{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_157-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-05-02","aktenzeichen":"XII ZB 157/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 157/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Mai 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die \n\nRichterin Dr. Vézina \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2 gegen den Beschluss \n\ndes 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Au-\n\ngust 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n\nWert: bis 900 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nIm Hauptsacheverfahren hat die Klägerin von dem Beklagten zu 2 als \n\nGesamtschuldner mit den Beklagten zu 1 und 3 rückständige Miete in Höhe von \n\n18.446,51 € begehrt. Die Beklagten sind als Gesellschaft des bürgerlichen \n\nRechts zusammengeschlossene Rechtsanwälte. Sie haben sich jeweils selbst \n\nvertreten und mit nahezu wortgleichen Schriftsätzen auf die Klage erwidert. \n\n2 \n\n3 \n\nAm 12. April 2005 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen. Da-\n\nnach haben die Kosten des Rechtsstreits zu 54 % die Klägerin und zu 46 % die \n\nBeklagten zu tragen. \n\nAuf die Kostenfestsetzungsanträge der Beklagten, die insoweit von drei \n\nEinzelmandaten ausgingen, hat die Rechtspflegerin beim Landgericht mit Kos-\n\ntenfestsetzungsbeschluss vom 30. Januar 2006 Anwaltsgebühren für die Be-\n\nklagten in Höhe von jeweils 2.604 €, zusammen also 7.812 € festgesetzt. \n\n4 \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Beschwerdegericht \n\ndiesen Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an \n\ndas Landgericht - Rechtspflegerin - zurückverwiesen. Der Beklagte zu 2 be-\n\ngehrt mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, die Entscheidung des Be-\n\nschwerdegerichts aufzuheben und die sofortige Beschwerde der Klägerin zu-\n\nrückzuweisen. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und \n\nauch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch des Beklagten und seiner \n\nSozien auf Abrechnung von drei Einzelmandaten verneint. Zwar könne bei einer \n\ngegen mehrere Rechtsanwälte einer Sozietät gerichteten Klage jeder dieser \n\nAnwälte sich selbst vertreten und im Falle des Obsiegens grundsätzlich auch \n\nvolle Kostenerstattung verlangen. Dieser nach § 91 Abs. 2 ZPO zu beurteilende \n\nErstattungsanspruch finde jedoch seine Grenze in dem Grundsatz von Treu und \n\nGlauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs. Mit Rücksicht darauf könn-\n\nten auch Rechtsanwälte, die als Streitgenossen verklagt werden, unter Kosten-\n\ngesichtspunkten verpflichtet sein, einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten \n\nmit ihrer Vertretung zu beauftragen oder sich zumindest im Rahmen der Kos-\n\ntenerstattung so behandeln zu lassen, als sei dies geschehen. Dies sei hier der \n\nFall, weil die Sozietät Vertragspartner des Mietvertrages sei und bereits deshalb \n\nein Gleichlauf der auf Abweisung der Klage auf rückständigen Mietzins gerich-\n\nteten Interessen der Sozien von Anfang an nahe gelegen habe. Auch ange-\n\nsichts der Einheitlichkeit des zugrunde liegenden Sachverhalts habe weder die \n\nGefahr widerstreitender Interessen bestanden noch sei sie zu befürchten gewe-\n\nsen. Auch sonst habe für die Beklagten kein sachlicher Grund vorgelegen, sich \n\njeweils selbst zu vertreten. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es der Kläge-\n\nrin freigestanden habe, die Sozietät als Gesellschaft bürgerlichen Rechts in An-\n\nspruch zu nehmen, statt deren Gesellschafter als Gesamtschuldner zu verkla-\n\ngen. \n\n7 \n\n2. Die überzeugend begründete Entscheidung des Oberlandesgerichts \n\nentspricht einer in Rechtsprechung und Literatur weit verbreiteten Ansicht (vgl. \n\nMusielak/Wolst ZPO 5. Aufl. § 91 Rdn. 69; Zöller/Herget ZPO 26. Aufl. § 91 \n\nRdn. 13 \"Sozietät\"; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO § 91 Rdn. 43; OLG Düssel-\n\ndorf, Beschluss vom 6. November 2006 - I-24 W 79/06 - (JURIS); OLG Naum-\n\nburg, Beschluss vom 11. August 2005 - 12 W 74/05 - (JURIS); OLG Schleswig \n\nJurBüro 1988, 1030 f.; OLG Bamberg JurBüro 1985, 1876 f.; KG Berlin MDR \n\n1985, 851; OLG Koblenz VersR 1985, 746; OLG Hamburg MDR 1980, 501; \n\nOLG München, Beschluss vom 5. Oktober 1998 - 11 W 2385/98 - AGS 2000, \n\n103; OLG Hamm OLGR 2003, 39 f.; OLG Karlsruhe Justiz 1988, 312 und Be-\n\nschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94 - (JURIS); LG Berlin RPfleger 1979, \n\n465; LG Münster MDR 1989, 165 f.; Hessisches LArbG LAGReport 2002, 78 f.; \n\nOVG Berlin, Beschluss vom 4. September 1984 - 7 K 1.84 - (JURIS); ein-\n\nschränkend: OLG Nürnberg JurBüro 1981, 763 f.). \n\n8 \n\n9 \n\nSie hält der rechtlichen Überprüfung und den Angriffen der Rechtsbe-\n\nschwerde stand. \n\na) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt das Recht ei-\n\nnes Rechtsanwalts, sich selbst vor Gericht zu vertreten, nicht automatisch zu \n\neinem Kostenerstattungsanspruch. Während § 78 Abs. 6 ZPO die anwaltlichen \n\nBefugnisse zur Selbstvertretung regelt (zu Einzelheiten Stein/Jonas/Bork ZPO \n\n22. Aufl. § 78 Rdn. 22), bestimmt sich der Umfang der im Kostenfestsetzungs-\n\nverfahren zu erstattenden Kosten nach §§ 91, 103 ZPO. Dabei sieht § 91 \n\nAbs. 2 Satz 3 ZPO vor, dass dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Gebühren \n\nund Auslagen zu erstatten sind, die er als Gebühren und Auslagen eines be-\n\nvollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. \n\n10 \n\nDies bedeutet jedoch nicht, dass aus dem Recht der anwaltlichen \n\nSelbstvertretung zwingend ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch folgt \n\n(vgl. auch MünchKomm-ZPO/Belz 2. Aufl. § 91 Rdn. 64 zu Rechtsanwälten als \n\nGmbH-Geschäftsführern und Vereinsvorständen). \n\n11 \n\nInsbesondere ist § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO entgegen dem Vorbringen der \n\nRechtsbeschwerde nicht lex specialis zu § 91 Abs. 1 ZPO. Im Gegenteil hat der \n\nGesetzgeber eine Kostenerstattung von vornherein nur insoweit vorgesehen, \n\nals es sich um notwendige Kosten handelt. Anders ist auch die Regelung für \n\nprozessfremde Kosten nicht zu verstehen (dazu Zöller/Herget aaO § 91 \n\nRdn. 7). Für diese Kosten gilt in gleichem Maße, dass sie nicht zu erstatten \n\nsind, soweit ihre Verursachung nicht notwendig war. \n\n12 \n\nb) Jede Prozesspartei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, \n\ndie sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu \n\nhalten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren \n\nläßt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2007 - V ZB 77/06 -, zur Veröffentli-\n\nchung vorgesehen; Zöller/Herget aaO § 91 Rdn. 12). Diese Verpflichtung folgt \n\naus dem Prozessrechtsverhältnis (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2003 \n\n- VIII ZB 19/03 - FamRZ 2003, 1461; vgl. auch BVerfG NJW 1990, 3072, 3073). \n\n13 \n\nSie beherrscht als Ausfluss von Treu und Glauben das gesamte Kosten-\n\nrecht. So wäre es etwa rechtsmißbräuchlich, eine Forderung ohne sachlichen \n\nGrund in mehrere Teilbeträge aufzuspalten und in gesonderten Prozessen gel-\n\ntend zu machen. Das muss auch (und erst recht) gelten, wenn ein Rechtsan-\n\nwalt mit einer eigenen Forderung so verfährt und sich dabei jeweils selbst ver-\n\ntritt. Auch an diesem Beispiel wird deutlich, dass § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO keine \n\nSpezialvorschrift darstellt, mit der der Grundsatz des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO \n\nzugunsten sich selbst vertretender Anwälte durchbrochen werden könnte. \n\n14 \n\nDieses Beispiel zeigt zugleich, dass derartige Erwägungen - entgegen \n\nder Auffassung der Rechtsbeschwerde - den Rahmen des Kostenfestsetzungs-\n\nverfahrens nicht sprengen. Denn wenn der Rechtspfleger die Zweckmäßigkeit \n\nder Geltendmachung einer Forderung in mehreren Prozessen prüfen muss, ihm \n\nalso abverlangt wird, bei der Kostenfestsetzung nicht nur die in dem ihm jeweils \n\nvorliegenden Verfahren entstandenen Kosten in den Blick zu nehmen, dann \n\nwird man ihm eine solche Prüfung erst recht zumuten können, wenn es - wie \n\nhier - um die Kosten eines einheitlichen Verfahrens geht. \n\n15 \n\nc) Die Argumentation der Rechtsbeschwerde, die Klägerin habe die Er-\n\nstattungssituation selbst dadurch herbeigeführt, dass sie die Beklagten und \n\nnicht die Anwaltssozietät verklagt habe, überzeugt nicht. \n\n16 \n\nAuch seit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechts- und Parteifähig-\n\nkeit zuerkannt wird (BGHZ 146, 341), besteht keine Pflicht, diese und nicht die \n\neinzelnen Gesellschafter zu verklagen. \n\n17 \n\nOhne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde insoweit geltend, die Klägerin \n\nhabe anstelle der Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren Gesellschafter nur \n\ndeshalb verklagt, um diese als sachkundige Zeugen auszuschalten, so dass es \n\nbefremdlich sei, nunmehr wegen der sich daraus ergebenden Kostenfolge nicht \n\nder Klägerin, sondern den Beklagten Rechtsmissbrauch vorzuwerfen. \n\n18 \n\nErstens ist es der Klägerin nämlich nicht zu verwehren, die drei Beklag-\n\nten persönlich (allein oder neben der GbR) in Anspruch zu nehmen, denn aus \n\neinem allein gegen die GbR erstrittenen Titel hätte sie nicht in das Privatvermö-\n\ngen der Gesellschafter vollstrecken können (vgl. Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. \n\n§ 736 Rdn. 4 m.N.). Zweitens kann ihr nicht vorgehalten werden, auf diese Wei-\n\nse eine sonst mögliche Vernehmung der Gesellschafter als Zeugen vereitelt zu \n\nhaben, denn auch bei einer allein gegen die GbR gerichteten Klage hätten de-\n\nren Gesellschafter (als Gesamtvertreter, § 714 BGB) nicht als Zeugen, sondern \n\nallenfalls als Partei vernommen werden können (vgl. Wertenbruch NJW 2002, \n\n324, 326; Stein/Jonas/Berger aaO vor § 373 Rdn. 5; Baumbach/Lauterbach/ \n\nAlbers/Hartmann ZPO 65. Aufl. Übersicht § 373 Rdn. 15). \n\n19 \n\nd) Auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde, der einheitliche Sachverhalt \n\nsei zum Zeitpunkt der Klageerwiderung nicht erkennbar gewesen, vermag nicht \n\nzu überzeugen. Soweit sie sich insoweit auf mögliche Ausgleichsansprüche der \n\nGesellschafter untereinander gemäß § 426 BGB beruft, sind diese nicht Ge-\n\ngenstand des zu führenden Rechtsstreits, sondern allenfalls dessen Folge. \n\n20 \n\nSonstige Umstände, die es vorliegend rechtfertigen könnten, einen Inte-\n\nressengegensatz anzunehmen (vgl. dazu OLG Naumburg, Beschluss vom \n\n27. Januar 2005 - 12 W 120/04 - Rpfleger 2005, 482 f.; OLG München, Be-\n\nschluss vom 5. August 1980 - 11 W 1650/80 - JurBüro 1981, 138 f. und OLG \n\nDüsseldorf, Beschluss vom 5. Juni 1997 - 10 W 78/97 - MDR 1997, 981) sind \n\nweder dargetan noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil belegen die wortgleiche \n\nRechtsverteidigung aller drei Beklagten in den Vorinstanzen sowie der Um-\n\nstand, dass sie sich vor dem Bundesgerichtshof - wenn auch in drei gesonder-\n\nten Rechtsbeschwerdeverfahren - von einem gemeinsamen Prozessbevoll-\n\nmächtigten vertreten lassen, dass Interessenkonflikte nicht vorliegen. \n\n21 \n\ne) Schließlich bleibt auch der Einwand der Rechtsbeschwerde ohne Er-\n\nfolg, die Pflicht zur Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollmächtigten \n\nhätte für alle drei Beklagten die Frage aufgeworfen, wer von ihnen sich dann \n\nselbst vertreten dürfe und welche beiden anderen ihn kostenpflichtig zu manda-\n\ntieren gezwungen wären. Hier hätte sich vielmehr angeboten, wie üblich die \n\nSozietät zu mandatieren und nicht eines ihrer Mitglieder. Dann wäre keiner der \n\ndrei Beklagten bevorteilt oder benachteiligt gewesen, weil sich die Frage, wer \n\njeweils die Schriftsätze fertigt oder vor Gericht auftritt, ebenso wie die Gebüh-\n\nrenrechnung nach den auch sonst in dieser Sozietät geltenden Gepflogenheiten \n\ngerichtet hätte. \n\n22 \n\n3. Das Beschwerdegericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass \n\nes nicht selbst in der Sache entscheiden konnte und somit eine Zurückverwei-\n\nsung erfolgen musste. Neben dem Mehrvertretungszuschlag gemäß § 6 Abs. 1 \n\nBRAGO (vgl. Hans. OLG Hamburg MDR 1999, 256, OLG Schleswig MDR \n\n2003, 1202 und OLG Düsseldorf MDR 2000, 851 f.) sind nämlich auch noch die \n\nvon den Beklagten nachträglich geltend gemachten Kostenpositionen in die \n\nvom Rechtspfleger des Landgerichts nachzuholende Prüfung einzubeziehen. \n\nIII. \n\n23 \n\nDer Senat konnte vorliegend seinerseits abschließend über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO entscheiden. Zwar \n\nist der endgültige Ausgang des Kostenfestsetzungsverfahrens wegen der Zu-\n\nrückverweisung an das Landgericht noch offen. Das Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nren selbst ist jedoch abgeschlossen und daher kostenrechtlich erledigt. \n\nHahne \n\nSprick \n\nFuchs \n\nAhlt \n\nBundesrichterin Frau Dr. Vézina \nist urlaubsbedingt verhindert zu \nunterschreiben. \n\nHahne \n\nVorinstanzen: \n\nLG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.01.2006 - 4 O 244/04 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.08.2006 - 11 W 32/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_157-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-02/xii-zb-157-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 714","ref_norm":"714","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_157-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_157-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-02/xii-zb-157-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_157-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:39:32.081832+00:00"}}