{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_203-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-09-03","aktenzeichen":"XII ZB 203/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 1587, 1587 b, 1587 f, 1587 g; VAHRG §§ 1, 2, 3 b Im Versorgungsausgleich ist die niederländische AOW-Pension zwar in die Ausgleichsbilanz nach § 1587 BGB einzustellen. Steht sie dem ausgleichs- pflichtigen Ehegatten zu, kann sie jedoch selbst nicht in den Formen des öffent- lich-rechtlichen Ausgleichs, sondern - bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 1587 f, 1587 g BGB) - nur schuldrechtlich ausgeglichen werden (Fortfüh- rung des Senatsbeschlusses vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. September 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 203/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1587, 1587 b, 1587 f, 1587 g; VAHRG §§ 1, 2, 3 b \n\nIm Versorgungsausgleich ist die niederländische AOW-Pension zwar in die \n\nAusgleichsbilanz nach § 1587 BGB einzustellen. Steht sie dem ausgleichs-\n\npflichtigen Ehegatten zu, kann sie jedoch selbst nicht in den Formen des öffent-\n\nlich-rechtlichen Ausgleichs, sondern - bei Vorliegen der Voraussetzungen \n\n(§§ 1587 f, 1587 g BGB) - nur schuldrechtlich ausgeglichen werden (Fortfüh-\n\nrung des Senatsbeschlusses vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ \n\n2008, 770). \n\nBGH, Beschluss vom 3. September 2008 - XII ZB 203/06 - OLG Düsseldorf \nAG Düsseldorf \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2008 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die \n\nRichterin Dr. Vézina und den Richter Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für \n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Sep-\n\ntember 2006 wird auf Kosten des Antragsgegners mit der Maßga-\n\nbe zurückgewiesen, dass ein öffentlich-rechtlicher Versorgungs-\n\nausgleich nicht stattfindet. \n\nBeschwerdewert: 1.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Parteien streiten um den Versorgungsausgleich. \n\nDie am 30. September 1981 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf \n\nden am 6. August 2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil des Amtsge-\n\nrichts - Familiengericht - vom 27. Januar 2006 geschieden (insoweit rechtskräf-\n\ntig seit 28. April 2006) und der Versorgungsausgleich geregelt. \n\nIn der Ehezeit (1. September 1981 bis 31. Juli 2003, § 1587 Abs. 2 BGB) \n\nhaben die Parteien gesetzliche Rentenanwartschaften erworben, und zwar der \n\nAntragsgegner (geboren am 2. Juli 1943; im Folgenden: Ehemann) in Höhe von \n\n146,27 € und die Antragstellerin (geboren am 18. September 1956; im Folgen-\n\nden: Ehefrau) in Höhe von 142,61 €, jeweils monatlich und bezogen auf das \n\nEhezeitende. Außerdem hat die Ehefrau in der Ehezeit in den Niederlanden \n\nAnwartschaften nach dem Allgemeinen Altersgesetz (Algemene Ouderdomswet \n\n- AOW) in Höhe von 344,85 € erworben. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, dass \n\nes vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Beteiligten zu 1 auf das \n\nVersicherungskonto der Ehefrau bei der Beteiligten zu 2 Rentenanwartschaften \n\nin Höhe von monatlich 1,83 €, bezogen auf den 31. Juli 2003, übertragen hat. \n\nAuf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entschei-\n\ndung des Amtsgerichts abgeändert und ausgesprochen, dass ein Versorgungs-\n\nausgleich nicht stattfindet; die weitergehende Beschwerde, mit der der Ehe-\n\nmann - im Hinblick auf die niederländische Rentenanwartschaft der Ehefrau - \n\neinen Ausgleich zu seinen Gunsten erstrebt, hat das Oberlandesgericht zurück-\n\ngewiesen. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der - zugelassenen - \n\nRechtsbeschwerde. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet. \n\n1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Anwartschaft der \n\nEhefrau auf die niederländische AOW-Rente nicht in den Versorgungsausgleich \n\neinzubeziehen, da es sich um eine aus Steuermitteln gespeiste Volksrente \n\nhandele. Ein Versorgungssausgleich zugunsten des Ehemannes komme des-\n\nhalb nicht in Betracht. Der sich rechnerisch zugunsten der Ehefrau ergebende \n\nVersorgungsausgleich wäre jedoch grob unbillig und sei deshalb nach § 1587 c \n\n7 \n\n8 \n\nBGB auszuschließen. Denn die Alterssicherung der 50-jährigen Ehefrau sei \n\ndeutlich besser als die des 63-jährigen Ehemannes. Dies beruhe zu einem we-\n\nsentlichen Teil auf der AOW-Rente der Ehefrau. Auch wenn diese Rente nicht \n\nin die Ausgleichsbilanz einzustellen sei, stelle sie im Ergebnis aber doch in glei-\n\ncher Weise wie die deutsche Rentenversicherung eine Alterssicherung dar. \n\n2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung \n\nstand. \n\nWie der Senat - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - entschie-\n\nden hat, stellt die niederländische AOW-Rente eine gesetzliche Altersversor-\n\ngung dar, die trotz ihres Charakters als Volksrente als Grundversicherung unter \n\n§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB \n\n66/07 - FamRZ 2008, 770 f.). Deshalb ist die AOW-Rente der Ehefrau mit ihrem \n\nehezeitanteiligen Wert in die Versorgungsausgleichsbilanz einzustellen mit der \n\nFolge, dass der Wert der von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen Versor-\n\ngungen den Wert der vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen Versorgung \n\nübersteigt und ein Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau deshalb nicht \n\nin Betracht kommt. Auf die Voraussetzungen des § 1587 c BGB kommt es in-\n\nsoweit nicht an. \n\n9 \n\nDer Umstand, dass die AOW-Rente der Ehefrau im Versorgungsaus-\n\ngleich zu berücksichtigen ist, bedeutet indes nicht, dass diese Rente selbst zum \n\nöffentlich-rechtlichen Ausgleich des sich aus der Ausgleichsbilanz ergebenden \n\nWertunterschiedes herangezogen werden kann. Ausländische Versorgungsan-\n\nrechte unterliegen nicht der Jurisdiktionsgewalt deutscher Gerichte; sie können \n\ndeshalb nur schuldrechtlich ausgeglichen werden (vgl. etwa Johannsen/ \n\nHenrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 243). Ebenso kann ein inländi-\n\nsches Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten nicht zum Ausgleich seines \n\nbei einem ausländischen Träger begründeten Anrechts herangezogen werden \n\n(§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG); auch kann der ausgleichspflichtige Ehegatte nicht \n\n(nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG) verpflichtet werden, zum Ausgleich seines \n\nausländischen Anrechts für den ausgleichsberechtigten Ehegatten Rentenan-\n\nrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Beitragszahlung zu be-\n\ngründen. § 3 b Abs. 2 (i.V.m. § 3 a Abs. 5) VAHRG beschränkt ein erweitertes \n\nSplitting oder Quasi-Splitting ebenso wie einen Ausgleich durch Beitragszah-\n\nlung vielmehr ausdrücklich auf den Ausgleich inländischer Anrechte. Die nieder-\n\nländische AOW-Rente der Ehefrau kann deshalb nicht in den von § 1587 b \n\nBGB, § 1 VAHRG vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Ausgleichsformen aus-\n\ngeglichen werden. Ebenso kann die inländische gesetzliche Rente der Ehefrau \n\nnach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 nicht zum Ausgleich ihrer AOW-Rente herangezogen \n\noder diese durch die Verpflichtung zur Entrichtung von Beitragszahlungen aus-\n\ngeglichen werden. \n\n10 \n\nMöglich ist allerdings, die AOW-Rente der Ehefrau, soweit diese nicht \n\nbereits mit den ihre eigene gesetzliche Rente überschießenden gesetzlichen \n\nRentenanrechten des Ehemannes zu verrechnen ist, schuldrechtlich auszuglei-\n\nchen. Der schuldrechtliche Ausgleich setzt voraus, dass der ausgleichspflichtige \n\nEhegatte aus dem schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsausgleich \n\nbereits eine Versorgung bezieht (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB) und der aus-\n\ngleichsberechtigte Ehegatte den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bean-\n\ntragt (§ 1587 f BGB). Beides ist hier nicht der Fall. Die 1956 geborene Ehefrau \n\nbezieht aus den für sie bestehenden Anrechten aus der AOW-Versorgung noch \n\nkeine Rente. Der Ehemann hat im Hinblick auf diese Versorgung lediglich be-\n\ngehrt, ihm - falls insoweit kein öffentlich-rechtlicher Ausgleichsanspruch beste-\n\nhe - \"die Möglichkeit einzuräumen, im Erreichensfall Ansprüche aufgrund eines \n\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleichs geltend zu machen\". \n\n11 \n\nDas Oberlandesgericht hat deshalb im Ergebnis zu Recht festgestellt, \n\ndass ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Diese \n\nFeststellung ist zwar im Tenor der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrück-\n\nlich auf den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich beschränkt. Diese Be-\n\nschränkung ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang der Entscheidungs-\n\ngründe, nach denen das Oberlandesgericht ersichtlich nur über den ihm ange-\n\nfallenen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, nicht aber auch über ei-\n\nnen gar nicht beantragten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entscheiden \n\nkonnte und wollte. Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Umstand, dass das \n\nOberlandesgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nicht ausdrück-\n\nlich vorbehalten hat, ist ohne Belang; einem solchen Ausspruch käme ohnehin \n\nnur deklaratorische Bedeutung zu (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 f \n\nRdn. 22). \n\n12 \n\nNach allem war die Rechtsbeschwerde des Ehemannes mit der \n\n- klarstellenden - Maßgabe zurückzuweisen, dass ein öffentlich-rechtlicher Ver-\n\nsorgungsausgleich nicht stattfindet. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nKlinkhammer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.01.2006 - 258 F 62/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.2006 - II-2 UF 56/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_203-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-03/xii-zb-203-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_203-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_203-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-03/xii-zb-203-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_203-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:48:26.989505+00:00"}}