{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_188-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-05-09","aktenzeichen":"XII ZB 188/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2, VAHRG § 10 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 und 8 a) Der Ehezeitanteil einer schon vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 laufenden Versorgungsrente des öffentlichen Dienstes (hier: Zusatzversorgung der DRV Knappschaft-Bahn-See), die als Startgutschrift in die Betriebsrente nach neuem Satzungsrecht übergegangen ist, ist auch weiterhin im Wege der VBL- Methode zu ermitteln. b) Wurde dem Versicherten vor der Satzungsänderung eine - höhere, aber jeden- falls vom Rentenbeginn bis zur Satzungsänderung statische - qualifizierte Min- destversorgungsrente bewilligt, ist deren - zeitratierlich zu ermittelnder - Ehezeit- anteil nur dann in den Versorgungsausgleich einzustellen, wenn er auch nach Dynamisierung der Ehezeit den insgesamt volldynamischen Ehezeitanteil der Versorgungsrente ü- bersteigt (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380). Rückrechnung Ende und das auf c) Übersteigt hingegen der Ehezeitanteil der insgesamt volldynamischen Versor- gungsrente den dynamisierten und auf das Ende der Ehezeit zurückgerechneten Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente, ist er mit seinem auf das Ende der Ehezeit bezogenen Nominalbetrag dem Versorgungsausgleich zugrunde zu le- gen. d) Zur Begrenzung einer Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nach § 10 a Abs. 3 VAHRG.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Mai 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 188/06 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nBGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 3 Nr. 2, VAHRG § 10 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 \nund 8 \n\na) Der Ehezeitanteil einer schon vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 \nlaufenden Versorgungsrente des öffentlichen Dienstes (hier: Zusatzversorgung \nder DRV Knappschaft-Bahn-See), die als Startgutschrift in die Betriebsrente nach \nneuem Satzungsrecht übergegangen ist, ist auch weiterhin im Wege der VBL-\nMethode zu ermitteln. \n\nb) Wurde dem Versicherten vor der Satzungsänderung eine - höhere, aber jeden-\nfalls vom Rentenbeginn bis zur Satzungsänderung statische - qualifizierte Min-\ndestversorgungsrente bewilligt, ist deren - zeitratierlich zu ermittelnder - Ehezeit-\nanteil nur dann in den Versorgungsausgleich einzustellen, wenn er auch nach \nDynamisierung \nder \nEhezeit den insgesamt volldynamischen Ehezeitanteil der Versorgungsrente ü-\nbersteigt (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB \n183/88 - FamRZ 1990, 380). \n\nRückrechnung \n\nEnde \n\nund \n\ndas \n\nauf \n\nc) Übersteigt hingegen der Ehezeitanteil der insgesamt volldynamischen Versor-\ngungsrente den dynamisierten und auf das Ende der Ehezeit zurückgerechneten \nEhezeitanteil der Mindestversorgungsrente, ist er mit seinem auf das Ende der \nEhezeit bezogenen Nominalbetrag dem Versorgungsausgleich zugrunde zu le-\ngen. \n\nd) Zur Begrenzung einer Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich \n\nnach § 10 a Abs. 3 VAHRG. \n\nBGH, Beschluss vom 9. Mai 2007 - XII ZB 188/06 - OLG Hamburg \n AG Hamburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes gegen den Beschluss \n\ndes 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts \n\nHamburg vom 7. September 2006 wird zurückgewiesen. \n\n2. Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird \n\nder oben genannte Beschluss aufgehoben. \n\nDie Beschwerde des Ehemannes gegen den Beschluss des \n\nAmtsgerichts Hamburg vom 21. Juni 2004 wird mit der Maß-\n\ngabe zurückgewiesen, dass die im Wege des Splittings vom \n\nVersicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Ren-\n\ntenversicherung Knappschaft-Bahn-See (früher: Bundesbahn-\n\nVersicherungsanstalt) auf das Versicherungskonto der Ehefrau \n\nbei der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher: Bundes-\n\nversicherungsanstalt für Angestellte) übertragenen Rentenan-\n\nwartschaften 135,57 € (statt 135,72 €) und die im Wege des \n\nanalogen Quasi-Splittings zu Lasten der Anrechte des Ehe-\n\nmannes auf Zusatzversorgung bei der Deutschen Rentenver-\n\nsicherung Knappschaft-Bahn-See (früher: Bahnversicherungs-\n\nanstalt Teil B) auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der \n\nDeutschen Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversiche-\n\nrungsanstalt für Angestellte) begründeten Rentenanwartschaf-\n\nten 65,82 € (statt 65,83 €) betragen, jeweils bezogen auf den \n\n31. Dezember 1981. \n\n3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Rechtsbe-\n\nschwerde hat der Ehemann zu tragen. \n\n4. Beschwerdewert: 2.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten im Abänderungsverfahren um die Höhe des öffent-\n\nlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs. \n\nSie hatten am 10. August 1962 die Ehe geschlossen. Auf den Schei-\n\ndungsantrag der Ehefrau, der dem Ehemann am 21. Januar 1982 zugestellt \n\nworden war, hatte das Amtsgericht durch rechtskräftiges Urteil die Ehe ge-\n\nschieden und u.a. den Versorgungsausgleich durchgeführt. Insoweit hatte es im \n\nWege des Splittings vom Versicherungskonto des Ehemannes in der gesetzli-\n\nchen Rentenversicherung Rentenanwartschaften \n\nin Höhe von monatlich \n\n296,55 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen und den Ehe-\n\nmann verurteilt, zur Begründung weiterer Anwartschaften von monatlich \n\n20,26 DM einen Betrag von 3.775,08 DM auf das Versicherungskonto der Ehe-\n\nfrau in der gesetzlichen Rentenversicherung einzuzahlen. Diesen Betrag hat \n\nder Ehemann in der Folgezeit geleistet. \n\n3 \n\nWährend der Ehezeit (1. August 1962 bis 31. Dezember 1981, § 1587 \n\nAbs. 2 BGB) hatten beide Eheleute Rentenanwartschaften in der gesetzlichen \n\nRentenversicherung, der Ehemann bei der Deutschen Rentenversicherung \n\nKnappschaft-Bahn-See (DRV K-B-S; früher: Bundesbahn-Versicherungsanstalt) \n\nund die Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; frü-\n\nher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte), erworben. Außerdem hatte \n\nder Ehemann während der Ehezeit Anwartschaften auf eine Zusatzversorgung \n\nbei der DRV K-B-S (früher: Bundesbahn-Versicherungsanstalt) erworben, die in \n\nder Ausgangsentscheidung mit dem unverfallbaren Ehezeitanteil einer stati-\n\nschen Versicherungsrente von 224,80 DM berücksichtigt wurden. \n\n4 \n\nNachdem dem Ehemann für die Zeit ab Juni 1998 Altersrente wegen Er-\n\nwerbslosigkeit bewilligt und auch hinsichtlich der Zusatzversorgung ein unver-\n\nfallbarer Anspruch auf Versorgungsrente entstanden war, beantragte die weite-\n\nre Beteiligte zu 1 am 10. März 1999 die Abänderung der Entscheidung zum \n\nVersorgungsausgleich gemäß § 10 a VAHRG. Seit dem 1. Januar 2006 erhält \n\nauch die Ehefrau Vollrente wegen Alters. \n\n5 \n\nDie gesetzliche Altersrente des Ehemannes bei der DRV K-B-S beläuft \n\nsich seit Juli 2005 - nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversiche-\n\nrung - auf 1.011,76 €. Der Ehezeitanteil dieser Altersrente beträgt auf der \n\nGrundlage des aktuellen Rentenwerts zum Ende der Ehezeit 701,26 DM. Die \n\ngesetzliche Rente der Ehefrau bei der DRV Bund beläuft sich seit Januar 2006 \n\n- ebenfalls nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - auf \n\nmonatlich 1.250,97 €. Der Ehezeitanteil dieser Rente beträgt auf der Grundlage \n\ndes aktuellen Rentenwerts zum Ende der Ehezeit 170,97 DM. Ebenfalls seit \n\ndem 1. Juni 1998 bezieht der Ehemann Leistungen aus der Zusatzversorgung \n\ndes öffentlichen Dienstes. Der auf das Ende der Ehezeit bezogene Anteil seiner \n\nsomit unverfallbaren Versorgungsrente belief sich auf 257,47 DM. Tatsächlich \n\nbezog der Ehemann aber die - höhere - qualifizierte Versicherungsrente (vgl. \n\ninsoweit RGRK/Wick BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 272), deren maßgebendes \n\nEntgelt bei Ende der Ehezeit noch 3.511,49 DM betrug und zum Rentenbeginn \n\nauf 5.089,91 DM angewachsen war. Mit Änderung der dieser Zusatzversorgung \n\nzugrunde liegenden Satzung zum 1. Januar 2002 wurde die statische Versiche-\n\nrungsrente, die am 31. Dezember 2001 insgesamt 631,15 DM monatlich betrug, \n\nin eine Startgutschrift und somit in eine laufende Besitzstandsrente umgewan-\n\ndelt. Der Ehezeitanteil dieser auf dem maßgebenden Entgelt bei Rentenbeginn \n\nberuhenden Besitzstandsrente beläuft sich unter Berücksichtigung von \n\n202 Beitrags- und Umlagemonaten während der Ehezeit zu 375 gesamten Bei-\n\ntrags- und Umlagemonaten auf 339,98 DM. Nach § 160 der Satzung wird die \n\nlaufende Besitzstandsrente seit dem 1. Januar 2002 jährlich zum 1. Juli um 1 % \n\nerhöht. \n\n6 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat die Entscheidung zum Versor-\n\ngungsausgleich aus dem Scheidungsverbundurteil abgeändert und im Wege \n\ndes Splittings Rentenanwartschaften des Ehemannes in Höhe von 135,72 € auf \n\ndas Versicherungskonto der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung \n\nübertragen sowie weitere 65,83 € im Wege des analogen Quasi-Splittings zu \n\nLasten der Zusatzversorgung des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der \n\nEhefrau begründet, jeweils bezogen auf den 31. Dezember 1981 als Ende der \n\nEhezeit. Außerdem hat es die DRV Bund verpflichtet, die aufgrund der Aus-\n\ngangsentscheidung vom Ehemann zur Begründung von Rentenanwartschaften \n\nder Ehefrau gezahlten Beträge zu erstatten. \n\n7 \n\nAuf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Ent-\n\nscheidung (unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde) teilweise \n\nabgeändert und die im Wege des Splittings zu übertragenden Anwartschaften \n\nwegen geänderter ehezeitlicher Anwartschaften der Ehefrau auf 135,57 € sowie \n\ndie im Wege des analogen Quasi-Splittings zu begründenden Anwartschaften \n\nauf 51,95 € herabgesetzt. Dagegen richten sich die Rechtsbeschwerde des \n\nEhemannes, der eine vollständige Abweisung des Abänderungsantrags an-\n\n8 \n\n9 \n\nstrebt, und die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1, die sich gegen \n\ndie Rückrechnung der Besitzstandsrente am 31. Dezember 2001 nach dem \n\nVerhältnis des aktuellen Rentenwerts in diesem Zeitpunkt zu demjenigen bei \n\nEnde der Ehezeit (31. Dezember 1981) richtet. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde des Ehemannes ist unbegründet. Die Rechtsbe-\n\nschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 hat Erfolg. Sie führt - bis auf eine gering-\n\nfügige Reduzierung der auszugleichenden und zu begründenden Anwartschaf-\n\nten - zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat neben den Ehezeitanteilen der laufenden \n\nRenten beider geschiedener Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung \n\nauch den Ehezeitanteil der laufenden Zusatzversorgung in den Versorgungs-\n\nausgleich einbezogen. Den Ehezeitanteil der Zusatzversorgung, der insgesamt \n\nauf die Startgutschrift aus dem früheren Gesamtversorgungssystem zurückzu-\n\nführen sei, hat es zeitratierlich ermittelt. Weil sich die laufende Zusatzversor-\n\ngung allerdings erst seit der Satzungsumstellung ab Januar 2002 jährlich um \n\n1 % erhöhe, könne ihr Ehezeitanteil nicht ungekürzt in den Versorgungsaus-\n\ngleich eingestellt werden. Wegen dieser erst deutlich nach Ehezeitende einge-\n\ntretenen Leistungsdynamik sei der Ehezeitanteil anhand der aktuellen Renten-\n\nwerte auf das Ehezeitende zurückzurechnen und deswegen durch den aktuel-\n\nlen Rentenwert bei Antragstellung im März 1999 (47,65 DM) zu dividieren und \n\nmit dem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit im Dezember 1981 \n\n(28,48 DM) zu multiplizieren. Das ergebe einen volldynamischen Ehezeitanteil \n\nder Zusatzversorgung in Höhe von 203,20 DM. Auch unter Berücksichtigung \n\ndieses gekürzten Ehezeitanteils liege eine wesentliche Änderung im Sinne des \n\n§ 10 a Abs. 2 VAHRG vor, was die Abänderung der Ausgangsentscheidung \n\nrechtfertige. Soweit der Ehemann durch die frühere Entscheidung zur Beitrags-\n\nzahlung verpflichtet worden sei, sei die DRV Bund nach § 10 a Abs. 8 VAHRG \n\nzur Erstattung der gezahlten Beträge verpflichtet. \n\n10 \n\n2. Die Entscheidung hält der Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten \n\nzu 1 nicht stand, weil die Bemessung des auf die Ehezeit bezogenen Anteils \n\nder Zusatzversorgung des Ehemannes der Rechtsprechung des Senats wider-\n\nspricht. Die Rechtsbeschwerde des Ehemannes hat hingegen keinen Erfolg. \n\n11 \n\na) Zu Recht hat das Oberlandesgericht die Ehezeitanteile der gesetzli-\n\nchen Renten beider geschiedener Ehegatten nach § 1587 Abs. 1 i.V.m. \n\n§ 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB in voller Höhe in den öffentlich-rechtlichen Versor-\n\ngungsausgleich einbezogen. Der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente des E-\n\nhemannes beläuft sich auf 24,6228 Entgeltpunkte (EP) und - multipliziert mit \n\ndem aktuellen Rentenwert zum Ende der Ehezeit von 28,48 DM - auf \n\n701,26 DM. Der Ehezeitanteil der gesetzlichen Rente der Ehefrau beläuft sich \n\nauf 6,0033 EP und - ebenfalls multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert zum \n\nEnde der Ehezeit - auf 170,97 DM. \n\n12 \n\nb) Ebenso zu Recht hat das Oberlandesgericht die Zusatzversorgung \n\ndes Ehemannes bei der DRV K-B-S in den öffentlich-rechtlichen Versorgungs-\n\nausgleich einbezogen (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei ist es zwar zutreffend \n\nvon der laufenden Besitzstandsrente des Ehemannes ausgegangen, hat aber \n\nschon bei der Bemessung des Ehezeitanteils unberücksichtigt gelassen, dass \n\ndie in die Startgutschrift der Zusatzversorgung eingeflossene Mindestversor-\n\ngungsrente zum überwiegenden Teil aus einer volldynamischen Versorgungs-\n\nrente bestand. Sie war lediglich um einen nach alter Satzung nur bis zum Ren-\n\ntenbeginn einkommensdynamischen (vgl. \n\ninsoweit Senatsbeschluss vom \n\n25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1423 f.) und danach \n\nbis zur Satzungsänderung abschmelzenden Rentenanteil erhöht, der gewährt \n\nwurde, um einem im öffentlichen Dienst verbliebenen Beschäftigten wenigstens \n\ndie Rente zu erhalten, die ein zuvor ausgeschiedener Beschäftigter als Versi-\n\ncherungsrente erhielt (vgl. RGRK/Wick BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 270). \n\n13 \n\naa) Im Ansatz zu Recht ist das Oberlandesgericht allerdings von der im \n\nZeitpunkt seiner Entscheidung bereits laufenden Betriebsrente ausgegangen. \n\nZwar bezog der Ehemann bei Ende der Ehezeit im Dezember 1981 noch keine \n\nRente aus seiner Zusatzversorgung. Der Entscheidung über den öffentlich-\n\nrechtlichen Versorgungsausgleich ist aber gleichwohl im Abänderungsverfahren \n\nnach § 10 a VAHRG eine im Zeitpunkt der Entscheidung bereits laufende Rente \n\nzugrunde zu legen, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz am ehesten entspricht \n\n(zum Rentenbezug vor einer Entscheidung im Ausgangsverfahren vgl. Senats-\n\nbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt; \n\nvgl. auch Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 142/06 - zur Veröffentli-\n\nchung bestimmt). \n\n14 \n\n (1) Allerdings wurde die Satzung der Zusatzversorgungskasse zum \n\n1. Januar 2002 grundlegend geändert. Dabei wurde anstelle des bisherigen \n\nGesamtversorgungssystems unter Anrechnung gesetzlicher Renten sowie der \n\nRegelung des § 18 BetrAVG ein so genanntes \"Punktemodell\" eingeführt. Da-\n\nnach bestimmen sich die Versorgungsanrechte jetzt grundsätzlich anhand von \n\nVersorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 erworben werden können \n\n(§ 157 der Satzung). Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann im We-\n\nge der Multiplikation mit dem Messbetrag von vier Euro (§ 156 Abs. 1 der Sat-\n\nzung). Anwartschaften, die bis zum 31. Dezember 2001 erworben wurden, wer-\n\nden den Versicherten als \"Startgutschrift\" gutgeschrieben und in Versorgungs-\n\npunkte umgerechnet (§§ 192 ff. der Satzung). Eine Verzinsung findet insoweit \n\njedoch nur im Rahmen der Überschussverteilung nach § 178 a der Satzung \n\nstatt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, \n\n878, 879 und BGHZ 160, 41, 43 ff. = FamRZ 2004, 1474 f. [zur entsprechenden \n\nRegelung bei der VBL] sowie vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Veröf-\n\nfentlichung bestimmt [zur Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versor-\n\ngungsverbandes Baden-Württemberg]). Eine - wie hier - am 31. Dezember \n\n2001 bereits laufende Versorgungs- oder Versicherungsrente wird nach \n\n§§ 189 f. der Satzung als Besitzstandsrente weitergezahlt und nach § 160 der \n\nSatzung um jährlich ein Prozent erhöht. \n\n15 \n\n(2) Die unverfallbare Mindestversorgungsrente, die der Ehemann ab dem \n\n1. Juni 1998 bezog, ist deswegen am 1. Januar 2002 in eine Betriebsrente nach \n\nneuem Satzungsrecht übergegangen. Sie beruhte allerdings auf dem maßgeb-\n\nlichen Entgelt bei Rentenbeginn und der in diesem Zeitpunkt erreichten, jetzt \n\nstatischen Versicherungsrente nach § 164 der früheren Satzung des Versor-\n\ngungsträgers in Höhe von monatlich 631,15 DM (sog. Mindestversorgungsren-\n\nte). Weil die Mindestversorgungsrente im Zeitpunkt der Bewilligung zum 1. Juni \n\n1998 und auch noch bei Änderung der Satzung zum 1. Januar 2002 die volldy-\n\nnamische Versorgungsrente auf der Grundlage der zugesagten Gesamtversor-\n\ngung überstieg, war diese Mindestversorgung zur Wahrung des erreichten Be-\n\nsitzstandes der Startgutschrift zugrunde zu legen. Die laufende Betriebsrente \n\ngeht deswegen zurück auf die nach alter Satzung mit Rentenbeginn am 1. Juni \n\n1998 volldynamische Versorgungsrente und den diese Rente bei Rentenbeginn \n\nübersteigenden einkommensdynamischen Anteil bis zur Höhe der gesamten \n\nMindestversorgungsrente. \n\n16 \n\n(3) Mit Zusage der Mindestversorgungsrente auf der Grundlage der nach \n\naltem Satzungsrecht geregelten Gesamtversorgung war dem Versorgungsbe-\n\nrechtigten - hier dem Ehemann - allerdings zugleich eine volldynamische Ver-\n\nsorgungsrente bewilligt worden, die die ab Rentenbeginn statische und damit \n\nabschmelzende Mindestversorgungsrente erreichen und sogar übersteigen \n\nkonnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Ehezeitanteil dieser \n\nvolldynamischen Versorgungsrente der Entscheidung zum öffentlich-rechtlichen \n\nVersorgungsausgleich zugrunde zu legen, wenn er den - ebenfalls unverfallba-\n\nren - zunächst statischen und damit zu dynamisierenden Ehezeitanteil der Min-\n\ndestversorgungsrente übersteigt (vgl. zur VBL Senatsbeschluss vom 19. De-\n\nzember 1989 - IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380, 381). Das ist hier allerdings \n\nnicht der Fall. Denn der auf die Versorgungsrente zurückzuführende und damit \n\nvon Beginn an volldynamische Anteil der Betriebsrente steigt seit der Sat-\n\nzungsänderung (während der hier vorliegenden Leistungsphase) in gleichem \n\nUmfang, wie die - durch einen statischen Anteil - aufgestockte Mindestversor-\n\ngungsrente, nämlich jährlich um 1 %. Soweit die Mindestversorgungsrente die \n\nvolldynamische Versorgungsrente am 31. Dezember 2001 überstieg, bleibt der \n\nAufstockungsbetrag dauerhaft in der Betriebsrente nach neuem Satzungsrecht \n\nenthalten, was bei der Bewertung des Ehezeitanteils der Betriebsrente zu be-\n\nrücksichtigen ist. \n\n17 \n\nbb) Ebenfalls zu Recht hat das Oberlandesgericht eine Rückrechnung \n\nder Betriebsrente auf das Ende der Ehezeit für erforderlich gehalten, weil die \n\nMindestversorgungsrente als deren Grundlage auf dem maßgeblichen Entgelt \n\nbei Rentenbeginn beruhte und auch sonst die nacheheliche Entwicklung mit \n\neinschließt (so im Ansatz auch Bergner FamRZ 2005, 602, 603 f.). Im Rahmen \n\nder gebotenen Rückrechnung hat das Oberlandesgericht jedoch verkannt, dass \n\ndie auf der früheren Mindestversorgungsrente beruhende Betriebsrente nicht in \n\ngesamtem Umfang volldynamisch ist, was zu einer unterschiedlichen Bewer-\n\ntung ihrer Anteile zwingt. \n\n18 \n\n(1) Die gesamte Mindestversorgungsrente, die der Ehemann seit dem 1. \n\nJuni 1998 bezog, wurde zum 1. Januar 2002 in eine Besitzstandsrente nach \n\nneuem Satzungsrecht überführt. Damit ist sie zum 1. Januar 2002 in eine Be-\n\nsitzstandsrente übergegangen, die im Leistungsstadium jährlich um 1 % steigt. \n\nGrundsätzlich sind deswegen auch die Versorgungsanrechte bei der Zusatz-\n\nversorgungskasse der DRV K-B-S seit der Umstellung der Satzung zum \n\n1. Januar 2002 erst im Leistungsstadium als volldynamisch zu beurteilen (Se-\n\nnatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 133/04 - FamRZ 2004, 1959 und \n\nvom 23. Februar 2005 - XII ZB 105/04 - FamRZ 2005, 880). Insoweit gilt nichts \n\nanderes als für die entsprechend umgestellten Zusatzversorgungen der Versor-\n\ngungsanstalt des Bundes und der Länder (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 \n\n- XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474) und der Zusatzversorgungskasse des \n\nKommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg (Senatsbeschlüsse \n\nvom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878, 879, vom 13. April \n\n2005 - XII ZB 59/02 - FamRZ 2005, 1460, 1461 und vom 25. April 2007 – XII ZB \n\n206/06 – zur Veröffentlichung bestimmt). Auch im Rahmen der Zusatzversor-\n\ngung der DRV K-B-S ist die auf der Grundlage früherer Anwartschaften aus Be-\n\nsitzstandsgründen errechnete und in Versorgungspunkte umgerechnete Start-\n\ngutschrift im Anwartschaftsstadium nicht volldynamisch, sondern allenfalls im \n\nRahmen einer Überschussverteilung anzupassen. Hier ergibt sich auch nichts \n\nanderes aus dem Umstand, dass der Ehemann schon vor der Satzungsumstel-\n\nlung eine Zusatzrente bezog, soweit es sich dabei um die jedenfalls ab Renten-\n\nbeginn statische Mindestversorgungsrente nach §§ 159 Abs. 4, 164 der Sat-\n\nzung alter Fassung handelte, die deswegen nur mit diesem statischen Betrag \n\nder Startgutschrift zugrunde gelegt wurde und erst ab diesem Zeitpunkt zu dy-\n\nnamisieren ist. \n\n19 \n\n(2) Andererseits ist jedenfalls der Ehezeitanteil der (in der Mindestver-\n\nsorgungsrente enthaltenen) Versorgungsrente ungekürzt in den Versorgungs-\n\nausgleich einzubeziehen. Denn soweit die Startgutschrift auf diesem Anteil der \n\nschon vor der Satzungsänderung bezogenen Versorgungsrente beruht, war sie \n\nauch schon im Anwartschaftsstadium volldynamisch (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n19. Dezember 1989 – IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380, 381). Die Satzungs-\n\nänderung hat mit der jährlich einprozentigen Steigerung der Rente diese Leis-\n\ntungsdynamik fortgeschrieben; die schon zuvor eingetretene und sich bis zur \n\nSatzungsänderung auswirkende Anwartschaftsdynamik hat sie aber unberück-\n\nsichtigt gelassen (zum abweichend zu beurteilenden Fall einer erst nach Sat-\n\nzungsänderung bewilligten Rente vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 \n\n- XII ZB 206/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n20 \n\nZwar war der Ehemann bei Ende der Ehezeit noch berufstätig und die \n\nBetriebsrente ist ihm erst viele Jahre später bewilligt worden. In solchen Fällen \n\nist der Ehezeitanteil einer noch nicht bei Ende der Ehezeit, sondern erst im Zeit-\n\npunkt der (Abänderungs-) Entscheidung bezogenen Rente zwar grundsätzlich \n\nnach den Werten der Barwert-Verordnung in eine volldynamische Rentenan-\n\nwartschaft umzurechnen (Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - \n\nzur Veröffentlichung bestimmt). Mit seinem Nennbetrag und ohne weitere Um-\n\nrechnung ist er allerdings dann auszugleichen, wenn die Versorgung - wie hier - \n\nschon im Anwartschaftsstadium volldynamisch war (Senatsbeschlüsse vom \n\n20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 27 und vom 6. Oktober \n\n2004 - XII ZB 139/04 - FamRZ 2005, 601, 602) oder wenn die Rente schon zum \n\nEnde der Ehezeit bezogen wurde (Senatsbeschluss vom 13. April 2005 - XII ZB \n\n238/04 - FamRZ 2005, 1461, 1462 und vom 25. September 1991 - XII ZB \n\n68/90 - FamRZ 1992, 47, 48). \n\n21 \n\ncc) Diese unterschiedliche Dynamik kann dazu führen, dass die wegen \n\nder statischen Anwartschaftsphase zwischen Rentenbeginn und Satzungsände-\n\nrung nach der Barwert-Verordnung erst noch in eine volldynamische Renten-\n\nanwartschaft umzurechnende - nominal höhere - Mindestversorgungsrente hin-\n\nter dem Nominalbetrag der insgesamt volldynamischen Versorgungsrente zu-\n\nrückbleibt. Dann ist aber jedenfalls der Ehezeitanteil der insgesamt volldynami-\n\nschen Betriebsrente in den Versorgungsausgleich einzubeziehen. \n\n22 \n\n(1) Ausweislich der insoweit nicht zu beanstandenden und von den Par-\n\nteien auch nicht angezweifelten Auskunft der weiteren Beteiligten zu 1 betrug \n\nder auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil der Versorgungsrente \n\nmonatlich 257,47 DM. Da der Ehemann bereits am 31. Dezember 2001 diese in \n\nder Anwartschafts- und Leistungsphase volldynamische (vgl. insoweit Senats-\n\nbeschluss vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380, 381) \n\nVersorgungsrente bezog, wurde auch dieser Anteil der Mindestversorgungsren-\n\nte nach § 189 Abs. 2 der Satzung als Besitzstandsrente weitergezahlt und wird \n\nnach § 160 der Satzung mit jährlich 1 % dynamisiert. Jedenfalls dieser Ehezeit-\n\nanteil ist deswegen mit seinem Nennbetrag in den Versorgungsausgleich ein-\n\nzubeziehen (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - zur Ver-\n\nöffentlichung bestimmt), was das Oberlandesgericht verkannt hat. \n\n23 \n\n(2) Es kann dahin stehen, ob neben dem Ehezeitanteil der volldynami-\n\nschen Versorgungsrente grundsätzlich auch ein ggf. überschießender Ehezeit-\n\nanteil der zu dynamisierenden Mindestversorgungsrente in den Versorgungs-\n\nausgleich einzubeziehen ist. Denn hier wird der Ehezeitanteil der Versorgungs-\n\nrente (257,47 DM) auch unter Berücksichtigung der zum 1. Januar 2002 in Kraft \n\ngetretenen Satzungsänderung und der damit einhergehenden Leistungsdyna-\n\nmik von dem Ehezeitanteil der bis zur Satzungsänderung vorübergehend stati-\n\nschen Versicherungsrente, die der Mindestversorgungsrente zugrunde lag, \n\nnicht erreicht. \n\n24 \n\nDen Ehezeitanteil der Mindestversorgungsrente hat das Oberlandesge-\n\nricht zutreffend zeitratierlich mit (631,15 DM x 202 Monate : 375 Monate =) \n\n339,98 DM ermittelt (Senatsbeschluss vom 20. Juli 2005 - XII ZB 211/00 - \n\nFamRZ 2005, 1664, 1666). Dabei ist allerdings noch nicht berücksichtigt, dass \n\nauch dieser Ehezeitanteil auf dem maßgeblichen Entgelt bei Beginn der Ren-\n\ntenzahlung am 1. Juni 1998 (5.089,91 DM) und nicht auf dem für den Versor-\n\ngungsausgleich maßgeblichen Entgelt bei Ende der Ehezeit (3.511,49 DM) be-\n\nruht und deswegen auf das Ende der Ehezeit zurückzurechnen ist (vgl. insoweit \n\nSenatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - FamRZ 1991, \n\n1421, 1423 f. und RGRK/Wick BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 272). Der dann \n\nnoch verbleibende, auf das Ende der Ehezeit bezogene Ehezeitanteil ist wegen \n\nder Statik vom Rentenbeginn bis zur Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 \n\nnach den Werten der Barwert-Verordnung (vgl. insoweit Senatsbeschluss vom \n\n20. September 2006 - XII ZB 248/03 - FamRZ 2007, 23, 26 f.) in eine volldyna-\n\nmische Rentenanwartschaft umzurechnen. Das ergibt einen Ehezeitanteil der \n\nMindestversorgungsrente, der offensichtlich hinter dem auf das Ende der Ehe-\n\nzeit bezogenen Ehezeitanteil der volldynamischen Versorgungsrente zurück \n\nbleibt. Dem Versorgungsausgleich ist hier deswegen nur der Ehezeitanteil der \n\nVersorgungsrente mit 257,47 DM zugrunde zu legen. \n\n25 \n\n26 \n\nd) Danach ergibt sich folgende Berechnung der auszugleichenden, je-\n\nweils volldynamischen und auf das Ende der Ehezeit bezogenen Rentenanteile: \n\nGemeinsam mit den ehezeitlichen Anwartschaften aus seiner gesetzli-\n\nchen Vollrente wegen Alters in Höhe von 701,26 DM belaufen sich die ehezeit-\n\nlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes auf \n\ninsgesamt 958,73 DM \n\n(701,26 DM + 257,47 DM). Abzüglich der ehezeitlichen Rentenanwartschaften \n\nder Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 170,97 DM \n\nergibt sich mithin eine Differenz in Höhe von 787,76 DM (958,73 DM - \n\n27 \n\n28 \n\n170,97 DM). In Höhe der Hälfte dieses Betrages, mithin in Höhe von 393,88 DM \n\n(= 201,39 €), steht der Ehefrau ein Versorgungsausgleich zu. \n\nDer Ausgleich vollzieht sich in zwei Schritten: \n\nIm Umfang der Differenz der Anwartschaften beider Ehegatten in der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung hat das Oberlandesgericht zu Recht Rentenan-\n\nwartschaften in Höhe von 135,57 € vom Versicherungskonto des Ehemannes \n\nbei der DRV K-B-S auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der DRV Bund \n\nübertragen (701,26 DM - 170,97 DM = 530,29 DM : 2 = 265,15 DM = 135,57 €). \n\n29 \n\nDanach verbleiben weitere 65,82 € (201,39 € - 135,57 €), die zu Lasten \n\nder Zusatzversorgung des Ehemannes im Wege des analogen Quasi-Splittings \n\nnach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Ehefrau in der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung zu begründen sind. \n\n30 \n\ne) Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen, dass \n\ndie zu übertragenden Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen \n\nsind (§ 1587 b Abs. 6 BGB) und die Entscheidung auf den 31. Dezember 1981 \n\nals Ende der Ehezeit bezogen ist. Die vom Ehemann nach Rechtskraft der \n\nAusgangsentscheidung geleisteten Beträge zur Begründung von Rentenan-\n\nwartschaften der Ehefrau sind im Hinblick auf die nunmehr mögliche Aus-\n\ngleichsform des analogen Quasi-Splittings gemäß § 10 a Abs. 8 VAHRG von \n\nder DRV Bund als zuständigem Versicherungsträger zu erstatten. \n\n31 \n\n3. Entgegen der Auffassung des Ehemannes ist eine Abänderung der \n\nEntscheidung zum Versorgungsausgleich nicht nach § 10 a Abs. 3 VAHRG we-\n\ngen grober Unbilligkeit ausgeschlossen. Danach findet eine Abänderung der \n\nEntscheidung zum Versorgungsausgleich nicht statt, soweit sie unter Berück-\n\nsichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere des \n\nVersorgungserwerbs nach der Ehe, grob unbillig wäre. Damit beschränkt die \n\ngesetzliche Regelung die Billigkeitsprüfung auf die wirtschaftlichen Verhältnis-\n\nse, wobei insbesondere ein nachehelicher Vermögenserwerb zu berücksichti-\n\ngen ist (Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 1989 - IVb ZB 70/88 - FamRZ 1989, \n\n1058, 1059, vom 21. September 1988 - IVb ZB 154/86 - FamRZ 1989, 42, 43 \n\nund vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 151/84 - FamRZ 1988, 1148, 1150 f.). \n\n32 \n\nDanach ist zwar zu berücksichtigen, dass die Ehefrau erhebliche Teile ih-\n\nrer eigenen Altersversorgung erst nach dem Ende der Ehezeit am \n\n31. Dezember 1981 erworben hat. Soweit der Ehemann allerdings darauf hin-\n\nweist, dass sich seine gegenwärtige Rente nach Abzug der Kranken- und Pfle-\n\ngeversicherung auf nur monatlich 1.011,76 € belaufe, während diejenige seiner \n\ngeschiedenen Ehefrau monatlich 1.250,97 € betrage, lässt er seine Zusatzrente \n\nunberücksichtigt, deren leistungsdynamischer Besitzstand sich schon zum \n\n31. Dezember 2001 auf 631,15 DM (= 322,70 €) belief und die bei jährlich ein-\n\nprozentiger Steigerung jetzt 339,16 € betragen dürfte. Rechnet man der gesetz-\n\nlichen Rente des Ehemannes (nach Abzug von Kranken- und Pflegeversiche-\n\nrung) die Zusatzrente hinzu, ergibt sich eine Gesamtrente von (1.011,76 € + \n\n339,16 € =) 1.350,92 €, die diejenige der Ehefrau um \n\n(1.350,92 € –\n\n1.250,97 € =) 99,95 € übersteigt. Außerdem hat der Ehemann die gegenwärti-\n\ngen Renten benannt, wie sie sich nach Durchführung des Versorgungsaus-\n\ngleichs auf der Grundlage der Ausgangsentscheidung ergeben. Das ergibt sich \n\nschon daraus, dass der Rente der Ehefrau insgesamt lediglich 41,7776 eigene \n\nEntgeltpunkte zugrunde liegen, während sich die gesetzliche Rente des Ehe-\n\nmannes aus 53,0077 Entgeltpunkten errechnet. Eine grobe Unbilligkeit könnte \n\nsich deswegen allenfalls aus einer wesentlichen Erhöhung des Versorgungs-\n\nausgleichs gegenüber der Ausgangsentscheidung ergeben, was aber nicht der \n\nFall ist. \n\nHahne \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg, Entscheidung vom 21.06.2004 - 282 F 46/99 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 07.09.2006 - 12 UF 138/04 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_188-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-09/xii-zb-188-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":2},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_188-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_188-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-09/xii-zb-188-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_188-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:40:14.670297+00:00"}}