{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__79-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-12-09","aktenzeichen":"XII ZB 79/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1360 a Abs. 4; ZPO §§ 104, 106 Abs. 1 Bei einer Kostenquotelung kommt die Anrechnung eines unstreitig geleisteten Prozesskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren nur in Betracht, wenn der Vorschuss den Kostenerstattungsanspruch des Empfängers über- steigt. In diesem Fall kann eine Anrechnung erfolgen, wenn und soweit der Vor- schuss und ein bestehender Kostenerstattungsanspruch zusammen über die dem Vorschussempfänger entstandenen Kosten hinausgehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Dezember 2009 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 79/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 1360 a Abs. 4; ZPO §§ 104, 106 Abs. 1 \n\nBei einer Kostenquotelung kommt die Anrechnung eines unstreitig geleisteten \n\nProzesskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren nur in Betracht, \n\nwenn der Vorschuss den Kostenerstattungsanspruch des Empfängers über-\n\nsteigt. In diesem Fall kann eine Anrechnung erfolgen, wenn und soweit der Vor-\n\nschuss und ein bestehender Kostenerstattungsanspruch zusammen über die \n\ndem Vorschussempfänger entstandenen Kosten hinausgehen. \n\nBGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 79/06 - OLG Naumburg \n\nAG Burg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats \n\n- 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg \n\nvom 16. März 2006 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie-\n\nsen. \n\nBeschwerdewert: 1.373 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten darüber, ob ein von dem Beklagten an die Klägerin \n\ngeleisteter Prozesskostenvorschuss auf den sich nach der Kostenausgleichung \n\nergebenden Kostenerstattungsanspruch der Klägerin anzurechnen ist. \n\nDie Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von Trennungs- und Kindes-\n\nunterhalt in Anspruch genommen. Für das erstinstanzliche Verfahren hat der \n\nBeklagte ihr einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von 2.100 € geleistet. \n\nNach dem Urteil des Amtsgerichts hat die Klägerin ein Viertel und der Beklagte \n\ndrei Viertel der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Berufung des Beklag-\n\nten, für deren Abwehr der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ist kos-\n\ntenpflichtig zurückgewiesen worden. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstatten-\n\nden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens auf \n\ninsgesamt 1.794 € zuzüglich Zinsen festgesetzt. Dabei sind auf Seiten der Klä-\n\ngerin für die erste Instanz außergerichtliche Kosten von 2.489,88 € berücksich-\n\ntigt worden, ferner von ihr gezahlte Gerichtskosten in Höhe von 715,50 €. Unter \n\nEinbeziehung der außergerichtlichen Kosten des Beklagten für die erste Instanz \n\nin Höhe 3.450,59 € sowie der Gerichtskosten von 777,60 € hat das Amtsgericht \n\nim Wege der Kostenausgleichung einen Erstattungsanspruch der Klägerin für \n\ndie erste Instanz von 1.526,86 € errechnet. Die Kosten des Berufungsverfah-\n\nrens hat es unter Berücksichtigung der den Prozessbevollmächtigten der Kläge-\n\nrin - im Rahmen der ihr insoweit bewilligten Prozesskostenhilfe - aus der \n\nStaatskasse geleisteten Vergütung mit 268,14 € hinzugesetzt. \n\n4 \n\nMit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Beklagte \n\ndie Anrechnung des von ihm gezahlten Prozesskostenvorschusses auf den \n\nKostenerstattungsanspruch der Klägerin begehrt. Das Rechtsmittel hatte nur in \n\nHöhe eines Betrages von 420,48 € nebst Zinsen Erfolg. Mit der - vom Oberlan-\n\ndesgericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde macht der Beklagte weiterhin \n\ngeltend, der Prozesskostenvorschuss sei in voller Höhe auf den Kostenerstat-\n\ntungsanspruch der Klägerin anzurechnen, hilfsweise auf den für die erste In-\n\nstanz errechneten Erstattungsanspruch. \n\nII. \n\n5 \n\nFür das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende \n\nAugust 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor die-\n\nsem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. OLG Köln FamRZ 2009, 1852 f.; OLG \n\nStuttgart Beschluss vom 22. Oktober 2009 - 18 UF 233/03 - veröffentlicht bei \n\n \n\n6 \n\n7 \n\njuris; OLG Schleswig Beschluss vom 21. Oktober 2009 - 2 W 152/09 - veröffent-\n\nlicht bei juris und OLG Dresden Beschluss vom 20. Oktober 2009 - 3 W \n\n1077/09 - veröffentlicht bei juris). \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zuläs-\n\nsige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat die von dem Beklagten an die Klägerin zu \n\nerstattenden Kosten auf 1.373,52 € zuzüglich Zinsen herabgesetzt und dabei \n\nden geleisteten Prozesskostenvorschuss teilweise berücksichtigt. Zur Begrün-\n\ndung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Frage, inwieweit ein unstreitig ge-\n\nzahlter Prozesskostenvorschuss im Kostenerstattungsanspruch bei Streit über \n\ndie Anrechnung berücksichtigt werden könne, sei dahin zu beantworten, dass \n\neine Anrechnung nur dann und insoweit zu erfolgen habe, als der Prozesskos-\n\ntenvorschuss und der Kostenerstattungsanspruch des Vorschussempfängers \n\ndessen tatsächlich entstandene Kosten überstiegen. Nur so könne dem Um-\n\nstand hinreichend Rechnung getragen werden, dass es sich bei der Verrech-\n\nnung des Prozesskostenvorschusses der Sache nach um einen materiell-\n\nrechtlichen Einwand handele, über den im Kostenfestsetzungsverfahren grund-\n\nsätzlich nicht zu entscheiden sei. Andererseits dürfe dieses Verfahren auch \n\nnicht dazu führen, dass der Prozesskostenvorschussempfänger mehr an Kos-\n\nten erhalte, als ihm tatsächlich entstanden seien. Eine Anrechnung des Pro-\n\nzesskostenvorschusses komme daher im vorliegenden Fall nur in Höhe von \n\n420,48 € in Betracht. Die der Klägerin entstandenen und von ihr tatsächlich \n\nverauslagten Kosten der ersten Instanz beliefen sich entsprechend den im Üb-\n\nrigen zutreffenden Berechnungen in dem angefochtenen Beschluss auf insge-\n\nsamt 3.205,38 €. Der Prozesskostenvorschuss von 2.100 € und der Erstat-\n\ntungsanspruch der Klägerin für die erste Instanz in Höhe von 1.525,86 € ergä-\n\nben einen Betrag von insgesamt 3.625,86 €. Die Klägerin erhielte somit \n\n8 \n\n9 \n\n420,48 € (3.625,86 € abzüglich 3.205,38 €) zuviel, wenn es bei dem vom Amts-\n\ngericht errechneten Erstattungsanspruch bleibe. In Höhe des Betrages von \n\n420,48 € sei deshalb eine Verrechnung mit dem gezahlten Prozesskostenvor-\n\nschuss vorzunehmen, der Erstattungsanspruch von 1.525,86 € mithin um die-\n\nsen Betrag zu kürzen, so dass für die erste Instanz ein Erstattungsbetrag von \n\n1.105,38 € verbleibe. Unter Berücksichtigung des Erstattungsanspruchs der \n\nKlägerin für die zweite Instanz in Höhe von 268,14 € sei ein Betrag von insge-\n\nsamt 1.373,52 € festzusetzen, der der Klägerin von dem Beklagten zu erstatten \n\nsei. \n\nHiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. \n\n2. a) Bei dem Vortrag, der gezahlte Prozesskostenvorschuss sei auf den \n\nKostenerstattungsanspruch der Klägerin anzurechnen, handelt es sich nicht um \n\neine im Gebührenrecht wurzelnde, sondern um eine materiell-rechtliche Ein-\n\nwendung. Solche Einwendungen, wie Erfüllung des Kostenerstattungsan-\n\nspruchs, Aufrechnung oder abweichende außergerichtliche Kostenvereinba-\n\nrung, sind in der Regel außerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend zu \n\nmachen. Denn dieses Verfahren, das mit dem Erlass eines Kostenfestset-\n\nzungsbeschlusses abschließt, ist eine Fortsetzung der zwischen den Parteien \n\nergangenen Kostengrundentscheidung; es behandelt allein die Frage, welcher \n\nBetrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist. Deshalb ist das \n\nKostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände \n\nund auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und aus \n\ndiesem Grund auf den Rechtspfleger übertragen. Die Klärung von zwischen \n\nden Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen ist in \n\ndiesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfah-\n\nrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (BGH Beschlüsse vom \n\n23. März 2006 - V ZB 189/05 - FamRZ 2006, 854, 855 und vom 22. November \n\n2006 - IV ZB 18/06 - NJW-RR 2007, 422). Materiell-rechtliche Einwände gegen \n\nden Kostenerstattungsanspruch sind daher grundsätzlich nicht zu berücksichti-\n\ngen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu \n\nmachen (BGHZ 5, 251, 253 f.). \n\n10 \n\nb) Allerdings kann es aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt \n\nsein, den Kostenerstattungsschuldner nicht auf die - einen ungleich höheren \n\nAufwand erfordernde - Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn es um \n\nmateriell-rechtliche Einwände geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern \n\nund sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mit-\n\nteln ohne Weiteres klären lassen. Das kann etwa der Fall sein, wenn die tat-\n\nsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom \n\nRechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten \n\nermittelt werden können. Solche Einwände können deshalb ausnahmsweise \n\nauch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (BGH \n\nBeschlüsse vom 23. März 2006 - V ZB 189/05 - FamRZ 2006, 854, 855 und \n\nvom 22. November 2006 - IV ZB 18/06 - NJW-RR 2007, 422; Stein/Jonas/Bork \n\nZPO 22. Aufl. § 104 Rdn. 15; Zöller/Herget ZPO 27. Aufl. § 104 Rdn. 21 Stich-\n\nwort: Materiell-rechtliche Einwendungen). \n\n11 \n\nc) Zu einer unter den genannten Voraussetzungen zu berücksichtigen-\n\nden materiell-rechtlichen Einwendungen gehört auch ein von einer Partei an die \n\nandere unstreitig gezahlter Prozesskostenvorschuss (Zöller/Herget aaO § 104 \n\nRdn. 21 Stichwort: Prozesskostenvorschuss; Stein/Jonas/Bork aaO § 104 \n\nRdn 21; Musielak/Wolst ZPO 6. Aufl. § 104 Rdn. 10; MünchKomm-ZPO/Giebel \n\n3. Aufl. § 104 Rdn. 45; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Eherecht 4. Aufl. \n\n§ 127 a ZPO Rdn. 11). Zwar kann im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfah-\n\nrens keine Verpflichtung zur Rückerstattung angeordnet werden. Denn die Fra-\n\nge, ob und ggf. inwieweit ein Prozesskostenvorschuss zurückzuzahlen ist, kann \n\nnicht aus der Kostenentscheidung abgeleitet werden, sondern ist nach dem den \n\n§ 1360 ff. BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken, also nach materiell- \n\nrechtlichen Kriterien, zu entscheiden (BGHZ 56, 92, 95 f.; Senatsurteil vom \n\n15. Mai 1985 - IV b ZR 33/84 - FamRZ 1985, 802). Nicht jedwede Anrechnung \n\nim Kostenfestsetzungsverfahren läuft - wie im Einzelnen noch darzustellen ist - \n\nim Ergebnis allerdings auf eine Rückzahlung hinaus. Da die Zahlung des Vor-\n\nschusses im vorliegenden Fall unstreitig erfolgt ist, hat das Berufungsgericht \n\ndeshalb zu Recht geprüft, ob und inwieweit sich dies auf den Kostenerstat-\n\ntungsanspruch der Klägerin auswirkt. \n\n12 \n\n3. Dabei scheidet eine Berücksichtigung des Prozesskostenvorschusses \n\nhinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin für das Berufungsver-\n\nfahren allerdings von vornherein aus. Der Beklagte hat zwar die Kosten des \n\nBerufungsverfahrens voll zu tragen. Einer in dieser Fallkonstellation an sich \n\nmöglichen Anrechnung des Prozesskostenvorschusses auf den Kostenerstat-\n\ntungsanspruch - weil der Vorschussgeber die Kosten andernfalls zweimal zah-\n\nlen müsste (vgl. hierzu OLG Köln FamRZ 2006, 218; OLG Karlsruhe FamRZ \n\n1986, 376, 377; OLG Koblenz JurBüro 1985, 1254; OLG Celle FamRZ 1985, \n\n731, 732) - steht hier aber entgegen, dass der Vorschuss allein für das erstin-\n\nstanzliche Verfahren gezahlt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2009, \n\n638). Deshalb kommt allein eine Anrechnung auf den die erste Instanz betref-\n\nfenden Kostenerstattungsanspruch der Klägerin in Betracht. \n\n13 \n\n4. a) Nach dem Urteil des Amtsgerichts hat die Klägerin ein Viertel und \n\nder Beklagte drei Viertel der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen. \n\nIn derartigen Fällen einer Kostenquotelung, bei denen der Vorschussempfänger \n\nauch einen Teil der Kosten des Gegners zu tragen hat, ist für die Berücksichti-\n\ngung eines Prozesskostenvorschusses dann kein Raum, wenn der auf den \n\nVorschussempfänger entfallende Kostenanteil höher ist als der erhaltene Vor-\n\nschuss. Denn bei dieser Fallgestaltung würde die Berücksichtigung auf eine \n\nRückzahlung des Vorschusses hinauslaufen (ebenso MünchKomm-ZPO/Giebel \n\naaO § 104 Rdn. 46; Musielak/Wolst aaO § 104 Rdn. 10; OLG Köln FamRZ \n\n2006, 218). Hierüber ist aber nach materiell-rechtlichen Gesichtspunkten und \n\nnicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu befinden. \n\n14 \n\nb) Im vorliegenden Fall ist der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin \n\nfür die erste Instanz allerdings niedriger als der geleistete Prozesskostenvor-\n\nschuss (1.526,86 € gegenüber dem vom Beklagten vorgeschossenen Betrag \n\nvon 2.100 €). Bei dieser Konstellation ist in Rechtsprechung und Schrifttum \n\ngrundsätzlich nicht mehr streitig, dass ein Prozesskostenvorschuss im Kosten-\n\nfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden kann (vgl. etwa KG FamRZ 1987, \n\n1064 f.; a.A. noch KG JurBüro 1981, 44 f.; OLG Düsseldorf Rechtspfleger 2005, \n\n483 ff.; a.A. noch OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 1409 f.; MünchKomm-ZPO/ \n\nGiebel aaO § 104 Rdn. 45 f.; Musielak/Wolst aaO § 104 Rdn. 9 f.; Zöller/Herget \n\naaO § 104 Rdn. 21 Stichwort: Prozesskostenvorschuss; offen: OLG Oldenburg \n\nFamRZ 1998, 445 und NJW-RR 1994, 1411). Nicht einheitlich beantwortet wird \n\nindessen die Frage, in welchem Umfang ein Kostenvorschuss auf den Erstat-\n\ntungsanspruch des Vorschussempfängers anzurechnen ist. \n\n15 \n\n16 \n\nc) Insofern werden im Wesentlichen drei Lösungen vertreten: \n\naa) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle (21. Zivilsenat, \n\nFamRZ 1985, 731, 732) kann eine Anrechnung nur entsprechend der Quote-\n\nlung der Kostengrundentscheidung erfolgen. Wolle man vermeiden, dass der \n\nVorschussgeber den Vorschuss in unzulässiger Weise zurückfordere, könne \n\neine Anrechnung nur so vorgenommen werden, dass derjenige Anteil des Vor-\n\nschusses berücksichtigt werde, der dem Kostenanteil entspreche, den der Leis-\n\ntende selbst zu tragen habe. Denn das sei der Anteil, den der Unterlegene bei \n\nder isolierten Kostenberechnung vom Obsiegenden verlangen könnte, wobei \n\nsich dieser entgegenhalten lassen müsse, insoweit bereits durch den Erhalt des \n\nVorschusses befriedigt zu sein. \n\n17 \n\nbb) Nach einer weiteren Meinung ist der Vorschuss in voller Höhe mit \n\ndem Erstattungsanspruch zu verrechnen (OLG Braunschweig FamRZ 2005, \n\n1190; OLG Düsseldorf Rechtspfleger 2005, 483, 484 f. und FamRZ 2009, 638; \n\nOLG Köln JurBüro 1998, 309 und OLGR 2006, 133; OLG München FamRZ \n\n1994, 1605 f.; OLG Schleswig OLGR 2002, 269, 270; OLG Stuttgart JurBüro \n\n1987, 1411 f. und FamRZ 1992, 1462 f.; OLG Zweibrücken MDR 1998, 862; \n\nMusielak/Wolst aaO § 104 Rdn. 10; MünchKomm-ZPO/Giebel aaO § 104 \n\nRdn. 46; Zöller/Herget aaO § 104 Rdn. 21 Stichwort: Prozesskostenvorschuss; \n\nThomas/Putzo/Hüßtege ZPO 30. Aufl. § 104 Rdn. 13; FAKomm-FamR/Klein \n\n3. Aufl. § 1360 a Rdn. 60; Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 5. Aufl. \n\n§ 21 Rdn. 85 Fn. 159). Wenn der Vorschuss nämlich vorrangig auf den nicht \n\nerstattbaren Kostenteil verrechnet würde, erhielte der Vorschussempfänger im \n\nwirtschaftlichen Ergebnis mehr, als ihm als Vorschuss und gemäß der Kosten-\n\ngrundentscheidung zustünde. Dass er von allen Kosten befreit werden könne, \n\nsei aber mit der unterhaltsrechtlichen Natur des Vorschusses nicht zu rechtfer-\n\ntigen. Aus dieser lasse sich auch kein Grund für eine spätere wirtschaftliche \n\nErhöhung der Leistung herleiten. \n\n18 \n\ncc) Eine dritte Ansicht geht dahin, dass der Prozesskostenvorschuss nur \n\ninsoweit zu berücksichtigen ist, als die Summe aus Erstattungsbetrag und Vor-\n\nschuss den Gesamtbetrag der den Vorschussempfänger betreffenden Kosten \n\nübersteigt (OLG Bamberg FamRZ 1999, 724 und FamRZ 1997, 1417 [LS]; OLG \n\nCelle [17. Zivilsenat] OLGR 1997, 243, 244; OLG Frankfurt OLGR 2005, 278, \n\n279; FuR 2001, 523 und JurBüro 1992, 246; OLG Hamm FamRZ 1999, 728; \n\nKG NJW-RR 2002, 140 und FamRZ 1987, 1064; OLG Karlsruhe FamRZ 1986, \n\n376; OLG Koblenz JurBüro 1985, 1254 f. und 1982, 448; OLG Nürnberg FuR \n\n2002, 287, 288; EzFamRaktuell 2000, 101 f. und FamRZ 1999, 1217, 1218; \n\nStein/Jonas/Bork aaO § 104 Rdn. 22; Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber \n\naaO § 127 a ZPO Rdn. 11; Dose Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen \n\n2. Aufl. Rdn. 121; Staudinger/Voppel BGB [2007] § 1360 a Rdn. 95; Palandt/ \n\nBrudermüller BGB 68. Aufl. § 1360 a Rdn. 21). \n\n19 \n\n5. Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung. Der Prozesskosten-\n\nvorschuss nach § 1360 a BGB wird zur Bestreitung eines unterhaltsrechtlichen \n\nSonderbedarfs gewährt, damit der Berechtigte den Prozess führen kann. Damit \n\ndient dieser Vorschuss auch zur Deckung der Kosten, die der Berechtigte an-\n\nderweitig nicht ersetzt erhält, weil sie wegen der Kostenteilung von seinem Kos-\n\ntenerstattungsanspruch nicht umfasst werden. Der Prozesskostenvorschuss \n\nwird dagegen nicht im Vorgriff auf einen späteren Kostenerstattungsanspruch \n\ngeleistet. Würde er gleichwohl hiermit - in voller Höhe oder entsprechend der \n\nQuotelung der Kostengrundentscheidung - verrechnet, liefe das im Ergebnis auf \n\neine teilweise Rückzahlung hinaus. Über den nur unter engen Voraussetzungen \n\nbestehenden Rückzahlungsanspruch ist aber nicht im Kostenfestsetzungsver-\n\nfahren, sondern in einem gesonderten Rechtsstreit nach materiell-rechtlichen \n\nKriterien - nämlich dem den §§ 1360 ff. BGB zugrunde liegenden Rechtsgedan-\n\nken - zu entscheiden (siehe unter 2 c). Das gilt auch, soweit die Rechtsbe-\n\nschwerde geltend macht, einer Verrechnung stehe jedenfalls dann nichts im \n\nWege, wenn diese nicht zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Lebensun-\n\nterhalts des Vorschussberechtigten führe. Für derartige materiell-rechtliche \n\nFeststellungen ist das formale Kostenfestsetzungsverfahren von seiner Funkti-\n\non her nicht geeignet. \n\n20 \n\nAndererseits führt das Unterbleiben einer Verrechnung nicht zu einer Er-\n\nhöhung der Vorschussleistung. Der Vorschusspflichtige hat zwar über den Vor-\n\nschuss hinaus für weitere Kosten aufzukommen. Die entsprechende Verpflich-\n\ntung dient aber der Umsetzung der Kostengrundentscheidung. Im Falle einer \n\nVerrechnung des Prozesskostenvorschusses mit dem Kostenerstattungsan-\n\nspruch würde dagegen der Vorschussgewährung mittelbar Einfluss auf die Kos-\n\ntengrundentscheidung zukommen. Für diese ist aber die Vorschusszahlung \n\nohne Bedeutung. \n\n21 \n\nEine Anrechnung des geleisteten Prozesskostenvorschusses kann des-\n\nhalb nur erfolgen, wenn und soweit der Vorschuss und ein bestehender Kos-\n\ntenerstattungsanspruch des Vorschussempfängers zusammen die dieser Partei \n\nentstandenen Kosten übersteigen. Durch eine solchermaßen begrenzte An-\n\nrechnung wird der Zweck der Vorschussleistung, die Kosten des Berechtigten \n\nvoll abzudecken, gewahrt. Andererseits wird vermieden, dass der Berechtigte \n\naus der Prozessführung einen kostenmäßigen Gewinn erzielt. Letztlich hat die-\n\nse Beurteilung auch zur Folge, dass der Vorschussberechtigte nicht deshalb \n\nschlechter steht, weil er den Prozess gegen den Vorschusspflichtigen und nicht \n\ngegen einen Dritten geführt hat. \n\n22 \n\n6. Danach hat das Berufungsgericht zu Recht den Prozesskostenvor-\n\nschuss in Höhe des - rechnerisch zutreffend ermittelten - Betrages von 420,48 € \n\nauf den die Kosten erster Instanz betreffenden Kostenerstattungsanspruch der \n\nKlägerin angerechnet. Eine weitergehende Verrechnung war nicht vorzuneh-\n\nmen. \n\nHahne \n\nWeber-Monecke \n\nRichter am Bundesgerichtshof \nProf. Dr. Wagenitz ist urlaubs- \nbedingt verhindert zu unter- \nschreiben. \n\nHahne \n\nKlinkhammer \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nAG Burg, Entscheidung vom 18.08.2005 - 51 F 112/03 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 16.03.2006 - 3 WF 38/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__79-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-09/xii-zb-79-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1},{"jurabk":"FGG-RG","ref":"Art 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__79-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__79-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-12-09/xii-zb-79-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__79-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:11:38.371841+00:00"}}