{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__49-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2006-10-25","aktenzeichen":"XII ZB 49/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 233 I, 234 B; VAHRG § 10 a Die auf einem Versehen einer Kanzleiangestellten beruhende Unkenntnis vom Ablauf der Beschwerdefrist gegen eine Abänderungsentscheidung nach § 10 a VAHRG bleibt auch dann unverschuldet, wenn die durch die Abänderung be- lastete Partei eine weitergehende Kürzung ihrer Versorgung bemerkt. Die Wie- dereinsetzungsfrist beginnt deshalb nicht bereits mit diesem Zeitpunkt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Oktober 2006 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 49/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 233 I, 234 B; VAHRG § 10 a \n\nDie auf einem Versehen einer Kanzleiangestellten beruhende Unkenntnis vom \n\nAblauf der Beschwerdefrist gegen eine Abänderungsentscheidung nach § 10 a \n\nVAHRG bleibt auch dann unverschuldet, wenn die durch die Abänderung be-\n\nlastete Partei eine weitergehende Kürzung ihrer Versorgung bemerkt. Die Wie-\n\ndereinsetzungsfrist beginnt deshalb nicht bereits mit diesem Zeitpunkt. \n\nBGH, Beschluss vom 25. Oktober 2006 - XII ZB 49/06 - OLG Düsseldorf \nAG Dinslaken \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss \n\ndes 8. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düs-\n\nseldorf vom 26. Januar 2006 in der Fassung des Berichtigungsbe-\n\nschlusses vom 6. März 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wir zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober-\n\nlandesgericht zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil vom 30. Januar 1991 \n\nrechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Der An-\n\ntragsteller begehrt die Abänderung der damaligen Versorgungsausgleichsent-\n\nscheidung. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 20. Juni 2005 den Versor-\n\ngungsausgleich dahin abgeändert, dass es zu Lasten der für den Antragsteller \n\nbei der Deutschen Post AG bestehenden Versorgung (nach beamtenrechtlichen \n\nGrundsätzen) für die Antragstellerin Anrechte bei der Landesversicherungsan-\n\nstalt Rheinprovinz in Höhe von nunmehr 1.146,14 DM (statt bisher 438,93 DM) \n\nmonatlich und bezogen auf den 31. Mai 1990 begründet hat. Der abändernde \n\nBeschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 27. Ju-\n\nni 2005 zugestellt und am 29. Juli 2005 rechtskräftig. \n\n2 \n\nDer Antragsteller macht geltend, die Zustellung und das Zustellungsda-\n\ntum des Beschlusses seien zwar im Büro seines Verfahrensbevollmächtigten \n\nvermerkt und es sei verfügt worden, die Frist für die Einlegung der Beschwerde \n\nzu notieren. Tatsächlich sei die Frist jedoch im Fristenkalender nicht notiert \n\nworden. Die hierfür zuständige Mitarbeiterin sei seit 1991 im Büro des Verfah-\n\nrensbevollmächtigten als Rechtsanwalts- und Notariatsfachangestellte beschäf-\n\ntigt und habe den Fristenkalender seit ca. acht Jahren beanstandungsfrei ge-\n\nführt. Die Akte sei nicht dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt, son-\n\ndern mit dem Posteingang in der Registratur abgehängt worden. Ende August \n\n2005 sei ihm, dem Antragsteller, anlässlich der Auszahlung seiner Pension auf-\n\ngefallen, dass bei seiner Versorgung ein Abzug erfolgt sei, den er so nicht habe \n\nnachvollziehen können. Er habe deshalb am Freitag, den 2. September 2005, \n\nbei der Deutschen Post AG Widerspruch eingelegt. Am Montag, den 5. Septem-\n\nber 2005, habe er seinen Verfahrensbevollmächtigten von der Pensionskürzung \n\nunterrichtet. Diesem sei daraufhin die Akte vorgelegt und festgestellt worden, \n\ndass der Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Juni 2005 in der Akte gelegen \n\nhabe und nicht an ihn, den Antragsteller, weitergeleitet worden sei. \n\n3 \n\nMit einem am 19. September 2005 eingegangenen Schriftsatz hat der \n\nVerfahrensbevollmächtigte des Antragstellers Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand beantragt und Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat mit \n\ndem angefochtenen Beschluss die Beschwerde unter Zurückweisung des Wie-\n\ndereinsetzungsgesuchs als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der \n\nAntragsteller mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 621 Abs. 1 Nr. 6, § 621 e Abs. 3 \n\nSatz 2, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist im Übrigen \n\nauch zulässig: Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine \n\nEntscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), denn der angefochten Be-\n\nschluss verletzt den Antragsteller in seinem Anspruch auf Gewährung wir-\n\nkungsvollen Rechtsschutzes. \n\n2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. \n\na) Das Oberlandesgericht hat dem Antragsteller die Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand versagt, weil jedenfalls die zweiwöchige Wiedereinsetzungs-\n\nfrist (§ 234 Abs. 1 ZPO) nicht gewahrt sei. \n\nDiese Frist beginne mit dem Ablauf des Tages, an dem das Hindernis, \n\ndas einer Fristwahrung entgegengestanden habe, behoben sei oder das Fort-\n\nbestehen des Hindernisses jedenfalls nicht mehr als von der Partei unverschul-\n\ndet angesehen werden könne. Der danach für den Fristbeginn maßgebende \n\nZeitpunkt sei hier nicht erst der 5. September 2005 als der Tag, an dem der \n\nVerfahrensbevollmächtigte des Antragstellers festgestellt habe, dass der ihm \n\nam 27. Juli 2005 zugestellte Beschluss des Amtsgerichts nicht an den An-\n\ntragsteller weitergeleitet, sondern ohne Notierung der Beschwerdefrist mit der \n\nAkte abgelegt worden sei. Vielmehr habe der Antragsteller bereits bei der Aus-\n\nzahlung seiner Rente Ende August bemerkt, dass eine weitergehende, Kürzung \n\nerfolgt sei; aufgrund der von ihm beantragten Überprüfung der Entscheidung \n\nüber den Versorgungsausgleich habe der Antragssteller deshalb auch erkennen \n\nkönnen, dass eine Entscheidung des Gerichts ergangen sei. Gleichwohl habe \n\ner mit der Information seines Verfahrensbevollmächtigten bis zum 5. September \n\n2005 zugewartet. \n\n9 \n\nJedenfalls habe aber der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, \n\ndessen Verschulden dem Antragsteller nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei, \n\nmit der Stellung des Wiedereinsetzungsantrags nicht bis zum 19. September \n\n2005 zuwarten dürfen, nachdem ihn der Antragsteller am 5. September 2005 \n\nauf die bereits Ende August bemerkte Versorgungskürzung hingewiesen und \n\nder Verfahrensbevollmächtigte daraufhin am selben Tag festgestellt habe, dass \n\nsich der am 27. Juni 2005 zugestellte Beschluss des Amtsgerichts in seiner Ak-\n\nte befunden habe. Auf seine Unkenntnis vom Ablauf der Beschwerdefrist habe \n\nsich der Antragsteller bereits Ende August nicht mehr berufen können, als er \n\ndie Auszahlung der verkürzten Rente bemerkt habe; jedenfalls sei es von die-\n\nsem Zeitpunkt an nicht mehr unverschuldet gewesen, wenn der Antragsteller \n\nvom Ablauf der Beschwerdefrist keine Kenntnis gehabt habe. \n\nb) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nZwar mag der Antragsteller - etwa aufgrund der Schriftsätze der Gegen-\n\nseite vom 27. Januar und 3. März 2005 und der von seinem Verfahrensbevoll-\n\nmächtigten insoweit angekündigten Rücksprache mit ihm - gewusst haben, \n\ndass das von ihm eingeleitete Abänderungsverfahren zu seinem Nachteil aus-\n\ngehen könnte. Allein aus dem von ihm Ende August bemerkten Umstand, dass \n\nseine Versorgung nunmehr in weitergehendem Umfang als bisher gekürzt wur-\n\nde, musste er jedoch nicht notwendig folgern, dass das Familiengericht zwi-\n\nschenzeitlich über die Abänderung des Versorgungsausgleichs tatsächlich zu \n\nseinen Ungunsten entschieden hatte und die weitergehende Kürzung auf dieser \n\nEntscheidung beruhte, diese ihm jedoch aufgrund eines Fehlers in der Kanzlei \n\n10 \n\n11 \n\nseines Verfahrensbevollmächtigten nicht zur Kenntnis gebracht worden war. \n\nFür die weitergehende Versorgungskürzung ließen sich vielmehr eine Vielzahl \n\nvon Ursachen - etwa auch technische Versehen im Bereich des Versorgungs-\n\nträgers - denken, die für einen juristischen Laien nicht ferner liegen müssten als \n\ndie Auswirkung des anhängigen Abänderungsverfahrens. Den Antragsteller trifft \n\ndaher kein Verschulden, wenn er nach Erlangung der Kenntnis von der weiter-\n\ngehenden Versorgungskürzung (Ende August 2005) zunächst (am Freitag, den \n\n2. September 2005) beim Versorgungsträger vorstellig geworden ist und erst \n\ndanach (am Montag, den 5. September 2005) seinen Verfahrensbevollmächtig-\n\nten von dieser weitergehenden Kürzung unterrichtet hat. Erst mit der Aufklärung \n\ndes der Kürzung zugrunde liegenden Sachverhalts durch den Verfahrensbe-\n\nvollmächtigten war das Hindernis rechtzeitiger Kenntnisnahme vom Ablauf der \n\nBeschwerdefrist behoben; eine verschuldete Unkenntnis des Antragstellers vom \n\nFristablauf lag - unbeschadet der Frage eines ihm zuzurechnenden Verschul-\n\ndens seines Verfahrensbevollmächtigten im Zusammenhang mit der unterblie-\n\nbenen Fristennotierung - vorher nicht vor. \n\n12 \n\nWar der Antragsteller - mangels Kenntnis der ihm nachteiligen Entschei-\n\ndung des Amtsgerichts - bis zum 5. September 2005 ohne sein Verschulden \n\ngehindert, die zweiwöchige Beschwerdefrist einzuhalten, so begann die Wie-\n\ndereinsetzungsfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Auch der Verfahrensbe-\n\nvollmächtigte des Antragstellers durfte deshalb diese dem Antragsteller eröffne-\n\nte Frist ausschöpfen. Mit dem von ihm am 19. September 2005 eingelegten \n\nRechtsmittel sowie dem Wiedereinsetzungsgesuch war deshalb die Frist des \n\n§ 234 Abs. 1 ZPO gewahrt. \n\n13 \n\n3. Die angefochtene Entscheidung kann deshalb mit der gegebenen Be-\n\ngründung nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht selbst \n\nabschließend zu entscheiden. Vielmehr wird das Oberlandesgericht unter \n\nZugrundelegung des übrigen Tatsachenvortrags des Antragstellers zu prüfen \n\nhaben, ob die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegeben sind. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurück-\n\nzuverweisen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Dinslaken, Entscheidung vom 20.06.2005 - 17 F 55/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.01.2006 - II-8 UF 223/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__49-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/xii-zb-49-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__49-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__49-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/xii-zb-49-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__49-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:01:56.027388+00:00"}}