{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_176-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2009-07-22","aktenzeichen":"XII ZB 176/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 b; VBL-Satzung §§ 75 Abs. 1 und 2; VBL-Satzung a.F. §§ 43, 56 Abs. 1 a) Bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils eines betrieblichen An- rechts beeinflusst eine Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit grundsätzlich nicht (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - zur Veröffentli- chung bestimmt). b) Eine zum 31. Dezember 2001 nach § 75 VBL-Satzung ermittelte Besitz- standsrente ist auf ein vor diesem Stichtag liegendes Ehezeitende zurückzu- rechnen. Die Rückrechnung ist grundsätzlich anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts zum 31. Dezember 2001 zum gesamt- versorgungsfähigen Entgelt bei Ehezeitende durchzuführen. Hat der An- spruchsinhaber aber bereits bei Ehezeitende eine Versorgungsrente nach § 40 VBL-Satzung a.F. bezogen, kann die Rückrechnung anhand der Steige- rungsraten der (Bundes-)Beamtenversorgung im Zeitraum Ehezeitende bis 31. Dezember 2001 erfolgen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. Juli 2009 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 176/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nBGB § 1587 a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 b; VBL-Satzung §§ 75 Abs. 1 und 2; \n\nVBL-Satzung a.F. §§ 43, 56 Abs. 1 \n\na) Bei der zeitratierlichen Ermittlung des Ehezeitanteils eines betrieblichen An-\nrechts beeinflusst eine Teilzeitbeschäftigung des Versorgungsberechtigten \ndie Dauer seiner Betriebszugehörigkeit grundsätzlich nicht (im Anschluss an \nden Senatsbeschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - zur Veröffentli-\nchung bestimmt). \n\nb) Eine zum 31. Dezember 2001 nach § 75 VBL-Satzung ermittelte Besitz-\nstandsrente ist auf ein vor diesem Stichtag liegendes Ehezeitende zurückzu-\nrechnen. Die Rückrechnung ist grundsätzlich anhand des Verhältnisses des \ngesamtversorgungsfähigen Entgelts zum 31. Dezember 2001 zum gesamt-\nversorgungsfähigen Entgelt bei Ehezeitende durchzuführen. Hat der An-\nspruchsinhaber aber bereits bei Ehezeitende eine Versorgungsrente nach \n§ 40 VBL-Satzung a.F. bezogen, kann die Rückrechnung anhand der Steige-\nrungsraten der (Bundes-)Beamtenversorgung im Zeitraum Ehezeitende bis \n31. Dezember 2001 erfolgen (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom \n6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312). \n\nBGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 - XII ZB 176/06 - OLG Oldenburg \nAG Oldenburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2009 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, \n\ndie Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der \n\nBeschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des \n\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 28. August 2006 aufgehoben. \n\nAuf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird das Urteil \n\ndes Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 18. Mai 1999 \n\nin Ziff. II des Entscheidungssatzes geändert und insgesamt wie \n\nfolgt neu gefasst: \n\nZu Lasten der Versorgungsanrechte des Antragsgegners bei \n\nder Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder werden \n\nauf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deut-\n\nschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen (Vers.-Nr.: \n\n ) Rentenanwartschaften in Höhe von monat-\n\nlich 117,13 €, bezogen auf den 28. Februar 1998, begründet. \n\nDie zu begründenden Rentenanwartschaften sind in Entgelt-\n\npunkte umzurechnen. \n\nDie Gerichtskosten beider Rechtsmittelzüge, einschließlich des \n\nVerfahrens der weiteren Beschwerde, haben die Parteien je zur \n\nHälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n\nBeschwerdewert: 2.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Parteien haben am 19. April 1974 geheiratet. Der Scheidungsantrag \n\nder Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 24. September 1938) ist dem Ehe-\n\nmann (Antragsgegner; geboren am 23. Januar 1943) am 6. März 1998 zuge-\n\nstellt worden. Bereits bei Ehezeitende (28. Februar 1998) erhielten beide Par-\n\nteien jeweils laufende Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung \n\nsowie Versorgungsrenten der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder \n\n(VBL; weitere Beteiligte zu 2). \n\n2 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hatte die Ehe geschieden (insoweit \n\nrechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es durch \n\nSplitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgeg-\n\nners bei der Deutschen Rentenversicherung Oldenburg-Bremen (weitere Betei-\n\nligte zu 1; im Folgenden: DRV Oldenburg-Bremen) auf das Versicherungskonto \n\nder Antragstellerin bei der DRV Oldenburg-Bremen Rentenanwartschaften in \n\nHöhe von monatlich 8,31 DM (4,25 €), bezogen auf den 28. Februar 1998, \n\nübertragen hat. Zudem hatte es durch analoges Quasi-Splitting nach § 1 Abs. 3 \n\nVAHRG zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der VBL auf dem \n\nVersicherungskonto der Antragstellerin bei der DRV Oldenburg-Bremen Ren-\n\ntenanwartschaften in Höhe von monatlich 116,96 DM (59,62 €) begründet, wie-\n\nderum bezogen auf das Ehezeitende. \n\n3 \n\nAuf die Beschwerde der VBL hatte das Oberlandesgericht mit Beschluss \n\nvom 30. November 2000, der in FamRZ 2001, 484 veröffentlicht ist, das ange-\n\nordnete Rentensplitting bestätigt und im Übrigen die Entscheidung des Amtsge-\n\nrichts - Familiengericht - dahin abgeändert, dass der durch analoges Quasi-\n\nSplitting zu Gunsten der Ehefrau zu begründende monatliche Ausgleichsbetrag \n\nnur 95,80 DM (48,98 €) beträgt (bezogen auf den 28. Februar 1998). \n\n4 \n\nAuf die zugelassene weitere Beschwerde der VBL, mit der sie das bei ihr \n\nbestehende Anrecht des Antragsgegners unter Anwendung der sog. VBL-\n\nMethode bewertet wissen wollte, hatte der Senat durch Beschluss vom 20. Juli \n\n2005 (- XII ZB 211/00 - FamRZ 2005, 1664 ff.) die Entscheidung des Oberlan-\n\ndesgerichts insgesamt aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung \n\nund Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, weil die erho-\n\nbenen Auskünfte der VBL den zum 1. Januar 2002 durchgeführten System-\n\nwechsel in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes noch nicht berück-\n\nsichtigten. \n\n5 \n\nDas Oberlandesgericht hat darauf neue Auskünfte der beteiligten Versi-\n\ncherungsträger eingeholt. Danach haben beide Parteien während der Ehezeit \n\n(1. April 1974 bis 28. Februar 1998, § 1587 Abs. 2 BGB) gesetzliche Renten-\n\nanwartschaften bei der DRV Oldenburg-Bremen erworben, und zwar die Ehe-\n\nfrau in Höhe von 1.478,67 DM (756,03 €) und der Ehemann in Höhe von \n\n1.208,53 DM (617,91 €), jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehe-\n\nzeit. Die von den Parteien bezogenen Versorgungsrenten i.S.v. § 40 Abs. 1 \n\nVBL-Satzung a.F. werden seit dem Systemwechsel in der Zusatzversicherung \n\ndes öffentlichen Dienstes als Besitzstandsrenten weitergezahlt (§ 75 Abs. 2 \n\nVBL-Satzung) und sind von der VBL zum Stichtag 31. Dezember 2001 mit \n\n49,05 DM (Ehefrau) und 1.107,67 DM (Ehemann) ermittelt worden. \n\n6 \n\nDie von den Parteien seit dem 1. Januar 2002 bezogenen Besitzstands-\n\nrenten hat das Beschwerdegericht zunächst auf das Ehezeitende (28. Februar \n\n1998) entsprechend der Entwicklung des aktuellen Rentenwertes auf (49,05 x \n\n47,44 [aRW am 28.02.1998] : 49,51 [aRW am 31.12.2001] =) 47,00 DM (Ehe-\n\nfrau) und (1.107,67 x 47,44 : 49,51 =) 1.061,36 DM (Ehemann) zurückgerechnet \n\nund diese Beträge anschließend mit dem sich aus dem Verhältnis der in der \n\nEhezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit erge-\n\nbenden Quotienten multipliziert. Es hat danach das VBL-Anrecht der Ehefrau \n\nmit 47,00 DM x (142 : 241 x 100 = 58,92 % x 0,95 Gesamtbeschäftigungsquo-\n\ntient in der Ehezeit : 0,96 Gesamtbeschäftigungsquotient gesamte Zeit =) \n\n58,30 % = 27,40 DM (14,01 €) und das Anrecht des Ehemannes mit \n\n1.061,36 DM x (269 : 376,5 x 100 =) 71,44 % = 758,24 DM (387,68 €) bewertet. \n\n7 \n\nDie Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - zum Versor-\n\ngungsausgleich hat das Oberlandesgericht dahin abgeändert, dass der Wert-\n\nausgleich insgesamt durch analoges Quasi-Splitting zu erfolgen hat, indem zu \n\nLasten der Versorgung des Antragsgegners bei der VBL auf dem Versiche-\n\nrungskonto der Antragstellerin bei der DRV Oldenburg-Bremen Rentenanwart-\n\nschaften in Höhe von 117,78 € (230,36 DM), bezogen auf den 28. Februar \n\n1998, begründet werden. \n\n8 \n\nHiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der VBL, mit \n\nder sie die Rückrechnung des Ehezeitanteils der zum 31. Dezember 2001 er-\n\nmittelten Besitzstandsrente auf das Ehezeitende (28. Februar 1998) anhand der \n\nEntwicklung des aktuellen Rentenwertes beanstandet. \n\n9 \n\n10 \n\nII. \n\nDas zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2007, \n\n562 f. veröffentlicht ist, im Wesentlichen wie folgt begründet: Für die Ermittlung \n\nder Ehezeitanteile der VBL-Anrechte sei wegen der faktisch zum 31. Dezember \n\n2001 erfolgten Schließung des Gesamtversorgungssystems die sog. VBL-\n\nMethode nicht mehr anwendbar, auch wenn das Ehezeitende vor diesem Zeit-\n\npunkt liege. Das nach altem Satzungsrecht bestehende Gesamtversorgungs-\n\nsystem sei zwar gemäß § 75 Abs. 1 VBL-Satzung Grundlage für die Feststel-\n\nlung der Besitzstandsrenten der Parteien zum Stichtag 31. Dezember 2001 ge-\n\nwesen. Diese Feststellungen seien aber bestandskräftig geworden und deshalb \n\nAusgangspunkt für die weiteren Anpassungen ab 1. Juli 2002, die nach § 39 \n\nVBL-Satzung unabhängig von der Entwicklung der gesetzlichen Rentenversi-\n\ncherung in Höhe von 1 % jährlich erfolgten. Es sei deshalb folgerichtig, die zum \n\nStichtag 31. Dezember 2001 festgestellten Besitzstandsrenten der Parteien ei-\n\nner zeitratierlichen Berechnung der Ehezeitanteile anhand des Verhältnisses \n\nder in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen \n\nZeit zugrunde zu legen. Vorliegend könnten die Ehezeitanteile allerdings nicht \n\nunmittelbar nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB aus den Besitzstandsrenten be-\n\nstimmt werden. Denn der Stichtag für die Ermittlung der Besitzstandsrenten \n\n(31. Dezember 2001) weiche vom Ehezeitende (28. Februar 1998) ab. Für den \n\nöffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich sei jedoch grundsätzlich der Wert \n\neines Anrechts für das Ehezeitende festzustellen. Vorliegend sei dem Stich-\n\ntagsprinzip zu genügen, indem eine Rückrechnung der Besitzstandsrenten auf \n\ndas Ehezeitende entsprechend dem Verhältnis der aktuellen Rentenwerte zum \n\n31. Dezember 2001 und zum Ehezeitende erfolge. Dieser Rechenweg sei je-\n\nderzeit einfach durch Einsetzen allgemein zugänglicher Rentenwerte und ohne \n\nzusätzliche einzelfallbezogene Angaben des Versorgungsträgers durchzufüh-\n\nren. Hingegen sei eine gesonderte, auf die Bemessungsgrundlagen bei Ehezei-\n\ntende bezogene Feststellung des Wertes der Besitzstandsrenten nicht zulässig, \n\nweil die VBL-Satzung ausschließlich eine Berechnung für den Stichtag \n\n31. Dezember 2001 vorsehe. \n\n11 \n\nWegen des bereits vor Ehezeitende eingetretenen Leistungsfalls seien \n\ndie im Leistungsstadium volldynamischen VBL-Anrechte der Parteien ohne Um-\n\nrechnung im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Der Antragsgegner sei \n\ndeshalb in Höhe von [(617,91 € + 389,68 € =) 1.005,59 € ./. (756,03 € + 14,01 € \n\n=) 770,04 € = 235,55 € : 2 =] 117,78 € ausgleichspflichtig; nach § 1 Abs. 3 \n\nVAHRG habe der Ausgleich insgesamt durch analoges Quasi-Splitting zu Las-\n\nten der Versorgung des Ehemannes bei der VBL zu erfolgen (§ 1 Abs. 3 \n\nVAHRG). Einer entsprechenden Neuregelung des Versorgungsausgleichs ste-\n\nhe nicht entgegen, dass die VBL die Entscheidung des Amtsgerichts - Familien-\n\ngericht - zum Rentensplitting nicht angegriffen habe. Wegen der sachlichen \n\nVerknüpfung der gesetzlichen Rentenanrechte mit den bei der VBL begründe-\n\nten Anrechten im Rahmen des früheren Gesamtversorgungssystems, aber \n\nauch wegen ihrer Bedeutung im Rahmen der Feststellung der (auf dem Ge-\n\nsamtversorgungssystem beruhenden) Besitzstandsrenten, handele es sich bei \n\nder Entscheidung zum Rentensplitting nicht um eine von der Entscheidung über \n\ndie sonstigen Versorgungsanrechte unabhängige Teilentscheidung. \n\n12 \n\n13 \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. \n\n2. Im Ansatz zu Recht geht das Oberlandesgericht davon aus, dass für \n\nden Versorgungsausgleich die zum 31. Dezember 2001 festgestellten Besitz-\n\nstandsrenten der Parteien maßgeblich sind und sich deren Ehezeitanteile je-\n\nweils rein zeitratierlich bestimmen. \n\n14 \n\na) Mit Wirkung ab 1. Januar 2002 wurde die Satzung der VBL grundle-\n\ngend geändert und anstelle des bisherigen endgehaltsbezogenen, an der \n\nBeamtenversorgung orientierten Gesamtversorgungssystems unter Anrech-\n\nnung gesetzlicher Renten ein so genanntes Punktemodell eingeführt (vgl. \n\nJohannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 a Rdn. 213 ff.; Wick \n\nFamRZ 2008, 1223, 1226). Gemäß § 35 ff. VBL-Satzung bestimmen sich die \n\nVersorgungsanrechte in der Anwartschaftsphase jetzt grundsätzlich anhand von \n\nVersorgungspunkten, die ab dem 1. Januar 2002 jährlich aus dem Verhältnis \n\neines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Refe-\n\nrenzentgelt von 1.000,-- €, multipliziert mit einem Altersfaktor, festgestellt wer-\n\nden. Die monatliche Zusatzversorgung ergibt sich dann gemäß § 35 Abs. 1 \n\nVBL-Satzung im Wege der Multiplikation mit einem Messbetrag von 4,-- €. Für \n\ndie vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 erworbenen Anrechte (vgl. \n\nzur Rechtslage vor der Strukturreform Wick FamRZ 2008, 1223 ff.) enthält die \n\nVBL-Satzung in den §§ 75 ff. differenzierende Übergangsregelungen. In den \n\nFällen, in denen der Versicherte - wie hier beide Ehegatten - vor dem System-\n\nwechsel bereits eine im Rahmen der Gesamtversorgung bewilligte Versor-\n\ngungsrente nach § 40 Abs. 1 VBL-Satzung a.F. bezogen hat, wird die gezahlte \n\nVersorgungsrente nach § 75 Abs. 1 VBL-Satzung zum Stichtag 31. Dezember \n\n2001 festgestellt und als - von der gesetzlichen Rentenversicherung abgekop-\n\npelte - Besitzstandsrente neuen Rechts weitergezahlt; diese wird nachfolgend \n\nentsprechend § 39 VBL-Satzung jeweils zum 1. Juli eines Jahres um 1 % er-\n\nhöht (§ 75 Abs. 2 VBL-Satzung). \n\n15 \n\nb) Die nach Ehezeitende in Kraft getretenen Änderungen der allgemei-\n\nnen Bemessungsgrundlagen einer Versorgung, die Einfluss auf die Höhe und \n\ndie Qualität eines Anrechts haben, sind bei der Entscheidung zum Versor-\n\ngungsausgleich grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312, 1314). Hat deshalb ein Ehe-\n\ngatte bislang eine Versorgungsrente nach § 40 VBL-Satzung a.F. bezogen, er-\n\nrechnet sich nach dem Systemwechsel in der Zusatzversorgung des öffentli-\n\nchen Dienstes der Ehezeitanteil der nun von einem Gesamtversorgungssystem \n\nunabhängigen Besitzstandsrente nicht mehr nach der die Höhe der sog. Grund-\n\nversorgung berücksichtigenden VBL-Methode (vgl. zu deren Anwendung bei \n\nder Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes Senatsbeschlüsse vom 20. Juli \n\n2005 - XII ZB 211/00 - FamRZ 2005, 1664 ff. und vom 4. Oktober 1995 - XII ZB \n\n38/94 - FamRZ 1996, 93, 94 ff.), sondern gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b \n\nBGB rein zeitratierlich anhand des Verhältnisses der in der Ehezeit zurückge-\n\nlegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit im Sinne des § 42 \n\nVBL-Satzung a.F. (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - \n\nFamRZ 2009, 1312, 1314 und vom 14. Januar 2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ \n\n2009, 586, 589; zur Erforderlichkeit einer zweistufigen Berechnung, wenn nach \n\ndem 31. Dezember 2001 weitere Anwartschaften erworben wurden, vgl. Se-\n\nnatsbeschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). \n\n16 \n\n3. Das Oberlandesgericht hat jedoch bei der zeitratierlichen Bestimmung \n\ndes Ehezeitanteils der Versorgungsrente der Ehefrau deren phasenweise Teil-\n\nzeitbeschäftigung - entsprechend der Auskunft der VBL (VA 106) - unzutreffend \n\ndadurch berücksichtigt, dass es die gesamtversorgungsfähige Zeit in der Ehe \n\nbis Ende 2001 um einen \"Gesamtbeschäftigungsquotienten Ehezeit\" (0,95) und \n\ndie gesamte gesamtversorgungsfähige Zeit bis Ende 2001 um einen \"Gesamt-\n\nbeschäftigungsquotienten insgesamt\" (0,96) prozentual gekürzt hat. Diese Be-\n\nrechnungsmethode ist der Bewertung beamtenrechtlicher Versorgungsanrechte \n\nnach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB entlehnt, wonach sich der Ehezeitanteil eines \n\nsolchen Anrechts nach dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden \"ruhegehalt-\n\nfähigen Dienstzeit\" zu der \"Gesamtzeit\" bemisst. Dabei sind nach § 6 Abs. 1 \n\nSatz 3 BeamtVG zu berücksichtigende Dienstzeiten mit Teilzeitbeschäftigung \n\nnur zu dem Teil \"ruhegehaltfähig\", der dem Verhältnis der ermäßigten zur re-\n\ngelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Bewertungsregel in § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 \n\nBGB ermöglicht es deshalb durch die Verwendung des Begriffs \"ruhegehaltfä-\n\nhige Dienstzeit\" und die darin liegende Bezugnahme auf das Beamtenversor-\n\ngungsrecht, ein in der Ehezeit bestehendes Teilzeitbeschäftigungsverhältnis im \n\nVerhältnis zur sonstigen Beschäftigungszeit anders zu gewichten (vgl. Senats-\n\nbeschluss vom 24. Juni 2009 - XII ZB 160/07- zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n17 \n\nDieser Rechenweg lässt sich indessen auf die zeitratierliche Ermittlung \n\ndes Ehezeitanteils einer nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB zu bewertenden Be-\n\ntriebsrente nicht übertragen. Die sich an § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG orientieren-\n\nde Bewertungsregel knüpft ausschließlich an die Zeiten der Betriebszuge-\n\nhörigkeit bzw. mit diesen gleichgestellten Zeiten an (bei den Startgutschriften in \n\nder Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes somit an die gesamtversor-\n\ngungsfähige Zeit). Für die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist aber bereits be-\n\ngrifflich nur auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses abzustellen; Art und \n\nUmfang der Tätigkeit für das Unternehmen sind für ihre Bemessung unerheb-\n\nlich (Blomeyer/Otto Betriebsrentengesetz 4. Aufl. Rdn. 276). Deshalb ist bei der \n\nzeitratierlichen Bewertung betrieblicher Anrechte auch keine Differenzierung \n\nnach Zeiten des Erwerbs größerer oder geringerer Anteile der Versorgung mög-\n\nlich; auch ein Teilzeitbeschäftigter steht mit dem betreffenden Unternehmen in \n\neinem Beschäftigungsverhältnis. Eine Teilzeitbeschäftigung kann damit keine \n\nKürzung der Zeit der Betriebszugehörigkeit bewirken (Senatsbeschluss vom \n\n24. Juni 2009 - XII ZB 160/07 - zur Veröffentlichung bestimmt m.w.N.). \n\n18 \n\n4. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Oberlandesgericht die zum \n\n31. Dezember 2001 ermittelten Besitzstandsrenten der Parteien auf deren Wert \n\nbei Ehezeitende (28. Februar 1998) zurückgerechnet. Sofern - wie hier - das \n\nEhezeitende vor dem Stichtag für die Ermittlung der Besitzstandsrenten liegt, \n\nbeinhalten die Anrechte nämlich auch nacheheliche Wertentwicklungen. Die \n\nRückrechnung auf das Ehezeitende gewährleistet es dabei, dass in die nach \n\n§ 1587 a Abs. 1 BGB zu bildende Gesamtausgleichsbilanz miteinander ver-\n\ngleichbare Rechenwerte eingestellt werden (Senatsbeschluss vom 6. Mai 2009 \n\n- XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312, 1314 f.). \n\n19 \n\na) Die Rückrechnung einer Besitzstandsrente auf das Ehezeitende darf \n\nindessen nicht durch eine fiktive Berechnung der Anrechte erfolgen, die sich auf \n\ndie im Zeitpunkt des vor der Strukturreform liegenden Ehezeitendes geltenden \n\nBemessungsgrundlagen stützt. Die Neufassung der VBL-Satzung sieht die Er-\n\nmittlung von Besitzstandsrenten auf der Grundlage des bisherigen Satzungs-\n\nrechts nur für den Stichtag 31. Dezember 2001 vor (§ 75 Abs. 1 VBL-Satzung). \n\nEs fehlt deshalb an einer rechtlichen Grundlage für die Wertermittlung eines \n\nVBL-Anrechts für einen vor dem Systemwechsel liegenden Zeitpunkt (Senats-\n\nbeschluss vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312, 1315). \n\n20 \n\nSelbst wenn der Versorgungsberechtigte - wie hier beide Ehegatten - im \n\nZeitpunkt des vor dem 31. Dezember 2001 liegenden Ehezeitendes bereits eine \n\nlaufende Versorgungsrente i.S. des § 40 VBL-Satzung a.F. bezogen hat, darf \n\ndem Wertausgleich nicht der bei Ehezeitende maßgebliche Nominalbetrag \n\nzugrunde gelegt werden. Dieser ist auf der Grundlage des alten, außer Kraft \n\ngetretenen Satzungsrechts bemessen, das im Versorgungsausgleich grund-\n\nsätzlich keine Anwendung mehr findet. Auch ist die nach § 75 Abs. 1 \n\nVBL-Satzung festgestellte Besitzstandsrente gegenüber der vor dem 31. De-\n\nzember 2001 im Rahmen der Gesamtversorgung gezahlten Versorgungsrente \n\nein Anrecht anderer Qualität, weil ihre Höhe nicht mehr von der gesetzlichen \n\nRente des jeweiligen Versorgungsberechtigten abhängt. \n\n21 \n\nb) Der Senat hat - nach Erlass des angefochtenen Beschlusses - bereits \n\nentschieden, dass die Rückrechnung einer zum 31. Dezember 2001 ermittelten \n\nBesitzstandsrente auf ein vor diesem Stichtag liegendes Ehezeitende grund-\n\nsätzlich anhand des Verhältnisses des gesamtversorgungsfähigen Entgelts des \n\nVersicherten zum 31. Dezember 2001 zu dem gesamtversorgungsfähigen Ent-\n\ngelt des Versicherten bei Ehezeitende zu erfolgen hat (vgl. Senatsbeschlüsse \n\nvom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312, 1315 und vom 14. Januar \n\n2009 - XII ZB 74/08 - FamRZ 2009, 586, 589). \n\n22 \n\nGrundlage für die Ermittlung der Besitzstandsrente eines am 31. Dezem-\n\nber 2001 bereits Versorgungsrentenberechtigten \n\nist nach § 75 Abs. 1 \n\nVBL-Satzung die nach altem Satzungsrecht bemessene Versorgungsrente, die \n\nsich zu diesem Zeitpunkt ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ru-\n\nhensregelungen ergibt. Nach dem bis zum Systemwechsel geltenden Sat-\n\nzungsrecht bestimmte sich die Versorgungsrente i.S.v. § 40 VBL-Satzung a.F. \n\naus der dem Berechtigten zustehenden Gesamtversorgung (§ 41 VBL-Satzung \n\na.F.) abzüglich seiner gesetzlichen Rentenanrechte. Dabei errechnete sich die \n\nHöhe der Gesamtversorgung unter Zugrundelegung der gesamtversorgungsfä-\n\nhigen Zeit (§ 42 VBL-Satzung a.F.) und des gesamtversorgungsfähigen Ent-\n\ngelts (§ 43 VBL-Satzung a.F.), wobei der sich aus der gesamtversorgungsfähi-\n\ngen Zeit ergebende Versorgungssatz mit dem auf der Grundlage des gesamt-\n\nversorgungsfähigen Entgelts bestimmten fiktiven Nettoarbeitsentgelt multipli-\n\nziert wurde (Langenbrink/Mühlstädt Betriebsrente der Beschäftigten im öffentli-\n\nchen Dienst 2. Aufl. Rdn. 124 ff.). Ermittelt wurde das gesamtversorgungsfähige \n\nEntgelt wiederum aus dem durchschnittlichen monatlichen zusatzversorgungs-\n\npflichtigen Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem der Ver-\n\nsicherungsfall eingetreten war (Langenbrink/ Mühlstädt aaO Rdn. 125); in der \n\nLeistungsphase wurde es dann regelmäßig entsprechend den Bezügen der \n\nVersorgungsempfänger des Bundes erhöht (§ 56 Abs. 1 VBL-Satzung a.F.). \n\nAusgehend von dem angepassten gesamtversorgungsfähigen Entgelt wurde \n\ndann die Versorgungsrente unter Beibehaltung der bisherigen gesamtversor-\n\ngungsfähigen Zeit und der bisher zu berücksichtigenden Bezüge neu errechnet \n\n(Senatsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 89/89 - FamRZ 1990, 984, 985). \n\nDeshalb spiegelt die Entwicklung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts, das \n\nfür die Berechnung der zum 31. Dezember 2001 bestehenden Versorgungsren-\n\nten und damit auch für die Feststellung der Besitzstandsrenten nach § 75 \n\nAbs. 1 VBL-Satzung maßgeblich ist, die individuelle Wertsteigerung eines VBL-\n\nAnrechts vom Ehezeitende bis zum Systemwechsel in der Zusatzversorgung \n\ndes öffentlichen Dienstes wieder, die im Versorgungsausgleich hinsichtlich der \n\nnach Ehezeitende liegenden Zeit außer Betracht zu bleiben hat (Senatsbe-\n\nschluss vom 6. Mai 2009 - XII ZB 24/07 - FamRZ 2009, 1312, 1315). \n\n23 \n\nc) Hat allerdings der Inhaber einer Besitzstandsrente - wie hier beide \n\nParteien - bei Ehezeitende bereits eine Versorgungsrente nach altem Satzungs-\n\nrecht bezogen, entsprechen die bis zum 31. Dezember 2001 erfolgten Anpas-\n\nsungen des der laufenden Versorgungsrente zugrunde liegenden gesamtver-\n\nsorgungsfähigen Entgelts nach §§ 56, 43 Abs. 1 Satz 2 VBL-Satzung a.F. den \n\nAnpassungen der (Bundes-)Beamtenversorgung. Die Rückrechnung einer Be-\n\nsitzstandsrente vom 31. Dezember 2001 auf das frühere Ehezeitende kann \n\ndeshalb in diesen Fällen regelmäßig entsprechend der im maßgeblichen Zeit-\n\nraum erfolgten Steigerungsraten der Beamtenversorgung erfolgen. Für den \n\nformalisierten Wertausgleich kann dabei im Interesse einer vereinfachten Hand-\n\nhabung die Entwicklung des Bemessungsfaktors für eine jährliche Sonderzu-\n\nwendung außer Betracht bleiben, die seit der zum 1. Juli 2000 in Kraft getrete-\n\nnen 37. Satzungsänderung nach §§ 56 i.V.m. 43 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 \n\nVBL-Satzung a.F. bei der Bestimmung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts \n\nzu berücksichtigen war. \n\n24 \n\n5. Die Ehezeitanteile der Besitzstandsrenten der Parteien sind für den \n\nWertausgleich nicht unter Anwendung der Barwert-Verordnung in volldynami-\n\nsche Anrechte umzurechnen. \n\n25 \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Versorgungs-\n\nanrechte der VBL nach Änderung der für sie geltenden Satzung ab 1. Januar \n\n2002 im Anwartschaftsstadium statisch, im Leistungsstadium jedoch volldyna-\n\nmisch (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 160, 41, 42 ff. = FamRZ 2004, 1474 ff.). \n\nLeistungsdynamisch sind auch die nach § 75 Abs. 1 VBL-Satzung ermittelten \n\nBesitzstandsrenten, die wie die nach neuem Satzungsrecht gewährten Be-\n\ntriebsrenten jährlich zum 1. Juli um 1 % erhöht werden (§ 75 Abs. 2 i.V.m. § 39 \n\nVBL-Satzung). Vorliegend sind die laufenden VBL-Renten der Ehegatten auch \n\nfür die Zeit vor dem 1. Januar 2002 als leistungsdynamisch zu behandeln, weil \n\ndas der laufenden Versorgungsrente zugrunde liegende gesamtversorgungsfä-\n\nhige Entgelt nach §§ 56, 43 Abs. 1 Satz 2 VBL-Satzung a.F. regelmäßig ent-\n\nsprechend den Anpassungen der (Bundes-)Beamtenversorgung erhöht wurde \n\n(vgl. zur Leistungsdynamik der Versorgungsrente Senatsbeschluss vom \n\n4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93, 94). Der Ehezeitanteil einer \n\nVersorgung kann aber dann mit seinem Nennbetrag und ohne Umrechnung in \n\nder Ausgleichsbilanz berücksichtigt werden, wenn - wie hier - das als leistungs-\n\ndynamisch zu behandelnde Anrecht schon zum Ende der Ehezeit bezogen \n\nwurde (Senatsbeschlüsse BGHZ 172, 177, 186 = FamRZ 2007, 1238, 1240 f. \n\nm.w.N.). \n\n6. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden: \n\na) Nach den Auskünften der VBL wurden die Besitzstandsrenten der Par-\n\nteien zum 31. Dezember 2001 mit 1.107,67 DM (Antragsgegner) und 49,05 DM \n\n(Antragstellerin) festgestellt. Der Ehezeitanteil ist im Zeit-Zeit-Verhältnis auf der \n\nGrundlage voller Monate zu ermitteln (so im Ergebnis Senatsbeschluss vom \n\n27. September 2000 - XII ZB 67/99 - FamRZ 2001, 284, 286; ausdrücklich OLG \n\nHamm FamRZ 1999, 923; Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1587 a \n\nRdn. 44; Erman/Wellenhofer BGB 12. Aufl. § 1587 a Rdn. 52). Er beträgt beim \n\nAntragsgegner (269 \n\n[gesamtversorgungsfähige Zeit \n\nin der Ehezeit bis \n\n31.12.2001] : 377 [gesamte gesamtversorgungsfähige Zeit bis 31.12.2001] x \n\n26 \n\n27 \n\n100 = 71,35 % x 1.107,67 DM =) 790,32 DM (nicht 791,31) und bei der Antrag-\n\nstellerin (142 : 241 x 100 = 58,92 % [ohne Kürzung durch einen Beschäfti-\n\ngungsquotienten] x 49,05 DM =) 28,90 DM (nicht 28,59). \n\n28 \n\nZwischen dem Ehezeitende 28. Februar 1998 und dem Stichtag für die \n\nFeststellung der Besitzstandsrenten (31. Dezember 2001) ist die Beamtenver-\n\nsorgung um 2,8 % (1999) und 1,7 % (2001) erhöht worden (vgl. Gutdeutsch \n\nFamRZ 2005, 257; die Anpassung der Beamtenversorgung in Höhe von 1,5 % \n\nim Jahr 1998 ist bereits mit Wirkung zum 1. Januar in Kraft getreten, vgl. Art. 14 \n\nBBVAnpG 1998, BGBl. I 2026). Die Besitzstandsrente des Antragsgegners ist \n\ndeshalb, bezogen auf das Ehezeitende, mit 755,94 DM (386,51 €) in der Wert-\n\nausgleichsbilanz zu berücksichtigen, die der Antragstellerin mit 27,65 DM \n\n(14,14 €). \n\n29 \n\nUnter Berücksichtigung der gesetzlichen Rentenanwartschaften der Par-\n\nteien ist der Antragsgegner in Höhe von [(617,91 € + 386,51 € =) 1.004,42 € ./. \n\n(756,03 € + 14,14 €) =] 770,17 € = 234,25 € : 2 = 117,13 € ausgleichspflichtig. \n\n30 \n\nb) Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts war entspre-\n\nchend abzuändern und der Versorgungsausgleich insgesamt in Höhe von \n\n117,13 € durch analoges Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu Lasten der \n\nVersorgung des Antragsgegners bei der VBL durchzuführen. \n\n31 \n\nDem steht mit der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht die Rechts-\n\nkraft des vom Amtsgericht - Familiengericht - angeordneten und vom Oberlan-\n\ndesgericht mit Beschluss vom 30. November 2000 bestätigten Rentensplittings \n\n(§ 1587 b Abs. 1 BGB) entgegen. Zwar hat sich die VBL mit ihrer Beschwerde \n\nnur gegen das analoge Quasi-Splitting gewandt. Indessen kommt im Verfahren \n\nüber den Versorgungsausgleich eine wirksame Teilanfechtung nur in Bezug auf \n\nsolche Regelungen in Betracht, die der Richter in erster Instanz in Form einer \n\nTeilentscheidung hätte treffen können (Senatsbeschlüsse BGHZ 92, 5, 10 f. = \n\nFamRZ 1984, 990, 991 und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 126/84 - FamRZ \n\n1988, 49, 51). Voraussetzung dafür ist die Teilbarkeit des Verfahrensgegens-\n\ntandes. Sie muss bis zur Schlussentscheidung nach dem zu diesem Zeitpunkt \n\ngeltenden Recht gegeben sein. Die Teilbarkeit fehlt, wenn der nicht angegriffe-\n\nne Teil des Verfahrensgegenstandes mit dem angegriffenen untrennbar zu-\n\nsammenhängt und der Letztere einer gesonderten Entscheidung nicht zugäng-\n\nlich ist (Senatsbeschlüsse BGHZ 92, 5, 10 = FamRZ 1984, 990, 991 und vom \n\n7. Oktober 1987 - IVb ZB 126/84 - FamRZ 1988, 49, 51). So liegt der Fall aber \n\nhier. \n\n32 \n\nNach den vom Oberlandesgericht zuletzt erhobenen Auskünften stehen \n\nder Antragstellerin geringfügig mehr ehezeitlich erworbene gesetzliche Renten-\n\nanrechte zu als dem ausgleichspflichtigen Antragsgegner. Ein Rentensplitting \n\nfindet nicht statt, weil der Antragsgegner die weitaus höheren Anrechte auf eine \n\nZusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben hat. Die gesetzlichen \n\nRentenanrechte der Antragstellerin sind aber zusammen mit deren VBL-\n\nAnrecht gegen die Anrechte des Ehemannes zu saldieren und beeinflussen \n\nsomit die Höhe des im Wege des analogen Quasi-Splittings durchzuführenden \n\nWertausgleichs. Deshalb war die Entscheidung des Amtsgerichts - Familienge-\n\nricht - über das analoge Quasi-Splitting zu Lasten der Versorgung des Antrags-\n\ngegners einer vom (zu Unrecht) angeordneten Rentensplitting unabhängigen\n\nTeilanfechtung nicht zugänglich. Dem Oberlandesgericht war durch die Be-\n\nschwerde der VBL vielmehr die gesamte Entscheidung über den Versorgungs-\n\nausgleich angefallen. \n\nHahne \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Oldenburg, Entscheidung vom 18.05.1999 - 52 F 3034/98 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.08.2006 - 11 UF 106/99 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_176-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-22/xii-zb-176-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_176-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_176-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-07-22/xii-zb-176-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_176-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:42:06.919526+00:00"}}