{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__94-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-03-18","aktenzeichen":"XII ZB 94/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 138 Ab, 242 (Familienrecht) D, 1570, 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 b Abs. 3 Nr. 2 Ein im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versor- gungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehefrau bei Ab- schluss des Vertrags schwanger ist und die Ehegatten bewusst in Kauf neh- men, dass sie wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausschei- den und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von Kindererziehungszeiten) erwerben wird (im Anschluss an Senatsurteil vom 9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. März 2009 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 94/06\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 138 Ab, 242 (Familienrecht) D, 1570, 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 b \n\nAbs. 3 Nr. 2 \n\nEin im Ehevertrag kompensationslos vereinbarter Ausschluss des Versor-\n\ngungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn die Ehefrau bei Ab-\n\nschluss des Vertrags schwanger ist und die Ehegatten bewusst in Kauf neh-\n\nmen, dass sie wegen Kindesbetreuung alsbald aus dem Berufsleben ausschei-\n\nden und bis auf weiteres keine eigenen Versorgungsanrechte (abgesehen von \n\nKindererziehungszeiten) erwerben wird (im Anschluss an Senatsurteil vom \n\n9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2011). \n\nBGH, Beschluss vom 18. März 2009 - XII ZB 94/06 - OLG Karlsruhe in Freiburg \n\nAG Konstanz \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2009 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die \n\nRichterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss \n\ndes 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandes-\n\ngerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 12. April 2006 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen. \n\nWert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von ihnen getroffenen \n\nVereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs. \n\nDie Parteien schlossen am 15. August 1992 die Ehe, aus der ein am \n\n28. Oktober 1992 geborener Sohn hervorgegangen ist. Am 14. August 1992 \n\n- einen Tag vor der Eheschließung - hatten die Parteien einen notariellen Ehe- \n\nund Erbvertrag geschlossen, in dem sie u. a. Gütertrennung vereinbart und den \n\nVersorgungsausgleich ausgeschlossen hatten. Außerdem hatten sich die Par-\n\nteien auf Verlangen des Antragstellers (Ehemann, geb. 12. Mai 1961) verpflich-\n\ntet, Untersuchungen vornehmen zu lassen um festzustellen, ob der Ehemann \n\nmit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Vater des noch ungebore-\n\nnen Kindes sei. Für den Fall der Geburt eines gemeinsamen Kindes sollte die \n\nAntragsgegnerin (Ehefrau, geb. am 1. März 1961) ihre berufliche Tätigkeit vo-\n\nrübergehend zum Zwecke der Kinderbetreuung aufgeben; sobald das Kind ei-\n\nner ganztägigen Betreuung durch die Mutter nicht mehr bedürfte, sollte die Ehe-\n\nfrau verpflichtet sein, ihre ursprüngliche oder eine andere berufliche Tätigkeit \n\nwieder aufzunehmen. Auf Unterhalt für den Scheidungsfall hatten die Parteien \n\nwechselseitig verzichtet. Allerdings sollte der ein gemeinsames Kind betreuen-\n\nde Ehegatte Unterhalt nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle solange verlan-\n\ngen können, bis die ganztätige Betreuung des Kindes nicht mehr erforderlich \n\nsei und der betreuende Ehegatte eine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen \n\nkönne. \n\n3 \n\nDer Abschluss des Ehevertrags war für den Ehemann Voraussetzung \n\nder Eheschließung. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war der Ehemann As-\n\nsistenzarzt; er ist Facharzt für Kardiologie. Die Ehefrau hatte bei Abschluss des \n\nEhevertrags ihre Referendarzeit als Gymnasiallehrerin abgeschlossen, aber \n\nkeine Lehramtsstelle erhalten; sie arbeitete deshalb von 1989 bis zur Geburt \n\ndes Kindes als Exportsachbearbeiterin. Bis 1995 befand sich die Ehefrau im \n\nErziehungsurlaub. Danach bezog sie Arbeitslosengeld und übernahm ab 1999, \n\nKrankheitsvertretungen im Lehramt. Seit dem 5. September 2002 ist sie Beam-\n\ntin (Studienassessorin) auf Probe. \n\n4 \n\nAuf den am 29. Juli 2003 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht - Fami-\n\nliengericht - die Ehe durch Verbundurteil vom 14. Oktober 2004 geschieden \n\n(insoweit rechtskräftig seit dem 22. Januar 2005). Das Amtsgericht hat den \n\nEhevertrag für unwirksam angesehen. Es hat den Versorgungsausgleich dahin \n\ngeregelt, dass es zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der Baden-\n\nWürttembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (Be-\n\nteiligte zu 1., im Folgenden Ärzteversorgung) durch Realteilung für die Ehefrau \n\nRentenanwartschaften in Höhe von monatlich 296,50 €, bezogen auf den \n\n30. Juni 2003, begründet hat. Außerdem hat es zu Lasten der Versorgung des \n\nEhemannes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Beteiligte \n\nzu 3., im Folgenden VBL) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der \n\nDeutschen Rentenversicherung Bund (Beteiligte zu 2., im Folgenden DRV \n\nBund) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 33,73 €, bezogen auf den \n\n30. Juni 2003, begründet. \n\n5 \n\nNach den vom Amtsgericht eingeholten Auskünften hat der Ehemann in \n\nder Ehezeit (1. August 1992 bis 30. Juni 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) Anrechte \n\nbei der Ärzteversorgung in Höhe von monatlich 772,28 € erworben, außerdem \n\nAnrechte bei der VBL in Höhe von monatlich 305,65 €, jeweils bezogen auf den \n\n30. Juni 2003. Die Ehefrau hat in der Ehezeit bei der DRV Bund gesetzliche \n\nRentenanwartschaften in Höhe von monatlich 96,41 € erworben, außerdem \n\nbeim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (Beteiligte \n\nzu 4., im Folgenden Landesamt) eine Anwartschaft auf Versorgung nach beam-\n\ntenrechtlichen Grundsätzen in Höhe von monatlich 103,28 DM, jeweils bezogen \n\nauf den 30. Juni 2003. \n\n6 \n\nMit seiner Beschwerde hat der Ehemann geltend gemacht, der Versor-\n\ngungsausgleich sei durch den Ehevertrag wirksam ausgeschlossen. Das Ober-\n\nlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der \n\nEhemann mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Das Oberlandesgericht ist - wie auch schon das Amtsgericht - davon \n\nausgegangen, dass der von den Parteien geschlossene Ehevertrag insgesamt \n\nnichtig ist. \n\nBereits die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende Schwanger-\n\nschaft der Ehefrau indiziere deren gegenüber dem Ehemann schwächere Ver-\n\nhandlungsposition. Hinzu komme, dass der Ehemann den Vertrag, dessen Ab-\n\nschluss für ihn Bedingung der Eheschließung gewesen sei, einseitig entworfen \n\nund dem Notar zur Überarbeitung übergeben habe. Der zeitliche Ablauf (Ausar-\n\nbeitung des Vertrags wenige Wochen vor der Eheschließung; Notartermin am \n\nVortag der Eheschließung) und die Zweifel des Ehemannes an seiner Vater-\n\nschaft hinsichtlich des von der Ehefrau erwarteten Kindes seien ebenfalls ge-\n\neignet gewesen, Druck auf die Ehefrau auszuüben. \n\n10 \n\nInhaltlich sei der Anspruch der Ehefrau auf Betreuungsunterhalt gegen-\n\nüber der gesetzlichen Regelung deutlich eingeschränkt worden; im Übrigen ha-\n\nbe die Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt sogar generell verzichtet. Der Ver-\n\nsorgungsausgleich, der zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts zähle, \n\nsei ausgeschlossen worden, ohne dass eine irgendwie geartete Ersatzleistung \n\nvereinbart worden sei. Diese Regelungen seien getroffen worden, obwohl nach \n\nden Vorstellungen der Parteien klar gewesen sei, dass die Ehefrau in den \n\nnächsten Jahren durch die Kinderbetreuung Nachteile in ihrer Erwerbsbiogra-\n\nphie und beim Erwerb von Rentenanwartschaften erleiden würde. Die berufli-\n\nchen Perspektiven der Ehefrau seien zudem unsicher gewesen. Insbesondere \n\nsei nicht zu erwarten gewesen, dass es der Ehefrau gelingen werde, nach der \n\nKindererziehungspause in ihren früheren Betrieb, in dem sie zudem nur ver-\n\nhältnismäßig kurze Zeit und als ungelernte Kraft tätig gewesen sei, zurückzu-\n\nkehren. Ebenso seien ihre Chancen für eine Einstellung im Lehramtsbereich \n\ndamals unsicher gewesen; erst in den letzten Jahren habe sich die Einstel-\n\nlungspraxis zugunsten der Ehefrau verbessert und schließlich zu deren Über-\n\nnahme in ein Probebeamtenverhältnis geführt. \n\n11 \n\n2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung \n\nstand. Dabei kann dahinstehen, ob der Ehevertrag aufgrund der vom Oberlan-\n\ndesgericht angeführten Umstände insgesamt als sittenwidrig anzusehen ist. \n\nJedenfalls ist dem vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach \n\n§ 138 Abs. 1 BGB die Anerkennung der Rechtsordnung zu versagen. \n\n12 \n\na) Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (grundlegend Senatsurteil \n\nBGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601), darf die grundsätzliche Disponibilität der \n\nScheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen \n\nRegelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden \n\nkann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die \n\nindividuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte \n\nLastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten \n\n- bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und \n\nseines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger \n\nWürdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des \n\neinen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des \n\nanderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die \n\nvertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des \n\nScheidungsfolgenrechts eingreift. \n\n13 \n\nDabei hat der Tatrichter zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskon-\n\ntrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekom-\n\nmens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Schei-\n\ndungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der zukünftigen Entwicklung \n\nder Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die gu-\n\nten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Fol-\n\nge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten \n\n(§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die \n\nindividuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf \n\ndie Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits ver-\n\nwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten \n\nund auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede ver-\n\nfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den \n\nbegünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Ges-\n\ntaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem \n\nVerlangen zu entsprechen (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, \n\n601, 606). \n\n14 \n\nEine Schwangerschaft der Frau bei Abschluss des Ehevertrages vermag \n\ndabei, wie der Senat dargelegt hat, für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit \n\ndes Ehevertrages zu begründen. Sie indiziert aber eine ungleiche Verhand-\n\nlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluss, die es rechtfer-\n\ntigt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen, \n\nwobei in einer Gesamtschau alle maßgeblichen Faktoren zu berücksichtigen \n\nsind (Senatsurteile vom 25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444, \n\n1446; vom 5. Juli 2006 - XII ZR 25/04 - FamRZ 2006, 1359, 1361 und vom \n\n28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311). Auch bei dieser \n\nGesamtschau wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit allerdings nur in Betracht \n\nkommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des ge-\n\nsetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen \n\nabbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten \n\ndurch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse \n\nder Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch \n\nsonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird \n\n(Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 130/04 - FamRZ 2007, 1310, 1311). \n\n15 \n\nSoweit ein Vertrag der Wirksamkeitskontrolle standhält, hat sodann eine \n\nAusübungskontrolle nach § 242 BGB zu erfolgen. Dafür sind nicht nur die Ver-\n\nhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist \n\nvielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemein-\n\nschaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident \n\neinseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegat-\n\nten unzumutbar ist (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, \n\n606). \n\n16 \n\nb) Der ehevertraglich vereinbarte Ausschluss des Versorgungsaus-\n\ngleichs hält hier bereits der Wirksamkeitskontrolle (§ 138 Abs. 1 BGB) nicht \n\nstand. \n\n17 \n\naa) Bereits subjektiv befand sich die Ehefrau bei Abschluss des Ehever-\n\ntrags in einer gegenüber dem Ehemann deutlich schwächeren Verhandlungs-\n\nposition: Das folgt nicht nur aus der bevorstehenden Geburt des gemeinsamen \n\nSohnes (Ehevertragsschluss 14. August 1992, Geburt 28. Oktober 1992), son-\n\ndern auch aus den vom Ehemann geäußerten Zweifeln an seiner Vaterschaft, \n\nder die Eheschließung vom Abschluss des Ehevertrags abhängig gemacht und \n\nden wesentlichen, von ihm gewollten Inhalt des Ehevertrags - ohne Mitwirkung \n\nder Ehefrau - ausgearbeitet und dem Notar vorgegeben hatte. Dieser subjektive \n\nDruck auf die Ehefrau verschärfte sich durch deren wirtschaftliche Situation, da \n\nsie in ihrem erlernten Beruf keine Anstellung gefunden hatte und - nach den \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts - ohne den wirtschaftlichen Rückhalt der \n\nEhe als ungelernte Kraft und ledige Mutter einer ungesicherten wirtschaftlichen \n\nZukunft entgegensah. \n\n18 \n\nbb) Dieses Ungleichgewicht zu Lasten der Ehefrau spiegelt sich im ob-\n\njektiven Inhalt des Ehevertrags. Jedenfalls der vereinbarte Ausschluss des Ver-\n\nsorgungsausgleichs bewirkt eine - bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses \n\noffenkundige - einseitige Lastenverteilung für den Scheidungsfall, die durch den \n\ngeplanten Zuschnitt der Ehe nicht gerechtfertigt und durch keinerlei Vorteile für \n\ndie Ehefrau ausgeglichen wird. \n\n19 \n\nDer Versorgungsausgleich ist - als gleichberechtigte Teilhabe beider \n\nEhegatten am beiderseits erworbenen Versorgungsvermögen - einerseits dem \n\nZugewinnausgleich verwandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition grund-\n\nsätzlich zugänglich (§ 1408 Abs. 2, § 1587o BGB). Er ist jedoch andererseits \n\nals vorweggenommener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer \n\nvertraglichen Abbedingung nicht schrankenlos offen. Vereinbarungen über den \n\nVersorgungsausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft wer-\n\nden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht (Senatsurteil BGHZ \n\n158, 81, 98 = FamRZ 2004, 601, 605; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 6. Ok-\n\ntober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187; Senatsurteil vom 28. No-\n\nvember 2007 - XII ZR 132/05 - FamRZ 2008, 582, 584). Der Unterhalt wegen \n\nAlters gehört, wie der Senat dargelegt hat, zum Kernbereich des gesetzlichen \n\nScheidungsfolgenrechts; das Gesetz misst ihm als Ausdruck ehelicher Solidari-\n\ntät besondere Bedeutung zu - was freilich einen Verzicht nicht generell aus-\n\nschließt, etwa wenn die Ehe erst im Alter geschlossen wird. Nichts anderes gilt \n\nfür den Versorgungsausgleich. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist \n\ndeshalb nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehe-\n\ngatte aufgrund des schon beim Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe \n\nüber keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem \n\nGebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Das kann na-\n\nmentlich dann der Fall sein, wenn sich ein Ehegatte, wie schon beim Vertrags-\n\nschluss geplant, der Betreuung eines gemeinsamen Kindes gewidmet und des-\n\nhalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise in \n\nder Ehe verzichtet hat. Das in diesem Verzicht liegende Risiko verdichtet sich \n\nzu einem Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten \n\ngleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten \n\nallein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert (vgl. Senatsurteil vom \n\n9. Juli 2008 - XII ZR 6/07 - FamRZ 2008, 2001, 2013 und Senatsbeschluss vom \n\n6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185, 187). \n\n20 \n\nSo liegen die Dinge hier. Nach dem Ehevertrag sollte bei Geburt eines \n\nKindes die Ehefrau ihre berufliche Tätigkeit aufgeben und sich der Haushalts-\n\nführung und Kinderbetreuung widmen; die Wahl des Wohnsitzes sollte sich \n\ndann nach den beruflichen Gegebenheiten beim Ehemann bestimmen. Erst \n\nwenn kein Kind mehr einer Ganztagsbetreuung durch die Mutter bedürfe, sollte \n\ndiese berechtigt und verpflichtet sein, ihre frühere oder eine angemessene Be-\n\nrufstätigkeit wieder aufzunehmen. Die Ehegatten haben damit schon bei Ver-\n\ntragsschluss bewusst in Kauf genommen, dass die seinerzeit schwangere Ehe-\n\nfrau alsbald aus dem Berufsleben ausscheiden und damit bis auf weiteres keine \n\neigenen Versorgungsanrechte (außer Kindererziehungszeiten) erwerben würde. \n\nDer mit der Geburt eines Kindes und dessen Betreuung einhergehende Ver-\n\nzicht der Ehefrau auf den Ausbau der eigenen Versorgungsbiographie stellt sich \n\nnunmehr - mit der Scheidung - für diese als ein bei Vertragsschluss vorherseh-\n\nbarer ehebedingter Nachteil dar. Dieser Nachteil wiegt umso schwerer, als im \n\nZeitpunkt des Vertragsschlusses eine spätere Wiederaufnahme der Tätigkeit \n\nder Ehefrau in ihrem bisherigen Betrieb nach den Feststellungen des Oberlan-\n\ndesgerichts unsicher war und auch mit einer Einstellung der Ehefrau im Lehr-\n\namtsbereich im damaligen Zeitpunkt nicht gerechnet werden konnte. In der Tat \n\nhat die Ehefrau erst sieben Jahre nach der Geburt des Kindes Vertretungsauf-\n\ngaben übernehmen und erst nach zehn Jahren - bei Vertragsschluss nicht vor-\n\nhersehbar - eine Lehramtsstelle auf Probe antreten können. Mit dem ehe-\n\nvertraglichen Ausschluss des Versorgungsausgleichs wird dieser Nachteil ab-\n\nsichtsvoll auf die Ehefrau verlagert. Da diese einseitige Lastenverteilung durch \n\nkeinerlei Vorteil für die Ehefrau kompensiert wird, ist er nach § 138 Abs. 1 BGB \n\nunwirksam. \n\n21 \n\n3. Das Amtsgericht hat deshalb im Grundsatz zu Recht den Versor-\n\ngungsausgleich durchgeführt. Gleichwohl kann die angefochtene Entscheidung \n\nnicht bestehen bleiben, weil es das Anwartschaftsrecht des Ehemannes bei der \n\nVBL mit einem unzutreffenden Wert berücksichtigt hat. \n\n22 \n\na) Die vom Ehemann in der Ehezeit bei der VBL erworbene Anwartschaft \n\n(in Höhe von 305,65 €) beruht auf den seit dem 1. Januar 2002 erworbenen \n\nVersorgungspunkten (14,67 VP x 4,00 € = 58,68 €) sowie - für die vor dem \n\n1. Januar 2002 liegenden Versicherungszeiten - auf einer Startgutschrift, deren \n\nEhezeitanteil 246,97 € beträgt (113 Monate [in die Ehezeit fallende gesamtver-\n\nsorgungsfähige Zeit] : 151 Monate [gesamte gesamtversorgungsfähige Zeit] = \n\n70,37 % von 350,96 € [Startgutschrift insgesamt]). Grundlage der Berechnung \n\nder Startgutschrift ist die in § 78, § 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung enthaltene \n\nÜbergangsregelung für „rentenferne“ Versicherte, die - wie der Ehemann - am \n\n1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Diese Über-\n\ngangsregelung ist, wie der Bundesgerichtshof - auch der Senat - nach Erlass \n\ndes angefochtenen Beschlusses entschieden hat, unwirksam (vgl. etwa BGHZ \n\n174, 127 ff. und Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - zur \n\nVeröffentlichung bestimmt). Ein danach ermittelter Wert der Startgutschrift darf \n\ndeshalb auch im Versorgungsausgleich nicht Grundlage einer gerichtlichen Re-\n\ngelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden (Se-\n\nnatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 \n\nund vom 18. Februar 2009 - XII ZB 221/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n23 \n\nb) Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. \n\nAuch eine Teilentscheidung ist ihm nicht möglich. Die vom Ehemann erworbe-\n\nnen - real teilbaren - Anrechte bei der Ärzteversorgung und seine Anrechte bei \n\nder VBL sind mit den von der Ehefrau erworbenen Anwartschaften in der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung und auf eine Versorgung nach beamtenrechtli-\n\nchen Grundsätzen nach der Quotierungsmethode zu verrechnen. Dabei sind \n\ndie Anrechte bei der Ärzteversorgung nur in dem Verhältnis zum Ausgleich der \n\nWertdifferenz heranzuziehen, in dem der Wert dieser Anrechte zum Wert der \n\nvom Ehemann insgesamt erworbenen Anrechte steht. Sowohl die Wertdifferenz \n\nder von jedem der Ehegatten insgesamt erworbenen Anrechte wie auch die \n\nerforderliche Quotierung der vom Ehemann erworbenen Anrechte ist jedoch \n\nohne Kenntnis des Wertes seiner in der Ehezeit bei der VBL erworbenen An-\n\nrechte nicht möglich. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzu-\n\nverweisen, damit es nach einer Neufassung der Übergangsbestimmung für ren-\n\ntenferne Jahrgänge in der VBL-Satzung eine aktuelle Auskunft über den Ehe-\n\nzeitanteil der dort für den Ehemann bestehenden Anrechte einholt und auf die-\n\nser Grundlage den Versorgungsausgleich neu regelt. \n\n24 \n\n25 \n\nc) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\nDas Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwen-\n\ndung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit \n\nder Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in § 78, § 79 Abs. 1 Satz 1 \n\nVBL-Satzung für die Berechnung der in den Versorgungsausgleich einzubezie-\n\nhenden Anwartschaft des Ehemannes bei der VBL eine rechtliche Grundlage \n\nfehlt. Dem Oberlandesgericht ist es dabei grundsätzlich verwehrt, das Verfah-\n\nren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neuregelung der Über-\n\ngangsregelung in der VBL-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zu-\n\nrückzuverweisen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB \n\n221/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n26 \n\nZu Recht sind die Instanzgerichte davon ausgegangen, dass die bei der \n\nVBL bestehende Anwartschaft des Ehemannes nur im Leistungsstadium voll-\n\ndynamisch ist, was nach der derzeitigen Konzeption des Versorgungsaus-\n\ngleichs eine Umrechung nach § 1587b Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit der \n\nBarwertVO in ein insgesamt volldynamisches Anrecht erforderlich macht. Diese \n\nUmrechnung hat dabei nunmehr nach Maßgabe der BarwertVO in der Fassung \n\nder vierten Verordnung zur Änderung der BarwertVO vom 2. Juni 2008 (BGBl. I \n\n969) zu erfolgen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB \n\n221/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \nAG Konstanz, Entscheidung vom 14.10.2004 - 3 F 197/03 - \nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 12.04.2006 - 18 UF 247/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__94-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-18/xii-zb-94-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__94-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__94-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-03-18/xii-zb-94-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__94-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:21:09.178797+00:00"}}