{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__87-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-11-05","aktenzeichen":"XII ZB 87/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 1587 b Abs. 2; VAHRG § 1 Abs. 3; VBLS §§ 78, 79 Abs. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2; BSZG § 4 a a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für renten- ferne Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGHZ 174, 127 ff.). b) Zur Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung (nach § 4 a Bundes- sonderzahlungsgesetz) im Versorgungsausgleich, wenn die Anwartschaft auf eine Beamtenversorgung unter Beachtung der Ruhensregelung nach § 55 Abs. Beam- tenVG zu ermitteln ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 123/06 und XII ZB 36/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. November 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 87/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1, 1587 b Abs. 2; VAHRG § 1 Abs. 3; \nVBLS §§ 78, 79 Abs. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2; BSZG § 4 a \n\na) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom \n\nVersorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002 \n\ngutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. \n\n§ 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsregelung für renten-\n\nferne Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom \n\n5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und BGHZ 174, \n\n127 ff.). \n\nb) Zur Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung (nach § 4 a Bundes-\n\nsonderzahlungsgesetz) im Versorgungsausgleich, wenn die Anwartschaft auf eine \n\nBeamtenversorgung unter Beachtung der Ruhensregelung nach § 55 Abs. Beam-\n\ntenVG zu ermitteln ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 \n\n- XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB \n\n123/06 und XII ZB 36/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\nBGH, Beschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - OLG Koblenz \nAG Cochem \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird \n\nder Beschluss des 9. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - \n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. April 2006 in Verbin-\n\ndung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 16. Mai 2006 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung \n\n- auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer am 30. August 1965 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehe-\n\nmann) und die am 14. Mai 1968 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: \n\nEhefrau) haben am 30. Mai 1989 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder \n\nhervorgegangen sind. Auf den der Ehefrau am 13. August 2004 zugestellten \n\nScheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe der Parteien \n\ngeschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt, \n\nindem es durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB) vom Versicherungskonto \n\ndes Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz (DRV \n\nRheinland-Pfalz; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Ehe-\n\nfrau bei der DRV Rheinland-Pfalz gesetzliche Rentenanrechte in Höhe von \n\n183,20 € monatlich, bezogen auf den 31. Juli 2004, übertragen hat. Zusätzlich \n\nhat es durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu Lasten der An-\n\nwartschaft des Ehemanns bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der \n\nLänder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau \n\nbei der DRV Rheinland-Pfalz Rentenanwartschaften in Höhe von 8,45 € monat-\n\nlich begründet, wiederum bezogen auf das Ende der Ehezeit. \n\n2 \n\nAuf die Beschwerden der Wehrbereichsverwaltung Süd (WBV Süd; wei-\n\ntere Beteiligte zu 1) und der DRV Rheinland-Pfalz hat das Oberlandesgericht \n\ndie Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass der Wert-\n\nausgleich - neben dem nicht beanstandeten analogen Quasi-Splitting in Höhe \n\nvon 8,45 € monatlich - nur in Höhe von 68,29 € monatlich durch Rentensplitting \n\nzu erfolgen hat. Zusätzlich hat es durch Quasi-Splitting (§ 1587 b Abs. 2 BGB) \n\nzu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemanns bei der WBV Süd auf \n\ndem Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Rheinland-Pfalz Rentenan-\n\nwartschaften in Höhe von monatlich 114,91 € begründet (bezogen auf den \n\n31. Juli 2004). \n\n3 \n\nNach den Feststellungen des Oberlandesgerichts haben beide Parteien \n\nwährend der Ehezeit (1. Mai 1989 bis 31. Juli 2004, § 1587 Abs. 2 BGB) ge-\n\nsetzliche Rentenanwartschaften bei der DRV Rheinland-Pfalz in Höhe von \n\n271,90 € (Ehemann) und 135,32 € (Ehefrau) erworben, jeweils monatlich und \n\nbezogen auf den 31. Juli 2004. Der Ehemann verfügt zudem über Anwartschaf-\n\nten auf eine Beamtenversorgung bei der Wehrbereichsverwaltung Süd in Höhe \n\nvon 229,81 € monatlich und über eine Anwartschaft bei der VBL in Höhe von \n\n72,08 €, wiederum bezogen auf das Ende der Ehezeit. Dabei hat das Oberlan-\n\ndesgericht das Anrecht des Ehemanns bei der VBL als statisch behandelt und \n\nmit einem dynamisierten Wert von 16,90 € in die Ausgleichsbilanz eingestellt; \n\nfür den Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes bei der WBV Süd hat es \n\ndie gemäß § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung berücksich-\n\ntigt. \n\n4 \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die WBV Süd errei-\n\nchen, dass bei der Bestimmung des im Versorgungsausgleich zu berücksichti-\n\ngenden Wertes der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung \n\ndie nach § 4 a BSZG vorzunehmende Verminderung der Sonderzahlung unbe-\n\nrücksichtigt bleibt. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen \n\nEntscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie \n\nfolgt begründet: Die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der Son-\n\nderzahlung sei bei der Ermittlung des Wertes der Beamtenversorgung des \n\nEhemannes zu beachten. Mit der Einführung des § 4 a BSZG habe der Gesetz-\n\ngeber die Regelungen des Sozialversicherungsrechts wirkungsgleich auf das \n\nRecht der Beamten, Richter und Soldaten übertragen wollen. Beiträge zur Pfle-\n\ngeversicherung aus der gesetzlichen Rente seien nämlich seit dem 1. April \n\n2004 gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB XI von den Rentnern in vollem \n\nUmfang allein zu tragen. Durch die gesetzliche Neuregelung würden die Ver-\n\nsorgungsempfänger letztlich in gleichem Maße wie die Rentner mit dem vollen \n\nBeitrag zur Pflegeversicherung belastet. Allerdings sei bei der Durchführung \n\ndes öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs grundsätzlich von den Brutto-\n\nbeträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen; \n\n§ 4 a i.V.m. § 4 BSZG definiere aber gerade den Bruttobetrag der Sonderzu-\n\nwendung. Bei den nach diesen Vorschriften vorgenommenen Kürzungen han-\n\ndele es sich nicht um die Abführung eines Versicherungsbeitrages, auch wenn \n\nsie einen Ausgleich für die höhere Belastung der Rentner mit Pflegeversiche-\n\nrungsbeiträgen darstellten. Vielmehr diene die höhere Belastung der Rentner \n\nmit Versicherungsbeiträgen lediglich als Begründung für eine aus Gründen der \n\nGleichbehandlung - und sicherlich auch aus Gründen der Haushaltskonsolidie-\n\nrung - vorgenommene allgemeine Absenkung des Bruttobetrages der Sonder-\n\nzuwendung der Versorgungsempfänger. \n\n7 \n\nInsgesamt habe der Ehemann bei der VBL, der DRV Rheinland-Pfalz \n\nund der WBV Süd während der Ehezeit Anwartschaften im Wert von (271,90 € \n\n+ 229,81 € + 16,90 € =) 518,61 € erworben, die Antragsgegnerin verfüge über \n\nehezeitliche Anrechte bei der DRV Rheinland-Pfalz in Höhe von 135,32 €. Die \n\nAusgleichspflicht des Ehemanns betrage deshalb (<518,61 € - 135,32 €> : 2 =) \n\n191,65 €. Der Wertausgleich habe in Höhe von (<271,90 € - 135,32 €> : 2 =) \n\n68,29 € durch Rentensplitting (§ 1587 b Abs. 1 BGB), in Höhe von 114,91 € \n\ndurch Quasi-Splitting (§ 1587 b Abs. 2 BGB) und in Höhe von (16,90 € : 2 =) \n\n8,45 € durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu erfolgen. \n\n8 \n\n9 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-\n\nten stand. \n\n2. Die angegriffene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen \n\nbleiben, weil das Oberlandesgericht das Anrecht des Ehemanns bei der VBL \n\nmit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat. \n\n10 \n\na) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundle-\n\ngend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Gesamtver-\n\nsorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes \n\n\"Punktemodell\" eingeführt (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht \n\n4. Aufl. § 1587 a Rdn. 213 ff.; Wick FamRZ 2008, 1223, 1226 f.). Den System-\n\nwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifver-\n\ntrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Für die vor der Sat-\n\nzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte enthält die VBL-Sat-\n\nzung in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen (vgl. Senatsbe-\n\nschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\nDabei werden für die rentenfernen Jahrgänge, zu denen auch der am 30. Au-\n\ngust 1965 geborene Ehemann gehört, die bis zum 31. Dezember 2001 erwor-\n\nbenen Anwartschaften gemäß §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 \n\nBetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbes-\n\nserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet \n\nund den Versicherten wiederum als Startgutschrift in das neue Versorgungssys-\n\ntem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € \n\ngeteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungs-\n\npunkte umgerechnet wird. \n\n11 \n\nGrundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember \n\n2001 für pflichtversicherte rentenferne Jahrgänge ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 \n\nVBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige Entgelt (vgl. \n\nzur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der \n\nBeschäftigten im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Rdn. 109 ff., 145). Dieses war nach \n\n§ 43 VBLS a.F. der monatliche Durchschnitt des zusatzversorgungspflichtigen \n\nEntgelts, für das für die letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Versiche-\n\nrungsfalles Umlagen entrichtet wurden. Für die Ermittlung der Startgutschrift \n\nwird nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zunächst eine sog. Voll-Leistung berech-\n\nnet, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen Dienst \n\nbeschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz erreicht hät-\n\nte. Die Voll-Leistung wird dabei ermittelt, indem anhand des gesamtversor-\n\ngungsfähigen Entgelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit die Gesamtver-\n\nsorgung des Versicherten berechnet und davon die mittels eines pauschalen \n\nVerfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/ \n\nMühlstädt aaO Rdn. 145). Von dieser Voll-Leistung erhält der Versicherte dann \n\nje nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung einen prozen-\n\ntualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr. \n\n12 \n\nb) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des ange-\n\nfochtenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78, 79 Abs. 1 \n\nSatz 1 VBLS für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung unwirk-\n\nsam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, \n\n395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, \n\n1345). \n\n13 \n\naa) Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verlet-\n\nzenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicher-\n\nten, soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 \n\nBetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden \n\nPflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Das Pro-\n\ndukt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro \n\nPflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht \n\nstand, weil es infolge der Inkompabilität beider Faktoren (vgl. hierzu näher \n\nBGHZ 174, 127, 173 \n\nf.) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des \n\n100 %-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein aus-\n\nschließe. Die Ungleichbehandlung liege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren \n\nAusbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente erforderlichen 44,44 Pflichtver-\n\nsicherungsjahre in ihrem Arbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von \n\nvornherein überproportionale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien ne-\n\nben Akademikern auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anfor-\n\nderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlosse-\n\nnen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, \n\nerst später in den öffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach § 41 \n\nAbs. 2 Satz 1 und 5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die Höhe sowohl des \n\nBruttoversorgungssatzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den \n\nPflichtversicherungsjahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit \n\ngerichtet (BGHZ 174, 127, 172 ff.). Der Senat schließt sich dieser Auffassung \n\nan. \n\n14 \n\nbb) Die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung für rentenferne \n\nVersicherte hat zur Folge, dass die dem Ehemann zum 1. Januar 2002 gutge-\n\nbrachte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und \n\nden Wert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei \n\nEintritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (vgl. \n\nBGHZ 174, 127, 176). \n\n15 \n\nDabei darf die mit dem Wegfall der Übergangsregelung entstandene \n\nLücke in der VBL-Satzung nicht durch eine allgemeine gerichtliche Vorgabe \n\noder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverstän-\n\ndigengutachten geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177). Weil die §§ 78, \n\n79 Abs. 1 Satz 1 VBLS auf § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer maßgeblichen \n\nGrundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ 174, 127, 139) und der \n\nBundesgerichtshof mehrere Möglichkeiten zu einer wirksamen Berechnung der \n\nbis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Anrechte aufgezeigt hat (vgl. BGHZ \n\n174, 127, 178 f.), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie vielmehr die \n\nNeufassung der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte den Tarifver-\n\ntragspartnern vorbehalten bleiben. Bei Abwägung der geschützten Interessen \n\nder Tarifpartner einerseits und der Versicherten andererseits gebietet der An-\n\nspruch auf effektiven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen \n\nÜbergangsregelungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei \n\nrentenfernen Versicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicher-\n\nten oder Rentenempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte \n\nsich mit Rücksicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, \n\nsoweit - wie hier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehba-\n\nrer Zeit zu erwarten ist (BGHZ 174, 127, 177). \n\n16 \n\nc) Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschie-\n\nden, dass auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich ein von der VBL \n\nmitgeteilter, nach Maßgabe der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS \n\nbemessener Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage für eine gerichtliche Re-\n\ngelung sein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden darf \n\n(Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung \n\nbestimmt; vgl. auch OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1086; Borth FamRZ 2008, \n\n326; ders. Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rdn. 364). Der Wert der Startgutschrift \n\nist auch nicht aus prozessökonomischen Gründen anhand der bislang in der \n\nSatzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Übergangsregelung für renten-\n\nferne Versicherte zu bestimmen (so aber OLG Zweibrücken FamRZ 2008, \n\n1083, 1084 mit Anm. Borth). Zwar wäre diese Lösung aus Sicht der Familienge-\n\nrichte wünschenswert (vgl. Borth FamRZ 2008, 1085); auch hat der Senat in \n\nder Vergangenheit aus Gründen der Prozessökonomie z.B. die vorübergehende \n\nAnwendung der verfassungswidrigen Barwert-Verordnung gebilligt (Senatsbe-\n\nschluss BGHZ 148, 351, 366 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1699 f.). Allerdings ste-\n\nhen hier keine allgemeinen, die Dynamik eines Anrechts betreffenden Bewer-\n\ntungsvorschriften in Frage, sondern die das Rechtsverhältnis zwischen dem \n\neinzelnen Versicherungsnehmer und dem Versorgungsträger regelnden Sat-\n\nzungsbestimmungen. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit \n\nbegründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Ver-\n\nsorgung überhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 \n\nSatz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist aber das zwischen dem Versicherten und dem \n\nVersorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im Verfahren \n\nüber den Versorgungsausgleich dürfen dabei keine rechtlichen Maßstäbe gel-\n\nten, die der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versiche-\n\nrungsverhältnis zwischen dem Ehemann und der VBL maßgebliche Vorbehalt \n\neiner tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsaus-\n\ngleichsverfahren zu berücksichtigen. \n\n17 \n\nOb dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits Renten-\n\nleistungen bezieht oder ein Rentenbezug unmittelbar bevorsteht und er auf den \n\nWertausgleich unter Einbeziehung des nach §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS \n\ni.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bemessenen VBL-Anrechts angewiesen ist, \n\nkann hier dahinstehen (in diesem Sinne OLG Nürnberg FamRZ 2008, 1087 f.; \n\nvgl. hierzu auch Borth FamRZ 2008, 1085, 1086, der zutreffend auf die drohen-\n\nden wirtschaftlichen Nachteile des ausgleichsberechtigten Ehegatten hinweist). \n\nEin Rentenbezug der am 14. Mai 1968 geborenen ausgleichsberechtigten Ehe-\n\nfrau ist nicht abzusehen. \n\n18 \n\n3. Bis zu einer Neuregelung der §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS ist auch \n\nder für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ehezeitanteil der Anwartschaft \n\ndes Ehemanns bei der WBV Süd nicht bestimmbar. \n\n19 \n\nVorliegend trifft die Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenver-\n\nsorgung mit gesetzlichen Rentenanrechten und der Anwartschaft auf eine Zu-\n\nsatzversorgung des öffentlichen Dienstes zusammen. Insoweit unterliegt die \n\ninsgesamt in Höhe von 1.449,84 € erdiente Beamtenversorgung des Eheman-\n\nnes gemäß § 55 Abs. 1 BeamtenVG einer Kürzung, da sie nach der Auskunft \n\nder WBV Süd zusammen mit den Anrechten bei der DRV Rheinland-Pfalz und \n\nder VBL (insgesamt 521,53 €) den nach § 55 Abs. 2 BeamtenVG zu bestim-\n\nmenden Höchstbetrag - der ohne Beachtung der Sonderzahlung 1.556,22 € \n\nmonatlich beträgt - übersteigt. Die weiterhin ungekürzten Anrechte bei der DRV \n\nRheinland-Pfalz und der VBL übernehmen insoweit die Alimentationsaufgabe \n\ndes ruhenden Teils der Beamtenversorgung. Die Ruhensregelung ist gemäß \n\n§ 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 BGB auch für den Versorgungsausgleich zu beachten, \n\nwobei sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte das Ruhen eines Teils der \n\nBeamtenversorgung für die Berechnung des Ausgleichswerts nur insoweit ent-\n\ngegenhalten lassen muss, als es auf dem Teil der gesetzlichen Rente bzw. der \n\nZusatzversorgung des öffentlichen Dienstes beruht, die der Beamte in der Ehe-\n\nzeit erworben hat und an der der ausgleichsberechtigte Ehegatte teilhat (vgl. \n\nzum Rechenweg Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 179/03 - \n\nFamRZ 2005, 511, 512 f. und vom 19. Januar 2000 - XII ZB 16/96 - FamRZ \n\n2000, 746). \n\n20 \n\nIn welcher Höhe das Anrecht des Ehemanns bei der VBL im Rahmen der \n\nRuhensberechnung auf die Beamtenversorgung anzurechnen ist, kann aller-\n\ndings aus den dargestellten Gründen bis zu einer Neuregelung der in der VBL-\n\nSatzung enthaltenen Übergangsvorschriften für rentenferne Jahrgänge nicht \n\nermittelt werden (vgl. oben, Ziff. II 2 b c). Somit ist derzeit im Versorgungsaus-\n\ngleichsverfahren auch keine exakte Bewertung der Anwartschaft des Ehe-\n\nmanns bei der WBV Süd möglich. \n\n21 \n\n4. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, \n\ndamit es nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmungen \n\nin der \n\nVBL-Satzung für rentenferne Jahrgänge aktuelle Auskünfte der VBL und der \n\n22 \n\n23 \n\nWBV Süd einholt und auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich neu \n\nregelt. \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsan-\n\nrechte bei der VBL seit der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 im Anwart-\n\nschaftsstadium als statisch und - entgegen der Auffassung des Oberlandsge-\n\nrichts - im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen (Senatsbeschluss \n\nBGHZ 160, 41, 44 ff. = FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). Das gilt auch für die als \n\nBesitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und in Versorgungspunkte \n\numgerechnete Startgutschrift (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB \n\n66/07 - FamRZ 2008, 770, 771). Bei einer erneuten Entscheidung wird das \n\nOberlandesgericht das Anrecht deshalb gegebenenfalls unter Anwendung der \n\ndann geltenden Barwert-Verordnung in ein insgesamt volldynamisches Anrecht \n\numzurechnen haben. \n\n24 \n\nb) Zutreffend hat das Oberlandesgericht bei der Ermittlung des Ehezeit-\n\nanteils der Anwartschaft des Ehemannes auf eine Beamtenversorgung die von \n\n§ 4a BZSG vorgeschriebene Verminderung der Sonderzahlung berücksichtigt. \n\n25 \n\naa) Bei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleichs ist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzube-\n\nziehenden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur gesetzlichen Kranken- oder \n\nPflegeversicherung, die von den Versorgungsträgern an die Kranken- und Pfle-\n\ngeversicherung abgeführt werden, bleiben deshalb bei der Ermittlung des aus-\n\nzugleichenden Wertes des Versorgungsanrechts unberücksichtigt (st. Rspr., \n\nvgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ \n\n2007, 120, 122). Der Senat hat indessen nach Erlass des angefochtenen Be-\n\nschlusses entschieden, dass dieser Grundsatz nicht dazu führt, bei der Ermitt-\n\nlung der Höhe einer ehezeitlich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldaten-\n\nversorgung die von § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der jährlichen \n\nSonderzahlung unberücksichtigt zu lassen (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 \n\n- XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB \n\n36/06 bzw. XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Diese Verminderung \n\nist kein Versicherungsbeitrag, denn der Dienstherr versichert seine Versor-\n\ngungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung; er deckt viel-\n\nmehr im Rahmen seiner Alimentationspflicht das Pflegerisiko - über die Beihil-\n\nfe - selbst anteilig ab, das im Übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen \n\nwird. Die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge zur Pflegeversi-\n\ncherung sind zweckbestimmt und kommen notwendig der Solidargemeinschaft \n\nder Pflegeversicherung zugute. Die Verminderung der Sonderzahlung kennt \n\neine solche Zweckbindung hingegen nicht; die mit der Verminderung erzielten \n\nEinsparungen kommen vielmehr undifferenziert den öffentlichen Haushalten \n\nzugute (Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, \n\n1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur \n\nVeröffentlichung bestimmt). Für das System des Versorgungsausgleichs kann \n\ndieser grundlegende Unterschied nicht unberücksichtigt bleiben: Die Verminde-\n\nrung nach § 4 a BSZG führt zu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich \n\nauf die Höhe der in den Ausgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pfle-\n\ngeversicherungsbeiträge vermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbei-\n\nträge - zwar als Abzug von der Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber \n\nauf die Höhe des im Versorgungsausgleich relevanten Wertes nicht aus (Se-\n\nnatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und \n\nvom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentli-\n\nchung bestimmt). \n\n26 \n\nbb) Für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung (§ 4 BSZG) ist \n\nstets der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebende Bemessungsfaktor he-\n\nranzuziehen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - \n\nFamRZ 2008, 1833, 1834, vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 und XII ZB \n\n123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - \n\nFamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Dieser beträgt derzeit 2,085 % der Versor-\n\ngungsbezüge für das Kalenderjahr 2008 (§ 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 \n\ndes Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006, BGBl. I S. 1402), während \n\nder vom Oberlandesgericht herangezogenen Auskunft der Wehrbereichsverwal-\n\ntung Süd noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Die anhand \n\ndes Bemessungsfaktors ermittelte Höhe der Sonderzahlung ist gemäß § 4 a \n\nAbs. 1 BSZG grundsätzlich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 \n\nSatz 1 SGB XI des Jahresbetrages der Versorgung zu vermindern (derzeit \n\n1,95 % : 2 = 0,975 % bzw. nach § 55 Abs. 3 SGB XI 2,2 % = 1,1 % bei kinder-\n\nlosen Versicherten; vgl. zum Rechenweg Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 \n\n- XII ZB 80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB \n\n36/06 und XII ZB 123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n27 \n\nDa der Ehemann auch über gesetzliche Rentenanrechte und Anrechte \n\naus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes verfügt, ist für die Ermitt-\n\nlung des Jahresbetrages von der Summe aus Ruhegehalt und Sonderzahlung \n\nder nach § 55 BeamtenVG maßgebliche Ruhensbetrag in Abzug zu bringen. \n\nDas entspricht der dargelegten rechtspolitischen Begründung der Verminderung \n\nder Sonderzahlung nach § 4 a BSZG: In Höhe des Ruhensbetrages erhält der \n\nEhemann anstelle der Beamtenversorgung eine gesetzliche Rente; über den \n\nvon dieser Rente abgezogenen Beitrag zur Pflegeversicherung wird der Ehe-\n\nmann bereits - wie von § 4 a BSZG erstrebt - mit dem vollen Beitragssatz der \n\nPflegeversicherung zur solidarischen Deckung künftiger Pflegekosten herange-\n\nzogen (vgl. zum Rechenweg Senatsbeschluss vom 3. September 2008 - XII ZB \n\n123/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n28 \n\nc) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwen-\n\ndung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit \n\nder Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 \n\nVBLS für die Berechnung der in den Versorgungsaugleich einzubeziehenden \n\nAnwartschaft des Ehemanns auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Diens-\n\ntes eine rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November \n\n2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Zwar steht eine Verfah-\n\nrensaussetzung nach § 148 ZPO grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen \n\ndes Gerichtes. Dieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, \n\nwenn die Voraussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche \n\nBewertung des Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - \n\nim betreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. Senatsbeschluss \n\nvom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; BGHZ \n\n97, 135, 145; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 148 Rdn. 7). Dem Oberlandesge-\n\nricht ist es dabei regelmäßig verwehrt, das Verfahren allein zum Zwecke der \n\nAussetzung bis zu einer Neuregelung der Übergangsregelung \n\nin der \n\nVBL-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (vgl. \n\nSenatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - zur Veröffentlichung \n\nbestimmt). \n\n29 \n\nd) In der hier gegeben Konstellation ist auch keine Teilentscheidung über \n\nden Ausgleich der gesetzlichen Rentenanrechte des Ehemanns durch Splitting \n\nzulässig. \n\n30 \n\nIm Verfahren über den Versorgungsausgleich ist eine Teilentscheidung \n\nentsprechend § 301 ZPO zulässig. Sie setzt einen einer selbständigen Ent-\n\nscheidung zugänglichen aussonderbaren Teil des Verfahrensgegenstandes \n\nvoraus und darf nur ergehen, wenn die Entscheidung über diesen Teil unab-\n\nhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist \n\n(vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, \n\n891 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39). Verfügt \n\nder ausgleichsverpflichtete Ehegatte über ein Anrecht aus der Zusatzversor-\n\ngung des öffentlichen Dienstes, in dem eine auf unwirksamer Rechtsgrundlage \n\nberechnete Startgutschrift enthalten ist, kann der Wertausgleich somit grund-\n\nsätzlich dennoch hinsichtlich seiner gesetzlichen Rentenanrechte (teilweise) \n\ndurchgeführt werden, wenn diese - wie vorliegend - höher sind als die des Aus-\n\ngleichsberechtigten (vgl. Borth FamRZ 2008, 326, 327). Eine Saldierung mit \n\ndem Anrecht aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist in diesem \n\nFall nicht erforderlich. \n\n31 \n\nVorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Ehemann neben \n\nseinen gesetzlichen Rentenanrechten über derzeit nicht exakt bestimmbare \n\nAnwartschaften bei der WBV Süd verfügt, die nach § 1587 a Abs. 6 Halbs. 2 \n\nBGB im Versorgungsausgleich unter Beachtung der in § 55 Abs. 1 BeamtenVG \n\nenthaltenen Ruhensregelung zu bewerten sind. Weil aber im Rahmen der Ru-\n\nhensberechung die dem Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB unterliegenden \n\ngesetzlichen Rentenanrechte des Ehemanns zu einer Kürzung der Versor-\n\ngungsanwartschaften führen, ist die Bewertung der Anrechte des Ehemannes \n\nbei der DRV Rheinland-Pfalz sowohl für das Splitting als auch für das \n\nQuasi-Splitting erheblich. Beide Ausgleichsformen sind damit nicht voneinander \n\nunabhängig. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Cochem, Entscheidung vom 25.01.2006 - 4b F 279/04 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 24.04.2006 - 9 UF 107/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__87-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-05/xii-zb-87-06","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__87-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__87-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-05/xii-zb-87-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__87-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:00:04.959069+00:00"}}