{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_110-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-04-30","aktenzeichen":"XII ZR 110/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 985 bis 987, 1896, 1901 bis 1903 ja ja ja a) Steht die von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzte Wohnung in dem Alleineigentum eines der Partner, so beruht die Ein- räumung der Mitnutzung an den anderen Partner im Zweifel auf tatsächlicher, nicht auf vertraglicher Grundlage. Der Abschluss eines Leihvertrages über den gemeinsam genutzten Wohnraum ist zwischen den Partnern zwar grundsätzlich möglich. Zu seiner Annahme bedarf es jedoch besonderer tatsächlicher Anhalts- punkte, die erkennbar werden lassen, dass die Partner gerade die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung aus ihrem wechselseitigen tatsächlichen Leistungsgefüge ausnehmen und rechtlich bindend regeln wollen. b) Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Dritter zum Be- treuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten bestellt und für diese Bereiche ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985 BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehen- den und bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den Be- treuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines Wohnrechts) getroffen haben. c) Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987 BGB zur Zah- lung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 110/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n30. April 2008 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \nBGB §§ 985 bis 987, 1896, 1901 bis 1903 \n\nja \nja \nja \n\na) Steht die von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam \ngenutzte Wohnung in dem Alleineigentum eines der Partner, so beruht die Ein-\nräumung der Mitnutzung an den anderen Partner im Zweifel auf tatsächlicher, \nnicht auf vertraglicher Grundlage. Der Abschluss eines Leihvertrages über den \ngemeinsam genutzten Wohnraum ist zwischen den Partnern zwar grundsätzlich \nmöglich. Zu seiner Annahme bedarf es jedoch besonderer tatsächlicher Anhalts-\npunkte, die erkennbar werden lassen, dass die Partner gerade die unentgeltliche \nGebrauchsüberlassung aus ihrem wechselseitigen tatsächlichen Leistungsgefüge \nausnehmen und rechtlich bindend regeln wollen. \n\nb) Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Dritter zum Be-\ntreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten \nbestellt und für diese Bereiche ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann der \nBetreuer, wenn der Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner \ngemäß § 985 BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehen-\nden und bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, \nwenn die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den Be-\ntreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines Wohnrechts) \ngetroffen haben. \n\nc) Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen seines \nBetreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987 BGB zur Zah-\nlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet. \n\nBGH, Urteil vom 30. April 2008 - XII ZR 110/06 - LG Karlsruhe \n AG Karlsruhe \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter \n\nSprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der Zivilkammer IX des Landgerichts \n\nKarlsruhe vom 30. Juni 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses, das vom Beklagten bewohnt \n\nwird. Sie verlangt vom Beklagten Herausgabe und Nutzungsentschädigung. \n\nDie Parteien bewohnten von spätestens 1987 bis Anfang 2001 in nicht-\n\nehelicher Lebensgemeinschaft die Wohnung der Klägerin im ersten Oberge-\n\nschoss ihres Hauses. In dieser Zeit führte der Beklagte an dem Haus Renovie-\n\nrungsarbeiten durch. Die Räumlichkeiten im Erdgeschoß und im zweiten Ober-\n\ngeschoß sind nicht vermietet. \n\n3 \n\nAls die Klägerin an Demenz erkrankte, wurde Rechtsanwältin A. im Feb-\n\nruar 2000 zu ihrer Betreuerin mit den Aufgabenbereichen \"Vermögensangele-\n\ngenheiten, Gesundheitsfürsorge und Bestimmung des Aufenthalts“ bestellt. Im \n\nAugust 2000 wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet; danach bedarf die \n\nKlägerin für alle vermögensrechtlichen Rechtsgeschäfte, die sie nicht sofort \n\ndurch Barzahlung aus eigenen Mitteln erfüllen kann, der Zustimmung der \n\nBetreuerin. Mit Schreiben vom 28. September 2000 erklärte die Betreuerin ge-\n\ngenüber dem Beklagten die Kündigung des \"Mietverhältnis über die Wohnung \n\nim Erdgeschoss\", hilfsweise zum 30. September 2001. Im November 2000 wur-\n\nde die bisherige Betreuerin entlassen und Frau S. zur Betreuerin der Beklagten \n\nbestellt; der Aufgabenkreis der Betreuerin wurde um \"Wohnungsangelegenhei-\n\nten\" erweitert. Damit sollte klargestellt werden, dass der Aufgabenkreis Vermö-\n\ngensangelegenheiten auch die Fremdnutzung des Hauseigentums der Klägerin \n\numfasst. \n\n4 \n\nSeit dem 20. Februar 2001 ist die Klägerin, die nach ihrer Erkrankung \n\nzumindest teilweise von dem Beklagten gepflegt worden war, ständig in einem \n\nPflegeheim untergebracht. Der Beklagte bewohnt das Haus der Klägerin seither \n\nallein; er zahlt keine Nutzungsentschädigung. Die durch ihre Betreuerin vertre-\n\ntene Klägerin verlangt Räumung und Herausgabe des Hausanwesens sowie \n\nNutzungsentschädigung. \n\n5 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat das Landgericht den Beklagten zur Herausgabe des Hausanwesens so-\n\nwie zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit von März 2001 bis \n\nSeptember 2005 verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der \n\nzugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstin-\n\nstanzlichen Urteils. \n\n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\n1. Nach Auffassung des Landgerichts kann die Klägerin vom Beklagten \n\ndie Herausgabe des Hausanwesens verlangen. \n\nDurch die unentgeltliche Überlassung des Mitgebrauchs am Haus der \n\nKlägerin sei zwischen den Parteien ein Leihvertrag auf unbestimmte Zeit zu-\n\nstande gekommen. Die lange Dauer des Zusammenlebens der Parteien sei ein \n\ngewichtiges Indiz für einen rechtlichen Bindungswillen der Klägerin, dem Be-\n\nklagten den unentgeltlichen Gebrauch des Hausanwesens zu gestatten. \n\n9 \n\nDiesen Leihvertrag habe die frühere Betreuerin der Klägerin wirksam \n\naufgelöst. Die von ihr ausgesprochene Kündigung des \"Mietverhältnisses\" über \n\ndie Erdgeschosswohnung habe - für den Beklagten erkennbar - bezweckt, die \n\nweitere Nutzung der Wohnung bzw. des Hausanwesens durch ihn zu unterbin-\n\nden. Sie sei deshalb in eine Kündigung des Leihverhältnisses umzudeuten. Zu \n\ndieser Kündigung sei die Betreuerin auch berechtigt gewesen. Insbesondere \n\nstehe die nichteheliche Lebensgemeinschaft der Parteien der Auflösung des \n\nLeihverhältnisses durch die frühere Betreuerin nicht entgegen. Eine nichteheli-\n\nche Lebensgemeinschaft setze nicht notwendig das Zusammenleben in einer \n\ngemeinsamen Wohnung voraus. Durch die auf Dauer angelegte Unterbringung \n\nder Klägerin in einem Pflegeheim sei die nichteheliche Lebensgemeinschaft der \n\nParteien deshalb nicht aufgelöst worden; das Herausgabeverlangen der \n\nBetreuerin greife folglich auch nicht in die nichteheliche Lebensgemeinschaft \n\nder Parteien ein. Auf eine neuerliche Gestattung der Klägerin, das Hausanwe-\n\nsen weiterhin zu nutzen, könne sich der Beklagte auch dann nicht berufen, \n\nwenn die Klägerin - was streitig ist - noch geschäftsfähig sei. Denn eine solche \n\nGestattung setzte aufgrund des Einwilligungsvorbehalts die Zustimmung der \n\nBetreuerin voraus. Nicht zu prüfen sei, ob die frühere Betreuerin im Interesse \n\nder Klägerin gehandelt habe; denn die Wirkungen der gesetzlichen Vertre-\n\ntungsmacht träten unabhängig hiervon ein. Etwas anderes würde allenfalls \n\ndann gelten, wenn sich die Handlungsweise der Betreuerin als objektiv interes-\n\nsenwidrig und der Betreueraufgabe zuwiderlaufend darstellen würde. Davon \n\nkönne hier schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Beklagte sich \n\nweigere, die laufenden Kosten des Hausanwesens zu übernehmen. \n\n10 \n\nDie Kündigung des Leihverhältnisses rechtfertige sich aus § 604 Abs. 3 \n\nBGB. Gehe man davon aus, dass die Klägerin dem Beklagten - wie von diesem \n\ngeltend gemacht - zugesagt habe, er könne über ihren Tod hinaus \"auf Lebens-\n\nzeit\" in dem Hausanwesen wohnen bleiben, so sei die Kündigung nach § 604 \n\nAbs. 1 BGB gerechtfertigt. Der Beklagte habe die behauptete Erklärung bei ver-\n\nständiger Würdigung nicht dahin verstehen dürfen, dass er das gesamte Anwe-\n\nsen lebenslang werde nutzen können, ohne hierfür auch nur den geringsten \n\nAnteil der laufenden Kosten zu übernehmen. Im Falle des Todes der Klägerin \n\nwürde dies bedeuten, dass der Beklagte zum Teil auf Kosten des Erben der \n\nKlägerin leben würde. Diese Konsequenz verdeutliche, dass die vom Beklagten \n\nbehauptete Erklärung der Klägerin so nicht gewollt und jedenfalls wegen des \n\nFehlens wesentlicher regelungsbedürftiger Punkte derart unvollständig wäre, \n\ndass der Beklagte aus ihr nichts herleiten könne. Im Übrigen komme auch eine \n\nKündigung aus wichtigem Grund in Betracht, da aufgrund der Weigerung des \n\nBeklagten zur Übernahme der laufenden Kosten die Fortsetzung des Leihver-\n\nhältnisses für die Klägerin unzumutbar sei. \n\n11 \n\n2. Diese Ausführungen halten - jedenfalls im Ergebnis - der rechtlichen \n\nNachprüfung stand. Die von der Betreuerin wirksam vertretene Klägerin kann \n\nvom Beklagten gemäß § 985 BGB die Herausgabe des Hausanwesens verlan-\n\ngen. \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\na) Ein Besitzrecht im Sinne des § 986 BGB steht dem Beklagten nicht zu. \n\naa) Aus der von den Parteien geführten nichtehelichen Lebensgemein-\n\nschaft lässt sich ein solches Besitzrecht nicht herleiten. \n\nEbenso wie die Ehe zeichnet sich die nichteheliche Lebensgemeinschaft \n\nzwar durch innere Bindungen aus, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner \n\nfüreinander begründen (vgl. etwa BVerfG FamRZ 1993, 164, 168). Diesen inne-\n\nren Bindungen entspricht bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft aber kei-\n\nne wechselseitige rechtliche Verpflichtung der Partner, wie sie Ehegatten in \n\n§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgegeben ist. So kann ein Ehegatte aus der wech-\n\nselseitigen Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft zwar gegen seinen \n\nEhegatten ein Recht auf Einräumung und zum Behalt von Mitbesitz an der ehe-\n\nlichen Wohnung herleiten, das sich sogar im Trennungsfall nach Maßgabe des \n\n§ 1361 b BGB durchsetzt. Ein vergleichbares gesetzliches Recht steht dem \n\nPartner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegen seinen Partner jedoch \n\nnicht zu. Die Mitbenutzung der gemeinsamen, aber im Alleineigentum eines \n\nPartners stehenden Wohnung beruht hier auf dessen tatsächlicher Gestattung; \n\ndie Befugnis zu dieser Mitbenutzung endet folglich, wenn die tatsächliche Ges-\n\ntattung nicht mehr besteht, etwa weil der Eigentümer der Wohnung die Heraus-\n\ngabe des Mitbesitzes verlangt. Das ist hier der Fall, nachdem die Klägerin in ein \n\nPflegeheim umgezogen ist und ihre Betreuerin als ihre gesetzliche Vertreterin \n\nvom Beklagten die Herausgabe des Hausanwesens geltend macht; auf die Fra-\n\nge, ob die nichteheliche Lebensgemeinschaft die Gestattung der Mitbenutzung \n\nüberdauert, kommt es insoweit nicht an (dazu und zur Befugnis der Betreuerin \n\nvgl. unten sub b)). \n\n15 \n\nbb) Ein Besitzrecht des Beklagten ergibt sich auch nicht aus einem zwi-\n\nschen den Parteien geschlossenen Leihvertrag. Denn es ist nicht ersichtlich, \n\ndass die Parteien einen solchen Leihvertrag geschlossen haben. \n\n16 \n\nDie Parteien haben, wie dargelegt, eine nichteheliche Lebensgemein-\n\nschaft geführt. Bei einer solchen Gemeinschaft stehen nach der ständigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs die persönlichen Beziehungen derart \n\nim Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögens-\n\nmäßige Handeln der Partner bestimmen und daher nicht nur in persönlicher, \n\nsondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht keine Rechtsgemeinschaft besteht. \n\nWenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt haben, werden \n\ndementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht aufgrund \n\nvon wechselseitig abgeschlossenen Verträgen erbracht (vgl. etwa Senatsurteile \n\nvom 31. Oktober 2007 – XII ZR 261/04 – FamRZ 2008, 247, 248 und vom \n\n13. April 2005 - XII ZR 296/00 - FamRZ 2005, 1151, 1152). Beiträge zur Le-\n\nbensgemeinschaft werden geleistet, sofern Bedürfnisse entstehen, und wenn \n\nnicht von beiden, so von dem erbracht, der dazu in der Lage ist. Das gilt auch \n\ndann, wenn - wie hier - ein Partner das in seinem Eigentum stehende Hausan-\n\nwesen dem anderen Partner zur Mitnutzung überlässt. Die Einräumung der Mit-\n\nnutzung ist in solchem Fall nur eine von vielfältigen Leistungen im Rahmen des \n\nwechselseitigen Gebens und Nehmens; sie dient - wie die anderen Beiträge \n\nauch - dem gemeinsamen Interesse der Partner und erfolgt im Zweifel auf tat-\n\nsächlicher, nicht auf vertraglicher Grundlage. \n\n17 \n\nDas schließt freilich nicht aus, dass die Parteien gleichwohl einen Vertrag \n\nüber die Mitbenutzung des Hausanwesens durch den Beklagten geschlossen \n\nhaben. So hat der Senat wiederholt anerkannt, dass auch zwischen den Part-\n\nnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Ausgleichsanspruch nach \n\nden Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft bestehen kann, \n\nwenn die Parteien einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder \n\ndurch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag ge-\n\nschlossen haben (vgl. Senatsurteile vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - \n\nFamRZ 2008, 247, 249 und vom 13. April 2005 - XII ZR 296/00 - FamRZ 2005, \n\n1151, 1152). Auch der Abschluss eines Leihvertrags über den von ihnen ge-\n\nmeinsam genutzten Wohnraum ist danach zwischen den Partnern einer solchen \n\nLebensgemeinschaft zwar grundsätzlich möglich. Zu seiner Annahme bedarf es \n\njedoch besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte, die erkennbar werden lassen, \n\ndass die Partner gerade die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung aus dem \n\nwechselseitigen tatsächlichen Leistungsgefüge ausnehmen und einer besonde-\n\nren und für beide Partner rechtlich bindenden Regelung zuführen wollten. Ein \n\nsolcher Vertragsschluss liegt deshalb nicht schon konkludent in dem Umstand, \n\ndass zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusam-\n\nmenschließen und der eine Partner künftig das Hausanwesen des anderen mit-\n\nbewohnt. Regeln sie ihre Beziehung nicht erkennbar besonders, handelt es sich \n\nbei der gemeinsamen Nutzung um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine \n\nrechtliche Bindung begründet. \n\n18 \n\nSo liegen die Dinge auch hier. Eine auf die gemeinsame Nutzung des \n\nHauses der Klägerin gerichtete vertragliche Regelung der Parteien ist nicht er-\n\nsichtlich. Die Dauer des Zusammenlebens der Parteien, auf die das Landgericht \n\nabstellt, rechtfertigt die Annahme eines Leihvertrags nicht. Eine nichteheliche \n\nLebensgemeinschaft ist schon ihrer Definition nach auf Dauer angelegt; diese \n\nDauerhaftigkeit lässt deshalb - für sich genommen - noch keine Rückschlüsse \n\nauf einen Rechtsbindungswillen hinsichtlich der von den Partnern im gemein-\n\nsamen Interesse zu erbringenden Leistungen zu. \n\n19 \n\ncc) Ein Besitzrecht des Beklagten ergibt sich auch nicht aus der von ihm \n\nbehaupteten Erklärung der Klägerin, er könne auch über ihren Tod hinaus in \n\ndem Haus wohnen bleiben. \n\n20 \n\nEs kann dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein sol-\n\nches unentgeltliches Nutzungsrecht wirksam durch mündliche Abrede verein-\n\nbart werden könnte (§§ 518, 2301 BGB; vgl. BGHZ 82, 354; BGH Urteil vom \n\n20. Juni 1984 - IVa ZR 34/83 - NJW 1985, 1553; zum Streitstand etwa Münch-\n\nKomm BGB, 4. Aufl., § 516 Rdn. 3 ff.; Nehlsen-von Stryck AcP 187 (1987) 553). \n\nDenn der behaupteten Erklärung lässt sich, wie das Landgericht in revisions-\n\nrechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt hat, die Einräumung eines \n\ndie Klägerin bindenden Wohnrechts des Beklagten nicht entnehmen. Zum einen \n\nist der von der Klägerin bestrittene Vortrag des Beklagten über das ihm einge-\n\nräumte Wohnrecht nicht hinreichend substantiiert. Er lässt insbesondere nicht \n\nerkennen, wann, bei welcher Gelegenheit und in welchem sachlichen Zusam-\n\nmenhang die Klägerin diese Erklärung abgegeben haben soll. Darüber hinaus \n\nlässt sich - wie das Landgericht zu Recht annimmt - der behaupteten Erklärung \n\nschon nach deren vom Beklagten wiedergegebenen Wortlaut die Einräumung \n\neines solchen bereits zu Lebzeiten der Klägerin geltenden Nutzungsrechts nicht \n\nentnehmen. Danach hat die Klägerin dem Beklagten zwar zugesagt, er könne in \n\ndem Haus solange wohnen bleiben wie er lebe. Diese Erklärung habe sich je-\n\ndoch nicht auf den Fall einer Heimunterbringung der Klägerin, sondern auf de-\n\nren \"normales Ableben\" bezogen. Bereits aus dem eigenen Vortrag des Beklag-\n\nten ergibt sich mithin, dass die Klägerin dem Beklagten kein bereits zu ihren \n\nLebzeiten geltendes unentgeltliches Wohnrecht einräumen wollte. Das er-\n\nscheint nach der Lebenserfahrung auch naheliegend; denn anderenfalls hätte \n\ndie Klägerin sich jeder Möglichkeit begeben, im Falle eines Zerwürfnisses die \n\nHausgemeinschaft mit dem Beklagten aufzukündigen und von diesem die \n\nRäumung ihres Hauses zu verlangen, dessen verbrauchsunabhängige Lasten \n\n- mangels anderweitiger Abreden - womöglich weiterhin von ihr allein zu tragen \n\nwären. Ein derart weitgehender Rechtsbindungswille erscheint lebensfern. Dies \n\ngilt auch dann, wenn man - mit der Revision - in Rechnung stellt, dass der Be-\n\nklagte die Klägerin eine Zeitlang gepflegt und im Hause der Klägerin Renovie-\n\nrungsarbeiten vorgenommen hat. Die Verrichtung dieser Arbeiten durch den \n\nBeklagten ist als Gegenleistung für die von der Klägerin ihrerseits erbrachten \n\nBeiträge zum gemeinsamen Lebensunterhalt, insbesondere auch für die kos-\n\ntenlose Überlassung des Wohnraums zur gemeinsamen Nutzung, anzusehen. \n\nDass diese Arbeiten des Beklagten mit dem ihm eingeräumten Wohnrecht ab-\n\ngegolten werden sollten, ist weder festgestellt noch vorgetragen. Das Landge-\n\nricht hat dieser Möglichkeit deshalb mit Recht keine vertiefende Erörterung ge-\n\nwidmet. \n\n21 \n\nb) Das Herausgabeverlangen scheitert auch nicht an der fehlenden Be-\n\nfugnis der Betreuerin, den Herausgabeanspruch der Klägerin gegen den Be-\n\nklagten geltend zu machen. \n\n22 \n\naa) Die Berechtigung des Beklagten zum Mitbesitz an dem Hausanwe-\n\nsen der Klägerin beruhte, wie dargelegt, auf deren tatsächlicher Gestattung. Mit \n\ndem Umzug der Klägerin in das Pflegeheim und dem Herausgabeverlangen \n\nihrer Betreuerin endete die Wirkung dieser Gestattung. Auf einen etwa fortbe-\n\nstehenden Gestattungswillen der Klägerin kommt es dabei nicht an; deren bis-\n\nherige Gestattung wird gleichsam vom rechtlichen Handeln ihrer Betreuerin \n\n\"überlagert\". Das Herausgabeverlangen der Betreuerin ist von dem ihr übertra-\n\ngenen Aufgabenbereich \"Vermögenssorge\" umfasst; mit dem klarstellenden \n\nZusatz \"Wohnungsangelegenheiten\" sind die sich aus der Fremdnutzung des \n\nHauseigentums der Klägerin ergebenden Rechte unmissverständlich einbezo-\n\ngen. Ein Erfordernis vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung besteht nicht. \n\n23 \n\nEine dem Betreuerhandeln entgegenstehende Rechtsmacht der Klägerin \n\nscheidet bereits aufgrund des den Betreuerwechsel überdauernden (vgl. \n\nMünchKomm/Schwab BGB, 4. Aufl., § 1908 c Rdn. 17) Einwilligungsvorbehalts \n\naus. Auch auf einen etwaigen natürlichen oder doch mutmaßlichen Willen der \n\nKlägerin, ihm weiterhin das Wohnen in ihrem Haus zu ermöglichen, kann sich \n\nder Beklagte gegenüber der Betreuerin nicht berufen. Das ergibt sich aus der \n\nRechtsnatur der Betreuung als gesetzlicher Vertretungsmacht. Zwar hat ein \n\nBetreuer nach § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB den Wünschen des Betreuten zu ent-\n\nsprechen, soweit dies dem nach § 1901 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB maßgebenden \n\nWohl des Betreuten nicht zuwiderläuft. Diese Bindung des Betreuers gilt aber \n\nnur im Innenverhältnis zum Betreuten; die Rechtsmacht des Betreuers, für den \n\nBetreuten zu handeln, wird durch sie nicht beschränkt. Die Frage, ob das von \n\nder Betreuerin gegen den Beklagten gerichtete Herausgabeverlangen den wirk-\n\nlichen oder mutmaßlichen Wünschen der Klägerin entspricht, unterliegt deshalb \n\ngrundsätzlich nicht der Nachprüfung durch das Prozessgericht. Vielmehr ist es \n\nSache des Vormundschaftsgerichts zu prüfen, ob ein Betreuerhandeln den \n\nVorgaben des § 1901 Abs. 2 BGB entspricht. Gegen eine - im Innenverhältnis \n\nzum Betreuten - pflichtwidrige Amtsführung des Betreuers kann das Vormund-\n\nschaftsgericht mit Geboten oder Verboten gemäß § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \n\n§ 1837 Abs. 2 BGB einschreiten; erforderlichenfalls hat es den Betreuer gemäß \n\n§ 1908 b Abs. 1 BGB zu entlassen. Vom Prozessgericht zu beachtende Gren-\n\nzen des Betreuerhandelns ergeben sich - in Evidenzfällen - aus den Grundsät-\n\nzen über den Missbrauch der Vertretungsmacht (vgl. MünchKomm/Schwab \n\nBGB, 4. Aufl., § 1901 Rdn. 20, § 1902 Rdn. 16). Darüber hinaus mag eine dem \n\n§ 1901 Abs. 2 BGB zuwiderlaufende Rechtsverfolgung durch den Betreuer dem \n\nProzessgericht im Einzelfall Anlass geben, beim Vormundschaftsgericht eine \n\nÜberprüfung des Betreuerhandelns anzuregen. Eine solche Anregung erschien \n\nindes im vorliegenden Fall schon deshalb nicht angezeigt, weil das Vormund-\n\nschaftsgericht nicht den Beklagten, wie von ihm gewünscht, sondern einen Drit-\n\nten zum Betreuer der Klägerin bestellt und den Aufgabenkreis der Betreuerin \n\n- wohl gerade im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit - auf die Wahrneh-\n\nmung der sich aus der Fremdnutzung des Hauseigentums durch den Beklagten \n\nergebenden Rechte erstreckt hat. Zudem könnte eine Fürsorgepflicht des Pro-\n\nzessgerichts, beim Vormundschaftsgericht eine Überprüfung des Betreuerhan-\n\ndelns anzuregen, ohnehin nur in Fällen eines evidenten objektiven Interessen-\n\nverstoßes des Betreuers begründet sein. Eine solche objektive Interessenver-\n\nletzung ist, worauf das Landgericht mit Recht hinweist, hier jedoch nicht ersicht-\n\nlich. \n\n24 \n\nbb) Die Betreuerin hat mit ihrem Herausgabeverlangen auch nicht - wie \n\ndie Revision meint - in unzulässiger Weise die Beendigung der nichtehelichen \n\nLebensgemeinschaft der Parteien erklärt. \n\n25 \n\nAls nichtehelich geführte Lebensgemeinschaft ist eine Verbindung anzu-\n\nsehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft \n\ngleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein ge-\n\ngenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Bezie-\n\nhungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen \n\n(vgl. etwa BVerfG FamRZ 1993, 164, 168). Ein räumliches Zusammenleben ist \n\ndanach für eine solche Lebensgemeinschaft weniger von Bedeutung als viel-\n\nmehr eine Verflechtung der Lebensbereiche im Sinne einer Verantwortungs- \n\nund Einstehensgemeinschaft (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR \n\n261/04 - FamRZ 2008, 247, 248). Deshalb kann die Frage, ob mit der Beendi-\n\ngung des räumlichen Zusammenlebens zweier Partner auch deren bis dahin \n\nbestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst wird, nicht generell \n\nbeantwortet werden. Maßgebend sind vielmehr die innere Einstellung der Part-\n\nner und die Bedeutung, die sie ihrem bisherigen räumlichen Zusammenleben \n\nfür ihre Gemeinschaft und deren Fortbestand beimessen. \n\n26 \n\nDie Frage, ob das Zusammenleben der Parteien mit gemeinsamem \n\nHaushalt in dem Hausanwesen der Klägerin der wesentliche Inhalt der nicht-\n\nehelichen Lebensgemeinschaft war, wie die Revision geltend macht, kann hier \n\ndahinstehen. Trifft diese Behauptung zu, ist die Lebensgemeinschaft der Par-\n\nteien bereits mit dem auf Dauer angelegten Umzug der Klägerin in das Pflege-\n\nheim beendet worden; das nachfolgende klageweise Herausgabeverlangen \n\nberührt dann die Lebensgemeinschaft, weil schon beendet, nicht. Fraglich \n\nkönnte hier - allenfalls - sein, ob der von der Betreuerin initiierte Umzug der \n\nKlägerin als eine die nichteheliche Lebensgemeinschaft auflösende Erklärung \n\nder Betreuerin zu verstehen und von dem ihr übertragenen Aufenthaltsbestim-\n\nmungsrecht gedeckt ist. Diese Frage ist indes für das hier allein im Streit ste-\n\nhende Herausgabeverlangen ohne Belang. Nichts anderes folgt im Ergebnis, \n\nwenn man - entgegen der Revision - annimmt, dass der auf Dauer angelegte \n\nUmzug der Klägerin in das Pflegeheim deren nichteheliche Lebensgemein-\n\nschaft mit dem Beklagten nicht aufgelöst hat, die Lebensgemeinschaft vielmehr \n\n- auch nach Beendigung des räumlichen Zusammenlebens - fortbesteht. Auch \n\nin diesem Fall wird die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch das Räu-\n\nmungs- und Herausgabeverlangen nicht aufgelöst. Die Lebensgemeinschaft \n\nbesteht dann gerade unabhängig vom Wohnen im gemeinsamen Haus der Klä-\n\ngerin. Der von der Betreuerin verlangte Auszug auch des Beklagten aus diesem \n\nHaus ändert deshalb an ihrem Fortbestand für sich genommen nichts. \n\n27 \n\nDieses Ergebnis ist auch deshalb zwingend, um eine ungerechtfertigte \n\nBesserstellung von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegen-\n\nüber Ehegatten zu vermeiden. Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten kann \n\ndessen Betreuer mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts die Scheidung \n\noder Aufhebung der Ehe beantragen (§ 607 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO) mit \n\nder Folge, dass die bisherige Ehewohnung nach Maßgabe des § 3 HausratsVO \n\ngrundsätzlich dem Ehegatten zugewiesen wird, dem das Haus, in dem sich die \n\nEhewohnung befindet, gehört. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft hat kein \n\nrechtliches Substrat, das in vergleichbarer Weise einer Auflösung durch den \n\nBetreuer eines geschäftsunfähigen Partners zugänglich wäre. Wäre die ge-\n\nmeinsam genutzte, aber im Alleineigentum dieses Partners stehende Wohnung \n\ndem Zugriff des Betreuers schlechthin - also auch nach räumlicher Trennung - \n\nentzogen, behielte dessen nichtehelicher Partner folglich einen dauerhaften \n\nVermögensvorteil, den das Recht dem Ehegatten bei gleicher Ausgangssituati-\n\non (Zerrüttung des Verhältnisses, Eingehungsmängel) vorenthält. Zuzugeben \n\nist, das nach der hier vertretenen Auffassung der Betreuer dem Ehegatten des \n\nBetreuten den Besitz an der gemeinsamen Wohnung regelmäßig nur im Schei-\n\ndungs- oder Eheaufhebungsfall streitig machen kann, der nichteheliche Le-\n\nbenspartner dem Zugriff des Betreuers dagegen immer schon dann ausgesetzt \n\nist, wenn das Zusammenleben mit seinem geschäftsunfähigen Partner - etwa, \n\nwie hier, durch Umzug in ein Pflegeheim - endet. Dies ist aber eine Konsequenz \n\ndes von den nichtehelichen Partnern selbst gewählten rechtlichen Freiraums, \n\nden sie durch geeignete rechtliche Vorkehrungen jederzeit einschränken kön-\n\nnen. \n\nII. \n\n28 \n\nDas Landgericht hat auch zu Recht dem Verlangen der Klägerin auf Zah-\n\nlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit von März 2001 bis September \n\n2005 in Höhe von insgesamt 18.471,20 € nebst Zinsen, gestaffelt nach Rechts-\n\nhängigkeit der Klagerweiterungen, entsprochen. \n\n29 \n\n1. Nach Auffassung des Landgerichts ist der Beklagte, der spätestens \n\nseit dem Umzug der Klägerin in ein Pflegeheim nicht mehr zur Nutzung des \n\nHausanwesens berechtigt sei, ab Kenntnis von seinem fehlenden Besitzrecht \n\ngemäß §§ 987, 990 BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflich-\n\ntet. Seine fehlende Besitzberechtigung sei dem Beklagten jedenfalls seit dem \n\nAuszug der Klägerin bekannt, nachdem die frühere Betreuerin bereits zuvor die \n\nKündigung des vermeintlichen Mietverhältnisses ausgesprochen habe. Der Be-\n\nklagte schulde deshalb Nutzungsentschädigung für die Zeit von März 2001 bis \n\nSeptember 2005. Die Höhe der Entschädigung bestimme sich nach der ortsüb-\n\nlichen Vergleichsmiete für die Wohnung im ersten Obergeschoss unter Berück-\n\nsichtigung eines Minderungsabschlags von 20 % für behebbare Mängel der \n\nWohnung. Die ortsübliche Vergleichs-(kalt-) miete betrage nach dem vom \n\nLandgericht eingeholten Sachverständigengutachten für die Jahre 2001 und \n\n2002 monatlich 415 € und für das Jahr 2003 423 €; die für 2003 ermittelte Ver-\n\ngleichsmiete könne auch für die Jahre 2004 und 2005 zugrunde gelegt werden, \n\nda die in K. ortsüblichen Vergleichsmieten in diesen Jahren jedenfalls nicht un-\n\nter denen des Vorjahres lägen. Daraus errechne sich nach Abzug der Minde-\n\nrungsquote der zuerkannte Betrag. \n\n2. Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten \n\nnicht erkennen. \n\na) Der Anspruch auf Zahlung von Nutzugsentschädigung rechtfertigt sich \n\naus §§ 987, 990 BGB. Die durch ihre Betreuerin vertretene Klägerin kann vom \n\nBeklagten die Herausgabe des Hausanwesens verlangen, da dem Beklagten \n\n- wie dargelegt - ein Besitzrecht nicht zusteht. Dieser Anspruch besteht jeden-\n\nfalls seit dem Auszug der Klägerin aus dem Haus (am 20. Februar 2001), da \n\nspätestens ab diesem Zeitpunkt der weitere Verbleib des Beklagten vom Willen \n\nder von ihrer Betreuerin wirksam vertretenen Klägerin nicht mehr gedeckt war \n\n30 \n\n31 \n\n(vgl. dazu oben I. 2. b) bb)). Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin zu diesem \n\nZeitpunkt noch geschäftsfähig und zu einer von der Entscheidung ihrer Betreue-\n\nrin abweichenden Willensbildung in der Lage war. Denn auf einen solchen ab-\n\nweichenden Willen der Klägerin käme es - jedenfalls im Verhältnis zum Beklag-\n\nten - wegen des Einwilligungsvorbehalts nicht an. Aufgrund der vorangegange-\n\nnen Kündigungen musste der Beklagte sich auch über den spätestens mit dem \n\nAuszug der Klägerin einhergehenden Wegfall seines Besitzrechts im Klaren \n\nsein; zudem ist die Herausgabeklage seit dem 8. März 2001 rechtshängig. \n\n32 \n\nDem Verlangen nach Nutzungsentschädigung steht die nichteheliche \n\nLebensgemeinschaft auch dann nicht entgegen, wenn man - entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision - davon ausgeht, dass diese Lebensgemeinschaft den \n\nUmzug der Klägerin in das Pflegeheim überdauert hat. Zwar können - wie dar-\n\ngelegt - in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft persönliche wie wirtschaft-\n\nliche Leistungen, die ein Partner für den anderen erbracht hat, diesem nicht \n\nohne besondere Abrede in Rechnung gestellt werden. Denn Gemeinschaften \n\ndieser Art ist - ähnlich wie in einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich fremd, für \n\nLeistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne zusätzliche Vereinbarung \n\nEntgelt oder Entschädigung verlangt werden (Senatsurteil vom 31. Oktober \n\n2007 - XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249). Diese Grundsätze können in-\n\ndes dort keine Geltung beanspruchen, wo die nichteheliche Lebensgemein-\n\nschaft - unbeschadet ihres Fortbestands als eine durch innere Bindungen aus-\n\ngezeichnete Einstehensgemeinschaft - kein gemeinsames Wirtschaften ein-\n\nschließt, wo persönliche und wirtschaftliche Leistungen von den Partnern also \n\nnicht mehr wechselseitig und nach dem jeweiligen gemeinsamen Bedarf er-\n\nbracht werden. Dies gilt insbesondere für Ansprüche, mit denen keine Leistun-\n\ngen abgegolten werden, die ein Partner dem andern erbracht hat, sondern die \n\nsich als Entschädigung für Nutzungsvorteile darstellen, die der andere Partner \n\nauf Kosten des einen und gegen dessen Willen gezogen hat. \n\n33 \n\nSo liegen die Dinge hier: Mit dem Umzug der Klägerin in das Pflegeheim \n\nwar das gemeinsame Wirtschaften der Parteien im Sinne eines wechselseitigen \n\nGebens und Nehmens auf tatsächlicher Grundlage beendet. Auch ist die nun-\n\nmehr geforderte Nutzungsentschädigung kein Entgelt für eine Leistung, welche \n\ndie Klägerin im gemeinsamen Interesse an den Beklagten erbracht hat. Es geht \n\nvielmehr um den Ausgleich von Vorteilen, die der Beklagte gegen den Willen \n\nder von ihrer Betreuerin vertretenen Klägerin aus deren Hausanwesen gezogen \n\nhat. Für den Einbehalt dieser Vorteile durch den Beklagten bietet die nichteheli-\n\nche Lebensgemeinschaft der Parteien auch dann keine Grundlage, wenn sie \n\nauch ohne das räumliche Zusammenleben der Parteien fortbestehen sollte. \n\n34 \n\nb) Das Landgericht hat der Klägerin danach zu Recht eine Nutzungsent-\n\nschädigung in Höhe der vom Kläger in der Zeit von März 2001 bis September \n\n2005 gezogenen Wohnvorteile zuerkannt. Den Wert dieser Wohnvorteile hat \n\ndas Landgericht auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständi-\n\ngengutachtens nach der ortsüblichen Vergleichsmiete bemessen. Den vom Be-\n\nklagten geltend gemachten Wohnmängeln hat es durch einen Abschlag Rech-\n\nnung getragen. Die insoweit vom Landgericht angestellten Erwägungen lassen \n\nrevisionsrechtlich bedeutsame Fehler zum Nachteil des Beklagten nicht erken-\n\nnen. Auch die Revision erinnert hiergegen nichts. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.02.2002 - 6 C 149/01 - \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.06.2006 - 9 S 80/02 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_110-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/xii-zr-110-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 604","ref_norm":"604","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361b","ref_norm":"1361b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1837","ref_norm":"1837","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 607","ref_norm":"607","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2301","ref_norm":"2301","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_110-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_110-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/xii-zr-110-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_110-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:32:42.280771+00:00"}}