{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__80-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-07-02","aktenzeichen":"XII ZB 80/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; BSZG § 4 a Die Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a Bundessonderzahlungsgesetz führt zu einer Verkürzung der beamtenrechtlichen Brutto-Versorgungsbezüge und ist deshalb bei der Wertermittlung im Versorgungsausgleich zu berücksich- tigen; die rechtspolitische Erklärung dieser Verkürzung als \"Abzug für Pflege- leistungen\" ändert daran nichts.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Juli 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 80/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1; BSZG § 4 a \n\nDie Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a Bundessonderzahlungsgesetz \n\nführt zu einer Verkürzung der beamtenrechtlichen Brutto-Versorgungsbezüge \n\nund ist deshalb bei der Wertermittlung im Versorgungsausgleich zu berücksich-\n\ntigen; die rechtspolitische Erklärung dieser Verkürzung als \"Abzug für Pflege-\n\nleistungen\" ändert daran nichts. \n\nBGH, Beschluss vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - OLG Koblenz \n\nAG Idar-Oberstein \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2008 durch die Richter \n\nSprick, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter \n\nDose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats \n\n- 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz \n\nvom 23. März 2006 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 \n\nmit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die Antragsgegnerin \n\ngesetzliche Rentenanrechte nur in Höhe von 445,83 € (nicht: \n\n456,86 €) begründet werden. \n\nBeschwerdewert: 1.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Parteien streiten um den Versorgungsausgleich. \n\nDie am 14. Oktober 1987 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den \n\nam 16. März 2005 zugestellten Antrag durch Urteil vom 31. August 2005 rechts-\n\nkräftig geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde abge-\n\ntrennt. \n\nIn der Ehezeit (1. Oktober 1987 bis 28. Februar 2005, § 1587 Abs. 2 \n\nBGB) hat der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann, geboren am 30. Januar \n\n1960) Anrechte auf eine Soldatenversorgung bei der Wehrbereichsverwaltung \n\nSüd (weitere Beteiligte zu 1) erworben, deren Höhe - unter Berücksichtigung \n\nder gemäß § 4 a BSZG erfolgten Verminderung der Sonderzahlung - monatlich \n\n1.102,39 €, bezogen auf das Ehezeitende, beträgt. Die Antragstellerin (im Fol-\n\ngenden: Ehefrau, geboren am 16. Juli 1955) hat in der Ehezeit Anrechte in der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung in Höhe monatlich 188,68 €, bezogen auf das \n\nEhezeitende, erworben. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin \n\ngeregelt, dass es zu Lasten der Soldatenversorgung des Ehemannes auf dem \n\nRentenkonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Versor-\n\ngungsanrechte in Höhe von monatlich 506,86 €, bezogen auf das Ehezeitende, \n\nbegründet hat. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der weiteren Beteiligten \n\nzu 1 hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass für die \n\nEhefrau Rentenanwartschaften in Höhe von 456,86 € (nicht, wie vom Amtsge-\n\nricht rechenfehlerhaft ermittelt, in Höhe von 506,86 €) begründet werden. Hier-\n\ngegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit der - zugelassenen - Rechts-\n\nbeschwerde, mit der sie - wie auch schon im Beschwerdeverfahren - erreichen \n\nwill, dass die aufgrund des § 4 a BSZG erfolgte Verminderung der Sonderzah-\n\nlung bei der Versorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich unberück-\n\nsichtigt bleibt und der Ehezeitanteil dieser Versorgung deshalb mit 1.111,85 € \n\n(statt mit 1.102,39 €), monatlich und bezogen auf das Ehezeitende, in Ansatz \n\ngebracht wird. \n\n5 \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\nII. \n\n6 \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die von § 4 a BSZG vor-\n\ngeschriebene Verminderung der Sonderzahlung bei der Ermittlung des Wertes \n\nder Soldatenversorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich zu berück-\n\nsichtigen. Bei der Ermittlung des Wertes der auszugleichenden Versorgungen \n\nsei von Bruttobeträgen auszugehen mit der Folge, dass die vom Rentenversi-\n\ncherungsträger einbehaltenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversi-\n\ncherung unberücksichtigt blieben. Bei der von § 4 a BSZG vorgeschriebenen \n\nVerminderung der Sonderzulage handele es sich jedoch nicht um solche Versi-\n\ncherungsbeiträge. Richtig sei zwar, dass Rentner in vollem Umfang Beiträge \n\nzur Pflegeversicherung zu erbringen hätten, während Pflegeleistungen an Ver-\n\nsorgungsempfänger anteilig von der Beihilfe gedeckt würden; mit der Verminde-\n\nrung der Sonderzuwendung solle eine Gleichstellung von Versorgungsempfän-\n\ngern und Rentnern bewirkt und erreicht werden, dass im wirtschaftlichen Er-\n\ngebnis auch die Versorgungsempfänger mit einem vollen Beitrag am Pflegerisi-\n\nko beteiligt würden. Dies ändere indes nichts daran, dass dieses sozialpoliti-\n\nsche Ziel vom Gesetzgeber im Wege einer allgemeinen Kürzung der Versor-\n\ngungsbezüge umgesetzt worden sei; diese Absenkung der Bruttoversorgungs-\n\nbezüge lasse sich nicht unter Berufung auf das mit ihr verfolgte legislative Ziel \n\nin einen Versicherungsbeitrag umdeuten. Für den Versorgungsausgleich erge-\n\nbe sich daraus die Konsequenz, dass die beamtenrechtlichen Versorgungsan-\n\nrechte nur mit ihrem um die Verminderung der Sonderzulage verringerten (Brut-\n\nto-) Wert im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen seien. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Die Frage, ob die Verminderung der Sonderzahlung gemäß § 4 a \n\nBSZG im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, wird in der Rechtspre-\n\nchung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt. \n\n9 \n\nGegen eine Berücksichtigung haben sich das Oberlandesgericht Nürn-\n\nberg (FamRZ 2005, 1479), das Oberlandesgericht Rostock (NJW-RR 2007, \n\n802) und - soweit ersichtlich - der 5. und der 1. Senat für Familiensachen des \n\nSchleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig (Beschlüsse vom \n\n14. März 2005 und 27. September 2005, nicht veröffentlicht) ausgesprochen. \n\nNach Auffassung der Oberlandesgerichte Nürnberg und Rostock wird durch \n\n§ 4 a BSZG die Übernahme des vollen Beitragssatzes zur Pflegeversicherung, \n\nwie er für Rentner seit dem 1. April 2004 (§ 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB XI) \n\neingeführt worden sei, auf Versorgungsempfänger wirkungsgleich übertragen, \n\nindem die zusätzlichen monatlichen Beitragsanteile des laufenden Kalenderjah-\n\nres einmalig im Dezember von der jährlichen Sonderzuwendung einbehalten \n\nwürden. Die Regelung führe zu einer vereinfachten Abrechnung erhöhter Zah-\n\nlungen an die Pflegeversicherung. Diese Zahlungen seien deshalb bei der \n\nDurchführung des Versorgungsausgleichs nicht zu berücksichtigen. \n\n10 \n\nZu berücksichtigen ist die Verminderung der Sonderzahlung dagegen \n\nnach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (FamRZ 2008, 900, 902), des \n\nOberlandesgerichts München (Beschlüsse vom 30. Dezember 2005 - 17 UF \n\n865/05 - nicht veröffentlicht; ferner vom 7. Juni 2005 - 4 UF 97/05 - und vom \n\n29. September 2005 - 4 UF 259/05 - beide zitiert nach juris), des Oberlandesge-\n\nrichts Köln (OLGR 2006, 44), des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLGR 2006, \n\n53), des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-\n\ndesgerichts in Schleswig (OLGR 2005, 782) sowie des 4. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Koblenz (FamRZ 2006, 708, 709). Bei der Verminderung der \n\nSonderzulage handele es sich um eine Verkürzung der jährlichen Bruttobezüge \n\nund nicht um einen Abzug für Sozialleistungen (ebenso Wick, Der Versor-\n\ngungsausgleich, 2. Aufl. Rdn. 108 m.w.N.). \n\n11 \n\nb) Der Senat schließt sich der zweiten Auffassung an. \n\n12 \n\nBei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs \n\nist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehen-\n\nden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversiche-\n\nrung, die auf diese Versorgungen entfallen und von den Versorgungsträgern an \n\ndie gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben \n\ndeshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsan-\n\nrechts unberücksichtigt (st.Rspr. vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober \n\n2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122). \n\n13 \n\nDieser Grundsatz führt jedoch nicht dazu, bei der Ermittlung der Höhe \n\neiner ehezeilich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die \n\nvon § 4a BSZG vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung \n\nunberücksichtigt zu lassen. Denn diese Verminderung ist kein Versicherungs-\n\nbeitrag, den der Dienstherr für seine Versorgungsempfänger an einen Versiche-\n\nrungsträger - etwa an die gesetzliche Pflegeversicherung - abführt. Der Dienst-\n\nherr versichert seine Versorgungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflege-\n\nversicherung; er deckt - über die Beihilfe - vielmehr selbst anteilig das Pflegeri-\n\nsiko ab, das im übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird, mit denen \n\ndie Versorgungsempfänger privatrechtliche Versicherungsverträge abschließen. \n\nDie Deckung des für den Dienstherrn verbleibenden anteiligen Pflegerisikos ist \n\nauch keine eigene Versicherungsleistung, die der Dienstherr seinen Versor-\n\ngungsempfängern erbringt und für die er ein - über die Kürzung der Sonderzah-\n\nlung gemäß § 4 a BSZG abzurechnendes - Entgelt erhielte. Vielmehr erfüllt der \n\nDienstherr mit der anteiligen Deckung des Pflegerisikos seine Alimentati-\n\nonspflicht. Zwar ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert, den Umfang \n\nseiner Alimentationspflicht näher zu regeln und dabei, wie in der Vergangenheit \n\nwiederholt geschehen, auch im Interesse einer Konsolidierung der öffentlichen \n\nHaushalte zu reduzieren. Eine solche Reduktion mag rechtspolitisch als ein \n\nÄquivalent für die fortdauernde Absicherung eines Teils des Pflegerisikos er-\n\nklärt und mit einer wünschenswerten Gleichstellung der Versorgungsempfänger \n\nmit Rentnern begründet werden, die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. \n\nSGB XI seit dem 1. April 2004 volle (und nicht - wie bis dahin - nur hälftige) Bei-\n\nträge zur Pflegeversicherung erbringen müssen und deshalb eine um diese vol-\n\nlen Beiträge verminderte Rente erhalten (vgl. BT-Drucks. 15/3444 S. 4). Diese \n\nrechtspolitische Begründung ändert indes nichts an dem grundlegenden Unter-\n\nschied zwischen einer - wie auch immer motivierten - Kürzung von beamten-\n\nrechtlichen Versorgungen einerseits und der Abführung von gesteigerten Versi-\n\ncherungsbeiträgen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an-\n\ndererseits. Dieser Unterschied wird, worauf das Schleswig-Holsteinische Ober-\n\nlandesgericht in Schleswig (OLGR 2005, 782, 783) mit Recht hinweist, auch \n\ndarin deutlich, dass die von der gesetzlichen Rente einbehaltenen Beiträge zur \n\nPflegeversicherung zweckbestimmt sind und notwendig der Solidargemein-\n\nschaft der Pflegeversicherten zugute kommen. Die Verminderung der Sonder-\n\nzahlung kennt dagegen eine solche Zweckbindung - unbeschadet der Über-\n\nschrift des § 4 a BSZG (\"Abzug für Pflegeleistungen\") und einer nur gesetzes-\n\ntechnischen Anknüpfung des Verminderungsbetrags an die Regelungen über \n\ndie Pflegeversicherung - nicht; die mit der Verminderung erzielten Einsparun-\n\ngen kommen vielmehr undifferenziert dem Bundeshaushalt zugute. Für das \n\nSystem des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende Unterschied \n\nnicht unbeachtet bleiben: Die Verminderung nach § 4 a BSZG führt zu einer \n\nAbsenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die Höhe der in den Ausgleich \n\neinzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeiträge vermindern \n\n- ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge - zwar als Abzug von der Brutto-\n\nrente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die Höhe des versorgungsaus-\n\ngleichsrelevanten Rentenwertes nicht aus. \n\n14 \n\n3. Das Oberlandesgericht hat deshalb die ehezeitanteilige Höhe der vom \n\nEhemann erworbenen Anrechte auf Soldatenversorgung gegenüber der Betei-\n\nligten zu 1 zutreffend unter Berücksichtigung der nach § 4 a BSZG erfolgten \n\nVerminderung der jährlichen Sonderzuwendung ermittelt. Allerdings ist für die \n\nBerechnung der jährlichen Sonderzahlung der zur Zeit der Entscheidung über \n\nden Versorgungsausgleich maßgebende Bemessungsfaktor heranzuziehen \n\n(vgl. etwa Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, \n\n994, 995 m.w.N.). Dieser beträgt nunmehr (2008) 2,085 % der Versorgungsbe-\n\nzüge für das Kalenderjahr (§ 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 des Haushaltsbe-\n\ngleitgesetzes vom 29. Juni 2006 BGBl. I S. 1402), während der vom Oberlan-\n\ndesgericht herangezogenen Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 noch ein \n\nBemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Der niedrigere Bemessungsfaktor \n\nist unbeschadet seiner - zunächst - auf die Jahre 2006 bis 2010 befristeten Gel-\n\ntung als derzeit maßgebend zugrunde zu legen (so etwa auch OLG Celle \n\nFamRZ 2008, 900, 902). Damit errechnet sich die Höhe der Sonderzuwendung \n\nwie folgt: Der Jahresbetrag des Ruhegehalts beträgt (12 x 2.232,76 =) \n\n26.793,12 €. Die jährliche Sonderzahlung beträgt davon 2,085 % = 558,64 €. \n\nSie ist gemäß § 4 a BSZG um 0,85 des jährlichen Gesamtbetrags, mithin um \n\n(26.793,12 € + 558,64 € = 27.351,76 €; davon 0,85 % =) 232,49 €, zu vermin-\n\ndern und beträgt damit (558,64 € - 232,49 € =) 326,15 € jährlich, also 27,18 € \n\nmonatlich. Der Monatsbetrag des Ruhegehalts und der - verminderten - Son-\n\nderzahlung beträgt mithin (2.232,76 € + 27,18 € =) 2.259,94 €. Hieraus errech-\n\nnet sich der Ehezeitanteil der Soldatenversorgung des Ehemannes von (17,41 \n\n[in die Ehezeit fallende Dienstjahre] : 36,42 Jahre [Gesamtzeit] x 2.259,94 € =) \n\n1.080,33 €. Dem stehen die von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen gesetz-\n\nlichen Rentenanrechte in Höhe von 188,68 € gegenüber. Die auszugleichende \n\nVersorgungsdifferenz beträgt 891,65 €; in Höhe der Hälfte dieses Betrages, \n\nalso 445,83 €, sind für die Ehefrau Rentenanrechte in der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung zu begründen. Mit dieser Maßgabe war der Rechtsbeschwerde \n\nder Beteiligten zu 1 deshalb der Erfolg zu versagen. \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Idar-Oberstein, Entscheidung vom 06.01.2006 - 8 F 162/05 - \n\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 23.03.2006 - 7 UF 45/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__80-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-02/xii-zb-80-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__80-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__80-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-02/xii-zb-80-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__80-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:50:54.267925+00:00"}}