{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_163-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-06-25","aktenzeichen":"XII ZB 163/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB §§ 1587 c Nr. 1, 1599 Abs. 1 Beruft sich in Verfahren zwischen den Eltern eines Kindes, die deren rechtliche Beziehungen untereinander betreffen, ein Elternteil auf die Nichtabstammung des Kindes vom rechtlichen Vater, so ist stets anhand einer umfassenden Inte- ressenabwägung zu prüfen, ob eine Ausnahme von der Rechtsausübungssper- re des § 1599 Abs. 1 BGB zuzulassen ist. Besonderes Gewicht hat im Rahmen dieser Abwägung der Frage zuzukommen, ob und in welcher Intensität die schutzwürdigen Interessen des Kindes und der Familienfriede durch eine solche Ausnahme berührt werden (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 544/80 - NJW 1983, 824). Ist die Nichtabstam- mung des Kindes vom rechtlichen Vater zwischen den Parteien unstreitig, ist (hier: im Rahmen der Prüfung nach § 1587 c BGB) eine Durchbrechung der Rechtsausübungssperre regelmäßig in Betracht zu ziehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Juni 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 163/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 1587 c Nr. 1, 1599 Abs. 1 \n\nBeruft sich in Verfahren zwischen den Eltern eines Kindes, die deren rechtliche \nBeziehungen untereinander betreffen, ein Elternteil auf die Nichtabstammung \ndes Kindes vom rechtlichen Vater, so ist stets anhand einer umfassenden Inte-\nressenabwägung zu prüfen, ob eine Ausnahme von der Rechtsausübungssper-\nre des § 1599 Abs. 1 BGB zuzulassen ist. Besonderes Gewicht hat im Rahmen \ndieser Abwägung der Frage zuzukommen, ob und in welcher Intensität die \nschutzwürdigen Interessen des Kindes und der Familienfriede durch eine solche \nAusnahme berührt werden (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom \n15. Dezember 1982 - IVb ZB 544/80 - NJW 1983, 824). Ist die Nichtabstam-\nmung des Kindes vom rechtlichen Vater zwischen den Parteien unstreitig, ist \n(hier: im Rahmen der Prüfung nach § 1587 c BGB) eine Durchbrechung der \nRechtsausübungssperre regelmäßig in Betracht zu ziehen. \n\nBGH, Beschluss vom 25. Juni 2008 - XII ZB 163/06 - OLG Oldenburg \n\nAG Nordhorn \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2008 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke \n\nsowie die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats \n\n- 4. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg \n\nvom 27. Juli 2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückge-\n\nwiesen. \n\nBeschwerdewert: 1.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer am 20. Mai 1958 geborene Antragsteller und die am 13. April 1960 \n\ngeborene Antragsgegnerin haben am 14. April 1978 miteinander die Ehe ge-\n\nschlossen. Ein aus der Ehe hervorgegangener, im Jahre 1978 geborener Sohn \n\nist im Jahre 1995 verstorben. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ist der \n\nAntragsgegnerin am 19. November 2004 zugestellt worden. Das am 9. Mai \n\n2006 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nordhorn \n\nist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig. \n\n2 \n\nDie Parteien leben seit Oktober 1994 getrennt. Im Februar 1998 gebar \n\ndie Antragsgegnerin eine Tochter, deren tatsächliche Abstammung vom Le-\n\nbensgefährten der Antragsgegnerin unstreitig ist. Seit Juli 1999 lebt die An-\n\ntragsgegnerin mit ihrem Lebensgefährten und ihrer Tochter in einer gemeinsa-\n\nmen Wohnung. Der Antragsteller hat die Vaterschaft nicht angefochten. Im Jah-\n\nre 2004 hat die Antragsgegnerin erstmals Unterhaltsansprüche für das Kind \n\ngeltend gemacht; seit August 2004 zahlt der Antragsteller aufgrund eines ent-\n\nsprechenden Urteils einen monatlichen Kindesunterhalt von 249 €. \n\n3 \n\nIn der Ehezeit (1. April 1978 bis 31. Oktober 2004, § 1587 Abs. 2 BGB) \n\nhat der Antragsteller, der nach seiner Schulausbildung zunächst Soldat auf Zeit \n\nwar und seit 1986 als Beamter bei der Deutschen Rentenversicherung Bund \n\ntätig ist, Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung bei der Deutschen Ren-\n\ntenversicherung Bund in Höhe von monatlich 1.481,22 €, bezogen auf das En-\n\nde der Ehezeit, erworben. Demgegenüber hat die Antragsgegnerin in der Ehe-\n\nzeit bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gesetzliche Rentenanwart-\n\nschaften in Höhe von monatlich 127,37 €, bezogen auf das Ehezeitende, er-\n\nworben. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat den Versorgungsausgleich dahin \n\ngeregelt, dass zu Lasten der für den Antragsteller bei der Deutschen Renten-\n\nversicherung Bund bestehenden Versorgungsanwartschaften im Wege des \n\nQuasisplittings gemäß § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto der \n\nAntragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwart-\n\nschaften in Höhe von monatlich 676,93 €, bezogen auf den 31. Oktober 2004, \n\nbegründet werden. Dem Begehren des Antragstellers, den Versorgungsaus-\n\ngleich nur beschränkt durchzuführen, hat es nicht entsprochen. \n\n5 \n\nAuf die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht die \n\nEntscheidung über den Versorgungsausgleich dahin abgeändert, dass zu Las-\n\nten der für den Antragsteller bei der Deutschen Rentenversicherung Bund be-\n\nstehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Versicherungskonto der An-\n\ntragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwart-\n\nschaften in Höhe von monatlich 456,04 €, bezogen auf den 31. Oktober 2004, \n\nbegründet werden. Dabei hat es den Versorgungsausgleich hinsichtlich der An-\n\nrechte ausgeschlossen, welche die Ehegatten in der Zeit vom 1. November \n\n1995 (Ablauf des Trennungsjahres) bis zum 31. Oktober 2004 (Ende der Ehe-\n\nzeit) erworben haben. Die auf diesen Zeitraum entfallenden Anrechte der Ehe-\n\nfrau betragen 78,36 €; die entsprechenden Anrechte des Ehemannes hat das \n\nOberlandesgericht mit 520,13 € berechnet, indem es die Anwartschaften des \n\nEhemannes für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit in Höhe von 2.555 € \n\nmit dem Quotienten aus den auszuschließenden neun Jahren und der ruhege-\n\nhaltfähigen Dienstzeit von 44,21 Jahren multipliziert hat. \n\n6 \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragsgegnerin \n\ndie Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung. \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDas zulässige Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat für die Bemessung des Versorgungsaus-\n\ngleichs den Zeitraum vom 1. November 1995 bis zum 31. Oktober 2004 unbe-\n\nrücksichtigt gelassen, weil einer Einbeziehung der ungekürzten Anwartschaften \n\nder Einwand grober Unbilligkeit gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB entgegenstehe. Es \n\nhat ausgeführt, dass es für die Bejahung der Voraussetzungen eines - ggf. teil-\n\nweisen - Ausschlusses des Versorgungsausgleichs grundsätzlich genüge, wenn \n\nzwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags ein außergewöhn-\n\nlich langer Zeitraum liege. Im konkreten Fall könne bereits aufgrund des zwi-\n\nschen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags liegenden Zeitraums \n\nvon neun Jahren festgestellt werden, dass eine formal an das Ende der Ehezeit \n\nanknüpfende Durchführung des Versorgungsausgleichs seinem Wesen nicht \n\nmehr gerecht werden könne. Unerheblich sei hierbei, dass die Antragsgegnerin \n\nin der Trennungszeit ein als ehelich geltendes Kind geboren und versorgt habe. \n\nZwar könnten im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB \n\ntrotz langer Trennungszeit die Zeiten nicht ausgeschieden werden, in denen \n\ngemeinschaftliche Kinder betreut worden seien. Ein Vertrauen auf weitere Teil-\n\nhabe an den von dem anderen Ehegatten erwirtschafteten Versorgungswerten \n\nsei jedoch nicht berechtigt, wenn ein Kind nicht vom ausgleichspflichtigen Ehe-\n\ngatten abstamme. Dieser Gesichtspunkt komme auch dann zum Tragen, wenn \n\nes sich zwar rechtlich um ein gemeinschaftliches Kind handle, die Nichtehelich-\n\nkeit jedoch tatsächlich fest- und einer erfolgreichen Anfechtungsklage nur die \n\nversäumte Anfechtungsfrist entgegenstehe. Soweit sich aus dem Beschluss \n\ndes Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 1982 (NJW 1983, 824) ein gegen-\n\nteiliger Standpunkt herleiten lasse, könnten die formal an § 1593 BGB a.F. an-\n\nknüpfenden Erwägungen nicht auf den zu entscheidenden Fall übertragen wer-\n\nden. Dies werde weder den gewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen noch \n\nder ab 1998 geltenden Rechtslage gerecht. Zwar ergebe sich auch aus § 1599 \n\nAbs. 1, 2 BGB eine Sperrwirkung, nach der ein als Vater geltender Mann seine \n\nNichtvaterschaft nur unter den dort geregelten Voraussetzungen geltend ma-\n\nchen könne. Diese Beschränkungen gälten im Verhältnis des Kindes zu seinem \n\nVater und schützten seine Interessen an der Beachtung des bestehenden Sta-\n\ntus, schlössen es aber nicht grundsätzlich aus, den Gesichtspunkt der Nicht-\n\nehelichkeit eines Kindes dann zu berücksichtigen, wenn Rechtsbeziehungen \n\nzwischen anderen Personen zu beurteilen seien. Auch bei Anwendung des \n\n§ 1587 c BGB müsse daher das Interesse, die Abstammung eines Kindes aus \n\neinem der Parteiherrschaft unterliegenden Prozess herauszuhalten, hinter die \n\nBelange des Scheinvaters zurücktreten. Ob dies auch bei einer streitigen Ab-\n\nstammung gelte, bedürfe keiner Vertiefung, da die nichteheliche Abstammung \n\ndes Kindes unstreitig sei. \n\n9 \n\nDen Einwand der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe die rechtzeiti-\n\nge Anfechtung der Vaterschaft unterlassen, hat das Oberlandesgericht nicht \n\ndurchgreifen lassen. Es sei Teil der Elternverantwortung der Antragsgegnerin, \n\ndem Kind den mit seiner tatsächlichen Abstammung korrespondierenden recht-\n\nlichen Status zu verschaffen, insbesondere nachdem das Kind in der Beziehung \n\nseiner leiblichen Eltern seine sozial-familiären Bindungen habe. Dass die Vater-\n\nschaftsanfechtung unterblieben sei, könne die Antragsgegnerin daher nicht im \n\nRahmen der Güterabwägung dem Antragsteller als Säumnis anlasten. Vielmehr \n\nmüsse sich zu ihren Lasten auswirken, dass sie den Antragsteller erstmals im \n\nJahr 2004 auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen habe, also zu einem \n\nZeitpunkt, als dem Antragsteller eine Anfechtung der Vaterschaft aus Rechts-\n\ngründen unmöglich geworden sei. Dies belaste den Antragsteller bis zur wirt-\n\nschaftlichen Selbstständigkeit des Kindes mit einer nicht mehr zu korrigierenden \n\nUnterhaltspflicht, die ihn weitaus härter treffe als die mit einer beschränkten \n\nDurchführung des Versorgungsausgleichs verbundenen Nachteile auf Seiten \n\nder Antragsgegnerin. Unter zusätzlicher Abwägung der Umstände, dass der \n\nAntragsteller aus Anlass der Geburt mit erheblichen Arztkosten belastet gewe-\n\nsen sei und die Antragsgegnerin spätestens seit 1999 mit dem leiblichen Vater \n\ndes Kindes in einer festen Lebensgemeinschaft lebe, sei es angemessen, bei \n\nDurchführung des gekürzten Versorgungsausgleichs auf den Zeitpunkt abzu-\n\nstellen, an dem der Antragsteller erstmals die Scheidung der Ehe hätte errei-\n\nchen können. Wie die weitere Entwicklung belege, sei die Ehe mit Ablauf des \n\nersten Trennungsjahres endgültig gescheitert gewesen. \n\n10 \n\n11 \n\n2. Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts halten rechtlicher Nach-\n\nprüfung nicht in vollem Umfang stand. \n\nEine unbillige Härte im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn \n\neine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den \n\nbesonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des \n\nVersorgungsausgleichs in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. etwa \n\nSenatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, \n\n1964). Dabei verbietet sich eine schematische Betrachtungsweise. Die grobe \n\nUnbilligkeit muss sich vielmehr wegen des Ausnahmecharakters von § 1587 c \n\nNr. 1 BGB im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozia-\n\nlen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben (vgl. etwa Senats-\n\nbeschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770; BVerfG \n\nFamRZ 2003, 1173, 1174; Palandt/Brudermüller BGB 67. Aufl. § 1587 c \n\nRdn. 19, 25). Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungs-\n\nausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen \n\nBeurteilung, die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur darauf hin zu überprü-\n\nfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermes-\n\nsen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist \n\n(vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ \n\n2007, 1964; vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770; vom \n\n25. Mai 2005 - XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238). Auch auf der Grundlage \n\ndieser eingeschränkten Überprüfung ist die durch das Oberlandesgericht vor-\n\ngenommene Abwägung zu beanstanden. \n\n12 \n\na) Zu Recht geht das Oberlandesgericht allerdings im Ansatz davon aus, \n\neine lange Trennungszeit der Parteien könne Anlass geben, den Ausschluss \n\noder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit \n\nzu überprüfen. Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, soll der Versor-\n\ngungsausgleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass jede Ehe infolge der \n\nauf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstä-\n\ntigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft \n\nist. Aus diesem Grunde werden die während der Ehezeit erworbenen Versor-\n\ngungsanwartschaften gemäß dem ursprünglich gemeinsamen Zweck der bei-\n\nderseitigen Alterssicherung aufgeteilt. Daher fehlt für den Versorgungsausgleich \n\ndie rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch \n\ndie Trennung der Eheleute aufgehoben ist. Zwar ist der Versorgungsausgleich \n\nnach der gesetzlichen Regelung nicht auf die Zeit der ehelichen Lebensge-\n\nmeinschaft beschränkt, sondern grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorge-\n\nschrieben. Dies beruht jedoch in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen; \n\ninsbesondere sollte dem Ausgleichspflichtigen die Möglichkeit genommen wer-\n\nden, den Ausgleichsanspruch durch Trennung vom Ehegatten zu manipulieren. \n\nNach dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs als beiderseitiger Al-\n\nterssicherung kann daher eine lange Trennungszeit schon für sich genommen \n\neinen zumindest teilweisen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach \n\n§ 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 11. Sep-\n\ntember 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964, 1965; vom 29. März 2006 \n\n- XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770; vom 28. September 2005 - XII ZB \n\n177/00 - FamRZ 2005, 2052, 2053 und vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - \n\nFamRZ 2004, 1181, 1182 f.). \n\n13 \n\nb) Dem Beschwerdegericht ist auch darin zuzustimmen, dass im Falle \n\neiner langen Trennungszeit im Rahmen der Abwägung nach § 1587c Nr. 1 BGB \n\ngrundsätzlich die Zeiten nicht ausgeschieden werden können, in denen der \n\nausgleichsberechtigte Ehegatte gemeinschaftliche Kinder betreut hat. Wie der \n\nSenat bereits mehrfach dargelegt hat, findet der Versorgungsausgleich in die-\n\nsen Fällen seine Legitimation nicht in dem gemeinsamen Streben nach dem \n\nAufbau einer Alterssicherung als Lebensleistung der ehelichen Gemeinschaft, \n\nsondern darin, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit der Pflege und Er-\n\nziehung gemeinschaftlicher Kinder auch ohne gemeinsame Lebensführung mit \n\ndem anderen Ehegatten eine der wesentlichen aus der Ehe herrührenden Auf-\n\ngaben allein übernimmt. Dies rechtfertigt schon für sich genommen das Ver-\n\ntrauen des die gemeinschaftlichen Kinder betreuenden Ehegatten auf Teilhabe \n\nan den in dieser Zeit von dem anderen Ehegatten erwirtschafteten Versor-\n\ngungswerten im Rahmen des Versorgungsausgleichs (vgl. etwa Senatsbe-\n\nschluss vom 28. September 2005 - XII ZB 177/00 - FamRZ 2005, 2052, 2053 \n\nm.w.N.). \n\n14 \n\nc) Vorliegend beruft sich der Antragsteller mit Erfolg auf den Umstand, \n\ndass das Kind unstreitig nicht von ihm abstammt. Wie das Beschwerdegericht \n\nzutreffend ausgeführt hat, steht dem nicht die Rechtsausübungssperre gemäß \n\n§ 1599 Abs. 1 BGB n.F. entgegen. \n\n15 \n\naa) Allerdings hat der Senat im Jahre 1982 entschieden, dass es dem \n\nVerbot des § 1593 BGB a.F. zuwiderlaufe, wenn der Ehemann ohne rechtskräf-\n\ntige Feststellung der Nichtehelichkeit eines Kindes im Versorgungsausgleichs-\n\nverfahren geltend mache, die Ehefrau habe ihm das Kind als ehelich unterge-\n\nschoben (Beschluss vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 544/80 - NJW 1983, \n\n824, 825). Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, § 1593 BGB a.F. solle \n\nnicht nur das Kind in der rechtlichen Stellung eines ehelichen Kindes schützen, \n\nsondern auch verhindern, dass die Tatsache der nichtehelichen Zeugung zu \n\ndem Zweck geltend gemacht werde, daraus Rechtsfolgen herzuleiten. Dies \n\nwürde nämlich bedeuten, dass die Abstammungsfrage des nach dem Gesetz \n\nals ehelich geltenden Kindes unter einem beliebigen rechtlichen Gesichtspunkt \n\nzum Gegenstand eines gewöhnlichen Rechtsstreits gemacht werden könnte, \n\nohne dass dabei die besonderen Sicherheiten wirksam würden, mit denen das \n\nStatusverfahren im Interesse einer Ermittlung der objektiven Wahrheit und einer \n\nVermeidung von Gefahren für das Ansehen und die soziale Stellung des Kindes \n\nausgestattet sei (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 1982 - IVb ZB 544/80 - \n\nNJW 1983, 824, 825). Auch in vergleichbaren Konstellationen hat die höchst-\n\nrichterliche Rechtsprechung in der Vergangenheit häufig ein Berufen auf die \n\nNichtehelichkeit eines Kindes vor rechtskräftigem Abschluss des Statusverfah-\n\nrens nicht zugelassen. Dieses Verbot bezwecke den Schutz des Familienfrie-\n\ndens und damit auch des Kindeswohls. Ein Eindringen von außen in die Intim-\n\nsphäre der Familie, das mit dem Aufdecken der außerehelichen Zeugung ver-\n\nbunden sei, werde so verhindert. Das Interesse des Kindes sei darauf gerichtet, \n\nungestört in der Familie aufzuwachsen und in seiner seelischen Entwicklung \n\nnicht beeinträchtigt zu werden. Dem diene es, dass die Klärung seiner familien-\n\nrechtlichen Stellung - allein über die begrenzten und befristeten Möglichkeiten \n\nder Ehelichkeitsanfechtung - frühzeitig und endgültig erfolge (Senatsurteil \n\nBGHZ 80, 218, 220 f. = FamRZ 1981, 538, 539 zur Klage auf Feststellung der \n\nAbstammung; BGHZ 45, 356, 359 zum Scheidungsverfahren; BGHZ 14, 358, \n\n360 f. zum Scheinvaterregress aus unerlaubter Handlung). \n\n16 \n\nbb) Indes wurde die Rechtsausübungssperre nach § 1593 BGB a.F. in \n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht als starr verstanden. Viel-\n\nmehr wurden in bestimmten Einzelfällen aufgrund einer Interessenabwägung \n\neng begrenzte Ausnahmen zugelassen. So hat der Senat in einem Fall, in dem \n\ndie geschiedene Ehefrau ihren Mann erfolgreich von einer rechtzeitigen Ehe-\n\nlichkeitsanfechtung abgehalten hatte, im Rahmen der Billigkeitsentscheidung \n\nnach § 1579 Abs. 1 Nr. 4 BGB a.F. die unstreitige nichteheliche Abstammung \n\neines Kindes berücksichtigt (Urteil vom 26. Oktober 1984 - IVb ZR 36/83 - \n\nFamRZ 1985, 51, 52 f.). Eine weitere Ausnahme hat der Bundesgerichtshof für \n\nden Fall des Regresses gegen einen Rechtsanwalt bejaht, der die Frist zur Er-\n\nhebung der Vaterschaftsanfechtungsklage versäumt hatte (Urteile vom 23. Sep-\n\ntember 2004 - IX ZR 137/03 - NJW-RR 2005, 494 und BGHZ 72, 299, 301). Zu \n\neiner ähnlich gelagerten Problematik - Rechtsausübungssperre des § 1600 d \n\nAbs. 4 BGB beim Scheinvaterregress - hat der Senat schließlich mit Urteil vom \n\n16. April 2008 (XII ZR 144/06 - zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden, \n\ndass diese Sperre in besonders gelagerten Einzelfällen mit der Folge der Zu-\n\nlässigkeit einer inzidenten Feststellung der Vaterschaft des mutmaßlichen Er-\n\nzeugers im Regressprozess durchbrochen werden könne. Dies komme insbe-\n\nsondere dann in Betracht, wenn davon auszugehen sei, dass ein Vaterschafts-\n\nfeststellungsverfahren auf längere Zeit nicht stattfinden werde, weil die zur Er-\n\nhebung einer solchen Klage Befugten dies ausdrücklich ablehnten oder von \n\neiner solchen Möglichkeit seit längerer Zeit keinen Gebrauch gemacht hätten. \n\nDer Senat hat diese Ausnahme von der Rechtsausübungssperre des § 1600 d \n\nAbs. 4 BGB insbesondere unter Hinweis auf die Abschaffung der gesetzlichen \n\nAmtspflegschaft für nichteheliche Kinder mit Gesetz vom 4. Dezember 1997 \n\n(BGBl. I 2846) zugelassen. Diese habe zur Folge, dass es, solange der Erzeu-\n\nger des Kindes nicht selbst Vaterschaftsfeststellungsklage erhebe, bis zur Voll-\n\njährigkeit des Kindes alleine vom Willen der Mutter abhänge, ob sie ihrerseits \n\nFeststellungsklage erhebe oder nicht, während der Scheinvater für eine derarti-\n\nge Klage nicht klagebefugt sei (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR \n\n144/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n17 \n\ncc) Ob und unter welchen Voraussetzungen weitere Ausnahmen ge-\n\nrechtfertigt sind, insbesondere ob in Verfahren zwischen den Eltern eines Kin-\n\ndes, die deren rechtliche Beziehungen untereinander betreffen, die Rechtsaus-\n\nübungssperre dann unter erleichterten Anforderungen gelockert werden kann, \n\nwenn die Nichtabstammung des Kindes vom rechtlichen Vater - wie hier - un-\n\nstreitig ist, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt. \n\n18 \n\n(1) Nach einer Ansicht kann die Nichtehelichkeit eines Kindes vor rechts-\n\nkräftiger Feststellung auch dann nicht außerhalb des Statusverfahrens inzident \n\ngeltend gemacht werden, wenn sie zwischen den am Prozess Beteiligten un-\n\nstreitig ist (OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 197, 198; OLG Köln FamRZ 1981, \n\n553, 554, jeweils zur Verwirkung von Ehegattenunterhalt; RGRK-BGB/Cuny \n\n12. Aufl. § 1570 Rdn. 7; Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 4. Aufl. § 1570 \n\nRdn. 4; Moller FamRZ 1963, 650, 651). Das Gesetz lasse in Abstammungsfra-\n\ngen allgemein Unstreitigkeit nicht genügen, sondern behalte die Feststellung \n\ndem Anfechtungsprozess vor (OLG Köln FamRZ 1981, 553, 554). Eine Diffe-\n\nrenzierung danach, ob die Nichtehelichkeit des Kindes unstreitig sei, prämiere \n\naußerdem falsche Aussagen (Moller aaO). Schließlich lasse das vorrangig zu \n\nbewertende Kindeswohl es nicht zu, über die vom Gesetz bereitgestellten An-\n\nfechtungsmöglichkeiten hinaus die Frage der Ehelichkeit des Kindes zum Ge-\n\ngenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen zu machen (OLG Düsseldorf \n\nNJW-RR 1994, 197, 198). \n\n19 \n\n(2) Die Vertreter der Gegenauffassung (OLG Zweibrücken NJW 1998, \n\n318; OLG München OLGR 1995, 152, 153; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 690; \n\nOLG Frankfurt a.M. FamRZ 1981, 1063, 1064, jeweils zum Ehegattenunterhalt; \n\nMünchKomm/Wellenhofer-Klein BGB 4. Aufl. § 1599 Rdn. 35; Schöpf FamRZ \n\n1963, 651; Staudinger/Rauscher BGB [2004] § 1599 Rdn. 74 f.; vgl. auch OLG \n\nKöln FamRZ 2003, 1751) berufen sich darauf, dass die Sperrwirkung uneinge-\n\nschränkt nur in Fällen gelte, in denen der Status des Kindes unmittelbar berührt \n\nund zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht werde. Sei zwischen den Par-\n\nteien unstreitig, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstamme, seien \n\ndie in § 1593 BGB a.F. bzw. § 1599 Abs. 1 BGB n.F. berücksichtigten Interes-\n\nsen des Kindes geringer zu bewerten und hätten hinter denen des Scheinvaters \n\nzurückzutreten (OLG München aaO; OLG Düsseldorf aaO). Insbesondere sei in \n\ndiesem Fall eine die Interessen des Kindes möglicherweise gefährdende Be-\n\nweisaufnahme über die Abstammung des Kindes nicht erforderlich (OLG Frank-\n\nfurt a.M. aaO; Schöpf aaO). \n\n20 \n\ndd) Der Senat schließt sich letzterer Auffassung insofern an, als jeden-\n\nfalls in Verfahren zwischen den rechtlichen Eltern eines Kindes, die deren recht-\n\nliche Beziehungen untereinander betreffen, eine Ausnahme von der aus § 1599 \n\nAbs. 1 BGB folgenden Rechtsausübungssperre regelmäßig dann in Betracht zu \n\nziehen ist, wenn der Umstand der Nichtabstammung des Kindes vom rechtli-\n\nchen Vater zwischen den Parteien unstreitig ist. \n\n21 \n\n(1) Im Ausgangspunkt hält der Senat allerdings daran fest, dass es auch \n\nin Verfahren, an denen das Kind nicht unmittelbar beteiligt ist, grundsätzlich \n\nnicht zulässig ist, dessen nichteheliche Abstammung inzident geltend zu ma-\n\nchen. \n\n22 \n\nZwar haben sich die gesellschaftlichen Anschauungen seit dem Jahre \n\n1982 insofern geändert, als ein außerehelich gezeugtes Kind nicht mehr stig-\n\nmatisiert wird, das Ansehen eines Kindes in der Gesellschaft infolge einer inzi-\n\ndenten Feststellung dieser Tatsache also keinen Schaden zu nehmen droht. \n\nAuch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesetzgeber durch das \n\nam 1. April 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unab-\n\nhängig vom Anfechtungsverfahren vom 26. März 2008 (BGBl. I 441) ein Verfah-\n\nren zur Verfügung gestellt hat, das der Klärung der Abstammung dient und es \n\ngleichwohl zulässt, die sich gegebenenfalls als unzutreffend erweisende status-\n\nrechtliche Zuordnung des Kindes unverändert zu lassen (vgl. dazu bereits Se-\n\nnatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 144/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). \n\n23 \n\nDies rechtfertigt es aber nicht, an der Rechtsausübungssperre für die \n\nvorgenannten Verfahren generell nicht mehr festzuhalten. Vielmehr können \n\ntrotz der beschriebenen gesellschaftlichen Veränderungen sowohl die Durch-\n\nführung einer Beweisaufnahme über die Abstammung des Kindes als auch de-\n\nren Ergebnis den Familienfrieden stören und das Kindeswohl beeinträchtigen. \n\nBeide Rechtsgüter werden auch heute noch durch die Sperrwirkung des § 1599 \n\nAbs. 1 BGB geschützt (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - XII ZB 224/03 - \n\nFamRZ 2007, 1729, 1730). Dem trägt auch das Gesetz zur Klärung der Vater-\n\nschaft Rechnung. So steht das Klärungsverfahren nur einem begrenzten Per-\n\nsonenkreis offen, nämlich dem Kind und seinen Eltern. Von einer Einbeziehung \n\nauch des potentiellen biologischen Vaters wurde hingegen ausweislich der Ge-\n\nsetzesbegründung bewusst abgesehen, um zu verhindern, dass dieser nur um \n\nseines Klärungsinteresses willen Zweifel in eine funktionierende soziale Familie \n\nhineinträgt (BT-Drucks. 16/6561 S. 10, 12). Den Interessen des Kindes wird \n\ndarüber hinaus dadurch Rechnung getragen, dass das Verfahren gemäß \n\n§ 1598 a Abs. 3 BGB n.F. auszusetzen ist, wenn und solange die Klärung der \n\nleiblichen Abstammung eine erhebliche und unzumutbare Beeinträchtigung des \n\nKindeswohls begründen würde. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das \n\nRecht des an seiner Vaterschaft zweifelnden Antragstellers auf Kenntnis der \n\nAbstammung zumindest zeitweise hinter einem besonderen Schutzbedürfnis \n\ndes Kindes zurücktreten muss (BT-Drucks. 16/6561 S. 13). Derart weitreichen-\n\nde Sicherungen des Kindeswohls sind demgegenüber in anderen Zivilverfah-\n\nren, in welchen sich die Frage der Abstammung des Kindes inzidenter stellen \n\nkann, nicht vorgesehen. Zwar mag § 372 a ZPO einen ähnlichen Schutz ge-\n\nwährleisten; allerdings hat ein Gericht erst Anlass, sich mit den Voraussetzun-\n\ngen dieser Norm zu beschäftigen, wenn sich der zu Untersuchende darauf be-\n\nruft. Demgegenüber ist das Verfahren nach § 1598 a BGB der Freiwilligen Ge-\n\nrichtsbarkeit unterstellt worden, weshalb der Amtsermittlungsgrundsatz Anwen-\n\ndung findet; außerdem sieht § 49 a Abs. 2 a FGG die Möglichkeit vor, vor einer \n\nEntscheidung über einen Anspruch aus § 1598 a BGB das Jugendamt zu hö-\n\nren. Somit besteht eine größere Gewähr dafür, dass eine gravierende Gefähr-\n\ndung des Kindeswohls rechtzeitig erkannt wird, als dies bei gewöhnlichen Zivil-\n\nprozessen der Fall ist. \n\n24 \n\n(2) Jedoch geben der Wandel der gesellschaftlichen Verhältnisse und die \n\nseit April 2008 bestehende Gesetzeslage Veranlassung, unter erleichterten \n\nVoraussetzungen Ausnahmen von der Rechtsausübungssperre zuzulassen. \n\nWie der Senat in dem bereits erwähnten Urteil vom 16. April 2008 (XII ZR \n\n144/06 - zur Veröffentlichung bestimmt) zur Rechtsausübungssperre des \n\n§ 1600 d Abs. 4 BGB beim Scheinvaterregress dargelegt hat, war die Frage der \n\nAbstammung eines Kindes seinerzeit allein in den dafür vorgesehenen beson-\n\nderen Verfahren in Kindschaftssachen zu klären, und verlangte es der Grund-\n\nsatz der Statuswahrheit, alles zu vermeiden, was die Übereinstimmung von sta-\n\ntusmäßiger und tatsächlicher biologischer Abstammung hätte beeinträchtigen \n\nkönnen. Demgegenüber lässt es das Gesetz zur Klärung der Abstammung \n\nnunmehr zu, den bestehenden Status eines Kindes außerhalb eines Statusver-\n\nfahrens durch Feststellungen zur biologischen Abstammung zu hinterfragen, \n\nohne eine ggf. als unzutreffend erkannte statusrechtliche Zuordnung zwingend \n\nzu korrigieren. Angesichts dieser neuen Rechtslage erscheint es gerechtfertigt, \n\nBedenken gegen eine Inzidentfeststellung zurückzustellen, die sich auf die ge-\n\nnannte Ausprägung des Grundsatzes der Statuswahrheit gründen (Senatsurteil \n\nvom 16. April 2008 aaO). Diese Erwägungen lassen sich auf den hier zu ent-\n\nscheidenden Fall übertragen. Auch eine Inzidentfeststellung der Abstammung \n\nin einem Verfahren über den Versorgungsausgleich erwächst nicht in Rechts-\n\nkraft, nicht einmal zwischen den Parteien dieses Verfahrens. \n\n25 \n\n(3) In Konsequenz der vorstehenden Erwägungen ist in Verfahren zwi-\n\nschen den Eltern eines Kindes, die deren rechtliche Beziehungen untereinander \n\nbetreffen, stets anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen, ob \n\neine Ausnahme von der Rechtsausübungssperre angezeigt ist. Besonderes \n\nGewicht hat im Rahmen dieser Abwägung der Frage zuzukommen, ob und in \n\nwelcher Intensität die schutzwürdigen Interessen des Kindes und der Familien-\n\nfriede dadurch beeinträchtigt werden, dass sich ein Elternteil auf eine potentielle \n\nNichtabstammung des Kindes vom rechtlichen Vater beruft. Je weniger diese \n\nSchutzgüter berührt werden, desto eher wird eine Durchbrechung der \n\nRechtsausübungssperre möglich sein. \n\n26 \n\nIst die Nichtabstammung des Kindes vom rechtlichen Vater zwischen \n\nden Parteien des Verfahrens, in welchem diese inzident thematisiert wird, un-\n\nstreitig, werden regelmäßig weder die Interessen des Kindes noch sonst der \n\nFamilienfriede \n\ntangiert sein. Eine Beweisaufnahme, deren Durchführung \n\nund/oder Ergebnis das Kindeswohl beeinträchtigen könnte, ist in diesem Fall \n\nnämlich grundsätzlich nicht erforderlich. Auch dürfte dann vielfach eine Bezie-\n\nhung des Kindes zu seinem rechtlichen Vater entweder von vornherein nicht \n\nbestehen oder ohnehin bereits beeinträchtigt sein. Besteht jedoch trotz unstrei-\n\ntiger anderweitiger Abstammung des Kindes eine unbeeinträchtigte Vater-Kind-\n\nBeziehung, so wird auch eine inzidente Geltendmachung der Vaterschaft an \n\ndieser nichts ändern können. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Beziehungen der \n\nsonstigen Familienmitglieder untereinander. Dem Interesse des Elternteils, der \n\nsich auf die Nichtabstammung des Kindes vom rechtlichen Vater beruft, wird \n\ndaher regelmäßig der Vorrang zukommen, zumal wenn das Kind - wie vorlie-\n\ngend der Fall - mit seiner Mutter und seinem biologischen Vater eine Familie \n\nbildet. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Anfechtung der Vaterschaft noch \n\nmöglich ist; ebenso ist, wenn die Anfechtungsfrist bereits verstrichen ist, ohne \n\nRelevanz, ob das Verstreichen der Frist von einer der Parteien zu verantworten \n\nist. \n\n27 \n\nIst danach der Umstand einer unstreitigen Nichtabstammung vom Vater \n\nvon Bedeutung, kann dem nicht entgegengehalten werden, eine derartige Diffe-\n\nrenzierung führe zu einer Belohnung falscher Angaben. Dass eine Partei, die \n\ndie Abstammung eines Kindes von einem Dritten wider besseres Wissen be-\n\nstreitet, aus diesem Verhalten im Prozess Nutzen ziehen kann, ist dem deut-\n\nschen Zivilprozessrecht aufgrund seiner Beweislastregeln immanent und ver-\n\nmag daher keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. \n\n28 \n\nNachdem vorliegend keine Anhaltspunkte für eine mögliche Beeinträchti-\n\ngung des Kindeswohls, des Familienfriedens oder sonstiger schutzwürdiger \n\nRechte Dritter gegeben sind, ist die Berücksichtigung der fehlenden Abstam-\n\nmung des Kindes vom Antragsteller durch das Beschwerdegericht revisions-\n\nrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n29 \n\nd) Bedenken bestehen indes insoweit, als das Oberlandesgericht im \n\nRahmen der Abwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB auch darauf abgestellt hat, \n\ndass es Teil der Elternverantwortung der Antragsgegnerin sei, dem Kind den \n\nmit seiner tatsächlichen Abstammung korrespondierenden rechtlichen Status zu \n\nverschaffen, insbesondere nachdem das Kind in der Beziehung seiner leibli-\n\nchen Eltern seine sozial-familiären Bindungen habe. Auf diese Weise hat das \n\nBeschwerdegericht der Sache nach eine Obliegenheit der Kindesmutter be-\n\ngründet, die Vaterschaft anzufechten. Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt \n\nwerden. Wäre eine Kindesmutter bei Auseinanderfallen der rechtlichen und der \n\ntatsächlichen Abstammung stets oder unter bestimmten Voraussetzungen ge-\n\nhalten, zur Vermeidung von Rechtsnachteilen Anfechtungsklage zu erheben, \n\nwären sowohl ihr Persönlichkeitsrecht als auch ihr gemäß Art. 6 Abs. 2 GG \n\ngrundrechtlich geschütztes Recht der elterlichen Sorge in nicht gerechtfertigter \n\nWeise tangiert. Denn aus dem Persönlichkeitsrecht der Kindesmutter ergibt sich \n\nauch das Recht, selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem sie \n\nEinblick in ihre Intimsphäre und ihr Geschlechtsleben gewährt (BVerfG FamRZ \n\n2007, 441, 445). Weiter beinhaltet das Recht zur elterlichen Sorge das Recht, \n\nim Interesse des Kindes darüber zu entscheiden, ob jemand genetische Daten \n\ndes Kindes erheben und verwerten darf (BVerfG FamRZ 2007, 441, 443; Se-\n\nnatsurteil vom 12. Januar 2005 - XII ZR 227/03 - FamRZ 2005, 340). Kann die \n\nKindesmutter Rechtsnachteile nur vermeiden, indem sie ein Vaterschaftsan-\n\nfechtungsverfahren initiiert, ist sie zugleich gehalten, Einblick in ihre Intimsphäre \n\nzu geben und erforderlichenfalls zwecks Einholung eines Abstammungsgutach-\n\ntens genetische Daten ihres Kindes erheben und verwerten zu lassen. Dieser \n\nEingriff in den Schutzbereich der genannten Rechte ist weder infolge überwie-\n\ngender Interessen des rechtlichen Vaters noch des Kindes gerechtfertigt. Bei-\n\nden steht ein eigenes Anfechtungsrecht zu. Zudem ist - worauf die Rechtsbe-\n\nschwerde zu Recht hinweist - nicht davon auszugehen, dass eine Vaterschafts-\n\nanfechtung stets dem Kindeswohl entspricht. \n\n30 \n\n3. Hiernach geht die Entscheidung über den Versorgungsausgleich teil-\n\nweise von unzutreffenden Erwägungen aus und kann daher mit der gegebenen \n\nBegründung keinen Bestand haben. Einer Zurückverweisung der Sache bedarf \n\nes dennoch nicht. Der Senat sieht sich auf der Grundlage der Feststellungen \n\ndes Beschwerdegerichts zu einer abschließenden Entscheidung in der Lage \n\n(§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO; vgl. zur Kompetenz des Rechtsbeschwerdegerichts \n\nzur Ausübung tatrichterlichen Ermessens Senatsbeschlüsse vom 24. März \n\n2004 - XII ZB 27/99 - FamRZ 2004, 862, 863 und vom 18. Februar 1987 \n\n- IVb ZB 112/85 - NJW-RR 1987, 578, 579, jeweils zur weiteren Beschwerde). \n\nUnschädlich ist hierbei, dass das Oberlandesgericht offen gelassen hat, ob die \n\nAntragsgegnerin zusicherte, keinen Kindesunterhalt geltend zu machen. Auch \n\nwenn man zugunsten der Antragsgegnerin unterstellt, dass sie eine solche Zu-\n\nsage nicht abgegeben hat, ergibt eine Gesamtwürdigung aller Umstände durch \n\nden Senat, dass der Versorgungsausgleich in dem bereits durch das Be-\n\nschwerdegericht vorgesehenen Umfang auszuschließen ist. Danach war die \n\nRechtsbeschwerde zurückzuweisen, weil sich die Entscheidung gleichwohl als \n\nrichtig darstellt (§ 577 Abs. 3 ZPO). \n\n31 \n\na) Die gebotene Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und \n\npersönlichen Verhältnisse beider Ehegatten bestätigt im Ergebnis die Entschei-\n\ndung des Beschwerdegerichts, den Versorgungsausgleich für den Zeitraum \n\nvom 1. November 1995 bis zum 31. Oktober 2004 auszuschließen. \n\n32 \n\nAllerdings lässt sich für die Dauer der Trennung, welche zur Rechtferti-\n\ngung eines (teilweisen) Ausschlusses des Versorgungsausgleichs erforderlich \n\nist, kein allgemeiner Maßstab anlegen. Sie wird aber umso eher zur Anwen-\n\ndung der Härteklausel führen, je länger die Trennung im Verhältnis zum tat-\n\nsächlichen Zusammenleben gewährt hat (Senatsbeschluss vom 11. September \n\n2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964, 1965; Johannsen/Henrich/Hahne \n\nEherecht 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 24). Ob - wie im vorliegenden Fall - eine Tren-\n\nnungszeit von zehn Jahren bei einer Zeit des Zusammenlebens als Eheleute \n\nvon 16 ½ Jahren für sich allein den teilweisen Ausschluss des Versorgungs-\n\nausgleichs rechtfertigen würde, braucht hier nicht entschieden zu werden. Vor-\n\nliegend sind nämlich weitere Umstände zu berücksichtigen, die gemeinsam mit \n\nder langen Trennungszeit einen Teilausschluss des Versorgungsausgleichs für \n\ndie Zeit vom Ablauf des Trennungsjahres bis zur Rechtshängigkeit des Schei-\n\ndungsantrags rechtfertigen. \n\n33 \n\nZunächst ist zu beachten, dass sich die Antragsgegnerin ab dem Zeit-\n\npunkt der Trennung vom Antragsteller wirtschaftlich verselbstständigt hat (zu \n\ndiesem Kriterium vgl. Senatsbeschluss vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - \n\nFamRZ 2006, 769, 771). Nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegrif-\n\nfenen Feststellungen des Oberlandesgerichts hat die Antragsgegnerin nämlich \n\nerstmals im Jahre 2004 Unterhaltsansprüche für sich geltend gemacht. Dies \n\nrechtfertigt die Annahme, dass sie in der vorausgegangenen Trennungszeit \n\nnicht wirtschaftlich vom Antragsteller abhängig war. \n\n34 \n\nWeiter ist - worauf das Oberlandesgericht zu Recht hingewiesen hat - zu \n\nberücksichtigen, dass die Antragsgegnerin spätestens seit dem Jahre 1999 in \n\neiner festen Lebensgemeinschaft mit dem biologischen Vater ihres Kindes lebt, \n\ndie die wirtschaftliche Loslösung der Antragsgegnerin vom Antragsteller noch \n\nunterstreicht. \n\n35 \n\nSchließlich ist in die Abwägung einzustellen, dass der Antragsteller, ob-\n\nwohl er unstreitig nicht der biologische Vater des Kindes ist, nicht nur nach den \n\nvon der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Oberlan-\n\ndesgerichts aus Anlass der Geburt des Kindes mit erheblichen Arztkosten be-\n\nlastet war, sondern seit dem Jahr 2004 auch auf Kindesunterhalt in Anspruch \n\ngenommen wird. Diese Unterhaltsverpflichtung, welche der Antragsteller infolge \n\nder Versäumung der Anfechtungsfrist nicht mehr korrigieren kann und die ihn \n\nvoraussichtlich bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit des Kindes belasten \n\nwird, hat zur Folge, dass dem Antragsteller weniger Einkommen, auch zum Auf-\n\nbau einer ergänzenden Altersvorsorge, zur Verfügung steht, als dies ohne die \n\nUnterhaltsverpflichtung der Fall wäre. Einer Berücksichtigung dieses Umstan-\n\ndes steht nicht entgegen, dass der Antragsteller die rechtzeitige Anfechtung der \n\nVaterschaft unterlassen hat und daher für die ihn nunmehr treffende Unterhalts-\n\nlast verantwortlich ist. Ein rechtlicher Vater, der die Anfechtungsfrist hat ver-\n\nstreichen lassen, setzt sich nicht zu seinem bisherigen Verhalten in Wider-\n\nspruch, wenn er sich Dritten gegenüber auf die Folgen der unterlassenen An-\n\nfechtung beruft. Denn er kann durchaus Gründe dafür gehabt haben, um des \n\nKindes willen von einer Anfechtung abzusehen, ohne dass sich diese Gründe \n\nauch auf Dritte erstrecken. Abgesehen hiervon steht der Würdigung eines Um-\n\nstandes im Rahmen der Abwägung der groben Unbilligkeit nicht von vornherein \n\nentgegen, dass er auf eigenem Verschulden beruht (vgl. Johannsen/Henrich/ \n\nHahne Eherecht 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 20). \n\n36 \n\nDer Senat erachtet es im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genann-\n\nten Umstände für ausgeschlossen, dass das Beschwerdegericht im Falle einer \n\nZurückverweisung auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Senats und \n\nunter Beachtung des Verbotes einer Schlechterstellung der Antragsgegnerin \n\nsein tatrichterliches Ermessen in anderer Weise ausüben würde, als den Ver-\n\nsorgungsausgleich für die Zeit ab Ablauf des Trennungsjahres auszuschließen, \n\nund entscheidet daher selbst abschließend. \n\n37 \n\nb) Die Einholung neuer Versorgungsauskünfte ist nicht erforderlich, so \n\ndass auch insoweit einer Entscheidung des Senats in der Sache nichts entge-\n\ngensteht. Zwar ist für die Berechnung der jährlichen Sonderzahlung, welche \n\ndem Antragsteller als Bestandteil seiner Beamtenversorgung zusteht, der zur \n\nZeit der Entscheidung über den Versorgungsausgleich geltende Bemessungs-\n\nfaktor heranzuziehen (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB \n\n85/03 - FamRZ 2007, 994, 995 m.w.N.). Dieser beträgt nunmehr für das Kalen-\n\nderjahr 2008 2,085 % der Versorgungsbezüge (§ 4 Abs. 1 BSZG i.d.F. des \n\nArt. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes vom 29. Juni 2006 - BGBl. I 1402), wäh-\n\nrend der vom Oberlandesgericht herangezogenen Auskunft der Deutschen \n\nRentenversicherung vom 25. Juli 2005 noch ein Bemessungsfaktor von 4,17 % \n\nzugrunde lag. Der niedrigere Bemessungsfaktor ist unbeschadet seiner - zu-\n\nnächst - auf die Jahre 2006 bis 2010 befristeten Geltung als derzeit maßgebend \n\nzugrunde zu legen (so etwa auch OLG Celle FamRZ 2008, 900, 902). Einer \n\nNeuberechnung unter Berücksichtigung dieses Bemessungsfaktors bedarf es \n\nhier indes nicht. Sie würde nämlich dazu führen, dass sich der Versorgungs-\n\nausgleich zu Lasten der Rechtsbeschwerdeführerin verringerte. Dem steht je-\n\ndoch das Verbot der Schlechterstellung entgegen. \n\n38 \n\n4. Nicht zu beanstanden ist, dass das Oberlandesgericht den Kürzungs-\n\nbetrag dergestalt ermittelt hat, dass es die von den Ehegatten in der gesamten \n\nEhezeit erworbenen Anwartschaften jeweils um diejenigen gekürzt hat, die sie \n\nin der auszuschließenden Zeit erworben haben, und dass es anschließend den \n\nWertunterschied aus den so bereinigten Versorgungsanwartschaften ausgegli-\n\nchen hat. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. \n\nSenatsbeschlüsse vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 771 \n\nund vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - FamRZ 2004, 256, 257 m.w.N.). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nRiBGH Dr. Klinkhammer ist urlaubs- \nbedingt verhindert zu unterschreiben. \n\nHahne \n\nVorinstanzen: \n\nAG Nordhorn, Entscheidung vom 09.05.2006 - 11 F 954/04 - \n\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 27.07.2006 - 12 UF 54/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_163-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/xii-zb-163-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1599","ref_norm":"1599","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1593","ref_norm":"1593","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1598a","ref_norm":"1598a","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1600d","ref_norm":"1600d","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1579","ref_norm":"1579","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 372a","ref_norm":"372a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_163-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_163-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-25/xii-zb-163-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_163-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:41:09.021870+00:00"}}