{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__50-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-09-02","aktenzeichen":"XII ZB 50/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"HUVÜ 73 Artt. 5 Nr. 1, 12; AVAG § 15 Abs. 1 Ein Unterhaltstitel, der erlassen wurde, nachdem der Beklagte wegen Missach- tung des Gerichts (contempt of court) vom Verfahren ausgeschlossen und seine Beschwerde gegen den Ausschluss deshalb als unzulässig zurückgewiesen worden war, kann gegen den verfahrensrechtlichen ordre public verstoßen. Dann ist eine Vollstreckbarerklärung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Beschwerdeverfahren nach Art. 5 Nr. 1 HUVÜ 73 zu versagen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 50/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. September 2009 \n\nin dem Vollstreckbarerklärungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja\n\nHUVÜ 73 Artt. 5 Nr. 1, 12; AVAG § 15 Abs. 1 \n\nEin Unterhaltstitel, der erlassen wurde, nachdem der Beklagte wegen Missach-\n\ntung des Gerichts (contempt of court) vom Verfahren ausgeschlossen und seine \n\nBeschwerde gegen den Ausschluss deshalb als unzulässig zurückgewiesen \n\nworden war, kann gegen den verfahrensrechtlichen ordre public verstoßen. \n\nDann ist eine Vollstreckbarerklärung für das Gebiet der Bundesrepublik \n\nDeutschland im Beschwerdeverfahren nach Art. 5 Nr. 1 HUVÜ 73 zu versagen. \n\nBGH, Beschluss vom 2. September 2009 - XII ZB 50/06 - OLG München \n\nLG Passau \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2009 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina \n\nund die Richter Dose und Schilling \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners werden die Be-\n\nschlüsse des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München \n\nvom 2. Februar 2006 und des Landgerichts Passau vom 24. Sep-\n\ntember 2004 aufgehoben. \n\nDer Antrag der Antragstellerin, die Anordnung des Court of Petty \n\nSessions Perth vom 29. Juni 2004 (Az.: (P) PTW 1895/2003) hin-\n\nsichtlich dessen Ziff. 3 und 4 für in der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland vollstreckbar zu erklären, wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. \n\nStreitwert: 36.324 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien streiten um die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung des \n\naustralischen Court of Petty Sessions in Perth vom 29. Juni 2004 in der Bun-\n\ndesrepublik Deutschland. Sie hatten am 31. August 1985 die Ehe geschlossen, \n\nlebten seit Juli 2000 getrennt und sind seit dem 1. Juli 2003 rechtskräftig ge-\n\nschieden. \n\n2 \n\nAm 10. April 2003 leitete die Antragstellerin das gerichtliche Verfahren \n\nauf Güterausgleich und Unterhaltszahlung ein; zu dieser Zeit hielt sich der An-\n\ntragsgegner in Westaustralien auf. Am 3. Februar 2004 erlegte das Familienge-\n\nricht dem Antragsgegner auf, innerhalb von 28 Tagen eine eidesstattliche Ver-\n\nsicherung über seine Vermögensverhältnisse abzugeben und entsprechende \n\nUnterlagen dem Gericht vorzulegen, sowie zehn Vollmachten zu unterzeichnen, \n\ndie der Antragstellerin die Möglichkeit geben sollten, Auskünfte über vorhande-\n\nnes Vermögen des Antragsgegners zu erlangen. Neun Vollmachten waren an \n\nbestimmte Adressaten gerichtet, während eine weitere Vollmacht die Antrag-\n\nstellerin zu jeglicher Auskunft ermächtigen sollte (to whom it may concern). Der \n\nAntragsgegner ist der Verfügung des Gerichts teilweise nachgekommen, hat \n\nsich aber geweigert, die auf den australischen Prozessbevollmächtigten der \n\nAntragstellerin ausgestellten zehn Vollmachten zu unterzeichnen. Daraufhin hat \n\nihn das Familiengericht durch Beschluss vom 14. Juni 2004 wegen Missach-\n\ntung des Gerichts (contempt of court) vom Verfahren ausgeschlossen. \n\n3 \n\nAm 29. Juni 2004 hat das australische Familiengericht auf die Anträge \n\nder Antragstellerin vom 5. Dezember 2003 und 18. Juni 2004 u.a. angeordnet: \n\n\"1. Der amtierende Leiter der Personenstandsbehörde oder ein Stan-\ndesbeamter beim Familiengericht von Westaustralien übernimmt im \nAuftrag des Antragsgegners, E. V. , die Voll-\nmacht wie dem Formular 8 der Antragstellerin beigefügt, eingereicht \nam 5. Dezember 2003, gemäß Art. 106 a des Familienrechtsgesetzes \nvon 1975. \n\n... \n3. Durch richterliche Anordnung für einstweilige oder teilweise Eigen-\ntumsregelung, oder Vorausempfang in Bezug auf den Anspruch der \nAntragstellerin auf Eigentumsregelung, und/oder ehelichen Unterhalt, \noder Kostendeckung so wie durch den Verhandlungsrichter festge-\nsetzt, bezahlt der Antragsgegner der Antragstellerin den Pauschalbe-\ntrag von AU$ 62.000,-- aus. \n\n4. Der Antragsgegner bezahlt der Antragstellerin bis zum Abschluss die-\nses Verfahrens oder bis zu einer weiteren Verfügung durch das Ge-\n\nin Höhe von \nricht einen einstweiligen ehelichen Unterhalt \nAU$ 1.000,-- pro Woche, beginnend mit der ersten fälligen Rate am \nFreitag, den 2. Juli 2004. \n\n...\" \n\n4 \n\nEin von dem Antragsgegner gegen den Ausschluss aus dem Verfahren \n\neingelegtes Rechtsmittel (appeal) wurde nach mündlicher Verhandlung durch \n\nBeschluss des Family court of Western Australia in Perth vom 9. August 2004 \n\nmit der Begründung abgewiesen, der Antragsgegner sei im Verfahren nicht zu-\n\ngelassen und könne deshalb auch keinen Rechtsbehelf einlegen. \n\n5 \n\nAuf Antrag der Antragstellerin vom 4. Juli 2005 wurde der laut Anordnung \n\nvom 29. Juni 2004 geschuldete Pauschalbetrag auf mündliche Verhandlung, an \n\nder für den Antragsgegner niemand teilnahm, durch Beschluss vom 6. Juli 2005 \n\n\"als Ehegattenunterhalt charakterisiert\". Durch Endurteil des Family court of \n\nWestern Australia in Perth vom 22. Dezember 2005 wurde u.a. zum nacheheli-\n\nchen Unterhalt entschieden: \n\n\"... \nZiff.6 \n(1) Der Gesamtbetrag, der von dem Ehemann als vorläufiger Ehegatten-\nunterhalt der Ehefrau gemäß Beschluss vom 29. Juni 2004 geschul-\ndet ist, wird auf den Betrag von AU$ 100.000,-- festgesetzt, der den \nvon dem Ehemann der Ehefrau geschuldeten Betrag von \nAU$ 62.000,-- einschließt, welcher von dem ehrenwerten Richter \nM. am 6. Juli 2005 als Ehegattenunterhalt bezeichnet wurde. \n\n(2) Der Zahlungsrückstand ist erledigt. \n\n...\" \n\n6 \n\nMit Beschluss vom 24. September 2004 hat das Landgericht die Anord-\n\nnung des Familiengerichts in Perth, wonach der Beklagte verurteilt wurde, an \n\ndie Klägerin 62.000 AU$ \"als Vorausleistung auf den Zugewinn\" und weiterhin \n\neinen monatlichen \"Getrenntlebensunterhalt\" in Höhe von 1.000 AU$ pro Wo-\n\nche zu bezahlen, für vollstreckbar erklärt und mit der Vollstreckungsklausel ver-\n\nsehen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners mit der \n\nMaßgabe zurückgewiesen, \"dass die 62.000 AU$ als Vorausleistung auf den \n\nEhegattenunterhalt zu bezahlen sind\". Gegen diese Entscheidungen richtet sich \n\ndie Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, mit der er seinen Abweisungsan-\n\ntrag weiter verfolgt. \n\nII. \n\n7 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 c, 15 Abs. 1 AVAG in \n\nVerbindung mit § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 \n\nZPO auch zulässig, weil sie zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die Rechtsbeschwerde ist auch \n\nbegründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und zur Ab-\n\nweisung des Vollstreckbarkeitsantrags. \n\n8 \n\n1. Im Ansatz zu Recht ist das Beschwerdegericht allerdings davon aus-\n\ngegangen, dass sich die Vollstreckbarkeit der australischen vorläufigen Anord-\n\nnung nach dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstre-\n\nckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (HUVÜ 73) richtet. \n\nDieses Übereinkommen ist für die Bundesrepublik Deutschland zum 1. April \n\n1987 in Kraft getreten (BGBl. II 1986 S. 825; 1987 S. 220). Für Australien gilt \n\ndas Übereinkommen seit dem 1. Februar 2002 (BGBl. II 2002, 751). Im Gegen-\n\nsatz zur Rechtsauffassung des Antragsgegners kommt es deswegen - anders \n\nals es im Rahmen der Anerkennung und Vollstreckung nach deutschem Pro-\n\nzessrecht gemäß den §§ 328, 722 f. ZPO der Fall wäre - für die Vollstreckbar-\n\nkeit des australischen Titels nicht zusätzlich auf Feststellungen zur verbürgten \n\nGegenseitigkeit an. \n\n9 \n\nFür die Ausführung des HUVÜ 73 gelten gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 c des \n\nGesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung \n\nvon Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Aner-\n\nkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerkennungs- und \n\nVollstreckungsausführungsgesetz - AVAG) ergänzend die Vorschriften dieses \n\nGesetzes. \n\n10 \n\n2. Ebenfalls zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, \n\ndass die Vollstreckung von Ziff. 3 und 4 der australischen einstweiligen Anord-\n\nnung vom 29. Juni 2004 eine Unterhaltspflicht i.S. von Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 \n\nHUVÜ 73 betrifft. \n\n11 \n\na) Für die Vollstreckung von Ziff. 4 des Beschlusses vom 29. Juni 2004 \n\nfolgt dies bereits aus dem eindeutigen Wortlaut, zumal der Antragsgegner darin \n\nverpflichtet wurde, an die Antragstellerin einen einstweiligen ehelichen Unterhalt \n\nin Höhe von 1.000 AU$ pro Woche, beginnend am 2. Juli 2004, zu zahlen. Das \n\nwird auch vom Antragsgegner nicht in Zweifel gezogen. \n\n12 \n\nb) Aber auch der nach Ziff. 3 des Beschlusses geschuldete Pauschalbe-\n\ntrag in Höhe von 62.000 AU$ betrifft als Vorausleistung den nachehelichen Un-\n\nterhalt. \n\n13 \n\nZwar sah der ursprüngliche Titel vom 29. Juni 2004 für die Zahlung die-\n\nses Pauschalbetrages verschiedene Rechtsgründe vor, weil er entweder als \n\nvorläufige oder teilweise Vermögensauseinandersetzung, als Vorauszahlung \n\nauf den Anspruch der Antragstellerin auf Vermögensauseinandersetzung \n\nund/oder den Ehegattenunterhalt oder als Kostenerstattung geschuldet war. \n\nNach Art. 10 HUVÜ 73 war deswegen im Rahmen der Vollstreckbarerklärung \n\nzu klären, ob ein Teil dieses zugesprochenen Betrages eindeutig dem Unter-\n\nhaltsrecht zugewiesen werden kann, für das allein das Übereinkommen gilt (vgl. \n\nSenatsbeschluss vom 12. August 2009 - XII ZB 12/05 - zur Veröffentlichung \n\nbestimmt; zur Brüssel I-VO vgl. auch EuGH IPRax 1999, 35). \n\n14 \n\nWird ein ausländischer Titel, über dessen Vollstreckbarkeit im Inland zu \n\nentscheiden ist, den Bestimmtheitsanforderungen, die nach deutschem Voll-\n\nstreckungsrecht an einen Vollstreckungstitel zu stellen sind, nicht gerecht, er-\n\ngeben sich jedoch die Kriterien, nach denen sich die titulierte Leistungspflicht \n\nbestimmt, aus den ausländischen Vorschriften oder ähnlichen im Inland glei-\n\nchermaßen zugänglichen und sicher feststellbaren Umständen, so ist es grund-\n\nsätzlich zulässig und geboten, diese Feststellungen nach Möglichkeit im Verfah-\n\nren der Vollstreckbarerklärung zu treffen und den ausländischen Titel in der \n\nEntscheidung über seine Vollstreckbarkeit entsprechend zu konkretisieren (Se-\n\nnatsurteil vom 6. November 1985 - IVb ZR 73/84 - FamRZ 1986, 45, 46 f.). Ent-\n\nsprechendes gilt auch für die Konkretisierung eines geschuldeten Betrages als \n\nUnterhalt oder für andere Zwecke der nachehelichen Vermögensauseinander-\n\nsetzung. \n\n15 \n\nIm Rahmen der Vollstreckbarkeit ist deswegen auch die weitere Anord-\n\nnung vom 6. Juli 2005 zu berücksichtigen, in der der geschuldete Pauschalbe-\n\ntrag ausdrücklich als Vorschuss auf den Ehegattenunterhalt charakterisiert wor-\n\nden ist. Hinzu kommt, dass nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgeg-\n\nners am 22. Dezember 2005 eine Endentscheidung ergangen ist, die den vor-\n\nläufigen Ehegattenunterhalt der Antragstellerin auf insgesamt 100.000 AU$ \n\nfestsetzt, worauf der hier relevante Pauschalbetrag von 62.000 AU$ anzurech-\n\nnen ist. Auf der Grundlage dieser weiteren Entscheidungen steht deswegen \n\nzweifelsfrei fest, dass auch insoweit eine Unterhaltspflicht im Sinne des Art. 1 \n\nAbs. 1 Nr. 1 HUVÜ 73 zu vollstrecken ist. \n\n16 \n\n3. Die Verpflichtungen aus Ziff. 3 und 4 der australischen Anordnung \n\nvom 29. Juni 2004 sind auf der Grundlage des anwendbaren HUVÜ 73 im \n\nGrundsatz auch vollstreckungsfähig. Denn die Entscheidung ist von dem nach \n\nArt. 4 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 7 Nr. 1 HUVÜ 73 international zustän-\n\ndigen Gericht erlassen. Das australische Gericht war für die Entscheidung in-\n\nternational zuständig, zumal hier neben der Antragstellerin als Unterhaltsbe-\n\nrechtigter sogar auch der Antragsgegner als Unterhaltspflichtiger bei Einleitung \n\ndes Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Australien hatte (Art. 7 Nr. 1 \n\nHUVÜ 73). Hinzu kommt, dass sich der Antragsgegner dem australischen Ver-\n\nfahren unterworfen hatte, weil er sich, ohne die Unzuständigkeit geltend zu ma-\n\nchen, auf das Verfahren in der Sache selbst eingelassen hatte (Art. 7 Nr. 3 \n\nHUVÜ 73). Diese ursprünglich begründete internationale Zuständigkeit wirkte \n\nbis zum Abschluss des Verfahrens fort (perpetuatio fori). \n\n17 \n\nAuch als einstweilige Maßnahme ist die Anordnung vom 29. Juni 2004 \n\ngrundsätzlich für vollstreckbar zu erklären, weil gegen sie unstreitig kein ordent-\n\nliches Rechtsmittel zulässig ist und einstweilige Anordnungen auch in Deutsch-\n\nland (§§ 620 Nr. 4 bis 6, 620 c, 794 Abs. 1 Nr. 3 a ZPO; für die Zeit ab dem \n\n1. September 2009 vgl. §§ 40, 53, 57, 86 FamFG) nicht anfechtbar und damit \n\nvollstreckbar sind (Art. 4 Abs. 2 HUVÜ 73). \n\n18 \n\nIm Gegensatz zur Rechtsauffassung des Antragsgegners handelt es sich \n\nhier auch nicht um eine Versäumnisentscheidung im Sinne des Art. 6 HUVÜ 73, \n\nfür deren Vollstreckung der Nachweis der Zustellung der Antragsschrift erfor-\n\nderlich ist. Der Antragsgegner war im Verhandlungstermin vom 29. Juni 2004 \n\nnicht säumig, sondern durch vorangegangenen Beschluss vom 14. Juni 2004 \n\nausgeschlossen worden. Seine australische Verfahrensbevollmächtigte war \n\nanwesend und lediglich seit dem Ausschluss daran gehindert, weiter zur Sache \n\nvorzutragen. Die verfahrensrechtlichen Einschränkungen betreffen hier also \n\nFragen des rechtlichen Gehörs und nicht solche der Säumnis des Antragsgeg-\n\nners, der auch vor seinem Ausschluss am Verfahren beteiligt war. Eines Nach-\n\nweises der ordnungsgemäßen Zustellung der Klageschrift bedarf es hier des-\n\nwegen nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05 - \n\nFamRZ 2008, 586, 588 f. und vom 28. November 2007 - XII ZB 217/05 - \n\nFamRZ 2008, 390, 391 f.). \n\n19 \n\n4. Die zu vollstreckende Anordnung vom 29. Juni 2004 ist entgegen der \n\nAuffassung des Antragsgegners auch nicht durch das Endurteil vom 22. De-\n\nzember 2005 aufgehoben worden. Denn in dieser Entscheidung ist der Antrag-\n\nstellerin zwar ein Gesamtbetrag vorläufigen Unterhalts \n\nin Höhe von \n\n100.000 AU$ zugesprochen worden, auf den allerdings die mit der Anordnung \n\nvom 29. Juni 2004 zugesprochenen 62.000 AU$ anzurechnen sind. Schon dar-\n\naus folgt, dass der als Vorausleistung geschuldete Pauschalbetrag nicht aufge-\n\nhoben, sondern in den insgesamt geschuldeten Betrag einbezogen werden soll-\n\nte. Die einstweilige Maßnahme hat deswegen nach wie vor Gültigkeit und ist \n\nauch weiterhin grundsätzlich vollstreckbar. \n\n20 \n\n5. Einer Vollstreckbarkeit der australischen Anordnung in der Bundesre-\n\npublik Deutschland steht hier aber das Vollstreckungshindernis des Art. 5 Nr. 1 \n\nHUVÜ 73 entgegen. \n\n21 \n\nZwar dürfen die Behörden und Gerichte des Vollstreckungsstaates nach \n\nArt. 12 HUVÜ 73 die zu vollstreckende Entscheidung grundsätzlich nicht auf \n\nihre Gesetzmäßigkeit nachprüfen. Die Anerkennung oder Vollstreckung der \n\nEntscheidung darf jedoch versagt werden, wenn einer der in Art. 5 HUVÜ 73 \n\ngenannten und besonders gravierenden Verfahrensverstöße vorliegt. \n\n22 \n\na) Allerdings führt eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Ge-\n\nhörs nicht stets zu einem Verstoß gegen den deutschen ordre public im Sinne \n\ndes Art. 5 Nr. 1 HUVÜ 73. \n\n23 \n\naa) Wie im Rahmen des früheren Brüsseler EWG-Übereinkommens über \n\ndie gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidun-\n\ngen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 in der Fassung des \n\n4. Beitrittsübereinkommens vom 29. November 1996 (EuGVÜ - BGBl. II 1998 \n\nS. 1412; vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 21. März 1990 - XII ZB 71/89 - \n\nFamRZ 1990, 868, 869) und der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über \n\ndie gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-\n\nscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO = \n\nBrüssel I-VO) ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch im Rahmen der \n\nVollstreckbarkeit nach dem HUVÜ 73 insoweit gewährleistet, als das verfah-\n\nrenseinleitende Schriftstück ordnungsgemäß und so rechtzeitig zugestellt wor-\n\nden sein muss, dass der Beklagte sich hinreichend verteidigen konnte. Dem \n\nBeklagten muss ausreichend Zeit bleiben, um seine Verteidigung vorzubereiten \n\noder die zur Vermeidung einer Versäumnisentscheidung erforderlichen Schritte \n\neinzuleiten (vgl. EuGHE 1981, 1573, 1608 f.). \n\n24 \n\nDarüber hinaus greift der Vorbehalt des ordre public in Art. 5 Nr. 1 \n\nHUVÜ 73 aber nur in Ausnahmefällen ein. Die Vollstreckbarerklärung kann ins-\n\nbesondere nicht schon deshalb versagt werden, weil die ausländische Ent-\n\nscheidung in einem Verfahren erlassen worden ist, das von zwingenden Vor-\n\nschriften des deutschen Prozessrechts abweicht. Ein Versagungsgrund ist \n\nvielmehr nur dann gegeben, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts auf-\n\ngrund eines Verfahrens ergangen ist, das von den Grundsätzen des deutschen \n\nVerfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass es nicht als in einem \n\ngeordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann \n\n(EuGH Urteil vom 11. Mai 2000 - C-38/98 - veröffentlicht bei Juris; Senatsbe-\n\nschluss vom 21. März 1990 - XII ZB 71/89 - FamRZ 1990, 868, 869 Tz. 12). \n\n25 \n\nDer Schutz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) erstreckt sich \n\nalso nicht auf eine bestimmte verfahrensrechtliche Ausgestaltung. Bei der An-\n\nwendung jener Verfahrensbestimmung zur Konkretisierung des gemäß Art. 5 \n\nNr. 1 HUVÜ 73 maßgeblichen verfahrensrechtlichen ordre public ist vielmehr \n\nauf die Grundsätze abzustellen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will. Dies ist \n\neinmal das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, das grundsätzlich verbietet, eine \n\nEntscheidung zu treffen, bevor der Betroffene Gelegenheit zur Äußerung hatte. \n\nFerner verlangt das Gebot der Achtung der Menschenwürde, dass ein Beteilig-\n\nter in der Lage sein muss, auf den Verfahrensablauf aktiv Einfluss zu nehmen \n\n(BVerfGE 63, 332, 337 und BGHZ 118, 312, 321 jeweils m.w.N.; Rauscher/ \n\nLeible Europäisches Zivilprozessrecht Bd. 1 Art. 34 Brüssel I-VO Rdn. 13 ff.; \n\nKropholler Europäisches Zivilprozessrecht 7. Aufl. Art. 34 EuGVVO Rdn. 13 ff.). \n\n26 \n\nDarüber hinaus hat in erster Linie jede Partei selbst nach besten Kräften \n\nfür ihre eigene ordnungsgemäße Vertretung in einem ihr bekannten Gerichts-\n\nverfahren zu sorgen (BGHZ 141, 286, 297 f.). Der Grundsatz des rechtlichen \n\nGehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG gilt also nicht unabhängig von der Verfahrens-\n\nart und nicht ohne Einschränkung in jedem Fall. Vielmehr tritt der Grundsatz, \n\ndass rechtliches Gehör vor der Entscheidung zu gewähren sei, zurück, wenn \n\nsich aus dem Zweck und der Besonderheit einzelner Verfahren zwingend Be-\n\nschränkungen ergeben, wie z.B. bei der Zwangsvollstreckung in Forderungen \n\n(§ 834 ZPO), im Arrestverfahren (§ 921 ZPO) oder bei Erlass eines Haftbefehls \n\n(§ 114 a StPO). Ferner kann auch nach deutschem Prozessrecht eine Partei \n\ndurch eigenes schuldhaftes Verhalten den Anspruch auf Gewährung rechtlichen \n\nGehörs verlieren, etwa nach §§ 296, 530 f. ZPO, wenn sie Angriffs- oder Ver-\n\nteidigungsmittel später als möglich vorbringt. Ihr Vorbringen kann dann unter \n\nbestimmten Voraussetzungen zurückgewiesen werden. Art. 103 Abs. 1 GG ist \n\nferner nicht verletzt, wenn der Beteiligte gemäß § 177 GVG wegen eines die \n\nOrdnung störenden Verhaltens aus dem Sitzungszimmer entfernt werden muss-\n\nte und deshalb kein rechtliches Gehör mehr finden konnte; er hat dann die an \n\nsich gegebene Gelegenheit zur Äußerung durch sein eigenes Verhalten verlo-\n\nren (BGHZ 48, 327, 332). Entsprechend sehen auch das HUVÜ 73 und die \n\nBrüssel I-VO nach dem zu ihrer Ausführung erlassenen § 6 AVAG in erster In-\n\nstanz des Vollstreckbarkeitsverfahrens keine vorherige Anhörung des Schuld-\n\nners vor. Dieser kann Einwände erst mit seinem Rechtsmittel vorbringen. \n\n27 \n\nbb) Hinzu kommt, dass der Ablauf des ausländischen Verfahrens im \n\nRahmen des - hier relevanten - ordre public nur unter Berücksichtigung des \n\nSystems und der Struktur des ausländischen Verfahrensrechts gemessen wer-\n\nden kann. Dies ist insbesondere dann unabweisbar, wenn das beiderseitige \n\nVerfahrensrecht so grundverschieden ist wie die Regelungen der Zivilprozess-\n\nordnung und des australischen Verfahrensrechts. Entscheidend ist deshalb \n\nnoch nicht, dass dem deutschen Verfahrensrecht die Vorstellung völlig fremd \n\nist, der Richter könne einen Beteiligten wegen Ungehorsams gegen eine in der \n\nSache ergangene gerichtliche Anordnung von der weiteren Teilnahme am Ver-\n\nfahren ausschließen. Ein verbindlicher Maßstab dafür, ob der ausländische \n\nRichter im Sinne des deutschen ordre public das Recht eines Beteiligten auf \n\nrechtliches Gehör verletzt hat, lässt sich bei grundverschiedenem Verfahrens-\n\nrecht nicht in der Weise gewinnen, dass verglichen wird, wie das deutsche und \n\nwie das ausländische Verfahrensrecht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs \n\nim Einzelnen ausgeprägt haben. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Art und \n\nWeise, wie der ausländische Richter im Einzelfall verfahren ist, den Prinzipien \n\nzuwider läuft, auf denen Art. 103 Abs. 1 GG beruht (BGHZ 48, 327, 332 f.). \n\n28 \n\nDas insoweit auch geschützte Gebot der Achtung der Menschenwürde \n\nist allerdings verletzt, wenn einem Verfahrensbeteiligten nicht die Rolle eines \n\nVerfahrenssubjekts eingeräumt wird, das aktiv die Gestaltung des Verfahrens \n\nbeeinflussen kann, sondern nur die Rolle eines - passiven - Verfahrensobjekts, \n\nmit dem im gerichtlichen Verfahren etwas geschieht (BGHZ 118, 312, 321 und \n\n48, 327, 333). \n\n29 \n\ncc) Der Europäische Gerichtshof hat im Rahmen seiner Zuständigkeit für \n\ndie Auslegung des EuGVÜ und der Brüssel I-VO (EuGVVO) entschieden, dass \n\neine Versagung der Vollstreckbarkeit unter Anwendung der ordre-public-Klausel \n\nnur dann in Betracht komme, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der in \n\neinem anderen Vertragsstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentli-\n\nchen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Ge-\n\ngensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats stünde. Es müsse sich \n\nbei diesem Verstoß um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsord-\n\nnung des Vollstreckungsstaats als wesentlich geltende Rechtsnorm oder eines \n\ndort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (EuGH Urteil vom 2. April \n\n2009 - C-394/07 - veröffentlicht bei juris). \n\n30 \n\nAuch Grundrechte, wie die Wahrung der Verteidigungsrechte, sind re-\n\ngelmäßig keine absoluten Rechte, sondern können Beschränkungen unterlie-\n\ngen. Solche Einschränkungen müssen dann aber tatsächlich Zielen des Allge-\n\nmeininteresses entsprechen, die mit der in Rede stehenden Maßnahme verfolgt \n\nwerden, und dürfen nicht im Hinblick auf den verfolgten Zweck eine offensichtli-\n\nche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung der auf diese Weise gewährleis-\n\nteten Rechte darstellen. Sanktionen gegen Verfahrensbeteiligte, die im Rahmen \n\neines Zivilprozesses ein hinhaltendes Verhalten einnehmen, welches im Ergeb-\n\nnis auf eine Justizverweigerung hinausliefe, dürfen also nicht offensichtlich au-\n\nßer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, das darin besteht, einen wirksa-\n\nmen Verfahrensablauf im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu \n\ngewährleisten. Bei der hier verhängten Sanktion, nämlich dem Ausschluss des \n\nAntragsgegners von jeder weiteren Teilhabe am Verfahren, handelt es sich um \n\ndie denkbar schwerste Einschränkung der Verteidigungsrechte. Eine solche \n\nBeschränkung kann deswegen nur dann nicht als offensichtliche und unverhält-\n\nnismäßige Beeinträchtigung dieser Rechte angesehen werden, wenn sie sehr \n\nhohen Anforderungen genügt (vgl. EuGH Urteil vom 2. April 2009 - C-394/07 - \n\nveröffentlicht bei juris Tz. 29 ff.). \n\n31 \n\nDas bedeutet, dass vorliegend alle Umstände des Einzelfalles berück-\n\nsichtigt werden müssen, einschließlich des Zustandekommens der Anordnung, \n\ndie Vollmachten zugunsten des Antragstellervertreters zu unterzeichnen, der \n\nGründe der Verweigerung durch den Antragsgegner und der Voraussetzungen \n\ndes Ausschlusses wegen Ungebühr vor Gericht. Dabei ist es auch Sache des \n\nim Vollstreckbarerklärungsverfahren angerufenen Gerichts zu ermitteln, ob und \n\ninwieweit der Schuldner die Möglichkeit hatte, vor Erlass der nicht befolgten \n\ngerichtlichen Verfügung angehört zu werden und dagegen mit dem Ziel einer \n\nÄnderung oder Rücknahme einen Rechtsbehelf einzulegen. Weiter ist zu prü-\n\nfen, ob die vom Schuldner vorgetragenen Gründe, insbesondere seine Beden-\n\nken gegen eine Vollmacht zur generellen Verwendung gegenüber nicht be-\n\nzeichneten Auskunftspflichtigen, sein Ansehen beschädigen und damit auch \n\nsein Persönlichkeitsrecht verletzen können \n\n(EuGH vom 2. April 2009 \n\n- C-394/07 - veröffentlicht bei juris Tz. 40 ff.). \n\n32 \n\nSchließlich ist auch zu prüfen, ob der Schuldner über eine Verfahrensga-\n\nrantie verfügte, die ihm eine wirksame Möglichkeit zur Anfechtung der erlasse-\n\nnen Maßnahme gewährleistete. Weil eine Nachprüfung der zu vollstreckenden \n\nEntscheidung nach Art. 12 HUVÜ 73 allerdings ausgeschlossen ist, müssen \n\nsich die Ermittlungen auf die Prüfung beschränken, welche Rechtsbehelfe dem \n\nSchuldner zur Verfügung standen und ob er in deren Rahmen über die Mög-\n\nlichkeit verfügte, unter Wahrung des kontradiktorischen Verfahrens und voll-\n\nständiger Ausübung seiner Verteidigungsrechte seine Anhörung zu erreichen. \n\nNur im Rahmen einer Abwägung dieser Umstände kann entschieden werden, \n\nob die von Art. 103 Abs. 1 GG geschützten Grundwerte verletzt sind (EuGH \n\nvom 2. April 2009 - C-394/07 - veröffentlicht bei juris Tz. 45 ff.). \n\n33 \n\nb) Auf dieser rechtlichen Grundlage ist vorliegend von einem so gravie-\n\nrenden Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 \n\nGG) auszugehen, dass eine Vollstreckung der Anordnung gegen den deut-\n\nschen ordre public verstoßen würde (Art. 5 Nr. 1 HUVÜ 73). Der Entscheidung \n\nist deswegen die Vollstreckbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland zu ver-\n\nsagen. \n\n34 \n\naa) Zwar ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach dem vom deutschen \n\nZivilprozess völlig abweichenden australischen Verfahrensrecht ein Ausschluss \n\nwegen Ungebühr vor dem Gericht (contempt of court) möglich ist. Entsprechend \n\nhat auch der australische Oberste Gerichtshof entschieden, dass der Aus-\n\nschluss einer Prozesspartei möglich ist, wenn diese einer vorherigen gerichtli-\n\nchen Anordnung zur Vorbereitung der endgültigen Entscheidung nicht nach-\n\nkommt (Family court of Australia [2000] FLC 93-047 Tate v. Tate). Nach austra-\n\nlischem Prozessrecht war der Ausschluss des Antragstellers durch den Court of \n\nPetty Sessions vom 14. Juni 2004 also rechtmäßig. Der Antragsgegner hatte \n\nsich unstreitig geweigert, der Auflage des Gerichts zur Unterzeichnung der vor-\n\ngelegten Vollmachten nachzukommen. \n\n35 \n\nAuch nach deutschem Recht ist die Ermittlung des unterhaltsrelevanten \n\nEinkommens zur Bemessung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt ge-\n\nboten. Um einen effektiven Rechtsschutz sicherzustellen, sieht auch das deut-\n\nsche Recht neben den materiellen Auskunftsansprüchen (§§ 1361 Abs. 4 \n\nSatz 4, 1580 i.V.m. § 1605 BGB) in § 643 ZPO einen prozessrechtlichen Aus-\n\nkunftsanspruch vor, der es dem Gericht ermöglicht, unmittelbare Auskünfte bei \n\nArbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Versicherungsunternehmen und sonsti-\n\ngen Personen oder Stellen mit Versorgungsleistungen einzuholen. Auch wenn \n\ndiese Entscheidung als vorbereitende Verfügung nicht gesondert anfechtbar ist, \n\nsteht der betroffenen Prozesspartei doch im Vorfeld der Entscheidung ein ver-\n\nfassungsrechtlich geschützter Anspruch auf rechtliches Gehör zu. Die Prozess-\n\npartei ist auch nicht in ihrem Vortrag beschnitten, wenn sie das Gericht von der \n\nNotwendigkeit einer Abänderung der bereits getroffenen Entscheidung über-\n\nzeugen will. \n\n36 \n\nIm Gegensatz dazu hat das australische Gericht mit dem Ausschluss des \n\nAntragsgegners aber die denkbar schwerste Entscheidung getroffen, um die \n\nnotwendigen Auskünfte über die Vermögenssituation des Antragsgegners zu \n\nerzwingen. Es könnte schon zweifelhaft sein, ob diese Maßnahme dem stets zu \n\nbeachtenden Verhältnismäßigkeitsprinzip entspricht. Denn mit dem zu vollstre-\n\nckenden Beschluss vom 29. Juni 2004 hatte das Gericht das Recht zur Unter-\n\nzeichnung der Vollmachten für die Ermittlung der Vermögensverhältnisse des \n\nAntragsgegners zugleich auf den amtierenden Leiter der Personenstandsbe-\n\nhörde oder einen Standesbeamten beim Familiengericht von Westaustralien \n\nübertragen. Diese Übertragung der Verfügungsbefugnis auf eine andere Person \n\nmag einen ebenso starken Eingriff beinhalten, wie der Ausschluss des Antrags-\n\ngegners aus dem weiteren Verfahren. Jedenfalls mit der Übertragung der Ver-\n\nfügungsbefugnis bestand aber keine Notwendigkeit mehr, den Antragsgegner \n\npersönlich zur Unterzeichnung der entsprechenden Vollmachten zu zwingen. \n\nSein Ausschluss aus dem weiteren Verfahren hätte deswegen zugleich wieder \n\naufgehoben werden müssen, um seinen Anspruch auf rechtliches Gehör zu \n\nwahren. \n\n37 \n\nSoweit die Antragstellerin sich darauf stützt, der Antragsgegner sei im \n\nVerfahren vor dem australischen Familiengericht anwaltlich vertreten gewesen, \n\nsteht dies einer Verletzung der Grundsätze des rechtlichen Gehörs nicht entge-\n\ngen. Denn auch die Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners durfte für ihn \n\nweder Anträge stellen noch irgendwelchen Sachvortrag halten. Auch ihre An-\n\nwesenheit beschränkte sich auf die Rolle einer passiven Prozessbeobachterin. \n\n38 \n\nbb) Hinzu kommt, dass das australische Gericht sogar die Beschwerde \n\ndes Antragsgegners gegen seinen Ausschluss aus dem Verfahren mit Be-\n\nschluss vom 9. August 2004 zurückgewiesen hat. Dies ist mit den Grundwerten, \n\ndie Art. 103 Abs. 1 GG schützen will, nicht mehr vereinbar. Durch dieses Ver-\n\nfahren ist dem Antragsgegner die aktive Rolle eines Verfahrenssubjekts ge-\n\nnommen worden, um ihn fortan als - passives - Verfahrensobjekt zu behandeln. \n\nDas wird besonders durch die Begründung deutlich, die im Rahmen der Ver-\n\nhandlung am 9. August 2004 zur Vorbereitung der Beschwerdeentscheidung \n\nvom gleichen Tag gegeben wurde. Danach ist die Beschwerde gegen den Aus-\n\nschluss aus dem Verfahren zurückgewiesen worden, weil der Antragsgegner \n\nvom Verfahren ausgeschlossen war und deswegen keine Anträge stellen und \n\nfolglich auch kein Rechtsmittel gegen den Ausschluss einlegen könne. Ein sol-\n\nches Verfahren ist auf der Grundlage der verfassungsrechtlich geschützten \n\nGrundwerte nicht hinzunehmen. Denn im Streit über die Rechtmäßigkeit eines \n\nAusschlusses aus dem Verfahren muss die Prozesspartei als beteiligt fingiert \n\nwerden, um ihre Verfahrensrechte nicht in unzulässiger Weise zu beschränken \n\n(vgl. BGHZ 24, 91, 94; BGHZ 132, 353, 355, BGH Beschluss vom 27. Septem-\n\nber 2007 - VII ZB 23/07 - NJW 2008, 527 Tz. 13 und Senatsbeschluss vom \n\n10. Oktober 2007 - XII ZB 26/05 - NJW 2008, 528 Tz. 9 m.w.N.). \n\n39 \n\nSoweit die Antragstellerin die Möglichkeit des Antragsgegners aufzeigt, \n\nden Ausschluss aus dem Verfahren durch Erfüllung der gerichtlichen Auflage \n\nrückgängig zu machen, läuft dies nicht auf eine Prüfung der Rechtmäßigkeit \n\ndes Ausschlusses, sondern auf einen Zwang zur Unterzeichnung der vorgeleg-\n\nten Vollmachtsurkunden hinaus. Eine solche Forderung wäre aber nicht mehr \n\nverhältnismäßig, nachdem bereits andere Personen zur Unterschrift für den \n\nAntragsgegner bevollmächtigt waren. Der Zweck, zur Vorbereitung der famili-\n\nengerichtlichen Entscheidung eine Feststellung der Einkommens- und Vermö-\n\ngensverhältnisse des Antragsgegners zu ermitteln, verlangte somit keinen wei-\n\nteren Ausschluss des Antragsgegners mehr. \n\n40 \n\ncc) Der Ausschluss des Antragsgegners aus dem Verfahren durch Be-\n\nschluss vom 14. Juni 2004 war für den Inhalt der zu vollstreckenden Entschei-\n\ndung auch nicht unerheblich. Zum einen hätte er trotz vorheriger Beteiligung bis \n\nzum Erlass der Entscheidung weiter vortragen können. Andererseits hätte er \n\nauch im weiteren Verlauf des Verfahrens gegen diese Entscheidung vorgehen \n\nund die Konkretisierung des Pauschalbetrages als Ehegattenunterhalt sowie \n\nden Inhalt des endgültigen Urteils vom 22. Dezember 2005 zu seinen Gunsten \n\nbeeinflussen können. Dass ihm diese Möglichkeit durch den Ausschluss aus \n\ndem Verfahren genommen wurde, obwohl das Ziel der Klärung seiner Einkom-\n\nmensverhältnisse schon auf andere Weise erreicht werden konnte, hält den \n\nGrundsätzen des verfassungsrechtlich garantierten Schutzes auf rechtliches \n\nGehör nicht stand (vgl. insoweit auch EuGH Urteil vom 2. April 2009 \n\n- C-394/07 - veröffentlicht bei juris). \n\n41 \n\nc) Auf Anfrage haben der VIII. Zivilsenat und der IX. Zivilsenat des Bun-\n\ndesgerichtshofs erklärt, dass ihre Rechtsprechung (BGHZ 48, 327, 332 ff. bzw. \n\nBGHZ 118, 312, 321 und 141, 286, 297) der Entscheidung des Senats nicht \n\nentgegensteht. \n\nHahne \n\nRichter am Bundesgerichtshof Fuchs ist \nurlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. \n\nVézina \n\nHahne \n\nDose \n\nSchilling \n\nVorinstanzen: \n\nLG Passau, Entscheidung vom 24.09.2004 - 3 O 860/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 02.02.2006 - 25 W 2619/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__50-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-02/xii-zb-50-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 114a","ref_norm":"114a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 834","ref_norm":"834","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 921","ref_norm":"921","n":1},{"jurabk":"AVAG 2001","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EuGVVO","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1605","ref_norm":"1605","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__50-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__50-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-09-02/xii-zb-50-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__50-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:43.866548+00:00"}}