{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_229-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-09-26","aktenzeichen":"XII ZB 229/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 1626 a Abs. 2, 1672 Abs. 1, 1751 Abs. 1; EMRK Art. 8 Ruht die alleinige elterliche Sorge der Mutter (§ 1626 a Abs. 2 BGB), weil diese der Adoption ihres Kindes zugestimmt hat (§ 1751 Abs. 1 BGB), bedarf ein Antrag des Vaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts nach § 1672 Abs. 1 BGB nicht mehr ihrer Zustimmung. In einem solchen Fall ist dem Antrag des Vaters im Rahmen einer verfassungsgemäßen Auslegung des § 1672 Abs. 1 Satz 2 BGB und unter Be- achtung der Europäischen Menschenrechtskonvention schon dann stattzugeben, wenn die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes \"nicht widerspricht\".","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. September 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 229/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1626 a Abs. 2, 1672 Abs. 1, 1751 Abs. 1; EMRK Art. 8 \n\nRuht die alleinige elterliche Sorge der Mutter (§ 1626 a Abs. 2 BGB), weil diese der \n\nAdoption ihres Kindes zugestimmt hat (§ 1751 Abs. 1 BGB), bedarf ein Antrag des \n\nVaters auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts nach § 1672 Abs. 1 BGB nicht \n\nmehr ihrer Zustimmung. In einem solchen Fall ist dem Antrag des Vaters im Rahmen \n\neiner verfassungsgemäßen Auslegung des § 1672 Abs. 1 Satz 2 BGB und unter Be-\n\nachtung der Europäischen Menschenrechtskonvention schon dann stattzugeben, \n\nwenn die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes \n\n\"nicht widerspricht\". \n\nBGH, Beschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - OLG Naumburg \nAG Wittenberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2007 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nDr. Ahlt und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats \n\n- 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg \n\nvom 15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. \n\nFür das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden Gerichtskosten \n\nnicht erhoben. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kos-\n\nten selbst. \n\nBeschwerdewert: 3.000 € (§ 30 Abs. 2 KostO) \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Vater) beantragt die Übertragung des \n\nalleinigen Sorgerechts für seinen am 25. August 1999 geborenen Sohn. \n\nDer am 24. September 1969 geborene Vater ist türkischer Staatsangehö-\n\nriger und lebt seit 1994 in der Bundesrepublik Deutschland. Im Jahre 1997 \n\nnahm er eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit der Mutter seines Kindes \n\nauf. Obwohl diese einen für Mai 1998 vorgesehenen Heiratstermin kurzfristig \n\nabgesagt hatte, dauerte ihre Beziehung bis Anfang 1999 an. Im Mai 1999 erfuhr \n\nder Vater von der Schwangerschaft seiner früheren Lebensgefährtin; ab Juli \n\n1999 lehnte diese jeden weiteren Kontakt des Vaters zu ihr ab. \n\n3 \n\nAm 25. August 1999 gebar sie einen Sohn. Die Personalien des Vaters \n\nteilte sie nicht mit, als sie am Folgetag, dem 26. August 1999, gegenüber der \n\nAdoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts die Freigabe des Kindes zur \n\nAdoption erklärte und die Behörde beauftragte, das Kind bei Adoptionsbewer-\n\nbern in Pflege zu geben. Daraufhin wurde das Kind am 29. August 1999 zu den \n\nBeteiligten zu 4 (im Folgenden: Pflegeeltern) in Adoptionspflege gegeben, in \n\nderen Familie ein weiterer Pflegesohn lebt, der drei Jahre älter ist als das hier \n\nbetroffene Kind. Mit notarieller Urkunde vom 1. November 1999 erklärte die \n\nMutter ihre Einwilligung in die Adoption durch die Pflegeeltern. Diese Erklärung \n\nwiederholte sie später in notariellen Urkunden vom 24. September 2002 und \n\n31. März 2005. Weil die elterliche Sorge der Mutter mit ihrer Zustimmung zur \n\nAdoption ruhte, wurde das Jugendamt (Beteiligter zu 2) zum Amtsvormund für \n\ndas Kind bestellt. \n\n4 \n\nIm Oktober 1999 erreichte der Vater wieder Kontakt zu der Mutter seines \n\nKindes, wobei er von der Entbindung und der Zustimmung zur Adoption erfuhr. \n\nEr beantragte daraufhin zunächst selbst die Adoption des Kindes. Nachdem \n\nihm deutlich wurde, dass dies rechtlich nicht möglich ist, strebte er die Klärung \n\nseiner Vaterschaft an. Eine Anerkennung der Vaterschaft scheiterte an der feh-\n\nlenden Zustimmung des Amtsvormunds. Auf Antrag des Vaters wurde seine \n\nVaterschaft sodann durch Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 20. Juni \n\n2000 (5 F 21/00) rechtskräftig festgestellt. \n\n5 \n\nAm 18. Januar 2001 beantragten die Pflegeeltern die Adoption des Kin-\n\ndes und zugleich eine Änderung seines Vor- und Nachnamens. Nachdem der \n\nAmtsvormund der Adoption zugestimmt hatte, ersetzte das Vormundschaftsge-\n\nricht Wittenberg mit Beschluss vom 28. Dezember 2001 (14 XVI 16/99) die Zu-\n\nstimmung des Vaters. Das auf die Beschwerde des Vaters zuständig geworde-\n\nne Landgericht Dessau lehnte es mit Beschluss vom 30. Oktober 2002 (8 (9) T \n\n47/02) ab, das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung zur Adoption bis zur \n\nEntscheidung über den Sorgerechtsantrag des Vaters auszusetzen. Auf Be-\n\nschwerde des Vaters setzte das Oberlandesgericht Naumburg dieses Verfahren \n\nmit Beschluss vom 24. Juli 2003 (FamRZ 2004, 810) aus. Erst später teilte die \n\n(inzwischen zuständig gewordene) Amtspflegerin mit Schriftsatz vom 31. Juli \n\n2006 mit, dass der Antrag des Kindes auf Ersetzung der Zustimmung des Va-\n\nters in die Adoption zurückgenommen worden sei und deswegen eine Adoption \n\ndurch die Pflegeeltern nicht mehr in Betracht komme. \n\n• Auf Antrag des Vaters hatte das Amtsgericht Wittenberg ihm mit einst-\n\nweiliger Anordnung vom 8. Februar 2001 (5 F 31/01) ein Umgangsrecht \n\nmit seinem Sohn eingeräumt. \n\n• Mit Beschluss vom 16. Februar 2001 (14 WF 30/01) setzte der 14. Zivil-\n\nsenat des Oberlandesgerichts Naumburg die Vollziehung dieser einst-\n\nweiligen Anordnung aus. \n\n• Mit weiterem Beschluss vom 10. April 2001 (14 WF 30/01) hob der \n\n14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg die einstweilige Anord-\n\nnung des Amtsgerichts auf. \n\n• \n\nZuvor hatte das Amtsgericht Wittenberg dem Vater auf seinen Antrag \n\nvom 10. Januar 2000 mit Beschluss vom 9. März 2001 (5 F 21/00) auch \n\ndie elterliche Sorge für das betroffene Kind übertragen. \n\n• Auf die Beschwerden der Pflegeeltern und des Amtsvormundes setzte \n\nder 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg mit Beschluss vom \n\n27. April 2001 (14 UF 52/01) auch die Vollziehung der Sorgerechtsent-\n\nscheidung aus. \n\n• Auf einen weiteren Antrag räumte das Amtsgericht Wittenberg dem Vater \n\nmit einstweiliger Anordnung vom 19. Juni 2001 erneut ein Umgangs-\n\nrecht im Umfang von acht Stunden an jedem Samstag ein. \n\n• Mit Beschluss vom 20. Juni 2001 (14 UF 52/01) wies der 14. Zivilsenat \n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg den Sorgerechtsantrag des Vaters \n\nab und schloss ein Umgangsrecht des Vaters mit seinem Kind befristet \n\naus. \n\n• Das Bundesverfassungsgericht nahm die dagegen gerichtete Verfas-\n\nsungsbeschwerde des Vaters mit Beschluss vom 31. Juli 2001 (1 BvR \n\n1174/01) nicht zur Entscheidung an. \n\n• Auf die Menschenrechtsbeschwerde des Vaters stellte der Europäische \n\nGerichtshof für Menschrechte (EGMR) mit Urteil vom 26. Februar 2004 \n\n(FamRZ 2004, 1456) fest, dass die Entscheidung des Oberlandesge-\n\nrichts Naumburg vom 20. Juni 2001 gegen Art. 8 der Menschenrechts-\n\nkonvention verstößt. \n\n• Auf einen erneuten Sorgerechtsantrag setzte das Amtsgericht Witten-\n\nberg das Verfahren mit Beschluss vom 18. November 2002 (5 F 741/02) \n\nbis zum Abschluss des Adoptionsverfahrens aus. \n\n• Auf die Beschwerde des Vaters hob der 14. Zivilsenat des Oberlandes-\n\ngerichts Naumburg die Aussetzung des Sorgerechtsverfahrens mit Be-\n\nschluss vom 17. Dezember 2002 (14 WF 220/02) auf. \n\n• Nach Abschluss des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für \n\nMenschrechte räumte das Amtsgericht Wittenberg dem Vater mit einst-\n\nweiliger Anordnung vom 19. März 2004 (5 F 463/02 UG) erneut ein zwei-\n\nstündiges Umgangsrecht an Samstagen ein. \n\n• Auf die Beschwerden des Amtsvormunds und der Verfahrenspflegerin \n\n(Beteiligte zu 3) setzte der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naum-\n\nburg mit einstweiliger Anordnung vom 30. März 2004 (14 WF 64/04) \n\nauch den Vollzug dieser Umgangsentscheidung aus. \n\n• Mit weiterem Beschluss vom 30. Juni 2004 (FamRZ 2004, 1510) wies \n\nder 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg unter Abänderung \n\nder amtsgerichtlichen Entscheidung auch diesen Antrag auf Erlass einer \n\neinstweiligen Anordnung ab. \n\n• Auf die Verfassungsbeschwerde des Vaters hob das Bundesverfas-\n\nsungsgericht diese Entscheidung des 14. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Naumburg mit Beschluss vom 14. Oktober 2004 (FamRZ 2004, \n\n1857) auf und verwies die Sache an einen anderen Senat des Oberlan-\n\ndesgerichts zurück. Nachdem der für diese Sache sodann zuständige \n\n8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts auf die Unanfechtbarkeit einer \n\neinstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht hingewiesen hatte \n\n(§§ 621 g, 620 c ZPO), nahmen der Amtsvormund und die Verfahrens-\n\npflegerin ihre sofortigen Beschwerden gegen diese Entscheidung zurück. \n\n• \n\nZuvor hatte das Amtsgericht Wittenberg mit weiterem Beschluss vom \n\n19. März 2004 (5 F 741/02 SO) auch die elterliche Sorge für das betrof-\n\nfene Kind auf den Vater übertragen. \n\n• Auf die Beschwerden des Amtsvormunds und der Verfahrenspflegerin \n\nsetzte der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg mit weiterem \n\nBeschluss vom 30. März 2004 (14 UF 60/04) auch den Vollzug dieser \n\nSorgerechtsentscheidung aus. \n\n• Mit weiterem Beschluss vom 9. Juli 2004 (FamRZ 2004, 1507) wies der \n\n14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg den Antrag des Vaters \n\nauf Übertragung der elterlichen Sorge unter Abänderung der amtsge-\n\nrichtlichen Entscheidung ab. \n\n• Auf die Verfassungsbeschwerde des Vaters hob das Bundesverfas-\n\nsungsgericht mit Beschluss vom 5. April 2005 (FamRZ 2005, 783) auch \n\ndiese Entscheidung des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naum-\n\nburg auf und verwies die Sache an einen anderen Senat des Beschwer-\n\ndegerichts zurück. \n\n• Auf Antrag des Vaters erweiterte das Amtsgericht Wittenberg mit einst-\n\nweiliger Anordnung vom 2. Dezember 2004 (5 F 463/02 UG) das Um-\n\ngangsrecht des Vaters auf wöchentlich vier Stunden. \n\n• Auf die sofortige Beschwerde der Pflegeeltern vom 8. Dezember 2004 \n\nsetzte der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg noch am \n\ngleichen Tag den Vollzug der einstweiligen Anordnung aus (14 WF \n\n236/04). \n\n• Nachdem der Vater gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde \n\nerhoben hatte, hob der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg \n\nseine Entscheidung mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 (14 WF \n\n236/04) \"aufgrund der zwischenzeitlich gegebenen Entscheidungsreife\" \n\nwieder auf. Zugleich wies er das Amtsgericht auf die Untätigkeitsbe-\n\nschwerde des Amtsvormunds mit weiterem Beschluss vom 20. Dezem-\n\nber 2004 (14 WF 234/04; NJ 2005, 278) an, das Hauptsacheverfahren \n\nzum Umgangsrecht \"mit äußerster Beschleunigung\" weiterzuführen und \n\nzum Abschluss zu bringen, also unverzüglich einen \"zweckmäßigerweise \n\nangesichts der Bedeutung der Sache hoch qualifiziert aus dem Kreis der \n\nHochschullehrer für Kinderpsychologie oder Kinderpsychiatrie auszu-\n\nwählenden\" Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu \n\nbeauftragen und sodann längstens binnen sechs Wochen nach Eingang \n\ndes Sachverständigengutachtens die Beteiligten und gegebenenfalls den \n\nSachverständigen anzuhören sowie abschließend zu entscheiden. \n\nZugleich änderte er in diesem Beschluss die einstweilige Anordnung des \n\nAmtsgerichts vom 2. Dezember 2004 erneut ab und schloss ein Um-\n\ngangsrecht des Vaters bis zur abschließenden Entscheidung in der \n\nHauptsache aus. \n\n• Auf die Verfassungsbeschwerde des Vaters setzte das Bundesverfas-\n\nsungsgericht mit Beschluss vom 28. Dezember 2004 (FamRZ 2005, 173) \n\ndie Wirksamkeit der Entscheidung des 14. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts aus und stellte die Umgangsregelung des Amtsgerichts vom \n\n2. Dezember 2004 einschließlich der Androhung eines Zwangsgeldes \n\ngegenüber den Pflegeeltern wieder her. Das Bundesverfassungsgericht \n\nhat die Entscheidung des 14. Zivilsenats für willkürlich gehalten, weil die-\n\nser die Regelung des § 621 g i.V.m. § 620 c Satz 2 ZPO umgangen ha-\n\nbe, wonach eine Beschwerde gegen einstweilige Umgangsregelungen \n\nunzulässig sei. \n\n• Mit Beschluss vom 1. Februar 2005 (FamRZ 2005, 429) verwarf das \n\nBundesverfassungsgericht die Widersprüche des Amtsvormunds und der \n\nPflegeeltern gegen die vorgenannte Entscheidung als unzulässig. \n\n• Mit weiterem Beschluss vom 10. Juni 2005 (FamRZ 2005, 1233) hob das \n\nBundesverfassungsgericht den Beschluss des 14. Zivilsenats des Ober-\n\nlandesgerichts Naumburg vom 20. Dezember 2004 auf, soweit er das \n\nUmgangsrecht in Abänderung der einstweiligen Anordnung des Amtsge-\n\nrichts Wittenberg vom 2. Dezember 2004 bis zu einer Entscheidung in \n\nder Hauptsache ausgeschlossen hatte. \n\n• Nachdem das Oberlandesgericht Naumburg Ablehnungsgesuche des \n\nVaters gegen namentlich benannte Richter des 14. Zivilsenats mit Be-\n\nschlüssen vom 20. Dezember 2004 (14 WF 236/04 und 14 WF 234/04) \n\nabgelehnt hatte, gab es dem weiteren Ablehnungsgesuch des Vaters \n\nvom 28. Januar 2005 mit Beschluss vom 14. März 2005 (14 WF 9/05) \n\nstatt. Eine Voreingenommenheit liege zwar grundsätzlich nicht schon \n\ndann vor, wenn - wie hier - ein abgelehnter Richter in der gleichen Sache \n\nbereits zum Nachteil des Ablehnenden entschieden habe, selbst dann \n\nnicht, wenn sich diese Entscheidung als fehlerhaft herausgestellt habe. \n\nDas Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters könne aber ge-\n\nrechtfertigt sein, wenn die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung auf Willkür \n\nberuhe. Das sei hier ausweislich der Entscheidung des Bundesverfas-\n\nsungsgerichts vom 28. Dezember 2004 der Fall. \n\n• Am 15. August 2005 entband das Jugendamt die bislang mit der Wahr-\n\nnehmung der Aufgaben des Amtsvormunds beauftragten Personen von \n\nihrer Funktion. Auf Weisung der Aufsichtsbehörde wurde die Funktion \n\nder eigens dafür vom Landesverwaltungsamt abgeordneten Bedienste-\n\nten S. übertragen. \n\n• Schließlich räumte das Amtsgericht Wittenberg dem Vater in der Haupt-\n\nsache mit Beschluss vom 14. September 2005 (5 F 463/02 UG) ein \n\n14-tägiges Umgangsrecht ein, das zunächst vier Stunden und später \n\nacht Stunden umfassen und ab 2006 um einen Wochentag während der \n\nFerien erweitert werden sollte. Gegen diese Entscheidung legten der Va-\n\nter und der Amtsvormund einerseits sowie die Verfahrenspflegerin ande-\n\nrerseits Beschwerde ein. \n\n• Mit Beschluss vom 9. November 2005 (8 UF 84/05) verband der \n\n8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg das Beschwerdeverfah-\n\nren in der Umgangsrechtssache mit dem Beschwerdeverfahren in der \n\nSorgerechtssache. \n\n6 \n\nIn der Folgezeit beauftragte das Oberlandesgericht eine Sachverständige \n\nzunächst nur mit der Erstellung eines mündlichen Gutachtens. Nachdem diese \n\nim Anhörungstermin vom 28. Februar 2006 \"das vorläufige Ergebnis ihrer Ex-\n\nploration\" vorgetragen hatte, regte das Gericht zum Abbau der inzwischen ent-\n\nstandenen Spannungen zwischen dem Vater und der Pflegefamilie ein gemein-\n\nsames Gespräch der \"beiden Väter\" mit der Sachverständigen an. Gleichzeitig \n\nordnete der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg mit Beschluss vom \n\n28. Februar 2006 das Ruhen des Umgangsrechts bis zum 31. März 2006 an. \n\nDie beabsichtigte Mediation kam nicht zustande, weil der Vater darauf bestand, \n\nseine Ehefrau oder eine befreundete Familie als Beistand teilnehmen zu lassen, \n\nwas die Sachverständige unter Hinweis darauf ablehnte, \"dass die geforderten \n\nBedingungen nicht der gerichtlichen Maßgabe entsprächen\". Daraufhin hob das \n\nOberlandesgericht das Ruhen des Umgangsrechts mit Beschluss vom 9. März \n\n2006 (8 UF 84/05) wieder auf. \n\n7 \n\nTrotz der außergewöhnlich langen Verfahrensdauer kamen über viele \n\nJahre hinweg nur vereinzelte und erst in jüngster Zeit regelmäßigere Umgangs-\n\nkontakte zustande. \n\n8 \n\nDies beruhte vor allem darauf, dass der 14. Zivilsenat die Anträge des \n\nVaters auf Einräumung eines Umgangsrechts mit seinem Sohn während einer \n\nDauer von fast vier Jahren stets zurückwies, nachdem er die Vollziehung der \n\neinstweiligen Anordnungen des Amtsgerichts ausgesetzt hatte. Denn schon mit \n\neinstweiliger Anordnung vom 8. Februar 2001 hatte das Amtsgericht dem Vater \n\nein Umgangsrecht mit seinem Kind zugesprochen, welches das Oberlandesge-\n\nricht mit Beschluss vom 10. April 2001 wieder aufhob. \n\n9 \n\nNach Abschluss des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für \n\nMenschenrechte ordnete das Amtsgericht erneut mit einstweiliger Anordnung \n\nvom 19. März 2004 ein Umgangsrecht des Vaters an. Auch den Vollzug dieser \n\nEntscheidung setzte der 14. Zivilsenat mit Beschluss vom 30. März 2004 aus, \n\nwas bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober \n\n2004 fortwirkte. Nachdem das Amtsgericht das Umgangsrecht auf Antrag des \n\nVaters mit einstweiliger Anordnung vom 2. Dezember 2004 sogar erweitert hat-\n\nte, setzte der 14. Zivilsenat die Vollziehung auch dieser Entscheidung mit Be-\n\nschluss vom 8. Dezember 2004 aus, der durch die Entscheidung des Bundes-\n\nverfassungsgerichts vom 28. Dezember 2004 aufgehoben wurde. Schließlich \n\nordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. September 2005 ein 14-tägiges \n\nUmgangsrecht an, das sich zunächst auf vier Stunden beschränken, sich später \n\nauf acht Stunden ausweiten und ab 2006 einen Ferientag einschließen sollte. \n\nAuch der Vollzug dieser Entscheidung war wegen der beabsichtigten Mediation \n\nkurzfristig vom 28. Februar bis zum 9. März 2006 ausgesetzt. \n\n10 \n\nErst seit der Beschwerdeentscheidung des 8. Zivilsenats vom 15. De-\n\nzember 2006 steht dem Vater ein kontinuierliches Umgangsrecht zu, das sich \n\nbis einschließlich Februar 2007 14-tägig auf sieben Stunden erstreckte und für \n\ndie Zeit ab März 2007 auf die Zeit von samstags 11 Uhr bis sonntags 15 Uhr \n\nerweitert wurde. Zudem ist dem Vater erst mit dieser Entscheidung das Recht \n\neingeräumt worden, das Kind während der ersten Hälfte von mindestens zwei \n\nWochen andauernden Ferien zu sich zu nehmen. \n\n11 \n\nObwohl der Vater entsprechend den vorliegenden Beschlüssen und den \n\nVereinbarungen mit dem Amtspfleger stets auf Ausübung des Umgangsrechts \n\ndrängte, fanden Umgangskontakte nur in sehr eingeschränktem Umfang statt: \n\nIm Kleinkindalter wurde dem Vater und seiner Ehefrau, mit der er seit Juli 2000 \n\nverheiratet ist, nur an vier Terminen in der Zeit zwischen Oktober und Dezem-\n\nber 2000 sowie am 4. und am 18. November 2001 Umgang mit dem Kind ges-\n\ntattet. In der Folgezeit lehnten die Pflegeeltern ein Umgangsrecht unter Hinweis \n\nauf die gerichtlichen Entscheidungen und die seinerzeit auch noch ablehnende \n\nHaltung des Jugendamts ab. \n\n12 \n\nAuch nach der Entscheidung des EGMR und der darauf folgenden \n\neinstweiligen Anordnung des Amtsgerichts vom 19. März 2004 kam im Jahre \n\n2004 kein Umgangskontakt zustande. Erst nachdem die Kommunalaufsicht ge-\n\ngenüber dem Amtsvormund tätig geworden war, gelang es, die Zustimmung der \n\nPflegeeltern zu einem halbstündigen Spaziergang des Vaters mit dem Kind zu \n\nerreichen. In der Folgezeit verweigerten die Pflegeeltern erneut jeglichen Kon-\n\ntakt des Kindes mit dem Vater. Nachdem die Kommunalaufsicht einer anderen \n\nMitarbeiterin die Ausübung der Amtsvormundschaft übertragen hatte, gelang es \n\ndieser, die Pflegeeltern zu einem weiteren Treffen zwischen Vater und Sohn am \n\n28. Mai 2005 zu bewegen. Nach diesem Treffen verweigerten die Pflegeeltern \n\nwiederum weitere regelmäßige Umgangskontakte. Nachdem die Aufgaben des \n\nAmtsvormunds einer vom Landesverwaltungsamt dafür abgeordneten Mitarbei-\n\nterin übertragen worden waren, kamen regelmäßigere Umgangskontakte zu-\n\nstande, die sich in der Zeit vom 28. August 2005 bis 29. September 2005 \n\nsechsmal auf zwei Stunden erstreckten und in der Folgezeit bis zum 6. Mai \n\n2006 bei insgesamt zwölf Umgangskontakten auf bis zu sieben Stunden aus-\n\ngedehnt wurden. \n\n13 \n\nNachdem ein weiterer Umgangskontakt am 10. Juni 2006 nicht gewährt \n\nwurde, legte der Amtsvormund einen neuen Umgangstermin für den 18. Juni \n\n2006 fest und wies ergänzend darauf hin, dass eine erste Übernachtung in der \n\nFamilie des Vaters vorgesehen sei und die Pflegeeltern sich an diesen Gedan-\n\nken \"langsam gewöhnen\" müssten. Als Folge beantragte die Verfahrenspflege-\n\nrin am 16. Juni 2006 erneut die Aussetzung der Umgangskontakte. Im Hinblick \n\ndarauf wurde der Umgang am 18. Juni 2006 ohne Übernachtung beim Vater \n\ndurchgeführt. Der 8. Zivilsenat legte den Beteiligten in dem Verfahren über den \n\nAussetzungsantrag sodann durch Verfügung des Vorsitzenden nahe, weitere \n\nKontakte \"ohne Übernachtung\" durchzuführen. Daraufhin verweigerten die \n\nPflegeeltern am 24. Juni 2006 einen für zwei Tage vorgesehenen Umgang des \n\nKindes mit seinem Vater. \n\n14 \n\nUm den Pflegeeltern eine bessere zeitliche Planung zu ermöglichen, traf \n\nder Amtsvormund sodann eine neue Umgangsregelung für die Zeit vom 22. Juli \n\n2006 bis Januar 2007, die jeweils eine Übernachtung des Kindes einschließen \n\nsollte, \"falls das Kind es wünscht\". Der vorgesehene Umgang zwischen Vater \n\nund Kind scheiterte zunächst daran, dass die Pflegemutter mit dem Kind in der \n\nZeit ab dem 27. Juni 2006 eine Mutter-Kind-Kur durchführte. Ursprünglich sollte \n\ndiese Kur bis zum 18. Juli 2006 dauern, sodass vor dem anschließenden Ur-\n\nlaub der Pflegefamilie am 22. Juli 2006 ein Umgang stattfinden sollte. Die Pfle-\n\ngemutter verlängerte die Kur dann allerdings bis zum 25. Juli 2006; entgegen \n\nihrer ursprünglichen Begründung war die Verlängerung nicht auf Drängen der \n\nÄrzte wegen des Gesundheitszustandes des Kindes, sondern auf ihre eigene \n\nInitiative im Bewilligungs- und Einspruchsverfahren zurückzuführen. Nach \n\nRückkehr aus der Kur fuhren die Pflegeeltern mit dem Kind am 27. Juli 2006 für \n\n14 Tage in Urlaub, so dass ein Umgangskontakt erstmals wieder am 19. August \n\n2006 stattfinden konnte. Am 2. September 2006 erfolgte dann der nächste Um-\n\ngangskontakt, der im Einvernehmen mit dem Kind und nach vorheriger Ankün-\n\ndigung bis zum Folgetag ausgedehnt wurde. Einen noch am 2. September 2006 \n\ngestellten Antrag der Pflegeeltern auf Herausgabe des Kindes wies das Amts-\n\ngericht Dessau mit Beschluss vom 2. September 2006 (11 BER 58/06) zurück. \n\n15 \n\nIn der Folgezeit ließen die Pflegeeltern es nicht zu den für den 19. Sep-\n\ntember, 30. September und 14. Oktober 2006 vorgesehenen Umgangskontak-\n\nten kommen. Am 27. Oktober 2006 eskalierte die Situation, nachdem der Pfle-\n\ngevater die Herausgabe des Kindes unter Hinweis auf eine Verweigerungshal-\n\ntung des Kindes abgelehnt hatte. Zu den Vorfällen an diesem Tag haben der \n\nPflegevater und der Amtsvormund widersprechende eidesstattliche Versiche-\n\nrungen abgegeben. Während der Pflegevater behauptet hat, die Amtspflegerin \n\nhabe das Kind gegen seinen Willen aus der Wohnung ziehen wollen, hat die \n\nAmtspflegerin versichert, der Pflegevater habe den Umgangskontakt nicht zu-\n\ngelassen, obwohl das Kind dazu bereit gewesen sei. Dabei sei der Pflegevater \n\näußerst erregt und aggressiv gewesen. \n\n16 \n\nAuch der für den 11. November 2006 vorgesehene Umgang mit dem \n\nKind kam nicht zustande, nachdem die Pflegeeltern mitgeteilt hatten, das Kind \n\nweigere sich. In der Folgezeit fanden Gespräche zwischen dem Amtsvormund, \n\ndem Jugendamt und den Pflegeeltern statt, in denen den Pflegeeltern einerseits \n\nöffentliche Hilfen angeboten wurden, andererseits aber auch eine Herausnah-\n\nme des Kindes aus der Pflegefamilie im Raum stand. Das betroffene Kind hatte \n\nsich in dieser Zeit gegenüber einer Mitarbeiterin des allgemeinen Sozialdienstes \n\ndahin geäußert, dass es Umgangskontakte mit seinem Vater wünsche. Bis zum \n\nErlass des angefochtenen Beschlusses fanden dann noch zwei weitere Um-\n\ngangskontakte mit Übernachtungen in der Familie des Vaters statt, und zwar \n\nam 25./26. November 2006 und am 10./11. Dezember 2006. \n\n• Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Dezember 2006 (FamRZ \n\n2007, 665) entschied der 8. Zivilsenat abschließend über den Sorge-\n\nrechtsantrag und den Umgangsrechtsantrag des Vaters. Auf die Be-\n\nschwerden des Amtsvormunds und der Verfahrenspflegerin änderte es \n\ndie Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts vom 19. März 2004 ab \n\nund wies den Sorgerechtsantrag des Vaters \"als zur Zeit unbegründet\" \n\nab. Auf die Beschwerden des Vaters und des Amtsvormunds änderte es \n\n- unter Zurückweisung der Beschwerde der Verfahrenspflegerin - auch \n\ndie Umgangsrechtsentscheidung des Amtsgerichts vom 14. September \n\n2005 und erweiterte das Umgangsrecht des Vaters mit seinem Kind. Da-\n\nnach sollen 14-tätige Umgangskontakte stattfinden, die sich zunächst auf \n\ndie Zeit von samstags 11 bis 18 Uhr beschränken und sich ab März 2007 \n\nauf die Zeit von samstags 11 Uhr bis sonntags 15 Uhr ausdehnen sollen. \n\nAußerdem billigte es dem Vater ein Umgangsrecht in der ersten Hälfte \n\nder Schulferien mit einer Dauer von mindestens zwei Wochen zu. \n\nZugleich traf es weitere Anordnungen zur Ausgestaltung des Umgangs-\n\nrechts. Gegen seine Entscheidung ließ das Oberlandesgericht die \n\nRechtsbeschwerde zu, \"soweit der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Über-\n\ntragung der elterlichen Sorge abgewiesen worden ist\". \n\n• Mit weiterem Beschluss vom 3. Januar 2007 (8 UF 84/05) wies der 8. Zi-\n\nvilsenat die Anhörungsrüge des Vaters gegen den Beschluss vom \n\n15. Dezember 2006 als teilweise unzulässig (Sorgerechtsentscheidung) \n\nund im Übrigen als unbegründet zurück. \n\n• Die gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 15. Dezember \n\n2006 gerichtete Verfassungsbeschwerde des Vaters wies das Bundes-\n\nverfassungsgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2007 (FamRZ 2007, \n\n531) als teilweise unzulässig (Sorgerechtsentscheidung) und im Übrigen \n\nunbegründet (Umgangsregelung) zurück. \n\n• Auch die gegen die Entscheidung zum Umgangsrecht gerichtete Verfas-\n\nsungsbeschwerde der Verfahrenspflegerin wurde vom Bundesverfas-\n\nsungsgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2007 (FF 2007, 103) zurück-\n\ngewiesen. \n\n17 \n\nMit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Vater gegen die Abwei-\n\nsung seines Antrags auf Übertragung der elterlichen Sorge. \n\nII. \n\n18 \n\nDie angefochtene Entscheidung hält - soweit sie den Antrag des Vaters \n\nauf Übertragung der elterlichen Sorge als zur Zeit unbegründet abgewiesen \n\nhat - den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand. \n\n19 \n\n1. Ohne dies ausdrücklich auszusprechen, ist das Berufungsgericht zu \n\nRecht von seiner - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen-\n\nden - internationalen Zuständigkeit und dem international anwendbaren deut-\n\nschen Recht ausgegangen. \n\n20 \n\na) Die internationale Zuständigkeit folgt allerdings nicht schon aus dem \n\nHaager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die \n\nAnerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterli-\n\nchen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom \n\n19. Oktober 1996 (KSÜ). Denn dieses Übereinkommen ist von der Bundesre-\n\npublik Deutschland zwar am 1. April 2003 gezeichnet, aber noch nicht ratifiziert \n\nworden und findet damit keine Anwendung. \n\n21 \n\nDeswegen richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem Haager \n\nÜbereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende \n\nRecht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 \n\n(MSA; BGBl. 1971 II S. 217). Dieses Übereinkommen ist für die Bundesrepublik \n\nDeutschland am 17. September 1971 und für die Türkei am 16. April 1984 \n\n(BGBl. II S. 460) in Kraft getreten. Nach § 1 MSA sind, vorbehaltlich der Artt. 3, \n\n4 und 5 Abs. 3 MSA, regelmäßig die Gerichte und Verwaltungsbehörden eines \n\nStaates, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, für \n\nMaßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Minderjährigen \n\nzuständig. Das umfasst auch Entscheidungen über die elterliche Sorge. Die \n\nZuständigkeit richtet sich somit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes \n\n(vgl. Senatsbeschluss BGHZ 151, 63, 64 = FamRZ 2002, 1182), so dass es \n\nnicht darauf ankommt, dass das Kind inzwischen auch die türkische Staatsan-\n\ngehörigkeit erhalten hat. \n\n22 \n\nb) Nach Art. 2 Abs. 1 MSA haben die zuständigen Gerichte und Behör-\n\nden die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Maßnahmen zu \n\ntreffen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 - FamRZ \n\n2005, 344, 345). Zu Recht ist das Beschwerdegericht deswegen auch von dem \n\ndeutschen Recht als international anwendbarem Recht ausgegangen. \n\n23 \n\n2. Im Ergebnis zu Recht hat das Oberlandesgericht den Sorgerechtsan-\n\ntrag als gegenwärtig unbegründet abgewiesen. \n\n24 \n\nSolange die elterliche Sorge bei der Geburt des Kindes nach § 1626a \n\n25 \n\n26 \n\nAbs. 2 BGB allein der Mutter zustand, konnte der Vater nur mit ihrer Zustim-\n\nmung die Übertragung der elterlichen Sorge beantragen. Einer Zustimmung der \n\nMutter bedurfte es hier aber nicht mehr, weil diese schon unmittelbar nach der \n\nGeburt in die Annahme ihres Kindes eingewilligt hatte, deswegen ihre elterliche \n\nSorge ruhte und nach § 1751 Abs. 1 Satz 1 bis 4 BGB an deren Stelle eine \n\nAmtsvormundschaft getreten war (§ 1751 Abs. 1 Satz 6 BGB). \n\nDem Antrag des Vaters ist nach § 1672 Abs. 1 BGB stattzugeben, wenn \n\ndie Übertragung dem Wohl des Kindes dient. \n\na) Soweit das Gesetz in § 1626 a Abs. 2 BGB die elterliche Sorge nicht \n\nverheirateter Eltern grundsätzlich allein der Mutter zuordnet und dem Vater in \n\n§ 1672 BGB lediglich ein Recht auf Übertragung der - alleinigen oder gemein-\n\nsamen - elterlichen Sorge zuweist, ist dies nach der Rechtsprechung des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG FamRZ \n\n2003, 285, 287 ff. mit kritischer Anm. Coester FamRZ 2004, 87; vgl. auch \n\nCoester FamRZ 2007, 1137, 1144). \n\n27 \n\nZwar sind auch die Mutter und der Vater eines außerhalb einer Ehe ge-\n\nborenen Kindes Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG. Die Einbezie-\n\nhung aller Eltern in den Schutzbereich dieser Grundrechtsnorm bedeutet aber \n\nnicht, dass ihnen unterschiedslos die gleichen Rechte im Verhältnis zu ihrem \n\nKind eingeräumt werden müssen. Vielmehr bedarf das Elternrecht einer konkre-\n\nten Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Insbesondere die gemeinsame \n\nAusübung der Elternverantwortung setzt nämlich eine tragfähige soziale Bezie-\n\nhung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstim-\n\nmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten. Fehlen die \n\nVoraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwor-\n\ntung, darf der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das \n\nKind zuordnen (BVerfG FamRZ 2003, 285, 287 und 1995, 789, 792). \n\n28 \n\nAnders als bei Eltern ehelicher Kinder, die sich mit der Eheschließung \n\nrechtlich dazu verpflichtet haben, füreinander und für ein gemeinsames Kind \n\nVerantwortung zu tragen, kann der Gesetzgeber bei nicht miteinander verheira-\n\nteten Eltern eines Kindes auch heute nicht generell davon ausgehen, dass die-\n\nse in häuslicher Gemeinschaft leben und gemeinsam für das Kind Verantwor-\n\ntung übernehmen wollen und können. Das Kindeswohl verlangt allerdings, dass \n\nvon der Geburt an eine Person vorhanden ist, die für das Kind rechtsverbindlich \n\nhandeln kann. Angesichts der Unterschiede der Lebensverhältnisse außerhalb \n\neiner Ehe ist es deswegen gerechtfertigt, das Kind bei seiner Geburt sorge-\n\nrechtlich grundsätzlich der Mutter und nicht dem Vater oder beiden Elternteilen \n\ngemeinsam zuzuordnen (BVerfG FamRZ 2003, 285, 287 f.). \n\n29 \n\nb) Die Vorschrift des § 1672 Abs. 1 BGB, der dem Vater das Recht ein-\n\nräumt, auch eine gerichtliche Übertragung des Sorgerechts zu beantragen, ist \n\ndeswegen neben dem grundsätzlich zu beachtenden Kindeswohl auch daran zu \n\nmessen, dass die Übertragung mit einem Verlust des originären Sorgerechts \n\nder Mutter verbunden ist. Der Antrag setzt deswegen stets eine Zustimmung \n\nder Mutter voraus, die mangels ausdrücklicher Regelung im Gesetz auch nicht \n\nersetzt werden kann (Art. 6 Abs. 3 GG; zu Maßnahmen nach § 1666 BGB vgl. \n\nMünchKomm/Finger BGB 4. Aufl. § 1672 Rdn. 25). Zugleich sind die erhöhten \n\nAnforderungen an eine Übertragung des Sorgerechts nach § 1672 Abs. 1 BGB, \n\nnämlich dass dies dem Wohl des Kindes dient (vgl. dazu BT-Drucks. 13/4899 \n\nS. 101), auf die Auswirkungen der Entscheidung auf das originäre Sorgerecht \n\nder Mutter zurückzuführen. \n\n30 \n\nWeil die Mutter hier allerdings bereits in eine Adoption des Kindes ein-\n\ngewilligt hatte, ruhte ihre elterliche Sorge (§ 1751 Abs. 1 Satz 1 BGB), weswe-\n\ngen der Antrag des Vaters nach § 1672 Abs. 1 BGB nicht mehr ihrer Zustim-\n\nmung bedurfte. In solchen Fällen ist dem Begehren des Vaters, ihm die elterli-\n\nche Sorge nach § 1672 Abs. 1 BGB allein zu übertragen, aus verfassungsrecht-\n\nlichen Gründen bereits unter weniger strengen Voraussetzungen zu entspre-\n\nchen. Dem Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG steht kein Grundrecht \n\nder Mutter von gleichem Rang entgegen. Das Elternrecht des Vaters konkurriert \n\ndann lediglich mit den Grundrechten des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 \n\nAbs. 1 GG, die - isoliert betrachtet - dem Elternrecht aber nicht entgegenstehen \n\nmüssen. Die Vorschrift des § 1672 Abs. 1 BGB ist für solche Fälle deswegen \n\nverfassungsgemäß dahin auszulegen, dass dem Antrag des Vaters statt-\n\nzugeben ist, wenn die Übertragung der elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes \n\nnicht widerspricht (so auch Staudinger/Coester [2004] § 1672 Rdn. 12 f.; AnwK-\n\nBGB/Rakete-Dombek § 1672 Rdn. 6; AnwK-BGB/Wiedenlübbert § 1678 \n\nRdn. 4). Auch dann ist allerdings das Kindeswohl als oberstes Rechtsgut zu \n\nbeachten. \n\n31 \n\nZwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass bei einem \n\nlänger andauernden Pflegeverhältnis und der daraus erwachsenden Bindungen \n\nzwischen Pflegeeltern und Pflegekind auch die Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 \n\nGG geschützt ist, so dass Art. 6 Abs. 3 GG bei der Entscheidung über die He-\n\nrausnahme des Kindes aus seiner \"sozialen\" Familie nicht gänzlich außer Acht \n\nbleiben darf. Danach können sich zwar auch die Pflegeeltern auf eine eigene \n\nGrundrechtsposition berufen, in die aber nicht stets in unzulässiger Weise ein-\n\ngegriffen wird, wenn das Kind später aus der Pflegefamilie herausgenommen \n\nwerden muss. Selbst bei Einführung der Verbleibensanordnung nach § 1632 \n\nAbs. 4 BGB hat der Gesetzgeber nicht die Interessen der Pflegeeltern, sondern \n\ndas Wohl des betroffenen Kindes schützen wollen, denn ein zwischen Kind und \n\nPflegeeltern seit längerer Zeit bestehendes Familienpflegeverhältnis soll nicht \n\nzum Schaden des Kindes zerstört werden (BVerfG FamRZ 1989, 31, 32 und \n\nNJW 1988, 125). \n\n32 \n\nBei der verfassungsrechtlichen Prüfung ist außerdem zu berücksichtigen, \n\ndass Art. 6 Abs. 1 und 3 GG im Zusammenhang mit dem Elternrecht des Art. 6 \n\nAbs. 2 Satz 1 GG gesehen werden muss, auf das sich Pflegeeltern nicht beru-\n\nfen können. Für die leiblichen Eltern ist die Trennung von ihrem Kind hingegen \n\nder stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht, der nur bei strikter Wahrung \n\ndes Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist \n\n(BVerfG FamRZ 1989, 31, 33). \n\n33 \n\nDie Stellung der Pflegeeltern ist schließlich umso weniger geschützt, als \n\nsie sich auf eine spätere Herausgabe des Kindes einstellen mussten. Das war \n\nhier der Fall, weil der Vater schon wenige Monate nach der Geburt die Feststel-\n\nlung der Vaterschaft und sodann die Übertragung des Sorgerechts beantragt \n\nhatte und einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung seinerzeit wegen \n\nder Zustimmung der Mutter zur Adoption (§ 1751 Abs. 1 Satz 6 BGB) und feh-\n\nlender Zweifel an der Erziehungseignung des Vaters nichts entgegenstand. Für \n\ndie Pflegeeltern war deswegen schon nach kürzester Zeit erkennbar, dass die \n\nangestrebte Adoption und die Ersetzung der Zustimmung des Vaters nicht zu \n\nerreichen waren und die weitere Entwicklung zu einer Stärkung des Vater-Kind-\n\nVerhältnisses und schließlich zu einem Umzug des Kindes in die Familie seines \n\nleiblichen Vaters führen musste. \n\n34 \n\nc) § 1672 Abs. 1 BGB, der dem Vater die Übertragung der elterlichen \n\nSorge unter Aufhebung der bestehenden Amtsvormundschaft ermöglicht, ist \n\nzudem im Lichte des Art. 8 der Menschenrechtskonvention (EMRK) auszule-\n\ngen. Danach ist jeder Vertragsstaat, also auch die Bundesrepublik Deutschland, \n\nverpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Zusammenführung eines leiblichen El-\n\nternteils mit seinem Kind zu ergreifen. Denn selbst in Fällen der Adoptionspfle-\n\nge entspricht es zunächst dem Kindesinteresse, die familiären Beziehungen \n\ndes Kindes zum leiblichen Vater aufrechtzuerhalten, weil der Abbruch derartiger \n\nBeziehungen die Trennung des Kindes von seinen Wurzeln bedeutet. \n\n35 \n\nIm Rahmen der Entscheidung über den Antrag eines erziehungsgeeigne-\n\nten und -bereiten Vaters auf Übertragung des Sorgerechts müssen die Gerichte \n\ndeswegen prüfen, ob eine Zusammenführung von Vater und Kind möglich ist, \n\ndie die Belastungen des Kindes soweit wie möglich vermindert. In diese Abwä-\n\ngung sind nicht nur die unmittelbaren Auswirkungen der Trennung des Kindes \n\nvon seinen Pflegeeltern einzubeziehen, sondern auch die langfristigen Auswir-\n\nkungen einer dauerhaften Trennung von seinem leiblichen Vater (EGMR \n\nFamRZ 2004, 1456, 1459). Weil die Europäische Menschenrechtskonvention \n\nnach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der deutschen \n\nRechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes gilt, ist sie in der Auslegung \n\ndes EGMR bei der Interpretation des deutschen materiellen Rechts zu berück-\n\nsichtigen (BVerfG FamRZ 2004, 1857, 1859). \n\n36 \n\nAuf der Grundlage der gebotenen verfassungsrechtlichen und konventi-\n\nonskonformen Auslegung ist vor Übertragung des Sorgerechts nach § 1672 \n\nAbs. 1 BGB folglich zu prüfen, ob und auf welche Weise die Belastungen des \n\nKindes durch eine Annäherung an den leiblichen Vater und die damit einherge-\n\nhende Lockerung des Verhältnisses zu den Pflegeeltern soweit vermindert wer-\n\nden können, dass ein Umzug des Kindes in die väterliche Familie in Betracht \n\nkommt (EGMR FamRZ 2004, 1456, 1459; BVerfG FamRZ 2005, 783, 784). \n\n37 \n\nZwar bedeutet die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für \n\ndas Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung. Dies darf aber al-\n\nlein nicht genügen, um die Herausgabe des Kindes zu verweigern. Denn ande-\n\nrenfalls wäre die Zusammenführung von Kind und Eltern immer ausgeschlos-\n\nsen, wenn das Kind seine \"sozialen“ Eltern gefunden hat. Mit Blick auf das Kin-\n\ndeswohl ist deswegen auch danach zu differenzieren, ob das Kind von einer \n\nPflegefamilie in eine andere Pflegestelle wechseln soll oder ob ein Elternteil den \n\nWechsel in seinen Haushalt anstrebt. In letzterem Fall gebieten der grundrecht-\n\nliche Schutz dieses Elternteils und die konventionskonforme Auslegung des \n\n§ 1672 BGB eine Absenkung der Eingriffsschwelle mit dem Ziel einer Zusam-\n\nmenführung von Vater und Kind. \n\n38 \n\nd) Der in diesem Fall gebotenen weiten Auslegung des § 1672 BGB steht \n\nauch nicht entgegen, dass der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg \n\nden Sorgerechtsantrag des Vaters mit Beschluss vom 20. Juni 2001 (14 UF \n\n52/01) zurückgewiesen hatte. Denn Sorgerechtsentscheidungen erwachsen \n\nnicht in materielle Rechtskraft und können jederzeit unter den Voraussetzungen \n\ndes § 1696 BGB abgeändert werden. Auch diese Vorschrift, die grundsätzlich \n\nbesondere Anforderungen an die Kindeswohlprüfung stellt, ist im Lichte der \n\nVerfassung unter Beachtung der Europäischen Menschenrechtskonvention \n\nauszulegen (BVerfG FamRZ 2005, 783, 785). \n\n39 \n\nEntgegen der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts entspricht der \n\nMaßstab für die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater nach den §§ 1672 \n\nAbs. 1, 1696 Abs. 1 BGB in Fällen, in denen eine Mutter, der die elterliche Sor-\n\nge nach § 1626 a Abs. 2 BGB allein zustand, ihre Zustimmung zur Adoption des \n\nKindes erklärt hatte, nicht demjenigen der Rückübertragung eines zuvor nach \n\n§ 1666 BGB entzogenen Sorgerechts. In Fällen wie dem vorliegenden hat der \n\nVater die elterliche Sorge noch nie ausgeübt, so dass keine Erkenntnisse über \n\nseine persönliche Eignung vorliegen. Das Fehlen der elterlichen Sorge ist in \n\ndiesen Fällen auf die gesetzliche Regelung in § 1626 a BGB zurückzuführen \n\nund nicht etwa darauf, dass sie dem Vater wegen missbräuchlicher Ausübung, \n\nVernachlässigung des Kindes oder durch unverschuldetes Erziehungsversagen \n\n(vgl. § 1666 Abs. 1 BGB) entzogen werden musste. Negative Erkenntnisse über \n\ndie Erziehungseignung liegen in Fällen wie diesem nicht vor. Über den Antrag \n\ndes Vaters auf Übertragung der elterlichen Sorge ist deswegen nach der gebo-\n\ntenen weiten Auslegung des § 1672 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung des \n\nKindeswohls und der dafür relevanten individuellen Umstände des Einzelfalles \n\nzu befinden. \n\n40 \n\ne) Diesen rechtlichen Anforderungen wird die angefochtene Entschei-\n\ndung in ihrer Begründung zwar nicht gerecht. Im Ergebnis kommt allerdings im \n\ngegenwärtigen Zeitpunkt eine Übertragung des Sorgerechts auf den Vater noch \n\nnicht in Betracht, weil dafür wegen der vom Amtsvormund und dem Oberlan-\n\ndesgericht zu lange geduldeten Verweigerung des Umgangsrechts noch keine \n\nhinreichend tragfähige Basis vorhanden ist und daher eine noch nicht vollstän-\n\ndig aufzufangende Bindungslosigkeit des Kindes droht. \n\n41 \n\nDem Beschwerdegericht ist jedenfalls insoweit zuzustimmen, dass ein \n\nabrupter Wechsel des Aufenthalts regelmäßig gegen das Kindeswohl verstoßen \n\nwird, wenn sich das Kind längere Zeit in einer Pflegefamilie aufgehalten, dort \n\neine feste emotionale Bindung zu den Pflegeeltern entwickelt hat und keine \n\ntragfähige Bindung zu dem Elternteil vorhanden ist, in dessen Haushalt das \n\nKind umziehen soll. \n\n42 \n\nZwar ist - besonders im Hinblick auf das Alter des Kindes - jetzt eine zü-\n\ngige Annäherung an seinen Vater und die Lebensverhältnisse in dessen Familie \n\ngeboten. Wie schon ausgeführt, kann die stets mit einer Trennung von der Pfle-\n\ngefamilie verbundene Belastungssituation allein nicht dazu führen, die Übertra-\n\ngung des Sorgerechts auf den Vater mit dem Ziel eines Wechsels des Aufent-\n\nhalts abzulehnen. Sonst wäre eine Rückführung stets ausgeschlossen, wenn \n\nsich eine tragfähige Bindung an die Pflegeeltern eingestellt hat (BVerfG NJW \n\n1988, 125, 126). \n\n43 \n\nTrotz der aus dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG gebotenen Annähe-\n\nrung mit dem Ziel einer Zuführung in den Haushalt des Vaters ist aber stets zu \n\nbeachten, dass eine Bindungslosigkeit des Kindes im Interesse des Kindes-\n\nwohls vermieden werden muss. Ein zwischen Kind und Pflegeeltern seit langer \n\nZeit bestehendes Familienpflegeverhältnis soll nicht zum Schaden des Kindes \n\nzerstört werden. Denn der Gesetzgeber wollte bei Pflegekindern, die wegen des \n\nAnlasses zur Einrichtung eines Pflegeverhältnisses häufig ein schweres \n\nSchicksal zu tragen haben, dafür sorgen, dass nicht ohne Not Bindungslosigkeit \n\nentsteht (BVerfG FamRZ 1989, 31, 32). \n\n44 \n\naa) Gegenwärtig hat das Kind naturgemäß noch eine stärkere Bindung \n\nzu seinen Pflegeeltern und dem in dieser Familie wohnenden Pflegebruder, weil \n\nes dort seit seiner Geburt aufgewachsen ist. Allerdings ist - wie sich im Verlauf \n\ndes Verfahrens gezeigt hat - auch das Verhältnis zu den Pflegeeltern nicht un-\n\nbelastet geblieben, so dass der Aufbau einer vertrauensvollen Bindung zum \n\nVater und dessen Ehefrau umso dringlicher erscheint. \n\n45 \n\nInsbesondere der Ablauf der Umgangskontakte hat gezeigt, dass für die \n\nPflegeeltern nicht stets das Kindeswohl an erster Stelle der Motive ihres Verhal-\n\ntens stand. Das ergibt sich schon daraus, dass die Pflegeeltern das Kind häufig \n\nnicht hinreichend für die Umgangskontakte motiviert hatten und sogar kontra-\n\nproduktiv handelten, indem sie zum Beispiel an Tagen des Umgangskontakts \n\nmit dem Vater Freunde des Kindes einluden, um das Kind zu einer zügigen \n\nRückkehr zu bewegen. Auch sonst lässt das Verhalten der Pflegeeltern Versu-\n\nche erkennen, eine vertrauensvolle Bindung des Kindes zum Vater, die Voraus-\n\nsetzung für einen Wechsel des Aufenthalts ist, zu untergraben. Ein solches \n\nVerhalten war häufig im Zusammenhang mit den aus nicht nachvollziehbaren \n\nGründen gescheiterten Umgangskontakten zu beobachten. Besonders offen-\n\nsichtlich wurde dieses Verhalten allerdings, als die emotionale Beziehung des \n\nKindes zum Vater erstmals durch eine Übernachtung in dessen Familie gestärkt \n\nwerden sollte. Noch am Abend des ersten Umgangstages beantragten die Pfle-\n\ngeeltern ohne nachvollziehbaren Grund eine Herausgabeanordnung, die vom \n\nAmtsgericht abgewiesen worden ist. Als dann der Amtsvormund auf regelmäßi-\n\nge mehrtägige Umgangskontakte mit Zustimmung des Kindes drängte, ver-\n\nstärkte sich die Boykotthaltung der Pflegeeltern, woran in der Folgezeit jegliche \n\nUmgangskontakte scheiterten. Auch unabgestimmte Urlaube und sonstige Um-\n\nstände führten ohne zwingenden Grund zum Ausfall vorgesehener Umgangs-\n\nkontakte. Insbesondere die Planung der Mutter-Kind-Kur und des nachfolgen-\n\nden Urlaubs hatte eine relativ lange Unterbrechung der Umgangskontakte zur \n\nFolge. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der zwischen diesen beiden Ur-\n\nlauben vorgesehene Umgangskontakt mit dem Vater nur daran scheiterte, dass \n\ndie Pflegemutter den Kuraufenthalt - entgegen ihrer ursprünglichen Einlassung - \n\neigenmächtig und nicht auf ärztlichen Rat verlängert hatte. \n\n46 \n\nEine erhebliche Belastung des Verhältnisses zwischen dem Kind und \n\ndem Pflegevater ergibt sich schließlich aus der Eskalation am 27. Oktober \n\n2006. Dabei kommt es nicht einmal auf die Einzelheiten der von der Amtspfle-\n\ngerin an Eides statt versicherten Umstände des Umgangsversuchs an. Denn \n\nunabhängig davon hat schon der allgemeine Ablauf gezeigt, dass der Pflegeva-\n\nter jedenfalls an diesem Tag nicht in der Lage war, seine Erziehungsaufgabe im \n\nerforderlichen Umfang wahrzunehmen und das Kind zu dem auch im Interesse \n\ndes Kindeswohls notwendigen Umgang mit seinem Vater zu bewegen. Auch die \n\nAuseinandersetzung des Vaters mit dem Amtsvormund vor den Augen des Kin-\n\ndes war geeignet, einen Teil des kindlichen Vertrauens in den Pflegevater zu \n\nzerstören. \n\n47 \n\nWegen dieses belasteten Verhältnisses zwischen dem Kind und der \n\nPflegefamilie wird der Amtsvormund regelmäßig zu prüfen haben, ob das Kind \n\nweiterhin in der Pflegefamilie untergebracht bleiben kann, wenn die Pflegeeltern \n\nein solches Verhalten in der Zukunft fortsetzen und damit (wenn auch unbe-\n\nwusst) ihre Bindung zu dem Kind untergraben (vgl. insoweit BVerfG NJW 1988, \n\n125 ff.). In welchen Loyalitätskonflikt das Kind schon jetzt geraten ist, lässt sich \n\nnach den Feststellungen des Beschwerdegerichts deutlich an dem geschilder-\n\nten Verhalten im Rahmen der Umgangskontakte erkennen. Einen äußeren Aus-\n\ndruck findet dies insbesondere in den ausbleibenden Reaktionen oder dem ge-\n\nsenkten Blick des Kindes, wenn es auf Umstände angesprochen wurde, von \n\ndenen es glaubte, der jeweils andere Teil sei damit nicht einverstanden. Die \n\nPflegeeltern werden einsehen müssen, dass die ursprünglich beabsichtigte \n\nAdoption nicht möglich ist und es deswegen ihre dringendste Aufgabe als Pfle-\n\ngefamilie ist, den Kontakt zu einem erziehungsgeeigneten und -bereiten Eltern-\n\nteil zu stärken. \n\n48 \n\nbb) Gleichwohl ließ die noch nicht hinreichend gefestigte Bindung des \n\nKindes zu seinem Vater im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Dezember \n\n2006) einen endgültigen Wechsel des ständigen Aufenthalts in die väterliche \n\nFamilie noch nicht zu, ohne dass es auf die einzelnen Angriffe der Rechtsbe-\n\nschwerde gegen die Begründung der angegriffenen Sorgerechtsentscheidung \n\nankommt. \n\n49 \n\nDie Rechtsbeschwerde weist allerdings zutreffend darauf hin, dass Er-\n\nziehungsdefizite des Vaters weder festgestellt noch sonst ersichtlich sind. So-\n\nweit das Beschwerdegericht dem Vater vorgeworfen hat, er habe die Teilnahme \n\nan einer Demonstration einem Umgangskontakt vorgezogen, ist dies aus meh-\n\nreren Gründen irrrelevant. Einerseits hatte die Umgangsplanung des Amtsvor-\n\nmunds bereits auf diesen Termin Rücksicht genommen und deswegen den \n\nSonntag desselben Wochenendes für den Umgang vorgesehen. Unabhängig \n\ndavon ist die Verhinderung des Vaters auch deswegen nachvollziehbar, weil die \n\nDemonstration der Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Verfahren diente. \n\nNachdem der 14. Zivilsenat wiederholt durch fehlerhafte Entscheidungen die \n\nRechte des Vaters verletzt hatte, wie der Europäische Gerichtshof für Men-\n\nschenrechte sowie das Bundesverfassungsgericht festgestellt haben, war das \n\nVerhalten des Vaters, sich mit seinem Anliegen auch an die Öffentlichkeit zu \n\nwenden, durchaus nachvollziehbar. Ebenso wenig vorwerfbar ist es dem Vater, \n\ndass er als Ziel seiner Annäherung an das Kind und der Intensivierung der Um-\n\ngangskontakte schließlich einen Wechsel des ständigen Aufenthalts des Kindes \n\nerstrebt. \n\n50 \n\nGleichwohl ist Wertung des Oberlandesgerichts, die Bindung des Kindes \n\nzu dem Vater sei wegen der bislang nur sehr eingeschränkten Umgangskontak-\n\nte noch nicht hinreichend tragfähig, aus Sicht des Rechtsbeschwerdegerichts \n\nim Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn der Umgang erfolgte in der Vergan-\n\ngenheit nur in sehr eingeschränktem Umfang und bot dem Vater noch nicht die \n\nGelegenheit, Beruf und Kindererziehung in Einklang zu bringen sowie dem Kind \n\nim Rahmen der Erziehung auch Grenzen zu setzen und es schulisch und per-\n\nsönlich zu fördern. Diese elterlichen Aufgaben werden mit der fortschreitenden \n\nAnnäherung zwangsläufig wachsen und weitere Anstrengungen erfordern, die \n\nbislang noch nicht erprobt werden konnten. Wenngleich dem Vater insoweit \n\nbislang auch keine Defizite vorgeworfen werden können, muss sich eine ent-\n\nsprechend tragfähige Bindung zum Kind zunächst weiter herausbilden. Zwar ist \n\ndie sehr schleppende Entwicklung in der Vergangenheit in keiner Weise dem \n\nVater vorzuwerfen, sondern neben dem Verhalten der Pflegeeltern im Wesentli-\n\nchen darauf zurückzuführen, dass die mit dem Umgangsrecht anfangs befass-\n\nten Behördenmitarbeiter und insbesondere der 14. Zivilsenat die vom Kindes-\n\nwohl gebotenen Maßnahmen nicht mit dem nötigen Nachdruck gefördert haben. \n\n51 \n\nDie Folgen dieser in der Vergangenheit liegenden Umstände können \n\naber gegenwärtig nicht unberücksichtigt bleiben, um im Interesse des Kindes-\n\nwohls eine Bindungslosigkeit zu vermeiden. Allerdings ist es im Hinblick auf das \n\nElternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG einerseits und das Kindeswohl andererseits \n\ngeboten, die Bildung einer tragfähigen Beziehung jetzt schnellstmöglich und mit \n\nNachdruck zu fördern, um einen baldigen Wechsel des ständigen Aufenthalts \n\ndes Kindes zu ermöglichen. \n\n52 \n\nf) Im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts kam eine Über-\n\ntragung der elterlichen Sorge auch nicht in Verbindung mit einer Verbleibens-\n\nanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB in Betracht. Denn entgegen der Auffas-\n\nsung der Rechtsbeschwerde lässt sich die aus Gründen des Kindeswohls drin-\n\ngend gebotene Normalisierung der Umgangssituation nicht allein durch eine \n\nsolche Verbleibensanordnung sicherstellen. \n\n53 \n\nDer Rechtsbeschwerde ist zwar einzuräumen, dass die vom Jugendamt \n\nangebotenen staatlichen Hilfen, wie eine Erziehungsberatung zur Förderung \n\nder Bindungstoleranz, auch ohne Fortbestand einer Amtspflegschaft möglich \n\nsind. Diese Maßnahmen betreffen allerdings vornehmlich das Verhältnis des \n\nVaters zu seinem Kind. Hier ergeben sich die entscheidenden Probleme indes-\n\nsen aus dem äußerst angespannten Verhältnis des Vaters zu der Pflegefamilie \n\nseines Kindes. Wie die Entwicklung in der Vergangenheit gezeigt hat, bedarf \n\nder Vater gerade auch in diesem Verhältnis staatlicher Hilfen. \n\n54 \n\nWenn das Kind bis zur Bildung einer tragfähigen Beziehung zu seinem \n\nVater noch für eine Übergangszeit in der Pflegefamilie verbleibt, ist die Vorbe-\n\nreitung des Kindes auf die zu intensivierenden Umgangskontakte mit dem Vater \n\nvon besonderer Bedeutung. Gerade dabei bedarf es nach wie vor einer neutra-\n\nlen Person, die die elterliche Sorge im wohl verstandenen Interesse des Kindes \n\nso ausübt, dass die zwangsläufigen Belastungen durch die - auch vom Europä-\n\nischen Gerichtshof für Menschenrechte angemahnte - Zusammenführung von \n\nVater und Kind möglichst gering bleiben. Damit ist eine im Kindeswohl begrün-\n\ndete notwendige Unterstützung des Vaters noch immer erforderlich und liegt \n\ndamit sogar in dessen eigenem Interesse. Nur auf diese Weise können die Be-\n\neinträchtigungen der gebotenen Zusammenführung von Vater und Kind soweit \n\nreduziert werden, dass über die bereits eingetretenen Beeinträchtigungen hin-\n\naus keine weiteren Eingriffe in das Kindeswohl entstehen. \n\n55 \n\nAufgabe des Amtsvormunds, der sich seit den aufsichtsrechtlichen Maß-\n\nnahmen in der gebotenen und geeigneten Weise um die Annäherung von Vater \n\nund Kind bemüht, wird es deswegen auch weiterhin - und jetzt sogar mit ver-\n\nstärkter Intensität - sein, sich um eine fortschreitende Annäherung des Vaters \n\nzu seinem Kind zu bemühen und dazu insbesondere auch mehrtägige Um-\n\ngangskontakte und Ferienaufenthalte sicherzustellen. Darauf aufbauend sind \n\nalle Beteiligten gehalten, auch einen Umzug des Kindes zu seinem Vater vor-\n\nzubereiten, wobei es allerdings im Interesse des Kindeswohls wünschenswert \n\nerscheint, den inzwischen acht Jahren andauernden emotionalen Kontakt zu \n\nder Pflegefamilie und zu dem Pflegebruder nicht vollständig abreißen zu lassen. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lutherstadt Wittenberg, Entscheidung vom 19.03.2004 - 5 F 741/02 SO - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 15.12.2006 - 8 UF 84/05 (8 UF 195/05) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_229-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-26/xii-zb-229-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1672","ref_norm":"1672","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1751","ref_norm":"1751","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626a","ref_norm":"1626a","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1696","ref_norm":"1696","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1632","ref_norm":"1632","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_229-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_229-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-26/xii-zb-229-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_229-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:02:13.057290+00:00"}}