{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__53-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-11-05","aktenzeichen":"XII ZB 53/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 1587 b Abs. 2, 1587 c Nr. 1; VBLS §§ 78, 79 Abs. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2; ZPO §§ 148, 538 Abs. 2 Nr. 1; SG a.F. § 45 Abs. 2 Nr. 5 a) Die in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG ent- haltene Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ist unwirksam. Ver- fügt ein den rentenfernen Jahrgängen zugehöriger Ehegatte über ein Anrecht bei der VBL, dessen Ehezeitanteil eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift enthält, ist das Verfahren zum Versorgungsausgleich grund- sätzlich entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Neuregelung der Berech- nungsgrundlage auszusetzen (im Anschluss an BGHZ 174, 127 ff.). b) In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt wegen eines Verfahrensmangels eine Zurückverweisung durch das Oberlandesgericht an das Amtsgericht - Familiengericht - nur dann in Betracht, wenn entsprechend § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ein wesentlicher Verfahrensmangel gegeben ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 4. November 1981 - IVb ZB 517/80 - FamRZ 1982, 152 f.). c) Zu den Voraussetzungen einer unbilligen Härte nach § 1587 c Nr. 1 BGB, wenn der Versorgungsausgleich zu Lasten der Versorgungsanrechte eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit vorgezogener Altersgrenze (hier: besondere Altersgrenze für Berufsunteroffiziere nach § 45 Abs. 2 Nr. 5 Sol- datengesetz a.F.) durchzuführen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. November 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 53/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1587 b Abs. 2, 1587 c Nr. 1; VBLS §§ 78, 79 Abs. 1; BetrAVG § 18 Abs. 2; \nZPO §§ 148, 538 Abs. 2 Nr. 1; SG a.F. § 45 Abs. 2 Nr. 5 \n\na) Die in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG ent-\nhaltene Übergangsregelung für rentenferne Versicherte ist unwirksam. Ver-\nfügt ein den rentenfernen Jahrgängen zugehöriger Ehegatte über ein Anrecht \nbei der VBL, dessen Ehezeitanteil eine zum 1. Januar 2002 gutgebrachte \nStartgutschrift enthält, ist das Verfahren zum Versorgungsausgleich grund-\nsätzlich entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Neuregelung der Berech-\nnungsgrundlage auszusetzen (im Anschluss an BGHZ 174, 127 ff.). \n\nb) In Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit kommt wegen eines \nVerfahrensmangels eine Zurückverweisung durch das Oberlandesgericht an \ndas Amtsgericht - Familiengericht - nur dann in Betracht, wenn entsprechend \n§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ein wesentlicher Verfahrensmangel gegeben ist \n(Fortführung des Senatsbeschlusses vom 4. November 1981 - IVb ZB \n517/80 - FamRZ 1982, 152 f.). \n\nc) Zu den Voraussetzungen einer unbilligen Härte nach § 1587 c Nr. 1 BGB, \nwenn der Versorgungsausgleich zu Lasten der Versorgungsanrechte eines \nAngehörigen des öffentlichen Dienstes mit vorgezogener Altersgrenze (hier: \nbesondere Altersgrenze für Berufsunteroffiziere nach § 45 Abs. 2 Nr. 5 Sol-\ndatengesetz a.F.) durchzuführen ist. \n\nBGH, Beschluss vom 5. November 2008 - XII ZB 53/06 - OLG Schleswig \n\nAG Niebüll \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2008 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss \n\ndes 3. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen \n\nOberlandesgerichts in Schleswig vom 8. Februar 2006 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer am 16. April 1953 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) \n\nund die am 24. Juli 1953 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) \n\nhaben am 7. Februar 1975 die Ehe geschlossen, aus der eine im Jahre 1984 \n\ngeborene Tochter hervorgegangen ist. Auf den der Ehefrau am 28. Mai 2004 \n\nzugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht - Familiengericht - die Ehe \n\nder Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig) und nachfolgend den abge-\n\ntrennten Versorgungsausgleich geregelt, \n\nindem es durch Quasi-Splitting \n\n(§ 1587 b Abs. 2 BGB) zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der \n\nWehrbereichsverwaltung West (weitere Beteiligte zu 1) auf dem Versicherungs-\n\nkonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV \n\nBund; weitere Beteiligte zu 4) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich \n\n131,06 €, bezogen auf den 30. April 2004, begründet hat. \n\n2 \n\nNach den vom Amtsgericht - Familiengericht - eingeholten Auskünften \n\nhat der Ehemann als Stabsfeldwebel bei der Bundeswehr während der Ehezeit \n\n(1. Februar 1975 bis 30. April 2004) Versorgungsanwartschaften bei der Wehr-\n\nbereichsverwaltung West in Höhe von monatlich 1.595,28 € erworben, bezogen \n\nauf das Ende der Ehezeit. Die Ehefrau ist als Lehrerin beschäftigt; sie verfügt \n\nüber ehezeitliche Anrechte bei dem Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein \n\n(LBA S.-H.; weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von 1.216,36 €, bei der DRV Bund \n\nin Höhe von 109,85 € sowie bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der \n\nLänder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) in Höhe von 15,76 € (jeweils monatlich \n\nund bezogen auf den 30. April 2004). Das Anrecht bei der VBL hat das Amtsge-\n\nricht - Familiengericht - mit einem dynamisierten Wert von 6,96 € in seiner Aus-\n\ngleichsbilanz berücksichtigt. \n\n3 \n\nMit seiner Beschwerde hat der Ehemann geltend gemacht, die Durchfüh-\n\nrung des Wertausgleichs sei nach § 1587 c Nr. 1 BGB grob unbillig. Er werde \n\nals Stabsfeldwebel bereits zum 30. April 2006 mit Vollendung seines 53. Le-\n\nbensjahres in den Ruhestand treten (vgl. § 45 Abs. 2 Nr. 5 Soldatengesetz in \n\nder bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung) und könne danach - an-\n\nders als die ausgleichsberechtigte Ehefrau - nicht mehr für das Alter vorsorgen. \n\nAuch habe die Ehefrau bereits bezogen auf das Ehezeitende die höheren Ver-\n\nsorgungsanrechte erworben. \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen \n\nrichtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, mit der er wei-\n\nterhin den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c \n\nNr. 1 BGB erreichen möchte. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDas zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie \n\nfolgt begründet: Nach der Ausgleichsbilanz des Amtsgerichts verfüge der Ehe-\n\nmann über ehezeitliche Versorgungsanrechte in Höhe von 1.595,28 €, die Ehe-\n\nfrau über solche in Höhe von insgesamt 1.333,17 €. Die Wertdifferenz betrage \n\n262,11 €, der Ehemann sei somit in Höhe von 131,06 € ausgleichspflichtig. Der \n\nVersorgungsausgleich sei nicht nach § 1587 c Nr. 1 BGB auszuschließen. Zwar \n\nwerde der Ehemann als Soldat bereits zum 30. April 2006 mit Vollendung sei-\n\nnes 53. Lebensjahres regulär pensioniert. Er habe deshalb 81 % seiner ruhe-\n\ngehaltfähigen Dienstzeit in der Ehezeit zurückgelegt, während die Ehefrau nur \n\n55 % der Versorgungsanwartschaften in der Ehezeit erworben habe. Sie könne \n\nim Übrigen bis zum 31. Juli 2018 arbeiten und weiter für ihr Alter vorsorgen. \n\n§ 1587 c Nr. 1 BGB sei aber eine restriktiv zu handhabende Ausnahmevor-\n\nschrift. Bei der erforderlichen Gesamtabwägung müsse die uneingeschränkte \n\nDurchführung des Versorgungsausgleichs als unerträgliches Ergebnis erschei-\n\nnen, was hier nicht der Fall sei. Soweit der Ehemann darauf hinweise, die Ehe-\n\nfrau habe bis zum Ende der Ehezeit insgesamt die höheren Anwartschaften \n\nerworben und auch ein höheres Gehalt bezogen, übersehe er, dass es nicht \n\nZweck des Versorgungsausgleichs sei, beiden Ehepartnern eine gleich hohe \n\nVersorgung zu verschaffen. Ziel des Wertausgleichs sei vielmehr eine gleich-\n\nmäßige Teilhabe an den während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwart-\n\nschaften, um eventuelle Versorgungsnachteile des während der Ehezeit nicht \n\noder nur eingeschränkt erwerbstätigen Ehegatten abzumildern. Der Umstand, \n\ndass ein Ehepartner - wie vorliegend - wegen seiner Erwerbstätigkeit vor der \n\nEhezeit insgesamt höhere Anwartschaften erworben habe, sei zwar im Rahmen \n\nder Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB zu berücksichtigen. Er begründe für \n\nsich allein jedoch keine grobe Unbilligkeit. Diese liege erst vor, wenn der Ver-\n\nsorgungsausgleich zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu \n\nLasten des Ausgleichspflichtigen führen würde. Hierfür müsse im Zeitpunkt der \n\nEntscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen sein, dass der \n\nAusgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unver-\n\nhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen werde oder bereits anderweitig \n\nangemessen abgesichert sei, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm \n\nehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts \n\ndringend angewiesen sei. Entsprechende Umstände seien hier nicht ersichtlich. \n\nBeide Parteien seien erst 52 Jahre alt und hätten noch mehr als 10 Jahre Zeit, \n\nihre Altersversorgung durch eine weitere Erwerbstätigkeit zu verbessern. Unzu-\n\ntreffend sei die Behauptung des Ehemanns, er habe praktisch keine Möglichkeit \n\nmehr, nach Eintritt in den Ruhestand ab Mai 2006 seine Altersversorgung zu \n\nverbessern, weil er ohne Anrechnung auf seine Versorgungsbezüge lediglich \n\neinen Betrag von 20 % seiner Bruttobezüge hinzuverdienen könne. Die für den \n\nHinzuverdienst geltenden Höchstbeträge stünden einer Tätigkeit zum Zwecke \n\ndes Erwerbs einer höheren Altersversorgung für die Zeit nach Erreichen der \n\nregulären Altersgrenze nicht entgegen. Im Übrigen sei bei der Abwägung der \n\nbeiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, dass der Ehe-\n\nmann bereits mit 53 Jahren aus dem Erwerbsleben ausscheide, während die \n\nEhefrau bis zum 63. Lebensjahr weiterarbeiten müsse. \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punk-\n\nten stand. \n\n2. Die angefochtene Entscheidung kann bereits deshalb nicht bestehen \n\nbleiben, weil das Oberlandesgericht bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages \n\ndas Anrecht der Ehefrau bei der VBL mit einem unzutreffenden Wert berück-\n\nsichtigt hat. Der Anwartschaft liegt nach der Auskunft der VBL ausschließlich \n\neine aus Gründen des Bestandsschutzes zum 1. Januar 2002 gutgebrachte \n\nStartgutschrift zugrunde, die sich für die am 24. Juli 1953 geborene Ehefrau \n\nnach den in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 der VBL-Satzung i.V.m. § 18 Abs. 2 \n\nBetrAVG enthaltenen Übergangsregelung für rentenferne Versicherte berech-\n\nnet. Diese Regelung ist jedoch unwirksam. \n\n9 \n\na) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundle-\n\ngend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen Gesamtver-\n\nsorgungssystems unter Anrechung gesetzlicher Renten ein sogenanntes \"Punk-\n\ntemodell\" eingeführt (vgl. hierzu Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. \n\n§ 1587 a Rdn. 213 ff.; Wick FamRZ 2008, 1223, 1226 f.). Den Systemwechsel \n\nhatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Alters-\n\nversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. \n\n10 \n\nGemäß §§ 35 ff. VBLS n.F. bestimmen sich die Versorgungsanrechte in \n\nder Anwartschaftsphase jetzt grundsätzlich anhand von Versorgungspunkten, \n\ndie ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zu-\n\nsatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1.000 €, \n\nmultipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt werden. Die monatliche Zusatz-\n\nversorgung ergibt sich dann gemäß § 35 Abs. 1 VBLS im Wege der Multiplikati-\n\non mit dem Messbetrag von 4 €. Für die vor der Satzungsänderung zum 1. Ja-\n\nnuar 2002 erworbenen Anrechte enthält die VBL-Satzung in den §§ 75 ff. diffe-\n\nrenzierende Übergangsregelungen. Versorgungsrenten, deren Bezug vor dem \n\n1. Januar 2002 begonnen hat, werden nach § 75 VBLS als Besitzstandsrente \n\ngrundsätzlich unverändert weitergezahlt. Im Übrigen wird für die Versicherten \n\nzwischen rentennahen Jahrgängen, die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr \n\nbereits vollendet hatten, und rentenfernen Jahrgängen - zu denen vorliegend \n\nauch die am 24. Juli 1953 geborene Ehefrau gehört - unterschieden. Die ren-\n\ntennahen Jahrgänge erhalten ebenfalls einen Besitzstandsschutz, indem ihnen \n\ndie bis zum 31. Dezember 2001 auf Grundlage des alten Rechts erlangten An-\n\nrechte als Startgutschrift gutgebracht werden (§ 79 Abs. 2 VBLS). Dagegen \n\nwerden für die rentenfernen Jahrgänge die bis zum 31. Dezember 2001 erwor-\n\nbenen Anwartschaften gemäß §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 \n\nBetrAVG (i.d.F. des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbes-\n\nserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000) errechnet \n\nund den Versicherten wiederum als Startgutschrift in das neue Versorgungssys-\n\ntem übertragen, wobei der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 € \n\ngeteilt und dadurch, ohne Berücksichtigung des Altersfaktors, in Versorgungs-\n\npunkte umgerechnet wird. \n\n11 \n\nGrundlage für die Berechnung der Startgutschrift zum 31. Dezember \n\n2001 für pflichtversicherte rentenferne Jahrgänge ist nach § 79 Abs. 1 Satz 1 \n\nVBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG das gesamtversorgungsfähige Entgelt (vgl. \n\nzur Berechnung der Startgutschrift Langenbrinck/Mühlstädt Betriebsrente der \n\nBeschäftigten im öffentlichen Dienst 2. Aufl. Rdn. 109 ff., 145). Dieses war nach \n\n§ 43 VBLS a.F. der monatliche Durchschnitt des zusatzversorgungspflichtigen \n\nEntgelts, für das für die letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Versiche-\n\nrungsfalles Umlagen entrichtet wurden. Für die Ermittlung der Startgutschrift \n\nwird nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG zunächst eine sog. Voll-Leistung berech-\n\nnet, die der Versicherte erhalten hätte, wenn er 45 Jahre im öffentlichen Dienst \n\nbeschäftigt gewesen wäre und damit den Höchstversicherungssatz erreicht hät-\n\nte. Die Voll-Leistung wird dabei ähnlich wie die Versorgungsrente nach dem \n\nbisherigen Recht ermittelt: Anhand des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und \n\nder gesamtversorgungsfähigen Zeit wird die Gesamtversorgung des Versicher-\n\nten berechnet, von der die anhand eines pauschalen Verfahrens berechnete \n\ngesetzliche Rente abgezogen wird (Langenbrinck/Mühlstädt aaO Rdn. 145). \n\nVon dieser Voll-Leistung erhält der Versicherte dann je nach Dauer der Pflicht-\n\nversicherung in der Zusatzversorgung einen prozentualen Anteil von 2,25 v.H. \n\npro Pflichtversicherungsjahr. \n\n12 \n\nb) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Erlass des ange-\n\nfochtenen Beschlusses indessen entschieden, dass die in §§ 78, 79 Abs. 1 \n\nSatz 1 VBLS für rentenferne Versicherte getroffene Übergangsregelung unwirk-\n\nsam ist (BGHZ 174, 127, 172 ff.; zusammengefasst von Borth, FamRZ 2008, \n\n395 ff. und BGH Urteil vom 14. Mai 2008 - IV ZR 26/07 - FamRZ 2008, 1343, \n\n1345). \n\n13 \n\nEs führe zu einer sachwidrigen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen-\n\nden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, \n\nsoweit nach § 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V.m. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG \n\nmit jedem Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversi-\n\ncherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden. Das Produkt aus der \n\nZahl der Pflichtversicherungsjahre und dem Faktor 2,25 pro Pflichtversiche-\n\nrungsjahr halte den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG nicht stand, weil es \n\ninfolge der Inkompabilität beider Faktoren (vgl. dazu näher BGHZ 174, 127, 173 \n\nf.) zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100 % Wertes ohne ausreichen-\n\nden sachlichen Grund von vornherein ausschließe. Die Ungleichbehandlung \n\nliege darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb \n\nder Vollrente (100 %) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem \n\nArbeitsleben nicht erreichen könnten und deshalb von vornherein überproporti-\n\nonale Abschläge hinnehmen müssten. Davon seien neben Akademikern auch \n\nall diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeits-\n\nplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung \n\noder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Beruf, erst später in den \n\nöffentlichen Dienst eintreten. Hingegen habe sich nach § 41 Abs. 2 Satz 1 und \n\n5, Abs. 2 b Satz 1 und 5 VBLS a.F. die Höhe sowohl des Bruttoversorgungssat-\n\nzes als auch des Nettoversorgungssatzes nicht nach den Pflichtversicherungs-\n\njahren, sondern nach der gesamtversorgungsfähigen Zeit gerichtet (BGHZ 174, \n\n127, 172 ff.). \n\n14 \n\nc) Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Die Verfassungswidrig-\n\nkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte hat zur Folge, dass die \n\nder Ehefrau zum 1. Januar 2002 gutgebrachte Startgutschrift einer ausreichen-\n\nden rechtlichen Grundlage entbehrt und den Wert der bis zum Umstellungs-\n\nstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalls zu \n\nleistende Rente nicht verbindlich festlegt (vgl. BGHZ 174, 127, 176). \n\n15 \n\naa) Die mit dem Wegfall der Übergangsregelung entstandene Lücke in \n\nder VBL-Satzung darf nicht durch eine allgemeine gerichtliche Vorgabe oder im \n\nEinzelfall durch eine individuelle Wertberechnung mittels Sachverständigengut-\n\nachten geschlossen werden (vgl. BGHZ 174, 127, 177). Weil die §§ 78, 79 \n\nAbs. 1 Satz 1 VBLS auf § 33 Abs. 1 Satz 1 ATV als einer maßgeblichen Grund-\n\nentscheidung der Tarifpartner beruht (BGHZ 174, 127, 139) und der Bundesge-\n\nrichtshof mehrere Möglichkeiten zu einer wirksamen Berechnung der bis zum \n\n31. Dezember 2001 erworbenen Anrechte aufgezeigt hat (vgl. BGHZ 174, 127, \n\n178 f.), muss wegen der bestehenden Tarifautonomie vielmehr die Neufassung \n\nder Übergangsregelung für rentenferne Versicherte den Tarifvertragspartnern \n\nvorbehalten bleiben. Bei Abwägung der geschützten Interessen der Tarifpartner \n\neinerseits und der Versicherten andererseits gebietet der Anspruch auf effekti-\n\nven Rechtsschutz jedenfalls derzeit noch keine gerichtlichen Übergangsrege-\n\nlungen, weil zum einen das Interesse an alsbaldiger Klärung bei rentenfernen \n\nVersicherten weniger schwer wiegt als bei rentennahen Versicherten oder Ren-\n\ntenempfängern. Zum anderen ist es zulässig, dass die Gerichte sich mit Rück-\n\nsicht auf Art. 9 Abs. 3 GG einer ersatzweisen Regelung enthalten, soweit - wie \n\nhier - eine Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien in absehbarer Zeit zu \n\nerwarten ist (BGHZ 174, 127, 177). \n\n16 \n\nbb) Auch im Verfahren über den Versorgungsausgleich darf ein von der \n\nVBL mitgeteilter, anhand der unwirksamen §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS ermit-\n\ntelter Wert einer Startgutschrift nicht Grundlage für eine gerichtliche Regelung \n\nsein oder durch eine individuelle Wertberechnung ersetzt werden (vgl. OLG \n\nStuttgart FamRZ 2008, 1086; Borth FamRZ 2008, 326; ders. Versorgungsaus-\n\ngleich 4. Aufl. 364). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Zweibrü-\n\ncken (FamRZ 2008, 1083, 1084 mit Anm. Borth) ist der Wert des Anrechts im \n\nVersorgungsausgleich auch nicht aus prozessökonomischen Gründen anhand \n\nder in der VBL-Satzung bislang vorgesehenen (verfassungswidrigen) Über-\n\ngangsregelung zu bestimmen. Zwar wäre diese Lösung aus Sicht der Familien-\n\ngerichte wünschenswert (vgl. Borth FamRZ 2008, 1085); auch weist das Ober-\n\nlandesgericht Zweibrücken zutreffend darauf hin, dass der Senat in der Ver-\n\ngangenheit aus Gründen der Prozessökonomie die vorübergehende Anwen-\n\ndung der verfassungswidrigen Barwert-Verordnung gebilligt hat (Senatsbe-\n\nschluss BGHZ 148, 351, 366 ff. = FamRZ 2001, 1695, 1699 f.). Allerdings ste-\n\nhen hier keine allgemeinen, die Dynamik eines Anrechts betreffenden Bewer-\n\ntungsvorschriften in Frage, sondern die das Rechtsverhältnis zwischen dem \n\neinzelnen Versicherungsnehmer und dem Versorgungsträger regelnden Sat-\n\nzungsbestimmungen. Für die Frage, ob und in welcher Höhe eine in der Ehezeit \n\nbegründete bzw. aufrechterhaltene Anwartschaft oder Aussicht auf eine Ver-\n\nsorgung überhaupt dem Versorgungsausgleich unterliegt (§§ 1587 Abs. 1 \n\nSatz 1, 1587 a Abs. 2 BGB), ist aber das zwischen dem Versicherten und dem \n\nVersorgungsträger maßgebliche Rechtsverhältnis zu beachten. Im Verfahren \n\nüber den Versorgungsausgleich dürfen hier keine rechtlichen Maßstäbe gelten, \n\ndie der betreffenden Versorgungsordnung widersprechen. Der im Versiche-\n\nrungsverhältnis zwischen der Ehefrau und der VBL maßgebliche Vorbehalt ei-\n\nner tarifvertraglichen Neuregelung ist deshalb auch im Versorgungsausgleichs-\n\nverfahren zu berücksichtigen. \n\n17 \n\nOb dies auch dann gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte bereits Renten-\n\nleistungen bezieht oder ein Rentenbezug unmittelbar bevorsteht und er auf den \n\nWertausgleich unter Einbeziehung des nach §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS \n\ni.V.m. § 18 Abs. 2 BetrAVG bemessenen VBL-Anrechts angewiesen ist, kann \n\nhier dahinstehen (in diesem Sinne OLG Nürnberg FamRZ 2008, 1087 f.; vgl. \n\nhierzu auch Borth FamRZ 2008, 1085, 1086, der zutreffend auf die drohenden \n\nwirtschaftlichen Nachteile des ausgleichsberechtigten Ehegatten hinweist). Ein \n\nRentenbezug der am 24. Juli 1953 geborenen ausgleichsberechtigten Ehefrau \n\nist nicht abzusehen. \n\n18 \n\n3. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, \n\ndamit es nach einer Neuregelung der Übergangsbestimmungen in der VBL-Sat-\n\nzung für rentenferne Jahrgänge eine aktuelle Auskunft des Versorgungsträgers \n\neinholt und auf dieser Grundlage den Versorgungsausgleich neu regelt. \n\n19 \n\n20 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: \n\na) Das Oberlandesgericht wird das Verfahren in entsprechender Anwen-\n\ndung von § 148 ZPO auszusetzen haben, solange für die Berechnung der in \n\nden Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaft der Ehefrau bei der \n\nVBL eine rechtliche Grundlage fehlt. \n\n21 \n\naa) Für die gerichtliche Aussetzung des Verfahrens enthält das im Ver-\n\nfahren über den Versorgungsausgleich nach §§ 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 a Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO anwendbare FGG keine allgemeinen Bestimmungen (Keidel/ \n\nKuntze/Schmidt FGG 15. Aufl. § 12 Rdn. 98). Auch § 53 c FGG ist lediglich eine \n\nSondervorschrift für die Fälle, in denen unter den Beteiligten Streit über den \n\nBestand oder die Höhe einer Anwartschaft bzw. einer Aussicht auf Versorgung \n\nbesteht (vgl. Keidel/Kuntze/Schmidt aaO § 12 Rdn. 102; Jansen/von König/von \n\nSchuckmann FGG 3. Aufl. vor §§ 8-18 Rdn. 39 f.; Bassenge/Roth FGG 11. Aufl. \n\n§ 12 Rdn. 20). Durch die gerichtliche Aussetzung wird dann sichergestellt, dass \n\ndie Beteiligten die strittige Vorfrage in der dafür zuständigen Spezialgerichts-\n\nbarkeit klären (Keidel/Kuntze/ Weber aaO § 53 c Rdn. 1). \n\n22 \n\nEine solche Regelungslücke kann im FGG-Verfahren durch Heranziehen \n\nvon Bestimmungen der ZPO geschlossen werden, wenn deren Anwendung un-\n\ngeachtet der Besonderheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geboten ist (BGH \n\nBeschluss vom 14. Dezember 1989 - IX ZB 40/89 - NJW 1990, 1794, 1795 \n\nm.w.N.; Keidel/Kuntze/Meyer-Holtz aaO Vorb. §§ 8-18 Rdn. 3). Wegen der \n\nGleichheit der Interessenlage ist es dabei auch im Verfahren der freiwilligen \n\nGerichtsbarkeit zulässig, für nicht geregelte Fälle der Vorgreiflichkeit § 148 ZPO \n\nentsprechend anzuwenden und das Verfahren auszusetzen. Dies gilt nicht nur \n\nbei Streitbefangenheit eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses in einem ande-\n\nren Verfahren (vgl. OLG Hamm FamRZ 2004, 888 f.), sondern grundsätzlich \n\nauch bei Feststellung der Nichtigkeit einer entscheidungserheblichen Norm \n\ndurch das BVerfG bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung (Kei-\n\ndel/Kuntze/Schmidt aaO § 12 Rdn. 99). Letzteres ist für das Verfahren über den \n\nVersorgungsausgleich anerkannt, wenn ein einzubeziehendes Anrecht vorü-\n\nbergehend nicht berechnet werden kann, weil das Bundesverfassungsgericht \n\neine für das betreffende Versorgungssystem geltende Rechtsnorm für nichtig \n\nerklärt hat und eine zu erwartende Neuregelung noch nicht getroffen worden ist \n\n(OLG Koblenz FamRZ 1997, 1218; OLG Celle FamRZ 1997, 1218, 1219; OLG \n\nKarlsruhe FamRZ 1999, 923; OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1423 f.; Johann-\n\nsen/Henrich/Brudermüller Eherecht 4. Aufl. § 53 c FGG Rdn. 9; Jansen/Wick \n\naaO § 53 c Rdn. 2). Eine vergleichbare Konstellation liegt auch hier vor. Das in \n\nden Wertausgleich einzubeziehende Anrecht bei der VBL kann bis zu einer vor-\n\ngreiflichen Neuregelung der VBL-Satzung nicht berechnet werden, weil die hier \n\nrelevante Übergangsregelung für rentenferne Jahrgänge (§§ 78, 79 Abs. 1 \n\nSatz 1 VBLS) nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs unwirksam ist \n\nund die Regelungslücke wegen der bestehenden Tarifautonomie nicht durch \n\neine gerichtliche Entscheidung geschlossen werden kann (so auch Götsche in \n\njurisPR-FamR 3/2008 Anm. 3; vgl. aber Borth FamRZ 2008, 326, 327, der eine \n\nAussetzung analog § 53 c FGG befürwortet und OLG Stuttgart FamRZ 2008, \n\n1086 f., das den in § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG enthaltenen Rechtsgedanken für \n\nentsprechend anwendbar hält). \n\n23 \n\nbb) Zwar steht eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO grund-\n\nsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen ist jedoch \n\nu.a. dann auf eine Pflicht reduziert, wenn die Voraussetzungen einer Sachent-\n\nscheidung - wie hier die verbindliche Bewertung des Anrechts bei der VBL - im \n\nbetreffenden Verfahren nicht geklärt werden können (vgl. BGHZ 97, 135, 145 = \n\nNJW 1986, 1744, 1746; Zöller/Greger ZPO 26. Aufl. § 148 Rdn. 7). \n\n24 \n\ncc) Dem Oberlandesgericht ist es in entsprechender Anwendung von \n\n§ 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO verwehrt, das Verfahren zum Zwecke der Aussetzung \n\nan das Amtsgericht - Familiengericht - zurückzuverweisen (so aber i.E. OLG \n\nStuttgart FamRZ 2008, 1086 f.). \n\n25 \n\nWeder die ZPO noch das FGG regeln die Aufhebung und Zurückverwei-\n\nsung in familienrechtlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Insbeson-\n\ndere verweist § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO für die befristete Beschwerde nach \n\n§ 621 e Abs. 1 ZPO nicht auf § 538 ZPO. Allerdings hat der Senat bereits ent-\n\nschieden, dass das Beschwerdegericht eine FGG-Sache an das Erstgericht in \n\nentsprechender Anwendung der zivilprozessualen Regelungen für das Beru-\n\nfungsverfahren zurückverweisen darf (vgl. Senatsbeschluss vom 4. November \n\n1981 - IVb ZB 517/80 - FamRZ 1982, 152, 153); denn auch im Verfahren der \n\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit besteht ein grundsätzliches Bedürfnis zu verhindern, \n\ndass die tatsächlichen Grundlagen für die Entscheidung des Beschwerdege-\n\nrichts erst im zweiten Rechtszug geschaffen werden müssen (Keidel/Kuntze/ \n\nSchmidt aaO § 12 Rdn. 73). Keiner Entscheidung bedarf hier die Frage, ob \n\nauch das mit der Zivilprozessrechtsreform zum 1. Januar 2002 für die Zurück-\n\nverweisung durch das Berufungsgericht eingeführte Antragserfordernis (§ 538 \n\nAbs. 2 Satz 1 ZPO) eine systemgerechte Anwendung im FGG-Verfahren finden \n\nkann (befürwortend: Schael FamRZ 2005, 502 f.; dagegen: Keidel/Kuntze/ \n\nSchmidt aaO § 12 Rdn. 73). Zumindest das in § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. für \n\ndie Aufhebung und Zurückverweisung enthaltene Erfordernis eines wesentli-\n\nchen Verfahrensmangels ist auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit \n\nohne Systembrüche übertragbar. \n\n26 \n\nHier ist dem Amtsgericht als Erstgericht kein die Zurückverweisung recht-\n\nfertigender Verfahrensfehler im Sinne von § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unterlaufen. \n\nDer Umstand, dass es die Übergangsregelung in §§ 78, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS \n\nfür wirksam erachtet und deshalb insoweit keine ergänzenden Auskünfte einge-\n\nholt hat, wurzelt im materiellen Recht und begründet einen solchen wesentli-\n\nchen Verfahrensfehler nicht. \n\n27 \n\ndd) Bei der hier gegeben Sachlage ist auch keine Teilentscheidung über \n\nden öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich möglich, denn das auf Seiten \n\nder ausgleichsberechtigten Ehefrau vorliegende VBL-Anrecht ist mit der Ver-\n\nsorgungsanwartschaft des ausgleichspflichtigen Ehemanns bei der Wehrbe-\n\nreichsverwaltung West zu verrechnen. In diesen Fällen kann die Höhe des nach \n\n§ 1587 a Abs. 1 BGB zu bestimmenden Ausgleichsbetrages wegen der unkla-\n\nren Auswirkungen der neu zu schaffenden Übergangsbestimmungen nicht er-\n\nmittelt werden. Es liegt deshalb kein aussonderbarer Teil des Verfahrensge-\n\ngenstandes vor, über den selbständig entschieden werden kann (Borth FamRZ \n\n2008, 326, 328; zur Teilentscheidung im Versorgungsausgleich vgl. Senatsbe-\n\nschlüsse vom 18. Mai 1983 - IVb ZB 15/82 - FamRZ 1983, 890, 891 und vom \n\n13. Oktober 1982 - IVb ZB 601/81 - FamRZ 1983, 38, 39). \n\n28 \n\nee) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungsan-\n\nrechte bei der VBL seit der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 im Anwart-\n\nschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als volldynamisch zu beur-\n\nteilen (Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 44 ff. = FamRZ 2004, 1474, 1475 f.). \n\nDas gilt auch für die als Besitzstand zum 31. Dezember 2001 festgestellte und \n\nin Versorgungspunkte umgerechnete Startgutschrift (Senatsbeschluss vom \n\n6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770, 771). Bei einer erneuten \n\nEntscheidung wird das Oberlandesgericht das Anrecht deshalb gegebenenfalls \n\nunter Anwendung der dann geltenden Barwert-Verordnung in ein insgesamt \n\nvolldynamisches Anrecht umzurechnen haben. \n\n29 \n\nb) Den Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemannes bei der Wehrbe-\n\nreichsverwaltung West hat das Oberlandesgericht übereinstimmend mit der \n\nRechtsprechung des Senats gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB unter Beach-\n\ntung der besonderen (vorgezogenen) Altersgrenze für Berufsunteroffiziere nach \n\n§ 45 Abs. 2 Nr. 5 SG a.F. (Vollendung des 53. Lebensjahres) ermittelt. Zwar hat \n\nder Ehemann dadurch bei gleich langer Ehedauer wegen des Verhältnisses der \n\nin die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zur seiner - verkürzten - \n\nGesamtdienstzeit einen prozentual höheren Ehezeitanteil als die Ehefrau, deren \n\nVersorgungsanwartschaften unter Berücksichtigung einer Altersgrenze von \n\n65 Jahren zu ermitteln sind. Das ist indessen die notwendige und auch verfas-\n\nsungsrechtlich unbedenkliche Folge des Umstandes, dass der Ehemann wegen \n\nder vorgezogenen Altersgrenze sein Ruhegehalt in einer kürzeren Zeit als ein \n\nsonstiger Beamter erdient hat. Die Teilhabe der Ehefrau an dieser Versorgung \n\nnach dem Verhältnis des ehezeitlich verbrachten Teils der ruhegehaltfähigen \n\nDienstzeit zu der - kürzeren - Gesamtzeit ist deshalb nach dem Grundsatz der \n\nhälftigen Aufteilung des während der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens \n\ngeboten. Auch bei fortbestehender Ehe würde die Ehefrau an der früh und ver-\n\nhältnismäßig hoch gewährten Versorgung des Ehemanns partizipieren (Se-\n\nnatsbeschluss vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1003). \n\n30 \n\nBei der Bestimmung des Ehezeitanteils der monatlichen Versorgungs-\n\nanwartschaft des Ehemannes bei der Wehrbereichsverwaltung West hat das \n\nOberlandesgericht im Ansatz zutreffend ein Zwölftel der jährlichen Sonderzu-\n\nwendung nach § 4 Bundessonderzahlungsgesetz (BSZG) berücksichtigt. Da \n\nallerdings für die Bestimmung des Ausgleichsbetrages das zur Zeit der Ent-\n\nscheidung geltende Recht anzuwenden ist, wenn es sich nach seinem zeitli-\n\nchen Geltungswillen auf den zu entscheidenden Sachverhalt erstreckt (Senats-\n\nbeschluss vom 23. Februar 2000 - XII ZB 55/97 - FamRZ 2000, 749, 750), wird \n\nes bei einer erneuten Entscheidung den dann für die Sonderzuwendung maß-\n\ngebenden Bemessungsfaktor zu beachten haben (vgl. etwa Senatsbeschluss \n\nvom 14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.; der Be-\n\nmessungsfaktor beträgt nach § 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 des Haus-\n\nhaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006, BGBl. I S. 1402; derzeit 2,085 % der \n\nVersorgungsbezüge für das Kalenderjahr die Wehrbereichsverwaltung West hat \n\nihrer Auskunft noch 4,17 % zugrunde gelegt). Die Sonderzuwendung ist dabei \n\ngemäß § 4a Abs. 1 BSZG um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 \n\nSatz 1 SGB XI des einschließlich der Sonderzahlung gezahlten Jahresbetrags \n\nder Versorgung zu vermindern (derzeit 1,95 % : 2 = 0,975 %; bei kinderlosen \n\nVersicherten nach § 55 Abs. 3 SGB XI 2,2 % : 2 = 1,1 %), denn diese Vermin-\n\nderung führt zu einer Verkürzung der beamtenrechtlichen Brutto-Versorgungs-\n\nbezüge (vgl. zum Rechenweg Senatsbeschlüsse vom 2. Juli 2008 - XII ZB \n\n80/06 - FamRZ 2008, 1833, 1834 und vom 3. September 2008 - XII ZB 123/06 \n\nund XII ZB 36/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n31 \n\nc) Das Beschwerdegericht wird bei der Ermittlung des Ehezeitanteils des \n\nVersorgungsanrechts der Ehefrau bei dem LBA S.-H. auch zu beachten haben, \n\ndass nach § 6 des schleswig-holsteinischen Gesetzes über die Gewährung \n\njährlicher Sonderzahlungen in der Fassung des Art. 1 des Haushaltsstrukturge-\n\nsetzes 2007/2008 vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. S.-H. S. 309, 335) - abge-\n\nsehen von einem Sonderbetrag für Kinder nach §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Satz 2, 7 \n\nSonderZahlG S.-H. - nur noch Versorgungsempfängern mit ruhegehaltfähigen \n\nDienstbezügen aus dem Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 eine \n\njährliche Sonderzahlung gewährt wird. Die Ehefrau ist aber in Besoldungsgrup-\n\npe A 11 eingestuft. \n\n32 \n\nd) Keinen Bedenken unterliegt es, dass das Oberlandesgericht die Vor-\n\naussetzungen für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungs-\n\nausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB nicht für gegeben erachtet hat. \n\n33 \n\naa) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsaus-\n\ngleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB grob unbillig erscheint, unterliegt tatrichterli-\n\ncher Beurteilung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprü-\n\nfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermes-\n\nsen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist \n\n(vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ \n\n2007, 1964 und vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770). \n\nAuch auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfung ist die durch das \n\nOberlandesgericht vorgenommene Abwägung nicht zu beanstanden. \n\n34 \n\nbb) Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht \n\nstatt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung \n\nder beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögens-\n\nerwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob \n\nunbillig wäre. Eine unbillige Härte liegt nur vor, wenn eine rein schematische \n\nDurchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenhei-\n\nten des konkreten Falls dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs in \n\nunerträglicher Weise widersprechen würde. Dabei verbietet sich eine schemati-\n\nsche Betrachtungsweise; vielmehr muss sich die grobe Unbilligkeit wegen des \n\nAusnahmecharakters von § 1587 c Nr. 1 BGB im Einzelfall aus einer Gesamt-\n\nabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider \n\nEhegatten ergeben (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 \n\n- XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964 und vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - \n\nFamRZ 2006, 769, 770). \n\n35 \n\nDer Versorgungsausgleich soll nicht nur zu einer ausgewogenen sozia-\n\nlen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- und Er-\n\nwerbsunfähigkeit beitragen bzw. eine unbefriedigende Altersversorgung des \n\nausgleichsberechtigten Ehegatten verbessern. Die Inanspruchnahme desjeni-\n\ngen, der während der Ehezeit die werthöheren Versorgungsanwartschaften er-\n\nworben hat, wird vielmehr durch die eheliche Lebensgemeinschaft gerechtfer-\n\ntigt, die (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist. Trennt sich das Versor-\n\ngungsschicksal der beiden Ehegatten wegen des Scheiterns der Ehe, so be-\n\nwirkt der güterrechtlich ausgestaltete Versorgungsausgleich, dass die in der \n\nEhezeit erworbenen Anrechte gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck \n\nder beiderseitigen Alterssicherungen gleichmäßig aufgeteilt werden. Beide \n\nEhegatten haben nach dem Wertausgleich - bezogen auf den ehezeitlichen Er-\n\nwerb - gleich hohe Versorgungsrechte (Senatsbeschluss vom 24. Februar 1999 \n\n- XII ZB 47/96 - FamRZ 1999, 714, 715). Die gleichmäßige Teilhabe an den in \n\nder Ehezeit erworbenen Anrechten ist grundsätzlich unabhängig davon, ob der \n\nAusgleichsberechtigte zu seiner sozialen Absicherung auf die Durchführung des \n\nVersorgungsausgleichs angewiesen ist. Ebensowenig ist es von entscheiden-\n\nder Bedeutung, ob die auszugleichenden Anrechte im Verhältnis zu dem Ver-\n\nmögen und den Einkommensverhältnissen des Ausgleichsberechtigten eine ins \n\nGewicht fallende Größe darstellen (Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB \n\n135/02 - FamRZ 2005, 1238,1239). \n\n36 \n\nEin Härtegrund im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB kann nach der Recht-\n\nsprechung des Senats zwar dann bestehen, wenn der Versorgungsausgleich \n\nnicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des \n\nAlters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beiträgt, sondern im Gegenteil \n\nzu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Aus-\n\ngleichspflichtigen führen würde (Senatsbeschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB \n\n206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 und vom 25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - \n\nFamRZ 2005, 1238, 1239). Allerdings liegen diese Voraussetzungen regelmä-\n\nßig nicht schon dann vor, wenn der Ausgleichsberechtigte gegenüber dem \n\nAusgleichspflichtigen nach Durchführung des Versorgungsausgleichs - wie hier \n\ndie Ehefrau - über eine höhere Versorgung verfügt. Von grober Unbilligkeit des \n\nAusgleichsergebnisses kann erst ausgegangen werden, sofern im Zeitpunkt der \n\nEntscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der \n\nAusgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unver-\n\nhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig ab-\n\ngesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich er-\n\nworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend an-\n\ngewiesen ist (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB \n\n206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1086 f. und Senatsbeschluss vom 23. Februar \n\n2005 - XII ZB 198/01 - FamRZ 2005, 696, 699). \n\n37 \n\ncc) Solche Umstände liegen hier nicht vor. Dass der ausgleichspflichtige \n\nEhemann dringend auf seine ungekürzten Versorgungsanrechte zur Sicherung \n\nseines Unterhalts angewiesen ist, hat die Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. \n\nHierfür ist auch sonst nichts ersichtlich; vielmehr verbleiben ihm bereits nach \n\nder Berechnung des Oberlandesgerichts trotz des Wertausgleichs Anwartschaf-\n\nten bei der Wehrbereichsverwaltung West in Höhe von 1.829,64 €. Hinzu \n\nkommt, dass der Ehemann bereits seit dem 30. April 2006 Ruhegehalt bezieht. \n\nBis die Ehefrau nach einer erneuten Entscheidung des Oberlandesgerichts aus \n\nden zu ihren Gunsten begründeten gesetzlichen Rentenanrechten Leistungen \n\nerhalten wird (bei einer Altersgrenze von 65 Jahren wird dies ab Juli 2018 der \n\nFall sein), bezieht er dieses nach der Besitzstandsregelung des § 55 c Abs. 1 \n\nSatz 2 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) ungekürzt weiter. \n\n38 \n\nZwar erhält der Ehemann sein Ruhegehalt auch als Versorgungs-\n\nempfänger mit einer besonderen Altersgrenze (§ 45 Abs. 2 Nr. 5 SG a.F.) ne-\n\nben einem Erwerbseinkommen gegebenenfalls nur bis zu einer bestimmten \n\nHöchstgrenze. Diese Grenze liegt aber entgegen der Auffassung der Rechtsbe-\n\nschwerde nicht nur 20 % über dem bezogenen Ruhegehalt, sondern 20 % über \n\nden ruhegehaltfähigen Dienstbezügen aus der Endstufe der für den Ehemann \n\nmaßgeblichen Besoldungsgruppe A 9 (§ 53 Abs. 1 u. 7 Satz 1 SVG). Auch ist \n\nder Ehemann durch die mögliche Kürzung seiner Versorgungsbezüge grund-\n\nsätzlich nicht daran gehindert, nach Beginn des Ruhestandes mit Vollendung \n\ndes 53. Lebensjahres seine Altersversorgung durch eine sozialversicherungs-\n\npflichtige Erwerbstätigkeit zu verbessern, um nach Vollendung des 65. Lebens-\n\njahres die sich durch den Versorgungsausgleich auswirkende Lücke in seiner \n\nBeamtenversorgung (teilweise) auszugleichen. \n\n39 \n\nOhne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich geltend, eine gro-\n\nbe Unbilligkeit des Wertausgleichs liege deshalb vor, weil sich die Ehefrau die \n\ndurch Quasi-Splitting erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte wegen \n\nÜberschreitens der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 1, 2 BeamtenVG auf ihr Ru-\n\nhegehalt anrechnen lassen müsse und somit aus dem Versorgungsausgleich \n\nkeinen Vorteil ziehe. Dies trifft deshalb nicht zu, weil nach § 55 Abs. 1 Satz 7 \n\nBeamtenVG diejenigen Rentenanrechte für die Bemessung der Höchstgrenze \n\ndes § 55 Abs. 2 BeamtenVG unberücksichtigt bleiben, die der Ruhestandsbe-\n\namte nach § 1587 b BGB durch Versorgungsausgleich erlangt hat (vgl. \n\nPlog/Wiedow Kommentar zum Bundesbeamtengesetz [Stand 2008] § 55 \n\nBeamtVG Rdn. 21 ff.). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \nAG Niebüll, Entscheidung vom 30.03.2005 - 4 F 85/04 - \nOLG Schleswig, Entscheidung vom 08.02.2006 - 12 UF 70/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__53-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-05/xii-zb-53-06","cited_norms":[{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":4},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"SG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__53-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__53-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-05/xii-zb-53-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__53-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:58:52.506317+00:00"}}