{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_192-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-04-16","aktenzeichen":"XII ZB 192/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 139 Hat ein Gericht die Partei eindeutig und unmissverständlich auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer entscheidungserheblichen Rechts- frage hingewiesen, muss es den Hinweis nicht wiederholen, wenn die Partei ihren Sachvortrag nicht auf den rechtlichen Hinweis eingerichtet hat (Abgrenzung zu BGH Urteile vom 21. Januar 1999 - VII ZR 269/97 - NJW 1999, 1264 und vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00 - NJW 2002, 3317).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. April 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 192/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 139 \n\nHat ein Gericht die Partei eindeutig und unmissverständlich auf die einschlägige \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einer entscheidungserheblichen Rechts-\n\nfrage hingewiesen, muss es den Hinweis nicht wiederholen, wenn die Partei ihren \n\nSachvortrag nicht auf den rechtlichen Hinweis eingerichtet hat (Abgrenzung zu BGH \n\nUrteile vom 21. Januar 1999 - VII ZR 269/97 - NJW 1999, 1264 und vom 25. Juni \n\n2002 - X ZR 83/00 - NJW 2002, 3317). \n\nBGH, Beschluss vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06 - OLG Celle \n\n AG Lehrte \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats \n\n- Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom \n\n19. September 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig \n\nverworfen. \n\nBeschwerdewert: 500 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Trennungsunterhalt. \n\nMit Teilurteil vom 6. April 2006 hat das Amtsgericht den Beklagten verurteilt, \n\n\"der Klägerin Auskunft über sein Einkommen zu erteilen und zwar durch \n\nVorlage einer schriftlichen, systematischen Aufstellung über seine sämt-\n\nlichen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, aus Kapitalvermögen, aus \n\nMieteinkünften sowie Einkünften anderer Herkunfts- und Steuerarten für \n\nden Zeitraum vom 01.01.2003 bis 31.12.2005, \n\nund die Auskünfte zu belegen durch Vorlage der Einkommensteuererklä-\n\nrungen nebst der vollständigen, gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen \n\nhierzu und der Einkommensteuerbescheide sowie etwaiger Bilanzen \n\nnebst Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. der etwaigen Einnahme- \n\nÜberschussrechnungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005.\" \n\n2 \n\nGegen dieses Teilurteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Mit Zustel-\n\nlung der Berufungsbegründung hat das Oberlandesgericht beiden Parteien auf-\n\ngegeben \n\n\"innerhalb der Berufungserwiderungsfrist zum Wert des Beschwerdege-\n\ngenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) vorzutragen (vgl. BGH FamRZ \n\n2005, 104 unter II.1 der Gründe).\" \n\n3 \n\nMit Schriftsatz vom 1. August 2006 hat der Beklagte die Auffassung ver-\n\ntreten, der Wert des Beschwerdegegenstandes entspreche dem Wert des erst-\n\ninstanzlichen Verfahrens. Da die Klägerin außergerichtlich Unterhalt in Höhe \n\nvon monatlich 2.000 € gefordert habe, belaufe sich der Wert des Beschwerde-\n\ngegenstandes auf 24.000 €. \n\n4 \n\nMit Beschluss vom 29. August 2006 hat das Berufungsgericht den Wert \n\nder Beschwer auf 500 € festgesetzt. Für ein Rechtsmittel gegen die Verurtei-\n\nlung zur Erteilung einer Auskunft sei nach ständiger Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Ertei-\n\nlung der geschuldeten Auskunft erfordere. Dieser Aufwand belaufe sich zur Ü-\n\nberzeugung des Gerichts auf nicht mehr als 500 €. Denn er bestehe nach Maß-\n\ngabe der Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils letztlich in der Zu-\n\nsammenstellung und Ablichtung der Einkommensteuererklärungen und Ein-\n\nkommensteuerbescheide des Beklagten sowie der zu deren Fertigung erforder-\n\nlich gewesenen Aufstellungen. \n\n5 \n\nDer Beschluss wurde am 30. August 2006 formlos an die Prozessbe-\n\nvollmächtigten der Parteien abgesandt. Der Beklagte behauptet, diesen Be-\n\nschluss nicht erhalten zu haben. Mit dem angefochtenen Beschluss vom \n\n19. September 2006 hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig \n\nverworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteige. \n\nDagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. \n\nII. \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, \n\naber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch \n\neine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts \n\noder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 \n\nZPO). \n\n7 \n\n1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine grundsätzli-\n\nche Bedeutung weder hinsichtlich der Frage gegeben, wie sich die Beschwer \n\neines zur Auskunft verurteilten Beklagten bemisst, noch hinsichtlich des Um-\n\nfangs der Hinweispflicht des Berufungsgerichts. Beides ist in der Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Die Rechtsbeschwerde ist \n\nwegen dieser Fragen auch nicht zur Fortbildung des Rechts zulässig. \n\n8 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich \n\ndie Beschwer durch die Verurteilung zur Auskunft nach dem Interesse des \n\nRechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem \n\nvorliegend nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses \n\nabgesehen (vgl. insoweit Senatsbeschluss BGHZ 164, 63, 66 ff. = FamRZ \n\n2005, 1986 f.) - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Ertei-\n\nlung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGHZ - GSZ - 128, 85, 87 f.; Senats-\n\nbeschlüsse vom 25. April 2007 - XII ZB 10/07 - FamRZ 2007, 1090, 1091 und \n\nvom 3. November 2004 - XII ZB 165/00 - FamRZ 2005, 104). Die Kosten der \n\nZuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, \n\nwenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige selbst zu einer \n\nsachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (Senatsbeschlüsse vom \n\n26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34, vom 31. Oktober 2001 \n\n- XII ZB 161/01 - FPR 2002, 161 und Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR \n\n14/00 - FamRZ 2002, 666, 667). \n\n9 \n\nEbenso ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits \n\ngrundsätzlich geklärt, dass im Falle einer Verurteilung zur Auskunft der Wert \n\nder Beschwer gemäß § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Das \n\nRechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf über-\n\nprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm nach § 3 ZPO eingeräumten Er-\n\nmessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat, was insbesondere dann der \n\nFall ist, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstandes \n\nmaßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder etwa er-\n\nhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) \n\nnicht festgestellt hat. Denn der Sinn des dem Berufungsgericht eingeräumten \n\nErmessens würde verfehlt, wenn das Rechtsbeschwerdegericht berechtigt und \n\nverpflichtet wäre, ein vom Berufungsgericht fehlerfrei ausgeübtes Ermessen \n\ndurch eine eigene Ermessensentscheidung zu ersetzen. Diese Beschränkung \n\nbegrenzt zugleich die Möglichkeit des Rechtsbeschwerdegerichts, Tatsachen \n\nzu berücksichtigen, die erstmals im Verfahren der Rechtsbeschwerde geltend \n\ngemacht werden (Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - \n\nFamRZ 2007, 714 und vom 31. Januar 2001 - XII ZB 121/00 - NJW 2001, \n\n1652 f.). \n\n10 \n\nb) Auch der Umfang der richterlichen Hinweispflicht nach § 139 ZPO ist \n\nhinreichend geklärt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\ngenügt das Gericht seiner Hinweispflicht nur dann, wenn es die Parteien auf \n\nden noch fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, \n\nunmissverständlich hinweist und den Parteien die Möglichkeit eröffnet, ihren \n\nVortrag sachdienlich zu ergänzen. Die Hinweispflicht des Gerichts besteht im \n\nGrundsatz auch in Verfahren, in denen die Partei durch einen Prozessbevoll-\n\nmächtigten vertreten wird; das gilt jedenfalls dann, wenn der Prozessbevoll-\n\nmächtigte die Rechtslage falsch beurteilt (BGHZ 140, 365, 371 = NJW 1999, \n\n1867, 1868). Will das Gericht von seiner in einer gerichtlichen Verfügung geäu-\n\nßerten Auffassung später abweichen oder hat die Partei einen nicht hinreichend \n\neindeutigen Hinweis falsch aufgenommen, muss das Gericht diesen präzisieren \n\nund der Partei erneut Gelegenheit geben, dazu Stellung zu nehmen (BGH Ur-\n\nteile vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00 - NJW 2002, 3317, 3320 und vom \n\n21. Januar 1999 - VII ZR 269/97 - NJW 1999, 1264). \n\n11 \n\n2. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist entgegen der Auffas-\n\nsung der Rechtsbeschwerde auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung erforderlich. \n\n12 \n\na) Dieser Zulassungsgrund ist zunächst in Fällen der Divergenz gege-\n\nben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines \n\nhöher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung be-\n\nruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt nur vor, wenn die anzufechtende \n\nEntscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Ver-\n\ngleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der \n\nVergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht \n\ndeckt (BGHZ 154, 288, 292 f. = NJW 2003, 1943, 1945). Solches hat die \n\nRechtsbeschwerde weder substantiiert dargelegt (vgl. insoweit BGHZ 152, 7, 8 \n\nf. = NJW 2002, 3334, 3335), noch ist dies sonst offenkundig (vgl. BGH Be-\n\nschluss vom 18. März 2004 - V ZR 222/03 - FamRZ 2004, 947, 948). \n\n13 \n\nb) Unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung ist eine Rechtsbeschwerde aber auch dann zulässig, wenn einem \n\nGericht bei der Rechtsanwendung Fehler unterlaufen, die die Wiederholung \n\ndurch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten \n\nlassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Recht-\n\nsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterli-\n\nche Leitentscheidung notwendig ist. Dabei muss es sich um einen Rechtsfehler \n\nvon symptomatischer Bedeutung handeln (BGHZ 152, 182, 187 = NJW 2003, \n\n65, 66 f.). Diese Voraussetzungen sind also nicht schon dann erfüllt, wenn die \n\nEntscheidung des Berufungsgerichts, gemessen an der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs, fehlerhaft ergangen ist (BGHZ 154, 288, 293 = NJW 2003, \n\n1943, 1945 f.). Ein schwerer, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine funktio-\n\nnierende Rechtsprechung gefährdender Rechtsfehler liegt erst dann vor, wenn \n\ndas Berufungsgericht bei der Auslegung oder Anwendung von Vorschriften des \n\nmateriellen Rechts oder des Verfahrensrechts gegen grundlegende, verfas-\n\nsungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen verstoßen hat und \n\ndie Entscheidung deswegen von Verfassungs wegen der Korrektur bedarf. Un-\n\nter diesem Gesichtspunkt ist die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer ein-\n\nheitlichen Rechtsprechung also zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung \n\nauf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung \n\nals Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrens-\n\ngrundrechte des Beschwerdeführers - insbesondere des Anspruchs auf Gewäh-\n\nrung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) - beruht (BGHZ 154, 288, 296 = \n\nNJW 2003, 1943, 1946). Auch solches ist hier aber nicht der Fall: \n\n14 \n\naa) Soweit die Rechtsbeschwerde sich auf eine fehlende Begründung \n\ndes angefochtenen Beschlusses stützt, ist schon zweifelhaft, ob der behauptete \n\nRechtsverstoß nach § 547 Nr. 6 i.V.m. § 576 Abs. 3 ZPO eine Zulassung der \n\nRechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung rechtfer-\n\ntigen kann (zur Zulassung der Revision, wenn ein absoluter Revisionsgrund \n\nnach § 547 Nr. 1 bis 4 ZPO geltend gemacht wird vgl. BGHZ 172, 250 = FamRZ \n\n2007, 1643 f.). \n\n15 \n\nEntscheidend ist aber, dass das Berufungsgericht den angefochtenen \n\nBeschluss - entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde – tatsächlich be-\n\ngründet hat. Denn es hat in dem Beschluss ausgeführt, dass es die Berufung \n\ndes Beklagten als unzulässig verwerfe, weil der Wert des Beschwerdegegens-\n\ntandes - entgegen § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO - 600 € nicht übersteige. Damit war \n\ndie Entscheidung schon für sich genommen nachvollziehbar. Eine weiterge-\n\nhende Begründung war hier entbehrlich, weil das Oberlandesgericht den Wert \n\nder Beschwer schon durch einen im Einzelnen begründeten Beschluss festge-\n\nsetzt hatte und damit diesen Wert für das weitere Verfahren als feststehend zu \n\nGrunde legen durfte. Ob dieser Beschluss dem Beklagten zugegangen ist, ist \n\nfür die Frage der ausreichenden Begründung ohne Belang. Hinzu kommt, dass \n\ndas Oberlandesgericht die Parteien ausdrücklich auf die ständige Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs hingewiesen hatte, wonach sich die Beschwer \n\ndurch eine zur Auskunft verurteilende Entscheidung nach dem Interesse richtet, \n\ndiese Auskunft nicht zu erteilen, also nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, \n\nden die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Entgegen der Auffas-\n\nsung der Rechtsbeschwerde war dem Beklagten mit dieser Information der Zu-\n\ngang zu der im Prozessrecht vorgesehenen Berufungsinstanz nicht in unzu-\n\nmutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert, was \n\nseinen Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzen \n\nwürde (vgl. BVerfG NJW 2001, 2161, 2162). Die Entscheidung des Berufungs-\n\ngerichts ist im Rahmen der Rechtsbeschwerde auch hinreichend nachprüfbar, \n\nweil sie sich auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung auf eine Unter-\n\nschreitung der Berufungssumme stützt. \n\n16 \n\nbb) Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner Ermessensentschei-\n\ndung, wonach der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt, \n\nden relevanten Sachverhalt vollständig gewürdigt und hinreichend berücksich-\n\ntigt. Dabei ist es von dem Tenor des angefochtenen Teilurteils ausgegangen \n\nund hat die darin ausgesprochene Verpflichtung nur als Zusammenstellung be-\n\nreits vorhandener Unterlagen aufgefasst. Dagegen erinnert auch die Rechtsbe-\n\nschwerde nichts, zumal sie auch die eigene Bewertung auf den Aufwand für die \n\nSichtung und Zusammenstellung vorhandener Unterlagen und die Erstellung \n\neines Verzeichnisses der Einkünfte und Ausgaben beschränkt. Andere Anhalts-\n\npunkte waren im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung auch nicht ersicht-\n\nlich. Insbesondere durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass die mit \n\nTeilurteil vom 6. April 2006 geschuldeten Auskünfte für die Jahre 2003 und \n\n2004 nur geringen Aufwand verursachen, weil die Einkünfte für diese Jahre be-\n\nreits im Rahmen der Einkommensteuer geklärt waren. Weil die Einkünfte des \n\nBeklagten aus dem Versorgungswerk der Ärzte sowie ggf. einer Witwerrente \n\nnach seiner verstorbenen ersten Ehefrau einerseits und die Differenz aus Mie-\n\nten und den dafür erforderlichen Aufwendungen andererseits auch unterhalts-\n\nrechtlich relevant sind, konnte der Beklagte auf die vorliegenden steuerlichen \n\nUnterlagen zurückgreifen. Eine rechtliche Bewertung der einzelnen Kosten \n\nschuldete er nicht. \n\n17 \n\nSelbst wenn im Zeitpunkt des amtsgerichtlichen Teilurteils noch keine \n\nEinkommensteuererklärung für das Jahr 2005 erstellt war, würde der insoweit \n\nerforderliche Aufwand keine Kosten verursachen, die gemeinsam mit den Kos-\n\nten für die Zusammenstellung bereits vorhandener Unterlagen für die Vorjahre \n\nden Berufungsstreitwert überstiegen. Denn dafür ist - entgegen der Auffassung \n\nder Rechtsbeschwerde - nicht auf die Kosten eines Steuerberaters abzustellen. \n\nMaßgebend ist nämlich, dass die auf einer besonderen familienrechtlichen Be-\n\nziehung beruhende Auskunftspflicht nach §§ 1580, 1605 BGB persönlicher Na-\n\ntur und die Erfüllung mit berufstypischen Leistungen, z.B. eines Steuerberaters \n\ngegenüber Dritten, nicht vergleichbar ist. Daher wäre es nicht gerechtfertigt, die \n\nBewertung danach auszurichten, welche Vergütung ggf. von einem Dritten ge-\n\nfordert werden könnte. Auch die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen \n\nHilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entste-\n\nhen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung \n\nnicht in der Lage ist (Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - \n\nFamRZ 2006, 33, 34, vom 31. Oktober 2001 - XII ZB 161/01 - FPR 2002, 161 \n\nund Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667). \n\nSolches ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten im Zeitpunkt der angefoch-\n\ntenen Entscheidung nicht. \n\n18 \n\nAus den gleichen Gründen ist der Beklagte auch daran gehindert, unter \n\nHinweis auf den Stundenlohn eines promovierten Arztes in behaupteter Höhe \n\nvon mindestens 150 € für die von ihm geschuldeten Arbeiten einen solchen \n\nStundensatz zu berechnen. Als möglicher Ansatzpunkt für die Bewertung sei-\n\nnes Zeitaufwands kommen vielmehr die Stundensätze für die Entschädigung \n\nvon Zeugen nach §§ 20 bis 22 JVEG in Betracht, die Stundensätze von 3 € bis \n\nhöchstens 17 € vorsehen und eine nach dem geringsten Stundensatz bemes-\n\nsene Entschädigung gewähren, wenn - wie es beim Beklagten durch die Erfül-\n\nlung seiner Auskunftspflicht der Fall ist - kein Verdienstausfall eintritt (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667). Selbst \n\nwenn die Auskunft somit den vom Beklagten nunmehr erstmals im Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren benannten Umfang von insgesamt weniger als 20 Stunden \n\nverursachen würde, wäre die Ermessensentscheidung des Oberlandesgerichts, \n\ndas den Streitwert auf insgesamt 500 € festgesetzt hat, nicht zu beanstanden. \n\n19 \n\ncc) Im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beru-\n\nfungsgericht auch nicht gegen seine Hinweispflicht aus § 139 ZPO verstoßen. \n\nDenn es hatte die Parteien schon nach Eingang der Berufungsbegründung un-\n\nter Hinweis auf eine einschlägige Senatsentscheidung auf die ständige Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs hingewiesen. Aus dieser Entscheidung er-\n\ngibt sich eindeutig, dass die Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Beklagten \n\nnach dem Aufwand an Zeit und Kosten zu bemessen ist, den die Erteilung der \n\ngeschuldeten Auskunft erfordert. Von einem Rechtsanwalt kann grundsätzlich \n\nverlangt werden, dass er die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nzu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage kennt (BGH Urteil vom \n\n27. März 2003 - IX ZR 399/99 - NJW 2003, 2022, 2025). Spätestens wenn das \n\nGericht eindeutig auf diese Rechtsprechung hinweist, hat der Rechtsanwalt sich \n\nmit dieser Rechtsprechung zu befassen und seinen Sachvortrag darauf einzu-\n\nstellen. Dafür reicht es aus, wenn das Gericht auf eine veröffentlichte und damit \n\nallgemein zugängliche höchstrichterliche Entscheidung verweist, in der die \n\nRechtsfrage unzweifelhaft geklärt ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbe-\n\nschwerde ist es dem Rechtsanwalt dann zumutbar, sich eigenverantwortlich \n\nüber den Inhalt dieser Entscheidung zu informieren. \n\n20 \n\nDanach hat das Berufungsgericht mit seinem Hinweis auf die entschei-\n\ndende Passage in dem in FamRZ 2005, 104 veröffentlichten Senatsbeschluss \n\ndie Verpflichtung aus § 139 ZPO erfüllt. Wenn der Beklagte unter Verkennung \n\nder eindeutigen Rechtslage gleichwohl eine Festsetzung des Streitwerts nach \n\nder Höhe des von der Klägerin begehrten Unterhalts beantragt hat, kann dies \n\nnur bedeuten, dass er die abweichende und eindeutige Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs bewusst nicht zur Kenntnis genommen hat. Denn andern-\n\nfalls hätte der Beklagte in Kenntnis der eindeutigen Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs jedenfalls hilfsweise zu den aus seiner Sicht relevanten Um-\n\nständen für die Wertfestsetzung vortragen müssen. \n\n21 \n\nSelbst wenn sich aus dem Schriftsatz des Beklagten vom 1. August 2006 \n\nergeben sollte, dass dieser den richterlichen Hinweis nicht verstanden hat, war \n\ndas Berufungsgericht hier aber nicht zu einem weiteren Hinweis verpflichtet. \n\nZwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass ein \n\nGericht einen einmal erteilten Hinweis präzisieren und der Partei Gelegenheit \n\nzur Stellungnahme geben muss, wenn sich erweist, dass die Partei den ur-\n\nsprünglichen Hinweis falsch aufgenommen hat (BGHZ 140, 365, 371 = NJW \n\n1999, 1867, 1868; BGH Urteile vom 21. Januar 1999 - VII ZR 269/97 - NJW \n\n1999, 1264 und vom 25. Juni 2002 - X ZR 83/00 - NJW 2002, 3317, 3320). Sol-\n\nches ist aber nur dann sinnvoll, wenn der ursprüngliche Hinweis eine missver-\n\nständliche Deutung zulässt. Ist der Hinweis hingegen eindeutig, könnte sich ein \n\nweiterer Hinweis lediglich auf die Wiederholung des ursprünglichen Hinweises \n\nbeschränken, was der Partei nicht weiterhelfen könnte. So liegt der Fall hier, \n\nweil sich aus der aus nur zwei Sätzen bestehenden und ganz konkret bezeich-\n\nneten Textpassage des angegebenen Senatsbeschlusses die eindeutige \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Angabe einer Entscheidung des \n\nGroßen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs ergibt. Mehr brauchte \n\ndas Berufungsgericht nicht zu tun. \n\n22 \n\nWeil das Berufungsgericht somit seiner Hinweispflicht in dem erforderli-\n\nchen Umfang nachgekommen war, kann der erst im Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nren erfolgte neue Sachvortrag nicht mehr berücksichtigt werden, und zwar un-\n\nabhängig davon, dass er ohnehin zu keiner anderen Beurteilung Anlass geben \n\nwürde. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nRiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubs- \nbedingt verhindert zu unterschreiben. \n\nHahne \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Lehrte, Entscheidung vom 06.04.2006 - 8 F 8258/03 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 19.09.2006 - 15 UF 138/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_192-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-16/xii-zb-192-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1580","ref_norm":"1580","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1605","ref_norm":"1605","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_192-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_192-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-16/xii-zb-192-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_192-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:30:51.506426+00:00"}}