{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_171-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-02-14","aktenzeichen":"XII ZB 171/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 323 Abs. 1, 4; 522 Abs. 1 bis 3 a) Hat das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, sondern nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, schließt § 522 Abs. 3 ZPO die allgemeine Anfechtbarkeit nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht aus (An- schluss an BGH Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - NJW 2006, 2910). b) Im Abänderungsverfahren setzt die Herabsetzung eines Unterhaltstitels, der in Form einer Jugendamtsurkunde nach den §§ 59 Abs. 1 Nr. 3, 60 SGB VIII einseitig errichtet worden ist, die Darlegung veränderter Umstände voraus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Februar 2007 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 171/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 323 Abs. 1, 4; 522 Abs. 1 bis 3 \n\na) Hat das Berufungsgericht die Berufung durch einstimmigen Beschluss nicht \n\nnach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen, sondern nach \n\n§ 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, schließt § 522 Abs. 3 ZPO die \n\nallgemeine Anfechtbarkeit nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht aus (An-\n\nschluss an BGH Beschluss vom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - NJW 2006, \n\n2910). \n\nb) Im Abänderungsverfahren setzt die Herabsetzung eines Unterhaltstitels, der \n\nin Form einer Jugendamtsurkunde nach den §§ 59 Abs. 1 Nr. 3, 60 SGB VIII \n\neinseitig errichtet worden ist, die Darlegung veränderter Umstände voraus. \n\nBGH, Beschluss vom 14. Februar 2007 - XII ZB 171/06 - OLG Karlsruhe \n\nAG Freiburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. \n\nDr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Familien-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. August 2006 \n\nwird auf Kosten des Klägers verworfen. \n\nBeschwerdewert: 3.451 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien stritten um die Herabsetzung des vom Kläger geschuldeten \n\nKindesunterhalts. \n\nIn Jugendamtsurkunden vom 9. April 2001 verpflichtete sich der Kläger, \n\nan die Beklagten, seine ehelichen Kinder, monatlichen Unterhalt in Höhe von \n\n190 % des Regelbetrags abzüglich hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Nach der \n\nScheidung von der Mutter der Beklagten ließ der Kläger am 20. November 2002 \n\nneue Urkunden errichten, in denen er sich für die Zeit ab Dezember 2002 zur \n\nZahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von 114 % des jeweiligen Regelbe-\n\ntrags abzüglich anteiligen Kindergeldes verpflichtete. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die auf Abänderung der Unterhaltspflichten aus den \n\nursprünglichen Jugendamtsurkunden vom 9. April 2001 gegen beide Beklagte \n\ngerichtete Klage als unbegründet abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Beru-\n\nfung eingelegt mit dem Antrag, die Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen, die voll-\n\nstreckbaren Ausfertigungen der Jugendamtsurkunden vom 9. April 2001 an ihn \n\nherauszugeben. Mit weiterem Schriftsatz vom 24. Juli 2006 hat der Kläger ein \n\n- nach seiner Auffassung in den Berufungsanträgen enthaltenes - Abände-\n\nrungsbegehren zusätzlich mit seinem gegenwärtig erzielten Einkommen be-\n\ngründet. \n\n4 \n\nMit Beschluss vom 28. Juli 2006 hat das Berufungsgericht den Kläger \n\ndarauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 \n\nSatz 2 ZPO \"als unzulässig zu verwerfen\", da der Kläger nicht die Beseitigung \n\neiner Beschwer aus dem amtsgerichtlichen Urteil erstrebe. In seiner Stellung-\n\nnahme hat der Kläger seine Rechtsauffassung wiederholt, wonach trotz der ge-\n\nänderten Anträge auch der Streitgegenstand der erstinstanzlichen Abände-\n\nrungsklage weiter verfolgt werde. Das Berufungsgericht hat die Berufung am \n\n21. August 2006 \"durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen\". Zur Begrün-\n\ndung hat es auf den Hinweisbeschluss vom 28. Juli 2006 Bezug genommen \n\nund ausgeführt, dass das allgemein gehaltene Vorbringen des Klägers auf den \n\nHinweisbeschluss zu keiner anderen Beurteilung führe. Gegen diesen Be-\n\nschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers ist nicht zulässig, weil die Voraus-\n\nsetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings statthaft. Nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 \n\nin Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO findet gegen einen Beschluss, \n\ndurch den eine Berufung als unzulässig verworfen wird, die Rechtsbeschwerde \n\nstatt. Ein solcher Beschluss liegt hier vor. \n\nTrotz der missverständlichen Formulierung in den Gründen des ange-\n\nfochtenen Beschlusses hat das Oberlandesgericht die Berufung nicht als unbe-\n\ngründet zurückgewiesen. Zwar ist dort ausführt, die Berufung werde \"durch ein-\n\nstimmigen Beschluss zurückgewiesen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die \n\nRechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Berufungsgerichts nicht erfordern (§ 522 Abs. 2 ZPO)\". Diese Ausfüh-\n\nrungen stehen allerdings im Widerspruch zu der weiteren Begründung, wonach \n\nauf die Gründe des Hinweisbeschlusses vom 28. Juli 2006 Bezug genommen \n\nund die Stellungnahme des Klägers als unerheblich beurteilt worden ist. Sowohl \n\nder Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 28. Juli 2006 als auch der \n\nweitere Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 21. August 2006 befassen sich \n\nausschließlich mit der Zulässigkeit der eingelegten Berufung. Wegen des in \n\n§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO ausdrücklich niedergelegten Grundsatzes des vorhe-\n\nrigen rechtlichen Gehörs ist davon auszugehen, dass das Berufungsgericht sei-\n\nnen einstimmigen Zurückweisungsbeschluss nur auf die Gründe gestützt hat, \n\ndie es dem Kläger zuvor mitgeteilt hat. Daraus und aus der Bezugnahme in \n\ndem angefochtenen Beschluss folgt, dass die Berufung trotz der widersprüchli-\n\nchen Formulierung in dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen \n\nworden ist. \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat somit keine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO (einstimmige Zurückweisung als unbegründet), sondern eine solche \n\nnach § 522 Abs. 1 ZPO (Verwerfung als unzulässig) getroffen. Deren Anfecht-\n\nbarkeit ist aber nicht nach § 522 Abs. 3 ZPO eingeschränkt (BGH Beschluss \n\nvom 20. Juni 2006 - VI ZB 75/05 - NJW 2006, 2910). \n\n9 \n\n10 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzun-\n\ngen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat die Rechtsfrage, ob \n\nder in zweiter Instanz angekündigte Herausgabeantrag denselben Streitgegen-\n\nstand betrifft wie die Abänderungsklage in erster Instanz, weder grundsätzliche \n\nBedeutung noch ist insoweit eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts \n\nzur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung erforderlich. Denn diese Rechtsfrage ist im vorliegenden Rechtsstreit für \n\ndie Beurteilung der Erfolgsaussicht unerheblich. \n\n11 \n\nSelbst wenn der Antrag auf Herausgabe der Unterhaltstitel vom 26. Juni \n\n2006 auch das Ziel einer Herabsetzung des geschuldeten Kindesunterhalts \n\nnach § 323 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit den §§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO, 59 \n\nAbs. 1 Nr. 3, 60 SGB VIII verfolgen würde - wofür wegen der unterschiedlichen \n\nZielrichtung beider Anträge wenig spricht -, wäre die Berufung unzulässig, weil \n\nes ihr insoweit an der nach § 520 ZPO erforderlichen Berufungsbegründung \n\nfehlt. Die innerhalb der bis zum 7. Juli 2006 verlängerten Begründungsfrist ein-\n\ngegangene Berufungsbegründung befasst sich ausschließlich mit der Frage, ob \n\nder Kläger seine \"einseitig errichteten Jugendamtsurkunden\" ohne Mitwirkung \n\nder Beklagten wirksam widerrufen durfte. Obwohl schon das Amtsgericht die \n\nAbänderungsklage mangels hinreichenden Vortrags zu der Frage, ob sich die \n\nVerhältnisse geändert haben, abgewiesen hatte, enthält auch der weitere \n\nSchriftsatz des Klägers vom 24. Juli 2006 lediglich Vortrag zu Unterhaltsan-\n\nsprüchen auf der Grundlage des Einkommens der Jahre 2004 und 2005. Das \n\nallein kann eine Abänderung des Titels auf laufenden Kindesunterhalt nicht be-\n\ngründen, da der Vortrag eine Darlegung einer etwaigen Einkommensminderung \n\nvermissen lässt. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Freiburg, Entscheidung vom 06.04.2006 - 45 F 1/06 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 21.08.2006 - 18 UF 97/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_171-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/xii-zb-171-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_171-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_171-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-14/xii-zb-171-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_171-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:21:46.441167+00:00"}}