{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_207-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-01-31","aktenzeichen":"XII ZB 207/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 234 Abs. 1 B, 236 Abs. 2 Satz 2, 115 Abs. 4 Hat eine anwaltlich vertretene Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskos- tenhilfe beantragt, so beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist spätestens in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht ihr unter eingehender Darlegung der Berechnungen mitteilt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (hier: nach § 115 Abs. 4 ZPO) nicht vorliegen. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an muss sie mit der Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs rechnen; sie darf deshalb mit ihrem Wiedereinset- zungsgesuch und der Nachholung der versäumten Prozesshandlung nicht über die 14-Tage-Frist (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) hinaus zuwarten, bis das Gericht über ihr Gesuch entscheidet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n31. Januar 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 207/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 234 Abs. 1 B, 236 Abs. 2 Satz 2, 115 Abs. 4 \n\nHat eine anwaltlich vertretene Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskos-\n\ntenhilfe beantragt, so beginnt die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in \n\ndie Rechtsmittelfrist spätestens in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht ihr unter \n\neingehender Darlegung der Berechnungen mitteilt, dass die Voraussetzungen \n\nfür die Gewährung von Prozesskostenhilfe (hier: nach § 115 Abs. 4 ZPO) nicht \n\nvorliegen. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an muss sie mit der Ablehnung ihres \n\nProzesskostenhilfegesuchs rechnen; sie darf deshalb mit ihrem Wiedereinset-\n\nzungsgesuch und der Nachholung der versäumten Prozesshandlung nicht über \n\ndie 14-Tage-Frist (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) hinaus zuwarten, bis \n\ndas Gericht über ihr Gesuch entscheidet. \n\nBGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 207/06 - OLG Hamm \n\nAG Steinfurt \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2007 durch die \n\nRichter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose \n\nbeschlossen: \n\n1. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die Frist zur \n\nEinlegung und zur Begründung der Rechtsbeschwerde wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats für \n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. April \n\n2006 wird auf Kosten des Klägers verworfen. \n\n3. Wert: 2.556 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Ehe der Parteien wurde durch Verbundurteil vom 8. April 2005 ge-\n\nschieden, der Zugewinnausgleich geregelt und der jetzige Kläger zur Tragung \n\nvon 70 % der Verfahrenskosten verurteilt. Im vorliegenden Verfahren wendet \n\nsich der Kläger mit der Vollstreckungsgegenklage unter Berufung auf eine von \n\nden Parteien am 11. Mai 2005 geschlossene außergerichtliche Vereinbarung \n\ngegen die Vollstreckung aus dem zugunsten der Beklagten ergangenen Kos-\n\ntenfestsetzungsbeschluss. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat die Klage mit einem dem Kläger \n\nam 27. Oktober 2005 zugestellten Urteil abgewiesen. Mit einem am 28. Novem-\n\nber 2005 (Montag) eingegangenen Schriftsatz vom 25. November 2005 hat der \n\nProzessbevollmächtigte des Klägers um \"Prozesskostenhilfe für die einzule-\n\ngende Berufung\" nachgesucht und mitgeteilt, den \"Entwurf der Berufung\" beizu-\n\nfügen. Dem Gesuch war ein Schriftsatz vom 23. November 2005 beigefügt, der \n\nals \"Berufung\" überschrieben und vom Prozessbevollmächtigten des Klägers \n\nunterzeichnet war. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 9. Januar \n\n2006 die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsmittel mangels Er-\n\nfolgsaussicht abgelehnt. Mit Beschluss vom 24. April 2006 hat das Oberlandes-\n\ngericht die am 23. Dezember 2005 begründete Berufung als unzulässig verwor-\n\nfen. Der Schriftsatz des Klägers vom 23. November 2005 sei nur als Entwurf \n\neiner Berufungsschrift anzusehen; durch die späteren Schriftsätze des Klägers \n\nvom 19. Dezember 2005 und 7. April 2006 habe die Berufungsfrist nicht mehr \n\ngewahrt werden können. Die vom Kläger nachgesuchte Prozesskostenhilfe \n\nrechtfertige eine Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist nicht, da die Erklärung \n\nüber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers erst nach \n\nAblauf der Berufungsfrist eingereicht worden sei, der Prozesskostenhilfeantrag \n\nkeine hinreichende Bezugnahme auf die Erklärung erster Instanz enthalte und \n\nder Kläger nachträglich eingeräumt habe, dass dies wegen einer zwischenzeit-\n\nlichen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geschehen sei. \n\n3 \n\nMit einem am 19. Mai 2006 eingegangenen Schriftsatz seines Prozess-\n\nbevollmächtigten II. Instanz hat der Kläger um Prozesskostenhilfe zur Durchfüh-\n\nrung einer Rechtsbeschwerde gegen diese ihm am 4. Mai 2006 zugestellte Ent-\n\nscheidung nachgesucht. Der Rechtspfleger beim Bundesgerichtshof hat den \n\nProzessbevollmächtigten mit einem am 21. September 2006 zugegangenen \n\nSchreiben unter eingehender Darlegung seiner Berechnung darauf hingewie-\n\nsen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht \n\nvorlägen. Das einzusetzende Einkommen des Klägers verpflichte diesen zu \n\nRatenzahlungen; die voraussichtlichen Prozesskosten würden sich nur auf das \n\n2,4-fache der danach zu leistenden Monatsrate belaufen (vgl. § 115 Abs. 4 \n\nZPO). Der Prozessbevollmächtigte II. Instanz hat gleichwohl um eine Entschei-\n\ndung über das Prozesskostenhilfegesuch gebeten. Der Senat hat daraufhin mit \n\neinem dem Prozessbevollmächtigten II. Instanz am 30. Oktober 2006 zugestell-\n\nten Beschluss den Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe unter Hinweis auf \n\n§ 115 Abs. 4 ZPO abgelehnt. Mit einem am 7. November 2006 eingegangenen \n\nSchriftsatz haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Rechtsbeschwerde \n\nerhoben und Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist beantragt. Die \n\nRechtsbeschwerde haben sie mit einem am 27. November 2006 eingegange-\n\nnen Schriftsatz begründet und zugleich Wiedereinsetzung in die Frist zur Be-\n\ngründung der Rechtsbeschwerde begehrt. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 238 Abs. 2 \n\nSatz 1, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht innerhalb der am 5. Juni 2006 (Mon-\n\ntag) abgelaufenen Rechtsbeschwerdefrist (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) eingelegt \n\nworden. Dem Kläger kann insoweit auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gewährt werden. Zwar ist einer Partei auch nach Ablehnung eines inner-\n\nhalb der Frist für die versäumte Prozesshandlung angebrachten vollständigen \n\nProzesskostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewäh-\n\nren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Gesuchs rechnen \n\nmusste. Diese Voraussetzung war jedoch spätestens in dem Zeitpunkt entfal-\n\nlen, in dem der Rechtspfleger beim Bundesgerichtshof dem anwaltlich vertrete-\n\nnen Kläger - unter eingehender Darlegung des Zahlenmaterials - mitgeteilt hat-\n\nte, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ge-\n\nmäß § 115 Abs. 4 ZPO nicht vorlägen. Jedenfalls nach dieser seinem Prozess-\n\nbevollmächtigten am 21. September 2006 zugegangenen Mitteilung durfte der \n\nKläger nicht mehr davon ausgehen, dass seinem Prozesskostenhilfegesuch \n\nentsprochen werde. Daran ändert auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde \n\nnichts, dass § 115 Abs. 4 ZPO rechtspolitisch umstritten sei. Der Kläger durfte \n\ninsbesondere nicht zuwarten, bis der Senat sein Prozesskostenhilfegesuch - mit \n\nder bereits vom Rechtspfleger gegebenen und jedenfalls für seinen Prozessbe-\n\nvollmächtigten ohne weiteres nachvollziehbaren - Begründung ablehnen würde. \n\nVielmehr hätte der anwaltlich vertretene Kläger binnen der bereits mit dem aus-\n\nführlich begründeten Bescheid des Rechtspflegers beginnenden 14-Tage-Frist \n\n(§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand antragen \n\nund die versäumte Rechtsbeschwerde nachholen müssen. Das ist indes nicht \n\ngeschehen. Der Kläger hat vielmehr erst am 7. November 2006 - mithin nach \n\nAblauf der am 21. September 2006 beginnenden 14tägigen Wiedereinsetzungs-\n\nfrist - die Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist beantragt und die \n\nRechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt \n\neingelegt. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist deshalb ohne Erfolg und die \n\nRechtsbeschwerde unzulässig. \n\n6 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist aber auch deshalb unzulässig, weil ein Zu-\n\nlassungsgrund (§ 574 Abs.1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) nicht vorliegt. Die Sache hat \n\nweder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesge-\n\nrichthofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung \n\ndes Rechts erforderlich. Die angefochtene Entscheidung lässt Rechtsfehler \n\nnicht erkennen, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur \n\n7 \n\n8 \n\nAuslegung von Berufungsschriften und erschwert dem Kläger den Zugang zum \n\nBerufungsgericht nicht in unzumutbarer Weise. \n\na) Das Oberlandesgericht hat zu Recht die Berufungsfrist als nicht ge-\n\nwahrt angesehen. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Einlegung \n\nder Berufung mit dem Gesuch um Prozesskostenhilfe verbunden werden, wenn \n\nder Rechtsmittelführer unabhängig von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe \n\nbereits zur Durchführung der Berufung entschlossen ist. Hierfür muss ein von \n\neinem zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichneter Schriftsatz eingereicht wer-\n\nden, der inhaltlich den Anforderungen des § 519 ZPO entspricht und darüber \n\nhinaus als Vornahme der Prozesshandlung - Einlegung der Berufung - be-\n\nstimmt ist. Das ist nicht der Fall, wenn sich trotz Erfüllung der Voraussetzungen \n\ndes § 519 ZPO aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel \n\nausschließenden Deutlichkeit ergibt, dass der Schriftsatz nicht zur Einlegung \n\ndes Rechtsmittels, sondern nur zur Darlegung der Erfolgsaussicht dienen soll \n\n(st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschlüsse BGHZ 165, 318, 320 f. = FamRZ 2006, \n\n400 f., vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554 und vom \n\n15. September 1999 - XII ZB 114/99 - FamRZ 2001, 907). So liegen die Dinge \n\nhier. Zwar erfüllt der als Berufung überschriebene und vom Prozessbevollmäch-\n\ntigten unterzeichnete Schriftsatz des Klägers vom 23. November 2005 für sich \n\nallein die formalen Voraussetzungen einer Berufungsschrift. Der Kläger hat in \n\nseinem Prozesskostenhilfegesuch jedoch ausdrücklich und zweifelsfrei klarge-\n\nstellt, dass dieser Schriftsatz nur den Entwurf einer Berufungsschrift darstellen \n\nsolle. Das ergibt sich, worauf das Oberlandesgericht zu Recht hinweist, aus \n\ndem Umstand, dass dieser dem Prozesskostenhilfegesuch als Anlage beigefüg-\n\nte Schriftsatz im Prozesskostenhilfegesuch ausdrücklich als \"Entwurf\" bezeich-\n\nnet wird und das Gesuch insoweit von einer (erst noch) \"einzulegenden\" Beru-\n\nfung spricht. Die Tatsache, dass der als Berufung überschriebene Schriftsatz \n\nein früheres Datum (23. November 2005) als das Prozesskostenhilfegesuch \n\n(25. November 2005) trägt, ändert daran nichts. Ebenso vermag auch der im \n\nSchriftsatz vom 23. November 2005 enthaltene Antrag, die Zwangsvollstre-\n\nckung einstweilen ohne Sicherheitsleistung einzustellen, nichts an dem objektiv-\n\neindeutigen Entwurfscharakter dieses Schreibens zu ändern. \n\n9 \n\nb) Das Oberlandesgericht hat dem Kläger auch zu Recht eine Wieder-\n\neinsetzung in die Berufungsfrist verwehrt. Soweit sich der Kläger darauf beruft, \n\ndass die Formulierungen seines Prozesskostenhilfegesuchs, die den beigefüg-\n\nten Schriftsatz vom 23. November 2005 nur als den Entwurf einer Berufungs-\n\nschrift erscheinen lassen, auf einem \"Redaktionsversehen\" seines Prozessbe-\n\nvollmächtigten II. Instanz beruhen, kann dies den Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO \n\nnicht entlasten. Andere Gründe, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könn-\n\nten, sind nicht ersichtlich. \n\n10 \n\n3. Schließlich ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil \n\nder Kläger die Frist für die Begründung der Rechtsbeschwerde nicht gewahrt \n\nund die Wiedereinsetzung in diese Frist zwar beantragt, aber diesen Antrag \n\nnicht, wie von § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO verlangt, begründet hat. Eine Wieder-\n\neinsetzung kann zwar nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch von Amts wegen \n\ngewährt werden, wenn die versäumte Prozesshandlung innerhalb der zweiwö-\n\nchigen Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt wird. Dies gilt allerdings nur dann, \n\nwenn die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung offenkundig sind (vgl. Zöl-\n\nler/Greger ZPO 26. Aufl. § 236 Rdn. 5 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Steinfurt, Entscheidung vom 25.10.2005 - 10 F 139/05 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 24.04.2006 - 8 UF 218/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_207-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-31/xii-zb-207-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_207-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_207-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-31/xii-zb-207-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_207-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:19:05.057648+00:00"}}