist in seinem in ZMR 2006, 687 veröffentlichten Ur-\n\nteil wie das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klageforderung verjährt \n\nsei. \n\n11 \n\nDie Verjährung sei weder durch die Zustellung der Mahnbescheide noch \n\ndurch die Streitverkündung im Vorprozess gehemmt worden. Den Mahnbe-\n\nscheiden habe es an der erforderlichen Individualisierung der Forderungen ge-\n\nfehlt. Die spätere Individualisierung im Prozess könne nicht auf den Zeitpunkt \n\ndes Mahnantrags zurückwirken, sondern wirke nur für die Zukunft. Eine Hem-\n\nmung sei auch nicht durch die Einreichung des Klagebegründungsschriftsatzes \n\neingetreten, weil dessen Zustellung nicht \"demnächst\" im Sinne von § 167 ZPO \n\nerfolgt sei. Die bei der Zustellung eingetretene Verzögerung beruhe auf dem \n\nfehlenden weiteren Kostenvorschuss und sei den Klägern auch unter Berück-\n\nsichtigung des zwischenzeitlichen Prozesskostenhilfeverfahrens zuzurechnen. \n\n12 \n\nAuch die Streitverkündung im Vorprozess habe die Verjährung nicht ge-\n\nhemmt. Erforderlich sei die Zulässigkeit der Streitverkündung, welche im Folge-\n\nprozess zu überprüfen sei. Dass der Beklagte zu 1 den Klägern im Vorprozess \n\nbeigetreten sei, mache diese Prüfung nicht entbehrlich. \n\n13 \n\nEin Streitverkündungsgrund habe nicht vorgelegen. Zweifelhaft sei hier \n\nlediglich die Zulässigkeit nach § 72 Abs. 1 2. Alt. ZPO, wofür der Bundesge-\n\nrichtshof in bestimmten Fällen, insbesondere bei gleichartigen Gewährleis-\n\ntungsrechten in einer Leistungskette, eine erweiternde Auslegung vorgenom-\n\nmen habe. Die Entscheidungen ließen sich aber nicht dahin verallgemeinern, \n\ndass die Streitverkündung in einer Leistungskette stets zulässig sei, wenn \n\ngleichartige Gewährleistungsrechte und etwa Tatsachen im Raum stünden, die \n\nauch im anderen Verhältnis verwertbar sein könnten. Es komme darauf an, ob \n\nbei einer gewissen typisierenden Betrachtung der Rechtsverhältnisse eine ü-\n\nbereinstimmende Betrachtung greifen \"müsste\", so dass nur durch das Ausei-\n\nnanderfallen der Beurteilung in zwei Prozesse das den Zweck des § 72 ZPO \n\nbildende Risiko auftrete, dass der Streitverkünder zu Unrecht in beiden unter-\n\nliege. Die Annahme einer derart engen materiellrechtlichen Verknüpfung werde \n\nin einer Liefer- oder Leistungskette, wenn also bei natürlicher Betrachtung die-\n\nselbe Leistung weitergereicht werde, näher liegen als bei einem Untermietver-\n\ntrag. Der Untermietvertrag werde typischerweise losgelöst vom Hauptmietver-\n\ntrag abgeschlossen. Im vorliegenden Fall sei eine enge materiellrechtliche Ver-\n\nknüpfung jedenfalls deshalb zu verneinen, weil die Mietverträge nicht den glei-\n\nchen Zweck verfolgten (Vermietung als Lagerraum im Hauptmietverhältnis und \n\nals Büroräume im Untermietverhältnis). Die Annahme der Kläger, der Inhalt des \n\nHauptmietverhältnisses habe sich durch das Einverständnis des Vermieters \n\ndahin geändert, dass dieser nunmehr auch zur Herstellung eines dafür geeigne-\n\nten Zustands verpflichtet gewesen sei, habe ferngelegen. Ein Gleichlauf des \n\nMängeleinwands in einzelnen Beziehungen sei nicht maßgeblich. Für die Be-\n\nsorgnis im Sinne von § 72 Abs. 1 ZPO genüge nicht die bloß subjektive Sicht \n\nder Kläger, die im vorliegenden Fall jedenfalls nicht berechtigt gewesen sei. \n\n14 \n\nDie allein mit dem Ziel, befürchtete Gegenansprüche oder -rechte auszu-\n\nschließen, erklärte Streitverkündung führe schließlich nicht zur Hemmung hin-\n\nsichtlich des Zahlungsanspruchs des Streitverkünders. Die Hemmungswirkung \n\nder Streitverkündung erfasse nur die Ansprüche, auf die sich die Interventions-\n\nwirkung (§§ 74 Abs. 3, 68 ZPO) konkret beziehe. Erfolge die Streitverkündung \n\ndurch den Gläubiger des Zahlungsanspruchs, um befürchtete Gegenansprüche \n\noder -rechte des Streitverkündeten auszuschließen (§ 72 Abs. 1 Alt. 2 ZPO), \n\nwerde daher nicht die Verjährung des Zahlungsanspruchs gehemmt. Dass vor-\n\nliegend die Minderung der Beklagten ausgeschlossen werden solle, die keinen \n\n\"Anspruch\" darstelle, sondern eine Einwendung gegen den Mietzinsanspruch, \n\nkönne in Bezug auf die Verjährung der Mietzinsforderung keinen Unterschied \n\nmachen. Wäre mit einem aufzurechnenden Schadensersatzanspruch zu rech-\n\nnen, würde eine Hemmung ebenfalls nicht eintreten. Beide Fälle lägen insoweit \n\nmaßgeblich gleich, als der Zahlungsanspruch rechtlich die Klärung des Gegen-\n\nrechts nicht voraussetze, sondern der Gläubiger nur einem Prozessrisiko unter-\n\nliege. Sein Interesse, dieses durch Abwarten einer Vorklärung im Erstprozess \n\nzu minimieren, rechtfertige die Verjährungshemmung nicht. \n\nII. \n\n15 \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nDie geltend gemachten Mietzinsansprüche und Nutzungsentschädigungsan-\n\nsprüche für das Jahr 1999 sind nicht verjährt. Auf die vom Berufungsgericht \n\nverneinte Hemmungswirkung der Mahnbescheide und die ursprüngliche Hem-\n\nmungswirkung der Klagebegründung kommt es nicht an. Denn die Verjährung \n\nist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schon durch die Streitver-\n\nkündung im Vorprozess rechtzeitig gehemmt worden. \n\n16 \n\n1. Die Verjährungsfrist richtet sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nEGBGB grundsätzlich nach dem aufgrund des Schuldrechtsmodernisierungs-\n\ngesetzes vom 26. November 2001 seit dem 1. Januar 2002 geltenden Recht. \n\nDie regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie würde \n\naber, weil sie kürzer ist als die nach § 197 BGB a.F. bis zum 31. Dezember \n\n2001 geltende Frist von vier Jahren, mit dem Inkrafttreten der Neuregelung am \n\n1. Januar 2002 zu laufen beginnen und demzufolge erst mit Ablauf des 31. De-\n\nzember 2004 enden. Weil die nach altem Recht geltende Verjährungsfrist von \n\nvier Jahren dann aber früher abläuft (Beginn nach § 201 BGB a.F. mit dem \n\nSchluss des Jahres 1999, Ende also mit Ablauf des 31. Dezember 2003), gilt \n\ndiese für die hier noch streitbefangenen Ansprüche auf Mietzins- und Nut-\n\nzungsentschädigung betreffend das Jahr 1999 fort (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 2 \n\nEGBGB). \n\n17 \n\nDie Hemmung der Verjährung bestimmt sich gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 \n\nSatz 1, 2 EGBGB nach dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Recht, weil \n\nhierfür nur Gründe in Frage kommen, die in die Zeit nach Inkrafttreten des neu-\n\nen Verjährungsrechts fallen (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 68. Aufl. Art. 229 § 6 \n\nEGBGB Rdn. 7). \n\n18 \n\n2. a) Nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB wird die Verjährung durch die Zustel-\n\nlung der Streitverkündung gehemmt. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus \n\nmuss die Streitverkündung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs - von der auch das Berufungsgericht ausgeht - gemäß § 72 Abs. 1 \n\n1. und 2. Alt. ZPO zulässig sein (BGHZ 175, 1, 6 f. m.w.N. m.Anm. Peters JR \n\n2008, 465), was im Folgeprozess zu prüfen ist. Insbesondere muss ein Streit-\n\nverkündungsgrund vorliegen. \n\n19 \n\naa) An dem Erfordernis der Zulässigkeit ist entgegen der an der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs geäußerten Kritik (Althammer/Würdinger \n\nNJW 2008, 2620 m.w.N.) festzuhalten. Insbesondere überzeugt nicht das ge-\n\ngen die Rechtsprechung angeführte Argument, indem der Gesetzgeber die ein-\n\nschränkende Formulierung in § 209 BGB a.F. (\"in dem Prozess, von dessen \n\nAusgang der Anspruch abhängt\") nicht in § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB übernommen \n\nhabe, sei entsprechend dem Wortlaut eine Zulässigkeit der Streitverkündung \n\nzur Hemmung der Verjährung nicht mehr erforderlich. Dass statt der in § 209 \n\nAbs. 2 Nr. 4 BGB a.F. aufgeführten Abhängigkeit der beiden Prozesse auf die \n\nZulässigkeit der Streitverkündung abzustellen ist, entsprach der gefestigten \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor der Schuldrechtsreform (vgl. \n\nBGHZ 175, 1, 7 m.w.N.). Wenn der Gesetzgeber unter diesen Umständen die \n\nAbhängigkeit aus dem Wortlaut der Vorschrift gestrichen hat, belegt dies zu-\n\nnächst nur, dass er damit für eine Klarstellung des bestehenden Rechtszu-\n\nstands sorgen wollte, wie es in den Materialien auch hinreichend deutlich zum \n\nAusdruck kommt (BT-Drucks. 14/6040 S. 114; BGHZ 175, 1, 7). Daraus ergibt \n\nsich aber nicht, dass er mit dieser Formulierung abweichend von der gefestig-\n\nten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Zulässigkeit der Streitverkün-\n\ndung als entbehrlich angesehen hätte. Das gilt erst recht, weil die Gesetzesbe-\n\ngründung gerade auf die grundlegende Entscheidung BGHZ 36, 212, 214 ver-\n\nweist, in der der Bundesgerichtshof - im Anschluss an die Rechtsprechung des \n\nReichsgerichts - ausgesprochen hat, dass die Voraussetzungen für die - zu-\n\nlässige - Streitverkündung und die Unterbrechung der Verjährung übereinstim-\n\nmen. \n\n20 \n\nbb) Auch eine entsprechende Anwendung der für die Klage geltenden \n\nRegeln \n\n(so Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozessrecht 16. Aufl. § 51 \n\nRdn. 24), wonach auch eine unzulässige Klage die Verjährung hemmt, ist nicht \n\nangezeigt. Anders als der Beklagte bei der unzulässigen Klage ist der Streitver-\n\nkündungsempfänger nicht unmittelbar betroffen und ist seine Beteiligung am \n\nProzess zunächst von seiner Entscheidung über den Beitritt abhängig (vgl. \n\nBGHZ 175, 1, 8). Bei einer unzulässigen Streitverkündung müsste er sich hin-\n\ngegen an einem Prozess beteiligen, der ihn nichts angeht. Auch bei der unzu-\n\nlässigen Klage ist jedenfalls die Warnfunktion gewährleistet, die die Hemmung \n\nder Verjährung rechtfertigt. Wenn hingegen das Thema des Vorprozesses den \n\nStreitverkündungsempfänger gar nicht betrifft oder ihm die Verbindung zu ei-\n\nnem möglichen Anspruch in der Streitverkündungsschrift nicht aufgezeigt wird, \n\nerfüllt die Streitverkündung keine der Klage entsprechende Warnfunktion und ist \n\neine Hemmung der Verjährung daher nicht gerechtfertigt. \n\n21 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht herausgestellt, dass das \n\nErfordernis der Zulässigkeit im Hinblick auf die Hemmung der Verjährung auch \n\nnicht dadurch entbehrlich wird, dass der Beklagte zu 1 im Vorprozess den Klä-\n\ngern beigetreten ist (BGHZ 175, 1, 3 f. m.w.N.; a.A. Althammer/Würdinger NJW \n\n2008, 2620, 2621). \n\n22 \n\nb) Demnach ist insbesondere ein Streitverkündungsgrund nach § 72 \n\nAbs. 1 ZPO erforderlich. Ein solcher liegt vor, wenn eine Partei für den Fall des \n\nihr ungünstigen Prozessausgangs einen Anspruch auf Gewährleistung oder \n\nSchadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt (1. Alt.) oder \n\nden Anspruch eines Dritten besorgt (2. Alt.). \n\n23 \n\naa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es im \n\nVerhältnis der Kläger zu den Beklagten nicht um einen Anspruch der Kläger auf \n\nGewährleistung oder Schadloshaltung im Sinne von § 72 Abs. 1 1. Alt. ZPO \n\ngeht. Die Kläger machen gegen die Beklagten Ansprüche auf Mietzinszahlung \n\nnach § 535 Abs. 2 BGB und Nutzungsentschädigung nach § 546 a Abs. 1 BGB \n\ngeltend. Beide Ansprüche sind nicht als Ansprüche auf Schadloshaltung im \n\nSinne von § 72 Abs. 1 1. Alt. ZPO zu betrachten. Grund der Streitverkündung \n\nwar auch kein Gewährleistungsrecht der Kläger gegen die Beklagten, sondern \n\nein von den Klägern zu befürchtendes Gewährleistungsrecht der Beklagten, das \n\n§ 72 Abs. 1 2. Alt. ZPO unterfällt (vgl. BGHZ 116, 95, 101 f.). Den Klägern war \n\ndem entsprechend daran gelegen, durch die Streitverkündung im Unterliegens-\n\nfalle einem zu befürchtenden Gegenrecht der Beklagten die tatsächliche Grund-\n\nlage zu entziehen. Die beiden in § 72 Abs. 1 ZPO aufgeführten Alternativen un-\n\nterscheiden sich demnach nur im Hinblick auf die Anspruchsrichtung. Für die \n\nMöglichkeit der Streitverkündung soll es aber nicht darauf ankommen, in wel-\n\nchem der beiden (hier: Vertrags-)Verhältnisse zuerst ein Prozess geführt wird \n\nund ob der Streitverkünder darin die Kläger- oder Beklagtenrolle einnimmt (Zöl-\n\nler/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 72 Rdn. 6). \n\n24 \n\nbb) Bei der von den Beklagten geltend gemachten Minderung handelt es \n\nsich zwar nicht um einen Anspruch im Sinne von § 194 BGB, sondern um eine \n\nkraft Gesetzes eintretende Folge der Mangelhaftigkeit. Nach § 536 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB ist der Mieter bei Mangelhaftigkeit der Mietsache von der Entrich-\n\ntung der Miete befreit. § 72 Abs. 1 2. Alt. ZPO ist indessen weit auszulegen und \n\nauch auf die Mietzinsminderung anzuwenden. Die konkrete Ausgestaltung ei-\n\nnes Gewährleistungsrechts, etwa als Anspruch (z.B. Wandlung und Minderung \n\nnach § 462 BGB a.F. oder Schadensersatzanspruch nach § 536 a BGB), Ges-\n\ntaltungsrecht (Minderung nach § 441 BGB) oder gesetzliche Folge der Mangel-\n\nhaftigkeit kann nicht ausschlaggebend sein, schon weil das Gewährleistungs-\n\nrecht, wenn etwa ein Wahlrecht besteht, zum Zeitpunkt der Streitverkündung \n\nnoch nicht festzustehen braucht. \n\n25 \n\ncc) Auch für die Zeit nach der Kündigung besteht ein sachlicher Zusam-\n\nmenhang zwischen Vorprozess und Folgeprozess. Je nach dem Erfolg der \n\nMinderung könnte mangels Verzuges mit der Mietzinszahlung ein Grund für die \n\nvon den Klägern ausgesprochene Kündigung gefehlt haben. Aber auch wenn \n\ndie Kündigung wirksam war, hat die Minderung Auswirkungen auf den Nut-\n\nzungsentschädigungsanspruch nach § 546 a BGB. Denn der Anspruch wäre \n\nbei Erfolg oder Teilerfolg der Minderung von vornherein nur beschränkt auf die \n\n- vor der Kündigung - geminderte Miete entstanden (Senatsurteil vom 21. März \n\n2001 - XII ZR 241/98 - Tz. 35 (Juris) BGH-Report 2001, 447; BGH Urteil vom \n\n21. Februar 1990 - VIII ZR 116/89 - NJW-RR 1990, 884 m.w.N.). \n\n26 \n\nc) Der Auffassung des Berufungsgerichts, dass die auf ein Gewährleis-\n\ntungsrecht bezogene Streitverkündung nach § 72 Abs. 1 2. Alt. ZPO keine die \n\nVerjährung hemmende Wirkung entfalten könne, mangelt es an einer tragfähi-\n\ngen Begründung. \n\n27 \n\nOb und in welcher Richtung die Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 \n\nNr. 6 BGB auch bei der 2. Alt. des § 72 Abs. 1 ZPO eingreift, ist allerdings bis-\n\nlang noch nicht höchstrichterlich entschieden. In Anbetracht der Funktion der \n\nStreitverkündung und der berechtigten Interessen der beteiligten (Vertrags-) \n\nParteien muss die Hemmungswirkung auch dann eingreifen, wenn nicht das \n\nGewährleistungsrecht selbst, sondern ein der vertraglichen (Haupt-)Pflicht (hier: \n\nGebrauchsgewährung nach § 535 Abs. 1 BGB), auf die sich das Gewährleis-\n\ntungsrecht bezieht, gegenüberstehender Gegenleistungsanspruch des Streit-\n\nverkünders (hier: Mietzinsanspruch) in Rede steht. \n\n28 \n\nDer Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB erfasst die Streitverkündung im \n\nallgemeinen und somit sämtliche Streitverkündungsgründe. Eine einschränken-\n\nde Auslegung ist nicht angezeigt, denn sie würde den Wirkungsbereich der \n\nStreitverkündung ohne sachliche Rechtfertigung verkürzen. Dass durch die \n\nStreitverkündung - wie das Berufungsgericht meint - die Verjährung der Ge-\n\nwährleistungsansprüche des Streitverkündungsempfängers gehemmt werden \n\nsollte, liegt dagegen fern und widerspräche insbesondere dem Grundsatz, dass \n\ndie die Verjährung (einseitig) hemmende Maßnahme vom Gläubiger des An-\n\nspruchs ausgehen muss (Staudinger/Peters [2004] § 204 Rdn. 82; Palandt/ \n\nHeinrichs BGB 68. Aufl. § 204 Rdn. 21 m.N.). \n\n29 \n\nSinn und Zweck der Streitverkündung legen es nahe, auch der Streitver-\n\nkündung nach § 72 Abs. 1 2. Alt. ZPO eine verjährungshemmende Wirkung \n\nbeizumessen. Die Streitverkündung ist ein in erster Linie den Interessen des \n\nStreitverkünders dienender prozessualer Behelf, der dazu bestimmt ist, ver-\n\nschiedene Beurteilungen desselben Tatbestandes zu vermeiden, das heißt den \n\nStreitverkünder durch die Bindungswirkung gemäß §§ 74, 68 ZPO vor dem Ri-\n\nsiko zu bewahren, dass er wegen der materiellrechtlichen Verknüpfung der im \n\nVor- und Folgeprozess geltend gemachten bzw. geltend zu machenden An-\n\nsprüche mehrere Prozesse führen muss, dabei aber Gefahr läuft, alle zu verlie-\n\nren, obwohl er zumindest einen gewinnen müsste (vgl. BGHZ 116, 95, 100; Zöl-\n\nler/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 72 Rdn. 1). \n\n30 \n\nDass die Streitverkündung auch auf Erfüllungsansprüche des Streitver-\n\nkünders einwirken kann, zeigt sich daran, dass die Streitverkündungswirkung \n\nneben den rechtlichen Grundlagen auch und gerade die im Vorprozess getrof-\n\nfenen tatsächlichen Feststellungen erfasst (BGHZ 36, 212, 215). Das wird da-\n\ndurch unterstrichen, dass beispielsweise der Antrag auf Durchführung des selb-\n\nständigen Beweisverfahrens nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB verjährungshem-\n\nmende Wirkung hat, obwohl noch gar nicht feststehen muss, welcher konkrete \n\nAnspruch zum Gegenstand einer späteren Auseinandersetzung werden wird. \n\nDarüber hinaus ist es anerkannt, dass auch die im Beweisverfahren erklärte \n\nStreitverkündung verjährungshemmende Wirkung hat (BGHZ 134, 190, 194). \n\n31 \n\nDen berechtigten Interessen des Streitverkündungsempfängers ist aus-\n\nreichend Rechnung getragen. Die Hemmungswirkung wird gegenständlich \n\ndurch die Streitverkündungsschrift (BGHZ 175, 1, 9; BGH Urteil vom 21. Febru-\n\nar 2002 - IX ZR 127/00 - NJW 2002, 1414, 1416; OLG Düsseldorf BauR 1996, \n\n869, 870) und das Erfordernis der Zulässigkeit der Streitverkündung begrenzt. \n\nDie Zulässigkeit der Streitverkündung schließt es aus, dass der Streitverkün-\n\ndungsempfänger willkürlich in einen ihn in keiner Weise betreffenden Prozess \n\nhineingezogen wird und daran materiellrechtliche Folgen geknüpft werden. \n\n32 \n\nDass Sinn und Zweck der Streitverkündung eine Hemmungswirkung \n\nauch in der vorliegenden Fallkonstellation erfordern, wird daran deutlich, dass \n\ndie Kläger anderenfalls, um den Eintritt der Verjährung abzuwenden, noch wäh-\n\nrend des laufenden Erstprozesses Klage gegen die Beklagten hätten erheben \n\nmüssen. Dafür hätte aber keine Veranlassung bestanden, wenn die Kläger den \n\nVorprozess gewonnen hätten, was ihrem Interesse genügt hätte. Es ist aber der \n\nZweck der Streitverkündung, überflüssige Parallelprozesse zu vermeiden. Die \n\nvom Berufungsgericht aufgezeigte Möglichkeit, im Mietzinsprozess der Kläger \n\ngegen die Beklagten eine Aussetzung wegen (vermeintlicher) Vorgreiflichkeit \n\ndes Vorprozesses zu erwirken, hätte die Kläger zum einen nicht vom Kostenri-\n\nsiko befreit und widerspricht zum anderen der eigenen Argumentation des Be-\n\nrufungsgerichts, das gerade im Hinblick auf die Streitverkündung eine entspre-\n\nchende Interessenlage nicht anerkennen will. \n\n33 \n\nIm Ergebnis kann es demnach keinen Unterschied machen, ob die Klä-\n\nger sich als Vermieter entschließen, die Minderung an ihren Vermieter \"weiter-\n\nzugeben\" und dessen Klage abzuwarten oder aber statt dessen die Beklagten \n\nauf Mietzinszahlung zu verklagen und ihrem Vermieter nach § 72 Abs. 1 1. Alt. \n\nZPO den Streit zu verkünden, was unzweifelhaft zulässig wäre. Beide Alternati-\n\nven sind rechtlich gleichwertig, so dass es nicht ausschlaggebend sein kann, ob \n\ndie Kläger die eher Erfolg versprechende Möglichkeit wählten und in welchem \n\nUmfang schließlich im Folgeprozess die Interventionswirkung nach §§ 74 \n\nAbs. 3, 68 ZPO eingreift. \n\n34 \n\nd) Die Streitverkündung war im vorliegenden Fall zulässig. Insbesondere \n\nbestand für die Kläger entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein hin-\n\nreichender Streitverkündungsgrund. Dieser ergab sich daraus, dass die Kläger \n\nbefürchten mussten, dass ihre Minderung im Verhältnis zum Vermieter im Vor-\n\nprozess nicht anerkannt würde, die Beklagten hingegen im Folgeprozess mit \n\nihrem Minderungseinwand Erfolg haben könnten. \n\n35 \n\nZutreffend hat das Berufungsgericht allerdings herausgestellt, dass die \n\nVertragsurkunden des Haupt- und Untermietverhältnisses unterschiedliche Nut-\n\nzungszwecke ausweisen. Während die Mieträume im Hauptmietverhältnis als \n\nLagerräume vermietet wurden, bezog sich das Untermietverhältnis auf eine Bü-\n\nronutzung. Eine Übereinstimmung des Vertragsgegenstandes in beiden Ver-\n\nhältnissen ist indessen nicht erforderlich. Die Ansprüche in dem einen Verhält-\n\nnis brauchen nicht mit denen des anderen Verhältnisses gleichzulaufen (BGHZ \n\n134, 190, 195; 116, 95, 101). \n\n36 \n\nDie Streitverkündung ist vielmehr schon dann zulässig, wenn die An-\n\nnahme des Streitverkünders berechtigt war, dass wesentliche Fragen in beiden \n\nVertragsverhältnissen gleichlaufend zu beantworten sind. Zwar hat der Bun-\n\ndesgerichtshof eine enge materiellrechtliche Verknüpfung der im Vorprozess \n\nund Folgeprozess geltend gemachten Ansprüche als Grund für die Zulässigkeit \n\nder Streitverkündung angeführt (BGHZ 116, 95, 101). Er hat aber gleichzeitig \n\nklargestellt, dass die jeweiligen Ansprüche weder auf derselben Rechtsgrundla-\n\nge beruhen noch inhaltlich identisch sein müssen. Es genüge vielmehr, dass \n\nmit ihnen das gleiche wirtschaftliche Ziel verfolgt werde (BGHZ 116, 95, 101 \n\nm.w.N.). \n\n37 \n\nWürde man dagegen mit dem Berufungsgericht eine vollständige Identi-\n\ntät der Vertragsleistung in beiden Verhältnissen verlangen, so wäre den Partei-\n\nen eine verlässliche Einschätzung der Frage, ob eine Streitverkündung zulässig \n\nist, über die Maßen erschwert. Die Schwierigkeiten einer genauen Abgrenzung \n\noffenbaren sich trotz der nach den Vertragsurkunden der beiden Mietverhältnis-\n\nse abweichenden Nutzungszwecke auch im vorliegenden Fall. Zum einen be-\n\nsteht auch bei unterschiedlichen Nutzungszwecken eine Schnittmenge mögli-\n\ncher Mängel, die in beiden Mietverhältnissen bedeutsam sein können. So wür-\n\nden z.B. durch ein undichtes Dach oder einen Rohrbruch der Wasserleitung \n\nbeiderlei Vertragszwecke in ähnlicher Weise gefährdet. Zum anderen ist zwi-\n\nschen den Parteien aber auch streitig, ob das Hauptmietverhältnis nicht nach-\n\nträglich dadurch geändert worden ist, dass der Vermieter sich mit einer Über-\n\nlassung der Räume als Büroräume einverstanden erklärte, wofür die Kläger \n\neinige vom Vermieter durchgeführte oder zugesagte Umbaumaßnahmen anfüh-\n\nren. Die exakte Einschätzung, ob dieses auch mit einer eigenen Einstands-\n\npflicht für den hierfür erforderlichen Zustand der Räume einhergeht, was das \n\nBerufungsgericht als ausgeschlossen ansieht, würde jedenfalls an die Prognose \n\ndes Streitverkünders überzogene Anforderungen stellen. Dass auch aus der \n\nSicht der Beklagten ein Gleichlauf der Mietzinsminderung in beiden Verhältnis-\n\nsen nahe lag, wird dadurch unterstützt, dass der Beklagte zu 1 dem Vorprozess \n\nauf Seiten der Kläger beitrat. \n\n38 \n\nDie Interventionswirkung ist sodann ohnedies auf den Umfang be-\n\nschränkt, in dem die im Vorprozess festgestellten Tatsachen auch im nachfol-\n\ngenden Prozess erheblich sind. Wenn die Hemmungswirkung der Streitverkün-\n\ndung darüber hinausgeht und den gesamten Anspruch des Streitverkünders \n\nerfasst, so rechtfertigt sich dies daraus, dass der Streitverkündungsempfänger \n\ndurch die Streitverkündungsschrift und den mit ihr angekündigten Anspruch im \n\nHinblick auf eine notwendige Rechtsverteidigung hinreichend gewarnt ist. Die \n\nStreitverkündung hat somit nur dann keine Hemmungswirkung, wenn der im \n\nFolgeprozess verfolgte Anspruch sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher \n\nHinsicht in keiner Weise von dem Ausgang des Vorprozesses abhängig ist. \n\n39 \n\nIm vorliegenden Fall bestand demnach ein hinreichender Streitverkün-\n\ndungsgrund. Da den Beklagten in der Streitverkündungsschrift im Unterliegens-\n\nfall die Geltendmachung von Mietzinsansprüchen angekündigt wurde und damit \n\nauch die gleichgerichteten Ansprüche auf Nutzungsentschädigung erfasst sind, \n\nhat die Streitverkündung die Verjährung gehemmt. \n\n40 \n\n3. Nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die Hemmung sechs Monate \n\nnach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des \n\nVerfahrens. Gemäß § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjäh-\n\nrung gehemmt war, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. \n\n41 \n\nIm vorliegenden Fall war die Verjährung seit der Einreichung der Streit-\n\nverkündung (§ 167 ZPO) am 10. Mai 2002 bis sechs Monate nach Rechtskraft \n\ndes Urteils gehemmt, wobei der Tag des Beginns der Hemmung und der Tag \n\nihrer Beendigung zur Hemmungszeit gehören (RGZ 120, 355, 362 f.; Staudin-\n\nger/Peters [2004] § 209 Rdn. 7 m.w.N.). Die Rechtskraft des Urteils, gegen das \n\ndie Kläger zunächst noch Berufung eingelegt hatten, trat nach Rücknahme der \n\nBerufung gemäß § 705 ZPO am 29. Januar 2003 ein. Dem sind sechs Monate \n\nhinzuzurechnen, so dass die Hemmung gemäß § 188 Abs. 2 BGB bis zum \n\n29. Juli 2003 und insgesamt also 446 Tage andauerte, um die sich die mit dem \n\n31. Dezember 2003 ablaufende Verjährungsfrist verlängert hat. \n\n42 \n\nDen noch ausstehenden Kostenvorschuss zahlten die Kläger am 20. De-\n\nzember 2004 ein. Dass die Zustellung der Klagebegründung vom Landgericht \n\nzunächst unterlassen und erst Ende März 2005 nachgeholt wurde, darf den \n\nKlägern nach § 167 ZPO nicht zum Nachteil gereichen. Im Übrigen hat aber der \n\nzwischenzeitliche Prozesskostenhilfeantrag vom 14. Januar 2004 nach § 204 \n\nAbs. 1 Nr. 14 BGB zu einer weiteren Hemmung geführt, die auch noch wirksam \n\nwerden konnte, weil die Hemmung wegen Streitverkündung den Ablauf der ur-\n\nsprünglichen Verjährungsfrist bereits hinausgeschoben hatte. Die gemäß § 204 \n\nAbs. 1 Nr. 1 BGB eingetretene Hemmung durch die schließlich wirksame Kla-\n\ngeerhebung im vorliegenden Verfahren dauert noch an. Auf die vom Beru-\n\nfungsgericht verneinte Hemmungswirkung der Mahnbescheide kommt es mithin \n\nnicht an. \n\nIII. \n\n43 \n\nDas Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Der Senat kann in der Sa-\n\nche nicht abschließend entscheiden, weil zur Beurteilung der Mietzins- bzw. \n\nNutzungsentschädigungsansprüche und einer Mietminderung - ggf. nach \n\nergänzendem Vortrag der Parteien - weitere tatrichterliche Feststellungen erfor-\n\nderlich sind. \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nDose \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 14.07.2005 - 32 O 318/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 23.02.2006 - 8 U 164/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_114-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-11/xii-zr-114-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":6},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546a","ref_norm":"546a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536a","ref_norm":"536a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 441","ref_norm":"441","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 705","ref_norm":"705","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_114-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_114-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-11/xii-zr-114-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_114-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:10:15.140114+00:00"}}