{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_201-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-03-14","aktenzeichen":"XII ZB 201/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1; FGG §§ 19, 20, 68 b Abs. 3, 69 f Abs. 1 Der Betroffene kann die gerichtliche Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen, jedenfalls dann mit der Beschwerde (§§ 19, 20 FGG) angreifen, wenn die Anordnung objektiv willkürlich, d.h. in so krassem Maße rechtsfehler- haft ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von Artt. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erscheint; § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG ist in solchen krassen Ausnahmefällen nicht anwendbar. Ein solcher krasser Ausnahmefall liegt grundsätzlich vor, wenn das Vormund- schaftsgericht die psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vorher persönlich gehört oder sonstige Feststellungen, die die An- nahme der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen rechtfertigen könnten, ge- troffen zu haben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. März 2007 \n\nin der Betreuungssache \n\nXII ZB 201/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nGG Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1; FGG §§ 19, 20, 68 b Abs. 3, 69 f Abs. 1 \n\nDer Betroffene kann die gerichtliche Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen \n\nzu lassen, jedenfalls dann mit der Beschwerde (§§ 19, 20 FGG) angreifen, \n\nwenn die Anordnung objektiv willkürlich, d.h. in so krassem Maße rechtsfehler-\n\nhaft ist, dass sie unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von Artt. 3 Abs. 1 \n\nund 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich erscheint; § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG \n\nist in solchen krassen Ausnahmefällen nicht anwendbar. \n\nEin solcher krasser Ausnahmefall liegt grundsätzlich vor, wenn das Vormund-\n\nschaftsgericht die psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen anordnet, \n\nohne diesen vorher persönlich gehört oder sonstige Feststellungen, die die An-\n\nnahme der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen rechtfertigen könnten, ge-\n\ntroffen zu haben. \n\nBGH, Beschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 201/06 - OLG Celle \n\nLG Lüneburg \nAG Dannenberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2007 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die weitere Beschwerde des Betroffenen werden der Be-\n\nschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom \n\n21. August 2006 und der Beschluss des Amtsgerichts Dannenberg \n\nvom 4. August 2006 aufgehoben. \n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtli-\n\nchen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt. \n\nWert: 3.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDem Betroffenen (geboren am 25. Januar 1922) steht ein lebenslängli-\n\nches und unentgeltliches Wohnrecht auf dem Hof zu, der auch von seinem \n\nSohn K.-H. und dessen Familie bewohnt wird. Der Betroffene ist mit diesem \n\nSohn und dessen Familie zerstritten. Der Sohn hat bei der Betreuungsbehörde \n\nam 10. Juli 2006 die \"Überprüfung der geistigen und körperlichen Verfassung \n\nseines Vaters\" beantragt und geltend gemacht, dieser bedrohe - insbesondere \n\ndurch die Art seines Autofahrens auf dem Hof - die Familie. Die Betreuungsbe-\n\nhörde hat diese Anregung am 12. Juli 2006 dem Amtsgericht übermittelt. Sie \n\nhat dabei mitgeteilt, dass sie \"einer Betreuungsnotwendigkeitsüberprüfung für \n\nHerrn S. … mit Skepsis\" entgegensehe, \"aus der Sicht des Sohnes aber keine \n\nHilfs- bzw. Handlungsmöglichkeit außer acht\" lassen wolle. Das Amtsgericht hat \n\nmit Verfügung vom 18. Juli 2006 einen Arzt beauftragt, ein Sachverständigen-\n\ngutachten über die Erforderlichkeit einer Betreuung zu erstellen. Hiervon hat es \n\nden Betroffenen unterrichtet und ihm seine persönliche Anhörung in Aussicht \n\ngestellt. \n\n2 \n\nAuf die Terminsladung des beauftragten Arztes hat der Betroffene die-\n\nsem durch seine Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt, dass er der Ladung \n\nnicht Folge leisten werde. Gegenüber dem Gericht hat er auf die Differenzen in \n\nseiner Familie hingewiesen, der Notwendigkeit einer Betreuerbestellung wie \n\nauch der Einholung eines Gutachtens widersprochen und - unter Vorlage eines \n\nhausärztlichen Attests - geltend gemacht, dass er körperlich und geistig leis-\n\ntungsfähig sei. Für den Fall, dass das Gericht weiterhin vom Erfordernis eines \n\nSachverständigengutachtens ausgehe, hat er gebeten, die ärztliche Untersu-\n\nchung wie auch seine Anhörung vor dem Gericht in Anwesenheit seines Soh-\n\nnes K.-J. als seiner Vertrauensperson stattfinden zu lassen. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 4. August 2006 ange-\n\nordnet, dass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens über die Erfor-\n\nderlichkeit, den Umfang und die voraussichtliche Dauer einer Betreuung ärztlich \n\nuntersucht wird. Es hat die Vorführung des Betroffenen zur Untersuchung \n\n- auch gegen seinen Willen - angeordnet und die Betreuungsbehörde zum \n\nZwecke der Ausführung dieses Beschlusses für befugt erklärt, verschlossene \n\nTüren zwangsweise öffnen zu lassen und bei Widerstand des Betroffenen Ge-\n\nwalt anzuwenden. \n\n4 \n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landge-\n\nricht als unzulässig verworfen; den Antrag, im Wege der einstweiligen Anord-\n\nnung die Vollziehung des Beschlusses bis zu einer Entscheidung über seine \n\nAufhebung auszusetzen, hat es zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die wei-\n\ntere Beschwerde des Betroffenen. \n\n5 \n\nDas Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 167 ver-\n\nöffentlicht ist, möchte der weiteren Beschwerde entsprechen, sieht sich hieran \n\naber durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juni \n\n1996 (veröffentlicht in FamRZ 1997, 440) und durch Entscheidungen des Baye-\n\nrischen Obersten Landesgerichts vom 29. Mai 2002 (veröffentlicht bei Juris so-\n\nwie in BtPrax 2002, 215 = FamRZ 2003, 60 [LS]) und vom 20. Januar 1994 \n\n(veröffentlicht bei Juris sowie - nur Leitsatz - in FamRZ 1994, 1190) gehindert. \n\nIn diesen Entscheidungen haben das Oberlandesgericht Hamm und das Baye-\n\nrische Oberste Landesgericht ausgesprochen, dass die Anordnung der Unter-\n\nsuchung des Betroffenen und die Anordnung seiner Vorführung zur Untersu-\n\nchung auch dann gemäß § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG unanfechtbar sind, wenn \n\nsie die Ermächtigung zur Anwendung einfacher körperlicher Gewalt und die \n\nGestattung, sich gewaltsam Zugang zur Wohnung des Betroffenen zu verschaf-\n\nfen, umfassen. Das Oberlandesgericht Celle hat deshalb die Sache gemäß § 28 \n\nAbs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDie Vorlage ist zulässig. \n\nZu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 \n\nFGG gehört, dass das vorlegende Oberlandesgericht von einer auf weitere Be-\n\nschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abwei-\n\nchen will. Die Abweichung muss dieselbe Rechtsfrage betreffen und die Beant-\n\nwortung dieser Rechtsfrage muss für beide Entscheidungen erheblich sein. Das \n\nist hier der Fall. \n\n8 \n\nDas Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, dass der anwaltlich \n\nvertretene Betroffene sich nicht gegen den mit der Verfügung des Amtsgerichts \n\nvom 18. Juli 2006 erteilten Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens über die \n\nErforderlichkeit einer Betreuung wendet, sondern den Beschluss des Amtsge-\n\nrichts vom 4. August 2006 angreift, durch den seine Untersuchung und seine \n\nVorführung zur Untersuchung - auch gegen seinen Willen - angeordnet werden. \n\nDies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Beschwerde und der weiteren \n\nBeschwerde, die sich ausdrücklich (nur) gegen den Beschluss des Amtsge-\n\nrichts vom 4. August 2006 richten und dessen Aufhebung begehren. Es folgt \n\nauch aus der Begründung beider Rechtsmittel, die sich gegen die angeordnete \n\npsychiatrische Untersuchung des Betroffenen und die sich daraus für ihn erge-\n\nbenden Pflichten wenden. \n\n9 \n\nDamit stellt sich die Frage, ob § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG der Beschwerde \n\ndes Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 4. August 2006 \n\nentgegensteht. Folgt man der vom Bayerischen Obersten Landesgericht und \n\nvom Oberlandesgericht Hamm vertretenen Auffassung, so ist gemäß § 68 b \n\nAbs. 3 Satz 2 FGG die Anordnung der Untersuchung eines Betroffenen und \n\nseiner Vorführung zur Untersuchung auch dann nicht anfechtbar, wenn sie die \n\nErmächtigung zur Anwendung einfacher Gewalt und die Gestattung, sich ge-\n\nwaltsam Zutritt zur Wohnung des Betroffenen zu verschaffen, umfasst. Diese \n\nRechtsauffassung war für die genannten Entscheidungen dieser Gerichte tra-\n\ngend. Im vorliegenden Fall wäre nach dieser Auffassung die Beschwerde des \n\nBetroffenen gemäß § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG unzulässig; das Landgericht hät-\n\nte diese Beschwerde folglich zu Recht verworfen und die weitere Beschwerde \n\ndes Betroffenen wäre unbegründet. Geht man mit dem vorlegenden Oberlan-\n\ndesgericht davon aus, dass § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG einschränkend auszule-\n\ngen und auf Fälle der hier vorliegenden Art, in denen die Anordnung der Unter-\n\nsuchung des Betroffenen die Befugnis zur Anwendung körperlicher Gewalt und \n\nzur gewaltsamen Öffnung seiner Wohnung umfasst, nicht anzuwenden ist, ge-\n\nlangt man im vorliegenden Fall zum gegenteiligen Ergebnis: Die Beschwerde \n\nwäre zulässig und die weitere Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluss \n\ndes Landgerichts begründet. Damit sind die Voraussetzungen für eine zulässige \n\nVorlage nach § 28 Abs. 2 FGG - Abweichung und Erheblichkeit - erfüllt. \n\nIII. \n\n10 \n\nAufgrund der zulässigen Vorlage hat der Senat anstelle des vorlegenden \n\nOberlandesgerichts über die weitere Beschwerde zu entscheiden. Das Rechts-\n\nmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse von Amtsgericht und \n\nLandgericht. \n\n11 \n\n1. Die weitere Beschwerde des Betroffenen gegen die Entscheidung des \n\nLandgerichts ist zulässig (Keidel/Meyer-Holz, FGG 15. Aufl. § 27 Rdn. 2; Jan-\n\nsen/Briesemeister, FGG 3. Aufl. § 27 Rdn. 5). \n\n12 \n\n2. Die weitere Beschwerde ist auch begründet. Die Beschwerde gegen \n\nden Beschluss des Amtsgerichts vom 4. August 2006 ist zulässig und ihre Ver-\n\nwerfung durch das Landgericht deswegen nicht rechtens. \n\n13 \n\na) Zwar ist nach § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG die richterliche Anordnung, \n\ndass der Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht und zu einer \n\nUntersuchung vorgeführt wird, unanfechtbar. Der Wortlaut dieser Regelung \n\nlässt für eine differenzierende Auslegung, die nur die Anordnung einer Vorfüh-\n\nrung als solche anfechtungsfrei stellt, die Anordnung einer Vorführung aber \n\ndann für anfechtbar erklärt, wenn sie unter Anwendung von Gewalt und unter \n\ngewaltsamer Verschaffung von Zugang zur Wohnung des Betroffenen erzwun-\n\ngen werden darf, keinen Raum. Auch die Materialien lassen sich für eine solche \n\ndifferenzierende Auslegung, wie sie vom vorlegenden Oberlandesgericht be-\n\nfürwortet wird, nicht nutzbar machen. Danach will die Vorschrift der allgemeinen \n\nZielrichtung entsprechen, die Rechtsmittel in Nebenverfahren zu begrenzen. \n\nZugleich soll sie der bisherigen Rechtsprechung Rechnung tragen, die eine \n\nVorführung zur Untersuchung nur als eine Freiheitsbeschränkung, nicht aber \n\nals eine im Instanzenzug überprüfbare Freiheitsentziehung ansieht (BT-Drucks. \n\n11/4528, 215, 238). \n\nb) Das rechtfertigt indes noch nicht den Schluss, dass die Beschwerde \n\ndes Betroffenen auch im vorliegenden Fall unzulässig wäre. \n\nAnders als die bloße Beauftragung eines Gutachters und eine sich an-\n\nschließende Kontaktaufnahme des Gutachters mit dem Betroffenen verpflichtet \n\ndie nach § 68 b Abs. 3 Satz 1 FGG getroffene Anordnung des Gerichts, dass \n\nder Betroffene zur Vorbereitung eines Gutachtens untersucht werden solle, den \n\nBetroffenen zur Duldung dieser Untersuchung. Die Anordnung ist insoweit \n\nzugleich Grundlage für die - nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit - anzuord-\n\nnende Vorführung und die damit möglicherweise verbundenen Zwangsmittel. \n\nUnabhängig davon, ob zugleich mit der Anordnung der Untersuchung auch eine \n\nsolche Vorführung sowie Zwangsmaßnahmen zu ihrer Durchsetzung angedroht \n\nwerden, stellt bereits die mit der Anordnung verbundene Verpflichtung des Be-\n\n14 \n\n15 \n\ntroffenen, sich zur Feststellung seiner etwaigen Betreuungsbedürftigkeit - und \n\ndas heißt: zur etwaigen Feststellung einer psychischen Krankheit oder einer \n\ngeistigen oder seelischen Behinderung (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB) - psychiat-\n\nrisch untersuchen zu lassen, für sich genommen einen schwerwiegenden Ein-\n\ngriff in die Rechte des Betroffenen dar. Das ergibt sich nicht nur aus den erheb-\n\nlichen Unannehmlichkeiten, die mit einer solchen Untersuchung unmittelbar \n\neinhergehen können, sondern insbesondere aus der möglichen Außenwirkung, \n\ndie eine solche Anordnung bei Bekanntwerden im Umfeld des Betroffenen mit \n\nsich bringen und seine soziale Stellung nachdrücklich gefährden kann. Ist mit \n\nder Anordnung der Begutachtung auch eine Vorführung oder - wie hier - eine \n\nErlaubnis zum Öffnen verschlossener Türen verbunden, greift die Entscheidung \n\nauch in die verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte der Freiheit (Art. 2 \n\nAbs. 2 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG; vgl. BVerfGE \n\n75, 318) ein (Jansen/Sonnenfeld, FGG 3. Aufl. § 68 b Rdn. 52). \n\n16 \n\nNach den §§ 19, 20 FGG ist eine gerichtliche Maßnahme, durch die - wie \n\nim Falle des § 68 b Abs. 3 Satz 1 FGG - in die Rechte einer Person eingegriffen \n\nwird, grundsätzlich von dem Betroffenen mit der Beschwerde anfechtbar. Mit \n\nder Regelung des § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG hat der Gesetzgeber jedoch diese \n\nan sich gegebene Anfechtbarkeit ausgeschlossen, um die Rechtsmittel gegen \n\nNebenentscheidungen zu begrenzen. Er hat dabei die in der Anordnung der \n\nBegutachtung liegende Beeinträchtigung als für den Betroffenen grundsätzlich \n\nhinnehmbar angesehen und diesen darauf verwiesen, bis zum Abschluss des \n\nBetreuungsverfahrens zuzuwarten und sich gegebenenfalls erst gegen eine \n\nvom Gericht - aufgrund des erstellten Gutachtens - verfügte Bestellung eines \n\nBetreuers zu wenden. Dieser generelle Ausschluss der Anfechtbarkeit erscheint \n\nschon deswegen verfassungsrechtlich bedenklich, weil er dem Betroffenen die \n\nMöglichkeit nimmt, sich rechtzeitig und nicht erst nach der abschließenden Ent-\n\nscheidung über die Einrichtung einer Betreuung gegen die Zwangsmaßnahme \n\nzu wenden, und dadurch ein effektiver Grundrechtsschutz gefährdet erscheint. \n\nZwar ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob und in-\n\nwieweit Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen statthaft sein sollen. \n\nArt. 19 Abs. 4 GG gewährleistet den Schutz durch den Richter, aber nicht vor \n\ndem Richter (BVerfGE 87, 41, 67); deshalb begründet die Verfassung grund-\n\nsätzlich keinen Anspruch auf Überprüfung jeder richterlichen Entscheidung \n\ndurch eine höhere Instanz. Zweifelhaft ist indes, ob dies auch den generellen \n\nAusschluss eines - an sich gegebenen - Rechtsmittels in Fällen rechtfertigt, in \n\ndenen - wie bei der Anordnung, sich psychiatrisch untersuchen zu lassen - in \n\neinen höchstpersönlichen und den Betroffenen existentiell berührenden und \n\ngrundrechtlich geschützten Bereich eingegriffen wird und eine auf Fälle der Ge-\n\nfahrenabwehr begrenzte Unanfechtbarkeit ebenso ausreichend wie sachge-\n\nrecht wäre. \n\n17 \n\nDie Frage kann hier indes dahinstehen. § 68 b Abs. 3 Satz 2 FGG nor-\n\nmiert, wie dargelegt, eine Ausnahme von den §§ 19, 20 FGG, nach denen dem \n\nBetroffenen gegen Eingriffe in seine Rechte grundsätzlich die Beschwerde zu-\n\nsteht. Eine solche Ausnahme bedarf - auch unter dem vom Oberlandesgericht \n\nangeführten Grundsatz effektiven Rechtsschutzes - jedenfalls dort der Ein-\n\nschränkung, wo sich eine richterliche Maßnahme, die in existentieller Weise in \n\nhöchstpersönliche Rechte des Betroffenen eingreift, als objektiv willkürlich dar-\n\nstellt. Das ist allerdings nicht schon bei einer zweifelsfrei fehlerhaften Rechts-\n\nanwendung der Fall. Hinzukommen muss vielmehr, dass die fehlerhafte \n\nRechtsanwendung unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von Artt. 3 \n\nAbs. 1 und 103 Abs. 1 GG nicht mehr verständlich ist und sich daher der \n\nSchluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG NJW \n\n1994, 2279; BGH Beschluss vom 13. April 2005 - IV ZR 62/04 - NJW-RR 2005, \n\n1387). Diese Voraussetzung ist - abgesehen vom Ausnahmefall des § 69 \n\nAbs. 1 Satz 4 FGG bei Gefahr in Verzug, bei dem die persönliche Anhörung \n\ndann aber unverzüglich nachgeholt werden muss (s. § 69 Abs. 1 Satz 4 \n\nHalbs. 2 FGG) - grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Vormundschaftsgericht \n\ndie psychiatrische Untersuchung eines Betroffenen anordnet, ohne diesen vor \n\nder Entscheidung persönlich gehört oder sonstige Feststellungen, die die An-\n\nnahme einer Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen rechtfertigen könnten, \n\ngetroffen zu haben. In einem solchen krassen Ausnahmefall ist es dem Betrof-\n\nfenen nicht zuzumuten, sich zunächst einer psychiatrischen Untersuchung zu \n\nunterziehen, die mit deren Anordnung und Durchführung möglicherweise ein-\n\nhergehenden gravierenden Auswirkungen in seinem sozialen Umfeld hinzu-\n\nnehmen und mit einer rechtlichen Klärung der Notwendigkeit einer solchen Be-\n\ngutachtung bis zur endgültigen Entscheidung des Vormundschaftsgerichts über \n\ndie Betreuerbestellung zuzuwarten. \n\n18 \n\nSo liegen die Dinge auch hier. Das Vormundschaftsgericht hat die Einho-\n\nlung eines psychiatrischen Gutachtens allein aufgrund einer Anregung des \n\nSohnes des Betroffenen, K.-H., verfügt, in welcher der Sohn selbst darauf hin-\n\nweist, dass er mit seinem Vater seit fünf Jahren zerstritten und zwischen ihnen \n\nein Rechtsstreit anhängig ist. Die Betreuungsbehörde hatte diese Anregung an \n\ndas Vormundschaftsgericht weitergeleitet, ohne sie sich inhaltlich zueigen zu \n\nmachen; sie hatte sich - im Gegenteil - von dieser Anregung unmissverständlich \n\ndistanziert, indem sie erklärt hatte, sie sehe \"angesichts der insgesamt erhalte-\n\nnen Informationen\" der Betreuungsnotwendigkeitsprüfung für den Betroffenen \n\nmit Skepsis entgegen, zumal der Betroffene offenbar selbständig Rechtsanwäl-\n\nte beauftragen könne und seine kranke Ehefrau betreue. Auch die vom Vor-\n\nmundschaftsgericht von den Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen zuge-\n\nleitete Stellungnahme, in der u.a. auf die familiären Zwistigkeiten hingewiesen \n\nwird, und die dieser Stellungnahme beigefügte aktuelle ärztliche Bescheinigung, \n\nwelche dem Betroffenen die volle körperliche und geistige Leistungsfähigkeit \n\nattestiert, haben dem Vormundschaftsgericht keinen Anlass gegeben, den Be-\n\ntroffenen vorab persönlich anzuhören oder sonstige Feststellungen zur Not-\n\nwendigkeit, ihn psychiatrisch begutachten zu lassen, zu treffen. Unter diesen \n\nbesonderen Voraussetzungen war die vom Vormundschaftsgericht ausgespro-\n\nchene Verpflichtung des Betroffenen, sich einer psychiatrischen Begutachtung \n\nzu unterziehen, nicht nur rechtsfehlerhaft, sondern offenkundig und schlechthin \n\nunvertretbar. Eine derart willkürliche Anordnung lässt es für den Betroffenen \n\nunzumutbar erscheinen, dieser ohne die Möglichkeit rechtlicher Überprüfung \n\nFolge leisten zu müssen und sich erst gegen eine etwaige Betreuerbestellung \n\nzur Wehr setzen zu dürfen. Der Betroffene durfte deshalb schon im Vorfeld der \n\nEntscheidung des Vormundschaftsgerichts die Notwendigkeit eines Gutachtens \n\nüber seine Betreuungsbedürftigkeit überprüfen lassen und - mit diesem Ziel - \n\ndie Anordnung einer solchen Begutachtung im Beschwerdewege angreifen. \n\n19 \n\n3. Das Landgericht hätte deshalb die Beschwerde des Betroffenen gegen \n\nden Beschluss des Amtsgerichts vom 4. August 2006 nicht als unzulässig ver-\n\nwerfen dürfen, sondern sie einer sachlichen Überprüfung unterziehen müssen. \n\nDies nötigt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. \n\nVielmehr kann der Senat - als Gericht der weiteren Beschwerde - in der Sache \n\nselbst entscheiden, wenn nach dem bereits festgestellten Sachverhalt eine ab-\n\nschließende Sachentscheidung möglich ist und es ausgeschlossen erscheint, \n\ndass nach einer Zurückverweisung die Vorinstanz zu einer abweichenden \n\nSachentscheidung gelangen könnte. Das ist hier der Fall. \n\n20 \n\nDas Vormundschaftsgericht hat, wie dargelegt, die Einholung eines psy-\n\nchiatrischen Gutachtens allein aufgrund einer Anregung des Sohnes des Betrof-\n\nfenen K.-H. verfügt. Es hat in der Folge die Begutachtung des Betroffenen an-\n\ngeordnet, ohne diesen persönlich zu hören oder sonstige Feststellungen zur \n\nNotwendigkeit seiner psychiatrischen Begutachtung zu treffen. Zu einer solchen \n\nAnhörung oder zu sonstigen Feststellungen hätte indes im vorliegenden Fall um \n\nso mehr Anlass bestanden, als die Betreuungsbehörde sich von der Anregung \n\ndes Sohnes ausdrücklich distanziert hatte, diese Anregung möglicherweise \n\ndurch einen - vom Sohn zugestandenen - Familienzwist sowie Rechtsstreitigkei-\n\nten des Sohnes und seiner Familie mit dem Betroffenen motiviert war, eine ak-\n\ntuelle ärztliche Bescheinigung die - auch geistige - Leistungsfähigkeit des Be-\n\ntroffenen bescheinigte und der Akteninhalt, wie das Oberlandesgericht zu Recht \n\nbemerkt, keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine psychische Krankheit oder \n\neine geistige oder seelische Behinderung (§ 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB) des Be-\n\ntroffenen ergibt. Auch ein Fall der Gefahr im Verzug lag nicht vor (§ 69 f Abs. 1 \n\nSatz 4 FGG). Vor diesem Hintergrund bestand für die vom Amtsgericht verfügte \n\nEinholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Frage einer Betreuungsbedürf-\n\ntigkeit des Betroffenen jedenfalls bislang kein Anlass. Dies gilt erst recht, nach-\n\ndem der Betroffene zuvor mit Anwaltsschriftsatz vom 21. Juli 2006 seine Bereit-\n\nschaft zu einer persönlichen Anhörung vor dem Vormundschaftsgericht erklärt \n\nund gebeten hatte, ihm dabei die Begleitung seines (weiteren) Sohnes K.-J. als \n\nseiner Vertrauensperson zu ermöglichen. Die ungeachtet dessen ohne vorheri-\n\nge persönliche Anhörung des Betroffenen mit Beschluss des Amtsgerichts vom \n\n4. August 2006 getroffene Anordnung, den Betroffenen der zuvor verfügten \n\npsychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, war deshalb ebenso wie die Er-\n\nmächtigung, ihn zu dieser Begutachtung - erforderlichenfalls mit Gewalt und \n\nunter gewaltsamem Eindringen in seine Wohnung - vorzuführen, offenkundig \n\nrechtswidrig und deshalb aufzuheben. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 21.08.2006 - 8 T 74/06 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 23.10.2006 - 17 W 101/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_201-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-14/xii-zb-201-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_201-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_201-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-14/xii-zb-201-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_201-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:31:28.423332+00:00"}}