{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__37-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-02-21","aktenzeichen":"XII ZB 37/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 37/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Februar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin \n\nDr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des \n\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Dezem-\n\nber 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 70.041,61 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einem Mietver-\n\ntrag über Gewerberäume geltend. \n\nDer Beklagte hat gegen das der Klage teilweise stattgebende Urteil des \n\nLandgerichts fristgerecht Berufung eingelegt. Die am 25. September 2005 en-\n\ndende Frist zur Begründung der Berufung ist antragsgemäß bis zum 8. Novem-\n\nber 2005 verlängert worden. Der Beklagte hat die Berufung mit Schriftsatz sei-\n\nnes Prozessbevollmächtigten vom 8. November 2005 begründet. Dieser Schrift-\n\nsatz trägt den Stempel \"Nachtbriefkasten\" und den Eingangsstempel des Ober-\n\nlandesgerichts mit dem Datum \"9. Nov. 2005\". \n\n3 \n\nNach Hinweis des Oberlandesgerichts, dass beabsichtigt sei, die erst am \n\n9. November 2005 eingegangene Berufung als unzulässig zu verwerfen, hat der \n\nBeklagte, gestützt auf die eidesstattliche Versicherung seines Prozessbevoll-\n\nmächtigten, vorgetragen, dieser habe die Berufungsbegründung persönlich zwi-\n\nschen 20.30 Uhr und 22.00 Uhr in den Nachtbriefkasten des Oberlandesge-\n\nrichts eingeworfen. Mit Schriftsatz vom 28. November 2005, der am gleichen \n\nTag beim Oberlandesgericht eingegangen ist, hat der Beklagte vorsorglich be-\n\nantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der \n\nBerufungsbegründungsfrist zu gewähren. \n\n4 \n\nDas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewie-\n\nsen und die Berufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausge-\n\nführt, die Rechtsbeschwerde sei erst am 9. November 2005, und damit verspä-\n\ntet, beim Oberlandesgericht eingegangen. Dies folge aus dem gerichtlichen \n\nEingangsstempel auf der Berufungsbegründung, der den vollen Beweis für das \n\nDatum des Eingangs erbringe. Der Beklagte habe den im Wege des Freibewei-\n\nses zu führenden Gegenbeweis eines fristgemäßen Eingangs der Berufungs-\n\nbegründung nicht erbracht. Dieser erfordere mehr als bloße Glaubhaftmachung. \n\nNotwendig sei die volle Überzeugung des Gerichts von dem rechtzeitigen Ein-\n\ngang. Diese Überzeugung habe das Gericht nicht gewonnen. \n\n5 \n\nDagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. \n\nII. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 \n\nSatz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil \n\nnach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\neine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. \n\na) Zwar geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, dass der Ein-\n\ngangsstempel auf dem Berufungsbegründungsschriftsatz als öffentliche Urkun-\n\nde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den Beweis dafür erbringt, dass der Schriftsatz an \n\ndiesem Tag bei Gericht eingegangen ist. Dieser Beweis kann jedoch, wie auch \n\ndas Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, gemäß § 418 Abs. 2 ZPO \n\ndurch einen im Wege des Freibeweises zu erbringenden Gegenbeweis entkräf-\n\ntet werden (BGH Beschlüsse vom 30. Oktober 1997 - VII ZB 19/97 - NJW 1998, \n\n461; vom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99 - NJW 2000, 814; vom 10. Januar \n\n2006 - VI ZB 61/05- VersR 2006, 568). Danach können auch eidesstattliche \n\nVersicherungen als Beweismittel ausreichen, wenn diese dem Gericht die volle \n\nÜberzeugung von der Richtigkeit der versicherten Behauptung vermitteln (Se-\n\nnatsbeschluss vom 17. April 1996 - XII ZB 42/96 - NJW 1996, 2038). Da der \n\nBeweiswert einer eidesstattlichen Versicherung jedoch lediglich auf Glaubhaft-\n\nmachung angelegt ist, reicht sie zum Nachweis der Fristwahrung regelmäßig \n\nnicht aus. Ist dies der Fall, muss auf die Vernehmung der Beweispersonen, et-\n\nwa des Rechtsanwalts oder seines Personals, als Zeugen oder auf andere Be-\n\nweismittel zurückgegriffen werden (BGH Beschluss vom 10. Januar 2006 \n\n- VI ZB 61/05 - VersR 2006, 568). \n\n9 \n\nb) Danach durfte das Berufungsgericht den von dem Beklagten zu füh-\n\nrenden Gegenbeweis für den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung \n\nnicht allein auf der Grundlage der eidesstattlichen Versicherung seines Pro-\n\nzessbevollmächtigten als nicht erbracht ansehen. Es hätte vielmehr auf die \n\nVernehmung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten als Zeugen zurück-\n\ngreifen müssen, da es die eidesstattliche Versicherung für nicht ausreichend \n\ngehalten hat, um die volle Überzeugung von dem rechtzeitigen Zugang der Be-\n\nrufungsbegründung zu erbringen. \n\n10 \n\nZwar hat sich der Beklagte in der Annahme, die vorgelegte eidesstattli-\n\nche Versicherung sei ausreichend, nicht auf die Vernehmung eines Prozessbe-\n\nvollmächtigten als Zeugen berufen. Das Berufungsgericht hätte jedoch den Be-\n\nklagten gemäß § 139 Abs. 2 ZPO darauf hinweisen müssen, dass zur Prüfung \n\nder Zulässigkeit des Rechtsmittels die vorgelegten Mittel zur Glaubhaftmachung \n\nnicht ausreichen und hätte dem Beklagten Gelegenheit geben müssen, Zeu-\n\ngenbeweis anzutreten (BGH Beschlüsse vom 7. Mai 2002 - I ZB 30/01 - Juris; \n\nvom 7. Dezember 1999 - VI ZB 30/99 - NJW 2000, 814). Das hat das Beru-\n\nfungsgericht unterlassen und damit den Anspruch des Beklagten auf Gewäh-\n\nrung rechtlichen Gehörs verletzt. \n\n11 \n\n3. Da der angefochtene Beschluss auf diesem Verfahrensfehler beruhen \n\nkann, ist die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen. \n\n12 \n\n4. Der Beschluss war auch aufzuheben, soweit das Berufungsgericht den \n\nWiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen hat. Über den Wiedereinsetzungsan-\n\ntrag darf das Berufungsgericht erst dann entscheiden, nachdem es die Frage, \n\nob die Berufungsbegründungsschrift rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist, \n\ngeklärt hat. Das ist noch nicht geschehen. \n\nHahne \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Halle, Entscheidung vom 22.08.2005 - 4 O 19/05 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 21.12.2005 - 9 U 113/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__37-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-21/xii-zb-37-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__37-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__37-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-21/xii-zb-37-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__37-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:23:30.018034+00:00"}}