{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_148-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2008-07-02","aktenzeichen":"XII ZB 148/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 1587 g Abs. 1, § 1587 i Abs. 1 Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erwirbt der Berechtigte keinen An- spruch auf Zahlung einer dynamischen Ausgleichsrente, die in einem Vomhun- dertsatz des jeweiligen Zahlbetrags der aktuell geschuldeten Ausgleichsrente ausgedrückt werden könnte. Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann deshalb auch nicht zur Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils seiner Be- triebsrente verpflichtet werden (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055, 2056 f.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. Juli 2008 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 148/06 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 1587 g Abs. 1, § 1587 i Abs. 1 \n\nIm schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erwirbt der Berechtigte keinen An-\n\nspruch auf Zahlung einer dynamischen Ausgleichsrente, die in einem Vomhun-\n\ndertsatz des jeweiligen Zahlbetrags der aktuell geschuldeten Ausgleichsrente \n\nausgedrückt werden könnte. Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann deshalb \n\nauch nicht zur Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils seiner Be-\n\ntriebsrente verpflichtet werden (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom \n\n11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055, 2056 f.). \n\nBGH, Beschluss vom 2. Juli 2008 - XII ZB 148/06 - OLG Frankfurt am Main \n\nAG Kassel \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2008 durch die Richter \n\nSprick, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und den Richter \n\nDose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-\n\nschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 20. Juli 2006 aufgehoben. \n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \n\nAmtsgerichts - Familiengericht - Kassel vom 30. August 2005 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Antragstellerin. \n\nBeschwerdewert: 1.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. \n\nDie am 12. November 1965 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf \n\nden am 30. Januar 1987 zugestellten Antrag durch rechtskräftiges Verbundur-\n\nteil vom 21. Januar 1988 geschieden und der Versorgungsausgleich durchge-\n\nführt. Dabei wurden im Wege des Splittings gesetzliche Rentenanrechte des \n\n(jetzigen) Antragsgegners (im Folgenden Ehemann, geboren am 15. Februar \n\n1941) in Höhe von monatlich 548,15 DM, bezogen auf das Ehezeitende \n\n(31. Dezember 1986), auf die (jetzige) Antragstellerin (im Folgenden Ehefrau, \n\ngeboren am 26. April 1942) übertragen. Im Wege des erweiterten Splittings \n\nwurden zum Ausgleich einer vom Ehemann bei der P. -E. AG er-\n\nworbenen Betriebsrente, deren dynamisierten Wert das Amtsgericht anhand der \n\nBarwertVO mit 637,92 DM ermittelt hat, gesetzliche Rentenanrechte des Ehe-\n\nmannes in Höhe von weiteren 57,40 DM, monatlich und bezogen auf das Ehe-\n\nzeitende (31. Dezember 1986), auf die Ehefrau übertragen. \n\n3 \n\nDer Ehemann bezieht seit dem 1. Mai 2005 aus der betrieblichen Alters-\n\nversorgung Versorgungsbezüge, deren Ehezeitanteil (168 Monate in die Be-\n\ntriebszugehörigkeit fallende Ehezeit [1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1986] : \n\n388 Monate Betriebszugehörigkeit \n\n[1. Januar 1973 bis 30. April 2005] = \n\n43,299 % von 2.798,67 € =) 1.211,80 € beträgt. Die Ehefrau, die seit dem \n\n1. Juni 2005 ebenfalls Rentenleistungen bezieht, begehrt nunmehr die Durch-\n\nführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau ab 1. Juni \n\n2005 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 562,88 € zu \n\nzahlen und seinen Betriebsrentenanspruch in dieser Höhe an die Ehefrau abzu-\n\ntreten. Den weitergehenden, auf Abtretung der Betriebsrente in Höhe von \n\n20,11 % des jeweiligen Zahlbetrags gerichteten Antrag hat es zurückgewiesen. \n\nAuf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesge-\n\nricht den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau eine monatliche Ausgleichsrente in \n\nHöhe von 562,88 € zu zahlen und zur Erfüllung dieses Anspruchs und etwaiger \n\nkünftiger Erhöhungsbeträge seine Ansprüche auf Betriebsrente in Höhe von \n\n20,11 % des jeweiligen Monatsbetrags an die Ehefrau abzutreten. Hiergegen \n\nwendet sich der Ehemann mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\nDas zulässige Rechtsmittel ist begründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht ist, wie auch schon das Amtsgericht, für die \n\nErmittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente von dem hälftigen auf die \n\nEhezeit entfallenden Teil des Zahlbetrags der betrieblichen Altersversorgung \n\ndes Ehemannes ausgegangen. Von diesem Betrag hat es den bereits im Wege \n\ndes erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) ausgeglichenen Teil der \n\nBetriebsrente abgezogen. Diesen Teil hat es ermittelt, indem es den - auf das \n\nEhezeitende (31. Dezember 1986) bezogenen - Nominalbetrag der der Ehefrau \n\nim erweiterten Splitting übertragenen gesetzlichen Rentenanrechte auf den ak-\n\ntuellen Nominalbetrag \"hochgerechnet\", d.h. mit dem derzeitigen aktuellen Ren-\n\ntenwert multipliziert und sodann durch den zum Ehezeitende geltenden aktuel-\n\nlen Rentenwert dividiert hat. Diese Vorgehensweise entspricht der Rechtspre-\n\nchung des Senats (zuletzt Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB \n\n177/04 - FamRZ 2007, 2055, 2056). Auch die Rechtsbeschwerde erinnert hier-\n\ngegen nichts. \n\n7 \n\n2. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass - wenn auch mögli-\n\ncherweise nicht notwendig die titulierte Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichs-\n\nrente, so doch - die Höhe des zur Erfüllung des Ausgleichanspruchs abzutre-\n\ntenden Teils der Betriebsrente in einem Vomhundertsatz angegeben werden \n\nkönne, der dem Verhältnis der derzeit geschuldeten Ausgleichsrente zum der-\n\nzeitigen Zahlbetrag der Betriebsrente entspricht. Zwar könne bei einer solchen \n\nprozentualen Abtretung der Fall eintreten, dass bei einer Erhöhung der Be-\n\ntriebsrente der abgetretene Rententeil steige, ohne dass dieser Anstieg in dem \n\ntitulierten Zahlbetrag der Ausgleichsrente eine Entsprechung finde. Dies sei \n\n8 \n\n9 \n\njedoch unbedenklich, da die schuldrechtliche Ausgleichsrente materiell-rechtlich \n\nohnehin einschließlich späterer Erhöhungen geschuldet werde. \n\nDiese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nWie der Senat in seinem - nach der angefochtenen Entscheidung ergan-\n\ngenen - Beschluss vom 11. September 2007 (- XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, \n\n2055, 2056 f.) dargelegt hat, beinhaltet § 1587 g Abs. 1 BGB keinen Anspruch \n\ndes Berechtigten auf Zahlung einer dynamischen, in einem Vomhundertsatz \n\ndes jeweiligen Zahlbetrags ausgedrückten Ausgleichsrente. Für eine Anpas-\n\nsung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente steht dem Berechtigten allein das \n\nAuskunftsverlangen nach § 1587 k i.V.m. § 1580 BGB und bei einer wesentli-\n\nchen Veränderung der Bezugsgrößen das Abänderungsverlangen nach \n\n§ 1587 g Abs. 3 i.V.m. § 1587 d Abs. 2 BGB zur Verfügung. \n\n10 \n\nDer ausgleichspflichtige Ehegatte kann deshalb auch nicht zur Abtretung \n\neines prozentualen (dynamischen) Anteils seiner Betriebsrente verpflichtet wer-\n\nden. Nach § 1587 i Abs. 1 BGB kann, wie der Senat inzwischen ebenfalls ent-\n\nschieden hat (Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ \n\n2007, 2055, 2057), der ausgleichsberechtigte Ehegatte die teilweise Abtretung \n\nder schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte nur erfüllungshal-\n\nber und nur in Höhe der laufenden Ausgleichsrente verlangen. Durch die Abtre-\n\ntung soll dem Berechtigten die Realisierung der schuldrechtlichen Ausgleichs-\n\nrente erleichtert und ihre unbeschränkte - auch über Pfändungsgrenzen hi-\n\nnausgehende - Durchsetzung ermöglicht werden. Als eine die Durchsetzung \n\nerleichternde Ergänzung zum Ausgleichsanspruch kann der Abtretungsan-\n\nspruch dem Ausgleichsberechtigten aber nicht zu einem Zahlungsanspruch \n\nverhelfen, der inhaltlich über den laufenden, nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1, \n\nAbs. 2 BGB geschuldeten und fälligen Ausgleichsanspruch hinausginge. Auch \n\neine Anpassung der Entscheidung über die Abtretung ist nur über das Abände-\n\nrungsverfahren nach § 1587 i Abs. 3 i.V.m. § 1587 d Abs. 2 BGB möglich, so-\n\nfern eine wesentliche Änderung der maßgebenden Umstände eingetreten ist. \n\n11 \n\n3. Nach allem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand ha-\n\nben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Die Beschwerde der \n\nEhefrau gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist zurückzuweisen. \n\nSprick \n\nWagenitz \n\nFuchs \n\nVézina \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Kassel, Entscheidung vom 30.08.2005 - 510 F 1830/05-VA - \n\nOLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 20.07.2006 - 2 UF 348/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_148-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-02/xii-zb-148-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1580","ref_norm":"1580","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_148-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_148-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-02/xii-zb-148-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/XII_ZS/2006/XII_ZB_148-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:34:30.003441+00:00"}}