{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__11-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-06-11","aktenzeichen":"XII ZB 11/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"RVG § 2 Abs. 2 Satz 1 Anl. 1 Nr. 3202 Eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tat- bestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen sind (im Anschluss an BGH Beschlüsse vom 20. November 2006 - II ZB 6/06 - NJW-RR 2007, 286 und vom 14. Dezem- ber 2006 - V ZB 11/06 - NJW-RR 2007, 787).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Juni 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 11/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nRVG § 2 Abs. 2 Satz 1 Anl. 1 Nr. 3202 \n\nEine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann \n\nim Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tat-\n\nbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes gemäß § 138 \n\nAbs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen sind (im Anschluss an BGH Beschlüsse \n\nvom 20. November 2006 - II ZB 6/06 - NJW-RR 2007, 286 und vom 14. Dezem-\n\nber 2006 - V ZB 11/06 - NJW-RR 2007, 787). \n\nBGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 11/06 - OLG Stuttgart \n\nAG Böblingen \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des \n\n8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 22. Dezember \n\n2005 aufgehoben. \n\nDer Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Böblingen \n\nvom 11. November 2005 wird abgeändert und wie folgt neu ge-\n\nfasst: \n\nDie von der Beklagten aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2005 an den \n\nKläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.241,20 € nebst Zin-\n\nsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 \n\nBGB seit dem 24. Oktober 2005 festgesetzt. \n\nBeschwerdewert: 522 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Amtsgericht hat der von dem Kläger erhobenen Unterhaltsabände-\n\nrungsklage stattgegeben. Nach Rücknahme der gegen das Urteil eingelegten \n\nBerufung hat das Oberlandesgericht der Beklagten die Kosten des Berufungs-\n\nverfahrens auferlegt. \n\n2 \n\nDer Kläger hat u.a. die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr \n\n(Nr. 3104 VV RVG) in Höhe von 450 € zuzüglich Mehrwertsteuer beantragt. Zur \n\nBegründung hat er ausgeführt, die Beklagtenvertreterin habe seinen Rechtsan-\n\nwalt vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung über das Rechtsmittel ange-\n\nrufen und einen Vorschlag zur vergleichsweisen Erledigung des Rechtsstreits \n\nunterbreitet. Ein Vergleich sei gescheitert, was zur Rücknahme der Berufung \n\ngeführt habe. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Festsetzung der Terminsgebühr mit der Begrün-\n\ndung abgelehnt, dass ein gerichtlicher Termin nicht stattgefunden habe. Der \n\ndagegen gerichteten Erinnerung hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und \n\ndie Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat die \n\nsofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwer-\n\nde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. \n\nII. \n\n4 \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige \n\nRechtsbeschwerde ist begründet. Zu Recht begehrt der Kläger nach § 2 Abs. 2 \n\nRVG, Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 i.V.m. Nr. 3202 VV (Nr. 3104 gilt nur im ersten \n\nRechtszug) die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr in Höhe von 522 € \n\n(450 € + 16 % Mehrwertsteuer). \n\n5 \n\n1. Das Oberlandesgericht hat zu seiner gegenteiligen Auffassung ausge-\n\nführt: Es könne dahinstehen, ob überhaupt eine Terminsgebühr angefallen sei. \n\nJedenfalls könne eine solche außergerichtlich entstandene Terminsgebühr nicht \n\n6 \n\n7 \n\nfestgesetzt werden, weil sich die für ihre Entstehung maßgeblichen Tatsachen \n\nnicht, wie der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 26. September 2002 - III ZB \n\n22/02 - FamRZ 2003, 88, 89 = NJW 2002, 3713) verlange, den Verfahrensakten \n\nentnehmen ließen. Müsse der Kostenbeamte im Streitfall Beweis über tatsächli-\n\nche Vorgänge erheben, die sich außerhalb des gerichtlichen Verfahrens ereig-\n\nnet hätten, werde die Kostenfestsetzung erschwert und verliere ihren Charakter \n\nals Mittel zum zügigen Ausgleich von Verfahrenskosten. \n\nDas hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n2. Der Bundesgerichtshof hat nach Zulassung der Rechtsbeschwerde \n\nentschieden, dass eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene \n\nTerminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden \n\nkann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes \n\nunstreitig sind (BGH Beschluss vom 20. November 2006 - II ZB 6/06 - FamRZ \n\n2007, 464 f. = NJW-RR 2007, 286). Das gilt dann, wenn der Gegner sich selbst \n\nüber solche Verhandlungen erklärt und damit die maßgeblichen Tatsachen im \n\nWege eines Geständnisses (§ 288 ZPO) eingeräumt hat. Ebenso ist zu ent-\n\nscheiden, wenn der Gegner sich zu dem den Gebührentatbestand begründen-\n\nden, ihm zur Stellungnahme überreichten Vortrag nicht erklärt und dieser daher \n\ngemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist (BGH Beschluss vom \n\n14. Dezember 2006 - V ZB 11/06 - NJW-RR 2007, 787). \n\n8 \n\n3. Letzteres ist hier der Fall. Die Beklagte hat in Bezug auf die von dem \n\nKläger begehrte Terminsgebühr lediglich geltend gemacht, eine solche sei im \n\nBerufungsverfahren nicht entstanden, weil das Rechtsmittel vor dem Verhand-\n\nlungstermin zurückgenommen worden sei. Das behauptete Telefongespräch, \n\nbei dem ein Vergleich vorgeschlagen, aber nicht zustande gekommen sein soll, \n\nhat sie dagegen nicht in Abrede gestellt. Bei dieser Sachlage kann, wie die \n\nRechtsbeschwerde zutreffend rügt, die beantragte Terminsgebühr nicht wegen \n\nder Beweisbedürftigkeit ihrer tatbestandlichen Voraussetzungen unberücksich-\n\ntigt bleiben. \n\n9 \n\n4. Da es einer weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht bedarf, kann der \n\nSenat in der Sache entscheiden und zugunsten des Klägers die geltend ge-\n\nmachte 1,2-fache Terminsgebühr in Höhe von 522 € festsetzen. \n\n10 \n\nDie Terminsgebühr entsteht gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbem. 3 \n\nAbs. 3 Nr. 3202 VV durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Ver-\n\nfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Eine solche \n\nBesprechung hat stattgefunden, weil die Parteivertreter anlässlich einer - für \n\ndas Entstehen der Terminsgebühr ausreichenden - fernmündlichen Unterre-\n\ndung (BGH Beschluss vom 3. Juli 2006 - II ZB 31/05 - NJW-RR 2006, 1507) \n\nüber den Abschluss eines Vergleichs verhandelt haben. Für den Anfall der \n\nTerminsgebühr ist es ohne Bedeutung, dass es tatsächlich nicht zu einer gütli-\n\nchen Einigung gekommen ist (BGH Beschlüsse vom 20. November 2006 - II ZB \n\n6/06 - FamRZ 2007, 464, 465 und vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06 - \n\nNJW-RR 2007, 787, 788). \n\n11 \n\nAnhaltspunkte dafür, dass die Besprechung mit dem Klägervertreter nicht \n\nder zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Ansprüche der Beklagten \n\ndiente und die Gebühr deshalb nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht zu erstatten \n\nist (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 14. Dezember 2006 - V ZB 11/06 - NJW-RR \n\n2007, 787, 788), sind nicht ersichtlich. \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne ist \nurlaubsbedingt verhindert zu unter- \nschreiben. \n\nSprick \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Böblingen, Entscheidung vom 11.11.2005 - 14 F 879/04 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.2005 - 8 WF 168/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__11-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-11/xii-zb-11-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__11-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__11-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-11/xii-zb-11-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB__11-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:45:04.480147+00:00"}}