{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_107-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-04-16","aktenzeichen":"XII ZR 107/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. April 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 1578 b, 1579 Nr. 5; BGB a.F. §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 a) Der objektive Tatbestand des für eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB spre- chenden Härtegrundes kann auch dadurch erfüllt sein, dass der Unterhaltsberech- tigte den Verpflichteten nicht ungefragt über einen erheblichen Anstieg des eige- nen Einkommens informiert (Fortführung des Senatsurteils vom 29. Januar 1997 - XII ZR 257/95 - FamRZ 1997, 483). b) Hat der Unterhaltsberechtigte eine vollzeitige Erwerbstätigkeit in dem von ihm er- vor der Ehe ausgeübten Beruf aufgenommen, lernten oder ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578 b BGB nicht mit den durch die Unterbre- chung der Erwerbstätigkeit während der Ehe bedingten geringeren Rentenanwart- schaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattge- funden hat. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit vollständig ausgeglichen (Fortführung des Senatsurteils vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134). können","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXII ZR 107/06 \n\nURTEIL \n\nin der Familiensache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nVerkündet am: \n16. April 2008 \nKüpferle, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 1578 b, 1579 Nr. 5; BGB a.F. §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 \n\na) Der objektive Tatbestand des für eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB spre-\nchenden Härtegrundes kann auch dadurch erfüllt sein, dass der Unterhaltsberech-\ntigte den Verpflichteten nicht ungefragt über einen erheblichen Anstieg des eige-\nnen Einkommens informiert (Fortführung des Senatsurteils vom 29. Januar 1997 \n- XII ZR 257/95 - FamRZ 1997, 483). \n\nb) Hat der Unterhaltsberechtigte eine vollzeitige Erwerbstätigkeit in dem von ihm er-\n\nvor der Ehe ausgeübten Beruf aufgenommen, \n\nlernten oder \nehebedingte Nachteile i.S. von § 1578 b BGB nicht mit den durch die Unterbre-\nchung der Erwerbstätigkeit während der Ehe bedingten geringeren Rentenanwart-\nschaften begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattge-\nfunden hat. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang \nvon beiden Ehegatten zu tragen und damit vollständig ausgeglichen (Fortführung \ndes Senatsurteils vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134). \n\nkönnen \n\nBGH, Urteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - OLG Hamm \n\nAG Dortmund \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter \n\nSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des 4. Senats für \n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Juni 2006 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nAuf die Revision des Antragsgegners wird das vorgenannte Urteil \n\nim Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des \n\nAntragsgegners erkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-\n\nfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\n1 \n\n2 \n\nTatbestand: \n\nDie Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. \n\nDie 1956 geborene Antragstellerin und der 1957 geborene Antragsgeg-\n\nner hatten am 23. Juni 1989 die Ehe geschlossen, aus der die am 30. Oktober \n\n1989 geborene Tochter C. hervorgegangen ist. Die Antragstellerin hatte ihre \n\nvorehelich geborenen Töchter K., geboren am 15. Februar 1984, und F., gebo-\n\n3 \n\n4 \n\nren am 8. Januar 1988, mit in die Ehe gebracht. In dem ehelichen Haushalt leb-\n\nte zudem die am 21. Oktober 1983 geborene Pflegetochter D., die der Antrags-\n\ngegner und seine verstorbene erste Ehefrau aufgenommen hatten. \n\nIm Juli 2002 zog die Antragstellerin mit ihren drei Töchtern aus der Ehe-\n\nwohnung aus. Der Antragsgegner verblieb mit seiner Pflegetochter in dem in \n\nseinem Eigentum stehenden Haus. \n\nMit gerichtlichem Vergleich vom 29. September 2003 verpflichtete sich \n\nder Antragsgegner, an die Antragstellerin ab Oktober 2003 Trennungsunterhalt \n\nin Höhe von monatlich 557 € zu zahlen. Dabei gingen die Parteien von einem \n\nNettoeinkommen der Antragstellerin aus Teilzeittätigkeit in einem Seniorenheim \n\nin Höhe von 800 € sowie monatlichen Nebeneinkünften in Höhe von 155 € aus. \n\nSchon ab Dezember 2003 erzielte die Antragstellerin aus ihrer halbschichtigen \n\nErwerbstätigkeit in dem erlernten Beruf als Krankenschwester durchschnittliche \n\nNettoeinkünfte in Höhe von monatlich 1.184 € sowie weiterhin Nebeneinkünfte \n\nin der zuvor berücksichtigten Höhe. Dieses höhere Einkommen teilte die An-\n\ntragstellerin dem Antragsgegner erst im Rahmen der Verhandlungen über den \n\nnachehelichen Unterhalt auf ausdrückliche Anfrage mit Schriftsatz vom \n\n9. Dezember 2004 mit. \n\n5 \n\nMit Teilvergleich vom 20. April 2005 verpflichtete sich der Antragsgegner, \n\nan die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 66.500 € zu zah-\n\nlen. Mit Verbundurteil vom 11. Juli 2005 wurde die Ehe der Parteien geschie-\n\nden, der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antragsgegner zur Zah-\n\nlung nachehelichen Altersvorsorge- und Aufstockungsunterhalts in Höhe von \n\ninsgesamt 609 € monatlich verurteilt. Von dem Rentenversicherungskonto des \n\nAntragsgegners wurden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin zusätz-\n\nlich zu den ehezeitlich selbst erworbenen 86,76 € monatlich weitere 451,27 € \n\nübertragen. Der Scheidungsausspruch und die Entscheidung zum Versor-\n\ngungsausgleich sind seit dem 29. November 2005 rechtskräftig. \n\n6 \n\nDie Antragstellerin hat nachehelich zunächst monatliche Einkünfte aus \n\nihrer Teilzeittätigkeit als Krankenschwester in Höhe von 1.184 € sowie Neben-\n\neinkünfte in Höhe von 155 € erzielt. Der Antragsgegner hat zunächst unterhalts-\n\nrelevante Einkünfte in Höhe von 2.769,69 € erzielt, denen eine anteilige Steuer-\n\nerstattung sowie der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Haus hinzuzu-\n\nrechnen sind. Seit Juli 2006 bezieht er Kurzarbeitergeld. Von diesen Einkünften \n\nschuldet der Antragsgegner auch der gemeinsamen Tochter C. Barunterhalt. \n\n7 \n\nAuf die Berufung des Antragsgegners gegen den Unterhaltsausspruch in \n\ndem Verbundurteil hat das Oberlandesgericht die amtsgerichtliche Entschei-\n\ndung abgeändert und den Antragsgegner zu zeitlich gestaffelten Unterhaltsleis-\n\ntungen, zuletzt für die Zeit ab Dezember 2006 in Höhe von monatlich 48,63 € \n\nAltersvorsorgeunterhalt und 192,52 € Elementarunterhalt, verurteilt. Gegen die-\n\nse Entscheidung richten sich die zugelassenen Revisionen beider Parteien. \n\nWährend die Antragstellerin Zurückweisung der Berufung des Antragsgegners \n\nbegehrt, beantragt der Antragsgegner vollständige Abweisung des Antrags auf \n\nnachehelichen Unterhalt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n8 \n\nDie Revision der Antragstellerin ist unbegründet. Die Revision des An-\n\ntragsgegners führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang \n\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung \n\nder Sache an das Berufungsgericht. \n\nA \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 215 veröf-\n\nfentlicht ist, hat die Unterhaltspflicht des Antragsgegners aus dem angefochte-\n\nnen Urteil herabgesetzt und den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zusätz-\n\nlich für die Dauer eines Jahres um monatlich 100 € gekürzt. Die vom Antrags-\n\ngegner begehrte Befristung des nachehelichen Unterhalts hat es hingegen ab-\n\ngelehnt. \n\n10 \n\nFür die Antragstellerin sei von einem fiktiven monatlichen Nettoeinkom-\n\nmen in Höhe von 1.900 € auszugehen, da ihr im Hinblick auf das Alter der ge-\n\nmeinsamen Tochter von 16 Jahren bei Rechtskraft der Ehescheidung eine voll-\n\nschichtige Tätigkeit zumutbar sei und sie sich nicht hinreichend um eine Aus-\n\nweitung ihrer Teilzeittätigkeit bemüht habe. Das aus ihrer Tätigkeit im Umfang \n\nvon wöchentlich 19,25 Stunden erzielte Bruttojahreseinkommen \n\nvon \n\n18.892,36 € sei deswegen auf 37.785 € zu verdoppeln, woraus sich ein Netto-\n\nmonatseinkommen in Höhe von 1.842 € ergebe. Unter Berücksichtigung steuer-\n\nfreier Bezüge und möglicher beruflicher Aufwendungen erscheine ein Nettoein-\n\nkommen aus Vollzeittätigkeit in Höhe von 1.900 € monatlich als angemessen. \n\nAbzüglich des Erwerbstätigenbonus seien somit Einkünfte in Höhe von \n\n1.628,57 € unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Von dem im Zugewinnaus-\n\ngleich erhaltenen Betrag könne die Antragstellerin 60.000 € zu einem Zinssatz \n\nvon 3 % anlegen und daraus - nach Abzug von Steuern - monatlich 140 € erzie-\n\nlen, die ebenfalls im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen seien. \n\n11 \n\nAuf Seiten des Antragsgegners sei zunächst von seinem Einkommen als \n\ntechnischer Angestellter in Höhe von 2.769,69 € netto auszugehen. Dem sei ein \n\nAnteil der Steuererstattung in Höhe von monatlich 217,26 € hinzuzurechnen. \n\nDen Wohnvorteil des vom Antragsgegner genutzten Einfamilienhauses mit ei-\n\nner Wohnfläche von 120 m² hat das Berufungsgericht auf monatlich 600 € ge-\n\nschätzt. Davon hat es verbrauchsunabhängige Kosten in Höhe von monatlich \n\n178 € sowie Kosten für Instandhaltung in Höhe von monatlich 54 € abgesetzt. \n\nVon dem verbleibenden Einkommen sei der Kindesunterhalt für die gemeinsa-\n\nme Tochter C. nach der 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle ab-\n\nzusetzen. Aus der Differenz des verbleibenden Einkommens zu dem Einkom-\n\nmen der Antragstellerin ergebe sich der ausgeurteilte Altersvorsorge- und Ele-\n\nmentarunterhalt. \n\n12 \n\nDer Unterhaltsanspruch der Antragstellerin sei allerdings für die Dauer \n\neines Jahres um monatlich 100 € zu kürzen, weil die Antragstellerin ihren An-\n\nspruch insoweit nach § 1579 Nr. 4 BGB a.F. verwirkt habe. In dem am \n\n29. September 2003 abgeschlossenen Vergleich über den Trennungsunterhalt \n\nseien die Parteien von einem Nettoeinkommen der Antragstellerin in Höhe von \n\n800 € monatlich ausgegangen. Tatsächlich habe sie seit Dezember 2003 ein \n\ndeutlich höheres Einkommen erzielt, das sie dem Antragsgegner aber erst mit \n\nSchriftsatz vom 9. Dezember 2004 zur Kenntnis gebracht habe. Die Antragstel-\n\nlerin sei verpflichtet gewesen, dem Antragsgegner die Steigerung ihres Ein-\n\nkommens auch ungefragt mitzuteilen. Denn aus dem Unterhaltsvergleich erge-\n\nbe sich eine vertragliche Treuepflicht, die eine Obliegenheit des Unterhaltsbe-\n\nrechtigten begründe, dem Unterhaltspflichtigen jederzeit und unaufgefordert \n\nUmstände zu offenbaren, die dessen Verpflichtung aus dem Vergleich berühr-\n\nten. Dabei könne offen bleiben, ob und in welcher Höhe durch die Verletzung \n\ndieser Treuepflicht tatsächlich ein Schaden des Antragsgegners entstanden sei. \n\nEine Verwirkung könne schon bei schwerwiegender Gefährdung seiner Vermö-\n\ngensinteressen eintreten, auch wenn wegen der im März 2004 an den Antrags-\n\ngegner ausgezahlten Steuererstattung allenfalls ein geringer Schaden entstan-\n\nden sei. Gleichwohl sei eine Sanktionierung des Fehlverhaltens geboten, weil \n\ndie Antragstellerin nicht davon habe ausgehen können, dass der Antragsgegner \n\nebenfalls höhere Einkünfte zur Verfügung habe. Unter Abwägung aller Gesamt-\n\numstände erscheine eine Kürzung des nachehelichen Elementarunterhalts um \n\nmonatlich 100 € für die Dauer eines Jahres angemessen. \n\n13 \n\nEine Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB \n\na.F. hat das Berufungsgericht abgelehnt. Zwar habe die Antragstellerin ihre Be-\n\nrufstätigkeit schon vor der Schwangerschaft mit dem gemeinsamen Kind C. \n\naufgegeben. Außerdem könne sie seit der Scheidung wieder vollschichtig in \n\nihrem erlernten Beruf als Krankenschwester arbeiten. Einer Befristung des Un-\n\nterhaltsanspruchs stehe allerdings die ehezeitliche Betreuung des gemeinsa-\n\nmen Kindes entgegen, zumal die Antragstellerin deswegen während der Ehe-\n\nzeit lediglich Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 86,76 € erworben \n\nhabe. Gegen eine Befristung sprächen auch die lange Ehedauer von fast \n\n13 Jahren und die dadurch eingetretene ehebedingte Verflechtung der beider-\n\nseitigen Verhältnisse. Außergewöhnliche Umstände, die hier gleichwohl eine \n\nBefristung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Die 50 Jahre alte Angestellte \n\narbeite zwar wieder in ihrem alten Beruf. Dabei sei allerdings zu bedenken, \n\ndass aufgrund der Betreuung des gemeinsamen Kindes die Gelegenheit zu \n\nFort- und Weiterbildungen eingeschränkt gewesen sei und deshalb Gehaltsein-\n\nbußen nicht ausgeschlossen werden könnten. Dabei verkenne das Berufungs-\n\ngericht nicht, dass die zu berücksichtigende Ehe- und Kinderbetreuungsdauer \n\npraktisch zu einem dauerhaften Unterhaltsanspruch führe, obwohl die im Falle \n\neiner späteren vollschichtigen Erwerbstätigkeit verbleibenden ehebedingten \n\nNachteile des Unterhaltsberechtigten in der Regel von dem Unterhaltspflichti-\n\ngen durch den Versorgungsausgleich aufgefangen würden und damit auch die-\n\nsen träfen. Im Ergebnis sei eine Begrenzung des Unterhalts aber nicht möglich, \n\nweil außergewöhnliche Umstände nicht vorlägen. \n\n14 \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\nB \n\nI. \n\n15 \n\nDie Revision der Antragstellerin ist unbegründet, weil die Bemessung der \n\nunterhaltsrelevanten Einkünfte mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang \n\nsteht und die vorübergehende Kürzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 \n\nNr. 5 BGB (§ 1579 Nr. 4 BGB a.F.) aus Rechtsgründen keinen Bedenken be-\n\ngegnet. \n\n16 \n\n1. Soweit das Berufungsgericht den Wohnvorteil des Einfamilienhauses \n\ndes Antragsgegners mit 600 € monatlich bemessen hat, ist dies aus revisions-\n\nrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. \n\n17 \n\na) Zwar hatte die Antragstellerin insoweit einen Wert von 750 € monatlich \n\nbehauptet und dafür Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutach-\n\ntens angetreten. Der Sachvortrag der Antragstellerin geht allerdings nicht über \n\ndie Umstände hinaus, die das Berufungsgericht in zulässiger Weise bei der \n\nBemessung der erzielbaren Marktmiete nach § 287 ZPO berücksichtigt hat. \n\nDenn das Berufungsgericht hat sowohl die unstreitige Wohnfläche und Ausstat-\n\ntung als auch die Lage des Objekts zwischen einem Landschaftsschutzgebiet \n\nund dem nahe gelegenen Flughafen berücksichtigt. Damit hat das Berufungs-\n\ngericht die wertbildenden Faktoren in hinreichendem Umfang in seine Schät-\n\nzung einbezogen und sein tatrichterliches Ermessen bei der Ermittlung des \n\nWohnwerts in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (vgl. \n\nSenatsurteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532, 1534). Das \n\nBerufungsgericht hat seine Bemessung weder auf falsche Erwägungen gestützt \n\nnoch hat es für die Bemessung der Marktmiete (vgl. insoweit Senatsurteil vom \n\n5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963, 965) wesentliche Tatsachen \n\naußer Acht gelassen (zur tatrichterlichen Schätzung vgl. BGHZ 3, 162, 175 f. \n\nund BGHZ 6, 62, 63). Insbesondere lässt sich dem Berufungsurteil auch ent-\n\nnehmen, dass das Berufungsgericht die Investitionen des Antragsgegners \n\ndurch Einbau einer Gas-Zentralheizung, eines Parkettbodens und durch die \n\nErneuerung der Sanitärausstattung berücksichtigt hat. \n\n18 \n\nb) Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin trifft den Antrags-\n\ngegner hier auch keine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung, selbst wenn \n\nder Abzug verbrauchsunabhängiger Kosten und der Instandhaltungskosten zu \n\neinem geringeren Wohnwert führen würde, als dem Antragsgegner als Zinsge-\n\nwinn im Falle einer Veräußerung des Hauses verbliebe. Nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Senats kann zwar eine Obliegenheit zur Vermögensumschich-\n\ntung bestehen, wenn nach den gegenwärtigen Verhältnissen keine wirtschaft-\n\nlich angemessene Nutzung des vorhandenen Vermögens verwirklicht wird. Da-\n\nvon kann aber nicht schon dann ausgegangen werden, wenn der verbleibende \n\nWohnvorteil nicht den Ertrag erreicht, den der Ehegatte nach einem Verkauf \n\ndes Wohneigentums erzielen könnte. Vielmehr muss sich die tatsächliche Anla-\n\nge des Vermögens - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles - \n\nals eindeutig unwirtschaftlich darstellen, bevor der geschiedene Ehegatte auf \n\neine andere Anlageform und daraus erzielbare Erträge verwiesen werden kann \n\n(Senatsurteil vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387, 391). \n\nDanach ergibt sich hier jedenfalls keine Obliegenheit zur Vermögensumschich-\n\ntung durch Verkauf des Einfamilienhauses. Zu Recht weist der Antragsgegner \n\nnämlich darauf hin, dass er dieses Haus in die Ehe eingebracht hatte und darin \n\naußer ihm auch seine Pflegetochter wohnt. Im Hinblick darauf und unter Be-\n\nrücksichtigung des auch sonst gewährleisteten Schutzes für ein angemesse-\n\nnes, selbst bewohntes Hausgrundstück (vgl. insoweit § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB \n\nXII) ist dem Antragsgegner eine Umschichtung seines Grundvermögens nicht \n\nzumutbar. \n\n19 \n\n2. Auch das Einkommen der Antragstellerin hat das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats bemes-\n\nsen. \n\n20 \n\na) Weil die gemeinsame Tochter der Parteien im Zeitpunkt der Rechts-\n\nkraft der Ehescheidung bereits 16 Jahre alt war, ist das Berufungsgericht auch \n\nauf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung zur früheren Fassung des \n\n§ 1570 BGB von einer vollschichtigen Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin \n\nausgegangen. \n\n21 \n\nBei der Bemessung des aus einer solchen Erwerbstätigkeit erzielbaren \n\nEinkommens ist es von dem seinerzeit erzielten Bruttoeinkommen aus der Teil-\n\nzeittätigkeit von 19,25 Stunden wöchentlich ausgegangen und hat dieses ver-\n\ndoppelt. Dagegen ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Aus dem \n\nso errechneten Bruttoeinkommen hat das Berufungsgericht durch Abzug der \n\ngesetzlichen Abgaben und unter Berücksichtigung beruflicher Aufwendungen \n\neinerseits sowie steuerfreier Bezüge als Krankenschwester andererseits ein \n\ndurchschnittlich erzielbares Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.900 € \n\nermittelt. Auch das wird von der Revision der Antragstellerin nicht substantiiert \n\nangegriffen und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Insbesondere wird diese \n\nkonkrete Berechnung nicht durch die pauschale Behauptung der Antragstellerin \n\nerschüttert, sie könne allenfalls monatlich 1.500 € netto erzielen. Mangels hin-\n\nreichend substantiierten Sachvortrags war das Berufungsgericht deswegen \n\nauch nicht gehalten, das von der Antragstellerin beantragte Sachverständigen-\n\ngutachten zur Höhe des erzielbaren Einkommens einzuholen. \n\n22 \n\nAuch soweit das Berufungsgericht von einer realen Beschäftigungsmög-\n\nlichkeit der im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung 49 Jahre alten An-\n\ntragstellerin ausgegangen ist, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. \n\nDenn sie arbeitet bereits einige Zeit wieder in ihrem erlernten Beruf als Kran-\n\nkenschwester. Konkrete Umstände, die einer Ausweitung dieser Berufstätigkeit \n\nauf eine Vollzeittätigkeit entgegenstehen, hat die Antragstellerin in den Tatsa-\n\ncheninstanzen ebenfalls nicht vorgetragen. Die beiden vorliegenden Absagen \n\nauf Bewerbungen der Antragstellerin um eine Vollzeittätigkeit können die An-\n\nnahme einer fehlenden Beschäftigungschance nicht rechtfertigen. \n\n23 \n\nEntgegen der Rüge der Antragstellerin hat das Berufungsgericht bei der \n\nBemessung des fiktiv zu berücksichtigenden Einkommens der Antragstellerin \n\nauch nicht ihre eventuellen Fahrtkosten übergangen. Denn es hat solche beruf-\n\nlichen Aufwendungen den steuerlichen Vorteilen aus steuerfreien Bezügen ge-\n\ngenübergestellt. Auch diese Schätzung ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht \n\nzu beanstanden. \n\n24 \n\nb) Nach § 1579 Nr. 5 BGB (§ 1579 Nr. 4 BGB a.F.) ist ein Unterhaltsan-\n\nspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die In-\n\nanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem \n\nBerechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes \n\ngrob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögens-\n\ninteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat. \n\n25 \n\naa) Die Begrenzung des Unterhalts verlangt somit neben dem Härte-\n\ngrund der Verletzung schwerwiegender Vermögensinteressen stets auch eine \n\ngrobe Unbilligkeit für den Unterhaltspflichtigen unter Wahrung der Belange des \n\nUnterhaltsberechtigten (Senatsurteil BGHZ 146, 391, 399 = FamRZ 2001, 541, \n\n543 f.). Je schwerer ein Härtegrund wiegt, umso mehr ist es dem Unterhaltsbe-\n\nrechtigten zuzumuten, die unterhaltsrechtlichen Folgen seines Verhaltens weit-\n\ngehend selbst zu tragen und entsprechende Einschränkungen auf sich zu neh-\n\nmen, soweit nicht das Kindeswohl eine andere Beurteilung erfordert (vgl. auch \n\nWendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. \n\n§ 4 Rdn. 615, 618). \n\n26 \n\nbb) Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin hat das Beru-\n\nfungsgericht zu Recht eine mutwillige Verletzung schwerwiegender Vermögens-\n\ninteressen des Antragsgegners angenommen. \n\n27 \n\nZwar setzt der Härtegrund des § 1579 Nr. 5 BGB objektiv ein gravieren-\n\ndes Verhalten des Unterhaltsberechtigten voraus, was sich aus der Wortwahl \n\n\"schwerwiegende\" und \"hinwegsetzen\" ergibt. Damit stellt die Vorschrift nicht \n\nallein auf den Umfang der Vermögensgefährdung ab, sondern auch auf die In-\n\ntensität der Pflichtverletzung. Nicht erforderlich ist es, dass dem Unterhalts-\n\npflichtigen \n\ntatsächlich ein Vermögensschaden entsteht. Es genügt eine \n\nschwerwiegende Gefährdung seiner Vermögensinteressen, die - wie hier - da-\n\ndurch entstehen kann, dass der Unterhaltsschuldner bereits geleisteten Unter-\n\nhalt trotz angestiegenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten später nicht \n\nzurückfordern kann (vgl. insoweit Senatsurteil vom 22. April 1998 - XII ZR \n\n221/96 - FamRZ 1998, 951 ff.). \n\n28 \n\nDiese objektive Voraussetzung der Verwirkung hat das Berufungsgericht \n\nzu Recht als erfüllt angesehen, weil die Antragstellerin die erhebliche Steige-\n\nrung ihres unterhaltsrelevanten Einkommens seit dem Abschluss des Ver-\n\ngleichs dem Antragsgegner nicht mitgeteilt hat. Damit hat sie gegen ihre Oblie-\n\ngenheit zur ungefragten Information über spätere Einkommensänderungen ver-\n\nstoßen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind jedenfalls die Parteien eines \n\nUnterhaltsvergleichs verpflichtet, sich gegenseitig ungefragt zu informieren, \n\nwenn ihr Verdienst das für die Bemessung des Unterhalts berücksichtigte Ein-\n\nkommen deutlich übersteigt (Senatsurteile vom 29. Januar 1997 - XII ZR \n\n257/95 - FamRZ 1997, 483, 484 und vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 71/84 - \n\nFamRZ 1986, 450, 453). Weil sich die Parteien hier im Rahmen eines gerichtli-\n\nchen Vergleichs über den Trennungsunterhalt geeinigt hatten, kommt es nicht \n\ndarauf an, ob sich diese Verpflichtung zur ungefragten Information nur aus der \n\nvertraglichen Treuepflicht nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs oder \n\nunabhängig von der Art des Unterhaltstitels schon aus dem unterhaltsrechtli-\n\nchen Treueverhältnis ergibt (so Büttner FF 2008, 15; vgl. auch Hoppenz FamRZ \n\n1989, 337, 338 f. und Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterli-\n\nchen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 696 ff.). \n\n29 \n\nSubjektiv erfordert der Härtegrund des § 1579 Nr. 5 BGB ein mutwilliges \n\nHandeln, das zumindest leichtfertiges Verhalten des Unterhaltsberechtigten \n\nvoraussetzt (Senatsurteile BGHZ 146, 391, 399 f. = FamRZ 2001, 541, 544 und \n\nvom 13. Juli 1988 - IVb ZR 39/87 - FamRZ 1988, 1031, 1033; Gerhardt/ \n\nvon Heintschel-Heinegg/Klein Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 6. Aufl. \n\nKap. 6 Rdn. 458). Auch dies hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht \n\nzu beanstandender Weise angenommen. \n\n30 \n\nDer Auffassung der Antragstellerin, ihr könne allenfalls Fahrlässigkeit \n\nvorgeworfen werden, weil sie die Erhöhung ihrer Einkünfte nicht bewusst ver-\n\nschwiegen, sondern nicht daran gedacht habe, folgt der Senat nicht. Der fest-\n\ngestellte Sachverhalt rechtfertigt vielmehr den Schluss des Oberlandesgerichts, \n\ndass die Beklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz handelte, wenn es ihr nicht \n\nsogar darauf ankam, sich durch das Verschweigen der Höhe ihres Verdienstes \n\nVermögensvorteile zu verschaffen. Denn im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses \n\nüber den Trennungsunterhalt war das Scheidungsverfahren der Parteien bereits \n\nanhängig und die Parteien verhandelten außergerichtlich über die Höhe des \n\nnachehelichen Unterhalts. Mit dem außergerichtlichen Schreiben vom \n\n9. Dezember 2004 wurde dem Antragsgegner die Verdienstabrechnung für den \n\nZeitraum von Dezember 2003 bis November 2004 \"wunschgemäß\" überreicht. \n\nErst im Anschluss daran hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11. Januar \n\n2005 ihren Unterhaltsantrag im Verbundverfahren eingereicht. \n\n31 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen der Verwirkung nach \n\n§ 1579 Nr. 5 BGB auch unter Berücksichtigung des strengen Maßstabs der \n\ngroben Unbilligkeit hier zu Recht angenommen. Denn die Antragstellerin hat \n\nüber die Dauer eines Jahres Unterhalt auf der Grundlage deutlich geringerer \n\neigener Einkünfte bezogen, obwohl ihr Einkommen aus Teilzeit- und Nebentä-\n\ntigkeit um annähernd 400 € monatlich angestiegen war. Zwar hat der Antrags-\n\ngegner im März 2004 eine Steuererstattung erhalten, die jedenfalls teilweise \n\nunterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist. Dies schließt eine grobe Unbilligkeit \n\nals Folge der verschwiegenen höheren Einkünfte der Antragstellerin allerdings \n\nnicht aus, weil es auch in Anbetracht dieser Steuererstattung dabei bleibt, dass \n\ndie Antragstellerin in der Zeit von Dezember 2003 bis März 2004 deutlich höhe-\n\nren Trennungsunterhalt bezogen hat, als ihr nach den höheren eigenen Ein-\n\nkünften zustand. Das Verschweigen der Steuererstattung durch den Antrags-\n\ngegner kann das Verschweigen der deutlichen Einkommenserhöhung durch die \n\nAntragstellerin nicht ungeschehen machen und das unterhaltsbezogen vorwerf-\n\nbare Verhalten deswegen nicht wieder aufheben. Zu Recht hat das Berufungs-\n\ngericht das Verhalten des Antragsgegners hier deswegen erst bei der Bemes-\n\nsung der Rechtsfolge des § 1579 BGB berücksichtigt. Wenn das Berufungsge-\n\nricht den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin lediglich maßvoll um 100 € \n\nmonatlich und auch nur befristet auf ein Jahr herabgesetzt hat, ist auch dage-\n\ngen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. \n\nII. \n\n32 \n\nDie Revision des Antragsgegners ist hingegen begründet und führt inso-\n\nweit zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverwei-\n\nsung des Verfahrens an das Berufungsgericht. \n\n33 \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die von der Antragstelle-\n\nrin erzielbaren Zinsen aus dem erhaltenen Zugewinnausgleich im Wege der \n\nDifferenzmethode berücksichtigt, weil entsprechende Zinsen schon während \n\nder Ehezeit der Parteien angefallen waren. Zinseinkünfte, die dem Unterhalts-\n\nberechtigten aus dem im Zugewinnausgleich erlangten Vermögen zugerechnet \n\nwerden, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats bereits bei der Be-\n\ndarfsermittlung zu berücksichtigen. Denn wenn das entsprechende Vermögen \n\n- wie hier - auch schon vor der Durchführung des Zugewinnausgleichs vorhan-\n\nden war und die Vermögenserträge (§ 100 BGB) schon seinerzeit die ehelichen \n\nLebensverhältnisse bestimmt hatten, macht es keinen Unterschied, ob sie nach \n\nwie vor von einem Ehegatten gezogen werden oder ob sie jetzt - nach Durch-\n\nführung des Zugewinnausgleichs – anteilig auf beide Ehegatten verteilt sind. In \n\nbeiden Fällen beeinflussen die dann zu berücksichtigenden Vermögenseinkünf-\n\nte auch die ehelichen Lebensverhältnisse und sind deswegen im Wege der Dif-\n\nferenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil vom \n\n4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532, 1537). \n\n34 \n\n2. Mit Erfolg rügt die Revision des Antragsgegners allerdings die Ableh-\n\nnung der Befristung des nachehelichen Ehegattenunterhalts durch das Beru-\n\nfungsgericht. \n\n35 \n\na) Schon die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gel-\n\ntende Rechtslage sah in § 1573 Abs. 5 BGB a.F. und in § 1578 Abs. 1 Satz 2 \n\nund 3 BGB a.F. eine Möglichkeit zur zeitlichen Begrenzung des Aufstockungs-\n\nunterhalts vor, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe \n\nsowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich \n\nunbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig war. Bei der Subsumtion unter diese \n\nAusnahmetatbestände hat der Senat in seiner neueren Rechtsprechung nicht \n\nmehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf abgestellt, ob sich eine \n\nnacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunter-\n\nhalt begründen könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauer-\n\nhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten \n\nrechtfertigen kann. Schon nach dieser früheren Rechtslage bot der Anspruch \n\nauf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB a. F. deswegen keine - von \n\nehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie i.S. einer \n\nfortwirkenden Mitverantwortung. War die nacheheliche Einkommensdifferenz \n\nnicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, dass beide \n\nEhegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedli-\n\nchen Lebensstandard erreicht hatten, konnte es im Einzelfall dem unterhaltsbe-\n\nrechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Le-\n\nbensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich \n\nstatt dessen mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe \n\nerreicht hätte (Senatsurteil vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ \n\n2008, 134, 135; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, \n\n1289, 1294 f.). \n\n36 \n\nb) Diese Rechtsprechung ist in die Neuregelung des § 1578 b BGB zum \n\n1. Januar 2008 eingeflossen. Nach § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsan-\n\nspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich \n\nunbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem \n\nBerechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes \n\nunbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die \n\nEhe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen \n\nUnterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus \n\nder Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der \n\nGestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie \n\naus der Dauer der Ehe ergeben. Maßgebend ist deswegen darauf abzustellen, \n\nob im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatrichters ehebedingte Nachteile ab-\n\nsehbar sind. \n\n37 \n\nWie das frühere Recht setzt auch die Begrenzung des nachehelichen \n\nUnterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578 b BGB nicht zwingend voraus, \n\ndass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. \n\nWenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung \n\nbereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung \n\nnicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, son-\n\ndern schon \n\nim Ausgangsverfahren auszusprechen \n\n(Senatsurteil vom \n\n28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 799). Ob die für die Be-\n\ngrenzung ausschlaggebenden Umstände allerdings bereits im Ausgangsverfah-\n\nren zuverlässig vorhersehbar sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller \n\nUmstände des Einzelfalles beantworten (Senatsurteil vom 14. November 2007 \n\n- XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 135 f.). \n\n38 \n\nc) Nach diesen rechtlichen Maßstäben hat das Berufungsgericht auf der \n\nGrundlage der getroffenen Feststellungen eine Befristung des nachehelichen \n\nUnterhalts zu Unrecht abgelehnt. \n\n39 \n\naa) Zwar kommt es entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht \n\ndarauf an, dass die Antragstellerin ihre Berufstätigkeit schon vor Beginn der \n\nSchwangerschaft mit der gemeinsamen Tochter aufgegeben hatte, um die \n\nBetreuung ihrer beiden aus einer anderen Beziehung stammenden Kinder si-\n\ncherzustellen. Denn jedenfalls mit der Geburt des gemeinsamen Kindes war die \n\nAntragstellerin auch wegen der Betreuung dieses Kindes an einer Erwerbstätig-\n\nkeit gehindert. Unterhaltsansprüche gegen den Vater ihrer weiteren Kinder wa-\n\nren nach § 1586 Abs. 1 BGB erloschen. Nach § 1586 a BGB in der seit dem \n\n1. Januar 2008 geltenden Fassung leben solche Ansprüche, die nicht auf \n\n§ 1570 BGB beruhen, auch nicht wieder auf (vgl. BT-Drucksache 16/1830 \n\nS. 22). \n\n40 \n\nbb) Das Berufungsgericht verkennt allerdings, dass es nach der neueren \n\nRechtsprechung des Senats nicht entscheidend auf die Dauer der Ehe und der \n\nKindererziehung, sondern auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile ankommt, \n\nwofür die Ehedauer und die zunehmende Verflechtung der gemeinsamen Ver-\n\nhältnisse lediglich Indizien sind. \n\n41 \n\nHier hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Antragstellerin ver-\n\npflichtet und in der Lage ist, eine vollschichtige Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf \n\nauszuüben. Schon dieser Umstand spricht gegen fortdauernde ehebedingte \n\nNachteile. Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass während der \n\nBetreuung des gemeinsamen Kindes die Gelegenheit zu Fort- und Weiterbil-\n\ndungen eingeschränkt gewesen sei und deshalb Gehaltseinbußen nicht ausge-\n\nschlossen werden könnten, verkennt es die Darlegungs- und Beweislast. Diese \n\nträgt für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nacheheli-\n\nchen Unterhalts führen können, grundsätzlich der Unterhaltsverpflichtete, weil \n\n§ 1578 b BGB - wie schon die früheren Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 \n\nAbs. 1 Satz 2 BGB - als Ausnahmetatbestand konzipiert ist. Hat der Unterhalts-\n\npflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie z.B. die Aufnahme einer \n\nvollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder \n\nvor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und da-\n\nmit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem \n\nUnterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine \n\nUnterhaltsbegrenzung oder für eine längere \"Schonfrist\" sprechen (Senatsurteil \n\nvom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 136). \n\n42 \n\nSolche Umstände, die trotz der Obliegenheit zur Übernahme einer voll-\n\nschichtigen Erwerbstätigkeit fortdauernde ehebedingte Nachteile begründen \n\nkönnten, nämlich dass sie infolge ihrer Berufspause an keiner Fortbildung teil-\n\nnehmen konnte und deswegen heute über ein geringeres Einkommen verfügt, \n\nals es ohne die Ehe und Kindererziehung der Fall wäre, hat die Antragstellerin \n\nnicht substantiiert vorgetragen. Entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts folgen diese auch nicht aus den infolge der Kindererziehung und Haus-\n\nhaltstätigkeit nicht unerheblich reduzierten eigenen Rentenanwartschaften. \n\nZwar weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass die Antragstellerin \n\nwährend der Ehezeit lediglich Anwartschaften in Höhe von monatlich 86,76 € \n\nerworben hat. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind ihr allerdings vom \n\nVersicherungskonto des Antragsgegners weitere Anwartschaften in Höhe von \n\n451,27 € übertragen worden. Allein aus der knapp 13-jährigen Ehezeit verfügt \n\ndie Antragstellerin deswegen über Rentenanwartschaften \n\nin Höhe von \n\n538,03 €. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass dieser Anteil der Al-\n\ntersversorgung deutlich unter dem Wert liegt, den die Antragstellerin auf der \n\nGrundlage der erzielbaren Einkünfte in ihrem erlernten Beruf als Kranken-\n\nschwester ohne Ehe und Kindererziehung während derselben Zeit erworben \n\nhätte. \n\n43 \n\nUnabhängig von der Höhe der im Versorgungsausgleich übertragenen \n\nAnrechte können ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578 b BGB regelmäßig \n\nnicht mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe und den da-\n\ndurch bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für \n\ndiese Zeit der Versorgungsausgleich vollständig durchgeführt worden ist. Der \n\nNachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden \n\nEhegatten zu tragen und damit in der Regel vollständig ausgeglichen, was ei-\n\nnen zusätzlichen unterhaltsrechtlichen Ausgleich ausschließt. \n\n44 \n\n3. Danach kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben \n\nund ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur \n\nEndentscheidung reif, weil die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in \n\nBetracht kommenden Gesichtspunkte Aufgabe des Tatrichters ist. Sie kann \n\nvom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob dieser die im Rahmen \n\nder Billigkeitsprüfung maßgeblichen Rechtsbegriffe verkannt oder für die Ein-\n\nordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen \n\nhat (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 \n\nm.w.N.). Das Berufungsgericht wird deswegen auf der Grundlage der Recht-\n\nsprechung des Senats und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neurege-\n\nlung in § 1578 b BGB erneut über die Befristung des Anspruchs der Antragstel-\n\nlerin auf Aufstockungsunterhalt zu befinden haben. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nRiBGH Prof. Dr. Wagenitz \nist urlaubsbedingt verhin- \ndert zu unterschreiben. \n\nHahne \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Dortmund, Entscheidung vom 11.07.2005 - 172 F 2200/02 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 08.06.2006 - 4 UF 208/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_107-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-16/xii-zr-107-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578b","ref_norm":"1578b","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1570","ref_norm":"1570","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1586","ref_norm":"1586","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1586a","ref_norm":"1586a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_107-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_107-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-16/xii-zr-107-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZR_107-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:29:05.247121+00:00"}}