{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__54-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-02-18","aktenzeichen":"XII ZB 54/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a; VBLS 78, 79 Abs. 1 Satz 1; BetrAVG § 18 Abs. 2 a) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom Versorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsre- gelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211 ff. und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 ff.). b) Zur Rückrechnung einer Startgutschrift auf das Ehezeitende, wenn dieses vor dem 31. Dezember 2001 als dem für die Ermittlung der Startgutschrift maß- geblichen Stichtag liegt. c) Liegt ein aussonderbarer Teil des Verfahrensgegenstandes vor, kann eine Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich ergehen. Eine solche ist aber erst dann geboten, wenn beim Ausgleichspflichtigen der Rentenfall bereits eingetreten ist oder zumindest bald bevorsteht (im Anschluss an den Senats- beschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Februar 2009 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 54/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a; VBLS 78, 79 Abs. 1 Satz 1; BetrAVG § 18 Abs. 2 \n\na) Zur Behandlung von VBL-Anrechten im Versorgungsausgleich, wenn der vom \nVersorgungsträger mitgeteilte Wert des Ehezeitanteils eine zum 1. Januar \n2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, die nach der in §§ 78, 79 Abs. 1 \nVBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG enthaltenen (unwirksamen) Übergangsre-\ngelung für rentenferne Jahrgänge ermittelt worden ist (im Anschluss an die \nSenatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, \n211 ff. und - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 ff.). \n\nb) Zur Rückrechnung einer Startgutschrift auf das Ehezeitende, wenn dieses vor \ndem 31. Dezember 2001 als dem für die Ermittlung der Startgutschrift maß-\ngeblichen Stichtag liegt. \n\nc) Liegt ein aussonderbarer Teil des Verfahrensgegenstandes vor, kann eine \nTeilentscheidung zum Versorgungsausgleich ergehen. Eine solche ist aber \nerst dann geboten, wenn beim Ausgleichspflichtigen der Rentenfall bereits \neingetreten ist oder zumindest bald bevorsteht (im Anschluss an den Senats-\nbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296 ff.). \n\nBGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - XII ZB 54/06 - OLG Oldenburg \nAG Osnabrück \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2009 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Fuchs, Dose und \n\nDr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der \n\nBeschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des \n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 7. Februar 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien - beide türkische Staatsangehörige - haben am 2. Novem-\n\nber 1989 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; gebo-\n\nren am 1. Januar 1965) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 9. April \n\n1958) am 25. November 1999 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familienge-\n\nricht - hat die Ehe nach türkischem Recht geschieden (insoweit rechtskräftig) \n\nund nachfolgend den abgetrennten Versorgungsausgleich auf den Antrag der \n\nEhefrau dahin geregelt, dass es im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 \n\nBGB vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Deutschen Rentenversi-\n\ncherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto \n\nder Ehefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich \n\n201,40 DM (102,97 €), bezogen auf den 31. Oktober 1999, übertragen hat. Fer-\n\nner hat es im Wege des analogen Quasi-Splittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu \n\nLasten der Versorgung des Ehemanns bei der Versorgungsanstalt des Bundes \n\nund der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) auf dem Versicherungskonto der \n\nEhefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich \n\n99,61 DM (50,93 €) begründet, wiederum bezogen auf das Ehezeitende. \n\n2 \n\nAuf die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hatte das Oberlan-\n\ndesgericht mit Beschluss vom 31. Oktober 2001 das festgesetzte Rentensplit-\n\nting bestätigt, die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - jedoch da-\n\nhin abgeändert, dass der durch analoges Quasi-Splitting auszugleichende Be-\n\ntrag nur 92,76 DM (47,43 €) beträgt. Dabei war das Beschwerdegericht nach \n\nden Auskünften der beteiligten Versicherungsträger von ehezeitlichen (1. No-\n\nvember 1989 bis 31. Oktober 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der \n\nParteien bei der DRV Bund in Höhe von 199,87 DM (Ehefrau) und 602,67 DM \n\n(Ehemann) ausgegangen, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Oktober \n\n1999. Bei dem Ehemann war zudem der Versicherungsfall wegen Erwerbsun-\n\nfähigkeit eingetreten. Er bezog deshalb am Ende der Ehezeit sowohl von der \n\nDRV Bund als auch von der VBL eine befristete Rente. Den Ehezeitanteil der \n\nVersorgungsrente der VBL hatte das Oberlandesgericht zunächst mit \n\n185,51 DM (94,85 €) dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. \n\n3 \n\nAuf die zugelassene weitere Beschwerde der VBL, mit der sie die bei ihr \n\nbestehenden Anrechte auf der Grundlage der vom Senat entwickelten VBL-\n\nMethode bewertet wissen wollte, hat der Senat mit Beschluss vom 6. Juli 2005 \n\n(- XII ZB 226/01 - FamRZ 2005, 1458) die Entscheidung des Oberlandesge-\n\nrichts vom 31. Oktober 2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behand-\n\nlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, weil der \n\nEhezeitanteil der Versorgung des Ehemannes bei der VBL nicht unter Zugrun-\n\ndelegung der Senatsrechtsprechung ermittelt war. \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht hat sodann neue Auskünfte der beteiligten Versi-\n\ncherungsträger eingeholt. Danach ist weiterhin von ehezeitbezogenen gesetzli-\n\nchen Anwartschaften der Ehefrau bei der DRV Bund in Höhe von monatlich \n\n102,19 € (199,87 DM) und des Ehemanns in Höhe von monatlich 308,14 € \n\n(602,67 DM) auszugehen. Allerdings bezieht der Ehemann inzwischen keine \n\nErwerbsunfähigkeitsrenten mehr; seit 1. März 2003 ist er wieder erwerbstätig. \n\nDen Ehezeitanteil der unverfallbaren Versorgungsanwartschaften des Ehe-\n\nmanns bei der VBL hat das Beschwerdegericht deshalb unter Zugrundelegung \n\nder Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 vom 24. Oktober 2005 zeitratierlich \n\nanhand der zum 31. Dezember 2001 mit 209,44 € gutgebrachten Startgutschrift \n\nberechnet. Bei einer Ehezeit vom 1. November 1989 bis 31. Oktober 1999 ist es \n\nvon einem Ehezeitanteil in Höhe von (146 Monate <auf die Ehezeit entfallende \n\nVersicherungszeit bis 31. Dezember 2001> : 196,10 Monate <Gesamtversiche-\n\nrungszeit bis 31. Dezember 2001> x 100 = 74,45 % x 1,00 : 0,98 <Beschäfti-\n\ngungsquotient> = 75,96 % x 209,44 =) 159,09 € ausgegangen. Diesen Betrag \n\nhat das Oberlandesgericht anhand der Steigerung des aktuellen Rentenwertes \n\nauf das Ehezeitende 31. Oktober 1999 rückgerechnet und den sich so erge-\n\nbenden Wert von 155,17 € unter Anwendung der Barwert-Verordnung (Tabelle \n\n1, Anmerkung 2 in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der \n\nBarwert-Verordnung vom 26. Mai 2003, BGBl. I 2003, 728) in einen volldynami-\n\nschen Betrag von 43 € umgerechnet. \n\n5 \n\nDie Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - hat das Be-\n\nschwerdegericht dahin abgeändert, dass - neben dem Rentensplitting in Höhe \n\nvon 102,97 € (§ 1587 b Abs. 1 BGB) - zu Lasten der für den Ehemann bei der \n\nVBL bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der \n\nEhefrau bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 21,50 €, bezo-\n\ngen auf den 31. Oktober 1999, begründet werden. \n\n6 \n\nHiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der VBL, mit \n\nder sie eine Rückrechnung des Ehezeitanteils der zum 31. Dezember 2001 er-\n\nmittelten Startgutschrift auf das Ehezeitende (31. Oktober 1999) anhand des \n\nVerhältnisses des für den Ehemann maßgeblichen gesamtversorgungsfähigen \n\nEntgelts bei Ehezeitende zum gesamtversorgungsfähigen Entgelt am 31. De-\n\nzember 2001 erreichen möchte. \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDas zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhe-\n\nbung der angefochten Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Oberlandesgericht. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat nach dem Wegfall der Erwerbsunfähig-\n\nkeitsrente zum 1. März 2003 den im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen-\n\nden Ehezeitanteil der Anwartschaft des Ehemanns bei der VBL allein anhand \n\nder zum Stichtag 31. Dezember 2001 berechneten Startgutschrift ermittelt. Aus-\n\ngehend von einer Startgutschrift in Höhe von 209,44 € betrage der zeitratierlich \n\nzu berechnende Ehezeitanteil 159,09 €. Dieser Betrag spiegle jedoch den Wert \n\ndes Anrechts zum 31. Dezember 2001 wieder und sei deshalb anhand der Stei-\n\ngerung des aktuellen Rentenwerts auf das Ehezeitende (31. Oktober 1999) zu-\n\nrückzurechnen, was einen Wert von (311,15 DM x 48,29 : 49,51 = 303,48 DM : \n\n1,95583 =) 155,17 € ergebe. Da das Anrecht bei der VBL im Anwartschaftssta-\n\ndium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch sei, sei dieser Wert unter \n\nZugrundelegung der Barwert-Verordnung (Tabelle 1, Anm. 2) in einen dynami-\n\n9 \n\n10 \n\nschen Betrag von 43 € umzurechnen. Zu Gunsten der Antragstellerin sei hier-\n\nvon die Hälfte (21,50 €) durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG \n\nauszugleichen. \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n2. Die dem Antragsgegner bei Ehezeitende wegen Erwerbsunfähigkeit \n\ngezahlte Versorgungsrente der VBL war - anders als noch bei der Entscheidung \n\ndes Oberlandesgerichts vom 31. Oktober 2001 - im Rahmen des nach Art. 17 \n\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB \"regelwidrig\" durchzuführenden Versorgungsaus-\n\ngleichs nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. für die Einbeziehung einer Erwerbs-\n\nunfähigkeitsrente der VBL in den Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom \n\n24. September 1997 - XII ZB 63/95 - FamRZ 1997, 1535, 1536). Nachdem die \n\nvon der DRV Bund geleistete (befristete) gesetzliche Rente wegen Erwerbsun-\n\nfähigkeit nicht über den 28. Februar 2003 hinaus bewilligt worden war, entfiel ab \n\n1. März 2003 auch die dem Antragsgegner nach § 75 Abs. 2 VBLS als Besitz-\n\nstandsrente gezahlte und nach § 33 VBLS an den gesetzlichen Rentenan-\n\nspruch gekoppelte Versorgungsrente. Ein zwischen dem Ehezeitende (hier: \n\n31. Oktober 1999) und dem für die letzte tatrichterliche Entscheidung maßge-\n\nbenden Zeitpunkt wegfallendes Anrecht darf aber nicht mehr ausgeglichen wer-\n\nden (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 85/83 - FamRZ 1986, \n\n892, 893). \n\n11 \n\n3. Die angegriffene Entscheidung kann allerdings deshalb nicht bestehen \n\nbleiben, weil das Oberlandesgericht das Anrecht des Ehemanns bei der VBL \n\nmit einem unzutreffenden Wert im Versorgungsausgleich berücksichtigt hat. \n\n12 \n\na) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundle-\n\ngend geändert und anstelle des bisherigen Gesamtversorgungssystems unter \n\nAnrechung gesetzlicher Renten ein so genanntes \"Punktemodell\" eingeführt \n\n(vgl. Wick FamRZ 2008, 1223, 1226 f.; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht \n\n4. Aufl. § 1587 a Rdn. 213 ff.). Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragspar-\n\nteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März \n\n2002 (ATV) vereinbart. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 \n\nerworbenen Anrechte enthält die VBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzierende \n\nÜbergangsregelungen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB \n\n53/06 - FamRZ 2009, 303 f. und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212). Dabei \n\nwerden für die sog. rentenfernen Jahrgänge, zu denen auch der am 9. April \n\n1958 geborene Ehemann gehört, die bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen \n\nAnwartschaften gem. §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG \n\n(i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der \n\nbetrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet und den \n\nVersicherten als Startgutschrift in das neue Versorgungssystem übertragen, \n\nwobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € geteilt und da-\n\ndurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungspunkte umge-\n\nrechnet wird. \n\n13 \n\nGrundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember \n\n2001 ist für die Pflichtversicherten der rentenfernen Jahrgänge nach § 79 \n\nAbs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige \n\nEntgelt (vgl. zur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/Mühlstädt Be-\n\ntriebsrente der Beschäftigten im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Rdn. 109 ff., 145). \n\nDieses war nach § 43 VBLS a.F. der monatliche Durchschnitt des zusatzver-\n\nsorgungspflichtigen Entgelts des Versicherten, für das für die letzten drei Ka-\n\nlenderjahre vor dem Jahr des Versicherungsfalles Umlagen entrichtet wurden. \n\nFür die Ermittlung der Startgutschrift wird nach § 18 Abs. 2 BetrAVG zunächst \n\neine sog. Voll-Leistung berechnet, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er \n\n45 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen wäre und damit den \n\nHöchstversicherungssatz erreicht hätte. Die Voll-Leistung wird dabei ähnlich \n\nwie bei der Versorgungsrente nach dem bisherigen Recht ermittelt: Anhand des \n\ngesamtversorgungsfähigen Entgelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit \n\nwird die Gesamtversorgung des Versicherten berechnet, von der die anhand \n\neines pauschalen Verfahrens berechnete gesetzliche Rente abgezogen wird \n\n(Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn 145). Von dieser Voll-Leistung erhält der \n\nVersicherte dann je nach Dauer der Pflichtversicherung in der Zusatzversor-\n\ngung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. pro Pflichtversicherungsjahr. \n\n14 \n\nb) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des ange-\n\nfochtenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78 Abs. 1 u. 2, 79 \n\nAbs. 1 Satz 1 VBLS für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung \n\nunwirksam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff., zusammengefasst von Borth, FamRZ \n\n2008, 395 ff., und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, \n\n1343, 1345). Es führe zu einer sachwidrigen und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 \n\nGG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen \n\nVersicherten, soweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 der Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 \n\nNr. 1 Satz 1 BetrAVG mit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses \n\nbestehenden Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben wer-\n\nden. Das Produkt aus der Zahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor \n\n2,25 pro Pflichtversicherungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG \n\nnicht stand, weil es infolge der Inkompatibilität beider Faktoren zahlreiche Ver-\n\nsicherte vom Erreichen des 100 % Wertes ohne ausreichenden sachlichen \n\nGrund von vornherein ausschließe (vgl. hierzu näher BGHZ 174, 127, 172 ff.). \n\nDer Senat hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. Senatsbeschlüsse \n\nvom 5. November 2008 - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 212). \n\n15 \n\nDie Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versi-\n\ncherte hat zur Folge, dass die dem Ehemann zum 1. Januar 2002 gutgebrachte \n\nStartgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt und den \n\nWert der bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Ein-\n\ntritt des Versicherungsfalls zu leistende Rente nicht verbindlich festlegt (BGHZ \n\n174, 127, 176 f.). Dabei darf die mit dem Wegfall der Übergangsregelung ent-\n\nstandene Lücke in der VBL-Satzung nicht durch eine allgemeine gerichtliche \n\nVorgabe oder im Einzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels \n\nSachverständigengutachtens geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177). \n\nDa die §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS auf § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer maß-\n\ngeblichen Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen (BGHZ 174, 127, 139), \n\nmuss wegen der bestehenden Tarifautonomie die Neufassung der Übergangs-\n\nregelung für rentenferne Versicherte vielmehr den Tarifvertragspartnern vorbe-\n\nhalten bleiben. Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner ei-\n\nnerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effektiven \n\nRechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsregelungen, \n\nweil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen Versi-\n\ncherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder Renten-\n\nempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rücksicht \n\nauf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie hier - \n\neine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu erwar-\n\nten ist (BGHZ 174, 127, 177; vgl. zu den Regelungsmöglichkeiten BGHZ 174, \n\n127, 177). \n\n16 \n\nc) Auch im Versorgungsausgleich darf ein von der VBL mitgeteilter, nach \n\nMaßgabe der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS bemessener Wert \n\neiner Startgutschrift nicht Grundlage einer gerichtlichen Regelung sein oder \n\ndurch eine individuelle Wertberechnung des Anrechts ersetzt werden. Zudem \n\ndarf nicht etwa aus prozessökonomischen Gründen der Wert der Startgutschrift \n\nanhand der bislang in der Satzung vorgesehenen (verfassungswidrigen) Über-\n\ngangsregelung bestimmt werden (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 \n\n- XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 212). \n\nFür die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit begründete bzw. auf-\n\nrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Versorgung überhaupt dem \n\nVersorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), \n\nist nämlich das zwischen dem Versicherten und dem Versorgungsträger maß-\n\ngebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im Verfahren über den Versorgungs-\n\nausgleich dürfen keine rechtlichen Maßstäbe gelten, die der betreffenden Ver-\n\nsorgungsordnung widersprechen. Der im Versicherungsverhältnis zwischen \n\ndem Ehemann und der VBL maßgebliche Vorbehalt einer tarifvertraglichen \n\nNeuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichsverfahren grundsätz-\n\nlich zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB \n\n53/06 - FamRZ 2009, 303, 304 und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 213). \n\nOb dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits Rentenleistun-\n\ngen bezieht und er auf den Wertausgleich unter Einbeziehung des nach §§ 78, \n\n79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG bemessenen VBL-\n\nAnrechts angewiesen ist, kann hier dahinstehen. Ein Rentenbezug der am \n\n1. Januar 1965 geborenen ausgleichsberechtigten Ehefrau ist nicht ersichtlich. \n\n17 \n\n4. Die angefochtene Entscheidung konnte danach nicht bestehen blei-\n\nben. Die Sache war an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es \n\nnach einer Neuregelung der Übergangsbestimmung für rentenferne Jahrgänge \n\nin der VBL-Satzung eine aktuelle Auskunft des Versorgungsträgers einholt und \n\nauf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich neu regelt. \n\n18 \n\n19 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\na) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwen-\n\ndung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange wegen der Unwirksamkeit \n\nder Übergangsregelung für rentenferne Versicherte in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 \n\nVBLS für die Bewertung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden \n\nStartgutschrift des Ehemanns eine rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Senatsbe-\n\nschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 305 und \n\n- XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 214). Zwar steht eine Verfahrensaussetzung \n\nnach § 148 ZPO grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichtes. \n\nDieses Ermessen ist jedoch u.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Vor-\n\naussetzungen einer Sachentscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung \n\ndes Anrechts auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - im betref-\n\nfenden Verfahren nicht geklärt werden können (Senatsbeschlüsse vom 5. No-\n\nvember 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303, 305 und - XII ZB 87/06 - \n\nFamRZ 2009, 211, 214). Dem Oberlandesgericht ist es dabei regelmäßig ver-\n\nwehrt, das Verfahren allein zum Zwecke der Aussetzung bis zu einer Neurege-\n\nlung der VBL-Satzung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverwei-\n\nsen (Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, \n\n303, 305 und - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211, 214). \n\nb) Bei der hier gegebenen Sachlage ist eine Teilentscheidung über den \n\nöffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich zulässig. \n\nDa nur der ausgleichspflichtige Antragsgegner über eine betriebliche Al-\n\ntersversorgung und zudem über die höheren gesetzlichen Rentenanwartschaf-\n\nten verfügt, kann der Versorgungsausgleich teilweise durch Rentensplitting \n\n(§ 1587 Abs. 1 BGB) geregelt werden. Eine entsprechende Teilentscheidung ist \n\nzulässig, weil im Hinblick auf den Ausgleich des betrieblichen Anrechts des An-\n\ntragsgegners bei der VBL durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) \n\nein aussonderbarer Teil des Verfahrensgegenstandes vorliegt. Über ihn kann \n\nunabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand \n\nentschieden werden, denn er wird durch das durchzuführende Splitting nicht \n\nbeeinflusst (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ \n\n20 \n\n21 \n\n1983, 890, 891 und vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, \n\n39; vgl. zum Verfahren Borth FamRZ 2008, 326, 327). \n\n22 \n\nEine Teilentscheidung zum Versorgungsausgleich ist aber erst dann ge-\n\nboten, wenn beim Ausgleichsberechtigten der Rentenfall bereits eingetreten ist \n\noder zumindest bald bevorsteht. Ohne eine solche Teilentscheidung drohten \n\ndann Nachteile, weil die infolge des Wertausgleichs um den Zuschlag nach \n\n§ 76 SGB VI erhöhte Rente erst vom Beginn des Kalendermonats an zu zahlen \n\nist, in dem die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wirksam geworden ist \n\n(Senatsbeschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, \n\n301). Solche Umstände sind hier jedoch nicht ersichtlich; die ausgleichsberech-\n\ntigte Ehefrau ist vielmehr erst 44 Jahre alt. \n\n23 \n\nc) Die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von \n\neinem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein Betriebsren-\n\ntensystem, das auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruht, sowie die \n\nÜbertragung der bis zur Systemumstellung von den pflichtversicherten Angehö-\n\nrigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Anwartschaften in das neue System \n\nmittels sog. Startgutschriften ist im Grundsatz nicht zu beanstanden (BGHZ \n\n174, 127, 135, 151 u. 156 f.; vgl. zur Wirksamkeit der Übergangsregelung für \n\nsog. rentennahe Versicherte BGH Urteil vom 24.09.2008 - IV ZR 134/07 - \n\nVersR 2008, 1677 ff.). \n\n24 \n\nDer Ehezeitanteil einer in der Zusatzversorgung des öffentlichen Diens-\n\ntes zum 1. Januar 2002 gutgebrachten Startgutschrift errechnet sich im Versor-\n\ngungsausgleichsverfahren zeitratierlich anhand des Verhältnisses der gesamt-\n\nversorgungsfähigen Zeit in der Ehe zur gesamten gesamtversorgungsfähigen \n\nZeit, jeweils bis 31. Dezember 2001 als dem für die Ermittlung der Startgut-\n\nschrift maßgeblichen Stichtag (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2009 \n\n- XII ZB 178/05 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 25. April 2007 - XII ZB \n\n206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). \n\n25 \n\nd) Allerdings hat das Oberlandesgericht im Ansatz zutreffend den Ehe-\n\nzeitanteil des VBL-Anrechts auf ihren bei Ehezeitende bestehenden Wert zu-\n\nrückgerechnet. Der zeitratierlich aus der Startgutschrift ermittelte Ehezeitanteil \n\nbezieht sich nämlich wertmäßig auf den 31. Dezember 2001, welcher der für \n\nden Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes maß-\n\ngebliche Stichtag ist. Sofern dieser Stichtag nach dem Ehezeitende (hier der \n\n31. Oktober 1999) liegt, beinhaltet der Ehezeitanteil auch die nachehelichen \n\nWertentwicklungen des Anrechts, die im öffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleich bei der Bestimmung des Ausgleichsbetrages grundsätzlich außer Be-\n\ntracht zu bleiben haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Januar 2009 - XII ZB \n\n74/08 - zur Veröffentlichung bestimmt, vom 9. Mai 2007 - XII ZB 188/06 - \n\nFamRZ 2007, 1238, 1240 und vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ \n\n2007, 891, 892). Nur durch die Rückrechnung ist gewährleistet, dass für die \n\ngesetzlichen und betrieblichen Anrechte der Parteien in die nach § 1587 a \n\nAbs. 1 BGB zu bildende Gesamtausgleichsbilanz - bezogen auf den 31. Okto-\n\nber 1999 - vergleichbare Rechengrößen eingestellt werden. Im öffentlich-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleich können unter dem Gesichtspunkt des § 10 a \n\nVAHRG lediglich nach Ehezeitende eingetretene Veränderungen tatsächlicher \n\nArt berücksichtigt werden, die rückwirkend betrachtet auf der Grundlage der \n\nindividuellen Verhältnisse bei Ehezeitende einen anderen Ehezeitanteil des \n\nbetreffenden Versorgungsanrechts ergeben (Senatsbeschluss vom 14. März \n\n2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 m.w.N.). \n\n26 \n\naa) Die Rückrechnung der Startgutschrift auf das vor der Strukturreform \n\nliegende Ehezeitende darf indessen nicht durch eine fiktive Berechnung erfol-\n\ngen, die sich auf die zu diesem Zeitpunkt noch geltende alte VBL-Satzung \n\nstützt. Die VBL-Satzung sieht in ihrer jetzigen Fassung eine Berechnung der im \n\nZeitpunkt des Systemwechsels bestehenden Versorgungsanwartschaften aus-\n\nschließlich für den Stichtag 31. Dezember 2001 vor. Abgesehen davon, dass \n\neine fiktive Berechnung einer formalen und strukturell einfachen Bearbeitung im \n\nVersorgungsausgleich nicht zugänglich wäre, fehlt es damit an einer rechtlichen \n\nGrundlage für die Berechnung des Wertes der Startgutschrift zu einem vor dem \n\n31. Dezember 2001 liegenden Zeitpunkt (vgl. OLG Celle NJW-RR 2006, 587, \n\n588). \n\n27 \n\nbb) Deshalb vertreten das Beschwerdegericht (vgl. insoweit auch OLG \n\nOldenburg FamRZ 2007, 562, 563) und wohl auch Bergner (FamRZ 2005, 602, \n\n603) die Auffassung, die Rückrechnung eines zeitratierlich aus einer Startgut-\n\nschrift zu berechnenden Ehezeitanteils auf ein vor dem 31. Dezember 2001 \n\nliegendes Ehezeitende habe generell entsprechend dem Verhältnis des aktuel-\n\nlen Rentenwertes bei Ehezeitende zu dem am 31. Dezember 2001 geltenden \n\naktuellen Rentenwert zu erfolgen. Diese Methode lehne sich an die Wertent-\n\nwicklung der als Vergleichsmaßstab und Umrechnungsgröße dienenden ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung an und sei überdies jederzeit einfach durch Ein-\n\nsetzen der allgemein zugänglichen Rentenwerte durchzuführen, d.h. ohne eine \n\nzusätzliche einzelfallbezogene Berechnung (OLG Oldenburg FamRZ 2007, \n\n562, 563). \n\n28 \n\nEine andere Ansicht will die Rückrechnung anhand des Verhältnisses \n\ndes gesamtversorgungsfähigen Entgelts bei Ehezeitende zum gesamtversor-\n\ngungsfähigen Entgelt am 31. Dezember 2001 vornehmen, da die Entwicklung \n\ndes gesamtversorgungsfähigen Entgelts die individuelle Steigerung des An-\n\nrechts ausdrücke, die bezogen auf die nach Ehezeitende liegende Zeit außer \n\nBetracht zu bleiben habe (vgl. OLG Celle NJW-RR 2006, 587, 588). Der Senat \n\nschließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. \n\n29 \n\ncc) Für eine Rückrechnung anhand der Entwicklung des aktuellen Ren-\n\ntenwertes spricht zwar die Einfachheit des Rechenwegs unter Zugrundelegung \n\nallgemein zugänglicher Werte. Allerdings hat der Senat bereits entscheiden, \n\ndass die Rückrechnung eines Anrechts auf das Ehezeitende nicht generell nach \n\nder Entwicklung des für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden aktuel-\n\nlen Rentenwerts erfolgen darf. Sie muss vielmehr die Besonderheiten der jewei-\n\nligen Versorgung beachten (Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB \n\n74/08 - zur Veröffentlichung bestimmt). Vorliegend ist der aktuelle Rentenwert \n\naber nach der derzeit in § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG \n\nenthaltenen Berechnungsformel keine maßgebliche Bemessungsgrundlage für \n\ndie Ermittlung einer Startgutschrift. Ausgangsbasis für deren Berechnung ist \n\ndas gesamtversorgungsfähige Entgelt (vgl. oben, Ziff. II.3.a). Die Entwicklung \n\ndes gesamtversorgungsfähigen Entgelts des Versicherten bis zum Stichtag \n\n31. Dezember 2001 spiegelt somit im Regelfall auch die individuelle Wertsteige-\n\nrung der in der Startgutschrift verkörperten Anwartschaft bei der VBL wider, die \n\nim Versorgungsausgleich hinsichtlich der nach Ehezeitende liegenden Zeit nicht \n\nzu berücksichtigen ist (vgl. für die Rückrechnung einer laufenden Besitzstands-\n\nrente Senatsbeschluss vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - zur Veröffentli-\n\nchung bestimmt; OLG Celle FamRZ 2006, 271, 274). \n\n30 \n\ne) Der auf den 31. Oktober 1999 bezogene Ehezeitanteil der Anwart-\n\nschaft des Ehemanns bei der VBL ist zudem in ein volldynamisches Anrecht \n\numzurechnen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versor-\n\ngungsanrechte bei der VBL seit der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 im \n\nAnwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als volldynamisch \n\nzu beurteilen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 44 ff. = FamRZ 2004, 1474, \n\n1475 f.). Das gilt nach dem derzeitigen Satzungsrecht auch für eine als Besitz-\n\nstand festgestellte und in Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift \n\n(Senatsbeschlüsse vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - FamRZ 2009, 303 \n\nff., - XII ZB 87/06 - FamRZ 2009, 211 ff. und vom 6. Februar 2008 - XII ZB \n\n66/07 - FamRZ 2008, 770, 771). Bei einer erneuten Entscheidung wird das \n\nOberlandesgericht das Anrecht deshalb gegebenenfalls unter Anwendung der \n\naktuellen Barwert-Verordnung in ein insgesamt volldynamisches Anrecht umzu-\n\nrechnen haben. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nRichter am Bundesgerichtshof \nDose ist urlaubsbedingt verhin- \ndert zu unterschreiben. \n\nHahne \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Osnabrück, Entscheidung vom 19.03.2001 - 10 F 348/99 (VA) - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 07.02.2006 - 11 UF 86/01 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__54-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-18/xii-zb-54-06","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__54-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__54-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-18/xii-zb-54-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__54-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:57.469458+00:00"}}