{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__82-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-05-30","aktenzeichen":"XII ZB 82/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 84, 87, 233 I, 317 Abs. 1 und 4, 516 a) Legen namens der unterlegenen Partei zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig vonein- ander Berufung ein und nimmt einer von ihnen später \"die Berufung\" ohne einschränken- den Zusatz zurück, so bewirkt dies den Verlust des Rechtsmittels. b) In der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten kann der Widerruf der Bestellung eines früheren Bevollmächtigten nur dann gesehen werden, wenn darin zum Ausdruck kommt, dass der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll (Festhal- tung an Senatsbeschluss vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80 - NJW 1980, 2309 f.). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn ein Prozessbevollmächtigter Berufung einlegt und im Rubrum der Berufungsschrift ausschließlich sich selbst als Prozessbevollmächtigten be- zeichnet, der erstinstanzlich tätige Prozessbevollmächtigte zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht seinerseits Berufung eingelegt hatte (Abgrenzung zu BSG NJW 1990, 600). c) Die Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils setzt nicht voraus, dass der Ausfertigungs- vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Datumsangabe enthält (Anschluss an BGH, Beschluss vom 28. Februar 1985 - III ZB 11/84 - VersR 1985, 503 und Abgren- zung zu BGH, Beschluss vom 18. März 1993 - VII ZB 8/92 - NJW-RR 1993, 956). d) Auch wenn ein Prozessbevollmächtigter die Berufung ohne oder entgegen einer Weisung des Mandanten zurückgenommen hat, kann für eine erneut, aber verspätet eingelegte Be- rufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (Anschluss an BGH, Beschluss vom 2. April 1998 - V ZB 6/98 - NJW-RR 1998, 1446).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 82/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. Mai 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nZPO §§ 84, 87, 233 I, 317 Abs. 1 und 4, 516 \n\na) Legen namens der unterlegenen Partei zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig vonein-\nander Berufung ein und nimmt einer von ihnen später \"die Berufung\" ohne einschränken-\nden Zusatz zurück, so bewirkt dies den Verlust des Rechtsmittels. \n\nb) In der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtigten kann der Widerruf der Bestellung \neines früheren Bevollmächtigten nur dann gesehen werden, wenn darin zum Ausdruck \nkommt, dass der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll (Festhal-\ntung an Senatsbeschluss vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80 - NJW 1980, 2309 f.). Das ist \nnicht schon dann der Fall, wenn ein Prozessbevollmächtigter Berufung einlegt und im \nRubrum der Berufungsschrift ausschließlich sich selbst als Prozessbevollmächtigten be-\nzeichnet, der erstinstanzlich tätige Prozessbevollmächtigte zu diesem Zeitpunkt aber noch \nnicht seinerseits Berufung eingelegt hatte (Abgrenzung zu BSG NJW 1990, 600). \n\nc) Die Wirksamkeit der Zustellung eines Urteils setzt nicht voraus, dass der Ausfertigungs-\nvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eine Datumsangabe enthält (Anschluss \nan BGH, Beschluss vom 28. Februar 1985 - III ZB 11/84 - VersR 1985, 503 und Abgren-\nzung zu BGH, Beschluss vom 18. März 1993 - VII ZB 8/92 - NJW-RR 1993, 956). \n\nd) Auch wenn ein Prozessbevollmächtigter die Berufung ohne oder entgegen einer Weisung \ndes Mandanten zurückgenommen hat, kann für eine erneut, aber verspätet eingelegte Be-\nrufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden (Anschluss an BGH, \nBeschluss vom 2. April 1998 - V ZB 6/98 - NJW-RR 1998, 1446). \n\nBGH, Beschluss vom 30. Mai 2007- XII ZB 82/06 - OLG Bremen \n\n LG Bremen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2007 durch die Vorsitzen-\n\nde Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und \n\nden Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, dem Kläger am \n\n2. Februar 2006 zugestellten Beschluss des 4. Zivilsenats des \n\nHanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen wird auf Kosten des \n\nKlägers als unzulässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: 5.500 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nGegen das dem Kläger am 12. September 2005 zugestellte klagabwei-\n\nsende Urteil des Landgerichts legte Rechtsanwalt P. (Sozietät \n\nDr. M. und Kollegen) \"namens und in Vollmacht des Klägers\" am 12. Ok-\n\ntober 2005 um 10.37 Uhr per Fax Berufung ein. Dem Original dieser Beru-\n\nfungsschrift, das am Folgetag beim Oberlandesgericht einging, war eine Voll-\n\nmacht des Klägers beigefügt. \n\n2 \n\nEbenfalls am 12. Oktober 2005 ging um 14.56 Uhr per Fax eine weitere, \n\nvon der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers (Rechtsanwältin \n\nA. , Sozietät S. und Partner) \"namens und im Auftrage\" des Klä-\n\ngers gefertigte Berufungsschrift ein. Auch deren Original ging am 13. Oktober \n\n2005 ein. \n\n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nKeine der beiden Berufungsschriften enthält einen Hinweis darauf, dass \n\nder Kläger im Berufungsverfahren auch von der jeweils anderen Sozietät vertre-\n\nten werde. \n\nMit Fax vom 27. Oktober 2005 beantragte Rechtsanwalt P. , die \n\nFrist zur Begründung der Berufung bis zum 12. Dezember 2005 zu verlängern, \n\nweil er als alleiniger Sachbearbeiter die Begründung u.a. wegen Urlaubs nicht \n\nfrüher fertigen könne. \n\nAm 28. Oktober 2005 ging ein Schriftsatz der Rechtsanwältin A. vom \n\n27. Oktober 2005 mit der Erklärung ein, namens und im Auftrage des Beru-\n\nfungsklägers werde \"die gegen das am 07.09.2005 verkündete Urteil des Land-\n\ngerichts Bremen eingelegte Berufung zurückgenommen\". Dieser Schriftsatz \n\nwurde (auch) Rechtsanwalt P. zugestellt, und zwar am 4. November \n\n2005. \n\nMit Verfügung vom 31. Oktober 2005 gab der Vorsitzende des Beru-\n\nfungssenats dem Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Beru-\n\nfung statt. \n\nMit am 12. Dezember 2005 eingegangenem Schriftsatz vom 9. Dezem-\n\nber 2005 begründete Rechtsanwalt P. die Berufung. \n\nMit Verfügung vom 21. Dezember 2005, die Rechtsanwalt P. am \n\n28. Dezember 2005 zuging, wies der Vorsitzende des Berufungssenats darauf \n\nhin, infolge der von Rechtsanwältin A. erklärten Rücknahme der Berufung \n\nsei der Kläger dieses Rechtsmittels verlustig, was der Senat durch Beschluss \n\nnach § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO auszusprechen gedenke. \n\n9 \n\nMit am 9. Januar 2006 eingegangenem Schriftsatz vom 6. Januar 2006 \n\nerklärte Rechtsanwalt P. namens des Klägers den Widerruf der Rück-\n\nnahmeerklärung vom 27. Oktober 2005, legte unter Bezugnahme auf die bereits \n\nvorliegende Berufungsbegründung erneut Berufung ein und machte unter ande-\n\nrem geltend, die Frist zur Einlegung der Berufung habe noch nicht zu laufen \n\nbegonnen, weil das dem Kläger zugestellte erstinstanzliche Urteil mit einem \n\nundatierten Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle \n\nversehen gewesen sei; vorsorglich beantragte er zugleich Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand gegen die andernfalls versäumte Frist zur (erneuten) Einle-\n\ngung der Berufung. \n\n10 \n\nDas Berufungsgericht, dessen Entscheidung in MDR 2006, 1186 f. und \n\nOLGR Bremen 2006, 418 ff. veröffentlicht ist, erklärte den Kläger des mit \n\nSchriftsätzen vom 12. Oktober 2005 eingelegten Rechtsmittels für verlustig, \n\nwies das Wiedereinsetzungsgesuch (in den Gründen) zurück und verwarf die \n\nmit Schriftsatz vom 6. Januar 2006 eingelegte Berufung als unzulässig. \n\n11 \n\nGegen diesen undatierten Beschluss des Berufungsgerichts, dem inso-\n\nweit lediglich zu entnehmen ist, dass er aufgrund der Beratung vom 13. Januar \n\n2006 gefasst wurde, richtet sich die (vom Berufungsgericht hinsichtlich der Ver-\n\nlustigkeitserklärung zugelassene) Rechtsbeschwerde des Klägers, mit der er \n\nden Fortgang des Berufungsverfahrens erstrebt. \n\n12 \n\nDas vom Kläger mit Schriftsatz vom 10. Januar 2006 ausweislich des \n\nEingangsstempels (\"Anlagen: 1\") eingereichte Original der dem Kläger zuge-\n\nstellten Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils befindet sich - ebenso wie die \n\nder Berufungsschrift der Rechtsanwältin A. beigefügte Ablichtung - nicht \n\nmehr bei den Akten. \n\nII. \n\n13 \n\nSoweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der (mit \n\nSchriftsatz vom 6. Januar 2006 eingelegten) Berufung richtet, ist sie gemäß \n\n§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Gleiches gilt gemäß § 238 \n\nAbs. 2 Satz 1, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Wiedereinset-\n\nzungsgesuchs richtet. Sie ist ferner gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, \n\nsoweit sie sich gegen den Verlustigkeitsbeschluss richtet, da das Berufungsge-\n\nricht sie insoweit zugelassen hat (vgl. Zöller/Gummer/Heßler ZPO 26. Aufl. \n\n§ 516 Rdn. 29; Musielak/Ball ZPO 5. Aufl. § 516 Rdn. 25). \n\n14 \n\nSie ist jedoch insgesamt unzulässig, weil es - entgegen der Auffassung \n\nder Rechtsbeschwerde - an einem Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO \n\nfehlt. Ein solcher ist auch erforderlich, soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen \n\neinen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss richtet (vgl. Senats-\n\nbeschluss BGHZ 155, 21, 22). \n\n15 \n\n1. Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen die Zurückweisung des \n\nWiedereinsetzungsgesuchs richtet, steht die angefochtene Entscheidung im \n\nEinklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, derzufolge \n\nWiedereinsetzung für eine nach Ablauf der Berufungsfrist erneut eingelegte Be-\n\nrufung nicht mit Rücksicht darauf gewährt werden kann, dass die zunächst ein-\n\ngelegte Berufung - auch irrtümlich oder weisungswidrig - zurückgenommen wor-\n\nden sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. April 1998 - V ZB 6/98 - NJW-RR 1998, \n\n1446 und vom 16. Mai 1991 - III ZB 1/91 - NJW 1991, 2839; BVerwG NVwZ \n\n1997, 1210, 1211; vgl. auch Zöller/Gummer/Heßler aaO § 516 Rdn. 17). \n\n16 \n\n2. Auch im Übrigen hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeu-\n\ntung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. \n\nDenn sämtliche von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen sind bereits \n\nhöchstrichterlich im Sinne der angefochtenen Entscheidung geklärt; ein ver-\n\nmeintlicher Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, den \n\ndas Berufungsgericht zum Anlass genommen hat, die Rechtsbeschwerde ge-\n\ngen die nach § 516 Abs. 3 ZPO getroffene Entscheidung zuzulassen, besteht \n\nnicht. Insbesondere hat das Berufungsgericht dem Kläger auch nicht den Zu-\n\ngang zur Berufungsinstanz aufgrund überspannter Anforderungen versagt (vgl. \n\nBGHZ 151, 221, 226 f.). \n\n17 \n\na) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass auch \n\ndurch mehrfache Einlegung eines Rechtsmittels nur ein einziges Rechtsmittel-\n\nverfahren anhängig werden kann (vgl. BGHZ 45, 380, 382 f.). \n\n18 \n\nSoweit das Berufungsgericht die mit Schriftsatz vom 6. Januar 2006 er-\n\nneut eingelegte Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat, käme es \n\nfolglich auf die Frage, ob die Rücknahmeerklärung vom 27. Oktober 2005 die \n\nam 12. Oktober 2005 zweifach per Fax eingelegte Berufung insgesamt mit der \n\nRechtsfolge aus § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO erfasste, dann nicht an, wenn auch \n\ndie spätere Berufungsschrift vom 6. Januar 2006 noch innerhalb der Berufungs-\n\nfrist eingegangen wäre. Denn dann hätte die mit ihr eingelegte Berufung in kei-\n\nnem Fall verworfen werden dürfen. War die erste Berufungseinlegung nämlich \n\nmangels wirksamer Rücknahme der Berufung noch wirksam, so war die spätere \n\nBerufungseinlegung mit Schriftsatz vom 6. Januar 2006 wegen des Schwebens \n\nder ersten Berufung wirkungslos (vgl. BGHZ 24, 179, 180) und konnte nicht \n\nGegenstand einer auf sie bezogenen Verwerfungsentscheidung sein. Aber \n\nauch dann, wenn der Berufungskläger des am 12. Oktober 2005 eingelegten \n\nRechtsmittels durch dessen wirksame Rücknahme verlustig gegangen wäre, \n\nhätte er - sofern die Rücknahme nicht zugleich mit einem Rechtsmittelverzicht \n\nverbunden war - nicht das Recht auf Berufung als solches verloren. Vielmehr \n\nkann er innerhalb offener Einlegungsfrist erneut Berufung einlegen (vgl. \n\nBGHZ 124, 305, 309 m.N.). \n\n19 \n\nBei Eingang der erneuten Berufungsschrift am 9. Januar 2006 war die \n\nBerufungsfrist jedoch abgelaufen, weil das erstinstanzliche Urteil dem Kläger \n\nam 12. September 2005 - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - \n\nwirksam zugestellt worden war. Auch soweit die dem Kläger zugestellte Ausfer-\n\ntigung der Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogen ist, weil \n\nsie offenbar sowohl im Original als auch in der Ablichtung entweder nicht zur \n\nAkte genommen oder daraus wieder entfernt wurde, hat die Rechtsbeschwerde \n\nkeine Umstände aufzuzeigen vermocht, die geeignet wären, die Wirksamkeit \n\nder Zustellung in Zweifel zu ziehen. Denn soweit dem Ausfertigungsvermerk \n\ndes Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Datum der Ausfertigung nicht zu \n\nentnehmen ist, stellt dies gerade keinen Fall dar, der jenem vergleichbar wäre, \n\nüber den der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18. März 1993 (- VII ZB \n\n8/92 -, NJW-RR 1993, 956) zu befinden hatte. \n\n20 \n\nIn jenem Fall hatte der Bundesgerichtshof die Wirksamkeit der Zustellung \n\nverneint, weil sich aus der Angabe des Datums des Ausfertigungsvermerks und \n\ndem aus der Ausfertigung zugleich ersichtlichen späteren Datum der Urteilsver-\n\nkündung ergab, dass der Ausfertigungsvermerk unter Verstoß gegen § 317 \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO vorzeitig gefertigt worden war und deshalb seine Funktion, \n\ndie Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift des Urteils zu beurkun-\n\nden, nicht erfüllen konnte. Denn im Zeitpunkt der Ausfertigung existierte noch \n\nkein Urteil, sondern lediglich dessen Entwurf. \n\n21 \n\nEin solcher aus der Urkunde selbst ersichtlicher und die beurkundete \n\nÜbereinstimmung zugleich widerlegender Widerspruch besteht hier gerade \n\nnicht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es auch nicht zu be-\n\nanstanden, wenn der Ausfertigungsvermerk nicht mit einem Datum versehen \n\nist. Die Angabe des Tages der Ausfertigung mag bei den Instanzgerichten zwar \n\nüblich sein (vgl. Zöller/Stöber aaO § 169 Rdn. 15); bei den Geschäftsstellen des \n\nBundesgerichtshofes ist sie es jedenfalls nicht. Sie ist auch nicht erforderlich. \n\nDas Gesetz stellt für den Ausfertigungsvermerk keine über die Mindestanforde-\n\nrungen des § 317 Abs. 4 ZPO (Unterschrift, Gerichtssiegel) hinausgehenden \n\nErfordernisse auf (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1969 - III ZR 178/67 - VersR \n\n1969, 709, 710). Auch für notarielle Ausfertigungen sieht § 49 Abs. 2 Satz 1 \n\nBeurkG die Angabe des Tages ihrer Erteilung lediglich als Sollvorschrift vor. \n\nDer Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle braucht \n\ndeshalb keine Datumsangabe zu enthalten (BGH, Beschluss vom 28. Februar \n\n1985 - III ZB 11/84 - VersR 1985, 503). \n\n22 \n\nAuch der Hinweis der Rechtsbeschwerde, das der erstinstanzlichen Pro-\n\nzessbevollmächtigten vom Landgericht für die Zustellung des Urteils vom \n\n7. September 2005 zugesandte vorbereitete Empfangsbekenntnis sei auf den \n\n2. September 2005 datiert, ändert daran nichts. Soweit die Rechtsbeschwerde \n\nmeint, dies gebe Anlass zu erheblichen Zweifeln an der zeitlichen Abfolge von \n\nVerkündung und Ausfertigung des Urteils, kann dem schon deshalb nicht ge-\n\nfolgt werden, weil es nicht unüblich ist und auch rationeller Arbeitsweise ent-\n\nspricht, dass die Kanzlei des Gerichts bei der Reinschrift des Urteilsentwurfs \n\nzugleich die erforderlichen Empfangsbekenntnisse vorbereitet. Daraus einen \n\nSchluss auf eine verfrühte Anbringung des Ausfertigungsvermerks zu ziehen, \n\nliegt schon deshalb fern, weil dieser nicht von der Kanzlei, sondern vom Ur-\n\nkundsbeamten der Geschäftsstelle unterzeichnet und mit dem Siegel des Ge-\n\nrichts versehen wird. Darauf kommt es letztlich aber nicht an, weil die mit dem \n\nAusfertigungsvermerk versehene Urteilsausfertigung als öffentliche Urkunde im \n\nSinne des § 415 Abs. 1 ZPO vollen Beweis für den darin beurkundeten Vorgang \n\nerbringt, hier also die Übereinstimmung mit der Urschrift des Urteils und somit \n\nauch deren Existenz im Zeitpunkt der Ausfertigung belegt. Einen nach § 415 \n\nAbs. 2 ZPO möglichen Gegenbeweis hat der Kläger nicht angetreten. \n\n23 \n\nDas Berufungsgericht hat die mit Schriftsatz vom 6. Januar 2006 und \n\nsomit nach Ablauf der Einlegungsfrist des § 517 ZPO eingelegte Berufung des \n\nKlägers folglich zu Recht als unzulässig verworfen, wenn das rechtzeitig mit \n\nBerufungsschriften vom 12. Oktober 2005 eingeleitete Berufungsverfahren zu \n\ndiesem Zeitpunkt nicht mehr rechtshängig war. Das ist hier wegen der am \n\n28. Oktober 2005 eingegangenen Rücknahmeerklärung der Fall: \n\n24 \n\nb) Da nur ein Berufungsverfahren anhängig war, konnte jeder der nach \n\n§ 84 ZPO einzeln vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten es durch \n\nRücknahme beenden, auch soweit es durch Erklärungen des anderen Prozess-\n\nbevollmächtigten begründet worden war (vgl. BFH BFH/NV 1988, 453). \n\n25 \n\naa) Haben zwei Prozessbevollmächtigte unabhängig voneinander Beru-\n\nfung wegen desselben Anspruchs eingelegt und nimmt einer von ihnen - wie \n\nhier - \"die Berufung\" ohne weitere Beschränkung zurück, so bewirkt dies regel-\n\nmäßig den Verlust des Rechtsmittels \n\n(vgl. BSG NJW 1998, 2078; \n\nStein/Jonas/Grunsky \n\nZPO \n\n21. Aufl. \n\n§ 515 Rdn. 19; MünchKomm-\n\nZPO/Rimmelspacher 2. Aufl. § 515 Rdn. 7; Zöller/Gummer/Heßler aaO § 516 \n\nRdn. 4; Musielak/Ball aaO § 516 Rdn. 12; Thomas/Putzo/Reichold ZPO \n\n27. Aufl. § 516 Rdn. 5). \n\n26 \n\nZwar braucht eine Beschränkung der Rücknahme - etwa dahingehend, \n\ndass sie hier nur die von Rechtsanwältin A. selbst vorgenommene Prozess-\n\nhandlung betreffen solle und sie sich somit für ihre Person aus dem Berufungs-\n\nverfahren zurückziehe - nicht notwendigerweise aus der Rücknahmeerklärung \n\nselbst hervorzugehen; sie kann sich auch aus den sie begleitenden Umständen \n\nergeben (vgl. OLG München MDR 1979, 403). Denn auch Rücknahmeerklärun-\n\ngen sind als verfahrensrechtliche Erklärungen frei zu würdigen; dabei ist erfor-\n\nderlichenfalls unter Heranziehung aller für das Berufungsgericht erkennbaren \n\nUmstände und unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung beste-\n\nhenden Auslegungsgrenzen darauf abzustellen, welcher Sinn ihnen aus objek-\n\ntiver Sicht beizumessen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2006 - IV ZB \n\n38/05 - NJW-RR 2006, 862, 863 m.N.). \n\n27 \n\nHier begegnet die Auslegung der Rücknahmeerklärung durch das Beru-\n\nfungsgericht jedoch keinen Bedenken. Deren Wortlaut bezieht sich eindeutig \n\nauf das anhängige Rechtsmittel und nicht etwa nur auf die von Rechtsanwältin \n\nA. selbst abgegebene Prozesserklärung. Ein anderer objektiver Erklärungs-\n\ninhalt ergibt sich auch aus den Umständen der Erklärung nicht mit der Eindeu-\n\ntigkeit, die erforderlich ist, weil das Prozessrecht klare Verhältnisse verlangt \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80 - NJW 1980, 2309, \n\n2310). \n\n28 \n\nZwar mag der etwa zeitgleiche Eingang zweier Berufungsschriften und \n\ninsbesondere der Antrag von Rechtsanwalt P. auf Verlängerung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist, der ebenso wie die Rücknahmeerklärung der Rechts-\n\nanwältin A. vom 27. Oktober 2005 datierte, aber vor der Rücknahme bei \n\nGericht einging, die Vermutung nahelegen, dass die beiden Prozessbevoll-\n\nmächtigten von den jeweiligen Prozesserklärungen des anderen nichts gewusst \n\noder diese zumindest nicht miteinander abgestimmt haben könnten. Eine derar-\n\ntige Vermutung reicht aber nicht aus, der Rücknahmeerklärung entgegen ihrem \n\nWortlaut einen anderen Sinn beizulegen. Denn die Möglichkeit, dass Rechts-\n\nanwältin A. von einer Aufspaltung des Rechtsmittels ausgegangen sein und \n\nsich lediglich über die Tragweite ihrer Rücknahmeerklärung geirrt haben könn-\n\nte, ist hierdurch nicht ausgeräumt. Ein solcher Irrtum wäre aber unbeachtlich, \n\nweil Prozesserklärungen nach ihrem objektiven Inhalt auszulegen sind (vgl. \n\nBFH BFH/NV 1988, 453) und ein bloßer Motivirrtum auf die Wirksamkeit einer \n\nProzesshandlung im Interesse der Rechtssicherheit keinen Einfluss haben kann \n\n(vgl. OLG München MDR 1979, 409, 410). \n\n29 \n\nbb) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde zur Begründung ihrer \n\nAuffassung, Rechtsanwältin A. sei im Zeitpunkt der von ihr erklärten Beru-\n\nfungsrücknahme bereits nicht mehr bevollmächtigt gewesen, Prozesserklärun-\n\ngen für den Kläger abzugeben, auf die Rechtsprechung des Bundessozialge-\n\nrichts (NJW 1990, 600). Der zitierten Entscheidung entnimmt die Rechtsbe-\n\nschwerde, dass eine Rechtsmittelschrift, in deren Rubrum ein Anwalt aus-\n\nschließlich sich selbst als Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelführers be-\n\nzeichne, stets zugleich den Widerruf der Prozessvollmacht eines früher tätig \n\ngewordenen anderen Prozessbevollmächtigten enthalte. Dabei übersieht die \n\nRechtsbeschwerde allerdings, dass diese - zu § 73 SGG ergangene - Entschei-\n\ndung eine andere Fallkonstellation betraf. \n\n30 \n\nIm Ausgangspunkt hat sich das Bundessozialgericht mit Beschluss vom \n\n7. Dezember 2000 (NJW 2001, 1598 f.) inhaltlich und mit im entscheidenden \n\nPunkt wortgleichem Leitsatz der Rechtsprechung des erkennenden Senats an-\n\ngeschlossen, derzufolge in der Bestellung eines neuen Prozessbevollmächtig-\n\nten - wegen der Möglichkeit, mehrere Bevollmächtigte zur Vertretung der Partei \n\nzu ermächtigen, § 84 Satz 1 ZPO - ein Widerruf der Bestellung eines früheren \n\nBevollmächtigten nur dann gesehen werden kann, wenn zum Ausdruck kommt, \n\ndass der neue Bevollmächtigte anstelle des früheren bestellt werden soll (Se-\n\nnatsbeschluss vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80 - NJW 1980, 2309, 2310; vgl. \n\nnunmehr auch BGH, Beschluss vom 8. März 2004 - II ZB 21/03 - FamRZ 2004, \n\n865; vgl. auch OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1023 f.; OLG Frankfurt RPfleger \n\n1986, 391 f.; Nieders. FG DStRE 2004, 1381 f.). \n\n31 \n\nMit seiner Entscheidung in NJW 1990, 600 hat es diese Voraussetzung \n\nin einem Fall als erfüllt angesehen, in dem zunächst der erstinstanzliche Pro-\n\nzessbevollmächtigte Berufung eingelegt hatte und erst zwei Tage später die \n\nBerufungsschrift eines weiteren Rechtsanwalts einging, der darin ausschließlich \n\nsich selbst als Prozessbevollmächtigten bezeichnet hatte. \n\n32 \n\nOb dem zu folgen ist, kann indes dahinstehen. Denn der hier zu beurtei-\n\nlende Sachverhalt unterscheidet sich davon in einem wesentlichen Punkt. Als \n\nam Vormittag des 12. Oktober 2005 die (erste) Berufungsschrift einging, in der \n\nRechtsanwalt P. ausschließlich die Sozietät, der er selbst angehörte, als \n\nProzessbevollmächtigte angab, lag noch keine weitere Berufungsschrift eines \n\nanderen Anwalts vor. Schon deshalb stellte sich die Frage, ob Rechtsanwalt \n\nP. sich neben einem weiteren Prozessbevollmächtigten oder aber an des-\n\nsen Stelle für das Berufungsverfahren bestelle, zu diesem Zeitpunkt nicht, so \n\ndass dem Umstand, dass er ausschließlich sich als Prozessbevollmächtigten \n\ndes Klägers für das Berufungsverfahren bezeichnete, kein darüber hinausge-\n\nhender Erklärungswert zukam, auch nicht dergestalt, einem weiteren Bevoll-\n\nmächtigten werde vorsorglich schon jetzt die Prozessvollmacht für den Fall ent-\n\nzogen, dass er sich nachträglich ebenfalls für das Berufungsverfahren bestelle. \n\nDenn dem Berufungsgericht lagen zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht die \n\nerstinstanzlichen Akten vor, aus denen es hätte ersehen können, dass der Klä-\n\nger in erster Instanz von anderen Prozessbevollmächtigten vertreten worden \n\nwar. Für die Annahme, mit diesem Schriftsatz werde zugleich die Bestellung \n\neines anderen Bevollmächtigten widerrufen, bestand daher um so weniger An-\n\nlass, als aus der Sicht des Berufungsgerichts auch die Annahme möglich er-\n\nschien, Rechtsanwalt P. habe den Kläger bereits in erster Instanz vertre-\n\nten. \n\n33 \n\nFolgt man der Auffassung BSG NJW 1990, 600, wäre diese vielmehr auf \n\ndie zweite, von Rechtsanwältin A. eingereichte Berufungsschrift anzuwen-\n\nden mit der Folge, dass damit zugleich Rechtsanwalt P. die Vollmacht \n\nentzogen worden wäre. \n\n34 \n\ncc) Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Vorsitzende des \n\nSenats dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Verfü-\n\ngung vom 31. Oktober 2005 - mithin nach der Klagerücknahme - stattgegeben \n\nhat. Abgesehen davon, dass die Auslegung der Rücknahmeerklärung durch \n\nden Berufungssenat nicht durch die Auslegung durch dessen Vorsitzenden prä-\n\njudiziert werden kann, besagt die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist \n\nnicht einmal, dass dieser ungeachtet der Rücknahmeerklärung von einem noch \n\nanhängigen Berufungsverfahren ausgegangen wäre. Die Belastung der Gerich-\n\nte bringt es mit sich, dass Begründungsfristen häufig routinemäßig auf Antrag \n\nverlängert werden, ohne dass die Zulässigkeit des Rechtsmittels zuvor ab-\n\nschließend geprüft werden konnte. Aber auch dann, wenn das Gericht das \n\nRechtsmittel als unzulässig oder bereits zurückgenommen ansieht, kann die \n\nBegründungsfrist verlängert werden, um dem Rechtsmittelführer Gelegenheit zu \n\ngeben, die Zulässigkeit seines Rechtsmittels darzulegen. \n\n35 \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann der Verlängerung \n\nder Begründungsfrist durch den Vorsitzenden daher nicht entnommen werden, \n\nder Berufungssenat habe die Rücknahmeerklärung als offensichtliches Verse-\n\nhen erkannt. \n\n36 \n\ndd) Dem Kläger ist es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde \n\nauch verwehrt, die Berufungsrücknahme wegen eines angeblichen Versehens \n\nzu widerrufen. Abgesehen davon, dass die Rechtsbeschwerde nicht darlegt, \n\nwelche Vorstellungen Rechtsanwältin A. bei ihrer Rücknahmeerklärung hat-\n\nte, kann die Rücknahme einer Klage oder eines Rechtsmittels nicht wegen Irr-\n\ntums angefochten oder widerrufen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. De-\n\nzember 2006 - XII ZB 71/04 - FamRZ 2006, 375 und vom 2. Dezember 1987 \n\n- IVb ZB 125/87 - FamRZ 1988, 496). Nur ganz ausnahmsweise, nämlich dann, \n\nwenn die Rücknahme im Widerspruch zum wirklichen Willen des Rechtsmittel-\n\nführers steht und ein Irrtum seines Prozessbevollmächtigten bei Abgabe der \n\nRücknahmeerklärung für das Gericht und den Gegner ganz offensichtlich ist, \n\nkann es diesem nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich auf die Rücknahme \n\nzu berufen, so dass diese als unwirksam zu behandeln ist (vgl. Senatsbe-\n\nschluss vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 125/87 - FamRZ 1988, 496; BGH, Be-\n\nschluss vom 21. März 1977 - II ZB 5/77 - VersR 1977, 574). Diese Vorausset-\n\nzung ist hier nicht gegeben, zumindest aber ein Irrtum nicht dargelegt. \n\n37 \n\nee) Auch auf einen Wiederaufnahmegrund kann der Kläger den von ihm \n\nerklärten Widerruf der Rücknahmeerklärung nicht stützen. Zwar lässt die \n\nRechtsprechung einen derartigen Widerruf ausnahmsweise unter den Voraus-\n\nsetzungen der §§ 580, 581 ZPO (Restitutionsklage) zu, wenn die Rücknahme \n\ndurch eine strafbare Handlung erschlichen wurde (vgl. BGHZ 12, 284, 285; 33, \n\n73, 75 f.). Einen solchen Restitutionsgrund trägt der Kläger jedoch nicht vor. Er \n\nmacht vielmehr geltend, die Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage gemäß \n\n§ 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO hätten hier vorgelegen, weil er im Berufungsverfahren \n\nnicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten gewesen sei, denn Rechtsanwältin \n\nA. habe die Rücknahme der Berufung erklärt, ohne hierzu von ihm bevoll-\n\nmächtigt gewesen zu sein. Es fehle an einer Prozessvollmacht im Sinne des \n\n§ 80 ZPO, die sie durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht hätte nachweisen \n\nmüssen. \n\n38 \n\nAuch damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. Insoweit bedarf es \n\nkeiner Entscheidung, ob die Rücknahme eines Rechtsmittels auch dann wider-\n\nrufen werden kann, wenn die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 578 Abs. 1 \n\nZPO) nicht im Wege der Restitutionsklage nach § 580 f. ZPO, sondern im Wege \n\nder Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO statthaft wäre. Denn auch deren Voraus-\n\nsetzungen liegen nicht vor. Der Kläger war im Berufungsverfahren ordnungs-\n\ngemäß vertreten. Insbesondere war Rechtsanwältin A. nach § 81 ZPO im \n\nVerhältnis zu Gericht und Gegner zu allen den vorliegenden Rechtsstreit betref-\n\nfenden Prozesshandlungen befugt. Dazu gehörte auch die Rücknahme der Be-\n\nrufung (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 1987 - IVb ZB 125/87 - FamRZ \n\n1988, 496). Soweit der Kläger sich darauf beruft, sie habe insoweit weisungs-\n\nwidrig gehandelt, wäre eine derartige Beschränkung ihrer Vollmacht im vorlie-\n\ngenden Anwaltsprozess nach § 83 Abs. 1 ZPO dem Gegner und dem Gericht \n\ngegenüber ohne rechtliche Wirkung (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember \n\n1987 - IVb ZB 125/87 - FamRZ 1988, 496; BGH, Beschluss vom 16. Mai 1991 \n\n- III ZB 1/91 - NJW 1991, 2839). \n\n39 \n\nff) Die Rechtsanwältin A. unstreitig erteilte Prozessvollmacht war im \n\nZeitpunkt ihrer Rücknahmeerklärung auch nicht wirksam widerrufen. Für den \n\nWiderruf der Bestellung gegenüber dem Gericht gilt § 87 ZPO sinngemäß. Da-\n\nnach muss gegenüber dem Gericht eindeutig angezeigt werden, dass die Pro-\n\nzessvollmacht erloschen ist. Da die im Anwaltsprozess weiterhin erforderliche \n\nBestellung eines anderen Anwalts für sich allein noch nicht ohne weiteres den \n\nWiderruf der Bestellung des früheren Prozessbevollmächtigten enthält (vgl. Se-\n\nnatsbeschluss vom 21. Mai 1980 - IVb ZB 567/80 - NJW 1980, 2309, 2310), \n\nwar die Rechtsanwältin A. erteilte Vollmacht im Zeitpunkt des Eingangs ih-\n\nrer Rücknahmeerklärung bei Gericht diesem gegenüber - wie oben unter II 2 b \n\nbb dargelegt - noch nicht erloschen. \n\n40 \n\ngg) Auch dann, wenn man entgegen dem Wortlaut des § 88 Abs. 1 ZPO \n\nnicht nur eine vom Gegner, sondern auch von der vertretenen Partei selbst er-\n\nhobene Rüge des Mangels der Vollmacht zulässt \n\n(vgl. dazu Tho-\n\nmas/Putzo/Hüßtege aaO § 88 Rdn. 5), bedurfte es - entgegen der Auffassung \n\nder Rechtsbeschwerde - nicht der Vorlage einer auf Rechtsanwältin A. oder \n\nderen Sozietät lautenden schriftlichen Vollmacht. \n\n41 \n\nZwar hatte Rechtsanwältin A. entgegen § 80 Abs. 1 ZPO zu keinem \n\nZeitpunkt eine entsprechende Vollmacht zu den Akten gereicht. Mit seinem Vor-\n\ntrag, ihre Vollmacht sei (erst) durch die von Rechtsanwalt P. eingereichte \n\nBerufungsschrift erloschen, räumt der Kläger aber eine ihr ursprünglich erteilte \n\nVollmacht ein. Nach § 89 Abs. 2 ZPO muss die Partei die Prozessführung ge-\n\ngen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt hat. Denn \n\n§ 80 Abs. 1 ZPO betrifft nicht die Erteilung der Vollmacht, sondern lediglich de-\n\nren Nachweis. Hier war eine mündlich - stillschweigend - erteilte Vollmacht des \n\nKlägers spätestens aktenkundig geworden, als der Kläger im erstinstanzlichen \n\nVerfahren in der mündlichen Verhandlung vom 11. Mai 2005 und erneut in der \n\nmündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2005 zusammen mit Rechtsanwältin A. \n\n erschien und zur Sache verhandelte. \n\n42 \n\nAuch der angefochtene Verlustigkeitsbeschluss des Berufungsgerichts \n\nmit der darin ausgesprochenen Kostenfolge nach § 516 Abs. 3 ZPO erweist \n\nsich daher als zutreffend. \n\nHahne \n\nSprick \n\nRiBGH Dr. Ahlt \nist urlaubsbedingt \nverhindert zu \nunterschreiben \n\n Hahne \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Bremen, Entscheidung vom 07.09.2005 - 7 O 23/05 - \n\nOLG Bremen, Entscheidung vom 13.01.2006 - 4 U 37/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__82-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-30/xii-zb-82-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 317","ref_norm":"317","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 579","ref_norm":"579","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 578","ref_norm":"578","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__82-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__82-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-30/xii-zb-82-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__82-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:41:13.297420+00:00"}}