{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__77-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-05-09","aktenzeichen":"XII ZB 77/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § 76 Abs. 7 Zur Höhe des Ausgleichsbetrags, wenn ein Ehegatte wegen der bereits wäh- rend der Ehe erfolgten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Abschlag bei der Höhe der Versorgung hat hinnehmen müssen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Mai 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 77/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 2; SGB VI § 76 Abs. 7 \n\nZur Höhe des Ausgleichsbetrags, wenn ein Ehegatte wegen der bereits wäh-\n\nrend der Ehe erfolgten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente in der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung einen Abschlag bei der Höhe der Versorgung \n\nhat hinnehmen müssen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 2005 \n\n- XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 ff.). \n\nBGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - Kammergericht Berlin \n\nAG Berlin-Pankow/Weißensee \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss \n\ndes 18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammerge-\n\nrichts in Berlin vom 28. März 2006 im Kostenpunkt und insoweit \n\naufgehoben, als \n\n- vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen \n\nRentenversicherung Bund auf das Versicherungskonto der An-\n\ntragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu-\n\nsätzliche Rentenanwartschaften von 47,60 €, bezogen auf den \n\n31. Oktober 2003, übertragen worden sind (dritter Absatz des \n\nEntscheidungssatzes) und \n\n- der Antragsgegner verpflichtet worden ist, an die Antragsgegne-\n\nrin ab Rechtskraft der Scheidung eine monatliche Ausgleichs-\n\nrente von 672,99 € sowie für den Zeitraum bis einschließlich \n\nDezember 2011 eine weitere monatliche Ausgleichsrente von \n\n90,27 € zu zahlen (vierter und sechster Absatz des Entschei-\n\ndungssatzes) und \n\n- der Antragsgegner verpflichtet worden ist, in Höhe der geschul-\n\ndeten Ausgleichsrenten die Abtretung seiner Versorgungsan-\n\nsprüche gegenüber der S. AG an die Antragsgegnerin zu \n\nerklären (fünfter und siebenter Absatz des Entscheidungssat-\n\nzes). \n\nIm Übrigen wird die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien haben am 25. Juni 1965 geheiratet. Der Scheidungsantrag \n\ndes Ehemannes (Antragsteller; geboren am 15. April 1942) ist der Ehefrau (An-\n\ntragsgegnerin; geboren am 24. Juli 1940) am 26. November 2003 zugestellt \n\nworden. Der Antragsteller ist bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in \n\nden Ruhestand getreten. Seit 1. Mai 2002 bezieht er betriebliche Rentenleis-\n\ntungen und eine gesetzliche Altersrente, die wegen des 60 Monate vor der Re-\n\ngelaltersgrenze liegenden Leistungsbeginns mit einem um 18 % verminderten \n\nZugangsfaktor berechnet wird. Für das vorzeitige Ausscheiden aus seinem Ar-\n\nbeitsverhältnis hat der Antragsteller eine arbeitsrechtliche Abfindung in Höhe \n\nvon brutto 459.878 DM (235.131,88 €) erhalten. Die Antragsgegnerin bezieht \n\nseit 1. August 2000 eine gesetzliche Vollrente wegen Alters und eine Betriebs-\n\nrente. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe durch Verbundurteil ge-\n\nschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, \n\ndass es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB vom \n\nVersicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung \n\nBund (DRV Bund; weitere Beteiligte) auf das Versicherungskonto der Antrags-\n\ngegnerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 465,48 €, be-\n\nzogen auf den 31. Oktober 2003, übertragen hat. Gleichzeitig hat es auf Antrag \n\nder Antragsgegnerin den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach \n\n§ 1587 g BGB durchgeführt und den Antragsteller verpflichtet, an die Antrags-\n\ngegnerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 802,91 € zu zah-\n\nlen. \n\n3 \n\nAuf die Beschwerde des Antragstellers hat das Kammergericht die Ent-\n\nscheidung zum Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass der öffentlich-\n\nrechtliche Versorgungsausgleich zu Gunsten der Antragsgegnerin durch Ren-\n\ntensplitting in Höhe von 424,76 € und durch erweitertes Splitting nach § 3 b \n\nAbs. 1 Nr. 1 VAHRG in Höhe von 47,60 € (jeweils monatlich und bezogen auf \n\nden 31. Oktober 2003) durchzuführen ist. Außerdem hat es den Antragsteller \n\nverpflichtet, ab Rechtskraft der Ehescheidung an die Antragsgegnerin eine \n\nschuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 672,99 € sowie bis ein-\n\nschließlich Dezember 2011 eine weitere schuldrechtliche Ausgleichsrente in \n\nHöhe von monatlich 90,27 € zu zahlen und seine betrieblichen Anrechte jeweils \n\nin entsprechender Höhe abzutreten. \n\n4 \n\nNach den Feststellungen des Kammergerichts haben die Parteien wäh-\n\nrend der Ehezeit (1. Juni 1965 bis 31. Oktober 2003; § 1587 Abs. 2 BGB) Ren-\n\ntenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Den Wert \n\nder Anwartschaften des Antragsstellers hat das Kammergericht mit 1.426,47 €, \n\nmonatlich und bezogen auf das Ehezeitende, festgestellt; dabei ist es von ei-\n\nnem Zugangsfaktor ausgegangen (0,946), der nur die in die Ehezeit fallenden \n\nZeiten vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt. Den Wert der Anwartschaften \n\nder Antragsgegnerin hat es mit 576,95 € ermittelt (monatlich und bezogen auf \n\ndas Ehezeitende). Daneben hat der Antragsteller statische Anrechte auf eine \n\nbetriebliche Altersversorgung bei der S.-AG in Höhe von insgesamt 1.951,79 € \n\nmonatlich (1.818,26 € zzgl. eines Überseezuschlags von 133,53 €); zudem ver-\n\nfügt er über ein bis Dezember 2011 befristetes betriebliches Anrecht aus einer \n\nZusatzversorgung aus Gehaltsverzicht bei der S.-AG in Höhe einer Jahresrente \n\nvon 2.166,34 € (monatlich 180,53 €). Die Antragsgegnerin verfügt über ein nach \n\nAuffassung des Beschwerdegerichts ebenfalls statisches betriebliches Anrecht \n\nbei der Sch.-AG in Höhe einer Jahresrente von 6.099,72 € (monatlich 508,31 €, \n\nseit 1. Januar 2004 angepasst auf monatlich 526,51 €). \n\n5 \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte der Antragsteller errei-\n\nchen, dass sein gesetzliches Rentenanrecht im Versorgungsausgleich unter \n\nAnwendung eines Zugangsfaktors (von 0,82) bewertet wird, dessen Verminde-\n\nrung nicht nur die in die Ehezeit fallenden, sondern auch die nach dem Ehezei-\n\ntende liegenden Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs berücksichtigt. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\nDas zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht, soweit \n\nzugunsten der Antragsgegnerin das erweiterte Splitting sowie der schuldrechtli-\n\nche Versorgungsausgleich durchgeführt worden sind. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat für die Bewertung der gesetzlichen Ren-\n\ntenanwartschaften des Antragstellers nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB die in der \n\nEhezeit erworbenen Entgeltpunkte mit dem bei Ehezeitende geltenden aktuel-\n\nlen Rentenwert und - wegen des vorzeitigen Rentenbezugs des Antragstellers - \n\nmit einem Zugangsfaktor (von 0,946; §§ 63 Abs. 5, 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 \n\nSGB VI) multipliziert, der (nur) die in die Ehezeit fallenden Zeiten vorzeitigen \n\nRentenbezugs berücksichtigt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und steht \n\nim Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. \n\n8 \n\nZwar ist nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB bei der Wertermittlung von \n\nRentenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Zugangsfaktor \n\nunberücksichtigt zu lassen. Diese Regelung ist jedoch zur Wahrung des Halb-\n\nteilungsgrundsatzes verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Zugangs-\n\nfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und insoweit außer Be-\n\ntracht bleibt, als die für seine Herabsetzung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen \n\nRentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (Senatsbeschluss \n\nvom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458; vgl. auch Stau-\n\ndinger/Rehme BGB 2003 § 1587 a Rdn. 243 ff.). Soweit die bereits zurückge-\n\nlegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht \n\nbereits fest, dass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zu-\n\ngangsfaktor 1,0 nicht mehr erreichen kann, sodass eine fiktive Berechnung des \n\nAltersruhegeldes mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versor-\n\ngung am Ende der Ehezeit nicht entspricht. Es wäre dann mit dem Halbtei-\n\nlungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch in-\n\nsoweit unberücksichtigt bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen \n\nZeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschluss vom \n\n22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). \n\n9 \n\na) Dagegen macht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geltend, der An-\n\ntragsteller habe den vorzeitigen Rentenbezug bereits in der Ehezeit beantragt, \n\nweshalb auch die nach dem Ehezeitende (31. Oktober 2003) liegenden Ver-\n\nminderungszeiten einen Bezug zur Ehezeit hätten und der insgesamt vermin-\n\nderte, also auch die nachehelichen Verminderungszeiten einbeziehende Zu-\n\ngangsfaktor im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sei. \n\n10 \n\nFür die Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts ist nach § 1587 a \n\nAbs. 2 Nr. 2 BGB von dem Betrag auszugehen, der sich am Ende der Ehezeit \n\naus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten \"ohne Berücksichtigung \n\ndes Zugangsfaktors\" als Vollrente wegen Alters ergäbe. In dieser Vorschrift \n\nkommt das Stichtagsprinzip zum Ausdruck, nach dem für die Bewertung eines \n\nin der Ehezeit erworbenen Anrechts grundsätzlich der bei Ehezeitende erreichte \n\nWert entscheidend ist (Senatsbeschluss vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 - \n\nFamRZ 1987, 918, 919). Als Bewertungsstichtag ist für die einzubeziehenden \n\nAnrechte und ihre bis dahin erlangten wertbestimmenden Merkmale das Ehe-\n\nzeitende maßgeblich. Gleichzeitig bildet es im öffentlich-rechtlichen Versor-\n\ngungsausgleich den notwendigen festen zeitlichen Bezugspunkt für den wert-\n\nmäßigen Vergleich der einzelnen Anrechte und die ggf. erforderliche Vergleich-\n\nbarmachung durch Umrechnung \n\n(Prütting/Wegen/Weinreich/Rehme BGB \n\n2. Aufl. vor §§ 1587 ff. Rdn. 12). Für die Bewertung des gesetzlichen Rentenan-\n\nrechts des Antragstellers kann dabei nicht darauf abgestellt werden, dass sich \n\nder wirkliche, auf das Ehezeitende bezogene Wert unter Heranziehung des sich \n\ninsgesamt ergebenden, auch die nach dem Ehezeitende liegenden Verminde-\n\nrungszeiten einbeziehenden Zugangsfaktors (von 0,82) berechne, da der An-\n\ntragsteller zu diesem Zeitpunkt die vorgezogene Altersrente bereits beantragt \n\nund bezogen habe und die Wiederaufnahme einer sozialversicherungspflichti-\n\ngen Beschäftigung unwahrscheinlich gewesen sei. Der Antragsteller hatte näm-\n\nlich nach § 77 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB VI die Möglichkeit, nach Ehezeitende \n\ndie vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente durch eine individuelle Ent-\n\nscheidung zu beenden und damit eine in der Ehezeit (möglicherweise mit der \n\nAntragsgegnerin gemeinsam) getroffene Entscheidung rückgängig zu machen. \n\nDass der Antragsteller diese Möglichkeit wegen des Erhalts der Abfindung nicht \n\ngehabt hätte, wie die Rechtsbeschwerde meint, ist nicht ersichtlich. Die Ent-\n\nscheidung des Ausgleichspflichtigen, die vorgezogene Altersrente über das \n\nEhezeitende hinaus weiter in Anspruch zu nehmen, hat zur Ehezeit keinen un-\n\nmittelbaren Bezug mehr und muss bei der Bewertung des gesetzlichen Renten-\n\nanrechts außer Betracht bleiben (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB \n\n117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Nur soweit die bereits zurückgelegten Ka-\n\nlendermonate in die Ehezeit fallen, steht zum Stichtag Ehezeitende bereits fest, \n\ndass der Versicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 \n\nbis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr erreichen kann. \n\n11 \n\nZwar können seit Einführung des Abänderungsverfahrens nach § 10 a \n\nVAHRG auch nachehezeitliche, auf individuellen Verhältnissen beruhende Än-\n\nderungen, die einen anderen Ehezeitanteil des Anrechts ergeben, bereits bei \n\nder Erstentscheidung berücksichtigt werden, um ein späteres Abänderungsver-\n\nfahren zu vermeiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1998 - XII ZB \n\n174/94 - FamRZ 1999, 157 und vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ \n\n1988, 1148, 1150 f.). Für die Höhe einer Versorgung bleibt aber stets ihr am \n\nEhezeitende erreichter Wert maßgebend. Auch nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 \n\nVAHRG können nur solche nachträglichen Umstände rechtlicher und tatsächli-\n\ncher Art berücksichtigt werden, die rückwirkend einen anderen Ehezeitanteil \n\noder eine andere Ausgleichsform ergeben. Hingegen bleiben - unter Aufrecht-\n\nerhaltung des Stichtagsprinzips - die bei Ehezeitende bestehenden Bemes-\n\nsungsgrundlagen eines Anrechts festgeschrieben (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n14. Oktober 1998 - XII ZB 174/94 - FamRZ 1999, 157 und vom 11. März 1992 \n\n- XII ZB 172/90 - FamRZ 1992, 790, 791). Das gilt auch für den für die Bewer-\n\ntung maßgeblichen Zugangsfaktor. \n\n12 \n\nb) Gegen die Einbeziehung des Zugangsfaktors in die Bewertung eines \n\nAnrechts nach § 1587 Abs. 2 Nr. 2 BGB wird geltend gemacht, sie führe zu ei-\n\nner doppelten Berücksichtigung des Zugangsfaktors. Dieser fließe bereits in die \n\nBerechnung der Monatsrente durch den Rententräger ein, indem die für eine \n\nRente maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte gem. §§ 64, 66 Abs. 1, 77 \n\nAbs. 1 SGB VI mit dem Zugangsfaktor multipliziert würden (Brudermüller NJW \n\n2005, 3187, 3191; vgl. hierzu auch Schmeiduch NZS 2006, 240, 242 ff. und \n\nKemnade FamRZ 2005, 1751 f.). \n\n13 \n\nAn dieser Kritik ist einerseits richtig, dass die Bewertung eines Anrechts \n\nnach § 1587 Abs. 2 Nr. 2 BGB unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors nicht \n\ndazu führen darf, dass der Versorgungsausgleich im Ergebnis zu Lasten des \n\nRentenversicherers geht. Dies wäre der Fall, wenn die vom ausgleichspflichti-\n\ngen Ehegatten erworbenen (und ohne Zugangsfaktor berechneten) Entgelt-\n\npunkte durch den Versorgungsausgleich (gemäß § 76 Abs. 1 bis 3, 7 SGB VI) \n\num einen Abschlag an Entgeltpunkten verringert würden, der bereits unter Be-\n\nrücksichtigung eines (die in die Ehezeit fallenden Verminderungszeiten erfas-\n\nsenden) Zugangsfaktors berechnet ist; denn dann würden die sich aufgrund des \n\nAbschlags ergebenden und für die Rentenberechnung maßgebenden Entgelt-\n\npunkte (gemäß § 66 Abs. 1 SGB VI) nochmals mit einem (nunmehr alle Ver-\n\nminderungszeiten erfassenden) Zugangsfaktor multipliziert. Die bereits im Ab-\n\nschlag berücksichtigten Verminderungszeiten würden mithin - über die Berech-\n\nnung der persönlichen Entgeltpunkte nach § 66 Abs. 1 SGB VI - erneut zu einer \n\nVerkürzung des Abschlags führen. Dieser zweimaligen Verkürzung des Ab-\n\nschlags beim ausgleichspflichtigen Ehegatten stünde aber nur eine einmalige \n\nKürzung des Zuschlags gegenüber, um den die Entgeltpunkte des ausgleichs-\n\nberechtigten Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs zu erhöhen sind. \n\nDer Wertausgleich wäre somit nicht kostenneutral, weil der Versicherungsträger \n\ndem Ausgleichsberechtigten einen Betrag zu leisten hätte, der über der gekürz-\n\nten, dem Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Altersrente des Aus-\n\ngleichspflichtigen läge (vgl. hierzu die Berechnung von Kemnade aaO S. 1751). \n\n14 \n\nAndererseits gewährleistet nur die vom Senat aufgezeigte Methode, dass \n\ndas auszugleichende laufende Anrecht des Antragstellers mit seinem wirklichen \n\nWert zum Stichtag Ehezeitende - und nicht mit einem fiktiven höheren Wert, der \n\nbis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr erreicht werden kann - bei \n\nder Berechnung des Ausgleichsbetrages Berücksichtigung findet und dem in \n\n§ 1587 a Abs. 1 BGB normierten Halbteilungsgrundsatz Rechnung getragen \n\nwird (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, \n\n1455, 1458). Ein Wertausgleich zu Lasten des Rentenversicherers kann des-\n\nhalb nicht dadurch vermieden werden, dass - entgegen der Senatsrechtspre-\n\nchung - der Zugangsfaktor bei der Bewertung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB \n\nauch insoweit außer Betracht bleibt, als Verminderungszeiten innerhalb der \n\nEhezeit zurückgelegt wurden. Die Kostenneutralität des Versorgungsausgleichs \n\nist aber dadurch zu erreichen, dass bei laufenden Renten \"Entgeltpunkte\" im \n\nSinne von § 76 Abs. 7 SGB VI als nach § 66 SGB VI berechnete \"persönliche \n\nEntgeltpunkte\" verstanden werden. Der versorgungsausgleichsbedingte Zu- \n\nund Abschlag an Entgeltpunkten ist also erst vorzunehmen, nachdem zuvor die \n\nEntgeltpunkte gemäß § 66 SGB VI mit dem Zugangsfaktor multipliziert worden \n\nund somit zu persönlichen Entgeltpunkten geworden sind. Erfolgt der Zuschlag \n\nzu und der Abschlag von den persönlichen Entgeltpunkten, wird vermieden, \n\ndass der Abschlag doppelt - nämlich über die Berechnung des Abschlags und \n\nnochmals über die Bildung der persönlichen Entgeltpunkte - vermindert wird, \n\nohne dass dem eine gleichfalls doppelte Berücksichtigung des Zugangsfaktors \n\nbeim Zuschlag gegenüberstünde. \n\n15 \n\nc) Die Rechtsbeschwerde wendet weiter ein, die dem Antragsteller we-\n\ngen seiner vorzeitigen Verrentung gewährte arbeitsrechtliche Abfindung \n\n(235.131,88 € brutto) sei bereits bei der Vermögensauseinandersetzung der \n\nParteien berücksichtigt worden. Der niedrigere gesetzliche Rentenanspruch des \n\nAntragstellers beruhe auf seinem Vorruhestand, für den er die Abfindung erhal-\n\nten habe. Berücksichtige man bei der Bewertung der gesetzlichen Rentenan-\n\nwartschaften des Antragstellers nun lediglich die in die Ehezeit fallenden Mona-\n\nte des vorzeitigen Rentenbezugs als Verminderungszeiten, würde dies für die \n\nMonate nach Ehezeitende bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu einer \n\nden Halbteilungsgrundsatz verletzenden Doppelberücksichtigung der arbeits-\n\nrechtlichen Abfindung beim Versorgungsausgleich und beim Zugewinnaus-\n\ngleich der Parteien führen. \n\n16 \n\nAuch dies verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Zwar ent-\n\nspricht das Verbot der Doppelberücksichtigung der Rechtsprechung des Se-\n\nnats, nach der ein güterrechtlicher Ausgleich nicht stattfindet, soweit eine Ver-\n\nmögensposition bereits auf andere Weise ausgeglichen wird, sei es unterhalts-\n\nrechtlich oder im Wege des Versorgungsausgleichs (Senatsurteile vom 21. April \n\n2004 - XII ZR 185/01 - FamRZ 2004, 1352, 1353 und vom 11. Dezember 2002 \n\n- XII ZR 27/00 - FamRZ 2003, 432, 433). Die Gefahr einer Doppelberücksichti-\n\ngung von Vermögenspositionen besteht vorliegend indessen nicht. Das Be-\n\nschwerdegericht hat die vom Antragsteller bezogene Abfindung weder als ein \n\ndem Versorgungsausgleich unterliegendes Anrecht behandelt und nach \n\n§§ 1587 ff. BGB ausgeglichen, noch ist das zu bewertende gesetzliche Renten-\n\nanrecht mit Mitteln aus einem vorzeitigen Zugewinnausgleich und deshalb mit \n\neiner dem Ausgleich nach § 1363 ff. BGB unterliegenden Vermögensposition \n\nbegründet worden (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 1992 - XII ZB 172/90 - \n\nFamRZ 1992, 790, 791). Soweit bei der nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB vorzu-\n\nnehmenden Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts des Antragstellers ein \n\nZugangsfaktor unter 1,0 zu berücksichtigen ist, liegt dies allein am vorzeitigen \n\nBezug einer Altersrente, nicht aber am Erhalt der arbeitsrechtlichen Abfindung. \n\nDie Abfindung ist kein den Wert des Rentenanrechts unmittelbar beeinflussen-\n\nder Umstand, sondern allenfalls ein individuelles Motiv des Antragstellers für \n\nden vorzeitigen Bezug der (geminderten) gesetzlichen Rente. Den formalen \n\nVorschriften des Versorgungsausgleichs ist es aber fremd, bei der Bewertung \n\neines Anrechts zum Stichtag Ehezeitende unter Billigkeitsgesichtspunkten indi-\n\nviduelle Motive und Entscheidungen des Berechtigten zu berücksichtigen, die \n\nfür die Begründung oder den Bezug eines Anrechts ausschlaggebend waren. \n\nDie Bewertung ehezeitlich erworbener und deshalb in den Versorgungsaus-\n\ngleich fallender Anrechte ist nach § 1587 a Abs. 2 bis 8 BGB vielmehr ein Vor-\n\ngang, der - abgesehen von dem Sonderfall des Abs. 5 der Vorschrift - allein im \n\nWege der dort bestimmten Berechnungsschritte durchzuführen ist. Diese rech-\n\nnerische Wertfeststellung ist ihrem Wesen nach wertungsfrei und deshalb nicht \n\nmit Billigkeitserwägungen zu belasten (Senatsbeschluss vom 22. Juni 1983 \n\n- IVb ZB 35/82 - FamRZ 1983, 999, 1000). \n\n17 \n\nd) Den für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich maßgebli-\n\nchen Wert des gesetzlichen Rentenanrechts des Antragstellers hat das Kam-\n\nmergericht deshalb zu Recht mit 1.426,47 € angenommen und aus dem Zeit-\n\nraum 1. Mai 2002 (Rentenbeginn) bis 31. Oktober 2003 (Ehezeitende) einen \n\nverminderten Zugangsfaktor von 0,946 errechnet (1,0 - <0,003 x 18 Monate> = \n\n0,946 x 1.507,90 <Ehezeitanteil ohne Zugangsfaktor> = 1.426,47 €). Es errech-\n\nnet sich ein dem Rentensplitting nach § 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegen-\n\nder Ausgleichsbetrag von (<1.426,47 - 576,95> : 2 =) 424,76 €. \n\n18 \n\ne) Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Ausgleichsergebnis \n\nwegen der Kürzung des Anrechts durch die nachehezeitlichen Monate des vor-\n\ngezogenen Rentenbezugs einer Korrektur nach § 1587 c Nr. 1 BGB wegen gro-\n\nber Unbilligkeit unterliegen kann. Dies könnte allenfalls dann in Betracht zu zie-\n\nhen sein, wenn der die vorzeitige Rente beziehende Antragsteller keine Er-\n\nwerbstätigkeit mehr ausüben kann und über keine sonstigen auskömmlichen \n\nEinkünfte verfügt, sodass sein Unterhalt nur durch den (weiteren) vorgezoge-\n\nnen Rentenbezug gesichert werden könnte, wobei im Rahmen der Billigkeits-\n\nabwägung auch die Unterhaltslage der Ehefrau zu berücksichtigen ist (Senats-\n\nbeschluss vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Hier-\n\nfür ist vorliegend nichts ersichtlich, zumal dem Antragsteller neben seinen ge-\n\nsetzlichen Rentenanrechten - auch nach einem schuldrechtlichen Wertaus-\n\ngleich - noch ausreichende betriebliche Versorgungsanrechte verbleiben. \n\n19 \n\n2. Das Kammergericht hat die laufenden Betriebsrenten der Eheleute \n\nentsprechend den auf § 16 Abs. 1 BetrAVG verweisenden Auskünften der \n\nS.-AG und der Sch.-AG als statisch behandelt und zutreffend mit ihren Brutto-\n\nbeträgen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ \n\n2001, 25) in die Bilanz der schuldrechtlich auszugleichenden Anrechte einge-\n\nstellt. Dabei hat es den nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch erweitertes Split-\n\nting in Höhe von 47,60 € ausgeglichenen Teil der Betriebsrente des Antragstel-\n\nlers bei der S.-AG in ein statisches Anrecht zurückgerechnet und einen Betrag \n\nvon 79,38 € als bereits ausgeglichen behandelt. In der schuld-rechtlichen Aus-\n\ngleichsbilanz ist deshalb die gezahlte Betriebsrente in der Folge nicht mit mo-\n\nnatlich insgesamt 1.951,79 €, sondern nur mit (1.951,79 € - 79,38 € =) \n\n1.872,41 € berücksichtigt und so eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von \n\nmonatlich 672,99 € errechnet worden (rechnerisch richtig <1.872,41 - 526,51 = \n\n1.345,90 : 2 => 672,95 €), zzgl. 90,27 € monatlich für die bis 2011 befristete \n\nZusatzversorgung des Antragstellers. \n\n20 \n\na) Es kann dahinstehen, ob die Begründung des Kammergerichts, die ei-\n\nnen individuellen Nachvollzug des mit einem Computerprogramm ermittelten \n\nErgebnisses durch den Tatrichter auch nicht ansatzweise erkennen lässt, als \n\nGrundlage der rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung generell geeignet ist. \n\nDenn im vorliegenden Fall erweist sich die Wiedergabe des computergestützten \n\nRechenwegs durch das Kammergericht bereits aus anderen Gründen als greif-\n\nbar fehlerhaft. Die Berücksichtigung eines bereits öffentlich-rechtlich ausgegli-\n\nchenen Teilbetrages bei der Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente \n\nhat nämlich nicht - wie hier geschehen - dadurch zu erfolgen, dass der ausge-\n\nglichene Teilbetrag von der vollen ehezeitlichen Betriebsrente (hier: Zahlbetrag) \n\ndes ausgleichspflichtigen Ehegatten in Abzug gebracht wird; vielmehr ist der \n\nTeilbetrag von dem sich aus der Bilanz der schuldrechtlich auszugleichenden \n\nBetriebsrenten der Parteien ergebenden hälftigen Ausgleichsanspruch abzuzie-\n\nhen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, \n\n1464, 1465). Anderenfalls würde der bereits ausgeglichene Teil des Aus-\n\ngleichsanspruchs zum Nachteil des Antragstellers nur hälftig berücksichtigt. \n\n21 \n\nb) Dieser Fehler benachteiligt den Antragsteller in unterschiedlicher Hö-\n\nhe, je nachdem, ob die schuldrechtlich auszugleichende Betriebsrente bei der \n\nS.-AG dynamisch oder - wie vom Kammergericht angenommen - statisch ist. \n\n22 \n\nDie Beurteilung der Betriebsrente des Antragstellers bei der S.-AG als \n\nleistungsdynamisch hätte zur Folge, dass ein nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG \n\nbereits durch erweitertes Splitting in Höhe von 47,60 € ausgeglichener Teil des \n\nAnrechts im schuldrechtlichen Wertausgleich vorab vom errechneten Aus-\n\ngleichsbetrag in Abzug zu bringen wäre, und zwar mit seinem derzeitigen Zahl-\n\nbetrag - bei einem, wie hier, unveränderten Rentenwert also mit dem Nominal-\n\nbetrag des übertragenen Anrechts. Wäre die Betriebsrente des Antragstellers \n\nbei der S.-AG mit der Auffassung des Beschwerdegerichts statisch, wäre im \n\nRahmen einer Neuberechnung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs \n\nein nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG mit einem dynamisierten Wert von 47,60 € \n\nausgeglichener Teilbetrag (unter Zugrundelegung der seit 1. Juni 2006 gelten-\n\nden Barwert-Verordnung) in einen (höheren) statischen Betrag zurückzurech-\n\nnen und vom Ausgleichsbetrag abzuziehen. \n\n23 \n\nGegen die Beurteilung des betrieblichen Anrechts als statisch bestehen \n\ndabei Bedenken. Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung \n\nausgesprochen, dass sich allein mit dem Hinweis auf § 16 BetrAVG die An-\n\nnahme einer Statik im Leistungsstadium nicht rechtfertigen lässt (Senatsbe-\n\nschluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996, 998 f.). Ent-\n\nscheidend für die Annahme einer Leistungsdynamik ist vielmehr, ob die Über-\n\nprüfungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 1 BetrAVG innerhalb eines \n\nangemessenen Vergleichszeitraumes tatsächlich dazu geführt hat, dass das \n\nbetriebliche Anrecht mit den genannten Steigerungsraten der gesetzlichen Ren-\n\ntenversicherung oder der Beamtenversorgung Schritt halten kann, und dies \n\nauch für die Zukunft prognostizierbar ist (Senatsbeschluss vom 17. Januar 2007 \n\n- XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996, 998 f.). \n\n24 \n\n3. Das Kammergericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob und in \n\nwelcher Höhe laufende Betriebsrenten der S.-AG in der Vergangenheit inner-\n\nhalb eines angemessenen Vergleichszeitraums angepasst wurden. Die ange-\n\ngriffene Entscheidung kann deshalb nicht bestehen bleiben, soweit das erwei-\n\nterte Splitting nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1VAHRG und der schuldrechtliche Versor-\n\ngungsausgleich durchgeführt worden sind. Vielmehr wird das Kammergericht \n\ndie Dynamik der Betriebsrente anhand einer aktuellen Auskunft der S.-AG neu \n\nzu beurteilen haben. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 04.02.2005 - 12 F 5877/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 28.03.2006 - 18 UF 65/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__77-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-09/xii-zb-77-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":4},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":3},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1363","ref_norm":"1363","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__77-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__77-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-09/xii-zb-77-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__77-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:38:39.519325+00:00"}}