{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_154-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2007-01-17","aktenzeichen":"XII ZB 154/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 154/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Januar 2007 \n\nin der Kindschaftssache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2007 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. \n\nDr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats für \n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n20. Juli 2006 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerinnen \n\nals unzulässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: bis 600 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt die Feststellung, Vater der Beklagten zu sein. Das \n\nAmtsgericht hat durch Beweisbeschluss angeordnet, über die behauptete Ab-\n\nstammung der Beklagten vom Kläger ein DNA-Gutachten unter Einbeziehung \n\nder Mutter der Beklagten einzuholen. Gegen diese Entscheidung haben sowohl \n\ndie Beklagte als auch deren Mutter sofortige Beschwerde eingelegt, die vom \n\nOberlandesgericht als unzulässig verworfen wurde. Dagegen richtet sich die \n\nRechtsbeschwerde der Beklagten und ihrer Mutter. \n\nII. \n\n2 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb nicht statthaft, weil sie nach \n\n§ 621 e Abs. 2 Satz 1 ZPO in Kindschaftssachen (§ 640 Abs. 2 i.V. mit § 621 \n\nAbs. 1 Nr. 10 ZPO) nur stattfindet, wenn es sich dabei um ein Verfahren nach \n\n§ 1600 e Abs. 2 BGB (postmortale Vaterschaftsfeststellung oder -anfechtung) \n\nhandelt. Das ist hier nicht der Fall. \n\n3 \n\nAuch wenn die Erstbeschwerde - wie hier - als unzulässig verworfen \n\nwurde, ist dagegen nicht schon von Gesetzes wegen die Rechtsbeschwerde \n\neröffnet. Insoweit unterscheidet sich das Beschwerderecht von der ausdrückli-\n\nchen Regelung im Berufungsrecht (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Lediglich für \n\nRechtsmittel gegen Endentscheidungen in den in § 621 e Abs. 2 Satz 1 ZPO \n\ngenannten Familiensachen ist § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO entsprechend anwend-\n\nbar, § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2005 \n\n- XII ZB 189/03 - FamRZ 2005, 1481 und vom 27. April 2005 - XII ZB 48/01 - \n\nFamRZ 2005, 1240 m.w.N.). \n\n4 \n\nBei der hier vorliegenden Vaterschaftsfeststellungsklage handelt es sich \n\nschon nicht um eine Familiensache im Sinne des § 621 e Abs. 1 ZPO. Ferner \n\nist der angefochtene Beweisbeschluss auch keine Endentscheidung im Sinne \n\ndieser Vorschrift, so dass bereits eine Erstbeschwerde hiergegen nicht stattfin-\n\ndet. Deshalb wäre selbst eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das \n\nOberlandesgericht (die hier nicht erfolgt ist) für das Gericht der Rechtsbe-\n\nschwerde nicht bindend (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2005 und 27. April \n\n2005 aaO). \n\n5 \n\n2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, hier müsse das \n\nRechtsmittel aus verfassungsrechtlichen Gründen ausnahmsweise statthaft und \n\nzulässig sein, weil der angefochtene Beweisbeschluss einen unzumutbaren \n\nEingriff in die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführerinnen darstelle. \n\nNicht schon der Beweisbeschluss, sondern allenfalls die zwangsweise Durch-\n\nführung der Beweisaufnahme kann unter besonderen Umständen einen sol-\n\nchen unzumutbaren Eingriff darstellen. Ob solche Umstände hier vorliegen, \n\nkann daher dahinstehen. Denn selbst dann wäre es aus verfassungsrechtlicher \n\nSicht nicht geboten, gegen den \"Ausgangsbeschluss\" als solchen ein Rechts-\n\nmittel zu gewähren. Der Schutz der Rechtspositionen der Beschwerdeführer ist \n\nhinreichend durch die Möglichkeit gewährleistet, die Untersuchung zu verwei-\n\ngern und über die Rechtmäßigkeit dieser Weigerung nach § 372 a Abs. 2 \n\nSatz 1 ZPO in entsprechender Anwendung der §§ 386 f. ZPO ein Zwischenur-\n\nteil herbeizuführen, das gemäß § 387 Abs. 3 ZPO mit der sofortigen Beschwer-\n\nde angegriffen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2006 - XII ZR \n\n210/04 - FamRZ 2006, 686, 688 = BGHZ 166, 283 ff.). Ob der Gesetzgeber \n\nstatt dessen, wie die Rechtsbeschwerde meint, ein Rechtsmittel schon gegen \n\nden ein Abstammungsgutachten anordnenden Beweisbeschluss hätte vorsehen \n\nsollen, ist eine Frage der Zweckmäßigkeit, auf die verfassungsrechtliche Be-\n\ndenken gegen die gesetzliche Regelung nicht gestützt werden können. \n\n6 \n\n3. Da die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist, kommt es auch nicht auf \n\nden Einwand der Beschwerdeführerinnen an, das Oberlandesgericht hätte ihre \n\nsofortige Beschwerde in eine solche nach §§ 372 a Abs. 2, 387 Abs. 3 ZPO \n\numdeuten müssen. Hierzu dürfte im übrigen auch kein Anlass bestanden ha-\n\nben, da ein Zwischenurteil, gegen das sich eine solche sofortige Beschwerde \n\ngemäß § 387 Abs. 3 ZPO hätte richten können, nicht ergangen ist. Der Be-\n\nschluss vom 22. Juni 2006, mit dem das Amtsgericht den Antrag der \n\nBeschwerdeführerinnen auf Abänderung des Beweisbeschlusses zurückgewie-\n\nsen hat, ist kein Zwischenurteil nach § 387 Abs. 1 ZPO. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nProf. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt \nverhindert zu unterschreiben. \n\nDose \n\nHahne \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bad Homburg, Entscheidung vom 14.06.2006 - 93 F 17/06 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.07.2006 - 3 WF 173/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_154-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-17/xii-zb-154-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 372a","ref_norm":"372a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 386","ref_norm":"386","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_154-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_154-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-17/xii-zb-154-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_154-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:15:14.754560+00:00"}}