{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_178-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-08-15","aktenzeichen":"XII ZB 178/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 178/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. August 2007 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 durch den \n\nRichter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, \n\ndie Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats \n\n- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Sep-\n\ntember 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig ver-\n\nworfen. \n\nBeschwerdewert: 10.319 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Beklagte ist durch das ihm am 24. Juni 2006 zugestellte Urteil des \n\nFamiliengerichts zu Unterhaltszahlungen verurteilt worden. Die hiergegen ge-\n\nrichtete Berufungsschrift ging am 25. Juli 2006 (Dienstag) beim Oberlandesge-\n\nricht ein. Darauf wies der Vorsitzende des Berufungssenats den Beklagten mit \n\nam 10. August 2006 zugegangener Verfügung hin. \n\n2 \n\nDer Beklagte, der sich als Rechtsanwalt in beiden Vorinstanzen selbst \n\nvertrat, befand sich vom 24. Juli bis 28. August 2006 auf Geschäftsreisen und \n\nanschließend im Jahresurlaub, ohne gemäß § 53 Abs. 1 BRAO einen Vertreter \n\nbestellt zu haben. Auf die gerichtliche Verfügung bat seine freie Mitarbeiterin, \n\ndie am Oberlandesgericht nicht zugelassene Rechtsanwältin P., mit am glei-\n\nchen Tage per Fax eingegangenem Schriftsatz vom 24. August 2006, das Da-\n\ntum des Eingangs der Berufungsschrift zu überprüfen, da diese bereits am \n\n20. Juli 2006 (Donnerstag) zur Post gegeben worden sei, und fügte eine Kopie \n\ndes entsprechenden Eintrags im Postausgangsbuch (genauer: der Kostener-\n\nfassung für die Portokosten) bei. \n\n3 \n\nMit am gleichen Tage per Fax eingegangenem Schriftsatz vom 7. Sep-\n\ntember 2006 beantragte der Beklagte, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zugleich bat er, \n\ndie bis zum 25. September 2006 verlängerte Frist zur Begründung nochmals zu \n\nverlängern, und zwar bis einen Monat nach rechtskräftiger Entscheidung über \n\ndas Wiedereinsetzungsgesuch. Dieser Antrag ist bislang nicht beschieden. \n\n4 \n\nMit Beschluss vom 13. September 2006 wies das Oberlandesgericht das \n\nWiedereinsetzungsgesuch zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Da-\n\ngegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nSoweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung \n\nrichtet, ist sie gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Glei-\n\nches gilt gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO, soweit sie sich gegen die Zurückwei-\n\nsung des Wiedereinsetzungsgesuchs richtet. \n\nSie ist jedoch insgesamt unzulässig, weil es - entgegen der Auffassung \n\nder Rechtsbeschwerde - an einem Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO \n\nfehlt. Ein solcher ist auch erforderlich, soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen \n\neinen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss richtet (vgl. Senats-\n\nbeschluss BGHZ 155, 21, 22). \n\n7 \n\nDie Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung, noch er-\n\nfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Insbesondere \n\nhat das Berufungsgericht dem Kläger auch nicht den Zugang zur Berufungsin-\n\nstanz aufgrund überspannter Anforderungen versagt (vgl. BGHZ 151, 221, 226 \n\nf.). \n\n8 \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Be-\n\nklagte die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt hat und dahinstehen kann, \n\nob das Schreiben der Rechtsanwältin P. vom 24. August 2006 als Antrag auf \n\nWiedereinsetzung auszulegen ist, weil sie nicht am Berufungsgericht zugelas-\n\nsen war und schon deshalb ein solches Gesuch nicht wirksam stellen konnte. \n\nDagegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. \n\n9 \n\nAuch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kam nicht in Betracht, da \n\ninnerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein rechtzei-\n\ntiger Posteinwurf der Berufungsschrift, der die Verspätung als unverschuldet \n\nhätte erscheinen lassen können, nicht glaubhaft gemacht war. Die am 24. Au-\n\ngust 2006 übersandte Kopie aus dem \"Posteingangsbuch\" belegt nur, dass am \n\n20. Juli 2006 Portokosten in dieser Sache erfasst wurden, nicht aber, dass die \n\nBerufungsschrift auch tatsächlich noch an diesem Tage in den Briefkasten ein-\n\ngeworfen wurde. Die erforderliche Glaubhaftmachung erfolgte insoweit erst mit \n\ndem Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten vom 7. September 2006. \n\n10 \n\n2. Es stellt auch keinen Zulassungsgrund dar, dass das Berufungsgericht \n\ndas Wiedereinsetzungsgesuch vom 7. September 2006 als verspätet angese-\n\nhen hat, weil die unverschuldete Unkenntnis vom verspäteten Eingang der Be-\n\nrufungsschrift bereits mit dem Zugang des gerichtlichen Hinweises am 10. Au-\n\ngust 2006 entfallen sei, und insoweit auch keine Wiedereinsetzung in die ver-\n\nsäumte Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gewährt hat. \n\n11 \n\na) Die Rechtsbeschwerde sieht unter anderem die Frage als rechts-\n\ngrundsätzlich an, ob den Beklagten an der Fristversäumnis (hier: der Wieder-\n\neinsetzungsfrist) schon deshalb ein Verschulden trifft, weil er für die Zeit seiner \n\nAbwesenheit keinen ebenfalls vor dem Oberlandesgericht postulationsfähigen \n\nVertreter bestellt hat. Sie macht insoweit geltend, dessen hätte es nicht bedurft, \n\nweil das vorliegende Verfahren das einzige vom Beklagten geführte Berufungs-\n\nverfahren gewesen sei und er davon habe ausgehen dürfen, dass in dieser Sa-\n\nche bis zu seiner Urlaubsrückkehr keine weitere Tätigkeit erforderlich gewesen \n\nsei. \n\n12 \n\nDiese Frage ist jedoch nicht entscheidungserheblich. Bei mehr als ein-\n\nwöchiger Abwesenheit hat der Rechtsanwalt für seine Vertretung zu sorgen, \n\n§ 53 Abs. 1 BRAO. Hatte er keinen Rechtsanwalt, auch nicht Rechtsanwältin \n\nP., mit seiner Vertretung beauftragt, liegt bereits darin ein Organisationsver-\n\nschulden, dessen Ursächlichkeit für die Fristversäumnis nicht ausgeschlossen \n\nwerden kann. Hatte er Rechtsanwältin P. hingegen allgemein oder zumindest in \n\ndieser Sache mit seiner Vertretung beauftragt, muss er sich deren Verschulden \n\nnach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar \n\n2001 - XI ZB 14/00 - NJW 2001, 1575 f.). \n\n13 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist ein Zulassungs-\n\ngrund auch weder darin zu sehen, dass das Berufungsgericht den Zugang sei-\n\nnes Hinweises am 10. August 2006 als den Zeitpunkt angesehen hat, in dem \n\ndie Unkenntnis vom verspäteten Eingang der Berufungsschrift mit der Folge \n\nentfiel, dass die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit die-\n\nsem Tage begann, noch darin, dass das Berufungsgericht auch deren Versäu-\n\nmung als unverschuldet hätte ansehen müssen. \n\n14 \n\nOhne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde insoweit geltend, unter den \n\nhier gegebenen Umständen (Absendung der Berufungsschrift vier Werktage vor \n\nFristablauf) habe Rechtsanwältin P. den Hinweis des Gerichts als Versehen \n\nansehen und zunächst Nachfrage halten dürfen, ob die Berufungsschrift tat-\n\nsächlich erst am 25. Juli 2006 bei Gericht eingegangen sei. Deshalb habe die \n\nWiedereinsetzungsfrist erst am 28. August 2006 zu laufen begonnen, als dem \n\nBeklagten auf telefonische Nachfrage vom Vorsitzenden des Berufungssenats \n\nbestätigt worden sei, dass das mitgeteilte Eingangsdatum zutreffe und insoweit \n\nkein Irrtum vorliege. \n\n15 \n\nAnlass zu einer Nachfrage bei Gericht mag für den Rechtsanwalt beste-\n\nhen, wenn ihm trotz frühzeitiger Absendung einer Rechtsmittelbegründung eine \n\nMitteilung des Gerichts zugeht, die Begründungsfrist sei abgelaufen, ohne dass \n\nbislang eine Begründungsschrift eingegangen sei. Dann mag immerhin nicht \n\nganz fernliegend erscheinen, dass der Schriftsatz vorliegt, aber versehentlich \n\nnoch nicht zu der dem Berufungsgericht bereits vorliegenden Akte gelangt ist. \n\nAuch dies entbindet den Rechtsanwalt jedoch nicht von der Pflicht, vorsorglich \n\nrechtzeitig Wiedereinsetzung zu beantragen (oder durch einen anderen postula-\n\ntionsfähigen Anwalt beantragen zu lassen), wenn ihm innerhalb der Wiederein-\n\nsetzungsfrist keine Bestätigung zugeht, dass der Schriftsatz inzwischen aufge-\n\nfunden worden sei und die Begründungsfrist gewahrt habe. \n\n16 \n\nIst jedoch eine Berufungsschrift bei Gericht eingegangen und teilt der \n\nVorsitzende des Berufungssenats dem Rechtsanwalt wie hier unter Angabe des \n\nEingangsdatums mit, sie sei verspätet eingegangen, liegt die Annahme eines \n\nIrrtums fern. Der Rechtsanwalt handelt daher schuldhaft, wenn er nicht schon \n\naufgrund dieses Hinweises innerhalb von zwei Wochen Wiedereinsetzung be-\n\nantragt, sondern erst, nachdem ihm die Richtigkeit des Hinweises bestätigt \n\nwurde. \n\n17 \n\nDie Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beginnt nämlich \n\nbereits mit der bloßen gerichtlichen Mitteilung des Eingangsdatums, wenn der \n\nRechtsanwalt daraus unschwer erkennen kann, dass die Berufung verspätet \n\neingegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92 - NJW \n\n1992, 2098, 2099). Dies gilt erst recht, wenn nicht etwa die Geschäftsstelle das \n\nEingangsdatum ohne weiteren Hinweis mitteilt, sondern der Vorsitzende des \n\nBerufungssenats das Eingangsdatum mitteilt und zugleich ausdrücklich darauf \n\nhinweist, damit sei die Berufungsfrist nicht gewahrt. \n\nSprick \n\nWeber-Monecke \n\nWagenitz \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \nAG Zwickau, Entscheidung vom 14.06.2006 - 10 F 1463/04 - \nOLG Dresden, Entscheidung vom 13.09.2006 - 20 UF 503/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_178-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-15/xii-zb-178-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_178-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_178-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-08-15/xii-zb-178-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_178-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:55:30.537204+00:00"}}