{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_179-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-04-25","aktenzeichen":"XII ZB 179/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 119 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 2100 Prozesskostenhilfe kann nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur für den jeweiligen Rechtszug (im kostenrechtlichen Sinne) bewilligt werden, nicht aber für eine außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts \"zwischen den Instanzen\" (Prü- fung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, Nr. 2100 des Vergütungsver- zeichnisses zum RVG).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. April 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 179/06\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 119 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nr. 2100 \n\nProzesskostenhilfe kann nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur für den jeweiligen \n\nRechtszug (im kostenrechtlichen Sinne) bewilligt werden, nicht aber für eine \n\naußergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts \"zwischen den Instanzen\" (Prü-\n\nfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, Nr. 2100 des Vergütungsver-\n\nzeichnisses zum RVG). \n\nBGH, Beschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 179/06 - OLG Düsseldorf \n\nAG Mönchengladbach-Rheydt \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2007 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke \n\nsowie die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des \n\n5. Familiensenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. De-\n\nzember 2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt im Hauptsacheverfahren die Abänderung eines Ver-\n\ngleichs, durch den er sich zur Zahlung von Kindesunterhalt an seine minderjäh-\n\nrigen Kinder, die Beklagten zu 1 und 2, verpflichtet hat. Das Amtsgericht hat \n\nihm für diese Unterhaltsabänderungsklage Prozesskostenhilfe ohne Zahlungs-\n\nbestimmung gewährt. Den weitergehenden Antrag, Prozesskostenhilfe auch \n\n\"für die nach Abschluss der Instanz fällige Prüfung der Erfolgsaussichten eines \n\netwaigen Rechtsmittels (Nr. 2200 - jetzt 2100 - des Vergütungsverzeichnisses \n\nzum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) zu gewähren\", hat das Amtsge-\n\nricht abgelehnt. \n\n2 \n\nDie dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hat das Ober-\n\nlandesgericht zurückgewiesen. Der Kläger verfolgt mit der vom Oberlandesge-\n\nricht zugelassenen Rechtsbeschwerde sein Begehren auf ergänzende Pro-\n\nzesskostenhilfegewährung zur Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmit-\n\ntels weiter. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Sie ist \n\nnach der Gewährung von Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur \n\nEinlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde mit Beschluss des Senats \n\nvom 11. Oktober 2006 auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet: \n\n1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung mit dem gleichen Wort-\n\nlaut begründet ist wie seine in FamRZ 2006, 628 f. veröffentlichte Entscheidung \n\nvom selben Tag in einer gleich gelagerten Sache, hat einen Anspruch auf Ge-\n\nwährung von Prozesskostenhilfe für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines \n\nRechtsmittels schon vor Abschluss der Instanz verneint und dazu ausgeführt: \n\n§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO sehe die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für \n\njeden Rechtszug gesondert vor. Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechts-\n\nmittels gehöre aber nicht mehr zu dem Instanzenzug, dessen abschließende \n\nEntscheidung angefochten werden solle. \n\nDie Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels sei auch keine an-\n\ndere Angelegenheit im Sinne von § 48 Abs. 4 RVG. Es fehle an einem Zusam-\n\nmenhang im Sinne der dort aufgeführten vier Fallgruppen. \n\nDemgegenüber seien die Prüfung der Erfolgsaussichten und die Bera-\n\ntung über die Einlegung eines Rechtsmittels außergerichtliche Tätigkeiten. Für \n\nderen Finanzierung könne staatliche Hilfe nur nach dem Beratungshilfegesetz \n\ngewährt werden. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n2. Die überzeugend begründete Entscheidung des Oberlandesgerichts \n\nhält rechtlicher Überprüfung stand: \n\na) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gehört die Prüfung \n\nder Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels nicht zum abgeschlossenen Rechts-\n\nzug und kann diesem auch nicht über § 48 Abs. 4 RVG oder die Systematik des \n\nRVG in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis (VV) zugerechnet werden: \n\n10 \n\nDer Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Modernisierung des Kosten-\n\nrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) die rechtsanwaltli-\n\nchen Vergütungsmodalitäten geändert. An die Stelle der Bundesgebührenord-\n\nnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ist das Gesetz über die Vergütung der \n\nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte \n\n(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - \n\nRVG) getreten. Das Gesetz sollte für den rechtsuchenden Bürger anwender-\n\nfreundlicher gestaltet werden (BT-Drucks. 15/1971, S. 1 f., 144). Zu einer der \n\nwesentlichen Änderungen gehört dabei, dass die \"Abrategebühr\" gemäß § 20 \n\nAbs. 2 BRAGO (vgl. hierzu Madert in Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Bun-\n\ndesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 15. Aufl. 2002, § 20 Rdn. 25 ff. und zu \n\nden Änderungen durch das RVG: Podlech-Trappmann in Bischof/Jungbauer/ \n\nPodlech-Trappmann, Kompaktkommentar RVG, S. 473 f. sowie Onderka in \n\nGoebel/Gottwald, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 2004, VV RVG, S. 377) \n\ndurch die Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels nach \n\ndem Vergütungsverzeichnis Nr. 2100 ersetzt wurde. Diese ist nunmehr unab-\n\nhängig davon, ob der Rechtsanwalt die Einlegung eines Rechtsmittels empfiehlt \n\noder davon abrät. \n\n11 \n\nVon dieser Änderung nicht betroffen ist § 119 Abs. 1 ZPO, wonach Pro-\n\nzesskostenhilfe nur für den jeweiligen Rechtszug gewährt werden kann. Die \n\nDefinition, derzufolge ein Rechtszug mit dem einleitenden Antrag beginnt und \n\nmit der abschließenden Entscheidung oder anderweitigen endgültigen Erledi-\n\ngung endet (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl. § 119 Rdn. 1; BGH, Beschluss \n\nvom 8. Juli 2004 - IX ZB 565/02 - FamRZ 2004, 1707, 1708), bleibt verbindlich. \n\n12 \n\nSoweit § 48 RVG gebührenrechtlich Ergänzungen vornimmt (im Einzel-\n\nnen dazu BT-Drucks. 15/1971, S. 200 f. und Göttlich/Mümmler, RVG, S. 723 f.), \n\nkann diesen die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels nicht durch \n\nergänzende Gesetzesauslegung, richterliche Rechtsfortbildung oder Analogie \n\nhinzugerechnet werden. Weder die Einordnung der Gebührentatbestände in \n\ndem Vergütungsverzeichnis zum RVG noch Praktikabilitätsgründe können in-\n\nsoweit eine Prozesskostenhilfebewilligung rechtfertigen (so auch Schons in Pra-\n\nxiskommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2. Aufl., Rdn. 12 ff. zu \n\n2100 VV; ders. AGS 2005, 568, 569). \n\n13 \n\nDer Gesetzgeber hat die \"Abrategebühr\" gemäß § 20 Abs. 2 BRAGO \n\nbewusst abgeschafft. Dies führt - insoweit ist dem Beschwerdeführer beizutre-\n\nten - dazu, dass die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels im Rah-\n\nmen der Prozesskostenhilfe nicht zusätzlich vergütet wird. Der Gesetzgeber \n\nwar jedoch berechtigt, das speziellere Vergütungsrecht zu ändern, ohne eine \n\nAnpassung im allgemeinen Prozessrecht vorzunehmen. \n\n14 \n\nGenerell besteht kein Anspruch der nicht ausreichend bemittelten Partei, \n\ngegenüber einem \"Selbstzahler\" völlig gleichbehandelt zu werden. Das Bun-\n\ndesverfassungsgericht (BVerfGE 81, 347, 355 ff.; BVerfGE 22, 83, 85 f. und \n\nBeschluss vom 26. April 1988 - 1BvL 84/86 - NJW 1988, 2231 ff.) verlangt le-\n\ndiglich, dass im Bereich des Rechtsschutzes die prozessuale Stellung von Be-\n\nmittelten und Unbemittelten weitgehend anzugleichen ist. Daraus folgt, dass \n\neinseitige Benachteiligungen ohne sachlichen Grund zu vermeiden sind. Eben-\n\nso folgt daraus, dass der Rechtsschutz für die unbemittelte Partei nicht unver-\n\nhältnismäßig erschwert werden darf und ungerechtfertigte Härten auszuglei-\n\nchen sind. Von ihr kann aber verlangt werden, die Prozessaussichten vernünftig \n\nabzuwägen und das Kostenrisiko zu berücksichtigten (BGH, Beschluss vom \n\n14. Dezember 1993 - VI ZR 235/92 - MDR 1994, 406). \n\n15 \n\nDie vorliegend begehrte Ergänzung der bereits gewährten Prozesskos-\n\ntenhilfe betrifft nur die anwaltliche Beratungstätigkeit in dem Zeitraum von der \n\nVerkündung einer erstinstanzlichen Entscheidung bis zu der Einlegung eines \n\nRechtsmittels dagegen. Wenngleich zu den Pflichten eines Rechtsanwalts ge-\n\nhört, die Interessen der Partei auch in diesem Zwischenstadium zu wahren (vgl. \n\nBGH, Urteile vom 6. Juli 1989 - IX ZR 75/88 - WM 1989, 1826 ff. und vom \n\n17. Januar 2002 - IX ZR 100/99 - WM 2002, 512 f.), so entsteht doch keine un-\n\nbillige Benachteiligung, wenn nicht auch dafür Prozesskostenhilfe gewährt wird. \n\n16 \n\nb) Die Argumentation der Rechtsbeschwerde, die Zeit zur Prüfung der \n\nErfolgsaussicht eines Rechtsmittels werde zu knapp, wenn Prozesskostenhilfe \n\ndafür erst nach Erlass der Entscheidung beantragt werden könne (so auch Har-\n\ntung/Römermann, ZRP 2003, 149 ff., 151), überzeugt nicht. \n\n17 \n\nIm Rechtsmittelverfahren ist der Prozessstoff bereits durch die erste In-\n\nstanz aufgearbeitet. In der Regel kommt es auf Rechtsfragen an, während der \n\nSachverhalt nur sehr eingeschränkt ergänzt werden kann. Normalerweise ge-\n\nnügen die Rechtsmittelfristen von zumeist einem Monat (§§ 517, 544 Abs. 2 \n\nSatz 1, 548, 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO), um vor deren Ablauf einen Prozesskos-\n\ntenhilfeantrag einzureichen. Notfalls muss die Einlegung eines Rechtsmittels, \n\nsofern sie nicht bis zur Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zurückgestellt \n\nund sodann mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbunden wird, \"fristwah-\n\nrend\" erfolgen. Die Mehrkosten bei einer anschließenden Rücknahme sind nicht \n\nunverhältnismäßig hoch. Bei der vorliegend im Raum stehenden Berufung er-\n\nmäßigt sich die 4,0 Gebühr nach KV 1220 auf eine 1,0 Gebühr gemäß KV 1221 \n\nbei Rücknahme des Rechtsmittels vor Eingang der Begründungsschrift. \n\n18 \n\nEin gewisser - durch Rechtsmittelfristen aber generell ausgelöster - Zeit-\n\ndruck ist der Rechtssicherheit wegen nicht zu vermeiden. Ebenso wie nur das \n\nRechtsmittelgericht über die Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz befin-\n\nden kann, muss auch die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels der \n\nhöheren Instanz vorbehalten bleiben. Ein Ausgangsgericht kann nicht, schon \n\ngar nicht zu Beginn des Rechtsstreits, beurteilen, ob ein Rechtsmittel gegen \n\nseine Entscheidung Aussicht auf Erfolg haben wird. Selbst bei streitigen \n\nRechtsfragen, für deren Klärung ein Rechtsmittel vom Ausgangsgericht zuge-\n\nlassen wird, ist eine Kontrolle nur möglich, wenn die Prüfungskompetenz auf \n\ndas Rechtsmittelgericht übergeht. \n\n19 \n\nc) Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Anrechnungsmodali-\n\ntäten der Gebühren zur Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels auf die \n\nim Rechtsmittelverfahren anfallenden Gebühren (vgl. auch Onderka, aaO \n\nS. 380 Rdn. 16 ff. und Hartung, aaO S. 208) kommt es nicht an. \n\n20 \n\n Entscheidend ist, ob der Gesetz- oder Verordnungsgeber einen Lebens-\n\nsachverhalt dahingehend geregelt hat, dass er durch öffentliche Mittel unter-\n\nstützt werden kann. Nur wenn dies der Fall ist, dürfen Steuergelder entspre-\n\nchend verwandt werden. Wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs \n\n(BT-Drucks. 15/1971, S. 3) ergibt, wurde zwar eine angemessene Erhöhung der \n\nEinnahmen der Anwaltschaft grundsätzlich angestrebt; speziell § 48 RVG \n\n(BT-Drucks. 15/1971, S. 200 f.) und Nr. 2100 des Vergütungsverzeichnisses \n\n(BT-Drucks. 15/1971, S. 206) wurden aber nicht so ausgestaltet, dass Prozess-\n\nkostenhilfe für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels im voraus \n\ngewährt werden kann. \n\n21 \n\nAuf die häufig vom Einzelfall abhängigen weiteren Umstände einer An-\n\nrechnung kann nicht abgestellt werden, zumal andernfalls der missbräuchlichen \n\nGestaltung durch Anwaltswechsel zwischen den Instanzen nicht wirksam be-\n\ngegnet werden könnte. \n\n22 \n\nd) Für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels als außer-\n\ngerichtliche Tätigkeit \"zwischen den Instanzen\" kann jedoch Beratungshilfe ge-\n\nwährt werden (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs Prozesskostenhilfe und \n\nBeratungshilfe 4. Aufl. Rdn. 921). \n\n23 \n\nFür Leistungen nach dem Gesetz über die Beratungshilfe (BerHG) \n\nkommt es anders als gemäß § 114 ZPO nicht maßgeblich auf die Erfolgsaus-\n\nsicht an (Schoreit/Dehn, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe - BerH/PKH, \n\n8. Aufl. BerHG § 1 Rdn. 102 ff., 107). Auch kommt in Betracht, dass der Antrag \n\nauf Beratungshilfe noch nachträglich gestellt werden kann (Houben in RA-Micro \n\nOnline-Kommentar, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 9. Aufl., S. 286). \n\n24 \n\nEin Anspruch auf völlige gebührenrechtliche Gleichbehandlung bemittel-\n\nter und unbemittelter Parteien besteht nicht. Das Bundesverfassungsgericht \n\n(NJW 1988, 2231 ff.) betont die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Be-\n\nreich der darreichenden Verwaltung und legt auch sich selbst größte Zurückhal-\n\ntung bei der Forderung nach zusätzlichen Leistungsverpflichtungen auf. Daher \n\nmüssen Rechtsanwälte bei der Vertretung nicht ausreichend bemittelter Man-\n\ndanten ohne Rechtsschutzversicherung gegebenenfalls auch ein gemindertes \n\nGebührenaufkommen in Kauf nehmen. Einen Verstoß gegen den Gleichbe-\n\nhandlungsgrundsatz stellt dies im Verhältnis der Prozessbevollmächtigten der \n\nParteien zueinander schon deshalb nicht dar, weil das Prozesskosten- und Be-\n\nratungshilferecht nicht dazu bestimmt ist, den an einem Verfahren mitwirkenden \n\nRechtsanwälten gleich hohe Gebührenansprüche zu sichern. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Mönchengladbach-Rheydt, Entscheidung vom 27.06.2005 - 17 F 45/05 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.12.2005 - II-5 WF 201/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_179-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/xii-zb-179-06","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_179-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_179-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/xii-zb-179-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_179-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:36:25.792119+00:00"}}