{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_209-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-01-23","aktenzeichen":"XII ZB 209/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"FGG §§ 19, 68 b Ein Beschluss, der sich darauf beschränkt, einen Sachverständigen mit der Er- stellung eines medizinischen Gutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit ei- nes Betroffenen zu beauftragen, den Betroffenen aber nicht verpflichtet, sich zum Zwecke der Begutachtung untersuchen zu lassen, ist nicht anfechtbar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. Januar 2008 \n\nin der Betreuungssache \n\nXII ZB 209/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nFGG §§ 19, 68 b \n\nEin Beschluss, der sich darauf beschränkt, einen Sachverständigen mit der Er-\n\nstellung eines medizinischen Gutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit ei-\n\nnes Betroffenen zu beauftragen, den Betroffenen aber nicht verpflichtet, sich \n\nzum Zwecke der Begutachtung untersuchen zu lassen, ist nicht anfechtbar. \n\nBGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 209/06 - OLG Hamm \n\nLG Bielefeld \nAG Herford \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2008 durch den \n\nRichter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, \n\ndie Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie weitere Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der \n\n25. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14. Juli 2006 wird \n\nauf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen. \n\nWert: 3.000 € \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Betroffene wendet sich gegen die vom Gericht angeordnete Einho-\n\nlung eines Sachverständigengutachtens zur Prüfung ihrer Betreuungsbedürftig-\n\nkeit. \n\nHintergrund ist eine beim Amtsgericht anhängige Klage gegen die Betrof-\n\nfene (geboren am 14. Oktober 1945) auf Zahlung von Werklohn in Höhe von \n\n130,92 €. Die Betroffene, die anwaltlich nicht vertreten war und deren Schrift-\n\nsätze keine besonderen Auffälligkeiten aufwiesen, beantragte in der mündlichen \n\nVerhandlung vom 13. April 2006, die Klage abzuweisen. Am Schluss der Sit-\n\nzung erging in Abwesenheit der Parteien folgender Beschluss: \"Es soll zunächst \n\ngeprüft werden, ob für die Beklagte die Bestellung eines Betreuers in Betracht \n\nkommt.\" Mit diesem Beschluss legte die Amtsrichterin, die zugleich die zustän-\n\ndige Vormundschaftsrichterin ist, die Akte der Vormundschaftsabteilung des \n\nAmtsgerichts \"mit der Bitte um Einleitung eines Betreuungsverfahrens\" vor. \n\n3 \n\nDie Geschäftsstelle der Vormundschaftsabteilung legte auf Weisung der \n\nVormundschaftsrichterin eine Betreuungsakte mit der Abschrift des Verhand-\n\nlungsprotokolls vom 13. April 2006 an, das im wesentlichen nur die Stellung der \n\nAnträge und den am Schluss der Sitzung ergangenen Beschluss wiedergibt. \n\nAm 24. Mai 2006 erließ die Vormundschaftsrichterin folgenden Beschluss: \n\n\"In dem Betreuungsverfahren … soll geprüft werden, ob und in welchen \n\nAngelegenheiten für Frau Doris B. wegen einer Krankheit oder Behinde-\n\nrung Hilfen durch die Bestellung eines Betreuers erforderlich sind. \n\nDazu soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Mit der Er-\n\nstattung des Gutachtens wird der Sachverständige Herr Dr. K.-H. H. … \n\nbeauftragt. \n\nUm die Berichterstattung zu den persönlichen Verhältnissen wird die \n\nBetreuungsbehörde Kreis H. ... ersucht.\" \n\n4 \n\nDer Sachverständige teilte am 8. Juni 2006 mit, dass er die Betroffene \n\nauf ihrem Hausgrundstück aufgesucht habe, die Betroffene aber eine Untersu-\n\nchung verweigert habe. Eine gutachterliche Stellungnahme \"bezüglich des see-\n\nlischen Befundes\" könne aufgrund des abgewehrten Kontaktes nicht erfolgen. \n\nDie Betreuungsbehörde teilte am 28. Juni 2006 mit, dass die Betroffene ein Ge-\n\nspräch abgelehnt habe. \n\n5 \n\nDie Betroffene hat gegen den Beschluss vom 24. Mai 2006 Beschwerde \n\neingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Hier-\n\ngegen richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen. \n\n6 \n\nDas Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde zurückweisen, \n\nweil die Einleitung eines Betreuungsverfahrens und die Anordnung, die Betrof-\n\nfene durch einen Sachverständigen zu begutachten, nicht anfechtbar seien. \n\nDas Oberlandesgericht sieht sich an einer solchen Entscheidung allerdings \n\ndurch den Beschluss des Kammergerichts vom 11. Februar 2001 (FamRZ \n\n2002, 970) gehindert. Danach ist bereits die Entscheidung, im Betreuungsver-\n\nfahren ein Gutachten darüber einzuholen, ob der Betroffene an einer psychi-\n\nschen Krankheit leidet, für den damit nicht einverstandenen Betroffenen mit der \n\nBeschwerde anfechtbar. \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDie Vorlage ist zulässig. \n\nZu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 \n\nFGG gehört, dass das vorlegende Oberlandesgericht von einer auf weitere Be-\n\nschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abwei-\n\nchen will. Die Abweichung muss dieselbe Rechtsfrage betreffen und die Beant-\n\nwortung dieser Rechtsfrage muss für beide Entscheidungen erheblich sein (vgl. \n\netwa Senatsbeschlüsse BGHZ 82, 34, 36 = FamRZ 1982, 44 und vom 11. Okto-\n\nber 2000 - XII ZB 69/00 - FamRZ 2001, 149). Das ist hier der Fall. \n\n9 \n\nDer angefochtene Beschluss des Amtsgerichts erschöpft sich, wovon \n\nauch das vorlegende Oberlandesgericht ausgeht, in der Anordnung, ein ner-\n\nvenärztliches Gutachten über die Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen ein-\n\nzuholen. Die Betroffene wird durch diese Beweisanordnung aber noch nicht \n\nverpflichtet, die in dem Beschluss in Auftrag gegebene Begutachtung auch ge-\n\ngen ihren Willen zu dulden. Das ergibt sich aus dem unmissverständlichen \n\nWortlaut des Beschlusses, der eine bloße Beweiserhebung anordnet und hierzu \n\neinen Sachverständigen auswählt und beauftragt, aber für die Betroffene kei-\n\nnerlei Mitwirkungspflichten an der beschlossenen Begutachtung ausspricht. \n\n10 \n\nDie Frage, ob ein solcher Beschluss des Vormundschaftsgerichts, durch \n\nden lediglich die Einholung eines Gutachtens angeordnet, aber keine Pflicht des \n\nBetroffenen zur Duldung einer entsprechenden Untersuchung begründet wird, \n\nmit der Beschwerde anfechtbar ist, wird vom vorlegenden Oberlandesgericht \n\nverneint, vom Kammergericht jedoch bejaht. Für die Entscheidung beider Ge-\n\nrichte ist diese Frage erheblich: \n\n11 \n\nSieht man mit dem vorlegenden Oberlandesgericht die Beschwerde der \n\nBetroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts mangels einer Begründung \n\nvon Duldungspflichten als unstatthaft an, so hat das Landgericht die Beschwer-\n\nde zu Recht verworfen; die weitere Beschwerde ist dann als unbegründet zu-\n\nrückzuweisen. Folgt man dagegen der Auffassung des Kammergerichts, so ist \n\ndie Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung statthaft und die Ent-\n\nscheidung des Landgerichts, das die Beschwerde als unstatthaft verworfen hat, \n\naufzuheben. Offen bleiben kann in diesem Fall, ob auf die Beschwerde auch \n\nder Beschluss des Vormundschaftsgerichts mangels jeglicher aus der Akte er-\n\nsichtlicher Anhaltspunkte für eine etwaige Betreuungsbedürftigkeit der Betroffe-\n\nnen aufzuheben oder - wie vom vorlegenden Oberlandesgericht erwogen - die \n\nSache zur Feststellung etwaiger Anhaltspunkte an das Landgericht zurückzu-\n\nverweisen ist. \n\n12 \n\nAuch für die Entscheidung des Kammergerichts war die Frage der \n\nStatthaftigkeit der Beschwerde erheblich: Hätte das Kammergericht - wie zuvor \n\ndas Landgericht - die Beschwerde gegen den Beweisbeschluss des Amtsge-\n\nrichts für unstatthaft erachtet, hätte es die weitere Beschwerde ohne weitere \n\nSachprüfung als unbegründet zurückweisen müssen. Das Kammergericht hat \n\ndie Beschwerde jedoch für statthaft angesehen. Deshalb konnte es die weitere \n\nBeschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung - wie auch geschehen - \n\nnur dann zurückweisen, wenn sich aufgrund des bereits tatrichterlich festge-\n\nstellten Sachverhalts Anhaltspunkte für eine Betreuungsbedürftigkeit der Betrof-\n\nfenen ergaben. Diese Voraussetzung hat das Kammergericht im von ihm zu \n\nentscheidenden Fall bejaht. Damit waren der Beschluss des Amtsgerichts über \n\ndie Einholung eines Gutachtens rechtsfehlerfrei und die Beschwerde hiergegen \n\nnicht - wie vom Landgericht erkannt - als unzulässig zu verwerfen, sondern als \n\nunbegründet zurückzuweisen. Die Entscheidung der Vorlagefrage war damit \n\nzwar nicht für den Ausspruch des Kammergerichts (Unbegründetheit der weite-\n\nren Beschwerde) von Bedeutung, wohl aber für den Umfang der Sachprüfung \n\n(Unstatthaftigkeit oder Unbegründetheit der Beschwerde), die zu diesem Aus-\n\nspruch geführt hat. Dies genügt, um die Entscheidungserheblichkeit der Vorla-\n\ngefrage auch für den vom Kammergericht entschiedenen Fall zu bejahen. \n\n13 \n\nDamit sind die Voraussetzungen für eine zulässige Vorlage nach § 28 \n\nAbs. 2 FGG - Abweichung und Erheblichkeit - erfüllt. \n\nIII. \n\n14 \n\nAufgrund der zulässigen Vorlage hat der Senat anstelle des vorlegenden \n\nOberlandesgerichts über die weitere Beschwerde zu entscheiden. Das Rechts-\n\nmittel bleibt ohne Erfolg. \n\n15 \n\n1. Die weitere Beschwerde der Betroffenen gegen die Entscheidung des \n\nLandgerichts ist zulässig (vgl. Keidel/Meyer-Holz Freiwillige Gerichtsbarkeit \n\n15. Aufl. § 27 Rdn. 2; Jansen/Briesemeister FGG 3. Aufl. § 27 Rdn. 5). \n\n16 \n\n2. Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet. Der Beschluss des Amtsge-\n\nrichts ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Das Landgericht hat die Be-\n\nschwerde der Betroffenen deshalb zu Recht als unstatthaft verworfen. \n\n17 \n\nDer angefochtene Beschluss beschränkt sich - wie dargelegt - darauf, ei-\n\nnen Sachverständigen mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens über \n\ndie Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen zu beauftragen. Zwar setzt eine \n\nsolche Begutachtung eine Untersuchung der Betroffenen voraus; das bedeutet \n\njedoch nicht, dass die Betroffene bereits durch diesen Beschluss verpflichtet \n\nwird, sich zum Zwecke der Begutachtung untersuchen zu lassen. Zwar kann \n\ndas Vormundschaftsgericht, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Betreu-\n\nungsbedürftigkeit eines Betroffenen sprechen, nicht nur - wie von § 68 b Abs. 1 \n\nFGG vorgeschrieben - ein Sachverständigengutachten einholen. Es kann nach \n\n§ 68 b Abs. 3 Satz 1 FGG vielmehr auch eine Untersuchung des Betroffenen \n\ngegen dessen Willen sowie die Vorführung des Betroffenen zum Zwecke dieser \n\nUntersuchung anordnen. Eine solche Maßnahme wird allerdings regelmäßig \n\nerst dann in Betracht kommen, wenn der Betroffene sich der notwendigen Un-\n\ntersuchung verweigert oder eine solche Verweigerung von vornherein absehbar \n\noder Gefahr im Verzug ist. Eine solche Anordnung liegt hier indes - schon nach \n\ndem Wortlaut des Beschlusses - nicht vor. \n\n18 \n\nVielmehr handelt es sich um eine sogenannte Zwischenverfügung, die \n\nnicht notwendig im Beschlusswege ergehen muss und die lediglich dazu dient, \n\neine Grundlage für die spätere Entscheidung über die Bestellung eines Betreu-\n\ners zu schaffen. Derartige, die endgültige Sachentscheidung lediglich vorberei-\n\ntende Maßnahmen unterliegen grundsätzlich nicht der Beschwerde nach § 19 \n\nFGG, weil Rechte der Beteiligten durch sie in der Regel nicht berührt werden \n\nund der Fortgang des Verfahrens nicht durch Beschwerden gegen Zwischen-\n\nentscheidungen verzögert werden soll. Ausreichenden Rechtsschutz erhält ein \n\nBeteiligter hier grundsätzlich durch die Möglichkeit, die Endentscheidung anzu-\n\nfechten und damit durch das Rechtsmittelgericht auch überprüfen zu lassen, ob \n\ndie Beschaffung der Entscheidungsgrundlagen durch eine Zwischenentschei-\n\ndung rechtens war (vgl. etwa BayObLG FamRZ 2001, 707; 2000, 249 f. und \n\nFGPrax 1996, 58; OLG Hamm FamRZ 1989, 542, 543). Zwar sieht die Recht-\n\nsprechung die Beschwerde nach § 19 FGG auch gegen bloße Beweisanord-\n\nnungen dann für statthaft an, wenn die angefochtene Anordnung unmittelbar \n\nund in erheblichem Maße in die Rechte Beteiligter eingreift (vgl. etwa BayObLG \n\nNJWE-FER 1998, 43 m.w.N.). Das ist hier jedoch (noch) nicht der Fall. \n\n19 \n\nDie Anfechtbarkeit eines Beschlusses, der sich auf die Bestellung eines \n\nSachverständigen zur Begutachtung des Betroffenen beschränkt, lässt sich \n\nauch nicht mit § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG begründen. Zwar ist nach dieser Vor-\n\nschrift auch die Anordnung des Vormundschaftsgerichts, einen Betroffenen zur \n\nVorbereitung des Gutachtens über seine Betreuungsbedürftigkeit zu untersu-\n\nchen und erforderlichenfalls vorzuführen, unanfechtbar. Daraus lässt sich je-\n\ndoch nicht - mit dem Kammergericht - der Schluss ziehen, dann müsse im Inte-\n\nresse der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes zumindest die der späte-\n\nren - unanfechtbaren - Untersuchungs- und Vorführungsanordnung vorausge-\n\nhende Verfügung des Gerichts, ein Gutachten über die Betreuungsbedürftigkeit \n\neinzuholen, mit der Beschwerde angreifbar sein (KG FamRZ 2002, 970, 971; \n\nvgl. auch KG FamRZ 2001, 311, 312). \n\n20 \n\nZum einen schließt § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG die Anfechtbarkeit eines \n\nBeschlusses, durch den der Betroffene nach § 68 b Abs. 3 Satz 1 FGG zur Dul-\n\ndung seiner Untersuchung verpflichtet und erforderlichenfalls seine Vorführung \n\nangeordnet wird, nicht ausnahmslos aus. Vielmehr hat der Senat die Be-\n\nschwerde gegen eine solche Anordnung des Vormundschaftsgerichts dann für \n\nausnahmsweise statthaft erklärt, wenn diese objektiv willkürlich, d.h. in so kras-\n\nsem Maße rechtsfehlerhaft ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutz-\n\nzwecks von Art. 3 Abs. 1 (und - im entschiedenen Fall - auch des Art. 103 \n\nAbs. 1) GG nicht mehr vertretbar erscheint (Senatsbeschluss BGHZ 171, 326 = \n\nFamRZ 2007, 1002). Anders als die bloße Beauftragung eines Gutachters stelle \n\neine solche Anordnung bereits für sich genommen einen schwerwiegenden \n\nEingriff in die Rechte des Betroffenen dar; zudem sei er zugleich Grundlage für \n\ndie - nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit anzuordnende - Vorführung und \n\ndie damit möglicherweise verbundenen Zwangsmittel. \n\n21 \n\nZum andern rechtfertigt der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes keine \n\nVorverlagerung der Beschwerdemöglichkeit auf gerichtliche Anordnungen, mit \n\ndenen - wie hier - noch kein Eingriff in die Rechte des Betroffenen verbunden \n\nist. Der Senat verkennt dabei nicht die Probleme, die sich aus dem grundsätzli-\n\nchen Ausschluss der Anfechtbarkeit von Entscheidungen nach § 68 b Abs. 3 \n\nSatz 1 FGG ergeben können. Der Betroffene wird durch eine solche Entschei-\n\ndung verpflichtet, eine Untersuchung seiner Betreuungsbedürftigkeit - und das \n\nheißt: die etwaige Feststellung einer psychischen Krankheit oder einer geistigen \n\noder seelischen Behinderung - zu dulden und an ihr mitzuwirken. Die Beein-\n\nträchtigung, die in dieser ihm aufgegebenen Duldungspflicht liegt, wird von \n\n§ 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG als für den Betroffenen grundsätzlich hinnehmbar \n\nangesehen. Eine Beschwerde wird dem Betroffenen verwehrt; er wird darauf \n\nverwiesen, bis zum Abschluss des Betreuungsverfahrens zuzuwarten und sich \n\ngegebenenfalls erst gegen eine vom Gericht - aufgrund des erstellten Gutach-\n\ntens - verfügte Bestellung eines Betreuers zu wenden. Dieser generelle Aus-\n\nschluss der Anfechtbarkeit erscheint, wie der Senat dargelegt hat (BGHZ 171, \n\n326 = FamRZ 2007, 1002, 1004), schon deshalb verfassungsrechtlich bedenk-\n\nlich, weil er dem Betroffenen die Möglichkeit nimmt, sich rechtzeitig und nicht \n\nerst nach der abschließenden Entscheidung über die Einrichtung einer Betreu-\n\nung gegen die ihm aufgegebene und mit Zwangsmitteln durchsetzbare Pflicht \n\nzur Duldung der Untersuchung zu wenden; ein effektiver Grundrechtsschutz \n\nwird dadurch gefährdet. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu \n\nentscheiden, ob und inwieweit Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen \n\nstatthaft sein sollen. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet den Schutz durch den \n\nRichter, aber nicht vor dem Richter (BVerfGE 76, 93, 98; 87, 48, 61 und 107, \n\n395, 402); deshalb begründet die Verfassung grundsätzlich keinen Anspruch \n\nauf Überprüfung jeder richterlichen Entscheidung durch eine höhere Instanz. \n\nFraglich ist indes, ob dies auch den generellen Ausschluss eines - an sich ge-\n\ngebenen - Rechtsmittels in Fällen rechtfertigt, in denen - wie bei der Anordnung, \n\nsich psychiatrisch untersuchen zu lassen - in einen höchstpersönlichen und den \n\nBetroffenen unter Umständen existentiell berührenden Bereich eingegriffen wird \n\nund eine auf die Fälle der Gefahrenabwehr begrenzte Unanfechtbarkeit ebenso \n\nausreichend wie sachgerecht wäre. \n\n22 \n\nDie Frage kann hier dahinstehen. Auch wenn man sie verneint, so könn-\n\nte dies nur die Verfassungsmäßigkeit des § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG in Zweifel \n\nziehen. Dies könnte jedoch nicht den Schluss rechtfertigen, dass der vom Ge-\n\nsetzgeber gewollte Ausschluss eines Rechtsmittels gegen eine in die Rechte \n\ndes Betroffenen gravierend eingreifende gerichtliche Maßnahme von Verfas-\n\nsungs wegen dadurch aufzufangen ist, dass eine - zudem nur in der Regel, \n\naber keineswegs notwendig - vorangehende gerichtliche Maßnahme, die (noch) \n\nnicht in die Rechte des Betroffenen eingreift, der obergerichtlichen Nachprüfung \n\nunterstellt wird. Mit einer solchen Folgerung würde nicht nur der Sinn des § 68 b \n\nAbs. 3 Satz 2 FGG verkannt, sondern dessen auf die Anordnungen nach § 68 b \n\nAbs. 3 Satz 1 FGG beschränkte Regelung durch Ausweitung der Anfechtbarkeit \n\nüber den Rahmen der Maßnahmen nach § 68 b Abs. 1 Satz 1 FGG hinaus in \n\nihr Gegenteil verkehrt. \n\n23 \n\nSchließlich ist die Beschwerde auch nicht als außerordentliche Be-\n\nschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit zulässig. Wie der Senat klarge-\n\nstellt hat (vgl. Beschluss vom 23. Mai 2007 - XII ZB 92/06 - FamRZ 2007, \n\n1315), ist auch in der Freiwilligen Gerichtsbarkeit für ein solches außerordentli-\n\nches Rechtsmittel kein Raum; es widerspräche dem verfassungsrechtlichen \n\nGrundsatz der Rechtsmittelklarheit. Auch die vom Senat in seiner Entscheidung \n\nvom 14. März 2007 (BGHZ 171, 326 = FamRZ 2007, 1002) für Fälle der Willkür \n\nals statthaft erachtete Beschwerde eröffnet ein solches Rechtsmittel nicht. Die \n\nBeschwerdemöglichkeit ist hier vielmehr durch §§ 19, 20 FGG eröffnet. Die \n\nStatthaftigkeit dieses - an sich gegebenen - Rechtsmittels wird durch die Rege-\n\nlung des § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG ausgeschlossen; nur dieser Ausschluss be-\n\ndarf nach der genannten Senatsentscheidung - auch unter dem Gesichtspunkt \n\nder Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes - gegebenenfalls seinerseits der \n\nEinschränkung. \n\nIV. \n\n24 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass \n\n- unbeschadet der Frage der Statthaftigkeit einer Beschwerde - eine auf § 68 b \n\nAbs. 3 Satz 1 FGG gestützte Anordnung gegen die Beklagte jedenfalls nur \n\ndann rechtmäßig ist, wenn Anhaltspunkte für deren Betreuungsbedürftigkeit \n\nsprechen und, falls nicht Gefahr im Verzug besteht, der Betroffenen Gelegen-\n\nheit zu rechtlichem Gehör gegeben worden ist. Dies muss aus den Akten er-\n\nkennbar sein, und zwar auch (und gerade) dann, wenn sich solche Anhalts-\n\npunkte in einem zivilprozessualen Rechtstreit ergeben haben und der Prozess-\n\nrichter mit dem Vormundschaftsrichter personengleich ist. An der Darlegung \n\nsolcher Anhaltspunkte fehlt es, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hin-\n\nweist, im vorliegenden Fall völlig; sie erschließen sich auch nicht aus den Ak-\n\nten. \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Herford, Entscheidung vom 24.05.2006 - 6 XVII B 668 - \n\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 14.07.2006 - 25 T 121/06 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 09.11.2006 - 15 W 268/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_209-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-23/xii-zb-209-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_209-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_209-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-23/xii-zb-209-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_209-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:14:44.157834+00:00"}}