{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__36-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-09-03","aktenzeichen":"XII ZB 36/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1, BSZG § 4 a Zur Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung (nach § 4 a Bun- dessonderzahlungsgesetz) im Versorgungsausgleich in Fällen, in denen die Beamtenversorgung teilweise ruht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. September 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 36/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 a Abs. 2 Nr. 1, BSZG § 4 a \n\nZur Berücksichtigung der Verminderung der Sonderzahlung (nach § 4 a Bun-\n\ndessonderzahlungsgesetz) im Versorgungsausgleich in Fällen, in denen die \n\nBeamtenversorgung teilweise ruht (Fortführung des Senatsbeschlusses vom \n\n2. Juli 2008 - XII ZB 80/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\nBGH, Beschluss vom 3. September 2008 - XII ZB 36/06 - OLG München \n\nAG Wolfratshausen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2008 \n\ndurch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick und \n\nProf. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats \n\n- Familiensenat - \n\ndes Oberlandesgerichts München \n\nvom \n\n30. Dezember 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurück-\n\ngewiesen. \n\nBeschwerdewert: 1.000 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Abänderung des Versorgungsausgleichs. \n\nDie am 2. Mai 1964 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am \n\n2. Dezember 1999 zugestellten Antrag durch Verbundurteil des Amtsgerichts \n\n- Familiengericht - vom 29. Juni 2000 geschieden (rechtskräftig seit 29. Juni \n\n2000). Der Versorgungsausgleich wurde dahin durchgeführt, dass vom Versi-\n\ncherungskonto des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann, geboren am \n\n27. Januar 1938) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf das Versi-\n\ncherungskonto der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau, geboren am \n\n8. September 1942) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenan-\n\nwartschaften in Höhe von monatlich 221,97 DM, bezogen auf den 30. Novem-\n\nber 1999, übertragen und zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes \n\nauf dem vorgenannten Versicherungskonto der Ehefrau weitere Rentenanwart-\n\nschaften in Höhe von monatlich 2.627 DM, bezogen auf den 30. November \n\n1999, begründet wurden (rechtskräftig seit 30. August 2000). Wegen der Kür-\n\nzung seiner Beamtenversorgung, die sich aus der Verminderung der jährlichen \n\nSonderzahlung gemäß § 4 a BSZG ergibt, hat der Ehemann Abänderung des \n\nVersorgungsausgleichs gemäß § 10 a VAHRG beantragt. \n\n3 \n\nNach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat der Ehemann in \n\nder Ehezeit (1. Mai 1964 bis 30. November 1999, § 1587 Abs. 2 BGB) Renten-\n\nanrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 1) \n\nin Höhe von monatlich 723,64 DM, bezogen auf das Ehezeitende, erworben. \n\nAußerdem hat er in der Ehezeit Anrechte auf eine Beamtenversorgung [jetzt] bei \n\nder Oberfinanzdirektion Chemnitz (weitere Beteiligte zu 2) erlangt, deren Höhe \n\ndas Oberlandesgericht - unter Berücksichtigung der gemäß § 4 a BSZG erfolg-\n\nten Verminderung der Sonderzahlung - mit monatlich 4.635,52 DM, bezogen \n\nauf das Ehezeitende, errechnet hat. Die Ehefrau hat in der Ehezeit Anrechte bei \n\nder Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von \n\nmonatlich 232,07 DM, bezogen auf das Ehezeitende, erworben. Der Ehemann \n\nbezieht seit dem 1. Februar 2003 Regelaltersrente und Ruhegehalt; die Ehefrau \n\nerhält seit dem 1. Oktober 2002 Vollrente wegen Alters. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag auf Abänderung des \n\nVersorgungsausgleichs abgelehnt, weil der von ihm neu errechnete Aus-\n\ngleichsbetrag von dem im Verbundurteil zugrunde gelegten Ausgleichsbetrag \n\num nicht mehr als 10 % abweiche (vgl. § 10 a Abs. 2 Satz 2 VAHRG); dabei hat \n\nes für den Wert der Beamtenversorgung des Ehemannes die gemäß § 4 a \n\nBSZG erfolgte Verminderung der Sonderzahlung unberücksichtigt gelassen. \n\nAuf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entschei-\n\ndung des Amtsgerichts abgeändert und vom Versicherungskonto des Eheman-\n\nnes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanrechte in Höhe von \n\n245,79 DM (= 125,67 €) auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deut-\n\nschen Rentenversicherung Bund übertragen. Außerdem hat es zu Lasten der \n\nBeamtenversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau \n\nbei der Deutschen Rentenversicherung Bund weitere Anrechte in Höhe von \n\n2.317,76 DM (= 1.185,05 €) begründet. Dabei hat es für den Wert der Beam-\n\ntenversorgung des Ehemannes die gemäß § 4 a BSZG erfolgte Verminderung \n\nder Sonderzahlung berücksichtigt. \n\n5 \n\nHiergegen wendet sich die Ehefrau mit der - zugelassenen - Rechtsbe-\n\nschwerde, mit der sie die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entschei-\n\ndung erstrebt und erreichen will, dass die aufgrund des § 4 a BSZG erfolgte \n\nVerminderung der Sonderzahlung bei der Beamtenversorgung des Ehemannes \n\nim Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleibt. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die von § 4 a BSZG vor-\n\ngeschriebene Verminderung der Sonderzahlung bei der Ermittlung des Wertes \n\nder Beamtenversorgung des Ehemannes im Versorgungsausgleich zu berück-\n\nsichtigen. Bei der Ermittlung des Wertes der auszugleichenden Versorgungen \n\nsei von Bruttobeträgen auszugehen mit der Folge, dass die vom Rentenversi-\n\ncherungsträger einbehaltenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversi-\n\ncherung unberücksichtigt blieben. Bei der von § 4 a BSZG vorgeschriebenen \n\nVerminderung der Sonderzahlung handele es sich jedoch nicht um solche Ver-\n\nsicherungsbeiträge, sondern um eine schlichte Kürzung der Bezüge. \n\n8 \n\n9 \n\n2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\na) Die Frage, ob die Verminderung der Sonderzahlung gemäß § 4 a \n\nBSZG im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, wird in der Rechtspre-\n\nchung der Oberlandesgerichte unterschiedlich beurteilt. Der Senat hat diese \n\nFrage in seinem - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen - \n\nBeschluss vom 2. Juli 2008 (XII ZB 80/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; \n\nm.w.N.), bejaht. \n\n10 \n\nBei der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs \n\nist grundsätzlich von den Bruttobeträgen der in den Ausgleich einzubeziehen-\n\nden Versorgungen auszugehen; Beiträge zur Kranken- oder Pflegeversiche-\n\nrung, die auf diese Versorgungen entfallen und von den Versorgungsträgern an \n\ndie gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden, bleiben \n\ndeshalb bei der Ermittlung des auszugleichenden Wertes des Versorgungsan-\n\nrechts unberücksichtigt (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschluss vom 25. Oktober \n\n2006 - XII ZB 211/04 - FamRZ 2007, 120, 122). \n\n11 \n\nDieser Grundsatz führt jedoch nicht dazu, bei der Ermittlung der Höhe \n\neiner ehezeitlich erworbenen Beamten-, Richter- oder Soldatenversorgung die \n\nvon § 4 a BSZG vorgeschriebene Verminderung der jährlichen Sonderzahlung \n\nunberücksichtigt zu lassen. Denn diese Verminderung ist kein Versicherungs-\n\nbeitrag, den der Dienstherr für seine Versorgungsempfänger an einen Versiche-\n\nrungsträger - etwa an die gesetzliche Pflegeversicherung - abführt. Der Dienst-\n\nherr versichert seine Versorgungsempfänger nicht in der gesetzlichen Pflege-\n\nversicherung; er deckt - über die Beihilfe - vielmehr selbst anteilig das Pflegeri-\n\nsiko ab, das im Übrigen von (Pflege-)Versicherungen getragen wird, mit denen \n\ndie Versorgungsempfänger privatrechtliche Versicherungsverträge abschließen. \n\nDie Deckung des für den Dienstherrn verbleibenden anteiligen Pflegerisikos ist \n\nauch keine eigene Versicherungsleistung, die der Dienstherr seinen Versor-\n\ngungsempfängern erbringt und für die er ein - über die Kürzung der Sonderzah-\n\nlung gemäß § 4 a BSZG abzurechnendes - Entgelt erhielte. Vielmehr erfüllt der \n\nDienstherr mit der anteiligen Deckung des Pflegerisikos seine Alimentati-\n\nonspflicht. Zwar ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehindert, den Umfang \n\nseiner Alimentationspflicht näher zu regeln und dabei, wie in der Vergangenheit \n\nwiederholt geschehen, auch im Interesse einer Konsolidierung der öffentlichen \n\nHaushalte zu reduzieren. Eine solche Reduktion mag rechtspolitisch als ein \n\nÄquivalent für die fortdauernde Tragung eines Teils des Pflegerisikos erklärt \n\nund mit einer wünschenswerten Gleichstellung der Versorgungsempfänger mit \n\nRentnern gerechtfertigt werden, die gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SGB XI \n\nseit dem 1. April 2004 volle (und nicht - wie bis dahin - nur hälftige) Beiträge zur \n\nPflegeversicherung erbringen müssen und deshalb eine um diese vollen Beiträ-\n\nge verminderte Rente erhalten (vgl. BT-Drucks. 15/3444 S. 4). Diese rechtspoli-\n\ntische Begründung ändert indes nichts an dem grundlegenden Unterschied zwi-\n\nschen einer - wie auch immer motivierten - Kürzung von beamtenrechtlichen \n\nVersorgungen einerseits und der Abführung von gesteigerten Versicherungsbei-\n\nträgen durch die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits. \n\nDieser Unterschied wird auch darin deutlich, dass die von der gesetzlichen \n\nRente einbehaltenen Beiträge zur Pflegeversicherung zweckbestimmt sind und \n\nnotwendig der Solidargemeinschaft der Pflegeversicherten zugute kommen. Die \n\nVerminderung der Sonderzahlung kennt dagegen eine solche Zweckbindung \n\n- unbeschadet der Überschrift des § 4 a BSZG (\"Abzug für Pflegeleistungen\") \n\nund einer nur gesetzestechnischen Anknüpfung des Verminderungsbetrags an \n\ndie Regelungen über die Pflegeversicherung - nicht; die mit der Verminderung \n\nerzielten Einsparungen kommen vielmehr undifferenziert den öffentlichen \n\nHaushalten zugute. \n\n12 \n\nFür das System des Versorgungsausgleichs kann dieser grundlegende \n\nUnterschied nicht unbeachtet bleiben: Die Verminderung nach § 4 a BSZG führt \n\nzu einer Absenkung der Bruttoversorgung, die sich auf die Höhe der in den \n\nAusgleich einzustellenden Versorgung auswirkt. Pflegeversicherungsbeiträge \n\nvermindern - ebenso wie Krankenversicherungsbeiträge - zwar als Abzug von \n\nder Bruttorente deren Zahlbetrag, wirken sich aber auf die Höhe des versor-\n\ngungsausgleichsrelevanten Rentenwertes nicht aus. \n\n13 \n\n3. Das Oberlandesgericht hat deshalb die ehezeitanteilige Höhe der vom \n\nEhemann erworbenen Anrechte auf Beamtenversorgung gegenüber der Betei-\n\nligten zu 1 im Grundsatz zutreffend unter Berücksichtigung der nach § 4 a \n\nBSZG erfolgten Verminderung der jährlichen Sonderzahlung ermittelt. Aller-\n\ndings ist für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung (§ 4 BSZG) der \n\nnunmehr - im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde - maß-\n\ngebende Bemessungsfaktor heranzuziehen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom \n\n14. März 2007 - XII ZB 85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Ebenso ist der \n\nVerminderungsbetrag (nach § 4 a Abs. 1 BSZG) anhand des hälftigen, für die \n\nPflegeversicherung nunmehr aktuell geltenden Beitragsatzes (§ 4 a BSZG \n\ni.V.m. § 55 Abs. 1, 3 SGB XI) zu ermitteln. Außerdem ist, wenn, wie hier, ein \n\nTeil der Beamtenversorgung ruht, dieser hälftige Beitragssatz - entgegen der \n\nEntscheidung des Oberlandesgerichts - nicht auf die ungekürzte Jahresversor-\n\ngung anzuwenden, sondern auf den Versorgungsbetrag, der sich nach Abzug \n\ndes Ruhensbetrages ergibt. Im Einzelnen: \n\n14 \n\na) Für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung ist der aktuelle Be-\n\nmessungsfaktor heranzuziehen. Dieser beträgt nunmehr 2,085 % der Versor-\n\ngungsbezüge für das Kalenderjahr 2008 (§ 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des Art. 1 Nr. 4 \n\ndes Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006 BGBl. I S. 1402), während \n\nden vom Oberlandesgericht herangezogenen Auskünften der weiteren Beteilig-\n\nten zu 2 noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % zugrunde lag. Der niedrigere \n\nBemessungsfaktor ist unbeschadet seiner zunächst auf die Jahre 2006 bis \n\n2010 befristeten Geltung als derzeit maßgebend zugrunde zu legen (so etwa \n\nauch OLG Celle FamRZ 2008, 900, 902). Damit errechnet sich die Höhe der \n\nSonderzahlung wie folgt: Der Jahresbetrag des Ruhegehalts beträgt (12 x \n\n6.618,87 DM =) 79.426,44 DM. Die jährliche Sonderzahlung beträgt davon \n\n2,085 % = 1.656,04 DM. Die so ermittelte Höhe der Sonderzahlung ist gemäß \n\n§ 4 a Abs. 1 BSZG zu vermindern, und zwar um den hälftigen Prozentsatz nach \n\n§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI des Jahresbetrags der Versorgung. \n\n15 \n\nDieser Prozentsatz ist mit Wirkung vom 1. Juli 2008 von 1,7 % auf \n\n1,95 % (2,2 % bei kinderlosen Versicherten, § 55 Abs. 3 SGB XI) angehoben \n\nworden (Art. 1 Nr. 34 a des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der \n\nPflegeversicherung vom 28. Mai 2008 - BGBl. I 874). Da für die Höhe des Ver-\n\nsorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden \n\nist, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungswillen auf den zu entschei-\n\ndenden Sachverhalt erstreckt (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 23. Februar \n\n2000 - XII ZB 55/97 - FamRZ 2000, 749, 750), gilt - nicht anders als für den \n\nBemessungsfaktor nach § 4 BSZG - auch für den Verminderungsfaktor nach \n\n§ 4 a BSZG der nunmehr maßgebende - höhere - Prozentsatz. Das hat zur Fol-\n\nge, dass der Verminderungsbetrag auf 0,975 % des Jahresbetrags der Versor-\n\ngung steigt und die Versorgung des Ehemannes aufgrund der sich weiter ver-\n\nringernden Sonderzahlung niedriger wird. \n\n16 \n\nDa die Versorgung des Ehemannes wegen der von ihm bezogenen ge-\n\nsetzlichen Rente in Höhe von 791,43 DM ruht, ist für die Ermittlung des Jahres-\n\nbetrags von der Summe aus Ruhegehalt und Sonderzahlung der Ruhensbetrag \n\nin Abzug zu bringen. Das entspricht der dargelegten rechtspolitischen Begrün-\n\ndung der Verminderung der Sonderzahlung nach § 4 a BSZG: In Höhe des Ru-\n\nhensbetrags erhält der Ehemann anstelle der Beamtenversorgung eine gesetz-\n\nliche Rente; über den von dieser Rente abgezogenen Beitrag zur Pflegeversi-\n\ncherung wird der Ehemann bereits - wie von § 4 a BSZG erstrebt - mit dem vol-\n\nlen Beitragssatz der Pflegeversicherung zur solidarischen Deckung künftiger \n\nPflegekosten herangezogen. Die sich danach als Ruhegehalt und Sonderzah-\n\nlung unter Abzug des Ruhensbetrags ergebende Jahresversorgung beträgt mit-\n\nhin (79.426,44 DM + 1.656,04 DM – [12 x 791,43 DM =] 9.497,16 DM) \n\n71.585,32 DM. Um 0,975 % dieses Betrages ist die Sonderzahlung zu vermin-\n\ndern, mithin um 697,96 DM jährlich = 58,16 DM monatlich. \n\n17 \n\nNach § 4 a Abs. 2 BSZG beträgt die Verminderung der Sonderzahlung \n\nallerdings höchstens den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI \n\nder Beitragsbemessungsgrenze in der Pflegeversicherung. Auch für die Bei-\n\ntragsbemessungsgrenze ist im Rahmen des § 4 a BSZG das im Entschei-\n\ndungszeitpunkt geltende Recht anzuwenden. Danach beträgt die Beitragsbe-\n\nmessungsgrenze 43.200 € mit der Folge, dass die Sonderzahlung um nicht \n\nmehr als (0,975 % von 43.200 € =) 421,20 € (= 823,80 DM) jährlich = 35,10 € (= \n\n68,65 DM) monatlich gekürzt werden kann. Die ermittelte Kürzung der Sonder-\n\nzahlung bleibt hinter diesem Betrag zurück. \n\n18 \n\nDie jährliche Sonderzahlung ist somit im Ergebnis um 697,96 DM zu \n\nvermindern und beträgt damit (1.656,04 DM - 697,96 DM =) 958,08 DM jährlich \n\n= 79,84 DM monatlich. Aus Ruhegehalt und Sonderzahlung ergibt sich damit \n\neine monatliche Versorgung in Höhe von (6.618,87 DM + 79,84 DM =) \n\n6.698,71 DM monatlich. Der Ehezeitanteil dieser Versorgung beträgt (30,67 [in \n\ndie Ehezeit fallende Dienstjahre]: 39,45 Jahre [Gesamtzeit] x 6.698,71 DM =) \n\n5.207,84 DM, von dem allerdings der ehezeitanteilige Ruhensbetrag (§ 55 \n\nBeamtVG) von 676,58 DM in Abzug zu bringen ist. Die Beamtenversorgung des \n\nEhemannes ist deshalb im Ergebnis mit (5.207,84 DM - 676,58 DM =) \n\n4.531,26 DM im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. \n\n19 \n\nb) Dieser ehezeitliche Wert der Beamtenversorgung ergibt zusammen \n\nmit den ehezeitlich erworbenen gesetzlichen Anrechten des Ehemannes einen \n\nWert von (4.531,26 DM + 723,64 DM =) 5.254,90 DM, dem die von der Ehefrau \n\nin der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanrechte \n\nin Höhe von \n\n232,07 DM gegenüberstehen. Die auszugleichende Versorgungsdifferenz be-\n\nträgt 5.022,83 DM; in Höhe der Hälfte dieses Betrages, also 2.511,42 DM sind \n\nder Ehefrau Rentenanrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung gutzubrin-\n\ngen. Im Verbundurteil sind der Ehefrau demgegenüber Rentenanrechte der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von insgesamt (221,97 DM + \n\n2.627 DM =) 2.848,97 DM gutgebracht worden. Der sich nunmehr ergebende \n\nAusgleichsbetrag weicht von diesem Betrag um mehr als 10 % ab, so dass eine \n\nAbänderung der Ursprungsentscheidung nach § 10 a VAHRG zulässig ist. Die \n\nAbänderung würde dazu führen, dass, wie vom Oberlandesgericht zutreffend \n\nerkannt, gesetzliche Rentenanrechte des Ehemannes in Höhe von monatlich \n\n([723,64 DM - 232,07 DM =] 491,57 DM : 2 =) 245,79 DM = 125,67 € auf die \n\nEhefrau zu übertragen sind. Hinsichtlich des verbleibenden Ausgleichsbe- \n\ntrags von (2.511,42 DM - 245,79 DM =) 2.265,63 DM = 1.158,40 € (nicht \n\n2.317,76 DM = 1.185,05 €, wie vom Oberlandesgericht ausgesprochen) wären \n\nzu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes gesetzliche Rentenanrech-\n\nte für die Ehefrau zu begründen. Da die Höhe der danach für die Ehefrau und \n\nRechtsbeschwerdeführerin zu begründenden Anrechte hinter der Höhe der vom \n\nOberlandesgericht für sie bereits begründeten Anrechte zurückbleibt, hat es bei \n\nder angefochtenen Entscheidung zu verbleiben. Die Rechtsbeschwerde war \n\ndeshalb zurückzuweisen. \n\nHahne \n\nRiBGH Sprick ist urlaubsbedingt \nverhindert zu unter schreiben. \n\nWagenitz \n\nHahne \n\nVézina \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wolfratshausen, Entscheidung vom 17.02.2005 - 2 F 466/04 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 30.12.2005 - 17 UF 865/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__36-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-03/xii-zb-36-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__36-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__36-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-03/xii-zb-36-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__36-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:48:29.562306+00:00"}}