{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_205-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-05-02","aktenzeichen":"XII ZB 205/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 205/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Mai 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin \n\nDr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der \n\n11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 28. September \n\n2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nStreitwert: 306 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt nach vorausgegangener ordentlicher Kündigung \n\ndes Mietverhältnisses vom Beklagten die Räumung und Herausgabe einer Ga-\n\nrage. Der Beklagte verteidigt sich unter anderem damit, dass der Klägerin nach \n\ndem Mietvertrag kein Kündigungsrecht zustehe. Der monatliche Mietzins be-\n\nträgt 25,56 €. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben. Die dagegen \n\nvom Beklagten eingelegte Berufung hat das Landgericht mit Beschluss als un-\n\nzulässig verworfen, da der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht die nach \n\n§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Berufungssumme von 600 € übersteige. \n\nDer Rechtsmittelstreitwert richte sich nach § 8 ZPO. Der streitige Zeitraum im \n\nSinne dieser Vorschrift betrage hier drei Monate, da regelmäßig der nächste \n\nmögliche Kündigungszeitraum nach Klageerhebung anzusetzen sei. Der Um-\n\nstand, dass der Beklagte an dem Vertrag von unbestimmter Dauer festhalten \n\nwolle, führe nicht zu einer Verlängerung der streitigen Zeit. Der Wert des Be-\n\nschwerdegegenstandes der Berufung betrage daher \n\nlediglich 76,68 € \n\n(25,56 € x 3). \n\n3 \n\nDagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 \n\nSatz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil \n\nnach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\neine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Wert des Beschwer-\n\ndegegenstandes der Berufung des Beklagten übersteigt im Gegensatz zur Auf-\n\nfassung des Berufungsgerichts 600 €. \n\nIm Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass sich die \n\nBerechnung des Rechtsmittelstreitwerts nach § 8 ZPO richtet, wenn das Beste-\n\nhen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig ist. Nach dieser \n\nVorschrift ist die auf die gesamte streitige Zeit entfallende Pacht oder Miete an-\n\nzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist. \n\nZu den Verfahren, in denen im Sinne der Vorschrift der Bestand oder die Dauer \n\neines Miet- oder Pachtverhältnisses streitig ist, gehören auch Räumungsklagen \n\nnach vorausgegangener Kündigung. Beruft sich ein Nutzungsberechtigter ge-\n\ngenüber einer Kündigung - wie hier der Beklagte - auf Regelungen, die das \n\nKündigungsrecht einschränken, so dauert die \"streitige Zeit\" im Sinne des § 8 \n\nZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage (hier: 27. Dezember 2005) bis \n\nzu dem Zeitpunkt an, den der Nutzungsberechtigte als den für ihn günstigsten \n\nBeendigungszeitpunkt des Miet- oder Pachtvertrages in Anspruch nimmt (vgl. \n\nSenatsbeschluss vom 16. Februar 2005 - XII ZR 46/03 - WuM 2005, 350 \n\nm.w.N.). Hat der Nutzungsberechtigte - wie hier - keinen festen Zeitpunkt ge-\n\nnannt, greift die Vorschrift des § 9 ZPO ein (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n16. Februar 2005 aaO). Danach ist als Beschwer der 3,5-fache Jahresbetrag \n\nanzusetzen. \n\n7 \n\nDie monatliche Miete beträgt hier unstreitig 25,56 €. Der 3,5-fache Wert \n\ndes Jahresbezugs beläuft sich somit auf 1.073,52 € (25,56 € x 12 x 3,5), so \n\ndass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. \n\nHahne \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Potsdam, Entscheidung vom 16.06.2006 - 32 C 524/05 - \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 28.09.2006 - 11 S 123/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_205-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-02/xii-zb-205-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_205-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_205-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-02/xii-zb-205-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_205-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:39:00.333464+00:00"}}