{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_225-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-05-14","aktenzeichen":"XII ZB 225/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1684 Abs. 1 Das Recht auf Umgang mit seinen Eltern steht dem Kind als höchstpersönliches Recht zu und kann deswegen auch nur von ihm, vertreten durch den sorgeberechtig- ten Elternteil oder, im Falle eines Interessenkonflikts, durch einen Verfahrenspfleger, nicht aber von dem sorgeberechtigten Elternteil im eigenen Namen gerichtlich gel- tend gemacht werden (im Anschluss an BVerfG Urteil vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 - FamRZ 2008, 845).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Mai 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 225/06\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nBGB § 1684 Abs. 1 \n\nDas Recht auf Umgang mit seinen Eltern steht dem Kind als höchstpersönliches \n\nRecht zu und kann deswegen auch nur von ihm, vertreten durch den sorgeberechtig-\n\nten Elternteil oder, im Falle eines Interessenkonflikts, durch einen Verfahrenspfleger, \n\nnicht aber von dem sorgeberechtigten Elternteil im eigenen Namen gerichtlich gel-\n\ntend gemacht werden (im Anschluss an BVerfG Urteil vom 1. April 2008 - 1 BvR \n\n1620/04 - FamRZ 2008, 845). \n\nBGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 225/06 - OLG Nürnberg \n\n AG Regensburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2008 durch \n\ndie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen \n\nWeber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss \n\ndes 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlan-\n\ndesgerichts Nürnberg vom 16. November 2006 wird auf ihre Kos-\n\nten zurückgewiesen. \n\nWert: 3.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um die Umgangspflicht des Antragsgegners mit \n\ndem am 30. November 2001 geborenen gemeinsamen Kind J. \n\nDer Antragsgegner ist verheiratet und hat außerdem zwei ehelich gebo-\n\nrene Kinder. Aus seiner außerehelichen Beziehung mit der Antragstellerin ist \n\ndas Kind J. hervorgegangen. Die Beziehung der Parteien endete schon vor der \n\nGeburt des Kindes. Jedenfalls seit August 2002 hat der Antragsgegner keinen \n\nKontakt mehr zu dem Kind. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu einem regelmä-\n\nßigen Kontakt mit dem gemeinsamen Kind zu verpflichten. Der Antragsgegner \n\nlehnt einen solchen Umgang nachdrücklich ab. \n\nDas Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 12. April \n\n2006 zum Umgang mit seinem Sohn J. verpflichtet und die Anbahnung des \n\nUmgangs sowie die Begleitung durch eine Familienberatungsstelle im Einzel-\n\nnen geregelt. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesge-\n\nricht den Umgangsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Dagegen richtet \n\nsich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antrag-\n\nstellerin. \n\nII. \n\n5 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie \n\nwegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat (§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \n\nin Verbindung mit § 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Daran ist das Rechtsbeschwerde-\n\ngericht gebunden (§ 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. i.V.m. § 543 Abs. 2 Satz 2 \n\nZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig. \n\n6 \n\n7 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist jedoch unbegründet. \n\nDenn das Berufungsgericht hat ihren Antrag, den Antragsgegner zu einem Um-\n\ngang mit dem gemeinsamen Kind J. zu verpflichten, im Ergebnis zu Recht zu-\n\nrückgewiesen. \n\na) Zwar sieht § 1684 Abs. 1 BGB ein subjektives Recht des Kindes auf \n\nUmgang mit jedem Elternteil und entsprechend auch die Verpflichtung jedes \n\nElternteils zum Umgang mit seinem Kind vor. Damit entspricht die Vorschrift \n\nArt. 9 Abs. 3 der UN-Kinderrechtskonvention, wonach die Vertragsstaaten das \n\nRecht des Kindes zu regelmäßigen persönlichen Beziehungen und unmittelba-\n\nren Kontakten zu beiden Elternteilen zu achten haben, und konkretisiert \n\nzugleich die Elternverantwortung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungs-\n\nrechtlich nicht zu beanstandender Weise. Erst eine zwangsweise Durchsetzung \n\nder Umgangspflicht eines sich dem Umgang verweigernden Elternteils, wozu \n\nallerdings schon die Androhung eines Zwangsmittels nach § 33 FGG zählt, ist \n\nregelmäßig nicht mehr geeignet, dem Kindeswohl zu dienen und rechtfertigt \n\nden damit verbundenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Elternteils dann \n\nnicht. § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 FGG sind deshalb dahingehend verfas-\n\nsungskonform auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Um-\n\ngangspflicht eines den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils zu \n\nunterbleiben hat, es sei denn, es gäbe im konkreten Einzelfall hinreichende An-\n\nhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass dies dem Kindeswohl dienen \n\nwird (BVerfG FamRZ 2008, 845, 848 ff.). \n\n8 \n\nDanach greift die hier beantragte und vom Amtsgericht ausgesprochene \n\nUmgangspflicht des Vaters mit seinem Kind als solche noch nicht in dessen \n\nGrundrecht auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 \n\nGG ein. Eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht oder deren An-\n\ndrohung, die grundsätzlich in unzulässiger Weise in die verfassungsrechtlich \n\ngeschützte allgemeine Handlungsfreiheit des Antragsgegners eingreifen wür-\n\nden, wurde bislang weder beantragt noch ausgesprochen. \n\n9 \n\nb) Gleichwohl hat das Beschwerdegericht hier zu Recht schon den An-\n\ntrag der Mutter auf Verpflichtung des Vaters zum regelmäßigen Umgang zu-\n\nrückgewiesen. \n\n10 \n\naa) § 1684 Abs. 1 BGB räumt lediglich dem Kind ein höchstpersönliches \n\nRecht zum Umgang mit jedem Elternteil ein. Denn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ga-\n\nrantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes, macht ih-\n\nnen diese Aufgabe aber zugleich zu einer zuvörderst ihnen obliegenden Pflicht. \n\nDie in § 1684 Abs. 1 BGB gesetzlich statuierte Pflicht eines Elternteils zum Um-\n\ngang mit seinem Kind ist eine zulässige Konkretisierung dieser den Eltern \n\ngrundrechtlich zugewiesenen Verantwortung für ihr Kind. Damit hat der Gesetz-\n\ngeber die Umgangspflicht eines Elternteils als höchstpersönliches Recht des \n\nKindes, nicht aber als Recht der Mutter ausgestaltet (so im Ergebnis auch Büte, \n\nDas Umgangsrecht bei Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern \n\n2. Aufl. Rdn. 145 f., Greßmann, Neues Kindschaftsrecht Rdn. 327 f., \n\nJohannsen/ Henrich/Jaeger, Eherecht 4. Aufl. § 1684 BGB Rdn. 33 [unter Hin-\n\nweis auf BT-Drucks. 13/8511 S. 74], Schwab/Motzer, Handbuch des Schei-\n\ndungsrechts 5. Aufl. Teil III 294; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/Büte, \n\nHandbuch des Fachanwalts Familienrecht 6. Aufl. 4. Kap. Rdn. 443 f.; \n\nWeinreich/Klein/Ziegler, Fachanwaltskommentar Familienrecht 3. Aufl. § 1684 \n\nRdn. 4; Dauner-Lieb/ Heidel/Ring/Peschel-Gutzeit, Anwaltkommentar BGB \n\nBd. 4 Familienrecht § 1684 Rdn. 10; Palandt/Diederichsen, BGB 67. Aufl. \n\n§ 1684 Rdn. 2 und wohl auch Schnitzler/Rakete-Dombek Münchener Anwalts-\n\nhandbuch Familienrecht 2. Aufl. § 14 Rdn. 8). \n\n11 \n\nWährend der ursprüngliche Gesetzentwurf zum Kindschaftsreformgesetz \n\nin § 1684 Abs. 1 BGB noch keine Pflicht der Eltern zum Umgang mit dem Kind \n\nvorsah, hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme eine Klarstellung gefor-\n\ndert, nach der das Kind nicht Objekt eines fremden Rechts ist, sondern selbst \n\ndas Recht hat, bei einer Trennung von seinen Eltern regelmäßige persönliche \n\nund unmittelbare Kontakte zu ihnen zu pflegen (BT-Drucks. 13/4899 S. 153). \n\nAuf die Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages, \"ein eigenes \n\nUmgangsrecht des Kindes vorzusehen und deutlich zu machen, dass jeder El-\n\nternteil nicht nur zum Umgang mit dem Kind berechtigt, sondern hierzu auch \n\nverpflichtet ist\" (BT-Drucks. 13/8511 S. 68), ist der Entwurf geändert und die \n\ngegenwärtige Gesetzeslage geschaffen worden. Entsprechend weist auch das \n\nBundesverfassungsgericht darauf hin, dass die Interessen des (antragstellen-\n\nden) Kindes mit denen seines ihn vertretenden Elternteils im Einzelfall in Kon-\n\nflikt stehen können, was die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 50 \n\nFGG erfordern kann. \n\n12 \n\nbb) Um dem - ordnungsgemäß vertretenen - Kind die Disposition über \n\nsein Recht zu belassen, ist das Recht im Antragsverfahren der freiwilligen Ge-\n\nrichtsbarkeit durchzusetzen (vgl. insoweit Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, Frei-\n\nwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. § 12 Rdn. 9 ff.). Zwar ist der entscheidungser-\n\nhebliche Sachverhalt auch in diesem Verfahren nach § 12 FGG von Amts we-\n\ngen aufzuklären. Der verfahrenseinleitende Antrag muss aber erkennen lassen, \n\nwer Antragsteller ist und das Umgangsrecht des Kindes geltend macht. \n\n13 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Durch-\n\nsetzung eines fremden materiellen Rechts im eigenen Namen (gewillkürte Pro-\n\nzessstandschaft) stets für unzulässig gehalten worden, wenn das einzuklagen-\n\nde Recht höchstpersönlichen Charakter hat und mit dem Rechtsinhaber, in \n\ndessen Person es entstanden ist, so eng verknüpft ist, dass die Möglichkeit, \n\nseine gerichtliche Geltendmachung einem Dritten im eigenen Namen zu über-\n\nlassen, dazu im Widerspruch stünde (BGH Urteil vom 17. Februar 1983 - I ZR \n\n194/80 - NJW 1983, 1559, 1561). Dem schließt sich der Senat für das Recht \n\ndes Kindes zum Umgang mit einem Elternteil nach § 1684 Abs. 1 BGB an. \n\nAuch dieses Recht kann deswegen nur durch das Kind - vertreten durch den \n\n(hier nach § 1626 a Abs. 2 BGB) sorgeberechtigten Elternteil oder, im Falle ei-\n\nnes Interessenkonflikts, durch einen zu bestellenden Verfahrenspfleger - gel-\n\ntend gemacht werden. \n\n14 \n\ncc) Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Antragstellerin - worauf die \n\nRechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - stets im eigenen Namen \n\naufgetreten und aus eigenem Recht vorgegangen. Entsprechend haben die \n\nInstanzgerichte auch sie persönlich als \"Antragstellerin\" behandelt. Auf ihren \n\nAntrag und nach dem Inhalt ihrer Erklärung über die persönlichen und wirt-\n\nschaftlichen Verhältnisse ist der Antragstellerin persönlich und nicht etwa dem \n\ndurch sie vertretenen Kind Prozesskostenhilfe bewilligt worden (zur Ausnahme \n\nder Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB vgl. Senatsbeschluss vom \n\n11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1166 f.). \n\n15 \n\ndd) Weil der Antragstellerin das von ihr geltend gemachte Recht auf Um-\n\ngang des Antragsgegners mit seinem Kind aber nicht persönlich zusteht und sie \n\ndas höchstpersönliche Recht des Kindes auch nicht in Prozessstandschaft für \n\ndas Kind geltend machen kann, hat das Beschwerdegericht ihren Antrag im \n\nErgebnis zu Recht zurückgewiesen. \n\nHahne Sprick Weber-Monecke \n\n Vézina Dose \nVorinstanzen: \nAG Regensburg, Entscheidung vom 12.04.2006 - 205 F 1218/05 - \nOLG Nürnberg, Entscheidung vom 16.11.2006 - 10 UF 638/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_225-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-14/xii-zb-225-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626a","ref_norm":"1626a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_225-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_225-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-14/xii-zb-225-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_225-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:35:44.876337+00:00"}}